Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B103/09
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.02.2009
Spruch
Dem in der Beschwerdesache der Ö P Aktiengesellschaft, ..., vertreten durch die CMS R-R H Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 9. Dezember 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG F o l g e gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.