Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1202/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.12.2003
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisten Recht noch durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,00 bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.