Late filing and no unemployment block unemployment benefit

W260 2317011-1Tribunal administratif fédéral23 juil. 2026Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complainant notified unemployment on 2025-02-28, but did not return the completed unemployment-benefit form until 2025-04-16, after the deadline set by the AMS. The court held that the claim was therefore only filed on 2025-04-16 and that no valid excuse for the delay had been shown. In addition, the complainant had started full-insured employment on 2025-04-01, so he was no longer unemployed. The complaint was dismissed and the AMS appeal decision confirmed. The court also held that no oral hearing was necessary and that revision was inadmissible.

Regeste Omnilex

§§ 17, 46 AlVG; late filing of unemployment-benefit claim and lack of unemployment as exclusion grounds; the claim is only deemed made when the completed application form reaches the competent AMS within the set deadline, unless the delay is not attributable to the claimant and is duly shown. A clear written instruction on the filing deadline and consequences is sufficient; no further admonition is required (consid. 3.2.2). If, before valid filing, the claimant enters full-insured employment, the condition of unemployment under § 12 AlVG is no longer met, so entitlement cannot arise from that date. Absence of a triftiger Grund and existence of new gainful employment each independently defeat the benefit claim.

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W260 2317011-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W260.2317011.1.00

Spruch

W260 2317011-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael Heindl und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice TULLN AN DER DONAU vom 23.04.2025, GZ: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2025, GZ: WF 2025-0566-3-007911, betreffend Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2025 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) übermittelte am 28.02.2025 per E-Mail eine Arbeitslosmeldung an das Arbeitsmarktservice TULLN AN DER DONAU (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“).

2. Das AMS übermittelte ihm am 03.03.2025 das Antragsformular für den Antrag auf Arbeitslosengeld und wies darauf hin, dass das Antragsformular zur Geltendmachung diene und der Beschwerdeführer dieses vollständig ausgefüllt am 17.03.2025 um 10:00 Uhr beim AMS persönlich abgeben müsse. Zur Abklärung des Vermittlungsauftrages sei für den 17.03.2025 um 11:15 Uhr ein Termin für die persönliche Vorsprache gebucht.

3. Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom 10.03.2025 dem AMS mit, dass er ab 01.04.2025 eine neue Arbeitsstelle als KFZ-Mechatroniker anfangen werde und fragte nach, ob er den Termin am 17.03.2025 um 11:15 wahrnehmen müsse.

4. Am 11.03.2025 antwortete das AMS, dass der Beschwerdeführer diesen Termin nicht mehr wahrnehmen müsse, er werde mit 01.04.2025 vom AMS abgemeldet.

5. Am 07.04.2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS über die Auszahlung der Leistung. Das AMS informierte ihn darüber, dass der Antrag nicht retourniert worden sei.

6. Der Beschwerdeführer gab am 09.04.2025 beim AMS an, dass er keinen Antrag per Post erhalten habe und um Zusendung eines Duplikats ersuche.

7. Am 16.04.2025 retournierte der Beschwerdeführer das Antragsformular.

8. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2025 wurde festgestellt, dass gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG der Tag der Geltendmachung der 16.04.2025 sei und ab 16.04.2025 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit wegen der Arbeitsaufnahme am 01.04.2025 und laufender pflichtversicherter Selbstständigkeit seit 28.10.2024 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2025 bei der belangten Behörde über die ServiceLine Arbeitslosengeld beantragt habe. Als Frist zur Abgabe des Antrages sei der 17.03.2025 festgesetzt worden. Das Antragsformular sei jedoch erst am 16.04.2025 durch Einwurf in den Postkasten bei der belangten Behörde retourniert worden. Der Beschwerdeführer stehe jedoch bereits seit 01.04.2025 in einem Dienstverhältnis, außerdem sei er seit 28.10.2024 laufend pflichtversichert selbstständig erwerbstätig.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er seit ca. einem halben Jahr ein kleines Gewerbe angemeldet habe. Davon könne er aber keinesfalls leben. Aktuell sei er in Vollzeit beschäftigt und sei dies auch bis Ende Februar 2025 gewesen. Deshalb beantrage er erneut für März 2025 Arbeitslosengeld.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2025 wies das AMS die Beschwerde ab und änderte den Spruch des Bescheides dahingehend ab, dass gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG der 16.04.2025 als Tag der Geltendmachung gelte und gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe, da der Beschwerdeführer ab 01.04.2025 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe.

11. Am 31.07.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag

12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.08.2025 (einlangend) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war bis 28.02.2025 vollversicherungspflichtig als Arbeiter bei XXXX beschäftigt.

Am 28.02.2025 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail eine Arbeitslosmeldung.

Daraufhin übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 03.03.2025, in dem es ihn über die Notwendigkeit informierte, das beigeschlossene und vollständig ausgefüllte Antragsformular am 17.03.2025 um 10:00 Uhr persönlich abzugeben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer zur Abklärung des Vermittlungsauftrags ein Termin zur persönlichen Vorsprache am 17.03.2025 um 11:15 Uhr mitgeteilt.

Am 10.03.2025 informierte der Beschwerdeführer das AMS über die Aufnahme einer Beschäftigung als KFZ-Mechatroniker ab 01.04.2025 und stellte die Anfrage hinsichtlich der weiteren Wahrnehmung des Termins am 17.03.2025 um 11:15 Uhr, worauf das AMS die verpflichtende Wahrnehmung verneinte.

Ab 01.04.2025 war der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt.

Am 07.04.2025 kontaktierte der Beschwerdeführer das AMS telefonisch und erkundigte sich hinsichtlich der Auszahlung der Leistung. Das AMS informierte den Beschwerdeführer über das nichtretournierte Antragsformular und sandte ihm auf Anfrage ein Duplikat des Antragsformulars.

Am 16.04.2025 retournierte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular an das AMS.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde.

2.2. Die vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten gehen aus dem im Akt vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 04.08.2025 hervor (vgl. VwAkt Nr. lt Bvz 17).

2.3. Die Arbeitslosmeldung vom 28.02.2025 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten (vgl. VwAkt Nr. lt Bvz 14 und 18).

2.4. Das Schreiben des AMS vom 03.03.2025 ist im Akt vorliegend (vgl. VwAkt Nr. lt Bvz 14). Darin wurde der Beschwerdeführer in verständlicher Weise darüber informiert, dass er das übermittelte Antragsformular zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld vollständig ausgefüllt am 17.03.2025 um 10:00 Uhr beim AMS persönlich abgeben müsse. Zusätzlich wurde ihm mitgeteilt, dass zur Abklärung des Vermittlungsauftrages ein Termin am 17.03.2025 um 11:15 Uhr für eine persönliche Vorsprache gebucht worden sei.

2.5. Aus den Angaben des Beschwerdeführers steht fest, dass ihm dieses Schreiben samt Antragsformular zugegangen ist.

Insbesondere stellte er in der im Akt aufliegenden E-Mail neben der Mitteilung über die Beschäftigungsaufnahme die Frage, ob der Termin am 17.03.2025 um 11:15 Uhr noch wahrzunehmen sei (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 13).

Da ihm dieser Termin ausschließlich durch das genannte Schreiben bekannt geworden sein konnte, ist der Zugang des Schreibens als erwiesen anzusehen.

Der Beschwerdeführer wandte außerdem auch nicht ein, dass ihm das Schreiben nicht zugegangen wäre.

2.6. Aus der Nachricht des AMS an den Beschwerdeführer vom 11.03.2025 geht hervor, dass das AMS nachvollziehbar antwortete, der Beschwerdeführer brauche diesen Termin nicht mehr wahrzunehmen und werde mit 01.04.2025 abgemeldet (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 12). Da sich die Anfrage des Beschwerdeführers ausdrücklich nur auf den Termin am 17.03.2025 um 11:15 Uhr bezog und der Beschwerdeführer den zuvor angesetzten Termin zur persönlichen Abgabe des Antragsformulars um 10:00 Uhr nicht erwähnte, konnte das AMS die Anfrage ausschließlich dahingehend verstehen, dass der Termin um 11:15 Uhr gemeint war.

Für das AMS bestand daher kein Anlass anzunehmen, dass sich die Anfrage auch auf den Termin zur persönlichen Abgabe des Antragsformulars um 10:00 Uhr erstreckte.

2.7. Aus der Gesprächsnotiz vom 07.04.2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 07.04.2025 beim AMS anrief, um sich nach der Auszahlung der Leistung zu erkundigen, worauf ihn das AMS informierte, dass kein Antrag retourniert worden sei (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 11).

Sofern der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS einwandte, dass er keinen Antrag per Post erhalten habe (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 9) ist dem entgegenzuhalten, dass das AMS angab, dass das Antragsformular dem Schreiben vom 03.03.2025 beigelegt war.

Diese Angabe erscheint auch deshalb glaubhaft, weil im Schreiben ausdrücklich auf das beigeschlossene Antragsformular Bezug genommen und unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass dieses vollständig ausgefüllt bis zum 17.03.2025 um 10:00 Uhr persönlich zu retournieren ist.

Wäre dem Schreiben entgegen den Angaben des AMS kein Antragsformular beigeschlossen gewesen, hätte es nahegelegen, dass der Beschwerdeführer nach Durchsicht des Schreibens beim AMS eine entsprechende Nachfrage stellt oder die Übermittlung eines neuen Antragsformulars veranlasst.

Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer das Schreiben offenkundig aufmerksam gelesen hat und sich hinsichtlich des darin angeführten Termins zur persönlichen Vorsprache am 17.03.2025 um 11:15 Uhr ausdrücklich an das AMS wandte.

Dass der Beschwerdeführer wegen dieses Termins nachfragte, jedoch keine Rückfrage zum angeblich fehlenden Antragsformular stellte, spricht erheblich dafür, dass das Antragsformular dem Schreiben tatsächlich beigeschlossen war und dem Beschwerdeführer auch zugegangen ist.

Im weiteren Verfahren machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, dass ihm das Antragsformular nicht zugegangen sei, vielmehr griff er dieses Thema im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr auf.

2.8. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass das Antragsformular erst am 16.04.2025 an das AMS retourniert wurde (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 10) und wurde dies auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.

Insbesondere brachte er im Vorlageantrag vor, dass er nicht verstehen könne, warum ihm das Arbeitslosengeld verwehrt werde, nur weil sein Antrag auf Arbeitslosengeld zu spät eingereicht worden sei (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 2).

Ein berücksichtigungswürdiger Grund kann darin nicht gesehen werden und brachte der Beschwerdeführer auch sonst im gesamten Verfahren keinen solchen vor und ergibt sich ein solcher auch nicht aus dem Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in den jeweiligen Fassungen lauten:

§ 7 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020 (in Kraft seit 16.03.2020):

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(4) bis (8) […]“

§ 12 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024 (in Kraft von 01.07.2024 bis 31.12.2025):

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) bis (8) […]“

§ 17 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010 (in Kraft von 01.08.2010 bis 30.06.2025):

„Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“

§ 44 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018 (in Kraft seit 01.01.2020):

„Verfahren

Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) […]“

§ 46 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018 (in Kraft von 08.01.2018 bis 30.06.2025):

„Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) bis (7) […]“

§ 38 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 (in Kraft seit 22.12.1977):

„Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches:

3.2.1. Da im Arbeitslosenversicherungsrecht das Antragsprinzip gilt, müssen Ansprüche nach dem AlVG stets von der betreffenden Person durch einen entsprechenden Antrag und grundsätzlich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache geltend gemacht werden. Der Geltendmachung kommt naturgemäß auch für den Beginn des Bezugs entscheidende Bedeutung zu (vgl. Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 17 AlVG, Fassung 01.09.2024 bis 01.10.2025).

Gemäß zum gegenständlichen Zeitpunkt geltenden § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018 (in Kraft von 08.01.2018 bis 30.06.2025) ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist gemäß § 46 Abs. 1 zweiter Satz AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018 das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden.

Die Geltendmachung konnte generell auf elektronischem Weg erfolgen, sofern die arbeitslose Person über ein sicheres elektronisches Konto beim AMS, ein sog eAMS-Konto, verfügte, für das Zugangsdaten beim AMS oder über das E-Government Portal der österreichischen Finanzverwaltung „Finanz-Online“ zu beantragen waren. Diese Form der Geltendmachung war aber nur möglich, wenn dem AMS die für die Vermittlung erforderlichen Daten wegen einer früheren Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitssuche bekannt waren.

Eine erfolgreiche Arbeitslosmeldung konnte ebenso über das eAMS-Konto erfolgen. In der Praxis war daher regelmäßig zuerst eine elektronische Arbeitslosmeldung zu übermitteln und konnte unmittelbar anschließend eine elektronische Antragstellung erfolgen.

Die persönliche Vorsprache blieb der Arbeitslosen aber dennoch grundsätzlich nicht erspart. Sie hat innerhalb von zehn (Kalender-)Tagen nach der elektronischen Übermittlung zu erfolgen, sofern das AMS keine längere Frist festsetzt. Damit sollten die arbeitsuchenden Personen zu einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme mit dem AMS angeregt werden und eine bessere Kundensteuerung (z.B. Verringerung der besonders hohen Belastung der regionalen Geschäftsstellen jeweils am ersten Arbeitstag in einem neuen Kalendermonat) ermöglicht werden.

Zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen war einer arbeitslosen Person eine „Nachfrist“ einzuräumen. Wurde diese Frist, die im Übrigen materiell-rechtlicher Natur ist und daher einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich ist, ohne triftigen Grund versäumt, galt der Anspruch nach dem letzten Satz des § 17 Abs 1 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020 erst ab jenem Tag als geltend gemacht, an dem die betreffenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt waren. Damit verzögerte sich auch der Beginn des Bezugs entsprechend, selbst wenn die vorherige Arbeitslosmeldung an sich rechtzeitig erstattet wurde (vgl. Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG, Fassung 01.09.2024 bis 01.10.2025).

Die Arbeitslosmeldung galt grundsätzlich erst mit Einlangen des vollständig ausgefüllten Meldeformulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle als erstattet. Eine Ausnahme hiervon bestand nach § 17 Abs. 3 Satz 4 AlVG n der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010 (in Kraft von 01.08.2010 bis 30.06.2025) nur ausnahmsweise dann, wenn die Gründe für dessen unvollständiges, verspätetes oder gar nicht erfolgtes Einlangen „nicht in der Verantwortung der die Meldung erstattenden Person“ lagen.

In einem solchen Fall galt die Meldung mit dem Zeitpunkt deren nachweislicher Abgabe (Absendung) als erstattet. Als mögliche Konstellationen kamen vor allem technische Probleme im Bereich der regionalen Geschäftsstelle, aber etwa auch der Verlust des Meldeformulars oder Verzögerungen auf dem Postweg in Betracht. Dabei dürften die Anforderungen an den Nachweis der Nicht-Verantwortung der Arbeitslosen angesichts des bezweckten Anreizes zu einer möglichst frühzeitigen Arbeitslosmeldung nicht allzu hoch sein. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Arbeitslose die tatsächliche Absendung in irgendeiner Weise (etwa durch eine elektronische Sendebestätigung oder die Aufgabebestätigung bei eingeschriebener Postsendung) nachweisen muss (arg: „nachweislich“) (vgl. Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG, Fassung 01.09.2024 bis 01.10.2025).

Angesichts der auffälligen Differenzierung zwischen „zwingenden“ Gründen, die eine Nachsicht von der persönlichen Antragsabgabe gestatten, und „triftigen“ Gründen für eine Rechtfertigung der verzögerten Beibringung von Unterlagen, wird der letztere Begriff großzügiger zu verstehen sein. Von dieser Differenzierung geht nun offenbar auch der VwGH aus, wenn er triftige Gründe nur in jenen Fällen berücksichtigen will, in denen schon eine persönliche Geltendmachung erfolgt ist. Es wird daher bereits bei Nachweis von Verkehrsproblemen oder begründeten Schwierigkeiten bei der Besorgung der geforderten Unterlagen zu einer allfälligen Erstreckung der Nachfrist kommen müssen (vgl. Kartusch/Tiringer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG Fassung 01.09.2024 bis 01.10.2025).

3.2.2. Zur Belehrung durch das AMS:

Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Belehrung, wonach die Leistung bei Nichteinhaltung der Rückgabefrist erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag abgegeben werde, im Antragsformular ausreicht und keine weitere Manuduktion erforderlich ist (vgl. VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041; VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0274).

3.3. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, übermittelte der Beschwerdeführer am 28.02.2025 per E-Mail eine Arbeitslosmeldung. Daraufhin übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 03.03.2025, in dem es ihn über die Notwendigkeit informierte, das beigeschlossene und vollständig ausgefüllte Antragsformular am 17.03.2025 um 10:00 Uhr persönlich abzugeben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer zur Abklärung des Vermittlungsauftrags ein Termin zur persönlichen Vorsprache am 17.03.2025 um 11:15 Uhr mitgeteilt. Am 10.03.2025 informierte der Beschwerdeführer das AMS über die Aufnahme einer Beschäftigung ab 01.04.2025 und stellte die Anfrage hinsichtlich der weiteren Wahrnehmung des Termins am 17.03.2025 um 11:15 Uhr, worauf das AMS eine verpflichtende Wahrnehmung verneinte. Am 07.04.2025 kontaktierte der Beschwerdeführer das AMS telefonisch und erkundigte sich hinsichtlich der Auszahlung der Leistung, worauf ihn das AMS über das nichtretournierte Antragsformular informierte und ihm auf Anfrage ein Duplikat des Antragsformulars übermittelte.

Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, retournierte der Beschwerdeführer erst am 16.04.2025 das ausgefüllte Antragsformular an das AMS, sohin nach dem vereinbarten Abgabetermin am 17.03.2025.

Ein triftiger Grund, dass das Antragsformular nicht spätestens zum vereinbarten Abgabetermin am 17.03.2025 retourniert wurde, wurde, wie beweiswürdigend dargelegt, nicht vorgebracht und ging solch einer im gesamten Verfahren auch nicht hervor.

Da – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – der Beschwerdeführer auf dem Schreiben vom 03.03.2025, welches er – wie beweiswürdigend dargelegt – erhalten hat, ausdrücklich und in verständlicher Weise darüber informiert wurde, dass er das übermittelte Antragsformular zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld vollständig ausgefüllt am 17.03.2025 um 10:00 Uhr beim AMS persönlich abgeben müsse und zusätzlich in dem Formular auf die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde, besteht im Sinne der Judikatur für die belangte Behörde kein rechtlicher Anlass zu einer weiteren diesbezüglichen Belehrung (vgl. VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041).

Die Abgabe des Antragsformulars am 16.04.2025 erfolgte daher, wie bereits von der belangten Behörde festgestellt, ohne triftigen Grund nach dem 17.03.2025 und daher verspätet. Eine Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab dem 28.02.2025 erfolgte daher nicht.

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer ab dem 01.04.2025 vollversicherungspflichtig erwerbstätig und lag daher ab diesem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020 iVm § 12 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024 keine Arbeitslosigkeit vor. Eine Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab dem 16.04.2025 war aufgrund von fehlender Arbeitslosigkeit nicht möglich.

3.4. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Vom Beschwerdeführer wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag.

Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 17 und 46 AlVG.

Mots-clés

unemployment benefitlate filingpersonal filingunemploymentfull-insured employmentdeadlineadministrative procedureevidencewritten instruction

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the unemployment benefit application was validly filed in time.

Solution extraite

The application was only deemed filed on 2025-04-16, because the required form was returned after the deadline set by the AMS and no valid excuse was shown.

Motifs extraits

Under Sections 17 and 46 AlVG, the benefit claim arises only upon proper filing of the completed form. The complainant received clear instructions and the form was returned late without a triftiger Grund.

Question juridique clé

Whether the complainant had entitlement to unemployment benefit from 2025-04-16.

Solution extraite

No entitlement existed from that date because he was already in full-insured employment and therefore not unemployed.

Motifs extraits

Under Sections 7 and 12 AlVG, unemployment requires no new gainful activity. Since the complainant was employed from 2025-04-01, unemployment was absent.

Question juridique clé

Whether the complaint against the AMS decision should succeed.

Solution extraite

The complaint was unfounded and the AMS appeal decision remained in force.

Motifs extraits

The delayed filing and the absence of unemployment independently prevented entitlement to the benefit.

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