Verfassungsgerichtshof B821/06

B821/06Cour constitutionnelle25 sept. 2007

Regest

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Säumniszuschlag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B821/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2007

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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