Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G159/04 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.06.2005
Spruch
I. §5 Abs2 litd des Vorarlberger Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (Grundverkehrsgesetz), Anlage zur Neukundmachung der Landesregierung, Vorarlberger LGBl. 2000/29, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Die Wortfolge "und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder" in §6 Abs1 lita des Vorarlberger Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken (Grundverkehrsgesetz), Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Neukundmachung des Grundverkehrsgesetzes, Vorarlberger LGBl. 2004/42, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Der zur Zahl G12/05 protokollierte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes sowie die zu den Zahlen G186-191/04, G 193, 194, 196, 199, 200/04, G8-11/05, G14-17/05, G30-36/05, G44/05, G48-52/05 und G54/05 protokollierten Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenats Vorarlberg werden abgewiesen.