Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B532/05
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.10.2005
Spruch
I. Die Beschwerdeführerin ist im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
Insoweit wird jedoch der Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Die Gemeinde Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 900,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.