Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V46/04
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.12.2004
Spruch
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien betreffend die Aufhebung und Neufestsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes (Plandokument Nr. 6299), Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien am 25. Juni 1992, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28 vom 9. Juli 1992 idF der Verordnung des Stadtsenates über Flächenwidmungs- und Bebauungspläne 13. Bezirk, Z MA 21B - VO 13/96, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20 vom 16. Mai 1996, war, soweit damit für das Grundstück Küniglberggasse Nr. 42 der Zusatz zur Widmung Wohngebiet als "Geschäftsviertel", die geschlossene Bauweise, die maximale Gebäudehöhe von 4,5 m, sowie die Baufluchtlinien festgelegt waren, gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.