Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G158/04 ua, V60/04 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.03.2005
Spruch
I. §102 Abs8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 110/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. §24 Abs4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "doktorinwien" 4/2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Verordnungsbestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.