Verfassungsgerichtshof KR1/03

KR1/03Cour constitutionnelle16 mars 2005

Regest

Bezüge, Organ Organwalter, Post- und Fernmelderecht, Verwaltung weisungsfreie, VfGH / Rechnungshofzuständigkeit

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof KR1/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2005

Spruch

1. Der Rechnungshof ist befugt, zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft - auch in Rechtsnachfolge des Personalamtes beim Vorstand der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft - in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

Das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft ist schuldig, die Einsicht in die Unterlagen der Jahre 1998 bis 2001 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

2. Der Antrag festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 Abs1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I 64/1997, in sämtliche Unterlagen des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft betreffend die von ihm in den Jahren 1998 bis 2001 ausbezahlten Bezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen.

3. Der Bund (Rechnungshof) ist schuldig, dem Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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