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W137 2315651-1•Bundesverwaltungsgericht W137 2315651-1
W137 2315651-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2026
Akteneinsicht Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung Offenlegung personenbezogene Daten rechtliche Verpflichtung Verantwortlicher
W137 2315651-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Häupl Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.06.2024, GZ. D124.1818/23, 2024-0.028.256, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 07.07.2023, verbessert mit Schriftsatz vom 07.09.2023, erhob XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe im Zuge eines Aufenthaltes im Gemeindeamt XXXX am 22.06.2023 die Bauabteilung darauf hingewiesen, dass die Brandschutzsicherungsmaßnahmen sowie der Schallschutz eines Wohnbaus eines Hauseigentümers nicht in Ordnung seien und dies bei der anstehenden Bauverhandlung überprüft werden müsse. Diese Meldung habe dazu geführt, dass er vom betroffenen Grundstückseigentümer nur wenige Stunden nach seiner Eingabe telefonisch kontaktiert worden und im Zuge dessen beschimpft und bedroht worden sei.
Ferner sei er am 06.07.2023 von einem weiteren Anrainer mit seiner Anzeige konfrontiert worden, wobei der mitbeteiligten Partei nicht klar gewesen sei, dass es sich bei seiner Eingabe vom 22.06.2023 um eine Anzeige handeln würde.
Die Eingabe der mitbeteiligten Partei beim Gemeindeamt habe konkret daraus bestanden, dass bei einem Wohnbau keine Brandmeldeanlagen vorhanden, die Wohnungstüren brandunbeständig und der Schallschutz zwischen den Wohnungen nicht normgemäß gewesen seien. Daraufhin sei er vom Grundstückseigentümer telefonisch konfrontiert und zudem von zwei nicht involvierten Leuten auf die Anzeige angesprochen worden. Dementsprechend gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Information noch an weitere Leute weitergegeben habe.
Da die Beschwerdeführerin die Daten der mitbeteiligten Partei an den angezeigten Grundstückseigentümer weitergegeben habe, sei er somit in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG iVm Art. 5 DSGVO verletzt worden.
2. Die Beschwerdeführerin gab mit Stellungnahme vom 02.10.2023 im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant an, der Bauwerber, den die Anzeige betreffe, habe nach der Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 22.06.2023 noch am selben Tag Akteneinsicht gemäß § 17 AVG genommen, im Zuge dessen er von der Anzeige der mitbeteiligten Partei erfahren habe.
Die Beschwerdeführerin könne einzelne Bestandteile nur dann von der Akteneinsicht ausnehmen, soweit die Einsicht eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben einer Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (§ 17 Abs. 3 AVG). Dies sei eine Einzelfallentscheidung und müsse abgewogen werden, wobei es im vorliegenden Fall keinen Anlass gegeben habe, die Akteneinsicht einzuschränken. Weder habe die mitbeteiligte Partei gebeten, die Eingabe anonym vorzunehmen, noch habe sie Befürchtungen hinsichtlich etwaiger Konsequenzen geäußert.
Darüber sei darauf hinzuweisen, dass die Eingabe lediglich den Vor- und Nachnamen der mitbeteiligten Partei, nicht jedoch ihre Telefonnummer enthalten habe. Diese sei im Internet frei ersichtlich. Dem gegenüber stehe das Interesse des Bauwerbers an allen relevanten Inhalten, was sich mit dem Sinn des Bauverfahrens decke. Für die Verarbeitung durch Offenlegung sei dementsprechend die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 DSGVO einschlägig.
4. Mit ergänzender Stellungnahme vom 02.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sämtliche Eingaben, somit Datum, Einbringer und Anbringen von ihr dokumentiert, im Verfahrensakt abgelegt und gegebenenfalls bearbeitet werden würden. Aufgrund der Anzeige der mitbeteiligten Partei habe es eine baupolizeiliche Nachschau gegeben, wozu die Beschwerdeführerin auch verpflichtet sei. In der Folge habe der Grundstückseigentümer noch am selben Tag Akteneinsicht genommen, wobei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, dem Grundstückseigentümer dieses Recht auch zu gewähren.
5. Mit Stellungnahme vom 11.01.2024 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, dass sie bereits im Jahr 2022 eine ähnliche Eingabe gemacht habe, diese damals aber zu keinem Aktenvermerk geführt habe. Nur im Jahr 2023 sei die Eingabe plötzlich vermerkt worden.
6. Mit Bescheid vom 27.06.2024, GZ. D124.1818/23, 2024-0.028.256, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 07.07.2023 statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei, nämlich ihren Vor- und Nachnamen, einem Dritten gegenüber im Rahmen einer Akteneinsicht am 22.06.2023 offengelegt habe.
In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Eigentümerin des Grundstücks an der Adresse XXXX , sei die XXXX .
Am 22.06.2023 habe die mitbeteiligte Partei eine Eingabe bei der Beschwerdeführerin erstattet und dabei vorgebracht, dass die Brandschutzsicherungsmaßnahmen sowie der Schallschutz der Wohnungstrennwände an der bezeichneten Adresse nicht in Ordnung seien und dies bei der anstehenden Bauverhandlung überprüft werden müsse.
Noch am selben Tag habe einer der Geschäftsführer der Grundstückseigentümerin Akteneinsicht genommen und im Zuge dessen seien ihm seitens der Beschwerdeführerin der Vor- und Nachname der mitbeteiligten Partei offengelegt worden.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:
Im gegenständlichen Fall beziehe sich der offengelegte Vor- und Nachname auf die mitbeteiligte Partei, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung es keine Rolle spiele, auf welche Weise Daten verarbeitet werden würden.
Allerdings sei die Offenlegung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei auf Basis einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage erfolgt, weil die Grundstückseigentümerin ihr Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG wahrgenommen habe, als ihr in deren Rahmen der Vor- und Nachname der mitbeteiligten Partei offengelegt worden seien.
In so einem Fall sei auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Interessen von Verfahrensparteien auf Zugang zu verfahrensrelevanten Informationen mit Interessen von Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben in Konkurrenz treten würden, aufgrund dessen eine entsprechende Interessenabwägung durchzuführen sei. Daher hätte im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin vor Offenlegung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG und dem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG durchzuführen gehabt.
Gegenständlich bestehe zwar im Hinblick auf die Bauverhandlung ein an sich nachvollziehbares Interesse der Grundstückseigentümerin vollständige Kenntnis über den Akteninhalt zu haben, jedoch sei dieses Interesse niedriger zu gewichten als das Interesse an der Geheimhaltung seitens der mitbeteiligten Partei. Für die belangte Behörde sei es nicht ersichtlich, inwiefern es zur Rechtsverfolgung sowie zur Erreichung des Ziels von § 17 AVG notwendig gewesen sei, die Identität der mitbeteiligten Partei gegenüber der Grundstückseigentümerin offenzulegen. Damit sei es auch offenkundig, dass die Offenlegung nicht das gelindeste Mittel zur Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Grundeigentümerin darstelle, wodurch gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen worden sei.
7. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
Gemäß § 14 AVG seien mündliche Anbringen von Beteiligten in einer Niederschrift festzuhalten. Nachdem die Anzeige der mitbeteiligten Partei auslösendes Ereignis für die Einleitung eins baupolizeilichen Verfahrens gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, auch den Namen der mitbeteiligten Partei gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 AVG entsprechend zu dokumentieren.
Da die mitbeteiligte Partei sich spätestens nach Belehrung, dass ihr Anbringen zu einer baupolizeilichen Überprüfung führen werde, nicht geäußert habe, anonym bleiben zu wollen, lasse darauf schließen, dass sie der Verarbeitung ihrer Daten zumindest implizit zugestimmt habe. Dies umso mehr, als es auch die Möglichkeit anonymer Anzeigen gebe.
8. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 04.07.2025 (hg eingelangt am 09.07.2025) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Eigentümerin des Grundstücks an der Adresse XXXX , ist die XXXX . Die Geschäftsführer dieser GmbH sind XXXX .
1.2. Die mitbeteiligte Partei brachte am 22.06.2023 im eigenen Namen bei der Beschwerdeführerin eine Eingabe ein und gab an, dass die Brandschutzsicherungsmaßnahmen sowie der Schallschutz der Wohnungstrennwände an der Adresse XXXX , nicht in Ordnung seien und diese daher bei der anstehenden Bauverhandlung überprüft werden müssten. Die Gemeinde leitete unmittelbar keine Maßnahmen ein – eine baupolizeiliche Nachschau erfolgte erst am 20.07.2023.
1.3. Noch am Tag der Eingabe (22.06.2023) wurde von einem der Geschäftsführer der Grundstückseigentümerin bei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht genommen, wobei der Vor- und Nachname der mitbeteiligten Partei gegenüber diesem Geschäftsführer offengelegt wurde. In weiterer Folge kontaktierte der Geschäftsführer der Grundstückseigentümerin die mitbeteiligte Partei telefonisch.
1.4. Die mitbeteiligte Partei hat der Beschwerdeführerin keine ausdrückliche Einwilligung erteilt, ihren Namen gegenüber Dritten offenzulegen. Der mitbeteiligten Partei war bewusst, dass die Eingabe behördliche Schritte – etwa eine Überprüfung vor Ort – zur Folge haben kann.
Die mitbeteiligte Partei ist nicht Partei im hier relevanten Bauverfahren. Die Beschwerdeführerin protokollierte mit Aktenvermerk vom 22.06.2023 eine „Eingabe“, die sich als Sachverhaltsdarstellung erweist.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt.
2.1. Die Feststellungen zur Eigentümerin des Grundstücks an der Adresse XXXX , sowie deren Geschäftsführer gründen sich auf den unbestrittenen Eingaben Beschwerdeführerin sowie aus dem Verwaltungsakt.
2.2. Dass die mitbeteiligte Partei am 22.06.2023 im eigenen Namen bei der Beschwerdeführerin eine Eingabe eingebracht hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei, insbesondere auch aus dem Aktenvermerk der Beschwerdeführerin vom 22.06.2023 und ist ebenfalls unstrittig.
2.3. Die Feststellung, dass einer der Geschäftsführer der Grundstückseigentümerin bei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht genommen hat, wobei der Vor- und Nachname der mitbeteiligten Partei offengelegt wurde, folgt insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften und unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2023.
2.4. Dass die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin keine explizite Einwilligung zur Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten erteilt hat, ist unstrittig – ebenso, dass sie keine Anonymität verlangt hat. Es bestehen keine Zweifel, dass ihr die möglichen Sachfolgen der Eingabe (etwa eine behördliche Nachschau) bewusst waren. Ebenso ergibt sich allerdings aus der Aktenlage, dass die Eingabe auch von der Beschwerdeführerin nie als „Anzeige“ veraktet worden ist und es auch in der Folge weder ein (Verwaltungs-)Strafverfahren noch ein sonstiges auf einer Anzeige basiertes Verfahren gegeben hat.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO:
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderliche, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.
3. 4 Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(…)
3.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG:
Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
3.6. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.
Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen.
Nach § 1 Abs. 1 DSG ist das Bestehen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf Betroffene einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Das Grundrecht auf Datenschutz gilt auch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Gemäß § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 leg.cit., aber nicht (unmittelbar) aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen. Es bedarf für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung iSd § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 39, 236 [Stand 01.02.2022, rdb.at]).
Festzuhalten ist, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 07.07.2023, verbessert mit Schriftsatz vom 07.09.2023, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat. Dabei brachte sie vor, dass die Beschwerdeführerin, den Namen der mitbeteiligten Partei im Zuge einer Akteneinsicht gegenüber der Eigentümerin des oben genannten Grundstücks offengelegt habe, wodurch sie von dieser telefonisch kontaktiert und beschimpft worden sei.
Die Beschwerdeführerin stützte die Offenlegung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei auf die gesetzliche Grundlage nach § 17 AVG, wonach Parteien eines Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht zu gewähren sei. Außerdem sei davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei der Offenlegung ihres Namens implizit zugestimmt habe, weil sie sich im Rahmen der „Anzeigeeinbringung“ nicht geäußert habe, anonym bleiben zu wollen.
Allerdings handelt es sich bei der gegenständlichen Eingabe nicht um eine Anzeige, sondern um eine Wahrnehmung bzw Sachverhaltsdarstellung, die auch unmittelbar kein eigenständiges Verfahren auslöste. Ebenso wenig wurde die mitbeteiligte Partei zur Partei im Bauverfahren. Vielmehr wurde lediglich ein Aktenvermerk mit dem Betreff „Eingabe von [Name der mitbeteiligten Partei]“ angelegt und zum Akt protokolliert. Darin findet sich auch kein Hinweis auf eine Belehrung.
Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausführt, dass gegenständlich – und insbesondere zum hier relevanten Zeitpunkt, nämlich unmittelbar nach Protokollierung des Aktenvermerks – das Interesse an vollständiger Information seitens der Grundstückseigentümerin niedriger zu gewichten sei als das Interesse der mitbeteiligten Partei an Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten.
Zunächst steht fest, dass es sich beim Vor- und Nachnamen der mitbeteiligten Partei um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO handelt.
Dass die Beschwerdeführerin die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers iSd Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeitet hat, indem sie nach Einbringung der Eingabe durch die mitbeteiligte Partei den Namen der mitbeteiligten Partei gespeichert und im Rahmen der Akteneinsicht durch einen der Geschäftsführer der genannten Grundstückseigentümerin offengelegt hat und dafür als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist, ist ebenso unstrittig.
Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u.a., Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).
Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Prinzip der Datenminimierung). § 1 Abs. 2 DSG letzter Satz ordnet diesem Grundsatz entsprechend an, dass jeder Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 [Stand 12.06.2018], rdb.at). Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird (vgl. OGH 22.12.2021, 6 Ob214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 21 und 34). Daten sind erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich, also im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik geeignet sind. Kann man sich hingegen die Verarbeitung bestimmter Daten wegdenken, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird, dann sind diese nicht erheblich (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 34ff. [Stand 07.05.2020], rdb.at).
Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar3, 2024, Art. 5 Rz 11).
Im vorliegenden Fall kommen die Rechtfertigungsgründe des des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Betracht. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung zu Art. 6 DSGVO Rz 61 [Stand 01.12.2020, rdb.at]).
Art. 6 Abs. 1 lit. c bildet eine Rechtsgrundlage für Fälle, in denen „die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der Verantwortliche unterliegt“. Dieser Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn eine rechtliche Pflicht des Verantwortlichen besteht, konkrete Daten zu verarbeiten, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bedarf nach Art. 6 Abs. 3 daher immer einer zusätzlichen rechtlichen Regelung. Es muss also hierfür zwingend eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines MS bestehen, eine rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c setzt eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts voraus (wozu ein Gesetz, eine Verordnung etc. zählen, auch Satzungen, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind darunter zu subsumieren). Die rechtliche Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen muss somit nicht notwendigerweise in einem von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt normiert sein, solange die Anforderungen gem der jeweiligen Verfassung des MS gewahrt sind und die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme klar und präzise sowie ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar ist. Die rechtliche Verpflichtung muss sich unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen, wobei nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz verlangt wird, ein Gesetz als Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge kann ausreichend sein (s. ErwGr 45). Vertragliche Vereinbarungen scheiden aus, Verarbeitungen auf Basis eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses sind nach Art. 6 Abs. 1 lit. b zu beurteilen. Der auch hier anwendbare Grundsatz der Erforderlichkeit führt zur Beschränkung des Verantwortlichen auf das rechtlich (konkret) Geforderte. Verpflichtungen im Rahmen des Rechts von Drittstaaten (wie bspw die Verpflichtung zur Einführung von Verfahren zur Meldung mutmaßlicher Missstände gem Sarbanes-Oxley-Gesetz von 2002 in den USA) werden durch diese Rechtsgrundlage nicht abgedeckt, ausgenommen diese wurden in eine (innerstaatlich anwendbare) internationale Übereinkunft übernommen, ausländische Rechtsvorschriften können jedoch ein berechtigtes Interesse iSv Art. 6 Abs. 1 lit. f begründen (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO Rz 39 [Stand 01.10.2025, rdb.at]).
Der Name der mitbeteiligten Partei wurde im Zuge einer Akteneinsicht nach § 17 AVG durch die Beschwerdeführerin gegenüber Dritten offengelegt.
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Nach Abs. 3 leg.cit sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Zum einen darf die Behörde weder den Parteien noch Dritten (Rz 4) Einsicht in Aktenbestandteile gewähren, insoweit dadurch eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen herbeigeführt würde. In systematischer Interpretation ist zunächst anzunehmen, dass der Begriff „berechtigte Interessen“ (vgl. auch § 1 Abs. 2 DSG und dazu Messiner, ZVR 1994, 8 f, sowie die Mitteilung des BKA zur Auskunft über Daten einer Unfallaufnahme, AnwBl 1994, 365) einer Partei oder eines Dritten jedenfalls weiter ist als jener der „rechtlichen Interessen“ iSd § 8 AVG. Hätten die „dritten Personen“ (§ 17 Abs. 3 AVG) nämlich ein rechtliches Interesse an der Sache gem § 8 AVG, dann wären sie ohnedies Parteien (vgl. Hengstschläger 4 Rz 154; idS auch Novak, ÖJZ 1973, 257). Von § 17 Abs. 3 AVG werden etwa auch wirtschaftliche Interessen aus einer legalen Tätigkeit (Wielinger 12 Rz 70; vgl. auch Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim DSG § 1 Anm 13; Hengstschläger 4 Rz 154), wie z.B. das Interesse am Schutz von Betriebsgeheimnissen (vgl. Ritz 4 BAO § 90 Anm 8; ferner VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207; Wessely, Eckpunkte 161 f), oder sonstige berechtigte Interessen geschützt, also etwa das Interesse eines Zeugen oder einer Auskunftsperson am Unterbleiben von „Repressalien“ (VwGH 19.12.2000, 95/12/0007 [vgl. auch Rz 11]) oder an ihrer körperlichen Integrität (vgl. VwGH 18.10.1988, 88/14/0092 zu § 90 Abs. 2 BAO) und das Interesse des Erwerbers versteigerter Waffen an der Geheimhaltung seiner Identität gegenüber dem vormaligen Eigentümer (VwGH 27.11.2008, 2005/03/0136) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich wiederholt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Prinzip der Waffengleichheit angeschlossen, wonach das staatliche Recht hinreichende Schutzvorkehrungen bieten muss, die sicherstellen, dass die Fairness des Verfahrens garantiert ist, wozu auch der Zugang zu den Verfahrensakten zählt (VfSlg. 16.560/2002, 19.730/2012, 19.959/2015, 19.996/2015). Aus Art. 6 EMRK erfließt daher ein auf den Grundsatz der Waffengleichheit gegründetes selbstständiges Recht auf Akteneinsicht (Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, 601). Daraus ergibt sich im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens aus Sicht der Behörde die Pflicht, Akteneinsicht zu gewähren, bzw. aus Sicht einer Verfahrenspartei ein subjektives Recht darauf, Einsicht in Verfahrensakten zu nehmen. In Mehrparteienverfahren können die Interessen von Verfahrensparteien auf Zugang zu verfahrensrelevanten Informationen mit den Interessen von Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse in Konkurrenz treten. Weder das grundrechtlich durch Art. 6 EMRK im Rahmen des Prinzips der Waffengleichheit gewährleistete Recht auf Zugang zu Verfahrensakten noch das grundrechtlich insbesondere durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vermögen eine absolut geschützte Rechtsposition zu begründen. Vielmehr ist im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen (vgl. VfGH 10.10.2019, E 1025/2018-21).
Wenn man sich diese Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zugrunde legt, hätte die belangte Behörde vor der Offenlegung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Akteneinsicht eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG und dem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG vornehmen müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2023 (noch im erstinstanzlichen Verfahren) auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2021, W211 2225006-1/5E, verweist, liegt dieser ein substantiell anderer Sachverhalt zu Grunde. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der hier mitbeteiligten Partei um keine Verfahrenspartei des Bauverfahrens, sondern um einen externen „Informationszuträger“. Die Thematisierung einer „Waffengleichheit“ von Verfahrensparteien erweist sich schon in diesem Kontext als verfehlt. Überdies liegt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine (ausdrückliche/unzweifelhafte) Anzeige – und zwar der dort mitbeteiligten Partei im eigenen Interesse unmittelbar gegen jene Person, die Akteneinsicht genommen hat – zu Grunde und nicht eine bloße Information über mögliche Missstände. Es ist daher nachvollziehbar, dass in diesem Verfahren eine Einschränkung der Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen erfolgen kann.
Hinzu kommt, dass es im gegenständlichen Verfahren für die Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht nicht notwendig war, gegenüber der Grundstückseigentümerin den Namen der mitbeteiligten Partei offenzulegen, um ihrer Verpflichtung nach § 17 AVG nachzukommen. Auch wäre die Kenntnis des Namens der mitbeteiligten Partei für die Grundstückseigentümerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte für die anstehende Bauverhandlung überhaupt nicht erforderlich gewesen. Es gibt auch sonst keine Gründe, die die Beschwerdeführerin gehindert hätte, die Identität der mitbeteiligten Partei in einem gesonderten Aktenvermerk zu notieren und diesen bis auf Weiteres von der Akteneinsicht auszunehmen. Ein überschießender Aufwand ist in diesem Kontext ebenfalls nicht ersichtlich.
Im Ergebnis war die Offenlegung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht als nicht erforderlich einzustufen, weswegen gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen wurde.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.
3.7. Soweit eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör geltend gemacht worden ist, kann eine solche nach ständiger Judikatur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens saniert werden. Die Beschwerdeführerin hatte sowohl nach der Bescheiderlassung als auch im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit einer Akteneinsicht.
3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewertet wird (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/12/012).
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Der Sachverhalt ist – soweit entscheidungsrelevant – aus der Aktenlage feststellbar. Er ist in diesem Kontext auch unstrittig. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abzusehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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