Bundesverwaltungsgericht W258 2236793-1

W258 2236793-1Tribunal administratif fédéral10 juin 2026

Regest

Aufgabenerfüllung Bildverarbeitung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Erforderlichkeit Gefahr im Verzug Geheimhaltung Lichtbild Liegenschaftseigentum öffentliche Interessen personenbezogene Daten Privat- und Familienleben sensible Daten Übermaßverbot Verantwortlicher Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W258 2236793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W258.2236793.1.01

Spruch

W258 2236793-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Julia WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX („Zweitbeschwerdeführer“), XXXX , mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: Amt der XXXX Landesregierung, XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.09.2020, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2026 im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 17.11.2019, erhob der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde, weil die mitbeteiligte Partei ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, und beantragte, die Verletzung in seinen Rechten festzustellen. Begründend führte er aus, die mitbeteiligte Partei habe sich am 07.08.2019 Zutritt zu seinem Grundstück verschafft und dort seinen intimen Wohnbereich abfotografiert. Dies, um ihn und seine Mitbewohner lächerlich zu machen und ihm eine Wasserentnahme aus einem benachbarten Bach zu unterstellen. Die Fotos seien nun in Verfahrensakten enthalten.

2. Mit Stellungnahme vom 29.01.2020 brachte die mitbeteiligte Partei vor, im Rahmen eines Überprüfungsauftrags hätten Organe der XXXX auf dem Grundstück des Zweitbeschwerdeführers zwei Holzhütten wahrgenommen. Aus einer der Hütten habe ein Abwasserrohr in den Untergrund geführt, weshalb die Organe eine unzulässige Einleitung von Abwasser in den Untergrund oder in den Bach vermutet und auf Grund von Gefahr in Verzug das Grundstück entsprechend § 72 WRG 1959, wonach Eigentümer von Grundstücken ua zur Ermittlung einer Gewässergefährdung das Betreten ihrer Grundstücke zu dulden hätten, gewalt- und hindernisfrei betreten hätten. Die Organe hätten Lichtbilder vom Grundstück und vom Innenbereich der Hütten angefertigt, um das Abwasserrohr zu dokumentieren, und sie haben die Lichtbilder anschließend zusammen mit einer wasserfachlichen Stellungnahme an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Auf den Lichtbildern seinen keine sensiblen personenbezogenen Daten iSd Art 9 DSGVO abgebildet gewesen.

3. Mit Schriftsätzen vom 03.03.2020 und 12.03.2020 replizierte der Beschwerdeführer sinngemäß und soweit für die Sache noch von Relevanz, es handle sich bei dem Abwasserrohr um einen genehmigten Kanalanschluss und die mitbeteiligte Partei habe es unterlassen, sich im Vorhinein darüber zu informieren. Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen, weil zwischen Erteilung des Überprüfungsauftrags und tatsächlicher Überprüfung mehrere Jahre vergangen seien. Die Lichtbilder der Sanitäranlagen ließen Rückschlüsse auf seine sexuelle Orientierung zu. Das Fotografieren des Inneren der Sanitäranlagen sei auch nicht notwendig gewesen. Die Lichtbilder seien erstellt worden, um den Zweitbeschwerdeführer in einer öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, in dem die Lichtbilder erörtert worden seien, bloßzustellen.

4. Mit Bescheid vom 28.09.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie aus, bei den Lichtbildern handle es sich um personenbezogene Daten. Ihre Verarbeitung sei denkmöglich erforderlich gewesen, um eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der mitbeteiligten Partei wahrzunehmen. Die mitbeteiligte Partei habe damit nicht gegen das datenschutzrechtliche Übermaßverbot verstoßen, weshalb die Datenverarbeitung gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO gerechtfertigt gewesen sei.

5. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom 19.10.2020, in der sie beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und der Datenschutzbeschwerde Folge geben. Begründend führten sie aus, das Vorbringen, wonach das Grundstück wegen Gefahr in Verzug betreten und fotografiert werden musste, sei eine bloße Schutzbehauptung. Hiezu werde die Einvernahme der beiden Organe der XXXX beantragt. Weiters habe die belangte Behörde die Beschwerde auch abgewiesen, weil sie für Verletzung der Privatsphäre durch das widerrechtliche Eindringen in den Privatbereich der Grundstückseigentümer nicht zuständig sei. Damit gäbe es in Österreich aber keine Behörde, die für Verletzungen des Art 8 EMRK durch Amtspersonen zuständig sei, was eine Verletzung von Art 13 EMRK darstelle.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 02.11.2020, hg eingelangt am 11.11.2020, vor und beantragte im Wesentlichen unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und unter Hinweis darauf, dass sie sich nicht für unzuständig erklärt habe, die Beschwerde abzuweisen.

7. Mit hg Beschluss vom 22.01.2026, GZ W258 2236793-1/13E, wurde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen, weil sie nicht Partei des behördlichen Verfahrens und Adressat des Bescheides gewesen sei.

8. Am 24.03.2026 wurde über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers verhandelt. Der Zweitbeschwerdeführer brachte ergänzend vor, die mitbeteiligte Partei stütze das Betreten seines Grundstückes zu Unrecht auf § 72 WRG 1959, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Duldungsverpflichtung des § 72 WRG 1959 zuvor durch einen Duldungsbescheid konkretisiert werden müsse.

9. Mit Schriftsatz vom 27.03.2026 replizierte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen, das Einschreiten der Organe könne auf § 133 Abs 5 WRG 1959 gestützt werden, wonach damit betraute Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt seien, Grundstücke und Anlagen ua zum Zwecke der Vornahme notwendiger Untersuchungen zu betreten und, wenn der Zutritt zu Grundstücken nicht freiwillig gewährt werde, sie befugt seien, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen und zwar in dringenden Fällen gemäß § 133 Abs 1 WRG 1959 auch, ohne die unmittelbar Betroffenen zuvor zu informieren.

10. Mit Schriftsatz vom 09.04.2026 replizierte der Zweitbeschwerdeführer sinngemäß, er wäre vor der Begehung zu verständigen gewesen. Ein dringender Fall im Sinne des § 133 Abs 1 WRG 1959 habe nämlich nicht vorgelegen, weil die mitbeteiligte Partei zwischen der Beauftragung der Überprüfung und Besichtigung vor Ort über drei Jahre Zeit gehabt hätte, ihn zu informieren.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die mitbeteiligte Partei den (dringenden) Verdacht gehegt habe, dass über das Kanalrohr rechtswidrig Abwässer in den Bach eingeleitet worden wären. So sei das Kanalrohr so in den Boden geführt worden, wie Kanalrohre zum Zwecke des Frostschutzes üblicherweise geführt werden, und das Rohr befinde sich auf einem teils als Grünland und teils als Bauland gewidmeten Grundstück im Ortsgebiet in einem Ort, der über ein vollständig ausgebautes Kanalanlagensystem verfüge.

Weiters sei auch nicht nachvollziehbar, warum sich die Organe der mitbeteiligten Partei erst nach dem Betreten und Fotografieren seines Grundstückes bei der Gemeindeverwaltung über das Bestehen eines Kanalanschlusses informiert haben.

Sie hätten daher das Übermaßverbot und durch die Erstellung der Lichtbilder auch seine Geheimhaltungsinteressen verletzt.

Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, XXXX , BA als Zeugin und DI XXXX , MA als Zeugen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Zweitbeschwerdeführer war am 07.08.2019 zur Hälfte im Grundbuch eingetragener Eigentümer der EZ XXXX , KG XXXX (Grundstück Nr. XXXX ) (in Folge als „Grundstück“ bezeichnet). Das Grundstück grenzt unmittelbar an den XXXX bach, einem kleinen Bach, den man ohne Schwierigkeiten überspringen kann. Der Lageplan des Grundstückes ergibt sich wie folgt:

1.2. Mit Schreiben vom XXXX , GZ XXXX , begehrte die Bezirkshauptmannschaft XXXX bei der mitbeteiligten Partei, sie möge eine Wasserentnahme aus dem XXXX bach durch den Zweitbeschwerdeführer überprüfen und darüber Bericht erstatten. So bestehe auf Grund einer Mitteilung der Marktgemeinde XXXX , wonach mittels Pumpe Wasser aus dem XXXX bach entnommen werde, der Verdacht, dass der Zweitbeschwerdeführer rechtswidrig Wasser aus dem XXXX bach entnehme (Verwaltungsakt, OZ 1, S 116 f).

1.3. Auf Grund des Überprüfungsauftrages führten zwei Organe der XXXX der mitbeteiligten Partei, nämlich XXXX , BA und DI XXXX , MA, am 07.08.2019 einen Lokalaugenschein beim XXXX bach durch.

1.4. Dabei nahmen sie einen Saugschlauch wahr, der vom XXXX bach in zwei auf dem Grundstück befindliche Holzhütten geführt hat. Weiters nahmen sie ein Abwasserrohr wahr, dass von einer der Holzhütten in den Untergrund geführt hat.

1.5. Die Organe hegten daraufhin den Verdacht, dass das Abwasserrohr rechtswidrig in den XXXX bach führt, darüber Abwässer der beiden Hütten abgeleitet werden und der Bach dadurch verunreinigt wird.

1.6. Um eine etwaige Gewässerverunreinigung zu dokumentieren und zu unterbinden, und weil sie davon ausgingen, dass es zu einer Einleitung von Abwasser kommen könne und daher Gefahr im Verzug vorliege, betraten sie daraufhin das Grundstück, öffneten die Hütten – betraten sie aber nicht – und fertigten die folgenden Lichtbilder an (der wasserrechtlichen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.09.2019, GZ XXXX , beigefügte Fotodokumentation (Verwaltungsakt, OZ 1, S 91 f)):

1.7. Nach dem Betreten des Grundstückes fanden die Organe den auf Foto 6 dargestellten Kanaldeckel vor. Sie versuchten, den Kanaldeckel zu öffnen, um festzustellen, ob das Abwasser aus den Hütten über einen allenfalls darunter befindlichen Kanal entsorgt wird, was Ihnen aber nicht gelang.

1.8. Nach Verlassen des Grundstückes holten die Organe bei der Gemeinde XXXX Auskunft über einen etwaigen Abwasseranschluss ein. Dabei stellte sich heraus, dass das Abwasserrohr ordnungsgemäß an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden ist.

1.9. In weiterer Folge verfassten sie zu ihren Wahrnehmungen zur GZ XXXX eine wasserrechtliche Stellungnahme, die sie unter Anschluss der Lichtbilder an die Bezirkshauptmannschaft XXXX weitergleitet haben (OZ 1, S 89 ff).

1.10. Die Organe konnten das Grundstück ungehindert betreten. Um die Türen der Hütten öffnen zu können, mussten sie lediglich einen Riegel betätigen; eine weitere Sicherung der Hütten bestand nicht.

1.11. Zum Zeitpunkt der Begehung war – abgesehen von den beiden Organen – niemand auf dem Grundstück anwesend. Die beiden Organe verfügten über keine Kontaktdaten der Grundstückeigentümer, über die die Beschwerdeführer rasch erreichbar gewesen wären.

1.12. Die Erstellung der Lichtbilder, ihre Aufnahme in die wasserrechtliche Stellungnahme und deren Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft sind zum Zweck erfolgt, um die ihnen nach WRG 1959 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, nämlich das Einschreiten der beiden Organe und die wasserrechtlichen Anlagen der mitbeteiligten Partei zu dokumentieren, um als Oberbehörde selbst bzw. es der Bezirkshauptmannschaft als grundsätzlich zuständige Behörde zu ermöglichen, beurteilen zu können, ob und allenfalls welche weiteren wasserbehördlichen Schritte einzuleiten sind.

2. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und den Gegebenheiten vor Ort, gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, nämlich der unbedenklichen Nachschau der belangten Behörde im Grundbuch samt Einsicht in die Digitale Katastralmappe (DKM) (Verwaltungsakt, OZ 1, S 9). Die Feststellung, dass es sich beim XXXX bach um einen kleinen Bach handelt, den man ohne Schwierigkeiten überspringen kann, gründet auf der Darstellung des Baches auf dem Lichtbild 1 (wasserrechtlichen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.09.2019, GZ XXXX , (Verwaltungsakt, OZ 1, S 89 ff)) und der damit in Einklang stehenden Aussage der Zeugin XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 6, „[…] handelt es sich um ein Gewässer, bei dem man mit einem Sprung über den Bach springen kann.“).

2.2. Die Feststellungen zum Überprüfungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft XXXX gründet im, im Akt erliegenden, Überprüfungsauftrag (Verwaltungsakt, OZ 1, S 116 f).

2.3. Die Feststellungen zum Ablauf des Lokalaugenscheins, zu den Motiven der Organe für das Betreten des Grundstücks, zu ihrer Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliege und zur Wahrnehmung des Kanaldeckels und dem Versuch ihn zu öffnen, zur nachträglichen Einholung einer Auskunft über den Abwasseranschluss bei der Gemeinde und über die erhaltene Auskunft gründen in den im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Organe (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 5 ff und 9 ff), die mit der wasserrechtlichen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.09.2019, GZ XXXX , (Verwaltungsakt, OZ 1, S 89 ff) und mit ihren Angaben im Verfahren des Landesverwaltungsgericht Burgenland, Zahl XXXX , (Verwaltungsakt, OZ 1, S 210 f) sowie den von ihnen erstellen Lichtbildern (der wasserrechtlichen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.09.2019, GZ XXXX , beigefügte Fotodokumentation (Verwaltungsakt, OZ 1, S 91 f)) in Einklang stehen.

Dass die Aussagen der Zeugen, sie seien von einer unzulässigen Abwasserableitung und von Gefahr in Verzug ausgegangen, und hätten das Grundstück betreten, um eine etwaige Gewässerverunreinigung zu dokumentieren und zu unterbinden (so die Zeugin XXXX „Wir sind davon ausgegangen, dass das Abwasserrohr ins Wasser abgeleitet wird. Das wäre problematisch. Es wäre zu einer Gewässerverunreinigung gekommen durch die Ableitung vom ungereinigten Abwasser.“, Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 5 und „Es diente der Dokumentation unserer dienstlichen Tätigkeit. Wir hatten einen behördlichen Auftrag und haben Gefahr in Verzug vermutet und haben das dann fotografisch dokumentiert. Es ist für mich ein klares Vorgehen, auch dass man die dienstliche Tätigkeit dokumentiert.“ Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 6 und der Zeuge XXXX „Wir hatten den Verdacht, dass Abwasser hier ungereinigt versickert und eine Gefährdung entsteht. Um das auszuschließen, sahen wir uns genötigt bzw. veranlasst, eine Begehung durchzuführen.“, Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 9), nachvollziehbar ist, gründet auch in den folgenden Überlegungen:

2.3.1. Der Annahme des Zweitbeschwerdeführers, wonach die Begehung und die Erstellung der Lichtbilder nur deswegen erfolgt sei, um ihn bloßzustellen, konnte nicht gefolgt werden. Zwar begründete der Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung seine Annahme mit einem Konflikt mit der Bezirkshauptmannschaft. Dabei übersieht er aber, dass die Lichtbilder weder durch noch im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft oder ihrer Organe erstellt und weitergegeben worden sind. Zwar haben die Organe der mitbeteiligten Partei im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft geprüft, ob unzulässig Wasser aus dem XXXX bach entnommen wird. Sie haben das Grundstück aber nicht wegen sondern anlässlich der Überprüfung betreten, weil sie ein vom Prüfauftrag nicht umfasstes Abwasserrohr wahrgenommen haben und daraufhin ihren Verdacht, es werde unzulässig Abwasser in den Bach geleitet, aus eigenem überprüft haben, indem sie das Grundstück betreten und die Lichtbilder erstellt haben.

Auch dem Einwand, dass sich aus den von den beiden Organen erstellten Lichtbildern ergebe, dass sie „zuerst das Grundstück und die Sanitäranlagen von dem Bachgrundstück aus genau über bzw. vor dem Kanaldeckel fotografiert haben, also über den offenkundigen Kanalanschluss bereits deshalb informiert waren“ kann nicht überzeugen, zumal die beiden Organe den Kanalanschluss erst wahrgenommen haben, nachdem sie das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers betreten hatten (siehe dazu die Beweiswürdigung zur diesbezüglichen Feststellung).

Selbiges gilt für den Einwand des Zweitbeschwerdeführers, wonach die Behauptung der mitbeteiligten Partei, sie sei nach § 72 Abs 1 lit d WRG 1959 eingeschritten, um in Bezug auf eine mögliche Wassergefährdung zu ermitteln, unglaubwürdig sei, weil § 72 Abs 1 lit d WRG 1959 nur auf eine „Ermittlung einer bekannten oder durch Verschmutzung offenkundigen Wassergefährdung“, nicht aber die „Ermittlung einer theoretisch möglichen Wassergefährdung“ umfasse. So lagen nachvollziehbare Gründe vor (siehe dazu gleich), warum die beiden Organe von einer konkreten Wassergefährdung ausgehen konnten.

Auch der Einwand des Zweitbeschwerdeführers, wonach die beiden Organe XXXX , bewusst gewesen sein muss, dass es eine Kanalanschlussverpflichtung gegeben habe, weshalb ihr Vorbringen, sie seien eingeschritten, um eine unzulässige Einleitung von Abwasser zu prüfen, nicht glaubhaft sei, kann nicht überzeugen. Weder haben sie – wie vom Zweitbeschwerdeführer vorgebracht – die Kenntnis des Kanalanschlussverpflichtungsbescheides im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vom 11.03.2020 (Verhandlungsprotokoll Landesverwaltungsgericht Burgenland, GZ XXXX , vom 11.03.2020, OZ 1 S 204) zugestanden, noch ist davon auszugehen, dass ihnen der Bescheid bekannt gewesen war, weil er durch die Marktgemeinde XXXX und somit durch eine andere Behörde ausgestellt worden ist (Bescheidbeschwerde S 4). Auch der vom Zweitbeschwerdeführer genannte Umstand, dass es sich bei einem Teil des Grundstückes um Bauland gehandelt habe, das zu einem Ortsgebiet mit Kanalanschluss gehört habe, lässt vor dem Hintergrund, dass sich auf dem Grundstück kein Haus, sondern nur Badehütten und Wohnwägen befunden haben, nicht darauf schließen, das den beiden Organen, ein bestehender Kanalanschluss bewusst gewesen ist.

Auf Grund der zu Recht vermuteten Gefahr im Verzug und des Umstandes, dass der am Grundstück des Zweitbeschwerdeführers befindlichen Kanaldeckel für die Organe vor Betreten des Grundstückes nicht ersichtlich war, kann den beiden Organen entgegen dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers auch nicht vorgeworden werden, dass sie erst nach Betreten des Grundstückes des Zeitbeschwerdeführers und dem Öffnen der beiden darauf befindlichen Hütten bei der Gemeinde Erkundigungen über einen etwaigen Kanalanschluss eingeholt haben.

2.3.2. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme des Zweitbeschwerdeführers, dass die Begehung des Grundstückes und die Erstellung der Lichtbilder aus sachfremden Gründen erfolgt ist:

So ist auf Lichtbild 3 das von den Zeugen genannte Abwasserrohr deutlich sichtbar. Da die Zeugen den Lokalaugenschein durchgeführt haben, um einer vermuteten rechtswidrigen Wasserentnahme nachzugehen, ist ihre Annahme, dass (auch) das Abwasserrohr rechtswidrig installiert und verwendet worden ist, nachvollziehbar. Dass das Abwasserrohr eingegraben war, woraus der Zweitbeschwerdeführer ableitet, dass damit dessen ordnungsgemäßer Anschluss an das öffentliche Kanalsystem ersichtlich sei, kann daran nichts ändern. So kann auch über eine permanente Abwasserinstallation rechtswidrig Abwasser eingeleitet werden; hinzu kommt, dass aus den Lichtbildern ersichtlich ist, dass auch der Saugschlauch, den die Organe dahingehend zu untersuchen hatten, ob mit ihm unzulässig Wasser aus dem Bach entnommen wird, eingegraben war. Es war für die Organe daher aus dem bloßen Umstand, dass das Abwasserrohr ins Erdreich geführt hat, nichts zu gewinnen.

Da für den Fall der Bestätigung ihres Verdachtes die beiden Zeugen davon ausgehen mussten, dass das Abwasserrohr jederzeit – etwa durch Nutzung von in den beiden Hütten befindlichen Sanitäranlagen – benutzt werden kann und es dadurch zur Einleitung von Abwasser in den Bach kommen würde (so auch die Zeugin XXXX „Wir sind davon ausgegangen, dass das Abwasserrohr ins Wasser abgeleitet wird. Das wäre problematisch. Es wäre zu einer Gewässerverunreinigung gekommen durch die Ableitung vom ungereinigten Abwasser.“, Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 5), ist auch die von den Zeugen behauptete Annahme, es habe durch die befürchtete Einleitung von Abwasser in den Bach, – auch wenn es sich nach den Lichtbildern maximal um zwei Toiletten handeln hätte können –, Gefahr in Verzug bestanden, ebenfalls nachvollziehbar.

Die von den Zeugen getroffenen Maßnahmen, nämlich Betreten eines nicht umzäunten Grundstückes, Öffnen von nur durch Riegeln verschlossenen Hütten und Erstellung einer Fotodokumentation, ist auch geeignet, um dem Verdacht nachzugehen und ihn zu dokumentieren. Es ist nicht erkennbar, dass die gesetzten Handlungen überschießend gewesen wären; insbesondere sind entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer (OZ 1, S 188) auf den Lichtbildern auch keine diskriminierenden bzw. ihre sexuelle Sphäre berührenden Gegenstände erkennbar, weshalb sie auch nicht geeignet sind, die Beschwerdeführer bloßzustellen.

Letztlich sind die Organe in ihrer wasserrechtlichen Stellungnahme zum – für die Beschwerdeführer günstigen – Ergebnis gekommen, dass das Abwasser über einen ordnungsgemäß angeschlossenen und gemeldeten Kanal erfolgen dürfte (wasserrechtlichen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.09.2019, GZ XXXX , (Verwaltungsakt, OZ 1, S 89)).

2.3.3. Dass die beiden Organe den Kanaldeckel erst wahrgenommen haben, nachdem sie das Grundstück betreten hatten, gründet einerseits auf ihrer Aussage (Z DI XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 9, „Den Kanaldeckel selber haben wir erst gesehen, nachdem wir das Grundstück betreten hatten. Der Kanaldeckel liegt im Gras und den konnte man von der Bachseite aus nicht sehen.“ und Z XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 6, „Wenn ich gefragt werde, bevor wir das Grundstück betreten haben, bevor wir die Hütten geöffnet haben, ob uns da bereits der Kanaldeckel aufgefallen ist: Nein.“).

Dass der Kanaldeckel außerhalb des Grundstückes des Zweitbeschwerdeführers von der Bachseite aus nicht erkennbar war, ist auch nachvollziehbar. So schloss er – wie sich aus Lichtbild 6 ergibt – mit der Grasnabe eben ab, war einige Meter vom Bach entfernt und vom Bach aus erhöht gelegen (Z DI XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 11, „Dieser Bach hat irgendwo eine Böschungsoberkante und von der Kante vielleicht fünf Meter weg, zehn Meter weg“). Wenngleich sich der Zeuge bei der Entfernung des Kanaldeckels von der Grundstückgrenze unsicher war, kann die genaue Meterangabe zwar nicht übernommen werden, es kann aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Kanaldeckel in einem gewissen Abstand zum Bach gelegen war.

Es kann aus den durch die Organe erstellen Lichtbildern entgegen dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers nichts anderes abgeleitet werden: So geht aus den Lichtbildern nicht hervor, dass die Organe „zuerst das Grundstück und die Sanitäranlagen von dem Bachgrundstück aus genau über bzw. vor dem Kanaldeckel fotografiert haben“ (Bescheidbeschwerde S 4). Im Gegenteil zeigt ein Vergleich der Lichtbilder drei und sechs, dass die auf dem Lichtbild drei dargestellten Hütten und das Abwasserohr von einem anderen Winkel aus aufgenommen worden sind, als bei Lichtbild sechs, auf dem hinter dem Kanaldeckel ebenfalls die Hütten – aber aus einem anderen Winkel – erkennbar sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Organe über den Kanaldeckel in Richtung Hütten gegangen sind, sondern im Gegenteil deutlich links vom Kanaldeckel entfernt das Grundstück des Zweitbeschwerdeführers in Richtung Hütten und Abwasserrohr betreten haben. Da davon auszugehen ist, dass die Organe nach der Wahrnehmung des Wasserohrs sich zuerst auf direktem Weg zum Abwasserrohr begeben haben, ist davon auszugehen, dass den beiden Organen der Kanaldeckel erst aufgefallen ist, nachdem sie die Hütten und das Abwasserrohr inspiziert haben. Darauf weist auch die Reihenfolge der Lichtbilder hin, die zuerst die Hütten, das Innere der Hütten und erst danach den Kanaldeckel zeigen.

2.4. Die Feststellungen, wonach die Organe das Grundstück ungehindert betreten konnten, die Hütten lediglich durch einen Riegel gesichert waren und während des Lokalaugenscheins niemand vor Ort war, gründen in den im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Organe (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 5 ff und 9 ff), die mit der Aussage des Beschwerdeführers übereinstimmen (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 14), bzw – in Bezug auf das ungehinderte Betreten – mit seiner Aussage in Einklang zu bringen sind. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins ein Absperrband zwischen den Stehern vorhanden war. Er sage aber auch aus, dass das Band mehrfach abgerissen geworden sei und er zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins nicht vor Ort war (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 14). Es ist daher davon auszugehen, dass das Absperrband zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins, abgerissen war und den Zutritt der Organe nicht behindert hat.

2.5. Die Feststellung, wonach die Organe zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins über keine Kontaktdaten der Grundstückseigentümer verfügt haben, gründet in den übereinstimmenden Angaben der Organe („Nein, weil wir haben keine Kontaktdaten oder Ähnliches gehabt.“ (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 6); „ich hatte keinerlei Adresse [wohl gemeint, eine andere Adresse als die Grundstücksadresse] oder Telefonnummer. Ich hatte lediglich das Auftragsschreiben, das waren vier Blatt mit dem Überprüfungsauftrag.“ (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026, OZ 19, S 10)). Das ist insofern nachvollziehbar, als – wie vom Zeugen ausgesagt – am Überprüfungsauftrag keine Kontaktdaten der Beschwerdeführer genannt waren und von den Organen erst ermittelt werden hätten müssen.

2.6. Die Feststellungen, zum Zweck der Erstellung der Lichtbilder, ihrer Aufnahme in eine Stellungnahme und deren Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft, gründen darauf, dass die mitbeteilige Partei die zuständige Wasserrechtsbehörde über ihr Einschreiten informiert und dessen Ergebnisse in einer wasserrechtlichen Stellungnahme festgehalten hat, sowie dass in der wasserrechtlichen Stellungnahme angeführt wird, dass die Überprüfung auf Grund eines Ersuchens der zuständigen Wasserbehörde erfolgt ist (wasserrechtlichen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.09.2019, GZ XXXX , (Verwaltungsakt, OZ 1, S 89)), sowie auf der nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin XXXX (S 6 „Es diente der Dokumentation unserer dienstlichen Tätigkeit. Wir hatten einen behördlichen Auftrag und haben Gefahr in Verzug vermutet und haben das dann fotografisch dokumentiert. Es ist für mich ein klares Vorgehen, auch dass man die dienstliche Tätigkeit dokumentiert.“). Dass die Datenverarbeitung durch die beiden Organe nicht aus anderen Motiven erfolgt ist, gründet ebenfalls auf den zu Punkt 2.3. geäußerten Überlegungen zu den Motiven der beiden Organe für das Betreten des Grundstücks.

2.7. Im Übrigen gründen die Feststellungen in den jeweils zitierten Beweismitteln.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Zur Bescheidbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Die Beschwerde ist hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zulässig. Sie ist allerdings nicht berechtigt.

Die mitbeteiligte Partei brachte ua vor, im Rahmen der XXXX gehandelt zu haben und damit iSd Art 6 Abs 1 lit e DSGVO iVm WRG 1959 eine Aufgabe wahrgenommen zu haben, die im öffentlichen Interesse liegt bzw öffentlicher Gewalt ausgeübt zu haben. Auf Grund der vermuteten Ableitung von Abwasser in den XXXX bach hätten die beiden einschreitenden Organe Gefahr in Verzug angenommen und daraufhin das Grundstück des Zeitbeschwerdeführers betreten, die Türen der beiden dort befindlichen Hütten geöffnet und Lichtbilder von dem Grundstück und dem Innenbereich der Hütten angefertigt und in eine wasserrechtliche Stellungnahme aufgenommen, die sie an die Bezirkshauptmannschaft XXXX weitergeleitet hätten.

Diese Ansicht wird im Wesentlichen von der belangte Behörde geteilt.

Der Zweitbeschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Erstellung der Lichtbilder erfolgt sei, um ihn bloßzustellen, weil zwischen ihm und der Bezirkshauptmannschaft ein Konflikt bestehe. Es sei keine Gefahr im Verzug vorgelegen, weil zwischen Überprüfungsauftrag und Überprüfung mehrere Jahre vergangen seien und weil das von den Organen aus Auslöser für den Verdacht der Einleitung von Abwässern genannte Abflussrohr in einen genehmigten Kanalanschluss geführt habe, was den Organen durch den am Grundstück befindlichen Kanaldeckel, die bauliche Ausgestaltung des Abflussrohres und vorherige Rückfrage bei der Gemeinde bewusst gewesen sein musste. Das Betreten des Grundstückes sei nach § 72 WRG 1959 nur nach Erlass eines Duldungsbescheides zulässig; er wäre zuvor jedenfalls nach § 133 Abs 1 WRG 1959 zu informieren gewesen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung:

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO muss mit den in Art 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und mindestens eine der in Art 6 DSGVO aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl EuGH 03.04.2025, C-710/23, Ministerstvo zdravotnictví (Daten zum Vertreter einer juristischen Person), Rz 33).

3.2.1. Zum Rechtfertigungsgrund „Wahrnehmung öffentlicher Interessen und Ausübung öffentlicher Gewalt“ iSd Art 6 Abs 1 lit e DSGVO:

Gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten ua dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO wird ua festgelegt durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (Art 6 Abs 3 lit b DSGVO).

Die wahrzunehmende Aufgabe muss in der Rechtsgrundlage hinreichend klar und bestimmt beschrieben sein und die betreffende Datenverarbeitung muss dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dienen (Art 6 Abs 3 2. Satz DSGVO). Die betreffende Rechtsgrundlage kann spezifischere Regelungen enthalten, zwingend vorgesehen ist dies jedoch nicht. Letztlich sieht Art 6 Abs 3 vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Art 6 Abs 1 lit e DSGVO vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen (vgl VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 19).

Nationale Rechtsgrundlagen, welche die Aufgaben der Organe der XXXX näher beschreiben, finden sich im WRG 1959:

Gemäß § 130 Abs 1 Z 1 WRG 1959 umfasst die XXXX ua die Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Wasserrechtsrechtsgesetzes 1959 (Gewässerpolizei) (vgl. auch VwGH 24.02.2005, 2002/07/0044).

Gemäß § 133 Abs 5 WRG 1959 sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt und verpflichtet (vgl VwGH 21.06.1983, 83/07/067), Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten, soweit das zur Vollziehung WRG 1959 erforderlich ist. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird; etwa durch Überklettern von Büschen und Zäunen (VfSlg 3352/1958).

Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Liegenschaften betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen vorher zu verständigen. Dringende Fälle sind davon ausgenommen (§ 133 Abs 1 WRG 1959).

Eine etwaige Beschau ist dabei so durchzuführen, dass sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Das Ergebnis der Beschau ist schriftlich festzuhalten (§ 130 Abs 3 WRG 1959).

Zuständig für die XXXX ist hinsichtlich der in den §§ 99 und 100 WRG 1959 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 131 Abs 1 WRG 1959). Im Bedarfsfall kann die Aufsicht auch unmittelbar von den Oberbehörden ausgeübt werden (§ 131 Abs 2 WRG 1959).

Inhaltlich sieht das WRG 1959 ua in § 31 Abs 1 vor, dass jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten hat, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Oberflächengewässer, dazu gehören gemäß § 30a WRG 1959 fließende Gewässer, sind gemäß § 30 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

Durch die Rechtsgrundlagen wird ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, nämlich die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers (VwGH 24.02.2005, 2002/07/0044), und sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck, zumal zwangsweise Eingriffe in die Rechte der Grundeigentümer:innen ohne ihre vorherige Information nur in dringenden Fällen zulässig sind. Sie sind daher Rechtsgrundlagen im Sinne des Art 6 Abs 1 lit e DSGVO.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Einschreiten von Organen rechtmäßig gewesen ist, ist ihre Verhältnismäßigkeit in einer „ex ante“ Sicht zu prüfen, dh es ist ihr jene Sachlage zugrunde zu legen, wie sie dem eingeschrittenen Organ im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw – insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor – bei zumutbarer Sorgfalt bekannt gewesen sein musste (VfGH 07.12.2023, G590/2023 und 29.11.2017, G223/2016, Punkt 6.5.2; in Bezug auf Unterbringungen nach UGB, VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014, VwGH 15.10.2024, Ra 2023/11/0166, und in Bezug auf Beschlagnahmen durch die Zollwache etwa VwGH 08.03.1990, 90/16/0008).

3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

3.2.2.1. Zum Vorliegen personenbezogener Daten und einer Datenverarbeitung:

Die Lichtbilder zeigen einen in den XXXX bach führenden Schlauch, Teile des Grundstücks des Zweitbeschwerdeführers, nämlich die beiden Hütten, einen Kanalanschluss und die Stromversorgungsanlage, sowie das Innere der auf dem Grundstück befindlichen Hütten. Sie enthalten somit Informationen über den Zweitbeschwerdeführer, nämlich über die Ausgestaltung des auf sein Grundstück führenden Saugschlauches, seines Grundstücks und des Innenbereich der darauf befindlichen Hütten, und sind damit personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO. Durch die Erstellung der Lichtbilder, ihre Aufnahme in die wasserrechtliche Stellungnahme und dessen Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft wurden die personenbezogenen Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO verarbeitet.

3.2.2.2. Zur Rechtfertigung der Datenverarbeitungen:

Die einschreitenden Organe der mitbeteiligten Partei sind als Organe der Gewässerpolizei eingeschritten, um einer etwaig unzulässigen Ableitung von Abwasser in den XXXX bach nachzugehen. Dabei haben sie einerseits iSd Art 6 Abs 1 lit e 1. Fall DSGVO eine Aufgabe wahrgenommen, die im öffentlichen Interesse liegt, und andererseits iSd Art 6 Abs 1 lit e 1. Fall DSGVO – durch Betreten des Grundstücks und Öffnen der Türen der Hütten – in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt, die der mitbeteiligten Partei übertragen worden ist (§ 130 Abs 1 Z 1 iVm § 131 Abs 2 iVm § 31 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 letzter Satz WRG 1959).

Zur Zuständigkeit der einschreitenden Organe, die Gewässerpolizei wahrzunehmen:

Zwar handelt es sich beim XXXX bach um einen kleinen Bach, dh um kein Gewässer iSd §§ 99 und 100 WRG 1959, bei dem die Gewässerpolizei dem Landeshauptmann obliegen würde, weshalb gemäß § 131 Abs 1 WRG 1959 grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaft für die Gewässerpolizei zuständig wäre. Allerdings kann gemäß § 131 Abs 2 WRG 1959 in einem Bedarfsfall der Landeshauptmann als Oberbehörde einschreiten.

Ein solcher Bedarfsfall lag vor, weil auf Grund einer gemäß § 31 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 vermuteten unzulässigen Einleitung von Abwässern in den XXXX bach dringender Handlungsbedarf bestand (siehe dazu auch die folgenden Ausführungen zu „Gefahr im Verzug“). Die mitbeteiligte Partei, der das Handeln ihrer Organe zuzurechnen ist, war daher als dem Landeshauptmann beigestellter Hilfsapparat zum Einschreiten berechtigt.

Zur (wasserrechtlichen) Rechtmäßigkeit des Einschreitens der beiden Organe:

Die beiden Organe hegten auf Grund ihrer Wahrnehmung des Abwasserrohrs den Verdacht, dass dadurch unter Verstoß gegen § 31 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 Abwasser in den XXXX bach eingeleitet wird und Gefahr in Verzug vorliege. Sowohl der Verdacht als auch ihre Annahme, es läge Gefahr im Verzug vor, waren begründet:

Zum begründeten Verdacht einer unzulässigen Einleitung von Abwasser:

Auf dem Lichtbild 3 ist deutlich ein Abwasserrohr erkennbar, das von einer der beiden Hütten in den Untergrund führt, und die Organe konnten den auf Lichtbild 6 abgebildeten Kanalanschluss vom Bach aus nicht erkennen. Da die Organe den Lokalaugenschein durchgeführt haben, um einer vermuteten rechtswidrigen Wasserentnahme nachzugehen, ist der Verdacht, dass neben dem Saugschlauch zur Wasserentnahme (auch) das Abwasserrohr rechtswidrig installiert und verwendet worden ist, nachvollziehbar.

Dass das Abwasserrohr eingegraben war, woraus der Zweitbeschwerdeführer ableitet, dass damit dessen ordnungsgemäßer Anschluss an das öffentliche Kanalsystem ersichtlich sei, kann daran nichts ändern. So kann auch über eine permanente Abwasserinstallation rechtswidrig Abwasser eingeleitet werden; hinzu kommt, dass aus den Lichtbildern ersichtlich ist, dass auch der Saugschlauch, den die Organe dahingehend zu untersuchen hatten, ob mit ihm unzulässig Wasser aus dem Bach entnommen wird, eingegraben war. Auch der vom Zweitbeschwerdeführer genannte Umstand, dass es sich bei einem Teil des Grundstückes um Bauland gehandelt habe, das zu einem Ortsgebiet mit Kanalanschluss gehört habe, lässt vor dem Hintergrund, dass sich auf dem Grundstück kein Haus, sondern nur Hütten und Wohnwägen befunden haben, nicht darauf schließen, dass die Abwässer über den Anschluss an einen öffentlichen Kanal abgeleitet werden.

Zur begründeten Annahme von Gefahr in Verzug:

Für den Fall der Bestätigung ihres Verdachtes mussten die beiden Organe davon ausgehen, dass das Abwasserrohr jederzeit – etwa durch Nutzung von in den beiden Hütten befindlichen Sanitäranlagen – benutzt und es dadurch zur Einleitung von Abwasser in den Bach kommen könnte. Die beiden Organe sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass Gefahr in Verzug vorlag.

Dass – wie der Zweitbeschwerdeführer ausführt – zwischen dem Überprüfungsauftrag durch die Bezirkshauptmannschaft und dessen Ausführung ein langer Zeitraum gelegen ist, schadet nicht. Der Überprüfungsauftrag umfasste nämlich eine etwaig unzulässige Wasserentnahme aus dem XXXX bach. Die beiden Organe betraten das Grundstück aber nicht, um der Wasserentnahme nachzugehen, sondern weil sie während der Prüfung ein Abwasserrohr wahrgenommen haben und deswegen eine unzulässige Ableitung von Abwasser vermutet haben.

Zur Bedeutung, dass sich im Nachhinein weder der Verdacht noch die Annahme von Gefahr im Verzug bestätigt hat:

Dass sich – wie vom Zweitbeschwerdeführer vorgebracht – nachträglich herausgestellt hat, dass das Abwasserrohr tatsächlich an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen ist bzw. das Abwasserrohr tatsächlich am öffentlichen Kanal angeschlossen gewesen ist, schadet nicht, weil der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einschreitens der Organe aus einer „ex ante“ Sicht zu prüfen ist. Dh es ist ihr jene Sachlage zugrunde zu legen, wie sie dem eingeschrittenen Organ im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw – insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor – bei zumutbarer Sorgfalt bekannt gewesen sein musste (VfGH 07.12.2023, G590/2023 und 29.11.2017, G223/2016, Punkt 6.5.2; in Bezug auf Unterbringungen nach UGB, VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014, VwGH 15.10.2024, Ra 2023/11/0166, und in Bezug auf Beschlagnahmen durch die Zollwache etwa VwGH 08.03.1990, 90/16/0008). Auf Grund der zu Recht vermuteten Gefahr im Verzug, des Umstandes, dass am Grundstück niemand anwesend war, den man befragen hätte können, der am Grundstück des Zweitbeschwerdeführers befindlichen Kanaldeckel für die Organe vor Betreten des Grundstückes nicht ersichtlich war, und weil sie nicht wegen der Prüfung einer etwaig unzulässigen Einleitung von Abwässern sondern wegen einer Prüfung einer etwaigen Entnahme von Bachwasser vor Ort gewesen sind, kann den beiden Organen entgegen dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers auch nicht vorgeworden werden, dass sie erst nach Betreten des Grundstückes des Zeitbeschwerdeführers und dem Öffnen der beiden darauf befindlichen Hütten bei der Gemeinde Erkundigungen über einen etwaigen Kanalanschluss eingeholt haben. Ebenso wenig kann ihnen – wie vom Zweitbeschwerdeführer vorgebracht – vorgeworfen werden, den Bescheid, mit dem der Zweitbeschwerdeführer verpflichtet worden ist, einen Kanalanschluss herzustellen, nicht gekannt zu haben, zumal er durch die Marktgemeinde XXXX und somit durch eine andere Behörde ausgestellt worden ist und sie nicht wegen der Prüfung einer etwaig unzulässigen Einleitung von Abwässern sondern wegen einer Prüfung einer etwaigen Entnahme von Bachwasser vor Ort gewesen sind.

Zur Erforderlichkeit des Zutritts auf das Grundstück, dessen Verhältnismäßigkeit und zur vorherigen Information des Zweitbeschwerdeführers als Grundstückeigentümer:

Die beiden Organe waren daher gemäß § 133 Abs 5 iVm § 31 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 verpflichtet, ihrem Verdacht nachzugehen.

Dafür war es erforderlich, das Grundstück zu betreten und in die Badehütten, aus denen das Abwasserrohr herausgeführt hat, Einsicht zu nehmen. Erst durch die Begutachtung des Inneren der Badehütte konnten die Organe feststellen und durch Lichtbilder für das weitere Verwaltungserfahren dokumentieren, ob es sich tatsächlich um ein Abwasserrohr handelt, ob es in den benachbarten Bach führt und welche sowie wieviel Abwässer über die Badehütten eingeleitet werden. Da dringender Handlungsbedarf bestand, waren die beiden Organe daher gemäß Art 133 Abs 5 WRG 1959 befugt, sich Zutritt zum Grundstück und zum Inneren der Badehütten zu verschaffen.

Das Betreten und dokumentieren des Grundstückes sowie das Öffnen der Badehütten und die Dokumentation des Inneren der Badehütten war damit – wasserrechtlich – gemäß Art 133 Abs 5 WRG 1959 iVm § 130 Abs 3 WRG 1959 zulässig. Ebenso die Weiterleitung des Berichts über ihre Wahrnehmungen und Erhebungen zum Abwasserrohr an die Bezirkshauptmannschaft, weil sie zwar als Oberbehörde der Bezirkshauptmannschaft wegen Gefahr im Verzug für die Erhebungen zuständig war, für die Beurteilung etwaig weiterer einzuleitender Schritte eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft bestand (§ 131 Abs 1 WRG 1959).

3.2.3. Zur Erforderlichkeit der Datenverarbeitung:

Die Datenverarbeitungen sind damit für die Wahrnehmung einer Aufgabe erfolgt, die im öffentlichen Interesse liegt, bzw sind in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Für ihre Rechtfertigung nach Art 6 Abs 1 lit e DSGVO müssen sie aber auch erforderlich gewesen sein (EuGH 04.05.2023, C-60/22, Rn 73)

Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art 5 Abs 1 lit c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind. Weiters ist zu prüfen, ob derartige Verarbeitungen angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist. Hierbei kann darauf Bedacht genommen werden, ob der Kernbereich der geschützten Privatsphäre, oder (nur) die so genannte Sozialsphäre (zu der auch die berufliche Sphäre zählt) betroffen ist, die sich durch die Interaktion mit Außenstehenden auszeichnet (vgl VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 30 f, 37 f).

3.2.4. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

Die Aufnahmen und ihre Weiterleitung sind zum Zweck erfolgt, um die ihnen nach WRG 1959 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, nämlich das – gesetzlich vorgesehene und zulässige – Einschreiten der beiden Organe und die wasserrechtlichen Anlagen der mitbeteiligten Partei zu dokumentieren, um als Oberbehörde selbst bzw. es der Bezirkshauptmannschaft als grundsätzlich zuständige Behörde zu ermöglichen, beurteilen zu können, ob und allenfalls welche weiteren wasserbehördlichen Schritte einzuleiten sind.

Die Lichtbilder zeigen die Wasserentnahme- und Wasserableitungseinrichtungen der mitbeteiligten Partei – wozu auch eine etwaige Stromversorgung der Anlagen gehört – und sind damit erheblich, um entscheiden zu können, ob und allenfalls welche wasserrechtlichen Schritte von der Behörde zu setzten sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dabei auch das Innere der Sanitärräume (hier der beiden Hütten) von Bedeutung, weil erst dadurch erkennbar ist, ob, welche und welche Menge von Abwässern über das Abflussrohr abgleitet werden. Da dafür grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, erweist sich auch die Weiterleitung der Lichtbilder an sie als erheblich.

Da die Lichtbilder ausschließlich die für die Beurteilung der wasserrechtlichen Anlage relevanten Teile des Grundstücks zeigen, ist ihre Erstellung und Weiterleitung an die grundsätzlich zuständige Behörde auf das notwendige Maß beschränkt.

Die Lichtbilder zeigen lediglich die Anlagen und unbedenkliches Zubehör eines Badezimmers bzw einer Toilette, wie WC-Papier, WC-Bürste oder Feuerlöscher, weshalb durch ihre Erstellung und Weitergabe nur im geringen Maß in die Rechte des Zweitbeschwerdeführers eingegriffen wird. Insbesondere lassen sich aus den Lichtbildern entgegen der vom Zweitbeschwerdeführer geäußerten Sorge keinerlei Aussagen zum Sexualleben ihrer Nutzer treffen. Die Erstellung und Weitergabe der Lichtbilder erweisen sich daher auch als verhältnismäßig.

Die Erstellung und Weiterleitung der Lichtbilder waren daher zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, bzw zur Ausübung öffentlicher Gewalt, die der mitbeteiligten Partei übertragen worden ist, erforderlich und entsprechen dem Grundsatz der Datenminimierung des Art 5 Abs 1 lit c DSGVO.

Sie ist damit gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO gerechtfertigt und erfüllt – weil auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mitbeteiligte Partei sonst gegen die allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Art 5 DSGVO verstoßen hätte – die allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Art 5 DSGVO.

3.2.5. Zum Vorliegen besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO:

Sofern der Zweitbeschwerdeführer davon ausgeht, dass es sich bei den Lichtbildern, welche die Dusche und das WC zeigen, um besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO handle, weil in Sanitärbereichen (üblicherweise) neben Gegenständen zur Intimpflege auch Bedarfsartikel für Sexpraktiken wie Gleitmittel und Ähnliches abgelegt werden, übersieht er, dass es für die Einordnung von Lichtbildern als besondere Kategorien von Daten im Sinne des Art 9 Abs 1 DSGVO nicht darauf ankommt, was auf den Bildern hypothetisch dargestellt sein könnte, sondern darauf, was auf den Lichtbildern tatsächlich dargestellt wird. Da auf den Lichtbildern keine Gegenstände oder sonstige Informationen erkennbar sind, die Rückschlüsse auf das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung – oder andere der in Art 9 Abs 1 DSGVO genannten Datenkategorien, wie die Gesundheit – des Zweitbeschwerdeführers zulassen würden, enthalten sie keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO.

Das Verarbeitungsverbot des Art 9 DSGVO für die in dessen Abs 1 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten besteht für die Lichtbilder daher nicht.

3.2.6. Zu den sonstigen Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers:

Der Zweitbeschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich die mitbeteiligte Partei hinsichtlich des Betretens seines Grundstückes ursprünglich zu Unrecht auf § 72 Abs 1 WRG 1959 gestützt hat, zumal die Verpflichtung, das Betreten des Grundstückes gemäß § 72 Abs 1 zu dulden zuvor mit einem Duldungsbescheid auszusprechen ist (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0243). Dadurch ist ihm aber nicht geholfen, weil die mitbeteiligte Partei ihr Einschreiten auf andere, nämliche auf die zuvor ausgeführten Rechtsgrundlagen stützen konnte.

Sofern sich der Zweitbeschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde auf eine Verletzung von Art 8 EMRK beruft, wonach jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat, ist ihm nicht geholfen. So steht Art 8 EMRK nach dessen Abs 2 insoweit unter Gesetzesvorbehalt, als der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua für die öffentliche Ordnung, ihre Verteidigung und zum Schutz der Gesundheit notwendig ist. Wie zuvor dargestellt ist der Eingriff nach WRG 1959 gesetzlich vorgesehen und datenschutzrechtlich zulässig, dient dem Schutz der Reinheit der Gewässer, war dafür erforderlich und war verhältnismäßig, weshalb er in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ordnung, ihre Verteidigung und zum Schutz der Gesundheit notwendig gewesen ist.

Da die belangte Behörde über die Datenschutzbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers inhaltlich entschieden hat, ist auf den Einwand des Zweitbeschwerdeführers zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde nicht weiter einzugehen.

3.3. Die Verarbeitung der Lichtbilder war daher gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO iVm § 130 Abs 1 WRG rechtmäßig. Die vom Zweitbeschwerdeführer behauptete Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung liegt damit nicht vor. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers damit zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.

3.4. Zur Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei für die Datenverarbeitungen:

Da die Beschwerde bereits deswegen abzuweisen war, weil die Datenverarbeitungen gerechtfertigt waren, kommt es auf die Klärung der Frage, ob das Handeln der beiden Organe der mitbeteiligten Partei oder dem Landeshauptmann zuzurechnen ist und damit die mitbeteiligte Partei oder der Landeshauptmann als Verantwortlicher für die Datenverarbeitungen im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO anzusehen ist, nicht entscheidungsrelevant an, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden musste.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs bzw Europäischen Gerichtshofs stützen (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH: VwGH 15.12.2022, Ro 2020/13/0016, RS 1 mwN). Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung ist, wenn sie – wie hier – im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof erstellten Grundsätze erfolgt, als einzelfallbezogene Beurteilung nicht revisibel (vgl VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 32).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.