Verfassungsgerichtshof B128/03

B128/03Cour constitutionnelle28 févr. 2005

Regest

Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, Rückwirkung, Vergabewesen, Gesetz, Kundmachung, Behördenzuständigkeit

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B128/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2005

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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