Verfassungsgerichtshof B948/04

B948/04Cour constitutionnelle6 déc. 2004

Regest

Dienstrecht, Amtsverschwiegenheit, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Personalvertretung, Determinierungsgebot

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B948/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2004

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

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