Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B304/07
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.2008
Spruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist im verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
2. Insoweit wird der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abgewiesen.
II. 1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 1260,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.