Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G359/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.01.2004
Spruch
I. Der Antrag wird, insoweit er sich auf §51 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, bezieht, zurückgewiesen.
II. §13 Abs1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
III. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.