Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B481/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.06.2004
Spruch
I. Die Beschwerde wird in Ansehung der Sbg.
Landesumweltanwaltschaft zur Gänze und in Ansehung der Gemeinde Hüttau, soweit sich diese (auch) gegen die Feststellung wendet, dass für das Vorhaben "Tauerntunnel (2. Röhre)" im Zuge der A 10 Tauern Autobahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zurückgewiesen.
II. Soweit die von der Gemeinde Hüttau erhobene Beschwerde sich gegen den ersten Spruchteil (Zurückweisung u.a. ihres Feststellungsantrages gemäß §24 Abs3 UVP-G 2000 mangels Parteistellung) richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.