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W128 2344391-1•Bundesverwaltungsgericht W128 2344391-1
W128 2344391-1Tribunal administratif fédéral10 juin 2026
allgemeine Schulpflicht Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Öffentlichkeitsrecht Organisationsstatut Privatschule Revision zulässig verfassungskonforme Interpretation Zurückweisung
W128 2344391-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX und XXXX (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin), Erziehungsberechtigte des mj XXXX (Drittbeschwerdeführer), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 06.05.2026, Zl. SA300456/0020-BR/2025, zu Recht:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.08.2025, GZ SA300456/0015-BR/2025, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers (in der Folge auch Kind) am häuslichen Unterricht und ordnete an, dass dieser fortan die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe.
Dem Bescheid lag begründend zugrunde, dass der Drittbeschwerdeführer am Ende des Unterrichtsjahres 2024/2025 nicht zur Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG angetreten sei.
2. Mit Schreiben vom 20.04.2026 stellten die Erziehungsberechtigten den Antrag auf Feststellung, dass der Besuch der „ XXXX “ (in weiterer Folge die Privatschule), zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht ab dem Schuljahr 2026/27 für den Drittbeschwerdeführer zulässig und ausreichend sei.
Begründend führten die Erziehungsberechtigten unter Verweis auf den rechtskräftigen Bescheid der Bildungsdirektion vom 11.08.2025 aus, dass mit diesem die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an einer „öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 SchPflG“ angeordnet worden sei. Die gewählte Schule erfülle diese Voraussetzung vollumfänglich.
Dem Antrag war eine vorläufige Aufnahmebestätigung der Privatschule angeschlossen. Darin wird bestätigt, dass der Drittbeschwerdeführer aufgenommen werde, sofern er die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen erfülle. Weiters wird darin bestätigt, dass die Privatschule das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer besitze.
3. Mit dem hier bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig sei, wenn daran ein öffentliches Interesse oder ein rechtliches Interesse einer Partei bestehe und die strittige Frage nicht in einem anderen Verfahren geklärt werden könne. Mit dem Antrag werde jedoch lediglich die Auslegung des rechtskräftigen Bescheides der Bildungsdirektion Salzburg vom 11.08.2025, GZ SA300456/0015-BR/2025, sowie der daraus folgenden Rechtswirkungen begehrt. Ein solcher Feststellungsantrag sei unzulässig, weshalb er zurückzuweisen gewesen sei.
Zudem sei den Erziehungsberechtigten bekannt gewesen, dass es sich bei der „ XXXX “ um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut handle, die nach Ansicht der belangten Behörde nicht unter den Begriff einer „öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 SchPflG“ falle.
4. Mit Schreiben vom 18.05.2026 erhoben die Erziehungsberechtigten rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, die Zurückweisung sei rechtswidrig, weil keine Identität der Sache zwischen dem Bescheid vom 11.08.2025 und dem nunmehrigen Feststellungsantrag vorliege. Der frühere Bescheid hätten die Rechtsfolgen einer nicht bestandenen Externistenprüfung bzw. die allgemeine Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 5 SchPflG betroffen; die nunmehr konkret bezeichnete „ XXXX “ sei hingegen bislang nicht Gegenstand einer bescheidmäßigen Beurteilung gewesen.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frage der Zulässigkeit des Besuchs der konkret bezeichneten Schule im Zusammenhang mit § 5 SchPflG bislang keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen worden sei. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung liege vor, weil für die Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht bestehe und ihnen nicht zugemutet werden könne, die Klärung erst in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren herbeizuführen.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die belangte Behörde zur meritorischen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu verpflichten, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
5. Am 26.05.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 11.08.2025, GZ SA300456/0015-BR/2025, untersagte die Bildungsdirektion gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF, die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht und ordnete an, dass dieser fortan die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
Die „ XXXX “ ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 23.01.2026, Zl. 2025-0.961.726, wurde der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2025/26 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.
Im Organisationsstatut befindet sich folgende Passage:
„Schulpflichterfüllung
Sofern der Schule das Öffentlichkeitsrecht verliehen ist, sind an der Schule Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 SchOG und Deutschförderkurse gemäß § 8h Abs. 3 leg. cit. einzurichten. § 8h SchOG samt Gesetzesbestimmungen, auf welche dabei verwiesen wird, sind sinngemäß anzuwenden.
Die Schule ist, sofern ihr das Öffentlichkeitsrecht verliehen wird, gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 Schulpflichtgesetz 1985 zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignet.“
Mit Schreiben vom 20.04.2026 stellten die Erziehungsberechtigten den Antrag auf Feststellung, dass der Besuch der „ XXXX “, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht ab dem Schuljahr 2026/27 für den Drittbeschwerdeführer zulässig und ausreichend sei.
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere auf das Verfahren vor der belangten Behörde, den angefochtenen Bescheid sowie das Vorbringen in der Beschwerde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aktenkundig, in den maßgeblichen Punkten unstrittig und ergibt sich widerspruchsfrei aus der vorliegenden Aktenlage. Ebenso erweist sich damit der oben dargestellte Verfahrensgang als richtig und vollständig. Die Feststellungen bezüglich des Organisationsstatutes der „ XXXX “ gründen sich auf eine beim Bundesministerium für Bildung eingeholte Auskunft.
3.1. Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides
3.1.1. Anzuwendende Rechtslage
Gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
Gemäß Art. 14 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Schulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, idgF, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht (Anm.: Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslicher Unterricht) zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
§ 12 SchPflG lautet (auszugsweise):
Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen
„§ 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn
[…]
2. in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.
(2) […] eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.“
Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
Gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG stellt die Nichterfüllung der in den Abs. 1 […] angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Abschnitt III Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF lautet:
„Öffentlichkeitsrecht.
§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:
a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.
§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,
b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen,
c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und
d) die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.
(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.
§ 15. Dauer der Verleihung.
Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.
§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.
(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.“
3.1.2. Höchstgerichtliche Judikatur
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und auch des Normvollzugs; er wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn Gleiches ungleich behandelt wird (vgl. VfSlg. 12337/1990, 17506/2005). Das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel oder zwar geeignete, aber zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führende Mittel vorsieht (siehe VwGH 06.07.2020, Ra 2017/22/0124)
Eine Auslegung, die zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden und bei verfassungskonformer Auslegung vermeidbaren Ungleichbehandlung führt, ist zu vermeiden. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, eine dem Sachlichkeitsgebot widerstreitende Regelung getroffen zu haben (vgl. VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/03/0055).
Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar gilt insbesondere, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung, die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (siehe VwGH 26.01.2026, Ra 2025/07/0007).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Gegenständlich ist zu vorab festzuhalten, dass dem Feststellungsantrag eine rechtskräftige Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG vorangegangen ist. Mit dieser wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG untersagt und angeordnet, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.
Diese rechtskräftige Anordnung bildet den Ausgangspunkt der weiteren Prüfung. Sie schließt jedenfalls eine Erfüllung der Schulpflicht im Wege des § 11 SchPflG, also insbesondere durch häuslichen Unterricht aber auch durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, aus. Daraus folgt aber – anders als von der belangten Behörde angenommen – nicht zwingend, dass eine Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, von vornherein nicht in Betracht kommt.
Zur Klärung, ob der Besuch einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, jedoch ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung, einen Schulbesuch im Sinne des § 11 Abs. 6 iVm § 5 SchPflG darstellt, steht abseits eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 24 SchPflG kein weiterer Rechtsbehelf zur Verfügung. Insofern war im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die formale Zurückweisung des Antrages auf Feststellung unzulässig.
Nach § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 SchPflG genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen. Im Sinne des Art. 14 Abs. 7 B-VG wird somit klargestellt, dass neben öffentlichen Schulen auch Privatschulen gemeint sind, denen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen ist.
Diese gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Abschnitt III des Privatschulgesetzes. In § 14 wird dort klargestellt, dass Schulen mit Öffentlichkeitsrecht einerseits solche sind, die einer gesetzlich geregelten Schulart entsprechen und andererseits aber auch solche, die den in § 14 Abs. 2 PrivSchG aufgezählten Voraussetzungen entsprechen.
§ 5 SchPflG wiederum nennt allgemein bildende Pflichtschulen sowie mittlere oder höhere Schulen an denen die Schulpflicht zu erfüllen ist. Daraus zu schließen, dass damit nur Schulen mit gesetzlicher Schulartbezeichnung gemeint wären, greift jedoch zu kurz.
Zum einen ordnet § 4 SchPflG unmissverständlich an, dass unter den in §§ 5 bis 10 genannten Schulen (auch) mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen sind, ohne eine entsprechende Einschränkung auf Schulen mit gesetzlich geregelter Schulart.
Zum anderen bieten gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht, hat sich die Privatschule hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt und verfügt über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel.
Schließlich müssen die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen. In diesem muss die Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 SchPflG als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt werden. Gemäß Abs. 2 leg.cit. darf eine solche Anerkennung nur erfolgen, wenn der Unterricht im Wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.
§ 12 SchPflG ist systematisch nicht bloß als Interpretationsregel zu §§ 4f SchPflG zu verstehen, sondern als eigenständiger Sondertatbestand für Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen. Dies spricht zunächst dafür, dass §§ 4f SchPflG den Regelfall der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch gesetzlich geregelter Schularten erfassen, während § 12 SchPflG gesondert regelt, unter welchen Voraussetzungen auch der Besuch einer “Statutschule” die allgemeine Schulpflicht erfüllen kann.
Gerade daraus ergibt sich jedoch die im vorliegenden Fall maßgebliche Problematik: Wird die Anordnung nach § 11 Abs. 6 SchPflG, wonach das Kind seine Schulpflicht „im Sinne des § 5“ zu erfüllen hat, streng formal verstanden, könnte dies dahin ausgelegt werden, dass eine Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule im Sinne des § 12 SchPflG ausgeschlossen ist. Eine solche Auslegung würde dazu führen, dass “Statutschulen” selbst dann nicht in Betracht kämen, wenn sie über Öffentlichkeitsrecht verfügen und im Organisationsstatut ausdrücklich als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt sind.
Eine derartige Auslegung begegnet jedoch erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 12 SchPflG zeigt, dass der Gesetzgeber Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, nicht generell von der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht ausschließen wollte. Liegen die in § 12 SchPflG vorgesehenen Voraussetzungen vor, wäre es sachlich nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen, den Besuch einer solchen Schule allein deshalb auszuschließen, weil zuvor eine Anordnung nach § 11 Abs. 6 SchPflG ergangen ist. Der Zweck dieser Anordnung besteht darin, nach Wegfall der Zulässigkeit des häuslichen Unterrichts eine ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht sicherzustellen, nicht aber darin, gesetzlich grundsätzlich zugelassene Schulformen ohne sachlichen Grund auszuschließen.
Der Verweis in § 11 Abs. 6 SchPflG auf § 5 SchPflG ist daher verfassungskonform dahin zu verstehen, dass jedenfalls eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen ist. Ob darunter auch eine Schule fällt, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, ist im Lichte des § 12 SchPflG zu prüfen. Ist eine solche Schule im Organisationsstatut als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt und besitzt sie Öffentlichkeitsrecht, wäre ihr Ausschluss allein wegen fehlender gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung systematisch und gleichheitsrechtlich bedenklich.
3.1.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eine entsprechende inhaltliche Entscheidung zu treffen haben. Durch die ersatzlose Behebung ist es der belangten Behörde verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage neuerlich eine zurückweisende Entscheidung zu treffen.
3.1.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Lösung des Falles beschränkt sich auf bloße Rechtsfragen, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert haben (vgl. dazu etwa VwGH 07.01.2026, Ra 2023/12/0136).
3.2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Die zu lösende Rechtsfrage geht über den Einzelfall hinaus und ist auch für gleich gelagerter Fälle von Bedeutung. Ihre Beantwortung ergibt sich weder unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut noch liegt eine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, an der sich die Entscheidung orientieren könnte. Die Rechtsfrage bedarf daher zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine rechtskräftige Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG, wonach ein Kind seine allgemeine Schulpflicht „im Sinne des § 5 SchPflG“ zu erfüllen hat, den Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, aber über das Öffentlichkeitsrecht verfügt und im Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt ist, ausschließt oder ob § 12 SchPflG in diesem Fall weiterhin zu berücksichtigen ist, liegt bislang nicht vor.
Ebenso fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 11 Abs. 6 SchPflG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass der Verweis auf § 5 SchPflG eine Erfüllung der Schulpflicht durch eine Schule im Sinne des § 12 SchPflG nicht ausschließt, sofern diese die dort genannten Voraussetzungen erfüllt.
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