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I422 2335372-2•Bundesverwaltungsgericht I422 2335372-2
I422 2335372-2Tribunal administratif fédéral22 juin 2026
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufrechte Rückkehrentscheidung Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Revision zulässig Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zurückweisung
I422 2335372-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2026, Zl. XXXX zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
2. Die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
3. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird XXXX gemäß § 54a Abs. 1 iVm § 58 Abs. 1 und § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines algerischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA). Mit diesem wies die belangte Behörde einen Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2026 auf Zuerkennung von internationalen Schutz wegen bereits entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück, sprach eine Rückkehrentscheidung aus und erließ sie zugleich ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Gericht am 16.06.2026 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 17.06.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Er gehört zur Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren und lebensbedrohlichen Krankheiten und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX bei XXXX in Algerien geboren. Er besuchte in Algerien für rund neun Jahre die Schule. Im Anschluss daran absolvierte er eine Lehre als Friseur. In Algerien arbeite er als Friseur und zuletzt als Monteur auf Baustellen.
Er war in den Zeiträumen 21.08.2023 bis 23.08.2023 und 12.06.2024 bis 18.06.2024 in einer Unterkunft der BBU, in den Zeiträumen 01.08.2024 bis 23.04.2025 sowie 20.01.2026 bis 06.02.2026 bis dato in verschiedenen Polizeianhaltezentren und Justizanstalten meldebehördlich erfasst.
Seit rund zwei Jahren führte der eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX K., bei der er auch gelebt, aber nicht meldebehördlich erfasst war. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu XXXX K. besteht nicht. Sonstige Anknüpfungspunkte familiärer Natur liegen im Bundesgebiet nicht vor.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anbindungen zu Frankreich. Zu ihnen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.
Maßgebliche Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht bestehen nicht.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.09.2024, zu XXXX wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§ 83 Abs 1 StGB, §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 01.12.2025 die bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer in der Nacht zum 15.11.2022 in XXXX zumindest fahrlässig durch den Genuss von Alkohol, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch mit psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol/Raptus (ICD-10: F10.8) versetzt hat, wobei er im Rausch, indem er
I. den Mosed A. durch Versetzen eines Schlages mit einer Eisenstange gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde oberhalb der Lippe erlitt,
II. die Polizeibeamten des Landeskriminalamtes XXXX RI XXXX L. und RI XXXX M. durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an Amtshandlungen, nämlich der Identitäts- und Sachverhaltsfestellung sowie seiner rechtmäßigen Anhaltung und Hintanhaltung weiterer unmittelbar drohender tätlicher Angriffe zum Nachteil der einschreitenden Beamten, zu hindern versuchte, indem er wiederholt in aggressiver Weise und mit geballten Fäusten drohend auf die Beamten zulief,
Handlungen beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB zugerechnet werden würden.
Mildernd wertete das Landesgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das großteils reumütige Geständnis. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.03.2025, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen zu I./ des Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB; zu II./ des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB; zu III./ des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungs-missbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 erster Fall StGB; zu IV./ des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und zu V./ das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt.
Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer
I./ fremde bewegliche Sachen mit einem Gesamtwert von zumindest EUR 18.487,79, sohin mit einem EUR 5.000,-- übersteigenden Schaden, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB)
1. / weggenommen hat, und zwar indem er deren Fahrzeug durchsuchte und die darin befindlichen Wertgegenstände an sich nahm nachdem er das jeweils unversperrte Fahrzeug geöffnet hatte, nämlich
a./ in der Nacht von 20.6.2024 auf 21.6.2024 in P. Mohamed H. Bargeld in Höhe von EUR 180,-- aus dem auf Gerhold J. zugelassenen PKW der Marke VW Touran mit dem behördlichen Kennzeichen TU-1[…];
b./ am 26.6.2024 in Amstetten noch festzustellenden Verfügungs-berechtigten ein Mobiltelefon Marke Apple iPhone, Seriennummer 3[…], im Wert von EUR 420,-- aus dem auf Daniel W. zugelassenen PKW der Marke Audi A4 mit dem behördlichen Kennzeichen AM-8[…];
c./ in XXXX
i./ in der Nacht von 30.06.2024 auf 01.07.2024 XXXX M. Bargeld in Höhe von EUR 50,-- aus deren PKW der Marke Hyundai Kona mit dem behördlichen Kennzeichen PL-2[…];
ii./ am 1.7.2024 Nikola I. Bargeld in Höhe von EUR 1.200,-- aus dessen PKW der Marke Skoda Octavia mit dem behördlichen Kennzeichen PL-3[…];
d./ in E. in der Nacht von 04.07.2024 auf 05.07.2024
i./ Elisabeth Maria K. Bargeld in Höhe von EUR 4,-- aus deren PKW der Marke KIA Stonic mit dem behördlichen Kennzeichen PL-1[…];
ii./ Elisabeth K. Bargeld in Höhe von EUR 4,-- aus dem auf Günther K. zugelassenen und von ihr genutzten PKW der Marke VOLVO V40 mit dem behördlichen Kennzeichen PL-3[…];
e./ in P. am 07.07.2024
i./ Sara R Bargeld in Höhe von zumindest EUR 20,-- aus deren PKW der Marke BMW 525d mit dem behördlichen Kennzeichen W-6[…]M
ii./ Zoran V. ein Navigationsgerät der Marke Tom-Tom mit einem Neupreis von EUR 149,--, ein Feuerzeug und eine Zigarette aus dessen PKW der Marke SEAT Cordoba mit dem behördlichen Kennzeichen PL-4[…] sowie eine Sonnenbrille mit einem Wert von EUR 100,-- aus dessen PKW der Marke VW Bora mit dem behördlichen Kennzeichen PL-8[…];
f./ am 8.7.2024 in St. Pölten
i./ Daniel S. Bargeld in der Höhe von EUR 400,-- aus dessen PKW der Marke AUDI Q8 50 e-tron mit dem behördlichen Kennzeichen P-5[…];
ii./ Martin H. Bargeld in Höhe von EUR 100,-- aus dessen KFZ der Marke VW Kasten-Doka mit dem behördlichen Kennzeichen P-8[…];
iii./ Jose R. ein Parfum der Marke Bruno Banani im Wert von EUR 20,-- und eine Haarbürste mit einem noch festzustellenden Wert aus dessen PKW der Marke AUDI A4 mit dem behördlichen Kennzeichen P-P[…];
g./ in der Nacht von 9.7.2024 auf 10.7.2024
i./ in Amstetten
1. XXXX P. Bargeld in Höhe von EUR 700,-- aus dessen PKW der Marke Audi Q3;
2. XXXX S. eine Armbanduhr, Boxschuhe sowie ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone im Gesamtwert von EUR 1.700,-- aus dessen PKW der Marke Mercedes Benz E320;
ii./ in H. Michael K. Bargeld in Höhe von EUR 200,-- sowie eine Stange Zigaretten im Wert von EUR 59,-- aus dessen PKW der Marke BMW;
iii./ in V. Daniela A. Bargeld in Höhe von EUR 500,-- aus deren PKW
h./ am 10.7.2024 in V. Markus E. Bargeld in Höhe von EUR 150,-- aus dessen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen AM-4[…];
i./ in J.-B. in der Nacht vom 12.7.2024 auf 13.7.2024 in J.-B. Werner SCH. Bargeld in Höhe von EUR 30,-- aus den auf die Hutchinson Drei Austria GmbH zugelassenen PKW der Marke VW Touran mit dem behördlichen Kennzeichen W-6[…];
j./ in der Nacht von 14.7.2024 auf 15.7.2024
i./ in W. Verfügungsberechtigten der Doka GmbH ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy, IMEI-Nr. 3[…], im Wert von EUR 500,-- aus deren PKW der Marke Ford Galaxy mit dem behördlichen Kennzeichen AM-2[…];
ii./ in XXXX Stefanie S. zwei Haarschneidemaschine der Marke Panasonic im Wert von Euro 160,-- aus deren PKW der Marke Ford Puma mit dem behördlichen Kennzeichen WY-2[…];
iii./ am 15.7.2024
1. Ernst T. die Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 200,-- aus dessen PKW der Marke VW Polo mit dem behördlichen Kennzeichen WY-3[…];
2. Oliver A. Bargeld in Höhe von EUR 15,-- sowie eine Sonnenbrille Marke Gloryfy im Wert von EUR 150,-- aus dessen PKW der Marke Skoda Superb mit dem behördlichen Kennzeichen WY-5[…];
k./ in der Nacht von 17.7.2024 auf 18.7.2024 in R. am S.
i./ Dietmar R.-QU. Bargeld in Höhe von EUR 360,-- sowie ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy mit noch festzustellendem Wert aus dessen PKW der Marke BMW X3 mit dem behördlichen Kennzeichen AM-9[…];
ii./ Iris B. eine Sonnenbrille der Marke Lacoste im Wert von EUR 135,-- sowie eine Getränkedose der Marke Red Bull im Wert von EUR 1,59,-- aus deren PKW der Marke Skoda Karoq mit dem behördlichen Kennzeichen AM-I[..];
iii./ Lena D. Bargeld in Höhe von EUR 10,-- sowie eine Powerbank der Marke Ekrist im Wert von 29,90,-- aus deren PKW der Marke Seat Ibiza mit dem behördlichen Kennzeichen AM-9[…];
iv./ Friedrich B. Bargeld in Höhe von EUR 30,-- aus dessen PKW der Marke Dacia Sandero mit dem behördlichen Kennzeichen AM-8[…];
v./ Elisabeth F. Bargeld in Höhe von EUR 200,-- aus deren PKW der Marke Audi A4 mit dem behördlichen Kennzeichen AM-9[…];
vi./ Sascha SCH. eine Zigarettenpackung im Wert von EUR 5,80 aus dessen PKW der Marke Audi 80 mit dem behördlichen Kennzeichen AM-9[…];
l./ in der Nacht von 21.07.2024 auf 22.07.2024
i./ in W.
1. XXXX R. ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy Flip 3 im Wert von EUR 1.136,--, Bargeld in Höhe von EUR 1.000,-- sowie In-Ear-Kopfhörer der Marke JBL im Wert von EUR 100,--; aus dessen PKW der Marke VW Polo mit dem behördlichen Kennzeichen ZH-2…;
2. Thomas H. Bargeld in Höhe von EUR 40,-- aus dessen PKW der Marke Ford Mondeo mit dem behördlichen Kennzeichen WY-5[…];
ii./ in B.
1. Dominic SCH[…] Bargeld in Höhe von EUR 100,-- aus dessen PKW der Marke VW Passat mit dem behördlichen Kennzeichen AM-9[…];
2. Tanja S. Bargeld in Höhe von EUR 30,-- sowie ein Parfum der Marke Yves Saint Laurent im Wert von EUR 80,--aus deren Fahrzeug der Marke Fiat 500 mit dem behördlichen Kennzeichen AM-4[…];
3. Michaela ST. Bargeld in Höhe von EUR 20,-- sowie Zigaretten der Marke Gauloises rot im Wert von EUR 23,20,-- aus deren PKW der Marke Opel Corsa mit dem behördlichen Kennzeichen AM-6[…];
m./ am 22.7.2024 in B. Vanessa R. Bargeld in Höhe von EUR 200,-- aus deren Fahrzeug der Marke Audi A44 mit dem behördlichen Kennzeichen SG-4[…] (CH);
n./ in W. in der Nacht von 23.7.2024 auf 24.7.2024 Patrick L. Bargeld in Höhe von EUR 1.100,-- aus dessen LKW der Marke Ford Custom mit dem behördlichen Kennzeichen WY-9[…];
o./ am 28.7.2024 in G.
i./ Katharina K. zwei Packungen Zigaretten der Marke Meine Sorte im Gesamtwert von EUR 14,-- sowie Bargeld in Höhe von EUR 10,-- aus einem noch festzustellenden Fahrzeug;
ii./ Ursula W. eine Packung Kekse in noch festzustellendem Wert aus deren PKW der Marke Renault mit dem behördlichen Kennzeichen AM-8[…];
iii./ Katja Z. einen Schlüsselbund mit drei Schlüsseln in noch festzustellendem Wert aus deren PKW der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen AM-2[…];
p./ in XXXX
i./ in der Nacht von 29.07.2024 auf 30.07.2024
1. Johann F. Bargeld in Höhe von ca. EUR 20,-- aus dessen PKW der Marke VW Golf mit dem behördlichen Kennzeichen PL-2[…];
2. Daniela H. vier Damenkleider der Marke Billabong sowie Women‘s Secret im Gesamtwert von EUR 156,81 aus deren PKW der Marke FORD S-MAX mit dem behördlichen Kennzeichen ME-1[…];
3. XXXX M. Bargeld in Höhe von EUR 50,-- aus dem auf die e. e. GmbH zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen PL-8[…];
4. Gheorghe M. ein Smartphone der Marke RedMi und eine Zigarettenpackung der Marke Chesterfield Blue aus dessen PKW der Marke MERCEDES-BENZ mit dem behördlichen Kennzeichen ME-M[…], wodurch dem Genannten ein Gesamtschaden in Höhe von EUR 306,-- entstand;
ii./ am 30.07.2024 Verfügungsberechtigten der ÖBB Produktion Gesellschaft m.b.H. einen Laptop der Marke HP X8, Seriennummer CN[…] und ein Mobiltelefon der Marke NOKIA G21 im Gesamtwert von EUR 1.500,-- aus dem PKW der Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen SB-3[…] des Michael S. ;
q./ in der Nacht von 31.07.2024 auf 01.08.2024
i./ in Amstetten Sarah G. Bargeld in Höhe von EUR 300,-- aus deren PKW der Marke Seat Ibiza mit dem behördlichen Kennzeichen AM-9[…];
ii./ in Z.
1. Martin D. Euromünzen im Wert von EUR 20,-- aus dessen PKW der Marke Cupra Born mit dem behördlichen Kennzeichen WE-9[…];
2. Alfons SCH. eine JBL-Bluetoothbox im Wert von EUR 143,09 aus dessen PKW der Marke VW ID5 mit dem behördlichen Kennzeichen AM-2[…];
r./ in der Nacht von 07.07.2024 auf 08.07.2024 in St. Pölten
i./ Helmut ST. Bargeld in Höhe von EUR 400,-- und ein Smartphone der Marke APPLE iPhone 7 Plus mit der Seriennummer F2L[…]8 im Wert von EUR 200,-- aus dessen PKW der Marke CITROEN C4 mit dem behördlichen Kennzeichen P-9[…];
ii./ Ing. Gerd P. Bargeld in der Höhe von EUR 100,--, ein Parfum der Marke Paco Rabanne im Wert von EUR 100,--, eine Sonnenbrille der Marke Ray-Ban im Wert von EUR 400,-- und Bluetooth-Kopfhörer im Wert von EUR 100,-- aus dessen PKW der Marke FORD Fiesta mit dem behördlichen Kennzeichen P-7[…];
iii./ Hermann B. Bargeld in der Höhe von EUR 10,-- aus dessen PKW der Marke RENAULT Megane mit dem behördlichen Kennzeichen P-7[…];
s. am 08.07.2024 in St. Pölten Can. ein Parfum im Wert von EUR 80,-- aus dessen PKW der Marke OPEL Insignia Sports Tourer mit dem behördlichen Kennzeichen P-1[…];
t. in der Nacht von 12.7.2024 auf 13.7.2024 in J.-B.n
i./ Stefanie K. Bargeld in Höhe von EUR 2,30 aus deren PKW der Marke Mitsubishi ASX mit dem behördlichen Kennzeichen TU-4[…];
ii./ Patrick K. Kopfhörer Marke Apple Air-Pods 2 im Wert von EUR 279,-- aus dem auf XXXX zugelassenen PKW der Marke Fiat Doblo mit dem behördlichen Kennzeichen TU-1[…];
u./ am 28.7.2024
i./ in G. Christina T. Bargeld in Höhe von EUR 10,-- aus deren PKW der Marke Toyota mit dem behördlichen Kennzeichen AM-6[…];
ii./ in Ö. Josef G. Bargeld in Höhe von EUR 2.200,-- sowie eine Herrenarmbanduhr der Marke Tissot im Wert von EUR 400,-- aus aus dessen PKW der Marke VW Passat mit dem behördlichen Kennzeichen AM-5[…];
2. / wegzunehmen versucht, indem er das jeweils unversperrte Fahrzeug öffnete und durchsuchte, wobei es beim Versuch blieb, da sich keine Wertgegenstände in diesem befanden oder die Türe versperrt war, und zwar
i./ am 21.6.2024 in A. den PKW der Marke Altea 4 Freetrack des XXXX V. mit dem behördlichen Kennzeichen TU-7[…];
ii./ am 26.6.2024 in Amstetten den PKW der Marke Mazda 2 der Jeannine W. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-1[…];
iii./ in der Nacht von 04.07.2024 auf 05.07.2024 in XXXX den PKW der Marke JAGUAR F-Pace des Günther K. mit dem behördlichen Kennzeichen PL-6[…];
iv./ am 07.07.2024 in P.
1. den PKW der Marke BMW 320i des Christian F. mit dem behördlichen Kennzeichen PL-1[…];
2. den PKW der Marke SEAT Cordoba des XXXX V. mit dem behördlichen Kennzeichen PL-4[…];
3. den PKW der Marke DACIA Logan der Maria R. mit dem behördlichen Kennzeichen W-5[…];
4. den PKW der Marke DACIA Sandero des Markus N. mit dem behördlichen Kennzeichen PL-4[…];
v./ am 08.07.2024 in St. Pölten
1. den PKW der Marke SKODA Kodiaq des Günther SCH. mit dem behördlichen Kennzeichen P-1[…];
2. den PKW der Marke MERCEDES-BENZ B180 CDI des Manuel H. mit dem behördlichen Kennzeichen P-9[…];
3. den PKW der Marke VW ID 4 Pro des Hermann Stefan SCH.mit dem behördlichen Kennzeichen P-7[…];
4. den PKW der Marke HONDA Jazz der Ursula Maria Z. mit dem behördlichen Kennzeichen P-1[…];
vi./ in der Nacht von 9.7.2024 auf 10.7.2024
1. in Amstetten den PKW der Marke Renault Traffic des Josef R.;
a. den PKW der Marke Toyota Yaris der Michaela R. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-3[…];
b. den PKW der Kestin SP. mit dem behördlichen Kenn-zeichen AM-6[…];
vii./ in J.-B.
1. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zischen 11.7.2024 und 13.7.2024 den PKW der Marke Opel Combo des Josef F. mit dem behördlichen Kennzeichen TU-3[…];
2. in der Nacht von 12.7.2024 auf 13.7.2024 den PKW der Marke Ford Galaxy der Sonja SCH. mit dem behördlichen Kennzeichen TU-L[…];
viii./ in der Nacht von 14.7.2024 auf 15.7.2024
1. den PKW der Marke Audi A4 der Nina W. mit dem behördlichen Kennzeichen WY-8[…];
2. den PKW der Marke VW Polo des Mirsad M. mit dem behördlichen Kennzeichen WY-6[…];
a. den PKW der Marke BMW 3er der Pamela F.mit dem behördlichen Kennzeichen WY-8[…];
b. den PKW der Marke Renault Zoe Verfügungsberechtigten der F. Holding mit dem behördlichen Kennzeichen WY-5[…];
c. den PKW der Marke VW Sharan Verfügungsberechtigten der Safety Car mit dem behördlichen Kennzeichen WY-7[…];
d. den PKW der Marke VW Transporter des Dominik F. mit dem behördlichen Kennzeichen WY-2[…];
e. den PKW der Marke Mercedes Vito Verfügungsberechtigten der F. Industrietechnik GmbH mit dem behördlichen Kennzeichen WY-6[…];
f. den PKW der Marke Audi A4 mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX sowie der Marke VW Transporter mit dem behördlichen Kennzeichen WY-2[…] des Robert W.;
ix./ im Zeitraum 16.7.2024 bis 19.7.2024 in R. am S. der PKW der Marke Skoda Fabia der Ruth G. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-6.;
x./ in der Nacht von 17.7.2024 auf 18.7.2024 in R. am S.
1. den PKW der Marke Opel Meriva des Helmut H. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-3[…];
2. den PKW der Marke VW des Dominik R. mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX ;
3. den PKW der Marke Peugeot 208 der Helga A. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-8[…];
4. den PKW der Marke Toyota Auris der Javiera C. H. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-1[…];
5. der PKW der Marke Seat Alhambra des Michael R. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-5[…];
6. / den PKW der Marke VW Touran des Johann N. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-4[…]
xi./ am 18.7.2024 in R. am S. den PKW der Marke Ford Galaxy der Hannah G. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-1[…];
xii./ in der Nacht von 21.7.2024 auf 22.7.2024
a. den PKW der Marke VW Sharan des Rainer K. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-K[…];
b. den PKW der Marke Audi Q3 des Robert R mit dem behördlichen Kennzeichen AM-2[…];
2. in W. den PKW der Marke Mazda 2 der Eva Z. mit dem behördlichen Kennzeichen WY-2[…];
xiii./ am 24.7.2024 in XXXX den LKW der Marke Ford Transit der Barbara P. mit dem behördlichen Kennzeichen WY-9[…];
xiv./ am 28.7.2024
a. den PKW der Marke Opel der Regina W. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-3[…];
b. den PKW der Marke VW Caddy des XXXX C. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-7[…];
c. die PKWs der Barbara K.-N.
1. der Marke Audi mit dem behördlichen Kennzeichen AM-5[…];
2. der Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen AM-1[…];
a. den PKW der Marke Renault des Erich G. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-3[…];
b. den PKW der Marke VW Passat des Josef G.;
xv./ in XXXX
1. in der Nacht von 29.07.2024 auf 30.07.2024
a. den PKW der Marke VW Polo der Michaela E. mit dem behördlichen Kennzeichen ME-3[…];
b. den PKW der Marke SUZUKI Wagon R+ mit dem behördlichen Kennzeichen ME-5[…] des Sefa SAR und den PKW der Marke VW Polo mit dem behördlichen Kennzeichen ME-4[…] der Gonca S.;
c. den PKW der Marke MAZDA 3 des Thomas K. mit dem behördlichen Kennzeichen ME-4[…];
2. am 30.07.2024 den PKW der Marke VW Golf mit dem behördlichen Kennzeichen ME-6[…] sowie RENAULT Master Kasten der Michelle H.;
xvi./ in der Nacht von 31.7.2024 bis 1.8.2024 in XXXX
1. den PKW der Marke Opel Corsa des Elias B. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-7[…];
2. den PKW der Marke Ford Fiesta der Marlene K. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-1[…];
3. den PKW der Marke VW Sharan mit dem behördlichen Kennzeichen AM-1[…] sowie den PKW der Marke Opel Meriva mit dem behördlichen Kennzeichen AM-7[…] des Rene F.;
4. den PKW der Marke Dacia Sandero mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX sowie den PKW der Marke Dacia Logan mit dem behördlichen Kennzeichen AM-9[…]des Johannes SP.
5. den PKW der Marke VW Polo des Matthias H. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-9[…];
6. den PKW der Marke Ford Focus der Melanie SCH.-G. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-5[…]
xvii./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 1.7.2024 und 13.7.2024 den PKW der Marke Opel der noch festzustellenden Erben des Walter K. mit dem behördlichen Kennzeichen W-1[…];
xviii./ in der Nacht von 04.07.2024 aus 05.07.2024 in XXXX den auf die Hilfswerk Niederösterreich Betriebs GmbH zugelassenen PKW der Marke SKODA Fabia mit dem behördlichen Kennzeichen PL-5., welcher von Bernadette O[…] genutzt wird;
xix./ in der Nacht von 07.07.2024 auf 08.07.2024 in St. Pölten den PKW der Marke HYUNDAI Ix35 des Markus W. mit dem behördlichen Kennzeichen P-8[…];
xx./ in der Nacht von 12.7.2024 auf 13.7.2024
a. den PKW der Marke VW Touran des Hermann M. mit dem behördlichen Kennzeichen TU-B[…];
b. den PKW der Marke VW Transporter der B. Gesellschaft m. b. H. Mit dem behördlichen Kennzeichen MD-7[…];
c. den PKW der Marke DACIA Dokker der Fabienne G. mit dem behördlichen Kennzeichen TU-8[…];
d. den PKW der Marke VW Golf des Viktor G. mit dem behördlichen Kennzeichen TU-6[…];
e. den PKW der Marke Fiat Ducato des Daniel SCH. mit dem behördlichen Kennzeichen TU-L[…];
2. in T.g den PKW der Marke VW Golf der Margarete H. mit dem behördlichen Kennzeichen TU-[…];
xxi./ in der Nacht von 31.7.2024 auf 1.8.2024 in Z. den PKW der Marke Kia Ceed des Rene P. mit dem behördlichen Kennzeichen AM-4[…];
xxii./ am 08.07.2024 in St. Pölten
1. / den PKW der Marke CITROEN C3 der Christine SCH. mit dem behördlichen Kennzeichen P-3[…];
2. / den PKW der Marke VW Golf Sport mit dem behördlichen Kennzeichen P-1[…] sowie NISSAN Qashqai mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX der XXXX -T.;
xxiii./ am 05.07.2024 das 150 cm hohe Gartentor des Roman P. überkletterte, dann jedoch aufgrund von Hundegebells die Flucht ergriff, bevor er den PKW des Genannten durchsuchen konnte;
B./ nachdem er Sperrvorrichtungen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete, indem er bei Automaten mit den genannten entfremdeten Bankomat- bzw Kreditkarten Waren bezahlte, und zwar
1. / am 1.7.2024 in Wien noch festzustellenden Verfügungs-berechtigten mit einem Betrag von EUR 39,--, indem er mit der durch die in I./ A./ 1./ c./ i./ angeführte Tat erhaltenen Bankomatkarte der XXXX M. mehrere Bezahlvorgänge beim Zigarettenautomaten tätigte;
i. Verfügungsberechtigten der Trafik G. mit einem Betrag von EUR 14,--, indem er mit der durch die in I./ A./ 1./ r./ i./ angeführte Tat entfremdete Bankomatkarte des Helmut ST. zwei Bezahlvorgänge beim Zigarettenautomat tätigte;
ii. Verfügungsberechtigten der Trafik S. mit einem Betrag von EUR 6,--, indem er mit der durch die in I./ A./ 1./ r./ i./ angeführte Tat entfremdete Bankomatkarte des Helmut ST. einen Bezahlvorgang beim Zigarettenautomat tätigte;
3. / am 15.7.2024 an einem noch festzustellenden Ort Verfügungsberechtigte der Selecta Betriebsverpflegungs GmbH, indem er mit der durch die in I./ A./ 1./ j./ iii./ 2./ angeführten Tat entfremdete Kreditkarte des Oliver A. bei einem Automat Waren in noch festzustellendem Wert bezahlte;
i./ in Wien noch festzustellende Verfügungsberechtigte, indem er mit der durch die in
I./ A./ 1./ l./ ii./ 2./ angeführte Tat enthaltenen Kreditkarte der Tanja S. Zahlungen bei einem Zigarettenautomat im Wert von EUR 35,-- durchführte;
ii./ in W. Y.
1. Verfügungsberechtigte von N. mit einem Betrag von EUR 2,50, indem er mit der durch die in I./ A./ 2./ a./ xii./ 1./ b. angeführte Bankomatkarte des Robert R. am Zigarettenautomat Waren im genannten Wert bezahlte;
iii./ Verfügungsberechtigte der Trafik S. mit einem Betrag von EUR 67,50, indem er mit der durch die in I./ A./ 2./ a./ xii./ 1./ b. angeführte Bankomatkarte des Robert R. am Zigarettenautomat Waren im genannten Wert bezahlte;
iv./ Verfügungsberechtigte von L. mit einem Betrag von EUR 6,--, indem er mit der durch die in I./ A./ 2./ a./ xii./ 1./ b./ angeführte Bankomatkarte des Robert R. am Zigarettenautomat Waren im genannten Wert bezahlte;
v./ Verfügungsberechtigte der Trafik SCH. mit einem Betrag von EUR 6,50, indem er mit der durch die in I./ A./ 2./ a./ xii./ 1./ b. angeführte Bankomatkarte des Robert R. am Zigarettenautomat Waren im genannten Wert bezahlte;
5. / am 24.7.2024 an einem noch festzustellenden Ort noch festzustellende Verfügungsberechtigte, indem er mit der durch die in I./ A./ 1./ n./ angeführte Tat erhaltenen Bankomatkarte des Patrick L. zwei Zahlungen an Zigarettenautomaten im Gesamtwert von EUR 16,30 durchführte;
i./ Verfügungsberechtigte der S. B. GmbH, indem er mit der durch die in I./ A./ 1./ u./ i./ angeführte Kreditkarte der Christina T. an einem Automat Waren im Wert von EUR 3,30 bezahlte;
ii./ Verfügungsberechtigte der Trafik S., indem er mit der durch die in I./ A./ 1./ u./ i./ angeführte Kreditkarte der Christina T. bei einem Automat 12 Packungen Zigaretten im Gesamtwert von EUR 78,-- kaufte;
II./ nachgenannte Personen dadurch mit einem Gesamtwert von zumindest EUR 1.250,-- geschädigt, dass er fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er die Gegenstände der Genannten wegnahm, um damit von einem Tatort zum nächsten zu gelangen und diese nach der Verwendung an Ort und Stelle zurückließ, nämlich
A./ am 08.07.2024 in St. Pölten das Fahrrad des Jose R. im Wert von EUR 450,--;
B./ in der Nacht von 9.7.2024 auf 10.7.2024
1. / in Amstetten Josef R. dessen Fahrrad der Marke KTM in noch festzustellendem Wert, indem er dieses aus der unversperrten Garage entnahm;
2. / in V. Alfred K. dessen E-Scooter in noch festzustellendem Wert, indem er dieses aus der Einfahrt nahm;
C./ am 10.7.2024 in V. Alexander E. dessen E-Scooter in noch festzustellendem Wert, indem er diesen aus dem Carport entnahm;
D./ in der Nacht von 12.07.2024 auf 13.07.2024 in J. Werner SCH. dessen Fahrrad in noch festzustellendem Wert, indem er dieses aus dem Carport entnahm, wobei er das Fahrrad in XXXX zurückließ;
E./ in der Nacht von 23.7.2024 auf 24.7.2024 in W. Karl ST. ein Fahrrad Marke Merida im Wert von EUR 400,--indem er dieses aus dem Carport entnahm;
F./ am 28.7.2024 in G.
1. / Daniela D. deren Fahrrad in noch festzustellendem Wert, indem er dieses aus dem Carport entnahm, wobei er es einige Straßen weiter zurückließ;
2. / Stefanie P. deren Fahrrad in noch festzustellendem Wert, indem er dieses aus dem Carport entnahm, wobei er es einige Straßen weiter zurückließ;
3. / Gottfried K. dessen Fahrrad in noch festzustellendem Wert, indem er dieses aus dem Carport entnahm, wobei er es am Bahnhof XXXX zurückließ;
4. / Thomas G. dessen E-Scooter in noch festzustellendem Wert, wobei er diesen einige Häuser weiter zurückließ;
G./ in der Nacht von 31.7.2024 auf 1.8.2024 in Z. Michaela B. ein Fahrrad der Marke Trek im Wert von EUR 400,--, indem er dieses aus dem Carport entnahm;
III./ Nachgenannte mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, dadurch mit zumindest einem Gesamtwert von EUR 4,40 am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, und zwar jeweils Verfügungsberechtigte eines noch festzustellenden Unternehmens der Ö.
A./ am 15.7.2024 an einem noch festzustellenden Ort mit einem noch festzustellenden Wert, indem er mit der durch die in I./ A./ 1./ j./ iii./ 2./ angeführte Kreditkarte des Oliver A. am Ticketautomat Fahrkarten kaufte;
B./ am 18.7.2024 in Wien mit einem Betrag von EUR 2,60, indem er mit der durch die in I./ A./ 1./ k./ iv./ angeführte Bankomatkarte des Friedrich B. ein Zugticket am Ticketautomat erwarb;
C./ am 28.7.2025 in G. mit einem Betrag von EUR 1,80, indem er mit der durch die in I./ A./ 1./ u./ i./ angeführte Kreditkarte der Christina T. am Ticketautomat eine Fahrkarte kaufte;
IV./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar in der Nacht von 07.07.2024 auf 08.07.2024 in St. Pölten eine PayBack-Karte des Hermann B., indem er diese im Zuge der unter I./ A./ 1./ r./ iii./ angeführten Handlung an sich nahm;
V./ sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, und zwar
A./ am 07.07.2024 in XXXX eine Bankomatkarte des XXXX V., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 2./ a./ iv./ 2./ angeführten Handlung an sich nahm;
B./ in der Nacht vom 07.07.2024 auf 08.07.2024 in St. Pölten
1. / die Bankomatkarte der Oberbank des Helmut ST. mit dem IBAN: AT6[…]1, indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 1./ r./ i./ angeführten Handlung an sich nahm;
2. / eine Bankomatkarte der Bank Austria und eine Kreditkarte der Easybank des Hermann B., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 1./ r./ iii./ angeführten Handlung an sich nahm;
C./ in der Nacht von 9.7.2024 auf 10.7.2024
1. / in Amstetten die Bankomatkarte der Sparkasse des XXXX P., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 1./ g./ i./ 1./ angeführten Handlung an sich nahm;
a./ die Bankomatkarte der Kerstin SP., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 2./ a./ vi./ 2./ b./ angeführten Handlung an sich nahm;
b./ die Bankomatkarte der Daniela A., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 1./ g./ iii./ angeführten Handlung an sich nahm;
D./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 11.7.2024 und 13.7.2024 in J.-B. die Tankkarte vom Lagerhaus J. des Josef F., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 2./ a./ vii./ 1./ angeführten Handlung an sich nahm;
E./ am 15.7.2024 in W. Y.
1. / die Bankomatkarte der Sparkasse des Ernst T., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 1./ j./ iii./ 1./ angeführten Tathandlung an sich nahm;
2. / die Bankomatkarte der Sparkasse und Ö.-Clubkarte mit Kreditkartenfunktion des Oliver A., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 1./ j./ iii./ 2./ angeführten Tathandlung an sich nahm;
F./ in der Nacht von 17.7.2024 auf 18.7.2024 in XXXX
1. / die Bankomatkarte der Sparkasse XXXX des Friedrich B., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 1./ k./ iv./ angeführten Handlung an sich nahm;
2. / die Bankomatkarte des Johann N., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 2./ a./ x./ 6./ angeführten Handlung an sich nahm;
G./ in der Nacht von 20.7.2024 auf 21.7.2024 in P. die Bankomat- sowie die Kreditkarte zum Konto mit dem IBAN AT05 […]des Mohamed H. , indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 1./ a./ angeführten Handlung an sich nahm;
H./ in der Nacht von 21.7.2024 auf 22.7.2024
a./ die Bankomatkarte der Raiffeisenbank XXXX des Dominic SCH., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 1./ l./ ii./ 1./ angeführten Handlung entnahm;
b./ die Kreditkarte der Santander Bank der Tanja S., indem er diese im Zuge der zu I./A./1./ l./ ii./ 2./ angeführten Handlung entnahm;
c./ die Bankomatkarte zum Konto mit dem IBAN AT82 […]des Robert R., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 2./ a./ xii./ 1./ b./ angeführten Handlung entnahm;
2. / in W. die Bankomatkarten mit den Nummern 51[…] sowie 51[…] des XXXX R., indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 1./ l./ i./ 1./ angeführten Handlung entnahm;
I./ in der Nacht von 23.7.2024 auf 24.7.2024 in W. die Bankomatkarte zum Konto mit dem IBAN XXXX des Patrick L, indem er diese im Zuge der zu I./ A./ 1./ n./ angeführten Handlung entnahm;
J./ am 28.7.2024 in G. die Bankomatkarte zum Konto der Sparkasse Kematen mit dem IBAN XXXX sowie deren Kreditkarte mit der Identifikationsnummer XXXX der Christina T., indem er diese im Zuge der in I./ A./ 1./ u./ i./ angeführten Handlung an sich nahm;
K./ in der Nacht von 31.07.2024 auf 01.08.2024
1. / in Amstetten die Bankomatkarte der Sarah G., indem er diese im Zuge der in I./ A./ 1./ q./ i./ angeführten Handlung an sich nahm;
2. / in Z. die Kreditkarte und Bankomatkarte jeweils zum Konto der Erste Bank AG mit dem IBAN AT54 […]der Melanie SCH.-G., indem er diese im Zuge der in I./ A./ 2./ a./ xvi./ 6./ angeführten Handlung an sich nahm.
Mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Sicherstellung der Beute. Erschwerend hingegen das Zusammentreffen von fünf Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Vielzahl der Angriffe sowie die die mehrfache Deliktsqualifikation.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.02.2026, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer zu A./wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB und zu B./des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer
A./ im Zeitraum 26.04.2025 bis 27.04.2025 in K. und andernorts (teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter) fremde bewegliche Sachen nachgenannten Geschädigten teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. / am 27.04.2025 in K. Anneliese K. Bargeld bzw. Wertgegenstände aus deren (betreffend die Fahrertüre) unversperrtem PKW, wobei es beim Versuch blieb;
2. / im Zeitraum von 26.04.2025 bis 27.04.2025 in XXXX Christian R. Bargeld in der Höhe von ca. EUR 120,00 aus dessen unversperrtem PKW;
3. / am 27.04.2025 in B. Maria H. Bargeld oder Wertgegenstände aus deren unversperrtem PKW, wobei es beim Versuch blieb;
4. / im Zeitraum 26.04.2025 bis 27.04.2025 in XXXX Jakob K. Bargeld in der Höhe von ca. EUR 20,00 aus dessen beiden unversperrten PKWs;
5. / am 27.04.2025 in Z. Stefan Johannes ST. Zigaretten im Wert von EUR 40,80 aus dessen unversperrtem PKW;
6. / am 27.04.2025 in Z. Sarah Carina B. Bargeld oder Wertgegenstände aus deren unversperrtem PKW, wobei es beim Versuch blieb;
7. / am 27.04.2025 in Z. Simone K. Bargeld oder Wertgegenstände aus deren unversperrtem PKW, wobei es beim Versuch blieb;
8. / am 27.04.2025 in Z. Margaretha L. Bargeld in der Höhe von EUR 5,00 aus deren unversperrtem PKW;
9. / am 27.04.2025 in U. Maria Elisabeth L. Bargeld oder Wertgegenstände aus deren unversperrtem PKW, wobei es beim Versuch blieb;
10. / am 27.04.2025 in Z. Josef Franz ST. eine Daunenjacke im Wert von EUR 20,00 aus dessen unversperrtem PKW;
11. / am 27.04.2025 Verfügungsberechtigten der Ö. durch Einbruch, nämlich durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, indem er unter Verwendung der zu Punkt B./ entfremdeten Bankomatkarte des Christian R. bei Ticketautomaten bezahlte, und zwar
a./ in K. ein Zugticket im Wert von EUR 5,80;
b./ in Linz ein Zugticket im Wert von EUR 45,20, wobei es infolge Abbruchs der Überweisung beim Versuch blieb;
B./ sich im Zeitraum 26.04.2025 bis 27.04.2025 in XXXX ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er die Bankomatkarte des Christian R. im Zuge der zu A./ 2./ angeführten Handlung aus dessen unversperrtem PKW an sich nahm.
Mildernd wirkte das umfassende und reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatwiederholung und (im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen) die Tatbegehung im äußerst raschen Rückfall zu werten, zumal der Beschwerdeführer beinahe nahtlos nach seiner Entlassung neuerlich unmittelbar einschlägig delinquierte.
1.2. Zum Vorverfahren des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ im Juli 2022 Algerien, indem er unter Verwendung seines Reisepasses legal in die Türkei flog und von dort aus über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
In Österreich stellte der Beschwerdeführer erstmalig am 19.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am 20.09.2022 ein Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 20.09.2022 sowie am 10.10.2022 eine niederschriftliche Einvernahme durch Beamte des BFA. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 23.11.2022, Zl. XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Ebenso wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Ebenso wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer eine befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Der Bescheid des BFA erwuchs unangefochten am 22.12.2022 in Rechtskraft.
Am 20.08.2023 stellte der Beschwerdeführer im Zuge einer Rücküberstellung gemäß der Dublin-III-VO aus den Niederlanden einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (zweiter Antrag auf internationalen Schutz), zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Folgeverfahren durch Untertauchen in die Anonymität. Sein erster Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 12.02.2024, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein und erwuchs der Bescheid mit 28.02.2024 in Rechtskraft.
Am 11.06.2024 erfolgte gemäß der Dublin-III-VO eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers aus Deutschland. Im Zuge dessen einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (dritter Antrag auf internationalen Schutz) und wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Folgeverfahren abermals durch Abtauchen in die Anonymität. Sein zweiter Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 25.06.2024, Zl. XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein und erwuchs der Bescheid mit 10.07.2024 in Rechtskraft.
Am 01.08.2024 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung einer Straftat zunächst in Untersuchungshaft und in weiterer Folge in Strafhaft genommen. Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 29.03.2025 in Schubhaft genommen. Im Stande der Schubhaft stellte er am 03.04.2025 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz (vierter Antrag auf internationalen Schutz). Er wurde hiezu am 03.04.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 23.04.2025 wurde als Folge eines Hungerstreiks die Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge aus Schubhaft entlassen und tauchte in die Anonymität ab. Sein Asylverfahren wurde in weiterer Folge ohne weitere Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 06.05.2025, Zl. XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Der Bescheid erwuchs am 22.05.2025 unangefochten in Rechtskraft.
1.3. Zum gegenständlichen Asylantrag:
Am 20.01.2026 erfolgte gemäß der Dublin-III-VO eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers aus Deutschland. Im Zuge dessen stellte er noch am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (fünfter Antrag auf internationalen Schutz). Hiezu erfolgte am 20.01.2026 ein Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 02.02.2026 sowie am 09.02.2026 eine niederschriftliche Einvernahme durch Beamte des BFA. Bei letzterer wurde mit Mandatsbescheid zu Zl.: XXXX der faktische Abschiebeschutz durch das BFA aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2026, GZ: I425 2335372-1/2E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2026, Zl.: XXXX wurde der Folgenantrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Über ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer eine befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.
Seit dem Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, somit seit der rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 23.11.2022, Zl. XXXX , ergaben sich weder maßgebliche Änderungen in Bezug auf das Fluchtvorbringen, noch liegt eine für die Frage des internationalen Schutzes entscheidungsrelevante wesentliche Änderung der Umstände, die die Person des Beschwerdeführers betreffen, vor. Der Beschwerdeführer stützte den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im ersten Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Gemäß § 1 Z 10 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.
Seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 14.06.2023 hat sich die Situation in Algerien nicht maßgeblich geändert und stellt sich die aktuelle Lage in Algerien – soweit entscheidungsrelevant – auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 17.11.2025, Version 11, wie folgt dar:
Sicherheitslage
Demonstrationen
Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 24.6.2025).
Terrorismus
Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Im Jahr 2024 gab es gemäß Global Terrorism Index 2025 nur zwei Anschläge bzw. terroristische Vorfälle. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2024 (STDOK 5.6.2025).
Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 24.6.2025). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024).
Spezifische regionale Risiken - Terrorismus
In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vgl. AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).
Subjektives Sicherheitsempfinden
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 96 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Sicherheitsempfinden in den in diesem Kapitel erwähnten weniger sicheren Regionen bestehen.]
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023).
Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere bei Revision und Berufung zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben nach Einschätzungen von diversen algerischen Menschenrechtsverteidigern keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Vielen Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.4.2025).
Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierungen vor (FH 2025). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die "Moral" darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieh das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten; die Regierung hält sich jedoch nicht konsequent an diese Vorgaben. Inhaftierte haben auch das Recht, gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch ein Gericht Berufung einzulegen und, falls sie freigelassen wurden, eine Entschädigung von der Regierung zu verlangen. Dennoch bleibt der übermäßige Einsatz von Untersuchungshaft ein Problem, wobei mehr als ein Dutzend Fälle von Untersuchungshaft mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten im Jahr 2024 gemeldet worden sind (USDOS 12.8.2025).
Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024).
Sicherheitsbehörden
Die 130.000 Mitglieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000 Mitglieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025; vgl. CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025).
Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024).
Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, USDOS 12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierungen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024).
Grundversorgung
Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Das Land stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben der Modernisierung und dem Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2025).
Als größtes afrikanisches Land und drittgrößte arabische Volkswirtschaft kehrte Algerien im Juli 2024 in die Kategorie der Länder mit hohem mittlerem Einkommen gemäß der Einkommensklassifizierung der Weltbank zurück. In den letzten zwei Jahrzehnten hat Algerien Fortschritte bei der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung erzielt, indem es in Infrastrukturprojekte investiert und umverteilende Sozialpolitiken eingeführt hat, welche die Armut gemildert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung erheblich verbessert haben (WB 25.4.2025). Die Inflation betrug 2022 und 2023 9,3 %, im Jahr 2024 ist sie auf 4 % gesunken (WB 2025a). Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024).
Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für Algerien im Jahr 2025 mit einem Wirtschaftswachstum von 3,3 % (WKO 16.5.2025). Die größte Herausforderung für die algerische Wirtschaft bleibt die hohe Abhängigkeit von Einnahmen aus dem Erdöl- und Erdgassektor sowie von öffentlichen Ausgaben. Der Erdöl- und Erdgassektor machte zwischen 2019 und 2023 14 % des BIP, 83 % der Exporte und 47 % der Haushaltseinnahmen aus. Algerien strebt eine Diversifizierung seiner Wirtschaft an, um die Einnahmequellen des Landes zu variieren und die Beschäftigungsaussichten insbesondere für junge Menschen angesichts seines demografischen Profils zu verbessern (WB 25.4.2025).
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024).
Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.4.2025).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch heimische Produktion wie auch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Lebensmitteln, oft ausgelöst durch Hamsterkäufe. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 25.4.2025).
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:
Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 85 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 11 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 2 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.
79 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 17 % der Befragten dies gerade so schaffen. 1 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % gab keine Antwort.
80 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 14 % dies nur mit Mühe schaffen. 4 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen.
Interessant ist ein Vergleich nach Geschlecht. Dieser zeigt, dass zwar 55 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall ist. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten (87 %) ist allerdings höher als unter den männlichen Befragten (80 %).
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu Verbesserungen bei Wohnkosten (2024 konnten sich 63 % der Befragten die Wohnkosten leisten, 2025 85 %) und Elektrizität (2024 hatten 86 % der Befragten immer Eelktrizität, 2025 93 %) sowie Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:
Erwerb von Lebensmitteln (2024 konnten sich 63 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 73 %).
Zugang zu Trinkwasser (2024 konnten sich 82 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 89 %).
Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern ist eine deutliche Verbesserung zu verzeichnen. (Während im Jahr 2024 52 % der Bevölkerung in der Lage waren, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 80 % gestiegen) (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]
Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag im Jahr 2024 bei 11,4 % (WKO 9.2025, WB 2025b), nach anderen Angaben der Weltbank bei 12,7 % (WB 25.4.2025),die Arbeitslosigkeit hat in den letzten Jahren abgenommen: 2020 14,1%, 2021 13,6%, 2022 12,3%, 2023 11,7% (WB 2025b). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2024 bei 29,8 % (WKO 9.2025) bzw. 29,3 % (WB 25.4.2025). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft worden sind. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024).
Medizinische Versorgung
Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).
Im Jahr 2022 gab es in Algerien 16,6 Ärzte pro 10.000 Einwohner, insgesamt 75.512. Davon waren 37.679 Allgemeinmediziner und 37.833 Fachärzte (WHO o.D.).
Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 600) in drei großen algerischen Städten im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:
88 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 5 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 1 % hat überhaupt keinen Zugang zu Impfungen. 6 % haben keine Antwort gegeben.
86 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 7 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 5 % haben keine Antwort gegeben.
Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 83 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 8 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 2 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 7 % haben keine Antwort gegeben.
76 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 13 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 3 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 8 % haben keine Antwort gegeben.
66 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 16 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 4 % überhaupt keinen Zugang haben. 14 % haben keine Antwort gegeben.
74 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labore) und können sich diese leisten, während 13 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 3 % haben keinen Zugang. 10 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.10.2025).
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ergibt sich folgendes Bild: Die Bereiche Impfungen, Medikamente und Arzneimittel, Zugang zu einem Hausarzt sowie Facharzt blieben stabil, mit einer mehr oder minder starken Zunahme jener, die Zugang hatten, aber finanziell nicht über ausreichende Mittel verfügten, in allen genannten Bereichen außer Impfungen, wo sich kein signifikanter Trend ablesen lässt. Während im Jahr 2024 50 % stets Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten und sich diese auch leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 66 % gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können, von 33 % im Jahr 2024 auf 16 % im Jahr 2025 zurückgegangen. Während im Jahr 2024 69 % Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 74 % gestiegen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]
Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten sowie von Behinderten. Oft wird zu Bestechung gegriffen, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024).
Zum Schutz der lokalen Produktion gilt seit 2015 für viele Arzneimittel und Medizinprodukte ein Einfuhrverbot. Die entsprechende gesetzliche Grundlage inklusive der damaligen Warenliste wurde im algerischen Amtsblatt Nr. 62 vom 25.11.2015 veröffentlicht. Eine aktualisierte Warenliste ist nicht öffentlich einsehbar. Obwohl viele Medikamente als lokal produzierte Generika verfügbar sind, kommt es immer noch zu Presseberichten über einen Mangel an bestimmten Medikamenten in den Apotheken, beispielsweise solchen für die Krebsbehandlung (AA 25.4.2025).
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 25.4.2025).
Rückkehr
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 25.4.2025).
Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf nationaler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000 - 2.000 €) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (AA 25.4.2025).
Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB Algier 21.5.2024).
Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Algerien.
Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie der Betreuungsinformation (Grundversorgung) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in die beigezogenen Verfahren der belangten Behörde zu Zl.en XXXX ; XXXX ; XXXX und Zl. XXXX , bezüglich der vorangegangenen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Identifizierung durch die algerischen Behörden fest.
Die sonstigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Personal- und Familienstand, seiner Herkunft und Schulbildung sowie seiner beruflichen Tätigkeit in Algerien, ergeben sich aus der Zusammenschau seiner Ausführungen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu Zl. XXXX und den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in seinen weiteren Folgeverfahren.
Dass der Beschwerdeführer an keinen schweren und lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, gründet auf seinen bisherigen Angaben. So ergaben sich im Erstantrag vom 20.09.2022 keinerlei Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung. Er bestätigte auf Nachfragen, dass er an keinen schweren Erkrankungen leide und dass er auch keine Medikamente regelmäßig einnehme. In den Folgeverfahren brachte der Beschwerdeführer keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Auch im gegenständlichen Verfahren verneint er bei seiner Erstbefragung die Frage, ob er an schwerwiegenden Erkrankungen leide. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 02.02.2026 führt er - abermals nach seinem Gesundheitszustand befragt – aus, dass er keine Krankheiten habe. Allerdings nehme er Medikamente wegen Schmerzen am Rücken und dem Stress. Auf Nachfrage um welches Medikament es sich handle, vermeint der Beschwerdeführer, dass er Pregabalin nehme und dies bereits seit 16 Jahren. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer jedoch keine derart schwere gesundheitliche Beeinträchtigung geltend, die für sich gesehen eine wesentliche Sachverhaltsänderung darstellt und bleibt auch zu berücksichtigen, dass die nunmehr von ihm genannte Einnahme des Medikaments bereits zum Zeitpunkt seines Erstantrages bestanden hat und er diese aus eigenem Antrieb bislang nicht genannt hat. Aus der Einnahme des Medikaments Pregabalins lässt sich per noch keine schwerwiegende Erkrankung ableiten und wurde eine solche auch nicht durch einen ärztlichen Befund belegt. Gleichsam verneint der Beschwerdeführer zuletzt auch in seiner Einvernahme beim BFA die Frage, ob sich in Bezug zum Vorverfahren hinsichtlich seines Gesundheitszustandes etwas verändert habe.
Die meldebehördlichen Erfassungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind durch die Abfragen des zentralen Melderegisters belegt.
Dass der Beschwerdeführer seit rund zwei Jahren eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX K. führt, basiert auf seinen Angaben beim BFA vom 02.02.2026. Hierbei legt er dar, dass sie nicht verheiratet seien und sie einfach nur eine Beziehung führen. Geld oder anderes bekomme er von ihr nicht. Er habe bei ihr gewohnt, wobei er jedoch nie bei ihr gemeldet gewesen sei. Sonstige familiäre Beziehungen im Bundesgebiet machte der Beschwerdeführer nicht geltend.
Seine familiären Anbindungen in Frankeich leiten sich ebenfalls aus dem Vorbringen beim BFA ab, wobei er hier ebenfalls darlegte, dass er zu seinen Verwandten in Frankreich nicht abhängig sei.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus der Tatsache, dass er solche im Verfahren weder darzulegen noch formell nachzuweisen vermochte. Seine Einvernahmen erfolgten immer unter Beziehung eines Dolmetschers und leitet sich aus einer Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zudem ab, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging,
Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sind im Strafregister der Republik verschriftlich. Die Feststellungen bezüglich des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Fehlverhaltens sowie die Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf dem Inhalt beigezogenen Strafurteile.
2.2. Zum Vorverfahren des Beschwerdeführers und zum gegenständlichen Asylantrag:
Seine Ausreise aus Algerien und die Ausreisemodalitäten sowie seine Einreise nach Österreich gründen auf den Angaben in seinem Verfahren zu Zl. XXXX .
Die Feststellungen zu seinem ersten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Österreich ergeben sich unstrittig aus dem beigezogenen Verfahren des BFA zu Zl. XXXX .
Auf der Einsichtnahme in das Verfahren zu Zl.en XXXX ; XXXX und XXXX gründen die Feststellungen zu seinen weiteren Folgeanträgen und deren rechtskräftige Abschlüsse.
2.3. Zum gegenständlichen Asylantrag:
Dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes zu Zl.: XXXX lassen sich die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Asylantrag entnehmen.
Dass seitens des Beschwerdeführers im nunmehrigen Folgeverfahren keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, gründet auf nachstehenden Überlegungen:
Den ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vom 20.09.2022 mit den Worten: „Ich wurde in Algerien mit dem Tod bedroht, weil mein Bruder einen Streit mit anderen Personen hatte. In Algerien herrscht auch große Armut und Arbeitslosigkeit Ich wurde auch von einer Bande unter Druck gesetzt um Drogen zu verkaufen. Ich habe mich geweigert, weshalb sie Druck auf mich ausübten. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe.“. Bei seiner Einvernahme durch das BFA vom 20.09.2022 bringt der Beschwerdeführer befragt nach seine Fluchtmotiven vor, dass der Hauptgrund für seinen Antrag auf internationalen Schutz die Arbeit und die miese wirtschaftliche Lage sei. Er sei auf der Suche nach einem Job. Er wolle arbeiten und sich eine Zukunft aufbauen, da die Arbeit in Algerien schlecht entlohnt werde. Nachgefragt brachte er vor, dass er sonst keine Probleme mit den Regimen in Algerien habe. Nachgefragt bestätigte er wiederholt, dass er Algerien nicht aufgrund einer Verfolgung oder Bedrohung verlassen habe, sondern ausschließlich aufgrund der schlechten Wirtschaftslage. Konkret nachgefragt, brachte er zudem vor, dass er aufgrund einer Drohung von einer Drogenbande die Polizei aufgesucht habe. Diese habe jedoch nichts unternommen, weil es ihnen egal gewesen bzw. es sie nichts angegangen sei. Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer in Armut zu leben. Er wolle das aber nicht. Er wolle hierbleiben. Er habe in Algerien nichts, es lohne sich nicht dorthin zurückzukehren. Diese Drogenbande mache ihm das Leben zudem auch nicht leichter.
Seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 20.01.2026 mit den Worten: „Sie sind die dieselben Gründe, welche ich bei meinem ersten Asylantrag genannt habe.“. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 02.02.2026 bestätigte er zunächst, dass er bei seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Befragt, ob er sich noch an sein rechtskräftig abgeschlossenes, erstes Asylverfahren und den darin getätigten Angaben erinnern könne, bejahte dies der Beschwerdeführer. Ebenso bejahte er die Frage, ob seine Angaben im ersten Asylverfahren der Wahrheit entsprochen haben und diese auch für das gegenständliche Verfahren gelten würden. Auf die Frage, ob er hiezu Korrekturen oder Ergänzungen machen wolle, führte der Beschwerde aus, dass er Audiodrohnachrichten erhalten habe. Diese habe er nicht bei sich, sondern befinden auf seinem Handy. Das Handy sei allerdings bei einem Freund in Wien, im Prater. Auf die Frage, wer ihm diese Drohnachricht geschickt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es jene Personen seien, mit denen er schon immer Probleme gehabt habe. Von diesen Personen habe er bereits in seinen früheren Verfahren gesprochen. Sonstige andere oder noch weitere Gründe wolle er in diesem Verfahren nicht geltend machen. Auf die abschließende Frage, ob er dieselben Gründe geltend mache, die er bereits früher geltend gemacht habe, bestätigte er dies.
2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt ist durch eine Eintragung in der Herkunftsstaaten-Verordnung verschriftlicht.
Die Feststellung, dass sich die Situation in Algerien nicht maßgeblich geändert hat, gründet auf einem Abgleich der dem Ausgangsbescheid vom 23.11.2022 zu Grunde gelegten Länderinformationen mit jenen Länderinformationen, die die Basis für den verfahrensgegenständlichen Bescheid bilden.
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), die Verordnung ab dem 12.06.2026 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen bleibt die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags der § 68 AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192; 30.10.2025, Ra 2025/19/0343; mwN).
Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2024/03/0080).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 03.11.2025, Ra 2025/14/0343, mwN).
Der Beschwerdeführer behauptet in der gegenständlichen Angelegenheit ausdrücklich ein Fortbestehen seiner bereits im Vorverfahren angegebenen Fluchtmotive in Algerien. Diesen wurde jedoch bereits ersten inhaltlich geprüften Verfahren die Asylrelevanz versagt.
Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in Algerien wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war (vgl. Punkt II.2.2.).
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Damit ist im Vergleich zum Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2024 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise aussprach – einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jenes Erkenntnisses entgegensteht. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.
Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass – unter Vornahme terminologischer Anpassungen – der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2026 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 geltenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – unter Vornahme terminologischer Anpassungen – gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; dem Ausspruch, dass die Ausweisung nach Algerien zulässig ist und die Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV bis VI. des angefochtenen Bescheides):
Das VwG hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 29.01.2026, Ra 2025/07/0017, mwN).
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß Art. 37 zweiter Satz AsylVfVO ist eine Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, wenn vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Dieser Anordnung trägt die Neufassung des § 59 Abs. 3 FPG nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (im Folgenden: AMPAG), BGBl. I 39/2026, Rechnung, der bestimmt, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 FPG verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht. Der bislang einschränkenden Auslegung der Vorgängerbestimmung, § 59 Abs. 5 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG, durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach sich diese Bestimmung nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezogen habe, die mit einem Einreiseverbot verbunden gewesen seien (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2015/20/0082), hat der Gesetzgeber durch diese ausdrückliche und unmissverständliche Klarstellung im neugefassten § 59 Abs. 3 FPG idF nach Inkrafttreten des AMPAG nunmehr die Grundlage entzogen, wobei diese Bestimmung – mangels Übergangsbestimmung – nun auch für bereits vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren gilt.
Demnach hat auch bei „Übergangsfällen“, bei denen der Antrag auf internationalen Schutz noch vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 FPG idF nach Inkrafttreten des AMPAG verwirklicht, und zwar unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
Genau eine solche Konstellation ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger Algeriens und sohin Drittstaatsangehörigen, besteht bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Gestalt des Bescheides des BFA vom 23.11.2022, Zl. XXXX . Somit besteht ungeachtet des Umstandes, dass mit Inkrafttreten des AMPAG auch der bisherige § 12a Abs. 6 AsylG 2005 – der ausdrücklich klargestellt hatte, das Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben – ersatzlos entfiel, kein Zweifel an der Durchsetzbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, da diese allseits unbestritten niemals durch eine Ausreise aus dem Schengengebiet konsumiert wurde.
In Ansehung dieser durch das AMPAG neugefassten Rechtslage, an der das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auszurichten hat, war die gegen den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, ebenso wie die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005:
Nach § 58 Abs. 1 AsylG 2005 idF nach Inkrafttreten des AMPAG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird
die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt
der Status subsidiären Schutzes entzogen wird
ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zurückgewiesen oder nach Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig abgelehnt wird.
Der Aufenthaltstitel wird nur von Amts wegen geprüft und kann nicht beantragt werden.
Für die Übergangsfälle legt § 75 Abs. 32 AsylG 2005 fest, dass auch das BVwG in den anhängigen Fällen den Aufenthaltstitel von Amts wegen zu prüfen hat, wenn der Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass am BVwG auch „Übergangsfälle“ nach § 68 AVG, bei denen der Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, mit einer amtswegigen Prüfung des Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind. Die zitierte Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 legt fest, dass dieser Aufenthaltstitel vom BVwG in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ kann wohl auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein. Auch § 58 Abs. 1 AsylG 2005 gibt vor, dass das BFA den Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu prüfen hat, wenn der Antrag nach § 68 AVG zurückgewiesen wird. Da § 68 AVG nur mehr in den Übergangsfällen zur Anwendung kommt, macht diese Anordnung nur Sinn, wenn die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 zum Tragen kommt.
Die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ erfolgte vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M’Bodj. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des AMPAG den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Die Zuerkennungsvoraussetzungen für subsidiären Schutz nach dem damaligen § 8 Abs. 1 entsprachen damit der Sache nach dem vom EGMR aus Art. 2 und 3 EMRK sowie aus dem 6. und dem 13. ZPEMRK abgeleiteten Refoulementverbot, wonach es nicht darauf ankommt, ob eine entsprechende Gefahr, die dem Fremden für den Fall der Abschiebung drohen würde, einem bestimmten Akteur zugerechnet werden kann. Der EuGH stellte im o.g. Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsstaat immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein muss. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 der Statusverordnung verweigert wird, sind daher nicht vom subsidiären Schutz im Sinne der Statusrichtlinie (jetzt Statusverordnung) erfasst. Jedoch auch in derartigen Konstellationen kann eine Abschiebung unzulässig sein, weshalb ein effektiver, mit aufschiebender Wirkung versehener Rechtschutz zu gewährleisten ist (Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014, C-562/13, Abdida). Drittstaatsangehörige, denen nach bisheriger innerstaatlicher Rechtslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die entsprechende Gefährdung einem Akteur zurechenbar war, haben somit künftig keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes mehr (vgl. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, 40 f.).
Vom Prüfumfang des Vorbescheides vom 23.11.2022 ebenso wie des gegenständlich angefochtenen Bescheides war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien keiner Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt, und zwar weder durch das Verhalten dritter Akteure, noch aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat.
Ungeachtet dessen, besteht im gegenständlichen Fall kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Algerien in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht wäre oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würde. Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Der volljährige Beschwerdeführer leidet darüber hinaus an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, weist ein umfassende Schul- und Berufsausbildung auf und sicherte sich vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und bietet auch das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN), die International Organization for Migration (IOM) oder aber auch Return From Austria Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfen an (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 – die auf eine Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG abstellen – nicht erfüllt.
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer im Rahmen der amtswegig nach § 58 Abs. 1 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung daher nicht zu erteilen.
3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Fallgegenständlich weist der Beschwerdeführer drei strafgerichtliche Verurteilungen auf. So wurde er im Bundesgebiet erstmalig mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.09.2024, zu XXXX wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§ 83 Abs 1 StGB, §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 01.12.2025 die bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dem folge das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.03.2025, zu XXXX mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB; des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB; des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungs-missbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 erster Fall StGB; des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.02.2026, zu XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Zweifelsohne erfüllt er daher das Tatbestandsmerkmals einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG um ein Vielfaches. Ebenso deckt mit seinen Verurteilungen das Tatbestandsmerkmal einer "mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen".
Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).
Wie sich aus den umseitigen Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen entnehmen lässt, trat der Beschwerdeführer während des Zeitraumes von 2023 bis 2026 wiederholt und auch im gesteigerten Maß strafgerichtlich in Erscheinung und resultieren aus seinem delinquenten Verhalten insgesamt drei strafgerichtliche Verurteilungen. Augenscheinlich ist dabei der besonders rasche Rückfall des Beschwerdeführers, der – kaum wurde er im April 2025 aus der Schubhaft entlassen – wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung trat. Zwischen den Verurteilungen liegen kaum längere Wohlverhaltensphasen des Beschwerdeführers. Gravierend wirken sich zudem die immensen Angriffswellen aus, die der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni bis Juli 2024 sowie im Zeitraum 26. bis 27. April 2025 tätigte. Wie die umseitigen Feststellungen zu seinen Tathandlungen ebenfalls zeigen, liegen seine Verurteilungen speziell im Bereich der Eigentums- und der Gewaltkriminalität und erschießt sich aus seinen Tathandlungen eindeutig eine Spezialisierung auf Einbruchsdiebstähle in Pkw. Hervorzuheben gilt im gegenständlichen Fall auch, dass er sich von einem mehrmonatigen Strafvollzug nicht beeindrucken ließ. Ein bereits verspürtes mehrmonatiges Haftübel hielt ihn nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Letztlich gilt auch die von ihm erfüllte Deliktsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu berücksichtigen, die auf eine große Wiederholungsgefahr schließen lässt, was sich anhand seiner drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers eindrucksvoll manifestierte. Wie sich insbesondere auch aus seinen letzten beiden Verurteilungen unschwer erkennen lässt, steigerte der Beschwerdeführer zuletzt seine kriminelle Energie. Sein massiv einschlägig getrübtes Vorleben weist den Beschwerdeführer ohne Zweifel als unverbesserlichen Rechtsbrecher aus, der offenkundig an chronischer Kriminalität leidet und den weder gewährte Rechtswohltaten und Resozialisierungschancen wie beispielsweise teilbedingte Strafnachsichten, noch das mehrmalige Verspüren des Haftübels vor neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochten.
In der gegenständlichen Entscheidung fließen auch die von den Strafgerichten berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ein (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Allerdings ergaben sich aus den Gerichtsurteilen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen und den festgestellten Deliktsqualifikationen bringt er mit seinen letzten delinquenten Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er – wie zuvor bereits dargelegt – eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft, weshalb im Lichte der vorgenannten Judikatur nicht von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen ist (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.
Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).
Im gegenständlichen Fall bleibt zunächst zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keine tiefergehenden familiären und privaten Anbindungen an das Bundesgebiet und die Mitgliedsstaaten der europäischen Union aufweist. Dabei lässt das erkennende Gericht nicht die seit rund zwei Jahren geführte Beziehung des Beschwerdeführers außer Acht. Allerdings setzte der Beschwerdeführer trotz der hier geführten Beziehung mit XXXX K. mehrfach strafgerichtlich relevante Handlungen aus denen er letztendlich auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Ihm musste bewusst sein, dass er dieses Familienleben durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt. Letztlich erfährt das Familienleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit bereits mehrmonatige Haftstrafen verbüßte und sein Familienleben bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen bei der Verhinderung gravierenden Kriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106; 19.02.2014, 2012/22/0248; mwN). Hinsichtlich seiner in Frankeich lebenden Verwandten gilt ergänzend zu berücksichtigen, dass zu den Verwandten kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Somit war angesichts der vorgenannten Überlegungen, aber vor allem aufgrund seiner mehrfachen Vorstrafenbelastung sowie des zuletzt in Österreich gesetzten Fehlverhaltens und der daraus resultierenden, offenkundig gleichgültigen Einstellung gegenüber der in Österreich geschützten Rechtsgüter die Dauer des Einreiseverbotes in Höhe von zehn Jahren nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG sind damit erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.07.2025, Ra 2023/14/0494, mwN).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob am BVwG anhängige „Übergangsfälle“ nach § 68 AVG, in denen der Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, mit einer amtswegigen Prüfung des Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind.
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