Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B437/04 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.2005
Spruch
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2004, Zl. VwSen-550072/23/Kl/Pe, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Beschwerdevertreters die mit € 2.152,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Hingegen ist die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid vom 26. März 2004, Zl. VwSen-550134/9/Gf/Da, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.