Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1125/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2006
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Land Steiermark ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.