Verfassungsgerichtshof B3635/05

B3635/05Cour constitutionnelle13 déc. 2006

Regest

VfGH / Anlaßfall

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B3635/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2006

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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