Bundesverwaltungsgericht I424 2341712-1

I424 2341712-1Tribunal administratif fédéral10 juin 2026

Regest

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I424 2341712-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2341712.1.00

Spruch

I424 2341712-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 19.03.2026 zu der Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), einem nigerianischen Staatsbürger, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, der BF sei in Ungarn verheiratet und habe einen ebenfalls dort wohnhaften, neun Jahre alten Sohn. Letzterer sei bei seiner Mutter, die nicht die Ehefrau des BF sei und habe er auch keine Kenntnis von deren Adresse. In Ungarn sei er überdies bereits zweimalig vorbestraft. Er leide an Hypertonie und sei wegen einer Fazialisparese (Anmerkung: die durch eine Schädigung des Gesichtsnervs [des Nervus facialis] verursachte Lähmung der mimischen Gesichtsmuskulatur) behandelt worden. Er verfüge über eine ungarische Daueraufenthaltskarte, doch sei er bislang zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist, weshalb sein Aufenthalt hier illegal sei. Er sei zwischenzeitlich strafgerichtlich wegen Suchtgifthandel und unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften verurteilt worden.

Der BF habe in Österreich abgesehen von der Haft nie einen gemeldeten Wohnsitz gehabt und sei bislang keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei im Inland auch sonst nicht integriert. Demgegenüber habe er fünf Geschwister in Nigeria.

Aufgrund seiner Verurteilung stelle der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei bereits einmal aufgefordert worden auszureisen, habe dies auch getan, sei jedoch neuerlich nach Österreich eingereist, um hier Suchtgifthandel zu betreiben. Die Zukunftsprognose falle daher negativ aus. Auch die Umstände, dass der BF im Inland keiner Beschäftigung nachgehe, über kein Vermögen verfüge, keinerlei Bindungen zu Österreich habe, würden darauf hindeuten, dass er sich weiterhin unangemeldet und nicht greifbar im Bundesgebiet aufhalten werde, um Straftaten zu begehen und mit diesen seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes sei dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen.

Die Rückkehrentscheidung greife nicht unzulässig in sein Privat- und Familienleben, da der BF in Ungarn zwar eine Ehefrau und einen Sohn habe, jedoch die Wohnadresse vom Sohn nicht nennen könne und folglich von keiner engen Bindung zu diesem auszugehen sei. Auch habe er sich bewusst von seiner Familie entfernt, um in Österreich Straftaten zu begehen und infolge der Strafdrohungen mit Freiheitsstrafen eine gewisse, zumindest räumliche Entfremdung mit seiner Familie in Kauf genommen.

Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich daraus, dass weder aus den aktuellen Berichten zur Lage in Nigeria noch aus dem Vorbringen des BF eine Gefahr im Falle der Rückkehr nach Nigeria ersichtlich sei.

Das über den BF verhängte Einreiseverbot wurde auf § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gestützt und mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgifthandels begründet.

Die Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise begründete die belangte Behörde mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Dieser wurde auf § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG (erforderliche sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) sowie § 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG (Fluchtgefahr) gestützt. Es sei davon auszugehen, dass der BF nach Verbüßung der Strafhaft untertauchen werde, da er sich schon bisher unangemeldet im Inland aufgehalten habe. Er werde dabei erneut Straftaten begehen, zumal seine Zukunftsprognose negativ ausfalle und er über keine Bindungen zu Österreich verfüge. Deshalb sei seine sofortige Ausreise erforderlich.

2. Mit dem am 14.04.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei im gesamten Verfahren nicht einvernommen worden. Der mit Parteiengehör gebotenen Gelegenheit zum Sachverhalt und zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung sowie zum Einreiseverbot Stellung zu nehmen, habe der BF mangels Deutschkenntnissen nicht nachkommen können.

Der BF lebe seit vielen Jahren in Ungarn, verfüge über eine ungarische Daueraufenthaltskarte, habe zuletzt in einer Wäscherei gearbeitet, würde dort weiterhin dieser Tätigkeit nachgehen wollen und lebe neben der Ehefrau auch sein minderjähriger Sohn in Ungarn, für den er sorgepflichtig sei. Eine Abschiebung würde daher jedenfalls unzulässig in das geschützte Familienleben des BF eingreifen.

Der Gesundheitszustand des BF sei ebenso nicht ausreichend berücksichtigt worden, da dieser an Hepatitis erkrankt sei, er in Österreich eine Fazialisparese entwickelt habe und auch wegen Hypertonie medikamentös behandelt werde.

Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da sich die belangte Behörde auf § 52 Abs. 6 FPG stützen habe sowie den erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 FPG anwenden hätte müssen. Im Zusammenhang mit dem Einreiseverbot habe die belangte Behörde weder eine individuelle Gefährdungsprognose erstellt und die vom BF ausgehende Gefährdung nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks geprüft und beurteilt noch bei der Dauer desselben das Familienleben des BF in Ungarn berücksichtigt. Das Einreiseverbot erweise sich aufgrund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist, in eventu das befristete Einreiseverbot beheben oder auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 21.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Schreiben vom 24.04.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, Angaben zu seiner Ehefrau und seinem Sohn (Name, Geburtsdatum, aktuelle Adresse) zu machen und jeweils entsprechende Dokumente vorzulegen. Ferner wurde die Ladung der Ehegattin des BF als Zeugin bei Bekanntgabe ihrer aktuellen Adresse in Aussicht gestellt. Zudem wurde der BF, um Vorlage von Nachweisen betreffend die Aufenthaltsdauer im EU-Raum und die von ihm vorgebrachte Erkrankung an Hepatitis ersucht. Abschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass aus damaliger Sicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuerkannt werden könne, da kein tatsächliches Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 oder 8 EMRK erkennbar sei. Sollte sich dies nach Vorlage der angeforderten Unterlagen ändern, würde die aufschiebende Wirkung umgehend zuerkannt werden. Hingewiesen wurde der BF außerdem darauf, dass infolge Verbüßung der Strafhaft der Vollzug der angefochtenen Entscheidung ohnedies gehemmt sei.

5. Mit Ladungen vom 27.04.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch die BBU GmbH und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 26.05.2026 geladen. Dem in einer Justizanstalt aufhältigen BF wurde in der Ladung mitgeteilt, dass er als Partei unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) in einem Vernehmungszimmer dieser Justizanstalt an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wird.

6. Mit Schreiben vom 27.04.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

7. Mit Schriftsatz vom 11.05.2026 teilte der BF den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse seiner Ehegattin in Ungarn mit.

8. Mit Schriftsatz vom 18.05.2026 legte der BF weitere Beweisurkunden vor.

9. Mit Ladung vom 18.05.2026 wurde die Ehegattin des BF als Zeugin zur mündlichen Verhandlung geladen.

10. Am 26.05.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des im Wege einer Videokonferenz zugeschalteten BF und seiner rechtlichen Vertretung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Die Ehegattin des BF erschien entschuldigt (aufgrund der kurzfristigen Ladung der in Ungarn wohnhaften Zeugin) nicht zu dieser. Der vertretene BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt, dass er die Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin nicht wünsche, weshalb auf einen weiteren Verhandlungstermin zur Einvernahme der Ehegattin verzichtet wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

II.1.1. Identität und Herkunftsstaat

Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Nigeria geboren. Er ist Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum Christentum.

Der BF leidet an Bluthochdruck und wird deshalb medikamentös und wegen einer Lähmung der mimischen Gesichtsmuskulatur (Fazialisparese) behandelt. Ansonsten bestehen bei ihm keine schwerwiegenden psychischen oder physischen Beeinträchtigungen und ist er erwerbs- sowie haftfähig.

II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse

Der BF beherrscht die Sprachen Ibo und Englisch in Wort und Schrift. Außerdem spricht er Ungarisch und kann in dieser Sprache auch ein wenig lesen.

Der BF hat seine Schulbildung in Nigeria erfahren, wo er die Mittelschule abschloss. Danach arbeitete er dort als Automechaniker und Installateur.

II.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

In Nigeria hat der BF vier Brüder und eine Schwester, die dort im Haus seines verstorbenen Vaters im Bundesstaat XXXX leben.

Der BF hat derzeit regelmäßig Kontakt mit den Geschwistern im Herkunftsstaat, da er seit Beginn der Haft vermehrt mit ihnen telefoniert. Der BF war in den vergangenen Jahren mehrfach und zuletzt im Juli 2025 in Nigeria.

II.1.4. Privatleben / Familienleben in Österreich und im EU- und EWR-Raum

II.1.4.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Der BF verließ Nigeria im Jahr 2005 und lebte von März 2007 bis Oktober 2014 in Ungarn.

Am 02.10.2014 brachte er einen Asylantrag in Norwegen ein.

Nach dem Aufenthalt in Norwegen von unbekannter Dauer lebte der BF bis zum Jahr 2020 wieder in Ungarn. Jedenfalls ab dem Jahr 2020 hielt er sich abgesehen von den Aufenthalten in seinem Herkunftsstaat (s. II.1.3.) wechselweise in Ungarn und in Österreich auf, wobei er zum Teil zwei bis drei Monate lang in Österreich verblieb.

Der BF verfügt über den am 02.12.2017 ausgestellten ungarischen Aufenthaltstitel „Állandó tartózkodási kártya“ mit einer Gültigkeit von 02.12.2017 bis 01.12.2027.

Der BF wurde am 19.11.2025 festgenommen, zunächst in ein Polizeianhaltezentrum und von dort am 21.11.2025 in eine Justizanstalt überstellt. Die über ihn verhängte Untersuchungshaft ging mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung (s. II.1.4.4.3) am 26.01.2026 in die Strafhaft über. Der BF ist nach wie vor in Haft, die Termine für die vorzeitige bedingte Entlassung gemäß § 46 StGB sind am 04.10.2026 nach Hälfte der Haft bzw. am 19.01.2027 nach zwei Dritteln der Haft und das vorgesehene Strafende am 19.08.2027.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.

II.1.4.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und im EU-Raum

Der BF hat in Österreich keine Angehörigen.

Der BF ist seit 14.11.2009 mit einer in Ungarn wohnhaften ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Wie lange ein gemeinsamer Haushalt mit der Ehegattin bestand konnte nicht festgestellt werden. Es steht jedoch fest, dass der BF und seine Gattin in der jüngeren Vergangenheit keinen dauerhaften gemeinsamen Wohnsitz hatten.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Ehegattin besteht nicht.

Der BF hat in Ungarn einen rund neun Jahre alten Sohn, der nicht aus seiner Ehe entstammt. Das genaue Alter seines Sohnes und dessen Aufenthaltsort sind dem BF unbekannt. Zwischen dem BF und seinem Sohn besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, zumal beide keinen Kontakt zueinander haben und der BF an seinen Sohn keinen Unterhalt leistet.

Der BF hat einen Cousin in Deutschland, mit dem er vor der Haft telefonisch in Kontakt stand. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Cousin und dem BF besteht nicht.

Der BF wurde in der Haft von keinem seiner Angehörigen besucht.

II.1.4.3. Grad der Integration

Der BF ist jedenfalls seit März 2023 arbeitslos. Dass er davor in Ungarn vollversichert als Metzger und in einer Wäscherei arbeitete, steht nicht fest.

Der BF absolvierte in Ungarn einen Sprachkurs. Dass er dort eine Sprachprüfung abgelegt und ein Zeugnis erworben hätte, steht nicht fest.

Vor seiner nunmehrigen Haft handelte der BF in Ungarn mit alten Schuhen und alter Kleidung, die er auf Flohmärkten kaufte sowie mit alten Autos. Wenn er in Nigeria einen Interessenten für ein bestimmtes Auto fand und ihm der Interessent Geld schickte, versuchte er das Auto für diesen zu erwerben und organisierte die Verschiffung nach Nigeria. Schließlich verdiente er seinen Lebensunterhalt von 2020 bis 18.11.2025 auch durch Verkauf von Cannabiskraut und Kokain in einer österreichischen Stadt.

Der BF hat in einer österreichischen Stadt Freunde. Dies auch in unmittelbarer Nähe des Ortes, an dem er mit Suchtgift handelte.

Der BF meldete vor seiner Haft in Österreich keinen Wohnsitz im Zentralen Melderegister.

II.1.4.4. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

II.1.4.4.1. Strafurteil vom 06.06.2017: Unerlaubter Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen in geringen Mengen

Der BF wurde mit Urteil des Gerichts XXXX vom 06.06.2017 wegen des am 22.03.2015 begangenen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen in geringen Mengen gemäß § 176 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 leg cit ungarisches Strafgesetzbuch zu einer auf die Dauer von zwei Jahren bedingt ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die angeführte Bestimmung (§ 176 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 leg cit ungarisches Strafgesetzbuch) stellt das Anbieten oder die Weitergabe geringer Mengen an Suchtgiften unter Strafe, die Höchststrafe beträgt zwei Jahre.

II.1.4.4.2. Strafurteil vom 28.05.2019: Unerlaubter Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen

Der BF wurde mit Urteil des Gerichts XXXX vom 28.05.2019 wegen des am 18.11.2015 begangenen Unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen nach § 176 Abs. 1 Z. 1 ungarisches Strafgesetzbuch zu einer auf die Dauer von fünf Jahren bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die genannte Norm (§ 176 Abs. 1 ungarisches Strafgesetzbuch) stellt das Anbieten, das Übergeben, das in Verkehr bringen oder das Handeln mit Suchtgift unter Strafe. Die Mindeststrafe beträgt zwei, die Höchststrafe acht Jahre.

Der BF musste die mit Urteil vom 06.06.2017 ausgesprochene, vorerst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten aufgrund erneuter Verurteilung am 28.05.2019 verbüßen. Nach sieben Monaten wurde er enthaftet.

II.1.4.4.3. Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Der BF wurde mit Urteil eines inländischen Landesgerichtes vom 26.01.2026 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, BGBl. I 112/1997 (in der Folge: SMG) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt.

Die sichergestellten Bargeldbeträge wurden für verfallen erklärt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen, sein Handy konfisziert und wurde der BF zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 3.357,00 verurteilt.

Der BF hat im Zeitraum von 2020 bis 18.11.2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge zumindest zweifach übersteigenden Menge, nämlich zumindest 385 Gramm Cannabiskraut und 12,25 Gramm Kokain anderen Großteiles in der Öffentlichkeit und unter Umständen, die geeignet waren durch die unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen an fünfzehn namentlich angeführte Abnehmer durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Dabei hat er unter anderem einer damals Minderjährigen 0,4 Gramm Kokain überlassen. Außerdem hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen indem er sechs Gramm Cannabiskraut sowie 0,2 Gramm Kokain versteckte.

Mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis des BF sowie die teilweise Suchtgiftsicherstellung gewertet. Erschwerend war das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Gewinnabsicht, die zwei einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2017 und 2019, sowie die Tatbegehung teilweise in der Öffentlichkeit sowie die Weitergabe an eine damals Minderjährige zu berücksichtigen.

II.1.4.4.4. Aktuelle Verantwortung des BF zu den von ihm begangenen Suchtgiftdelikten

Der BF versuchte in der mündlichen Verhandlung die verübten Suchtgiftdelikte als geringer darzustellen, als sie tatsächlich ausgefallen sind, indem er seine Verurteilung in Österreich (s. II.1.4.4.3) im Hinblick auf den Tatzeitraum seit 2020 und die Gewinnabsicht durch die Angabe in Frage stellte, er hätte die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten wegen seiner Gesundheit und seinem Stress begangen und eine zweite Verurteilung in Ungarn leugnete.

II.1.5. Zu den vorgebrachten Problemen, die den BF persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

Dem BF droht im Fall einer Rückkehr nach Nigeria keine Gefahr oder Verfolgung.

II.1.5.1. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat

Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht.

II.1.5.2. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die ein Rückkehrhindernis darstellen könnte, wurde nicht dargelegt.

II.1.6. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria aus dem COI-CMS (Version 13) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024) und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025).

Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und mangelnde Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, beeinflusst (FH 2025).

Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.).

Die Präsidentschaftswahlen 2023 waren von erheblichen Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Gewalt in oder bei Wahllokalen, Vorwürfe der Wahlmanipulation und Wahlbehinderung sowie technische und verfahrenstechnische Fehler, die die Öffnung der Wahllokale und die Bekanntgabe der Ergebnisse verzögerten. Einheimische und internationale Beobachter haben sich hinsichtlich der Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) kritisch geäußert. Die Wahl war durch ein äußerst geringes Vertrauen der Wähler in die INEC und durch eine Wahlbeteiligung von nur 27 Prozent - ein Rekordtief - gekennzeichnet (FH 2025).

Sicherheitslage

Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).

Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 7.5.2025). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.6.2025). Im Zusammenhang mit den #EndBadGovernance-Protesten war es in der Woche ab dem 1.8.2024 an mehreren Orten in Nigeria zu, zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen, bei denen laut Medienberichten mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen sind. Sicherheitskräfte hatten mehr als 700 Personen festgenommen. Die Bevölkerung Nigerias leidet derzeit unter einer Wirtschaftskrise (BAMF 9.9.2024). Medienberichten zufolge haben Polizeikräfte am 1.10.2024 Tränengas gegen Hunderte von Personen eingesetzt, die an der sogenannten #FearlessInOctober-Demonstration in der Hauptstadt Abuja teilnahmen. Die seit Wochen vor allem über soziale Medien angekündigten und organisierten Proteste an Nigerias Unabhängigkeitstag sind Teil einer landesweiten Bewegung, die u. a. ein Ende der hohen Lebenshaltungskosten sowie eine bessere Regierungsführung fordert. Die Demonstrationen vom 1.10.2024 stehen in Zusammenhang mit den o.g. mehrtägigen #EndBadGovernance-Demonstrationen, bei denen mehrere Personen zu Tode kamen (BAMF 7.10.2024).

Zwischen Juli 2023 und Juni 2024 wurden in Nigeria in 1.130 registrierten Entführungsfällen 7.568 Personen entführt (im Vergleich 2023: 3.620 Personen in 582 Fällen). Mehr als die Hälfte der Entführungen fand in den drei Bundesstaaten Zamfara und Katsina (beide im Nord-Westen) und Kaduna (im Zentrum des Landes) statt. Meist sind die Entführungen mit Lösegeldforderungen verbunden. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Entführungen dürfte deutlich höher liegen, da Lösegeldzahlungen seit April 2022 unter Strafe stehen und daher Betroffene Entführungen oftmals nicht bekannt geben (ÖB Abuja 10.2024).

Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 8.1.2025). Die größte terroristische Bedrohung in Nigeria geht von ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) und Boko Haram aus, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa [Anm.: im Nordosten Nigerias] haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 13.6.2025). ISWAP, Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023).

Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopolitischen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 8.1.2025). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024).

Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 8.1.2025).

Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 8.1.2025). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.6.2025). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 7.5.2025).

Für das Jahr 2023 hat Nigeria Watch berichtet, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 forderten kriminelle Vorfälle 5.356 Menschenleben, insbesondere in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Zamfara, Benue und Plateau. Im Jahr 2023 verzeichnete der Bundesstaat Borno die höchste Zahl an Todesfällen (2.123), gefolgt von Benue (872), Niger (731), Plateau (708), Kaduna (672) und Zamfara (573), während Ekiti, Jigawa (36), Bayelsa (51), Gombe (55) und Adamawa (85) die niedrigsten Zahlen meldeten (NiWa 2024).

Auch für das Jahr 2024 berichtet Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen Problemen, Verkehrsunfällen und religiösen Problemen. Auch im Jahr 2024 war Kriminalität für die höchste Zahl an Todesfällen durch tödliche Gewalt in Nigeria verantwortlich. Sie forderte 6.018 Todesopfer, was einen Anstieg gegenüber den 5.356 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt. Die Bundesstaaten Katsina, Zamfara und Kaduna waren aufgrund von Banditentum in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen. Die Zahl der Todesfälle durch gewalttätige Vorfälle in Nigeria stieg 2024 auf 12.162, wodurch sich die Gesamtzahl seit 2006 auf 208.998 Todesfälle beläuft. Der Bundesstaat Borno war 2024 am stärksten von tödlichen Konflikten betroffen. Er verzeichnete die höchste absolute Zahl an Todesfällen (1.263) und die zweithöchste relative Zahl an Todesfällen pro 100.000 Einwohner (17). Zamfara, Niger, Kastina und Benue stehen ebenfalls auf der Liste der fünf gefährlichsten Bundesstaaten Nigerias (NiWa 2025).

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Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Entführungen ging von 536 im Jahr 2023 auf 425 im Jahr 2024 zurück. Der Bundesstaat Kaduna verzeichnete die meisten Todesfälle (86), gefolgt vom FCT (43), Delta (41), Taraba (33) und Rivers (23), wie in Abbildung 4 dargestellt. Einige der Vorfälle ereigneten sich an den Schauplätzen der Entführung oder in der Gefangenschaft. Bei den Opfern handelte es sich um Ausländer, Politiker, Dozenten, Studenten, Geistliche, traditionelle Herrscher und Sicherheitskräfte, bei den Tätern um Banditen, Kultisten, Hirten, Piraten, Internetbetrüger und Pro-Biafra-Agitatoren (NiWa 2025).

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Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet worden sind; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 30.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 14.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 21.5.2025).

Nach Angaben des Verteidigungshauptquartiers (Defence Headquarters, DHQ) vom 29.8.2024 haben Mitglieder des nigerianischen Militärs seit Anfang August 2024 landesweit rd. 1.170 als Terroristen bezeichnete Mitglieder bewaffneter Gruppierungen getötet und rd. 1.100 Verdächtige festgenommen. Außerdem haben sie Medienberichten zufolge insgesamt rd. 720 entführte Personen befreit sowie eine Vielzahl an Waffen und Munition sichergestellt. Unter den Getöteten sind auch Anführer der bewaffneten Gruppierungen. Im Nordosten sollen Mitglieder der Truppen der Militäroperation Hadin Kai im August 2024 rd. 300 Mitglieder gewaltbereiter Gruppen getötet, rd. 260 festgenommen und über 200 Entführte befreit haben. Über 30 Mitglieder von der für eine Abspaltung Südostnigerias eintretenden Gruppierung Indigenous People of Biafra (IPOB) und deren bewaffnetem Flügel Eastern Security Network (ESN) seien außerdem getötet worden. Zudem hätten sich insgesamt rd. 2.700 Mitglieder der islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP) ergeben. Truppen der Operation Safe Haven, der Operation Whirl Stroke, der Operation Hadarin Daji, der Operation UDO KA sowie der Operation Whirl Punch seien im ganzen Land im Einsatz gewesen. Die getöteten Personen werden in den offiziellen Verlautbarungen des DHQ als Terroristen bezeichnet. Das DHQ verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen dieser Art (BAMF 2.9.2024a).

Im Jahr 2024 war der Bundesstaat Zamfara mit 19,52 Todesopfern pro 100 000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf Banditentum zurückzuführen ist. Der Bundesstaat Borno folgt mit 16,57 Todesopfern auf dem zweiten Platz, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Niger (12,99), Katsina (11,39) und Benue (11,17) folgen dahinter. Im krassen Gegensatz dazu erwies sich der Bundesstaat Gombe mit 0,33 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Staat, gefolgt von Cross River (0,37), Akwa Ibom (0,89), Kano (1,37) und Ekiti (1,4) (NiWa 2025).

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Konflikt zwischen Hirten und Bauern

Im Middle Belt gibt es einen jahrelangen Konflikt zwischen sesshaften Bauern und nomadischen Hirten (ACCORD 2.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024), bei dem es im Grunde genommen um Landnutzungsrechte geht, der aber zunehmend an ethnischen/religiösen Identitäten – mit größtenteils christlichen Bauern und muslimischen Fulani-Hirten – festgemacht wird (ACCORD 2.4.2024).

Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. Middle Belt in Zentralnigeria (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025) und in der Nord-Zentral-Region (EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025) um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 6.2024). In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird (AA 8.1.2025). Die Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung von Land und Wasser sowie über Weiderouten haben sich durch den Klimawandel und die Ausbreitung der Sahara verschärft, da die Hirten auf der Suche nach Weideland immer weiter in den Süden ziehen (ÖB Abuja 10.2024).

Der Middle Belt, ein mehrere Hundert Kilometer breiter Streifen, zieht sich von der Grenze zum Nachbarstaat Benin im Westen Nigerias durch das ganze Land bis zur Grenze zu Kamerun. Die Gründe für die Unsicherheit im Middle Belt gelten als noch vielschichtiger und komplexer als in anderen Regionen des Vielvölkerstaates. Im Middle Belt verübte Gewalttaten wurzeln zum Teil in sogenannten interkommunalen Konflikten (auch: „Bauern-Hirten-Konflikt“) zwischen christlichen Sesshaften und Nichtsesshaften, die oft überwiegend von Viehzucht leben, der Ethnie Fulani angehören und muslimischen Glaubens sind. Hintergrund interkommunaler Gewalt können Konflikte um Land-, Weide- und Wasserrechte sein, aber auch bzw. zusätzlich das Streben nach Vergeltung für zuvor selbst erfahrene Gewalt. Hauptmotiv ist unter Umständen auch schlicht Gewinnstreben, das in Entführungen mit dem Ziel der Lösegelderpressung oder Plünderungen zum Ausdruck kommt. Ethnische und religiöse Spannungen haben Anteil an der Komplexität der Lage in der Region (BAMF 2.6.2025).

Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Nach anderen Angaben sind derzeit insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, der westliche Teil von Taraba, der östliche Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger sowie Kebbi von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen (AA 7.5.2025).

Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es werden weiterhin Todesopfer gemeldet (EUAA 6.2024). Im Jahr 2023 stieg die Zahl der Todesopfer bei Zusammenstößen zwischen Landwirten und Hirten in Nigeria auf 860, ein Anstieg gegenüber den 579 im Vorjahr (NiWa 2024). Im Jahr 2024 forderte die Gewalt zwischen Bauern und Viehzüchtern in Nigeria in 20 Bundesstaaten und im FCT etwa 567 Menschenleben, was einen Rückgang gegenüber den 860 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt. Der Bundesstaat Benue verzeichnete die höchste Zahl an Todesfällen (376), gefolgt von Plateau und Kogi, während die Bundesstaaten Enugu, Kano und Kebbi die niedrigste Zahl verzeichnet haben. Die Opfer wurden bei Zusammenstößen auf Weide- und Ackerflächen, bei Angriffen und Vergeltungsmaßnahmen in Gemeinden sowie bei Gegenoperationen von Sicherheitskräften getötet (NiWa 2025).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Gesetzlich sind Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen verboten, es sind aber keine Strafen für Verstöße vorgesehen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte diese Praktiken anwenden. Das Gesetz zum Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Festgenommenen gilt nur für das Bundeshauptstadtterritorium (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschiedeten Gesetze, die mit dem Gesetz im Einklang stehen. Dreißig der 36 Bundesstaaten des Landes hatten zum Jahresende 2023 entweder das Gesetz selbst oder entsprechende Rechtsvorschriften verabschiedet (USDOS 23.4.2024).

Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es zu schweren Misshandlungen von Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen und anderen Personen im Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen, dass die Anwendung von Folter ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane ist. Eine Untersuchung der EU-Delegation und Berichte von Menschenrechtsexperten und Organisationen bestätigen, dass Folter in Polizeigewahrsam oder im Militärgewahrsam wie z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta, weiterhin weit verbreitet ist (AA 8.1.2025).

Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB Abuja 10.2024). Die Sicherheitskräfte wenden exzessiv Gewalt an, auch bei der Auflösung von friedlichen Protesten und Versammlungen (AI 24.4.2024).

Militär und Strafverfolgungsbehörden sind häufig an außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Misshandlungen beteiligt (FH 2025). Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen - wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram und ISWAP - häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Dabei bleiben Tötungen zumeist straflos (AA 8.1.2025).

In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 2024). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 8.1.2025).

Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet. Kinder und Jugendliche, die sich von den Terroristen befreien können, werden häufig nicht in ihren Gemeinden akzeptiert, da man sie nun als Teil der Miliz ansieht (AA 8.1.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).

Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025).

Todesstrafe

An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, AI 4.2025). Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Seit Dezember 2016 gilt ein De-facto-Moratorium (ÖB Abuja 10.2024). Im Jahr 2023 wurden über 246 Todesurteile verhängt, aber keine Exekution durchgeführt (AI 4.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Ende 2023 saßen rund 3.400 Häftlinge in Todeszellen, darunter Täterinnen und Täter, die zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche waren. Viele wurden nach unfairen Prozessen verurteilt (ÖB Abuja 10.2024). Im Jahr 2024 wurden über 186 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekution durchgeführt (AI 4.2025). Obwohl zuletzt ein Rückgang der Neuverurteilungen zu verzeichnen war, warten laut Amnesty International 3.504 Gefängnisinsassen auf die Vollstreckung der Todesstrafe, teils seit über 15 Jahren. – Dies ist die höchste Zahl in Subsahara-Afrika [Stand September 2024] (AA 8.1.2025).

Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 8.1.2025).

Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Der Innenminister forderte im Juli 2021 die Gouverneure der Bundesstaaten auf, Hinrichtungsbefehle für Häftlinge im Todestrakt zu unterzeichnen, um so die Zahl der Gefangenen in den Gefängnissen landesweit zu verringern. Bis heute kam es auf dieser Grundlage zu keiner einzigen Hinrichtung (ÖB Abuja 10.2024).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 23.4.2024). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 8.1.2025). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB Abuja 10.2024). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 23.4.2024).

Grundversorgung

Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2024) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2024). Zwar hat es seinen Rang als größte Volkswirtschaft des Kontinents eingebüßt, wird aber auch weiterhin neben Südafrika und Ägypten zu den Top-Drei gehören. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024).

Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die zerstörerische Demonetisierungspolitik Anfang 2023 und die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025).

Nigerias Wirtschaft konnte im vierten Quartal 2024 das stärkste Wachstum seit drei Jahren verzeichnen. Laut Medienberichten, die sich auf das Nationale Statistikamt beziehen, ist dies insbesondere auf positive Tendenzen im Dienstleistungssektor zurückzuführen. Das Bruttoinlandsprodukt Nigerias ist demnach im Jahresvergleich um 3,84 Prozent gestiegen und damit stärker als im dritten Quartal (3,46 Prozent), im zweiten Quartal (3,19 Prozent) und im ersten Quartal (2,98 Prozent). Der Dienstleistungssektor ist im vierten Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 5,37 Prozent gewachsen. Das Wirtschaftswachstum für das ganze Kalenderjahr hat von 2,74 Prozent im Jahr 2023 auf 3,40 Prozent im Jahr 2024 zugelegt (BAMF 10.3.2025).

Insgesamt ist Nigerias Wirtschaft 2024 um 3,4 Prozent gewachsen, für 2025 wird ein Wachstum von 4,1 Prozent prognostiziert. Im Februar 2025 wurde das größte Budget in Nigerias Geschichte verabschiedet. Viele makroökonomische Indikatoren zeigen nach zwei schwierigen Jahren eine leicht positive Tendenz. Die Ölproduktion soll von 1,34 mbpd [Anm.: million barrels per day] im Jahr 2024 auf durchschnittlich 1,5 mbpd steigen. Die Inflation ist nach Rekordwerten 2024 mit einer Lebensmittelinflation von über 40 Prozent wieder niedriger, wenn auch auf noch immer hohem Niveau. Die Währungsreserven sollen 2025 steigen, ebenso wie die Konsumausgaben und Investitionen (WKO 3.2025).

Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden. Die Zentralbank von Nigeria hat die Geldpolitik angemessen gestrafft, sich wieder auf ihr Preisstabilitätsmandat konzentriert und die Defizitfinanzierung eingestellt. Diese Maßnahmen tragen zwar dazu bei, dass die nigerianische Wirtschaft die Talsohle durchschritten hat, doch die Inflation bleibt hoch, sodass die Behörden ihren Kurs mit einer straffen Geldpolitik, Wechselkursflexibilität und Haushaltsdisziplin unbedingt beibehalten müssen. Nach Jahren langsamen Wachstums und hoher Inflation sind Armut und Not nach wie vor groß. Um die ärmsten und wirtschaftlich am stärksten gefährdeten Haushalte zu unterstützen, hat die Regierung gezielte, befristete Geldtransfers eingeführt, die beschleunigt und ausgeweitet werden sollten (WB 10.4.2025).

Die makroökonomischen Reformen schaffen, sofern sie nachhaltig sind, eine neue Grundlage für inklusives Wachstum und Armutsbekämpfung, erfordern jedoch auch tiefgreifende Strukturreformen. Die neue politische Ausrichtung Nigerias stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit, erhöht die Attraktivität des Landes für in- und ausländische Investitionen und hat begonnen, die schuldenbedingten fiskalischen Risiken zu verringern und den fiskalischen Spielraum wieder zu vergrößern. Die Beseitigung tief verwurzelter Hindernisse ist jedoch entscheidend für ein nachhaltigeres Wachstum in Nigeria. Dies erfordert den Abbau von Handelshemmnissen, die Erleichterung des Handels, die Verbesserung des Zugangs zu einer zuverlässigen Stromversorgung und die Verbesserung des Geschäftsumfelds (WB 10.4.2025).

Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Das Floaten des Naira war zwar eine notwendige Maßnahme für längerfristiges Wirtschaftswachstum, trieb die Inflation aber noch mehr an. Für 2025 deuten einige Anzeichen darauf hin, dass sich die Währung stabilisiert. Der Wertverlust stellt Nigerianer aus allen Einkommensschichten vor Herausforderungen, importierte Produkte sind spürbar teurer geworden. Im Jänner (24,5 Prozent) und Februar 2025 (23,3 Prozent) war die Inflation erstmals wieder rückfläufig (Dezember 2024: 34,8 Prozent). Teils ist das auch darauf zurückzuführen, dass das Jahr 2024 nun als neues Basisjahr für die Berechnung herangezogen wird. Nach 34,6 Prozent im Jahr 2024 wird für 2025 eine Inflation von 17,9 Prozent prognostiziert (WKO 3.2025).

Die nigerianische Regierung hat am 27.8.2024 unter Berufung auf eine Studie mehrerer internationaler Organisationen bekannt gegeben, dass mehr als 31,8 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Besonders Frauen und Kinder sind Medienberichten zufolge betroffen. Die Ergebnisse eines internationalen Berichts deuten auf einen starken Anstieg der Anzahl an Betroffenen hin. Nach Angaben des WFP waren zwischen Oktober und Dezember 2023 noch rd. 18,6 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht. U. a. durch Überfälle von Mitgliedern bewaffneter Gruppen sind demnach sesshafte Landwirte gezwungen worden, ihre Felder zu verlassen, was zu höheren Lebensmittelpreisen und einer steigenden Inflation beigetragen hat. Nigeria ist mit der stärksten Lebenshaltungskostenkrise seit einer Generation konfrontiert (BAMF 2.9.2024b).

Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen, darunter die Abschaffung der Subventionierung des Kraftstoffverbrauchs und die Liberalisierung der Wechselkurse, trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (USD 15) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025).

Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:

16 Prozent der Befragten (n = 608) schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 27 Prozent der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 49 Prozent der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während acht Prozent ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. Neun Prozent der befragten Teilnehmer (n = 608) schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 23 Prozent es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 51 Prozent schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 17 Prozent ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. 68 Prozent der Teilnehmer (n = 608) haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 20 Prozent manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben sieben Prozent der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während fünf Prozent nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (BFA 1.2025).

Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist):

Der Anteil derjenigen, die sich die Lebensmittel für die Familie leisten können, ist von 21 Prozent im Jahr 2023 auf 16 Prozent im Jahr 2024 gesunken. Ein positiver Trend beim Zugang zu sauberem Trinkwasser ist im Vergleich zwischen 2023 und 2024 zu erkennen: 2023 hatten 60 Prozent immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während dies 2024 für 68 Prozent gilt. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Fähigkeit, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist zwischen 2023 und 2024 festzustellen: Während 2023 17 Prozent in der Lage waren, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2024 auf neun Prozent gesunken (BFA 1.2025).

Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2024). Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einem Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvorkommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024).

Gleichzeitig leidet Nigeria, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet rund 80 Prozent der Exporteinnahmen und über 50 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Aufgrund des Rückzugs vieler westlicher Ölunternehmen, schlechter Wartung und großer Verluste durch Öldiebstahl sank jedoch der Beitrag des Erdölsektors zum BIP immer weiter, zuletzt auf rund 5,5 Prozent. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Paradoxerweise ist der Import von raffinierten Erdölprodukten trotz der großen Rohölvorkommen einer der gewichtigsten Ausgabenposten Nigerias. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber durch den Umstand, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil durch Dieselgeneratoren erfolgt. Trotz der versprochenen Instandsetzungsarbeiten an den staatlichen Ölraffinerien sind diese nach wie vor alle außer Betrieb. Lange Zeit hoffte man auf eine Verbesserung der innerstaatlichen Versorgungslage durch die Inbetriebnahme der ersten in Privatbesitz der Dangote-Gruppe befindlichen Ölraffinerie, welche auch die größte Einstrangraffinerie der Welt ist. Sie ist nun nach Verzögerungen bei der Inbetriebnahme mit eingeschränkten Kapazitäten in Betrieb. Ihr Besitzer, der reichste Afrikaner, Aliko Dangote, beschuldigt den staatlichen Ölregulator NNPC, die Regierung sowie die großen Ölhändler des Landes regelmäßig, den Vollbetrieb absichtlich zu behindern (ÖB Abuja 10.2024).

Neben dem geringen Wirtschaftswachstum und der hohen Inflation ist die Bevölkerung zudem mit steigenden Treibstoff- und Elektrizitätskosten (bei gleichzeitig sinkender Versorgung) konfrontiert. Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 10.4.2025). Nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, waren im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen (BS 2024). In Nigeria leben etwa 37 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von zwei US-Dollar pro Tag, rund 133 Millionen Menschen gelten in Nigeria als multidimensional arm (ÖB Abuja 10.2024). Die Armutsquote hat im Jahr 2023 schätzungsweise 38,9 Prozent erreicht, wobei schätzungsweise 87 Millionen Nigerianer unterhalb der Armutsgrenze leben - die zweitgrößte Gruppe an armer Bevölkerung weltweit nach Indien (WB 10.4.2025).

Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (EUR 39). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).

In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs verwechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „Work“ wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit („Business“), auch wenn es nur der Straßenverkauf („Hawking“) von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024).

Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im 3. Quartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im 2. Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgegangen sind. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024) [Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der Google-Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.], wie die Statistik des nigerianischen National Bureau of Statistics für das vierte Quartal 2020 zeigte. Hinzukamen 2020 noch 22,8 Prozent Unterbeschäftigte. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Damit hatte sich 2020 die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren [Anm.: seit 2015] mehr als vervierfacht. - Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab. Die Effekte dieser Maßnahmen sind jedoch bisher zumeist bestenfalls temporär. Heute ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenzahl weiter gestiegen ist (ÖB Abuja 10.2024).

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).

Medizinische Versorgung

Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 8.1.2025). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (fünf Prozent - 1,33 Billionen Naira - des Staatshaushaltes für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2025 haben Meldungen zu sowohl positiven Aspekten als auch Herausforderungen im nigerianischen Gesundheitswesen für Aufsehen gesorgt. Die folgende Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Medien haben berichtet, dass sich die Zahl der Personen in Nigeria, die mit HIV leben, auf über zwei Mio. beläuft. Besorgniserregend sei ferner, dass das Land die weltweit höchste Zahl ungeimpfter Kinder aufweist. Andererseits seien seit Oktober 2023 rund 61,5 Mio. Nigerianerinnen und Nigerianer, insbesondere Kinder, gegen Malaria, Gelbfieber, HPV und andere Krankheiten geimpft worden. Der Gesundheitssektor wird demnach derzeit dadurch gestärkt, dass die Regierung landesweit 18 medizinische Fakultäten für 110 Mrd. Naira [Anm.: rd. 62. Mio EUR, Stand: 18.7.2025] saniert. Ferner seien im Jahr 2024 insgesamt 901 Primary Healthcare Centres (PHCs) revitalisiert worden und bis Ende 2025 sei die Modernisierung von 2.700 weiteren geplant. Obgleich Medienberichten aus und über Nigeria mit einer gewissen Regelmäßigkeit Fortschritte und positive Entwicklungen im Gesundheitssystem, z. B. hinsichtlich erfolgreicher Impfkampagnen, Präventionsmaßnahmen und Therapiemöglichkeiten, zu entnehmen sind, gilt das öffentliche Gesundheitswesen als unterfinanziert und geprägt von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BAMF 19.5.2025).

Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (53,6 Jahre laut Human Development Report 2023/24), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2024).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 8.1.2025).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:

Was medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 24 Prozent der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 37 Prozent Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 37 Prozent haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Zwei Prozent haben keine Antwort gegeben. 54 Prozent der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie sich leisten, während 32 Prozent zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. Zwölf Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. Zwei Prozent haben keine Antwort gegeben. 20 Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 38 Prozent Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 39 Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 3 Prozent haben keine Antwort gegeben. Zehn Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sie sich leisten. 38 Prozent haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 44 Prozent überhaupt keinen Zugang haben. Acht Prozent haben keine Antwort gegeben. 43 Prozent der Befragten (n = 608) haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten, während 28 Prozent zwar Zugang haben, aber nicht in der Lage sind, sie sich zu leisten. 25 Prozent haben keinen Zugang zu Impfungen. Vier Prozent haben nicht geantwortet (BFA 1.2025).

Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist):

Medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen festzustellen, die Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben, sich diese aber nicht leisten können (26 Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37 Prozent im Jahr 2024). Ein Rückgang ist bei denjenigen festzustellen, die nie Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (47 Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37 Prozent im Jahr 2024) (BFA 1.2025).

Facharzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen zu verzeichnen, die Zugang zu Fachärzten haben, sich diese aber nicht leisten können: 2023 traf dies auf 31 Prozent zu, während der Anteil im Jahr 2024 auf 38 Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, ist dagegen von 48 Prozent im Jahr 2023 auf 39 Prozent im Jahr 2024 gesunken (BFA 1.2025).

Fortgeschrittene Behandlungen: Bei denjenigen, die Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, sich diese aber nicht leisten können, ist ein Anstieg zu verzeichnen: 2023 traf dies auf 31 Prozent zu, während dieser Anteil 2024 auf 38 Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, ist dagegen von 52 Prozent im Jahr 2023 auf 44 Prozent im Jahr 2024 zurückgegangen (BFA 1.2025).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 8.1.2025). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2024). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 8.1.2025). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 8.1.2025).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 8.1.2025).

Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 8.1.2025). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 8.1.2025). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2024).

Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 8.1.2025). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 8.1.2025).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität. Sie stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungsmöglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit anerkannten Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auftrag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die betroffene Person selbstständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlassen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (BMI 3.11.2024).

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU-Rückkehrberatung

Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente

Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung

Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit

Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR

Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).

Reintragrationsunterstützung

Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer ganz nach dem Leitgedanken „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkehrenden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „Rückkehr mit Perspektiven“ bedeutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern durch Beratung, Sachleistungen (z. B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neustart in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Begleitung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die Gesamtgesellschaft (BMI 3.11.2024).

Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine umfangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer an:

EU Reintegration Programme (EURP)

Reintegrationsprogramm IOM

Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich)

Spezialprogramm in Syrien durch European Technology Training Center (ETTC) (BMI 3.11.2024)

II.2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF. Der BF verzichtete ausdrücklich auf die Einvernahme seiner Gattin als Zeugin im gegenständlichen Verfahren (s. VH-P Seite 8).

Das europäische Strafregisterinformationssystem (in der Folge: ECRIS) wurde vom erkennenden Gericht am 27.04.2026 abgefragt. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 05.05.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.

Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Im erstinstanzlichen Akt finden sich folgende Beweisurkunden:

-Reisepass- und Ausweiskopie mit nationaler Identifikationsnummer (s. Aktenseite 23f),

-Schreiben der österreichischen Botschaft in XXXX vom 17.07.2024 (s. Aktenseite 55ff),

-Reisepasskopie, Kopie einer (ungarischen) Daueraufenthaltskarte und eines in Ungarn ausgestellten behördlichen Ausweises in schlechter Bildqualität (s. Aktenseite 63ff),

-Erhebungsergebnis einer Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) vom 30.01.2026, wonach der BF zufolge der beiliegenden Auskunft der ungarischen Polizei von diesem Tag (im Original und in ungarischer Sprache) im Register für Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, im Visa- und im Asylregister nicht eingetragen sei. Laut Eintrag im ungarischen EWR-Register besitze er eine unbefristete Aufenthaltskarte (s. Aktenseite 123ff),

-Behandlungsmitteilung der Justizanstalt vom 20.02.2026 (s. Aktenseite 143),

-Liste der Besucher des BF in der Justizanstalt (s. Aktenseite 171),

-Liste der Telefonkontakte des BF in der Justizanstalt (s. Aktenseite 173),

-Liste der vom BF geführten Telefonate in der Justizanstalt (s. Aktenseite 174ff).

Es finden sich folgende polizeilichen bzw. strafgerichtlichen Dokumente im Behördenakt:

-Bericht einer LPD vom 10.07.2024, wonach der BF an diesem Tag im Besitz von Bargeld in Höhe von € 515,00, einem Zugticket von Ungarn nach Österreich und Suchtgift (Kokain) betreten worden sei und sich auch bezüglich des Verkaufes von zwei Mal je fünf Gramm Marihuana am selben Tag sowie am Vortag geständig gezeigt habe (s. Aktenseite 25ff),

-Niederschriftliche Einvernahme des BF vor einer LPD vom 11.07.2024 (in der Folge: Niederschrift LPD 11.07.2024) betreffend seine Festnahme und Betretung am Vortag (s. Aktenseite 29ff),

-Abschlussbericht einer LPD vom 30.07.2024 betreffend die oben angeführte Betretung des BF am 10.07.2024 (s. Aktenseite 69ff),

-Abtretungsbericht einer LPD vom 18.10.2024, wonach der BF am 24.09.2024 in Besitz von 14,5 Gramm Marihuana angetroffen worden sei (s. Aktenseite 79ff),

-Anlassbericht einer LPD vom 20.11.2025, wonach der BF in einer Landeshauptstadt im Zeitraum von Juni 2025 bis 18.11.2025 an öffentlichen Orten Suchtgift (Cannabiskraut, Kokain) verkauft und sich diesbezüglich befragt, teilweise geständig verantwortet habe (s. Aktenseite 85ff),

-Abschlussbericht einer LPD vom 25.12.2025, wonach der BF in einer Landeshauptstadt im Zeitraum der letzten fünf Jahre bis einschließlich 18.11.2025 an öffentlichen Orten Suchtgift (Cannabiskraut, Kokain) verkauft, er sich dazu befragt, teilweise geständig verantwortet habe und nach Vorhalt von Zeugenangaben auch den Verkauf von Kokain in geringer als von den vernommenen Zeugen angegebenen Menge geständig gezeigt habe (s. Aktenseite 99ff),

-Beschuldigtenvernehmung des BF vor einer LPD vom 20.11.2025 (s. Aktenseite 149ff; in der Folge: Beschuldigtenvernehmung LPD 20.11.2025),

-Beschuldigtenvernehmung des BF vor einer LPD vom 21.11.2025 (s. Aktenseite 157ff),

-Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes vom 26.01.2026 (s. Aktenseite 117ff).

Mit Schriftsatz vom 18.05.2026 legte der BF im Beschwerdeverfahren außerdem folgende Beweisurkunden vor:

-ungarischer Reisepass der Ehefrau des BF in Kopie,

-Heiratsurkunde in Kopie,

-Personalausweis der Schwiegermutter des BF in Kopie,

-Schreiben mit Unterschrift der Ehefrau und der Schwiegermutter des BF, wonach um seine Rückkehr nach Verbüßung seiner Haftstrafe in Österreich ersucht werde und sie in Ungarn die Verantwortung für den BF übernehmen können.

Nach der mündlichen Verhandlung übermittelte jene Justizanstalt, in welcher der BF derzeit aufhältig ist, am 05.06.2026 noch folgende Dokumente:

-Reisepass, amtlicher Wohnsitznachweis, COVID-19-Immunitätsnachweis, Europäische Gesundheitskarte, ungarische Daueraufenthaltskarte (nur vorderseitig) ungarischer behördlicher Ausweis (nur vorderseitig) und Personalausweis (nur vorderseitig) jeweils in Kopie und in guter Bildqualität,

-Ärztliche Zusammenfassung vom 26.08.2022 betreffend den zweitägigen Aufenthalt des BF in einem österreichischen Krankenhaus, wonach er mit 1,6 Promille Blutalkohol, bekanntem Alkoholabusus und entsprechenden Leberwerten stationär aufgenommen worden sei und nach den durchgeführten Untersuchungen (Thorax-Röntgen, Bauchultraschall) von einer alkoholbedingt entstandenen Einlagerung von Fett in die Leberzellen ausgegangen werde,

-Ärztlicher Befund vom 20.09.2022, wonach beim BF bei einer Ultraschalluntersuchung des Bauchs und des kleinen Beckens keine typischen Entzündungszeichen gefunden worden und die verdickte Gallenblasenwand auf eine Kontraktion zurückzuführen sei (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Ärztlicher Befund vom 20.09.2022, wonach der BF einen seit zwei Wochen bestehenden stechenden Bauchschmerz beschrieben habe und bei ihm eine Blutuntersuchung und ein Elektrokardiogramm durchgeführt worden seien (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Ärztlicher Befund vom 03.04.2023, wonach der BF aufgrund einer Schwellung seines rechten Beins vorstellig geworden und bei ihm eine Gelenksentzündung diagnostiziert worden sei (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Ärztlicher Abschlussbericht betreffend einen stationären Krankenhausaufenthalt des BF von 04.04.2023 bis 06.04.2023, bei dem beim BF Gicht, eine Gelenksentzündung, Bluthochdruck, Reflux (Anmerkung: der krankhafte Rückfluss von Magensäure in die Speiseröhre) mit gleichzeitiger Speiseröhrenentzündung diagnostiziert worden sei (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Ärztlicher Befund vom 04.05.2023, wonach beim BF Gicht diagnostiziert worden sei (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Ärztlicher Befund vom 08.06.2023, wonach der BF aufgrund des geschwollenen und erwärmten linken Knies vorstellig geworden und er zur weiteren Behandlung an die örtlich zuständige orthopädische Fachambulanz überwiesen worden sei (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Ärztlicher Befund vom 09.06.2023, wonach beim BF Gicht diagnostiziert worden sei (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Ärztlicher Befund vom 15.09.2023, wonach der BF am Vortag mit der Rettung wegen Bauchschmerzen und Erbrechen eingeliefert worden sei und sich sein Zustand nach Flüssigkeitszufuhr und Medikamentengabe verbessert habe, ihm jedoch die Rückkehr am 02.10.2023 zu einer Laboruntersuchung empfohlen werde (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Ärztlicher Befund vom 15.09.2023, wonach die Gastroenterologische Fachambulanz beim BF nach einer akuten Bauchspeicheldrüsenentzündung mit der Flüssigkeitszufuhr begonnen habe und eine Bauchultraschalluntersuchung 48 Stunden nach Auftreten der Symptome empfohlen werde, um allenfalls eine Pankreasnekrose (Absterben von Gewebe in der Bauchspeicheldrüse) und deren Ausmaß festzustellen (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Ärztlicher Befund vom 02.10.2023, wonach es dem BF nach den zuvor am 14.09.2023 erlittenen Bauchschmerzen wieder besser gehe (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Ärztlicher Befund betreffend eine beim BF durchgeführte Ultraschalluntersuchung des Abdomens und des kleinen Beckens vom 03.10.2023 (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Ärztlicher Bericht vom 27.10.2023 betreffend eine Kontrolluntersuchung des BF, bei welcher ihm dazu geraten worden sei, sowohl mit dem Alkoholkonsum als auch mit dem Rauchen aufzuhören (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Blutwerte des BF vom 22.09.2020, 24.05.2023, 15.09.2023 und 05.10.2023 (jeweils Datum der Probeentnahme; in ungarischer Sprache in Kopie),

-Steuerkontoauszug des BF für den Zeitraum von 01.01.2025 bis 14.08.2025, wonach er (saldiert) Steuerschulden in Höhe von 35.900,00 Forint habe (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Steuerkontoauszug des BF für den Zeitraum von 01.01.2025 bis 18.08.2025, wonach bei ihm ein Steuerguthaben in Höhe von 22.600,00 Forint bestehe (in ungarischer Sprache in Kopie),

-Antrag auf Rückerstattung des Steuerguthabens des BF in Höhe von 22.600,00 Forint vom 14.08.2025 (in ungarischer Sprache in Kopie).

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.1. Identität und Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf seine Angaben vor der LPD (s. Niederschrift LPD 11.07.2024) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4).

Der BF gab im Zuge seiner Einvernahme vor einer LPD Mitte Juli 2024 an, er sei an Hepatitis erkrankt und benötige Medikamente (s. Niederschrift LPD 11.07.2024). Am 20.11.2025 äußerte er gegenüber derselben LPD in seiner Beschuldigtenvernehmung, er würde an Arthritis (Anmerkung: eine Entzündung der Gelenke) und Allergien leiden. Wenn er etwas Falsches esse, könne es vorkommen, dass sein ganzer Körper anschwelle. Gefragt nach seinen auffällig vorstehenden Augen und seinen roten Augenbindehäuten, erwiderte er, seine Augen seien „schon immer so gewesen“. Ein Arzt habe ihm im Rahmen einer Untersuchung mitgeteilt, dass mit seiner Leber möglicherweise etwas nicht in Ordnung sei (s. Beschuldigtenvernehmung LPD 20.11.2025).

Zufolge der Behandlungsmitteilung vom 20.02.2026 leide der BF an erhöhtem Blutdruck (Hypertonie). Hinweise auf eine Erkrankung des BF an Hepatitis würden demnach keine vorliegen, da der BF eine Blutabnahme verweigert habe („verweigerte BA“). Er stehe (Stand 20.02.2026) in Behandlung wegen einer Lähmung der mimischen Gesichtsmuskulatur (Fazialisparese). Er nehme Medikamente zur Behandlung von Bluthochdruck (Amlodipin 10 mg, Bisoprolol 5mg). Zudem sei ihm Mitte Februar 2026 zwei Tage lang das Schmerzmittel Seractil verabreicht worden (s. Behandlungsmitteilung der Justizanstalt vom 20.02.2026).

In der mündlichen Verhandlung bejahte der BF chronische Krankheiten bzw. sonstige gesundheitliche Probleme. Er habe insbesondere am Rücken bzw. der Wirbelsäule Schmerzen. Zudem habe er Probleme mit den Augen, was man sehen könne. Eine Bestätigung betreffend der Hepatitiserkrankung habe er nicht vorlegen können, da sich diese in Ungarn befinde bzw. er in der Haft kein Schreiben erhalten habe. Er sei während der Haft lediglich einmal aufgrund eines teilweisen Schlaganfalls im Krankenhaus gewesen. Eine medikamentöse Behandlung in Bezug auf Bluthochdruck gab er von sich aus an bzw. bejahte diese ebenso wie den zwei Tage langen Erhalt von Schmerzmittel. Den Namen der erhaltenen Medikamente konnte er nicht angeben. Befragt nach einer ärztlichen Behandlung wegen Arthritis oder seiner Allergien bestätigte der BF eine solche nicht. Vielmehr gab er an, er sei gegen bestimmte Medikamente, rotes Fleisch und andere Dinge, manchmal auch Antibiotika allergisch (s. VH-P Seite 3f).

Entsprechend der Behandlungsmitteilung der Justizanstalt vom 20.02.2026 und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung waren das Leiden an und die Behandlung wegen erhöhten Bluthochdrucks sowie die Behandlung aufgrund der Lähmung der mimischen Gesichtsmuskulatur (Fazialisparese) festzustellen. Eine Erkrankung an einer Form von Hepatitis war allerdings angesichts der Behandlungsmitteilung vom 20.02.2026 nicht festzustellen. Der BF hätte nach Ansicht der erkennenden Richterin an der Feststellung einer solchen Erkrankung im Wege einer Blutabnahme in der Justizanstalt mitgewirkt oder entsprechende medizinische Befunde vorgelegt, wenn er tatsächlich an einer Form von Hepatitis erkrankt wäre. Es wurde diesbezüglich vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass der BF die auch in der mündlichen Verhandlung geschilderten Probleme mit seinen Augen in der Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2025 auf seine vom Arzt für nicht in Ordnung befundene Leber zurückgeführt habe (s. Beschuldigtenvernehmung LPD 20.11.2025) und Hepatitis eine Entzündung der Leber darstellt. Allerdings konnte beim zur Mitwirkung im Verfahren angehaltenen BF ohne ärztlichen Befund keine Feststellung einer Erkrankung an Hepatitis erfolgen, zumal auch die Angaben des BF am 20.11.2025 lediglich Behauptungen darstellen. Auch den beim erkennenden Gericht am 05.06.2026 eingelangten, überwiegend in ungarischer Sprache abgefassten ärztlichen Befunden sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkrankung des BF an Hepatitis zu entnehmen.

Gleiches gilt in Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten teilweisen Schlaganfall. Auch diesbezüglich hätte er aus Sicht des erkennenden Gerichts einen Nachweis vorgelegt, wenn dem tatsächlich so wäre. Deshalb war unter Berücksichtigung der weiteren, vom BF angeführten Leiden – Rückenschmerzen bzw. Schmerzen an der Wirbelsäule, Allergien (s. VH-P Seite 3f) – und der überwiegend im Jahr 2023 aufgetretenen medizinischen Probleme des BF im Übrigen festzustellen, dass er an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leidet. Die Haftfähigkeit des BF gründet sich insbesondere auf den Umstand, dass er sich aktuell in Haft befindet. Seine Erwerbsfähigkeit ergibt sich einerseits daraus, dass er an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leidet und andererseits – wie schon mit Beschwerde vorgebracht (AS 275) – in der mündlichen Verhandlung angab, in Ungarn wieder in einer Wäscherei arbeiten und so die Familie unterstützen zu wollen (s. VH-P Seite 11).

II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung festgestellt (s. VH-P Seite 5). Die niederschriftliche Einvernahme des BF am 11.07.2024, ferner die Beschuldigtenvernehmungen am 20. 11.2025 und 21.11.2025 jeweils vor derselben LPD (s. Aktenseite 29, 149, 157) und die Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung erfolgten jeweils unter Beiziehung von Dolmetscherinnen für die englische Sprache. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt.

Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im Strafverfahren betreffend seine Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (s. Niederschrift LPD 11.07.2024, Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung 26.01.2026). In der mündlichen Verhandlung ergänzte der BF noch, dass er im Herkunftsstaat auch als Installateur gearbeitet hat (s. VH-P Seite 5).

II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF stützen sich auf seine plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5f) und die Liste der Telefonkontakte der Justizanstalt, in der vier seiner Geschwister (drei Brüder und die Schwester) namentlich angeführt sind (s. Aktenseite 173).

Der BF gab in der Beschuldigtenvernehmung am 21.11.2025 an, seine Familie würde in Nigeria mehr als ein Haus besitzen. Allerdings ist diese Angabe vor dem Hintergrund zu sehen, dass er in dieser Vernehmung einerseits mit kriminalpolizeilichen Ermittlungen wegen des Verdachtes der Geldwäscherei gegen zwei andere Personen – eine mit Spitznamen „Chris“ – konfrontiert wurde, in deren Buchhaltung von einem „Egbe“ die Rede sei und diese Altfahrzeuge, Bagger, Kräne und dergleichen erworben sowie nach Nigeria verschifft hätten. Andererseits wurde ihm vorgehalten, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen worden sei, der BF sei dieser „Egbe“ sei, zumal er in der Beschuldigtenvernehmung am Vortag selbst erklärt habe, er handle gemeinsam mit anderen Personen mit alten Autos und veranlasse deren Verschiffung nach Nigeria, sein Spitzname sei „Egbe“ und er kennen einen „Chris“ (s. Aktenseite 152, 155, 160ff). Deshalb ist es möglich, dass der BF in der Beschuldigtenvernehmung vom 21.11.2025 seine Rolle als Geldgeber für die Angehörigen in Nigeria klein halten wollte. Er meinte, er habe früher Geld nach Nigeria geschickt, im November 2025 aber nicht mehr, während er die Angehörigen im Herkunftsstaat als vermögend darzustellen versuchte (s. Aktenseite 162). Der Beweiswert der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung war dementsprechend als prinzipiell höher zu erachten. Dem BF war allerdings auch nicht hinsichtlich sämtlicher Angaben in der mündlichen Verhandlung zu folgen. Die Größe des väterlichen Hauses in XXXX war nämlich zunächst kein Thema, als er angab, alle seine Geschwister würden darin leben. Erst als er zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, stellte der BF dieses als „sehr klein“ dar (s. VH-P Seite 5ff). Aufgrund dieser wechselnden Verantwortung des BF – auch im Kontext mit der im Strafverfahren verbessert dargestellten wirtschaftlichen Lage seiner Angehörigen in Nigeria – unterblieb eine Feststellung zur Größe des Hauses seines Vaters.

Dass der BF derzeit regelmäßig Kontakt mit seinen Geschwistern in Nigeria telefoniert und in den vergangenen Jahren sowie zuletzt im Juli 2025 in Nigeria war, gab er in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 6). Diese Angaben stehen im Einklang mit den übrigen Beweisergebnissen, insbesondere der Liste der geführten Telefonate und der Liste der Telefonkontakte der Justizanstalt (s. Aktenseite 173ff) und dem laut Behördenakt Anfang Juli 2025 in XXXX ausgestellten Reisepass, mit dem er sich auch bei der Beschuldigtenvernehmung am 20.11.2025 auswies (s. Auskunft aus Informationsverbund zentrales Fremdenregister; Aktenseite 150). Außerdem gab er in der Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2025 an, er hätte in Nigeria Interessenten für alte Autos gesucht und sich von Dezember 2024 bis April 2025 dort aufgehalten zu haben (s. Beschuldigtenvernehmung LPD 20.11.2025 Aktenseite 152, 154). Danach gab er in der Einvernahme am 18.12.2025 an, sich von Ende 2023 bis Juni 2024 in Nigeria aufgehalten zu haben (s. Abschlussbericht LPD 25.12.2025, Aktenseite 101). Auch wenn bezogen auf die Dauer der jeweiligen Aufenthalte des BF in Nigeria vor dem Hintergrund des geführten Strafverfahrens unter anderem wegen Suchtgifthandels in Österreich seit 2020 Zweifel bestehen bleiben, zumal der BF seine Anwesenheit im Inland offenbar auf ein geringes Ausmaß zu reduzieren versuchte, war der grundsätzlich gleichgebliebenen Verantwortung sich in den vergangenen Jahren mehrfach in Nigeria aufgehalten zu haben, letztlich Glauben zu schenken.

II.2.4. Privatleben / Familienleben in Österreich und im EU- und EWR-Raum

II.2.4.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Dass der BF Nigeria 2005 verließ und ab März 2007 bis Oktober 2014 in Ungarn lebte, gab er in der mündlichen Verhandlung an. Er räumte selbst ein, dort nicht „die ganze Zeit über gelebt“ zu haben. Vielmehr gab über richterlichen Vorhalt auch die Asylantragstellung in Norwegen an (s. VH-P Seite 6). Diese Angabe ist unter Berücksichtigung der im Akt befindlichen Kopie seiner zuletzt ausgestellten ungarischen Daueraufenthaltskarte mit Gültigkeitszeitraum 02.12.2017 bis 01.12.2027 (s. Aktenseite 64f) und der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Heiratsurkunde, wonach er seine Ehegattin am 14.11.2009 in XXXX geheiratet hat, auch glaubwürdig.

Dass der BF im Jahr 2014 einen Asylantrag in Norwegen eingebracht hat, ergibt sich aus der eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, in der eine Antragstellung bei der norwegischen „Politiets Utlendingsenhet“ am 02.10.2014 vermerkt ist. Diese Asylantragstellung, die der BF schon in seiner Einvernahme am 11.07.2024 erwähnte (s. Niederschrift LPD 11.07.2024 Aktenseite 32: „ca. 2015“), bestätigte er in der mündlichen Verhandlung, wobei er diesbezüglich meinte, seine Ehegattin habe ihn zunächst begleitet und sei dann (ohne ihn) mit seinem ungarischen Aufenthaltstitel zurückgereist (s. VH-P Seite 6).

Der Umstand, dass der BF nach dem Aufenthalt in Norwegen bis zum Jahr 2020 wieder in Ungarn und jedenfalls danach wechselweise in Ungarn und in Österreich lebte, ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er ab 2007 grundsätzlich in Ungarn lebte, in Österreich jedoch zum Teil zwei bis drei Monate lang verblieben sei (s. VH-P Seite 6) in Verbindung mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG seit dem Jahr 2020 (s. Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.01.2026, Aktenseite 118 Spruchpunkt I.6.) und den zweimaligen Aufgriffen im Bundesgebiet im Jahr 2024 (s. Bericht LPD 10.07.2024, Aktenseite 26; Abtretungsbericht LPD 18.10.2024, Aktenseite 80). Die Feststellung des wechselweisen Aufenthaltes seit dem Jahr 2020 in Ungarn und Österreich steht auch im Einklang mit seinen Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen vom 20.11.2025 und 21.11.2025. In diesen stellte der BF die Orts- und Menschenkenntnisse betreffend einen Afro-Shop, dessen Inhaber und Eltern, insbesondere der Mutter des Inhabers, die für den BF gekocht habe, ferner das von ihm bewohnte Zimmer in einem Hostel sowie die Adresse des Freundes „Chris“, die als Rechnungsadresse für Arztleistungen fungierte, allesamt in einer österreichischen Stadt, unter Beweis. (s. Beschuldigtenvernehmung LPD 20.11.2025 und 21.11.2025, Aktenseite 153, 155, 165). Letztlich ergibt sich der wechselnde Aufenthalt aus dem Schreiben der österreichischen Botschaft in XXXX , wonach der BF am 17.07.2024 bei dieser erschienen und zwei Tage zuvor (aus Österreich) ausgereist sei (s. Aktenseite 55ff).

Die Feststellung zum Aufenthaltstitel des BF für Ungarn gründet sich auf die im Akt befindliche Kopie desselben (s. Aktenseite 64f).

Die Festnahme des BF am 19.11.2025, seine Anhaltung im Polizeianhaltezentrum, die folgende Überstellung in eine Justizanstalt am 21.11.2025, die Verbüßung der zunächst über den BF verhängten Untersuchungshaft, der Strafhaft ab 26.01.2026 bis heute sowie der errechneten Strafdauer und der Termine für die vorzeitige bedingte Entlassung gemäß § 46 StGB stützen sich auf die Vollzugsinformation vom 09.03.2026 (s. Aktenseite 145f).

Dass der Aufenthalt des BF nicht geduldet bzw. notwendig ist und er auch nicht Opfer von Gewalt iSd EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat der BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.

II.2.4.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und im EU-Raum

Der BF verneinte in der mündlichen Verhandlung, dass einer seiner Angehörigen in Österreich lebt. Nur der Onkel („der Bruder des Vaters“) seiner Frau lebe in Österreich (s. VH-P Seite 7).

Dass der BF mit einer in Ungarn wohnhaften ungarischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Heiratsurkunde, dem Reisepass der Ehegattin des BF und den Angaben des BF im Strafverfahren (s. Aktenseite 29, 152) wie auch jenen in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4, 8).

Wenn der BF auch versuchte darzustellen, dass er und seine Gattin einen gemeinsamen Wohnsitzt hatten, so muss angemerkt werden, dass dies nicht glaubhaft erscheint (s. Beschuldigtenvernehmung LPD 20.11.2025, Aktenseite 152; VH-P Seite 8). Erstens ergibt sich bereits aus den Feststellungen zu den Aufenthalten des BF in Norwegen, Nigeria und Österreich, dass der BF anscheinend häufig und für längere Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Gattin aufhältig war. Zweitens gab der BF in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst an, er hätte mit der Gattin ein gemeinsames Zuhause gehabt, führte dann jedoch aus, als er in XXXX gearbeitet habe, hätten sie eine Wohnung dort angemietet, damit er näher bei seiner Arbeitsstelle sei und sei der BF auch in dieser Wohnung gemeldet gewesen (s. VH-P Seite 8). Für die erkennende Richterin ergibt sich daraus das Bild, dass der BF und seine Gattin in Ungarn in den letzten Jahren jedenfalls keinen dauerhaften gemeinsamen Wohnsitz hatten. Wie lange der BF und seine Gattin tatsächlich gemeinsam gelebt haben konnte aufgrund der vagen Angaben des BF, dem Nichterscheinen der Zeugin zur mündlichen Verhandlung und der Tatsache, dass der BF dezidiert angab die Einvernahme seiner Gattin nicht zu wünschen, nicht festgestellt werden. Die Richterin geht jedoch davon aus, dass der rechtsfreundlich vertretene BF die Einvernahme der Gattin zum Zweck der Darlegung eines tatsächlich bestehenden Familienlebens gewünscht hätte, wenn ein solches tatsächlich vorliegen würde. Die Einvernahme der Gattin als Zeugin wurde dem BF von der erkennenden Richterin ausdrücklich in Aussicht gestellt, doch gab dieser in der mündlichen Verhandlung nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung an, er wünsche die Einvernahme der Gattin nicht (s. VH-P Seite 8). Auch aus diesem Umstand heraus, nimmt die erkennende Richterin an, dass tatsächlich kein schützenswertes Familienleben mit der Gattin vorliegt.

Der Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem BF und seiner Ehegattin steht entgegen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, zumindest teilweise alleine in Norwegen gewesen zu sein (s. VH-P Seite 6), ferner aus dem seit dem Jahr 2020 bestehenden wechselnden Aufenthalt des BF in Österreich und Ungarn (s. Beweiswürdigung in II.2.4.1.) und seiner Aufenthalte in Nigeria (s. Beweiswürdigung in II.2.3.). Schließlich gab er im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2025 seine Ehegattin habe sich im September des Jahres 2025 im Vereinigten Königreich („UK“) aufgehalten (s. Aktenseite 152). Bestünde zwischen den Eheleuten eine gegenseitige Abhängigkeit, würden sie nicht zum Teil monatelang getrennt voneinander leben. Dazu kommt, dass der BF vor den in Österreich verübten Suchtgiftdelikten in Ungarn seinen Angaben zufolge auch berufstätig gewesen sei. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit – in der Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2025 meinte er, er sei arm (s. Aktenseite 152) – kann die erkennende Richterin in dem vom BF betriebenen Suchtgifthandel fernab von seiner Ehegattin nicht erblickt werden, sodass die vom BF geschaffene räumliche Distanz zu ihr als selbst gewählt zu erachten ist. Die Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er glaube, er könne seine Frau in Ungarn nicht alleine zurücklassen (s. VH-P Seite 7), muss vor diesem Hintergrund als bloße Behauptung betrachtet werden. Der BF führte in keiner Weise aus, warum er seine Frau nicht alleine lassen kann und besteht – wie bereits ausgeführt – ohnehin seit längerer Zeit kein tatsächliches dauerhaftes Eheleben.

Dass der BF in Ungarn einen Sohn hat, der nicht aus der festgestellten Ehe entstammt, gründet sich auf seine Verantwortung im geführten Strafverfahren (s. Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.01.2026, Aktenseite 117 [„Sorgepflichten: 1“]), seine Angaben gegenüber einem Mitarbeiter der Justizanstalt (s. Aktenseite 179) und jene in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).

Der Umstand, dass dem BF das Alter seines Sohnes und dessen Aufenthaltsort unbekannt sind, dieser rund neun Jahre alt ist, zwischen den beiden kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ein Kontakt ebenso wenig wie eine Unterhaltszahlung besteht, ergibt sich im Wesentlichen aus denselben Angaben des BF: In der mündlichen Verhandlung vermutete der BF die Geburt seines Sohnes im Juni 2017, gab den derzeitigen Aufenthaltsort seines Sohnes als unbekannt und den vorangehenden mit „bei Sozialarbeitern oder so“ an. Er änderte seine Verantwortung später noch dahingehend, dass er Kontakt mit ihm habe und ihn fast jeden Monat besuche. Den Ort konnte er allerdings nur äußerst vage beschreiben, sodass ein tatsächlicher Kontakt zum Sohn nicht glaubhaft ist. Auch die vom BF behauptete unregelmäßige Leistung von Unterhalt an eine Sozialarbeiterin „dort“, also an einer nicht näher beschriebenen Adresse, erweckt aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht den Eindruck, der BF beschreibe einen realen Sachverhalt (s. VH-P Seite 5, 9). In Zusammenschau mit der Angabe des BF gegenüber einem Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der Justizanstalt, wonach sein Sohn im August 2016 geboren und ihm dessen Wohnadresse in XXXX unbekannt sei (s. Aktenseite 179), der Verantwortung des BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.07.2024, wonach er keine Kinder und folglich keine Sorgepflichten habe (s. Aktenseite 29) sowie dem mit Schriftsatz vom 12.05.2026 mitgeteilten Umstand, er könne keine näheren Angaben zum Sohn machen, ergibt sich unzweideutig, dass dem BF das Alter seines Sohnes und dessen aktueller Aufenthaltsort unbekannt sind. Damit steht auch fest, dass zwischen beiden kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der vom BF behauptete Kontakt mit seinem Sohn und die vorgebrachten unregelmäßigen Kindesunterhaltszahlungen liegen aus Sicht der erkennenden Richterin tatsächlich nicht vor. Anderenfalls wäre der BF in die Lage gewesen, einen konkreten Besuchsort mitzuteilen, an dem er seinen Sohn besuche bzw. früher besucht habe und hätte er auch einen konkreten Ort benennen können, an dem er jener Sozialarbeiterin den Kindesunterhalt in Form von Bargeld übergäbe bzw. übergeben habe. Schlussendlich würde der BF dann auch wissen, ob sein Sohn derzeit bei der Mutter oder in einem Kinderheim untergebracht ist.

Der BF schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass er in Deutschland einen Cousin hat, mit dem er vor seiner Inhaftierung telefonischen Kontakt hatte, danach jedoch nicht mehr (s. VH-P Seite 8). Aus einem sporadischen telefonischen Kontakt mit einem Angehörigen ergibt sich kein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb festzustellen war, dass zwischen dem BF und seinem Cousin ein solches nicht besteht.

Dass der BF in der Haft von keinem Angehörigen besucht wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Besucherliste vom 17.03.2026 (s. Aktenseite 171).

II.2.4.3. Grad der Integration

Die Feststellung zur Arbeitslosigkeit des BF jedenfalls seit März 2023 gründet sich auf seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2025 (s. Aktenseite 152). Da der BF in Österreich wegen eines seit 2020 betriebenen Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt wurde (s. Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.01.2026, Aktenseite 118 Spruchpunkt I.6.) und somit bereits ab diesem Jahr fraglich ist, ob er überhaupt Zeit für eine Beschäftigung in Ungarn gehabt habe, sind nähere Feststellungen zum Zeitpunkt seiner in der mündlichen Verhandlung angegebenen Tätigkeiten in Ungarn als Metzger und Arbeiter in einer Wäscherei unterblieben (s. VH-P Seite 9). Da er entgegen dem richterlichen Auftrag auch keine geeigneten Nachweise betreffend die von ihm behaupteten Beschäftigungen in Ungarn vorlegte, stehen vollversicherte Beschäftigungen jedenfalls nicht fest. Naturgemäß war den am 05.06.2026 beim erkennenden Gericht eingelangten Steuerdokumenten betreffend den Zeitraum von Jänner bis August 2025 keine Beschäftigung des BF in Ungarn im Jahr 2023 zu entnehmen. Auch ergibt sich aus diesen keine Beschäftigung des BF für das Jahr 2025, zumal in den vorliegenden Steuerkontoauszügen nur zwei Kontennummern („Költségvetési számla száma“) bzw. zwei Steuercodes („Adónemkód“) aufscheinen: Dies sind einerseits Einnahmen der Krankenkasse („Egészségbiztosítási Alapot megillető bevételek“) mit der Kontonummer 10032000-06056229 bzw. Code 124 und andererseits die Beiträge zur Gesundheitsversorgung („Egészségügyi szolgáltatási járulék“) mit der Kontonummer 10032000-06055826 bzw. Code 408. Dies ergibt sich in Zusammenschau der auf den Steuerkontoauszügen aufscheinenden Kontennummern und Codes mit dem auf der Website der ungarischen Steuerbehörde Nemzeti Adó- és Vámhivatal veröffentlichten Verzeichnis der Steuerkontonummern (https://nav.gov.hu/ugyfeliranytu/szamlaszamok/szamlaszamok/nav-adoztatasi-szamlaszamok).

Dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, er habe weitere Unterlagen im Gefängnis und sie nur mangels eines bislang erteilten gerichtlichen Auftrages – im Übrigen entgegen seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 11.05.2026 – dazu nicht vorgelegt (s. VH-P Seite 9f), ist seit der mündlichen Verhandlung unbeachtlich. Da ihm seither bekannt ist, dass diese Unterlagen vorzulegen sind und seine rechtliche Vertretung sowohl auf das nähere Hinterfragen seiner diesbezüglichen Angaben verzichtete (s. VH-P Seite 10) als auch nicht um Erteilung einer neuen Frist für die Vorlage der Nachweise ersuchte, reduzieren sich die denkbaren Möglichkeiten auf zwei Varianten: Entweder der BF hat Nachweise betreffend diese beiden Beschäftigungen und möchte sie nicht vorlegen oder er hat keine Nachweise. In beiden Fällen ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes festzustellen, dass legale und vollversicherte Beschäftigungen des BF in Ungarn nicht feststehen. Außerdem wurde dem BF in der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen eingeräumt und legte der BF trotzdem keine Nachweise über seine Erwerbstätigkeit in Ungarn vor (andere Unterlagen jedoch schon).

Die Feststellung zur Absolvierung eines Sprachkurses gründet sich auf die Angabe des BF (s. VH-P Seite 9). Dass nicht feststeht, er hätte in Ungarn ein Sprachzeugnis erworben, gründet sich darauf, dass der BF keine diesbezüglichen Nachweise vorlegte. Im Übrigen ist aufgefallen, dass der BF gegenüber seiner rechtlichen Vertretung offenbar angab, über kein Sprachzeugnis zu verfügen, während er gegenüber der erkennenden Richterin meinte, ein solches wäre (oder mehrere solche wären) in Ungarn. Anders kann nämlich nicht erklärt werden, weshalb seine rechtliche Vertretung das Vorliegen von Nachweisen zu Sprachkenntnissen zu Lasten des BF verneinen („Nein“) hätte sollen (s. VH-P Seite 9). Schlussendlich hätte der BF diese Nachweise auch in der nach der Verhandlung eingeräumten Frist vorlegen können, was er jedoch nicht tat.

Die Feststellungen zu den Einkunftsquellen gründen sich einerseits betreffend den Handel mit alten Autos, alten Schuhen und Kleidung auf seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2025 (s. Aktenseite 152) und jene in der mündlichen Verhandlung, in welcher der BF einräumte in den letzten drei Jahren mehrfach in Nigeria gewesen zu sein (s. VH-P Seite 6) sowie andererseits in Bezug auf den (illegalen) Verkauf von Cannabiskraut und Kokain auf die strafgerichtliche Verurteilung unter anderem gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, BGBl. I 112/1997 (in der Folge: SMG; s. Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.01.2026 Aktenseite 117ff).

Dass der BF nach der Konfrontation mit den Ermittlungen betreffend Geldwäsche gegen zwei andere Personen, die Altfahrzeuge, Bagger, Kräne und dergleichen erworben und nach Nigeria verschifft hätten, in der Beschuldigtenvernehmung vom 21.11.2025 umgehend gewusst habe, dass es sich bei einem bestimmten, an einen „Chris“ überlassenen Geldbetrag um Ersparnisse aus Ungarn bzw. legal erwirtschaftetes Geld und nicht um Einkünfte aus dem Suchtgifthandel handle (s. Aktenseite 160), steht den Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom Vortag, er habe mit alten Autos gehandelt (s. Aktenseite 152), nicht entgegen.

Die sinngemäße Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung, es seien Interessenten zum Autokauf von Nigeria nach Europa gekommen und hätten diese die Autos selbst verschifft (s. VH-P Seite 5), erweist sich als nicht nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht ist zwar der Stand der Ermittlungen betreffend Geldwäsche gegen die zwei im Behördenakt genannten Personen nicht bekannt, allerdings würde sich bei der Darstellung des BF, die Interessenten hätten alles (Kauf und Verschiffung der Autos) selbst erledigt, die Frage stellen, woher der BF von diesen Vorgängen weiß, wenn ihm dabei keine Rolle zukomme bzw. welche Rolle der BF dann überhaupt in diesen Vorgängen hätte spielen sollen.

Der BF gab in der Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2025 und 21.11.2025 an, dass er sich in einem „Afro-Shop“ aufgehalten habe. Er habe sich mit dem Inhaber und dessen Eltern unterhalten. Die Mutter des Inhabers habe für ihn gekocht, dessen Vater ihn hin und wieder chauffiert und „nach Hause“ gebracht. Suchtgift habe er auf einem Parkplatz (Anmerkung: hinter dem „Afro-Shop“) verkauft. Ob er es auch davor getan habe, wisse er nicht mehr. Zudem habe der BF für die bei Arztbesuchen anfallenden Rechnungen die Adresse seines Freundes als Rechnungsadresse verwendet. Tags darauf bestätigte der BF seinen namentlich genannten Freund zu kennen, eine konkrete Fahrt mit dem Vater des Inhabers des „Afro-Shop“ war ihm nicht mehr erinnerlich. Gegessen und getrunken habe er im genannten „Lokal“ (Anmerkung: der BF verwendete die Begriffe „Lokal“ bzw. „Afro-Shop“ offenbar als Synonym) jedoch schon, bevor er wieder nach Ungarn zurückgefahren sei (s. Aktenseite 153ff, 160f, 165). Zufolge der strafgerichtlichen Verurteilung habe er hinter dem (jeweils namentlich angeführten) „Afro-Shop“ bzw. dem „Lokal“ auf einem dort befindlichen öffentlichen Parkplatz und vor diesem vorschriftswidrig Suchtgift an die im Urteil namentlich genannten Abnehmer überlassen (s. Aktenseite 118).

Aus diesen Angaben des BF ergibt sich, dass er in der österreichischen Stadt Freunde hat und diese (zum Teil) in unmittelbarer Nähe zum Ort des von ihm betriebenen Suchtgifthandels einen „Afro-Shop“ bzw. ein „Lokal“ betrieben.

Dass der BF vor der Haft in Österreich keinen Wohnsitz im Zentralen Melderegister meldete, ergibt sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten Auskunft aus diesem Register.

II.2.4.4. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

II.2.4.4.1. Strafurteil vom 06.06.2017: Unerlaubter Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen in geringen Mengen

Die Feststellung zur erstmaligen Verurteilung des BF in Ungarn wegen unerlaubten Handels mit Suchtgiften in geringen Mengen am 06.06.2017 gründet sich auf den eingeholten Auszug aus dem ECRIS.

Die getroffene Feststellung zu § 176 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 leg cit ungarisches Strafgesetzbuch gründet sich auf die abgefragte und mit Hilfe eines Übersetzungsdienstes ins Deutsche übersetzte Norm (https://www.parlament.hu/irom39/06958/06958.pdf, Abfrage am 01.06.2026).

II.2.4.4.2. Strafurteil vom 28.05.2019: Unerlaubter Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen

Die Feststellung zur zweiten Verurteilung des BF in Ungarn wegen des Unerlaubter Handels mit Suchtgiften am 28.05.2019 gründet sich auf den eingeholten Auszug aus dem ECRIS. Dass der BF in der mündlichen Verhandlung meinte, er wäre in Ungarn nur einmal strafgerichtlich verurteilt worden (s. VH-P Seite 10), steht im Widerspruch zum Auszug aus dem ECRIS und konnte deshalb nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Dieser Umstand minderte seine Glaubwürdigkeit nicht, zumal etwa auch in Österreich strafgerichtliche Verurteilungen in Abwesenheit erfolgen können. Deshalb könnte ihm die erste Verurteilung unter Umständen gar nicht bewusst geworden sein.

Die getroffene Feststellung zu § 176 Abs. 1 ungarisches Strafgesetzbuch gründet sich auf die abgefragte und mit Hilfe eines Übersetzungsdienstes ins Deutsche übersetzte Norm (https://www.parlament.hu/irom39/06958/06958.pdf, Abfrage am 01.06.2026).

Dass der BF die zunächst mit Urteil vom 06.06.2017 bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe zum Teil verbüßen musste, stützt sich auf seine Angabe in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 10) in Zusammenschau mit dem im ECRIS ersichtlichen Bewährungszeitraum der ersten Verurteilung in Ungarn, die im Zeitpunkt der zweiten Verurteilung am 28.05.2019 noch nicht abgelaufen war.

II.2.4.4.3. Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Die Feststellungen zum vom BF im Inland begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften unter Punkt II.1.4.4.3. gründen sich auf den Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.01.2026 (s. Aktenseite 117ff).

Dass der BF in Ungarn auch wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei, wie im Anlassbericht vom 20.11.2025 festgehalten (s. Aktenseite 92), ist seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht zu entnehmen. Dort ist von zwei einschlägigen Vorstrafen und keiner sonst bestehenden, nicht einschlägigen Vorstrafe die Rede (s. Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.01.2026, Aktenseite 120).

II.2.4.4.4. Aktuelle Verantwortung des BF zu den von ihm begangenen Suchtgiftdelikten

Die Feststellung zur aktuellen Verantwortung des BF zu den begangenen Suchtgiftdelikten stützt sich auf seine Angaben in Zusammenschau einerseits mit dem Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 26.01.2026 (s. Aktenseite 117ff) und andererseits mit den im Auszug aus dem ECRIS ersichtlichen zwei Verurteilungen. Auf den richterlichen Vorhalt, er habe seit dem Jahr 2020 mit Suchtgift gehandelt, entgegnete der BF nämlich: „Das stimmt, aber alles stimmt auch wieder nicht. Dass gesagt wurde, ich hätte ab 2020 Suchtmittel verkauft, hat mich verwirrt. Auch die Polizisten und die anderen Leute haben mich verwirrt.“ Auf die zweimalige Verurteilung in Ungarn antwortete er wörtlich: „In Ungarn? Nein. Zwei Jahre? 2015 oder 2016… (…) Nein, 2016 wurde ich verhaftet, 2017 war dann die Verhandlung. lch bin von zuhause aus zur Verhandlung. Nach 7 Monaten wurde ich freigelassen. lch wurde lediglich einmal in Ungarn verurteilt.“ Gefragt nach der Motivation zum Suchtgifthandel meinte der BF, er habe dies wegen seiner Gesundheit und „wegen Stress“ getan (s. VH-P Seite 10). Dementsprechend war wie geschehen festzustellen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung die verübten Suchtgiftdelikte als geringer darzustellen versuchte, als sie tatsächlich ausgefallen sind, indem er seine Verurteilung in Österreich im Hinblick auf den Tatzeitraum seit 2020 und die Gewinnabsicht durch die Angabe in Frage stellte, er hätte die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten wegen seiner Gesundheit und seinem Stress begangen und eine zweite Verurteilung in Ungarn leugnete.

II.2.5. Zu den vorgebrachten Problemen, die den BF persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine Gefahren oder Verfolgungen drohen, ergibt sich daraus, dass der rechtsfreundlich vertretene BF weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung Abschiebungshindernisse substantiiert vorbrachte. Der rechtsfreundlich vertretene BF wurde in der mündlichen Verhandlung explizit befragt, ob zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides noch ein Vorbringen erstattet werden soll, was dieser sowie seine Rechtsvertretung verneinte (s. VH-P Seite 7). Derartige Umstände sind dem Gericht auch von Amts wegen nicht bekannt geworden.

Zudem reiste der BF in der Vergangenheit mehrfach – zuletzt 2025 – nach Nigeria, was darauf schließen lässt, dass der BF dort tatsächlich nicht mit ernsthaften Bedrohungen konfrontiert ist, da er diesfalls eine Reise in seinen Herkunftsstaat vermeiden würde.

II.2.5.1. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat

Dass der BF grundsätzlich dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Nigeria eigenständig zu bestreiten, ergibt sich für das erkennende Gericht aus folgenden Tatsachen: Er ist jung, gesund, erwerbsfähig, spricht die Landessprache, ist in Nigeria aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hat dort seine Schulbildung absolviert und war dort in zwei Berufen erwerbstätig und hat nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsland, da er dieses mehrfach – zuletzt 2025 – besuchte und dort auch seine Geschwister leben. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum es ihm nach Rückkehr nicht möglich sein sollte, wieder in das Erwerbsleben einzusteigen und sich seinen Lebensunterhalt – wie vor der Ausreise – selbst zu erwirtschaften.

Weiters ist anzumerken, dass die Angehörigen des BF in seinem Herkunftsstaat über ein Haus verfügen, sodass er nicht Obdachlosigkeit zu befürchten hätte. Der BF könnte im Falle einer Rückkehr auf die – auch wirtschaftliche – Unterstützung seiner Angehörigen bauen. Insgesamt liegen keine Umstände vor, die daran zweifeln lassen, dass sich der BF in seinem Herkunftsstaat wird in finanzieller Hinsicht erhalten können.

Der BF brachte auch im gesamten Verfahren selbst keine Umstände substantiiert vor, die auf eine existenzbedrohende Notlage im Falle der Rückkehr schließen lassen würden und konnten solche Umstände vom Gericht auch von Amts wegen nicht erkannt werden.

II.2.5.2. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass der BF an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung leidet sowie haft- und erwerbsfähig ist.

Mit dem Vorbringen, er fürchte in Nigeria um seine Gesundheit, da die dortige (medizinische) Behandlung dürftig sei (s. VH-P Seite 7), zeigte der BF im Hinblick auf seine Leiden (Anmerkung: Bluthochdruck und Fazialparese) keinen Sachverhalt auf, der zu einem Rückkehrhindernis führen könnte. Ein solcher aktueller Umstand ergibt sich auch nicht aus den dem erkennenden Gericht seit 05.06.2026 vorliegenden, drei Jahre alten oder älteren medizinischen Unterlagen des BF aus Ungarn bzw. Österreich.

II.2.6. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Zu den zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen.

II.3.Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abzusprechen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z. 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z. 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).

Für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ist im gegenständlichen Sachverhalt daher zunächst der Frage nachzugehen, ob der BF sich im Sinne des § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und nach § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; in der Folge SGK) bezeichnet der Ausdruck „Aufenthaltstitel“ gemäß Art. 2 Z. 16 lit. a SGK alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (23) ausstellen, sowie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarten und gemäß Art. 2 Z. 16 lit. b SGK alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet berechtigen, wenn diese Dokumente gemäß Artikel 39 mitgeteilt und veröffentlicht wurden, ausgenommen vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind (sublit. i) und Visa, die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (24) ausgestellt haben (sublit. ii).

Als Aufenthaltstitel gemäß Art. 2 Z. 16 lit. a SGK gilt zufolge ABl. C/2025/6217 vom 17.11.2025, Seite 16 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202506217, Abfrage am 01.06.2026) ein zwischen 02.01.2013 und 31.07.2021 ausgestellter ungarischer Aufenthaltstitel Állandó tartózkodási kártya.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 6 Abs. 1 SGK folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 24.06.2021, Ro 2018/16/0040, Rz. 31, mwN).

Der § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG wird fallgegenständlich durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht in Gestalt des Art. 6 Abs. 1 SGK insoweit verdrängt, als Drittstaatsangehörige sich rechtmäßig unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen in Österreich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhalten dürfen, demnach unter anderem 90 Tage und nicht drei Monate.

Der BF verfügt über einen am 02.12.2017 und damit zwischen 02.01.2013 und 31.07.2021 ausgestellten Aufenthaltstitel „Állandó tartózkodási kártya“, weshalb er die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b SGK damit erfüllt und sich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Art. 6 Abs. 1 SGK im Wesentlichen für 90 Tage rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten hätte dürfen. Der BF ist allerdings straffällig geworden und bereits seit 19.11.2025 im Inland in Haft, sodass sein Aufenthalt – unabhängig vom Zeitpunkt seiner letzten tatsächlichen Einreise – jedenfalls unrechtmäßig ist.

Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet insgesamt nicht als rechtmäßig im Sinne des § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 zu werten ist und er auch nicht in das 6. Hauptstück des FPG fällt, prüfte die belangte Behörde somit zu Recht von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorlagen.

Zur Frage, ob vom BF darüber hinaus eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK ausgeht – eine solche wäre wegen der in § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG angeordneten „Geltung“ des Art. 21 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997 (in der Folge: SDÜ), der von Art. 21 Abs. 1 SDÜ unter anderem in Bezug genommenen Gefahr für öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit in Art. 5 Abs. 1 lit. e SDÜ und der wiederum in der als unmittelbar anwendbares Unionsrecht verdrängenden Norm Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK (vgl. zu alldem VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043, Rz. 15ff, mwN) genannten Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit – wird auf die Puntke (s. jedoch Punkte II.3.2. und II.3.4.) verwiesen.

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist er Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war dem BF daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 abzuweisen war.

II.3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß § 52 Abs. 6 FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rz. 13f, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits mehrfach aus, dass familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem zulässigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rz. 8).

Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben der BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa zwei Jahre andauernde durchgehende Inlandsaufenthalt des BF (sowie die vorübergehenden Aufenthalte davor) sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, Rz. 9, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, Rz. 15; VwGH 22.02.2021, Ra 2021/21/0013, Rz. 11; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, Rz. 10). Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die in zu Zl. Ra 2021/01/0159 zitierte Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ("scourge") bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z. 110) und zudem die Ansicht vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Im gegenständlichen Fall verfügt der BF in Österreich über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und steht dessen konkrete Aufenthaltsdauer nicht fest. Auch sein Privatleben reduziert sich im Wesentlichen auf jene Freundschaften, die er im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Suchtgifthandel schloss. Im Zentralen Melderegister war er vor seiner Inhaftierung zu keinem Zeitpunkt mit Wohnsitz im Inland gemeldet. Schließlich ging er in Österreich noch nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Zu berücksichtigen sind nach oben zitierter Rechtsprechung außerdem im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung die privaten und familiären Bindungen des BF in den anderen Mitgliedstaaten.

Der BF hat in Deutschland einen Cousin, mit welchem er aktuell nicht mehr in Kontakt ist und besteht zwischen ihm und dem Cousin auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Die privaten und familiären Bindungen des BF sind deshalb im Wesentlichen auf jene in Ungarn eingeengt.

In Ungarn ist der BF seit 14.11.2009 mit seiner Ehegattin, einer ungarischen Staatsbürgerin, verheiratet. Von dieser lebte der BF bereits in der Vergangenheit – unter anderem im Jahr 2014 in Norwegen und in jenen Zeiträumen, in denen er in Österreich zwischen dem Jahr 2020 und dem 18.11.2025 in Österreich Suchtgifthandel betrieb – mehrfach getrennt. Die Dauer des tatsächlich bestehenden gemeinsamen Wohnsitzes und damit einhergehend die Dauer des tatsächlich gelebten Familienlebens konnte nicht festgestellt werden. Es steht jedoch fest, dass der BF mit seiner Gattin in den letzten Jahren jedenfalls nicht dauerhaft gemeinsam gelebt hat, weswegen das erkennende Gericht nicht von dem Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens in Ungarn ausgeht. Aus diesem Grund konnte auch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eheleuten nicht festgestellt wurde. Es wird nochmals daraufhin gewiesen, dass der BF die Einvernahme seiner Gattin als Zeugin dezidiert nicht wünschte (s. VH-P Seite 8), was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass er mit seiner Gattin tatsächlich kein Familienleben führt.

Überdies hat der BF in Ungarn einen Sohn, der nicht aus seiner Ehe entstammt. Das genaue Alter seines Sohnes und dessen Aufenthaltsort sind dem BF nicht bekannt. Eine Abhängigkeit zwischen ihnen wurde nicht festgestellt. Ein Kontakt der beiden zueinander liegt wie auch eine regelmäßige Unterhaltszahlung an seinen Sohn nicht vor.

Eine Beschäftigung und damit die wirtschaftliche Integration des BF in Ungarn wurde wie auch die sprachliche Integration durch Ablegen einer Sprachprüfung nicht festgestellt. Übrig bleibt der Handel des BF mit alten Schuhen und alter Kleidung, die er auf Flohmärkten kaufte sowie der Handel mit alten Autos. Allfällige Nachweise für eine diesbezüglich zur Sozialversicherung gemeldete gewerbliche Betätigung legte der BF im Verfahren nicht vor.

Der BF hat in Nigeria vier Brüder und eine Schwester, die dort im Haus seines verstorbenen Vaters im Bundesstaat XXXX leben. Er hat regelmäßig Kontakt mit seinen Geschwistern, da er seit der Haft vermehrt mit ihnen telefoniert. Der BF war in den vergangenen Jahren zudem wie festgestellt mehrfach und zuletzt im Juli 2025 in Nigeria aufhältig.

Sollte es der BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seinen privaten und familiären Umständen zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Davon abgesehen wurden die Integrationsmerkmale in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und konnten sich der BF dazu äußern. Der rechtlichen Vertretung wurde zudem Gelegenheit eingeräumt, weitere Fragen zu stellen.

Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des BF in Ungarn auf der Grundlage des dort ausgestellten Aufenthaltstitels. Demnach ist ohne behördliche Aufforderung, sich wieder nach Ungarn zu begeben, gemäß § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG für die Erlassung der Rückkehrentscheidung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche vom BF ausgehende Gefahr erforderlich, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Der BF hat durch die von ihm begangenen strafbaren Suchtgiftdelikte ein Verhalten gesetzt, das öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Im Hinblick auf seine Verantwortung in der mündlichen Verhandlung, in welcher er die verübten Delikte zu bagatellisieren versuchte, den langen Tatzeitraum, der seiner letzten Verurteilung wegen Suchtgifthandels im Inland zugrunde liegt (vgl. VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053, Rz. 14), den Handel mit Kokain und damit einer „harten Droge“ (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0160), die Weitergabe einer „harten Droge“ auch an eine im damaligen Zeitpunkt Minderjährige, die einschlägige Vorstrafenbelastung in Ungarn, die Gewinnabsicht im Rahmen des betriebenen Suchtgifthandels, die teilweise Tatbegehung in der Öffentlichkeit, die Rückfälligkeit in der Bewährungsfrist der zweiten Verurteilung in Ungarn und seine fehlende wirtschaftliche und sprachliche Integration in Ungarn und auch in Österreich sowie die äußerst rudimentäre soziale Verankerung in Ungarn lassen unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes des BF im EU- und EWR-Raum, in welchem er hinreichend Zeit hatte, Integrationsleistungen zu setzen, aus der Sicht des erkennenden Gerichts keine positive Zukunftsprognose zu.

Insoweit sich der BF vor der belangten Behörde, vor dem Strafgericht reuig sowie nunmehr auch im Beschwerdeverfahren teilweise reuig zeigte, in dem er vorbrachte, es tue ihm leide, er werde nie wieder Drogen verkaufen und möchte seine Familie in Ungarn durch legale Arbeit in einer Wäscherei unterstützen (s. VH-P Seite 10f), so ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich nach Vollzug der Freiheitsstrafe in Freiheit wohl verhalten hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, Rz. 19f). Diesbezüglich wurde er nach den Feststellungen zuletzt innerhalb des Beobachtungszeitraumes seiner zweiten Verurteilung in Ungarn rückfällig, sodass seine nunmehrigen Beteuerungen kein Gewicht haben.

In einer Gesamtbetrachtung der gegebenen Umstände hat der BF durch sein besonders verpöntes Fehlverhalten zweifelsohne die mangelnde Rechtstreue sowie die Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Fehlverhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung strafbarer Handlungen – insbesondere von Suchtgiftdelikten – stellt angesichts der massiv negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten manifestierte Fehlverhalten des BF, die noch in der mündlichen Verhandlung geschehene Bagatellisierung bzw. teilweise Leugnung der Taten sowie das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Da der BF im Bundesgebiet, in Ungarn und im übrigen EU-Raum ein geringfügig relevantes Privatleben führt, das in Relation zu der zu seinen Ungunsten ausschlagenden Suchtgiftdelinquenz kein wesentliches Gewicht hat und der BF gleichzeitig über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Geschwister in Nigeria verfügt und er aufgrund der mehrfachen Aufenthalte in der Vergangenheit in Nigeria auch nicht als entwurzelt zu betrachten ist, kann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt infolgedessen deutlich zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung der Rückkehrentscheidung aus.

In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass Kinder Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen haben, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union/Art. 2 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I 4/2011). Unabhängig davon, ob dem betreffenden Elternteil die Obsorge über das Kind zukommt (VfGH 11.06.2018, E 435/2018; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115, Rz. 13), ob der Elternteil das Kind finanziell unterstützt (VwGH, 13.11.2018, Ra 2018/21/0115, Rz. 13), ob die Eltern noch eine Beziehung führen (VfGH 12.06.2019, E47/2019) oder ob das Kind in einem anderen Mitgliedsstaat lebt (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rz. 20), ist das Kindeswohl zu berücksichtigen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349, Rz. 14).

Fallgegenständlich liegt ein Kontakt des BF mit seinem Sohn jedoch ohnehin nicht vor. Ferner leistet der BF seinem Sohn keinen Unterhalt. Die vorgebrachte Unterhaltsleistung an eine Sozialarbeiterin „dort“, erwies sich wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4.2. ausführlich dargetan, als nicht plausibel und wird auf diese Ausführungen verwiesen. Im Hinblick auf den faktisch nicht bestehenden Kontakt des BF mit dem Sohn und infolgedessen die Nichtbeeinträchtigung des Kindeswohls des Sohnes durch die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung erweist sich diese auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass die mehrmalige rechtskräftige Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten selbst bei „bloßen“ Vergehen nach StGB die privaten Interessen am Verbleib auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls überwiegen würde (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108, Rz. 12f) und selbst ein lediglich eingeschränkter – im vorliegenden Fall jedoch nicht vorhandener – Kontakt zum Kind zu Lasten des Ausreisepflichtigen zu werten ist (vgl. VwGH 15.03.2022, Ra 2021/21/0286, Rz. 13).

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

II.3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 52 Abs. 9 FPG in Verbindung mit § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Abs. 2) oder der diesfalls unzulässigen Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).

Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu.

In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044, Rz. 20).

Weder aus dem gesamten Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen, noch aus der mündlichen Verhandlung gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Der BF ist nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung im Sinne des Art 2 EMRK, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird entsprechend den Länderfeststellungen selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, nicht automatisch einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet.

Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich der zwar an Bluthochdruck leidende und wegen einer Fazialisparese behandelte, ansonsten jedoch gesunde und arbeitsfähige BF in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln und zumindest in den Städten eine zwar nicht westlichen Standards entsprechende, aber dennoch vorhandene medizinische Grundversorgung zur Verfügung stehen wird.

Der BF verfügt über eine abgeschlossene Mittelschulbildung, hat in Nigeria Berufserfahrung als Automechaniker und Installateur gesammelt und außerdem etwa 23 Jahre seines Lebens dort verbracht. In Nigeria leben vier Geschwister des BF im Haus seines verstorbenen Vaters. Zudem ist es ihm unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des BF nach Nigeria zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Dementsprechend war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

II.3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot nach Abs. 1 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als Tatsache, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194, Rz. 10). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz. 10). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, Rz. 10; VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, Rz. 10). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).

Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich das mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einreiseverbot als dem Grunde nach zutreffend. Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt, wobei diese Verurteilung den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) erfüllt. Im Rahmen der Strafzumessung seiner Verurteilung nach dem SMG wurde als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehrere Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Gewinnabsicht, die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung teilweise in der Öffentlichkeit und die Weitergabe von Suchtgift an eine im damaligen Zeitpunkt Minderjährige gewertet. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes beurteilt. Allein aus dieser Verurteilung ergibt sich, dass von dem BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der soeben als erschwerend beurteilten Strafzumessungsgründe, seiner erneuten Delinquenz im Bewährungszeitraum der zweiten Verurteilung in Ungarn, seiner teilweise leugnenden bzw. auch bagatellisierenden Verantwortung in der mündlichen Verhandlung, seiner fehlenden wirtschaftlichen Integration durch Nachgehen einer legalen, bei der Sozialversicherung angemeldeten Erwerbstätigkeit, seiner fehlenden sprachlichen Integration im EU-Raum und seines als lose zu wertenden, vor allem in Ungarn geführtes Privatleben, seiner noch deutlichen Anbindung in Nigeria, welche sich durch die dort lebenden vier Geschwister und mehrfache Reisen des BF dorthin in den vergangenen Jahren manifestiert, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Verhängung des Einreiseverbotes als dem Grunde zu Recht erfolgt.

Bezogen auf das Kindeswohl des ca. neun Jahre alten Sohnes des BF wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter II.3.2. verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass das Ausschöpfen der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle insbesondere des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis Z. 8 FPG vorliegt. Bei Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261, Rz. 18).

Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, insofern wurde die vorgesehene Höchstfrist nicht ausgeschöpft, sondern das Einreiseverbot mit einer im Mittelfeld angesiedelten Dauer bemessen. Diese Bemessung begegnet vor dem Hintergrund keinen Bedenken, dass bereits die erste Verurteilung des BF in Ungarn die in § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG angeführten Voraussetzungen erfüllt hätte. Für die zweite und dritte Verurteilung gilt das soeben Gesagte. Im Hinblick auf die neuerliche Suchtgiftdelinquenz des BF innerhalb des Bewährungszeitraums trotz bereits in Ungarn verspürten Haftübels und der nur geringen sozialen, wirtschaftlichen und sprachlichen Integration des BF sowohl in Ungarn als auch in Österreich begegnet die vorgenommene Bemessung des Einreiseverbotes durch die belangte Behörde keinen Bedenken.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

II.3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z. 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z. 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z. 3).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde unter anderem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Dieser Einschätzung der belangten Behörde ist in Anbetracht seiner schweren, wiederholten Straffälligkeit im Bereich der Suchtgiftkriminalität jedenfalls beizutreten (vgl. Punkt II.3.2. und II.3.4.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.

Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung außerdem auf den § 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG und begründete dies damit, dass der BF untertauchen und auch weiterhin Straftaten begehen würde.

Auch dieser Prognose der belangten Behörde ist unter Berücksichtigung der Nichtmeldung der bisherigen Wohnsitze in Österreich im Zeitraum von 2020 bis zum 18.11.2025 zuzustimmen, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung frei von Begründungsmängeln ist.

Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da gegenständlich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, ist auch die unterbliebene Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen und erweist sich die Beschwerde somit als zur Gänze unbegründet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vorliegende Entscheidung gründet sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen, zur erforderlichen ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten, zur notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohls bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und dazu, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, welches auch die Beendigung eines zehn Jahre übersteigenden Aufenthaltes rechtfertigen kann. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konnte das Gericht nicht erkennen.

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