Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1454/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.2005
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.
Spruchpunkt 1 des Bescheides wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.