Verfassungsgerichtshof B153/04 ua

B153/04 uaCour constitutionnelle3 oct. 2005

Regest

Gewerberecht, Marktverkehr, Rechtsschutz, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, freier Marktzugang

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B153/04 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2005

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.736,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.

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