Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B136/03 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.06.2004
Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch Spruchpunkt I. des zu B136/03 angefochtenen Bescheides sowie durch den zu B137/03 angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II. einstimmig beschlossen:
Die Behandlung der Beschwerde zu B136/03 wird abgelehnt, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des zu dieser Zahl angefochtenen Bescheides richtet.
III. beschlossen:
Die Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.