Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G58/05 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.2005
Spruch
§42 Abs2 Z4 bis 6 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobenen Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.