Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1729/06
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2007
Spruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird im Strafausspruch aufgehoben.
II. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit € 1.260,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.