Verfassungsgerichtshof B52/02

B52/02Cour constitutionnelle1 mars 2005

Regest

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten, Bescheid Trennbarkeit

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B52/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2005

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 899,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

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