Verfassungsgerichtshof V30/04 ua

V30/04 uaCour constitutionnelle6 déc. 2004

Regest

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Schwarzbauten

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof V30/04 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2004

Spruch

I. 1. Die Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Innsbruck (Änderung Nr. AL-F22), Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juli 1997, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 1998 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 27. Juli 1998 bis 18. August 1998 sowie durch Verlautbarung im Boten für Tirol und in der Tiroler Tageszeitung vom 22. Juli 1998, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für die am weitesten im Osten liegende Fläche der in der Flächenwidmungsplanänderung als "Wohngebiet" gewidmeten, in oranger Farbe dargestellten Flächen die Widmung "Wohngebiet" festgelegt wird.

2. Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, Bebauungsplan Nr. AL-B25, Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juli 1997, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Juli 1998 bis 18. August 1998 sowie durch Verlautbarung im Boten für Tirol und in der Tiroler Tageszeitung vom 22. Juli 1998, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für das am weitesten im Osten liegende der von diesem Bebauungsplan betroffenen Grundstücke, welches in der Verordnung mit der Nr. 81 gekennzeichnet ist, Bebauungsregeln (hinsichtlich der Bauweise, der Höchstzahl der Vollgeschosse, der Höchstbaumassendichte und der maximalen Bauplatzgröße) festgelegt werden.

3. Der Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes, Änderung Nr. AL-F22, wird im Übrigen zurückgewiesen.

II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebungen im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

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