Texte intégral
Verfassungsgerichtshof KR4/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.12.2004
Spruch
1. Der Rechnungshof ist befugt, zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft betreffend die von ihr in den Jahren 2000 und 2001 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge einschließlich der einmaligen Bezüge wie z.B. Abfertigungen, Jubiläumsgelder usw. Einsicht zu nehmen.
Die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft ist schuldig, diese Einsicht bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in sämtliche Unterlagen der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft betreffend die von ihr in den Jahren 2000 und 2001 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen.
3. Der Bund ist schuldig, der Austrian Airlines Vsterreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.