Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G170/04 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.2005
Spruch
1. §17 Abs1 bis 3 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. 103/1951, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
§22 des Grundsatzgesetzes wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
2. §28 Abs1 bis 3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. 74/1986, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
§33 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.