Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G137/04
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.03.2005
Spruch
§43 Abs4 erster Satz des Gesetzes über die Hilfe für Behinderte (Wiener Behindertengesetz - WBHG), LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 77/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.