Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G57/04
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.12.2004
Spruch
§6 sowie die Wortfolge "Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach §6 Abs1 obliegt in erster Instanz der Gesellschaft;" im ersten Satz des §8 Abs1 des Wiener Gesetzes über den Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000), LGBl. für Wien Nr. 23/2000, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.