Verfassungsgerichtshof B3563/05

B3563/05Cour constitutionnelle27 juin 2007

Regest

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Behördenzuständigkeit, Umgehungsgeschäft, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B3563/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2007

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wendet, abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte 2 und 3 aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.440,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

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