Verfassungsgerichtshof B434/08

B434/08Cour constitutionnelle12 mars 2009

Regest

Rundfunk, Objektivitätsgebot, Meinungsäußerungsfreiheit, Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B434/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2009

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.