projets
L506 2293936-1•Bundesverwaltungsgericht L506 2293936-1
L506 2293936-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2026
Diskriminierung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit wirtschaftliche Gründe
L506 2293936-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. staatenlos alias Syrien alias Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) brachte erstmals am XXXX unter dem Namen XXXX geb. XXXX , nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz: BFA) vom XXXX gemäß § 5 Abs. 1 AsylG wegen der Zuständigkeit Polens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet sowie die Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Der Bescheid erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.
2. Am XXXX stellte der BF unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , den zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei führte er im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX an, dass die wirtschaftliche Lage in Jordanien schlecht sei. Bei einer Rückkehr befürchte er Armut.
3. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Der BF schilderte, dass das Leben in Jordanien sehr teuer sei. Es gäbe dort keine Zukunft und man sei in seinen Rechten sehr eingeschränkt. Er sei nach Österreich gekommen, um hier ein schönes Leben aufzubauen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland hätte er dort keine Zukunft.
4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Nach Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung angehören würde. Der Beschwerdeführer sei in Jordanien geboren und aufgewachsen. Man gehe davon aus, dass der BF bei UNRWA registriert sei. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK habe nicht festgestellt werden können, sondern habe der BF sein Herkunftsland wegen der wirtschaftlichen Lage verlassen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.
Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA u.a. fest, dass nach Interessensabwägung die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom XXXX wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und er über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert.
6. Gegen den oa. Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung dem BF Asyl zuerkannt worden wäre. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge
-) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – unter Einvernahme des Beschwerdeführers – anberaumen;
-) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;
7. Die gegenständliche Beschwerde langte samt bezughabenden Verwaltungsakt am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.
8. Mit Schreiben vom XXXX wurde ein Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX für die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung übermittelt.
9. Mit Schreiben des BVwG vom XXXX wurde der BF um Vorlage der in der Beschwerde erwähnten UNRWA-Registrierungsbestätigung sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX , binnen zwei Wochen ersucht.
10. Mit Schreiben vom XXXX gewährte das BVwG dem BF eine Frist zur Stellungnahme bis zum XXXX in Bezug auf den Bericht von Human Rights Watch 2025.
11. Eine entsprechende Stellungnahme des BF samt Übermittlung von Dokumenten und Integrationsunterlagen langte am XXXX ein.
12. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.
13. Nach telefonischer Rückfrage am XXXX teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das Verfahren gegen den BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung am XXXX eingestellt wurde.
14. Mit Schreiben vom XXXX gewährte das BVwG dem BF eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche in Bezug auf aktualisierte Berichte zur Situation von UNRWA; bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme ein.
15. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsakte unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes und des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA und dem BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in der XXXX Stadt Jordaniens, in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er besuchte in Jordanien mehrere Jahre die Schule und war jahrelang als Metallarbeiter/Schweißer erwerbstätig. Jordanien ist Herkunftsstaat des BF.
Die Eltern des BF sind bereits verstorben. In Jordanien halten sich die drei Brüder und zwei Schwestern des BF auf. Der BF steht mit seinen Angehörigen in Kontakt.
Der BF ist nicht als Flüchtling beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.
Der Beschwerdeführer stellte nach erstmaliger illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wegen der Zuständigkeit Polens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF verließ das österreichische Bundesgebiet zu einem unbekannten Zeitpunkt und stellte am XXXX in Deutschland einen Asylantrag, welcher negativ entschieden wurde; der BF stellte am XXXX in Polen einen Asylantrag; zog diesen am XXXX zurück und kehrte freiwillig nach Jordanien zurück. Der BF verließ sein Heimatland erneut Ende XXXX , um in der Türkei zu arbeiten. Der BF verließ die Türkei im XXXX XXXX und reiste über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, die Slowakei und Tschechien schließlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Der Beschwerdeführer ist kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt in Österreich über keine Verwandte oder sonstige Angehörige. Der BF verfügt über freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer bezog von XXXX bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF war in Österreich von XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX beschäftigt; von XXXX bis XXXX und seit XXXX als geringfügig Beschäftigter (Arbeiter) bei XXXX ; sowie von XXXX bis XXXX sowie seit XXXX laufend als Arbeiter/Reinigungskraft bei der XXXX . Es wurden Beschäftigungsbewilligungen in Hinblick auf die XXXX übermittelt.
Der BF lebt seit XXXX in einer Wohnung des XXXX
Der Beschwerdeführer besucht zurzeit keine Deutschkurse und hat keine Deutschprüfungen abgelegt; er verfügt über geringfügige Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätte.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat gründen auf den ins Verfahren eingebrachten und einem Parteiengehör zugeführten Berichten und Anfragebeantwortungen, konkret dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.01.2024; EUAA, Anfragebeantwortung vom 21.02.2023, Wiedereinreise von Palästinensern mit vorübergehenden Pässen nach Jordanien; Flüchtlingsdokumentationszentrum Irland, 12.12.2024; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Jordanien UNRWA-Leistungen im Überblick vom 15.4.2024; Anfragebeantwortung zu Jordanien: Staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht (temporärer Pass): Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für die Rückkehr nach Jordanien; Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in Jordanien; Voraussetzungen; Möglichkeit der Einreise für Kinder eines staatenlosen Palästinensers und einer Jordanierin (ohne vorheriges Aufenthaltsrecht); Möglichkeit der Einreise ohne anschließendem Erhalt eines Aufenthaltsrechts und Folgen [a-12699_v2] vom 24. Oktober 2025; Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation 2025 vom 04.02.2026; die auszugsweise – soweit entscheidungsrelevant – wie folgt dargestellt werden:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.01.2024:
Politische Lage
Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).
Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).
Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).
Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).
Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023).
In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023).
Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023).
Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).
Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023).
Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022a): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 16.1.2024
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 16.1.2024
-Al-Jazeera (6.1.2024): Jordan’s King Abdullah II presses Blinken to push for a ceasefire in Gaza, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/7/jordans-king-abdullah-ii-presses-blinken-to-push-for-a-ceasefire-in-gaza, Zugriff 6.1.2024
-Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024
-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (16.1.2024): Jordanien, Stand 16.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 16.1.2024
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 16.1.2024
-Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022
-CRS – Congressional Research Service (23.6.2023): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 16.1.2024
-Der Standard (21.1.2024): Brisante Konflikte im Schatten des Gaza-Kriegs, https://www.derstandard.at/story/3000000204029/brisante-konflikte-im-schatten-des-gaza-kriegs, Zugriff 24.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024
-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 16.1.2024
-Washington Institute – Fikra Forum (22.12.2023): What Does the War in Gaza Mean for Jordan's National Security?, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/what-does-war-gaza-mean-jordans-national-security, Zugriff 16.1.2024
Sicherheitslage
Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).
Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).
Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008,Zugriff 22.1.2024
-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (22.1.2024): Jordanien, Stand 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023) – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien, Zugriff 22.1.2024
-The New Arab (17.1.2024) - Syria Insight: Captagon drug trade sees tense stand-off with Jordan, https://www.newarab.com/analysis/syria-insight-captagon-drug-trade-sees-jordan-stand, Zugriff 22.1.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).
Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)
Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).
Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).
[…]
Quellen:
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 23.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 23.1.2024
-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 23.1.2024
-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 23.1.2024
-United States Embassy in Jordan [USA] (o.D.): Jordanian Legal System, https://jo.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/attorneys/jordanian-legal-system/, Zugriff 1.2.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 1.2.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Sicherheitsbehörden
Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).
Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).
Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).
Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).
Amnesty International (AI) zufolge, wurden im Jahr 2022 bei Foltervorwürfen „keine umgehenden, unparteiischen und unabhängigen Untersuchungen“ eingeleitet. In diesem Fall bezieht sich AI konkret auf den Tod des Inhaftierten Zaid Sudqi Ali Dabash am 6.September 2022. Nach Angaben des Familienanwalts wies der Leichnam Folterspuren auf (AI 28.3.2023), nachdem die Familie auf eine zweite Autopsie durch unabhängige Ärzte bestanden hatte. Laut USDOS hatten die jordanischen Justizbehörden wegen eines Fluchtversuchs Gewalt angewendet. In einer ersten Autopsie durch die Behörden war Folter als Todesursache ausgeschlossen worden. Laut jordanischen Medien wurden im Fall Dabash acht Beamte wegen Folter und Körperverletzung angeklagt. Von Seiten der jordanischen Behörden gab es dazu jedoch keine Stellungnahme (USDOS 20.3.2023). Kritisiert wurde, dass der Fall als Menschenrechtsverletzung an ein Militärgericht und nicht an ein Zivilgericht übergeben wurde (AI 28.3.2023).
Laut Angaben des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) wurden im Jahr 2022 91 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 36 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 29 Anschuldigungen (im Vorjahr 12) wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Jordan 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089544.html, Zugriff 10.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 10.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 10.1.2024
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage
Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).
Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).
Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)
Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).
NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).
Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).
Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).
Quellen:
-Al-Jazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 26.1.2024
-APF – Asia Pacific Forum (20.5.2023): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 26.1.2024
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 26.1.2024
-CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 26.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2024
-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 26.1.2024
-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Autor: jordanische NGOs) (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 26.1.2024
-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.11.2023): Summary of stakeholders’ submissions on Jordan - Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/45/JOR/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102643/G2323450.pdf, Zugriff 26.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024
Meinungs- und Pressefreiheit
Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).
Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).
Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).
Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).
Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).
Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).
Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).
Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).
Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen weisen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagt das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagen sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (General Intelligence Directorate). Insgesamt werden die Bedingungen in den Frauenvollzugsanstalten als besser eingeschätzt als in denen für Männern (USDOS 20.3.2023).
Lokale Gouverneure nutzen weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu ein Jahr lang in Verwaltungshaft zu nehmen. Die nationale jordanische Menschenrechtsinstitution (NCHR) berichtet diesbezüglich, dass die Anzahl der betroffenen Inhaftierten zwischen 2020 und 2021 (von 21.322 auf 2258) äußerst stark gesunken ist. Jordanien ist nach wie vor eines der wenigen Länder, das Personen aufgrund von Schulden inhaftiert. Nachdem der pandemiebedingte Ausnahmezustand 2023 aufgehoben wurde, endete auch die damit verbundene Aussetzung von Inhaftierungen bei Schuldbeträgen über 7.000 US-Dollar. In weiterer Folge, so Human Rights Watch, mussten Zehntausende Jordanier Kredite aufnehmen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen (HRW 11.1.2024).
Die Behörden haben weitere Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Beispielsweise wurden 2022 rund 1400 Ersttäter zu gemeinnütziger Arbeit anstelle von Haftstrafen verurteilt. Überdies wurden auch zahlreiche Hausarreste oder Reiseverbote als Haftersatz ausgesprochen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 16.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 16.1.2024
Todesstrafe
Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 22.1.2024; vgl. AI 16.5.2023). Jordanischen Medienberichten zufolge ist die Todesstrafe seit 2017 jedoch ausgesetzt. Dennoch gibt es weiterhin 260 Gefangene, darunter 21 Frauen, die rechtskräftig zum Tode verurteilt wurden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe ist laut Gesetz die Zustimmung des jordanischen Königs erforderlich (Jordan News 17.7.2023). Einem Bericht von Amnesty International zufolge wurden im Jahr 2022 insgesamt vier Todesurteile verhängt und Ende 2022 galten 219 Personen als zum Tode verurteilt (AI 16.5.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 22.1.2024): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024(Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content, Zugriff 1.2.2024
-AI - Amnesty International (16.5.2023): Death sentences and executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.1.2024
-Jordan News (17.7.2023): Jordan reconsiders death penalty – 3 sentenced since 2006, https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Jordan-reconsiders-death-penalty-3-sentenced-since-2006-29780, Zugriff 15.1.2024
Religionsfreiheit
Nach US-Schätzungen sind rund 97.1 % der Bevölkerung sunnitische Muslime, 2.1 % Christen (nach Schätzungen lokaler Kirchen 1.8 – 3 %) während die restlichen 1 % aus Buddhisten, Bahai, Hindus und Drusen (werden von jordanischen Behörden als Muslime angesehen) bestehen. Bei den christlichen Religionsgemeinschaften werden offiziell 11 anerkannt; diese umfassen: Griechisch-Orthodoxe, Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Melkitische Katholiken, Anglikaner, Maroniten, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Siebenten-Tags-Adventisten, Vereinigte Pfingstgemeinden und Kopten. Nach wie vor lehnt die jordanische Regierung, die Anerkennung religiöser Gruppen, einschließlich der Bahai und Zeugen Jehovas ab (USDOS 15.5.2023).
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023).
[…]
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
Minderheiten
Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).
[…]
Anm.: Zu den Palästinensern siehe Unterkapitel „Palästinenser“ im Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“.
Quellen:
-BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024
-MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.1.2024
– UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024
-WPR – World Population Review (22.1.2024.): Jordan Population 2022, https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 22.1.2024
Relevante Bevölkerungsgruppen
Palästinenser
Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).
Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).
Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):
Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).
Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).
Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).
Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).
In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).
Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).
Quellen:
-Al-Jazeera (11.10.2023): What is the Palestinian Authority and what is its relationship with Israel?, https://www.aljazeera.com/news/2023/10/11/what-is-the-palestinian-authority-and-how-is-it-viewed-by-palestinians, Zugriff 22.1.2024
-BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024
-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 15.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 22.1.2024
-MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 15.1.2024
-Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024
-UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024
-UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Where We Work: Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, Zugriff 15.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 15.1.2024
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).
Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).
Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.
Quellen:
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 24.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024
IDPs und Flüchtlinge
Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).
Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vgl UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).
[…]
Formelle Arbeit für UNHCR-registrierte nicht-syrische Flüchtlinge ist nicht erlaubt. Nicht-syrische Flüchtlinge, die eine Arbeitserlaubnis beantragen wollten, müssen auf ihre Registrierung beim UNHCR verzichten. Der informelle Arbeitsmarkt ist weiterhin der wichtigste Beschäftigungssektor für Flüchtlinge. Syrische Flüchtlinge sind hauptsächlich im informellen Sektor beschäftigt, da nur eine begrenzte Anzahl von gebührenfreien Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung steht und die Sektoren, in denen Flüchtlinge arbeiten durften, begrenzt sind. Seit 2016 hat die Regierung mehr als 323.421 Arbeitsgenehmigungen für vom UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge ausgestellt, davon 92 % für Männer. Die meisten dieser Arbeitsgenehmigungen, die Zugang zu Sektoren gewähren, die für ausländische Arbeitskräfte offen sind, sind nicht mehr gültig (USDOS 20.3.2023).
Jordanien setzte seine differenzierte Politik in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge fort: Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (MAGYC 4.2022).
Der Zugang zu grundlegenden Behördendiensten, einschließlich der Erneuerung von Ausweispapieren und der Registrierung von Eheschließungen, Todesfällen und Geburten, war für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS - Palestinian Refugees from Syria) weiterhin äußerst kompliziert. Diese Schwachstellen setzten Flüchtlinge ohne Papiere einem zusätzlichen Risiko des Missbrauchs durch Dritte wie Arbeitgeber und Vermieter aus (USDOS 20.3.2023).
Für PRS mit jordanischer Staatsbürgerschaft blieb der mögliche Entzug dieser Staatsbürgerschaft ein Problem. Dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) waren mindestens 89 Fälle bekannt, in denen die Staatsbürgerschaft seit Beginn des Syrien-Konflikts im Jahr 2011 entzogen wurde. In den meisten Fällen machten die Behörden keine Angaben zu den Gründen für den Entzug. PRS, die keine Papiere und keinen legalen Status im Land hatten, neigten dazu, ihre Bewegungen einzuschränken, um Begegnungen mit den Behörden zu vermeiden. Einige Inhaber von legalen Papieren berichteten darüber hinaus von Verzögerungen bei der Erneuerung ihrer Papiere (USDOS 20.3.2023).
Einige PRS und andere Flüchtlinge wohnen im Al-Hadiqa Camp, (vormals als König-Abdullah-Park bekannt), einem ungenutzten, eingezäunten öffentlichen Raum, der seit 2016 für die Unterbringung von PRS und anderen Flüchtlingen verwendet wird (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit von registrierten syrischen Flüchtlingen und Asylbewerbern innerhalb des Landes ein. Bewohner von Flüchtlingslagern mussten eine Genehmigung beantragen, wenn sie Lager für Familienbesuche oder zum Arbeiten verlassen wollten, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkte. Es gab auch weiterhin Berichte über Zwangsumsiedlungen straffälliger syrischer Flüchtlinge in das Azraq-Flüchtlingslager, darunter viele in das beschränkt zugängliche Lager Village 5 von Azraq, als Alternative zur Abschiebung (USDOS 20.3.2023).
In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vgl. Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).
Die Behörden setzten weiterhin einen Beschluss vom Januar 2019 um, der es UNHCR verbietet, Personen als Asylsuchende zu registrieren, die offiziell zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit in das Land eingereist sind. Dadurch wird die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhindert, was dazu führt, dass viele Personen ohne UNHCR-Dokumente oder Zugang zu Dienstleistungen bleiben (HRW 11.1.2024). Bis September 2021 betraf der Registrierungsstopp mehr als 5.500 Personen, jedoch lagen dem US Department of State keine aktuelleren Daten vor (USDOS 20.3.2023). Bezüglich Irakern und anderen Flüchtlingen toleriert die Regierung deren verlängerten Aufenthalt weiterhin über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-Al-Mamlaka (21.6.2023): الأردن مقر لـ 3.7 ملايين لاجئ من 49 دولة, https://www.almamlakatv.com/news/119549, Zugriff 26.1.2024
-Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html,Zugriff 26.1.2024
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2022
-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html,https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 26.1.2024
-IOM – International Organisation for Migration (15.2.2022): Jordan Country Trends Report Study Research On Vulnerability To Trafficking In Persons Among The Crisis-Affected Populations In The Levant Region, 2021, https://jordan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl991/files/documents/jo_country-trends_0.pdf, Zugriff 26.1.2024
-MAGYC – Migration Governance and Asylum Crises (4.2022): The Jordan Compact, https://www.magyc.uliege.be/upload/docs/application/pdf/2022-05/d.2.6_v3_april2022.pdf, Zugriff 26.1.2024
-The National News (22.8.2023): Jordan Foreign Minister says Syrian refugees must eventually return home, https://www.thenationalnews.com/mena/2023/08/22/jordan-foreign-minister-says-syrian-refugees-must-eventually-return-home/, Zugriff 26.1.2024
-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Fact Sheet: Jordan, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Jordan%20country%20factsheet%20-%20September%202021.pdf, Zugriff 26.1.2024
-UNHCR – Operational Data Portal (31.12.2023): Jordan Operational Data Portal, https://data.unhcr.org/en/country/jor, Zugriff 22.1.2024
-UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): https://www.unhcr.org/countries/jordan, Zugriff 26.1.2024
-UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 26.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 26.1.2024
Grundversorgung und Wirtschaft
Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).
Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).
Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).
Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)
Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).
Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).
Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)
Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).
Quellen:
-Arab Center Washington DC (21.12.2022): The Deeper Context to Political Unrest and Protests in Jordan, https://arabcenterdc.org/resource/the-deeper-context-to-political-unrest-and-protests-in-jordan/, Zugriff 26.1.2024
-ARDD - Arab Renaissance for Democracy Developement (2.12.2023): Youth Unemployment in Jordan: Failed Strategies and Deferred Promises, https://ardd-jo.org/publication/youth-unemployment-in-jordan-failed-strategies-and-deferred-promises/, Zugriff 26.1.2024
-DOS – Department of Statistics [Jordanien] (2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 26.1.2024
-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 26.1.2024
-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 26.1.2024
-GTAI – Germany Trade Invest (12.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/6f7f0d43cf80bd8fea080cd4c8a4239f/GTAI-Wirtschaftsdaten_November_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024
-ILO – International Labour Organization (12.2023): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 26.1.2024
-Jordan News (20.1.2024): Current wage levels do not align with living conditions - JLO https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Current-wage-levels-do-not-align-with-living-conditions-JLO-33758, Zugriff 26.1.2024
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (1.Halbjahr 2023), https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.1.2024
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023b): Länderprofil Jordanien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024
Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).
Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).
Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).
Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).
Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).
Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).
Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 25.1.22024 (Unverändert seit 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 25.1.2024
-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (25.1.2024): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit Impfungen, Stand 25.1.2024 (Unverändert seit 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.1.2024
-EMHJ – Eastern Mediterranean Health Journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1ua=1, Zugriff 25.1.2024
-ITA – International Trade Administration (14.12.2022): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 25.1.2024
-The Jordan Times (27.8.2024): Concerns grow over healthcare service quality with increased insurance coverage, https://www.jordantimes.com/news/local/concerns-grow-over-healthcare-service-quality-increased-insurance-coverage%C2%A0, Zugriff 1.2.2024
-UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 25.1.2024
-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 25.1.2024
Flüchtlingsdokumentationszentrum Irland, 12.12.2024
Ein von Freedom House im Jahr 2024 herausgegebener Bericht hinsichtlich des Vorjahres hält fest, dass Jordanische Staatsbürger palästinensischer Herkunft dem Risiko willkürlicher Entziehung der Staatsbürgerschaft ausgesetzt sind; oft sind diese von Berufen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften, welche von transjordanischen Stämmen dominiert werden, ausgeschlossen.
Im März 2024 gab das amerikanische Außenministerium (USDOS) einen Bericht hinsichtlich der Vorkommnisse im Jahr 2023 heraus und stellte fest, dass alle palästinensischen Flüchtlinge mit jordanischer Staatsbürgerschaft unabhängig von ihrem Standort (Einwohner der 10 offiziellen UNRWA-Camps, drei inoffizielle Lager oder Einwohner außerhalb der Lager) kraft ihrer Staatsbürgerrechte wählen konnten. Palästinensische Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft konnten nicht an nationalen oder kommunalen Wahlen teilnehmen. Der zitierte Bericht hält ferner fest, dass es vier verschiedene Gruppen von Palästinensern (exklusive der syrischen Palästinenser) im Land gibt, welche einigen Diskriminierungen ausgesetzt sind.
Im Juli 2024 hielt UNRWA hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 2023 fest:
In Jordanien sind 2,393,135 palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert, wobei die Mehrheit die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt und dieselben Rechte wie andere Jordanier genießt. Die 179,992 palästinensischen Flüchtlinge, die 1967 von Gaza nach Jordanien flohen, stellen eine Ausnahme dar. Diese Gruppe besitzt die jordanische Staatsbürgerschaft nicht und sieht sich mit beschränktem Zugang zu öffentlichen Ämtern und Lebensunterhaltsmöglichkeiten konfrontiert, obwohl sich ihre Rechte und Privilegien in den letzten Jahren verbessert haben.
Im März 2024 stellte die Bertelsmannstiftung fest, dass infolge der Gründung Israels 1948 und der Palästinensischen Nakba Katastrophe hunderttausende Palästinenser Schutz auf jordanischem Territorium suchten und wurde diesen die Staatsbürgerschaft von König Abdullah I. verliehen. Heute machen deren Nachkommen die Mehrheit der jordanischen Bevölkerung aus, obwohl es keine offizielle exakte Aufschlüsselung zwischen Jordaniern der Westbank und jenen palästinensischen Ursprungs gibt. Geschätzt sind rd. 60% der Bevölkerung palästinensischer Herkunft. Die Verbindung zwischen Jordaniern und Palästinensern ist eng. Es existiert zwar Diskriminierung zwischen Moslems und Nichtmoslems und zwischen gebürtigen Jordaniern und palästinensischen Jordaniern, doch diese ist nicht systematisch. Historisch bedingt sind die höheren Ränge beim Militär, im Sicherheitsdienst und im öffentlichen Sektor von nicht-palästinensischen Jordaniern besetzt, wohingegen Bürger palästinensischen Ursprungs in der Privatwirtschaft aktiv sind.
France stellte im März 2024 fest, dass Jordanien – als Ausnahme in der Region - bei der Integration der palästinensischen Flüchtlinge in die Gesellschaft erfolgreich war und der großen Mehrheit die jordanische Staatsbürgerschaft verliehen hat. Palästinenser machen mehr als die Hälfte der Bevölkerung aus und stellen die treibende Kraft in der Wirtschaft des Königreichs dar.
Im Juli 2024 hielt das Congressional Research Service fest, dass ein signifikanter Prozentsatz der jordanischen Bevölkerung palästinensischen Ursprungs ist. Nach UNRWA leben mehr als 2 Mio. registrierte Palästinenser (bestehend aus original Flüchtlingen und deren Nachkommen) in Jordanien, die größte Anzahl nach UNRWA Feldstudien, wobei 18% aller registrierten palästinensischen Flüchtlinge in den Camps in Jordanien leben. Es wird ebenso hervorgehoben, dass Jordanier palästinensischer Herkunft ca. 55-70% der Bevölkerung ausmachen, welche schwerpunktmäßig im privaten Sektor beschäftigt sind, dies vor allem wegen des Ausschlusses von bestimmten Positionen im öffentlichen und militärischen Sektor.
The Guardian hielt im Juli 2024 fest, dass mehr als 2 Mio. Palästinenser als Flüchtlinge in Jordanien registriert sind und ca. der Hälfte der Bevölkerung des Königreichs von mehr als 11 Mio. – inklusive Königin Rania - palästinensische Wurzeln zugeschrieben werden. Viele haben die jordanische Staatsbürgerschaft, jedoch gilt dies nicht für eine erhebliche Anzahl von Personen, die in den letzten Jahrzehnten angekommen sind.
Im Oktober 2024 berichtete Al Jazeera, dass Jordanien ca. 2 Mio palästinensische Flüchtlinge betreut, wobei ca. 370.000 noch in Camps leben, 10 offiziell und 3 inoffiziell. 600.000 Palästinenser in Jordanien besitzen die Staatsbürgerschaft nicht.
EUAA, Anfragebeantwortung vom 21.02.2023, Wiedereinreise von Palästinensern mit vorübergehenden Pässen nach Jordanien
In Jordanien sind mehr als 2 Millionen palästinensische Flüchtlinge beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.
Ab 2021 lebten vier Gruppen von Palästinensern in Jordanien. Die erste Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem arabisch-israelischen Krieg 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland ausgewandert waren, erhielt die volle Staatsbürgerschaft. Die zweite Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien migriert waren und keinen Wohnsitz im Westjordanland hatten, erhielt ebenfalls die volle Staatsbürgerschaft. Die dritte Gruppe bestand aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien auswanderten, aber immer noch ihren Wohnsitz im Westjordanland hatten. Personen, die zu dieser dritten Gruppe gehörten, erhielten keine Staatsbürgerschaft, konnten jedoch vorübergehende Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht auch im Besitz eines von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokuments waren. Die vierte Gruppe besteht aus Palästinensern und ihren Kindern, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen sind. Dieser Gruppe wurde die Staatsbürgerschaft nicht gewährt, sondern sie erhielt befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern. Diese letztgenannte Gruppe, die auch als „ex-Gazan“-Flüchtlinge bezeichnet wird, umfasst eine Bevölkerung von 158 000 bis 174 000. Die Rechte der „ex-Gazan“-Flüchtlinge in Jordanien werden aufgrund mehrerer rechtlicher Beschränkungen als eingeschränkt und ihre Lebensbedingungen als schutzbedürftig bezeichnet. Ab 2021 waren diese Palästinenser nicht mehr in der Lage, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie Gesundheits- und Sozialdienstleistungen zu erhalten, und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig.
Nach dem Gesetz werden „ex-Gazan“-Palästinenser wie Ausländer behandelt 8 und die Rechte von Ausländern sind im Gesetz Nr. 24 von 1973 über Aufenthalt und Ausländerangelegenheiten festgelegt. Die Bestimmungen für Personen, die Anspruch auf die jordanische Staatsangehörigkeit haben, sind im Gesetz Nr. 6 von 1954 über die Staatsangehörigkeit (zuletzt geändert 1987) festgelegt.
Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker11 und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben.
Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen müssen unterschiedliche Verfahren befolgen.
Die Informationen über die Modalitäten für die Verlängerung der vorübergehenden Pässe aus dem Ausland variieren je nach den offiziellen Websites einiger jordanischer Botschaften.
Unterschiede betreffen die Anzahl und das Format der Bilder, die zu zahlende Gebühr, die Modalitäten für die Übergabe der Dokumente und die Zeit für die Bearbeitung des Antrags.
Anfragebeantwortung zu Jordanien: Staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht (temporärer Pass): Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für die Rückkehr nach Jordanien; Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in Jordanien; Voraussetzungen; Möglichkeit der Einreise für Kinder eines staatenlosen Palästinensers und einer Jordanierin (ohne vorheriges Aufenthaltsrecht); Möglichkeit der Einreise ohne anschließendem Erhalt eines Aufenthaltsrechts und Folgen [a-12699_v2]
Möglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments für staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht in Jordanien für die Rückkehr nach Jordanien (inkl. Voraussetzungen) sowie für deren Kinder
Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) schreibt in einer Anfragebeantwortung vom Februar 2023, dass Antragsteller·innen außerhalb Jordaniens einen Antrag auf Verlängerung ihres temporären Passes über die jordanische Botschaft oder das Konsulat an ihrem Wohnort stellen könnten. Für Palästinenser·innen aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen würden unterschiedliche Verfahren gelten. Information zu den Modalitäten für die Verlängerung variiere je nach Botschaft (EUAA, 21. Februar 2023, S. 4).
Die jordanische Botschaft in Wien weist auf ihrer Webseite in einem undatierten Beitrag auf die Möglichkeit hin, temporäre Reisepässe erstmalig ausstellen oder verlängern zu lassen, unter anderem auch bei Verlust oder Beschädigung des zuvor ausgestellten Passes (Jordanische Botschaft in Wien, ohne Datum). Die Webseite nennt keine Voraussetzungen oder Vorgehensweisen.
Die jordanische Botschaft in London nennt auf ihrer Webseite folgende Voraussetzungen für die Erstausstellung eines temporären Reisepasses (Westjordanland/Gaza):
•zwei Passfotos (35×45 mm),
•beglaubigt und ins Arabische übersetzte Heirats- und Geburtsurkunden (mit Bestätigung der Richtigkeit durch Unterschrift),
•Kopien der Ausweisdokumente der Eltern (Reisepässe, Aufenthaltsgenehmigung, Green Bridges-Volkszählungskarte, palästinensischer Personalausweis, Reisepass für Palästinenser·innen oder Arbeitserlaubnis),
•ggf. Nachweis anderer Staatsangehörigkeiten in Kopie.
Botschaft nennt weiters folgende Voraussetzungen für eine Verlängerung:
•zwei Passfotos (35×45 mm),
•Kopie des zu verlängernden Passes,
•ggf. Nachweise über andere Staatsangehörigkeiten (Kopie),
•bei Kindern unter 18 Jahren, persönliche Anwesenheit des Vaters und Kopie seines Passes,
•Nachweis palästinensischer Dokumente;
•Personen aus Gaza müssten ein schriftliches Ersuchen an den Generaldirektor der Passbehörde richten und angeben, ob der neue Pass für zwei oder fünf Jahre ausgestellt werden solle.
Folgende Voraussetzungen werden für Ersatz bei Verlust genannt:
•elektronische polizeiliche Verlustmeldung mit allen Passdaten, übersetzt ins Arabische und mit Bestätigung der Richtigkeit durch Unterschrift,
•zwei Passfotos,
•Kopien des verlorenen und ggf. früherer Pässe,
•Nachweise anderer Staatsangehörigkeiten und palästinensischer Dokumente in Kopie,
•persönliche Antragstellung und Unterzeichnung einer rechtlichen Erklärung zur Sicherung des neuen Passes.
Laut den auf der Webseite angeführten Allgemeinen Bestimmungen müsse der/die Antragsteller·in nach Genehmigung persönlich zur Ausstellung erscheinen (Embassy of Jordan in London, ohne Datum).
Es konnten im Rahmen der Onlinerecherche keine Erfahrungsberichte von staatenlosen Palästinenser·innen gefunden werden, die Reisedokumente für eine Rückkehr nach Jordanien in Europa beantragt hätten. Weitere relevante Informationen zur Möglichkeit der Einreise finden Sie weiter unten.
Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in Jordanien für staatenlose Palästinenser·innen mit vormaligem Aufenthaltsrecht (temporärem Pass) (inkl. Voraussetzungen)
Oroub El-Abed, außerordentliche Professorin des Masterstudiengangs Internationale Migrations- und Flüchtlingsstudien an der Birzeit-Universität – Palästina sowie Beraterin für Flüchtlingsforschung mit Sitz in Amman, erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Oktober 2025, dass Palästinenser·innen mit einem zwei oder fünf Jahre gültigen temporären Reisepass (ehemalige Gaza-Flüchtlinge oder Westjordanländer·innen) ihren Reisepass regelmäßig alle zwei oder fünf Jahre erneuern müssten. Der vorläufige Reisepass verleihe nicht die Staatsbürgerschaft (d. h. er ermögliche nicht den Zugang zu allen Rechten), gewähre jedoch definitiv ein Aufenthaltsrecht. Inhaber·innen eines temporären Reisepasses könnten diesen wie Inhaber·innen eines normalen Reisepasses (mit Ausweisnummern, die die Staatsbürgerschaft konnotieren (connote) würden) in jordanischen Botschaften im Ausland und in den Standesämtern in Jordanien erneuern lassen. Im Ausland würden beide Pässe gleich behandelt und könnten über die Botschaften verlängert werden. Von Inhaber·innen temporärer Pässe würden einige zusätzliche Dokumente verlangt und es würden möglicherweise mehr Sicherheitskontrollen durchgeführt, aber im Allgemeinen seien vorläufige Pässe während des Auslandsaufenthalts verlängerbar. Der temporäre Reisepass sei ein Dokument, das seinem/seiner Inhaber·in, sofern er regelmäßig verlängert werde, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Jordanien gewähre (El-Abed, 15. Oktober 2025).
Das jordanische Innenministerium beschreibt auf seiner Webseite für Online-Dienste folgende Voraussetzung für das Ansuchen jordanischer Staatsangehöriger und ausländischer Staatsangehöriger mit rechtmäßigem Aufenthalt in Jordanien um eine Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Familienangehörige, die für ein Jahr gelte. Das Ansuchen könne über die Webseite gestellt werden:
1. Antragstellende dürften nicht Staatsangehörige von Ägypten oder Syrien sein.
2. Der/Die Bürg·in müsse über eine gültige einjährige Aufenthaltserlaubnis in Jordanien verfügen.
Darüber hinaus sei Folgendes vorzulegen:
3. Kopie des Reisepasses der antragstellenden Person oder der Person, für die die Aufenthaltserlaubnis neu ausgestellt oder verlängert werden soll (Gültigkeit: mindestens sechs Monate);
4. Kopie der bisherigen Aufenthaltserlaubnis (bei Verlängerung);
5. Kopie des letzten Einreisestempels;
6. Kopie des Reisepasses der bürgenden Person;
7. Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts der bürgenden Person;
8. Unterhaltsbescheinigung („Certificate of Sustenance“) für Kinder über 18 Jahre oder andere unterhaltsberechtigte Personen;
10. Kopie des Personenstandsregisters;
11. Gegebenenfalls: Genehmigungsschreiben der Aufenthalts- und Grenzbehörde für eine Aufenthaltserlaubnis mit fünf Jahren Gültigkeit (MOI E-Services Site, ohne Datum).
Über dieselbe Webseite ist es auch möglich, ein Ansuchen um Erteilung oder Verlängerung der jährlichen Aufenthaltserlaubnis für Palästinenser·innen aus dem Westjordanland (mit grüner Karte) oder aus Gaza (in Besitz einer blauen Karte) einzureichen (MOI E-Services Site, ohne Datum).
Das Danish Immigration Service (DIS) zitiert in einem Bericht von 2020 Professorin Susan Akram. Laut Akram sei die Rechtslage für Palästinenser·innen, die eine Aufenthaltsgenehmigung in Jordanien beantragen möchten komplex. Sowohl das Aufenthaltsgesetz als auch die Kriterien für die Bewilligung würden sich häufig ändern. Akram berichtet weiters, dass viele Inhaber·innen temporärer jordanischer Reisepässe, darunter Palästinenser·innen mit Pässen mit fünfjähriger Gültigkeit, keine Verlängerungen erhalten würden. Die Praxis der Nichtverlängerung habe in den Jahren vor 2020 zugenommen. Betroffen seien insbesondere Palästinenser·innen, die 1967 oder danach vertrieben worden seien und keine nationalen Identifikationsnummern in ihren Pässen hätten. Manche verlören bei der Rückkehr nach Jordanien ihre temporären Pässe oder ID-Karten. Auch bei langjährig im Land lebenden Personen mit Pässen ohne nationale ID-Nummer komme es zu Aberkennungs- oder Nichtverlängerungsverfahren (DIS, Juni 2020, S. 67).
Es konnten im Rahmen der Onlinerecherche keine weiteren Informationen über die Möglichkeit des Erhalts eine Aufenthaltsrechts in der beschriebenen Situation gefunden werden. Die folgenden Quellen enthalten allgemeine Informationen über die aufenthaltsrechtliche Situation von Palästinenser·innen ohne jordanische Staatsbürgerschaft in Jordanien:
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht 2023 zu Jordanien, dass in etwa 175.000 Einwohner·innen Jordaniens palästinensischer Abstammung keine jordanische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Sie hätten von den Behörden Meldekarten erhalten, die ihnen einen dauerhaften Aufenthalt gewähren würden, sowie und temporäre jordanische Reisepässe ohne nationale Identitätsnummern. Sie hätten jedoch keinen Zugang zu nationalen Unterstützungsprogrammen und wichtigen Aspekten des Gesundheits- und Sozialwesens (USDOS, 23. April 2024, Section E).
Das Amman Center for Human Rights Studies (ACHRS) berichtet im Oktober 2024 über die fast 200.000 Flüchtlinge aus dem Gazastreifen, von denen viele seit Generationen in Jordanien leben würden, ohne jemals die jordanische Staatsbürgerschaft erworben zu haben. Viele von ihnen seien nicht registriert (ACHRS, 20. Oktober 2024).
Michael Vicente Pérez beschreibt in einem Artikel vom März 2024 das Schicksal von Palästinenser·innen aus dem Gazastreifen, die im Dscherasch Flüchtlingslager in Jordanien leben. Einige würden seit den 1960ern im Lager leben. Personen, die nach 1967 aus dem Gazastreifen vertrieben worden seien, würden von der jordanischen Regierung wie arabische Ausländer·innen behandelt. Sie hätten nicht die gleichen Rechte in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Bildung wie jordanische Staatsbürger·innen. Außerdem sei ihnen als Staatenlose die Beschäftigung im öffentlichen Sektor untersagt und sie seien auf dem privaten Arbeitsmarkt in Bereichen wie Zahnmedizin, Journalismus, Medizin und Ingenieurwesen zahlreichen Beschränkungen ausgesetzt (Pérez, 7. März 2024).
Francesca Maria Lorenzini beschreibt die Situation palästinensischer Flüchtlinge aus Gaza in Jordanien in einem Artikel vom April 2025 als prekär, obgleich sie seit Generationen in Jordanien leben würden. Um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, müssten die staatenlosen Palästinenser·innen hohe Gebühren für die Verlängerung ihrer vorläufigen Pässe – 200 Jordanische Dinar (241 Euro2)– zahlen und einen Wohnsitznachweis vorlegen. Darüber hinaus koste die Arbeitserlaubnis selbst jährlich etwa 165–180 Jordanische Dinar (199-217 Euro) (Lorenzini, 22. April 2025).
Eine Übersicht über die unterschiedlichen Möglichkeiten des legalen Aufenthalts für Palästinenser·innen in Jordanien mit Stand von November 2022 finden Sie in folgendem Länderherkunftsberichts des kanadischen Immigration and Refugee Boards:
-IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Jordan and Palestine: Documents issued to stateless Palestinians, including yellow cards, green cards, and blue cards; requirements and procedures for stateless Palestinians to acquire Jordanian passports; the distinction between passports with and without a national number; loss of Jordanian passport; entry procedures for Palestinians holding Palestinian Authority (PA) passports; sponsorship by Jordanian citizens of their spouses (2018–October 2022) [ZZZ200607.E], 21. November 2022
https://www.ecoi.net/de/dokument/2084377.html
[…]
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Oktober 2025):
•ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Status eines palästinensischen Vaters in Jordanien, gebürtig aus Gaza, vormals Aufenthaltstitel in Syrien; Staatsbürgerschaft der Kinder [a-10455], 15. Jänner 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1424482/485008_en.html
•ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Rechtlicher Status von Kindern mit jordanischer Mutter und palästinensischem Vater, aufenthaltsrechtlicher Status bei Rückkehr, Möglichkeit einer Beantragung der jordanischen Staatsbürgerschaft; aufenthaltsrechtlicher Status des Vaters bei Rückkehr; Einreisebedingungen bei Rückkehr [a-12170-1], 21. Juli 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2095299.html
•ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern (Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Hilfs- und Sozialleistungen; Gleichstellung mit jordanischen Kindern, Auswirkungen der palästinensischen Abstammung des Vaters), Diskriminierung und Einschränkungen im Alltag und im Umgang mit staatlichen Einrichtungen, Zugang zu Erwerbstätigkeit [a-12170-2], 21. Juli 2023
https://www.ecoi.net/de/dokument/2095301.html 10/21
•ACHRS – Amman Center for Human Rights Studies: The Silent Struggles of Stateless Palestinians in Jordan, 20. Oktober 2024
https://achrs.org/english/2024/10/20/the-silent-struggles-of-stateless-palestinians-in-jordan/
•DIS – Danish Immigration Service: Palestinian Refugees Access to registration and UNRWA services, documents, and entry to Jordan, Juni 2020
https://www.ecoi.net/en/file/local/2032043/Palestine Refugees june 2020.pdf
•El-Abed, Oroub: E-Mail-Auskunft, 15. Oktober 2025
•Embassy of Jordan in London: Issuance/Renewal of Temporary Passports, ohne Datum
https://www.mfa.gov.jo/en/embassy/London/service/997/issuance-renewal-of-temporary-passports
•EUAA – European Union Agency for Asylum: Jordan; Re-admission to Jordan of Palestinians with Temporary Passports [Q5-2023], 21. Februar 2023
•HRW – Human Rights Watch: Jordan: Submission to the UN Committee on the Rights of the Child, 93rd Session, 26. April 2023
https://www.hrw.org/news/2023/04/26/jordan-submission-un-committee-rights-child
•IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Jordan and Palestine: Documents issued to stateless Palestinians, including yellow cards, green cards, and blue cards; requirements and procedures for stateless Palestinians to acquire Jordanian passports; the distinction between passports with and without a national number; loss of Jordanian passport; entry procedures for Palestinians holding Palestinian Authority (PA) passports; sponsorship by Jordanian citizens of their spouses (2018–October 2022) [ZZZ200607.E], 21. November 2022
https://www.ecoi.net/de/dokument/2084377.html
•Jordanische Botschaft in Wien [Arabisch]: Service zur Verlängerung eines temporären Reisepasses [Arabisch], ohne Datum
•Law No. 24 of 1973 on Residence and Foreigners' Affairs, veröffentlicht von United Nations Office on Drugs and Crime, ohne Datum
•Lorenzini, Francesca Maria: Who are Palestine’s Overlooked Refugees? Investigating Stateless Palestinians in Jordan, The Cairo Review of Global Affairs, 22. April 2025
https://www.thecairoreview.com/essays/who-are-palestines-overlooked-refugees/
•MoI E-Services Site – Ministry of Interior E-Services Site, The Hashemite Kingdom of Jordan: Ministry E-Services, Family/Follower Residency, ohne Datum
https://eservices.moi.gov.jo/MOI_EVISA/faces/Pages/Runnables/login.jsf
•New Arab (The): 'Nationality is my right': Jordanian women's long struggle for equal citizenship rights, 16. März 2022
https://www.newarab.com/analysis/jordanian-womens-long-struggle-nationality-rights
•Pérez, Michael Vicente: Living as Stateless Palestinians in Jordan, 7. März 2024
https://www.sapiens.org/culture/palestinian-refugees-exile-displacement-jordan/
•Pérez, Michael Vicente: E-Mail-Auskunft, 22. Oktober 2025
•Takatoat: Als Flüchtling aufwachsen – die Töchter jordanischer Frauen [Arabisch], 13. September 2025
•USDOS – US Department of State: 2023 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, 23. April 2024
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107743.html
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Jordanien UNRWA-Leistungen im Überblick vom 15.4.2024;
[…]
Bei der Aktualisierung und Veröffentlichung von Daten stehen bei UNRWA immer die Krisengebiete in der Priorität ganz oben, weshalb zu Jordanien vergleichsweise weniger aktuelle Überblicksinformationen auf der Website zu finden sind. Überdies fehlen teilweise Datierungen, was eine zeitliche Einordnung der Informationen oft nur indirekt ermöglicht.
Die folgenden Informationen treffen keine Aussagen darüber, für welche Profile (z.B. für PalästinenserInnen aus Jordanien oder Syrien, für eine sozioökonomische oder gesellschaftliche Gruppe unter den Flüchtlingen wie weibliche Haushaltsvorstände etc.) die jeweiligen Leistungen tatsächlich zugänglich sind, und ob es aufgrund der finanziellen Lage von UNRWA zu Verzögerungen oder Engpässen kommt, oder ein Aussetzen der Leistungen z.B. aufgrund von Streiks der UNRWA-Angestellten (ein durchaus vorkommendes Phänomen im UNRWA-Mandatsgebiet) erfolgt, und dadurch die Leistungen beeinträchtigt sind.
Aufgrund der Finanzierungsprobleme von UNRWA (und auch der grundsätzlichen Besonderheiten der Finanzierung von UNRWA) bieten die Informationen nur eine Momentaufnahme bezüglich des Angebots von Leistungen und deren Verfügbarkeit - siehe Aussagen zur anhaltend prekären Finanzierung von UNRWA.
EUAA, Anfragebeantwortung vom 21.02.2023, Wiedereinreise von Palästinensern mit vorübergehenden Pässen nach Jordanien
In Jordanien sind mehr als 2 Millionen palästinensische Flüchtlinge beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.
Ab 2021 lebten vier Gruppen von Palästinensern in Jordanien. Die erste Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem arabisch-israelischen Krieg 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland ausgewandert waren, erhielt die volle Staatsbürgerschaft. Die zweite Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien migriert waren und keinen Wohnsitz im Westjordanland hatten, erhielt ebenfalls die volle Staatsbürgerschaft. Die dritte Gruppe bestand aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien auswanderten, aber immer noch ihren Wohnsitz im Westjordanland hatten. Personen, die zu dieser dritten Gruppe gehörten, erhielten keine Staatsbürgerschaft, konnten jedoch vorübergehende Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht auch im Besitz eines von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokuments waren. Die vierte Gruppe besteht aus Palästinensern und ihren Kindern, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen sind. Dieser Gruppe wurde die Staatsbürgerschaft nicht gewährt, sondern sie erhielt befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern. Diese letztgenannte Gruppe, die auch als „ex-Gazan“-Flüchtlinge bezeichnet wird, umfasst eine Bevölkerung von 158 000 bis 174 000. Die Rechte der „ex-Gazan“-Flüchtlinge in Jordanien werden aufgrund mehrerer rechtlicher Beschränkungen als eingeschränkt und ihre Lebensbedingungen als schutzbedürftig bezeichnet. Ab 2021 waren diese Palästinenser nicht mehr in der Lage, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie Gesundheits- und Sozialdienstleistungen zu erhalten, und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig.
Nach dem Gesetz werden „ex-Gazan“-Palästinenser wie Ausländer behandelt 8 und die Rechte von Ausländern sind im Gesetz Nr. 24 von 1973 über Aufenthalt und Ausländerangelegenheiten festgelegt. Die Bestimmungen für Personen, die Anspruch auf die jordanische Staatsangehörigkeit haben, sind im Gesetz Nr. 6 von 1954 über die Staatsangehörigkeit (zuletzt geändert 1987) festgelegt.
Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker11 und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben.
Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen müssen unterschiedliche Verfahren befolgen.
Die Informationen über die Modalitäten für die Verlängerung der vorübergehenden Pässe aus dem Ausland variieren je nach den offiziellen Websites einiger jordanischer Botschaften.
Unterschiede betreffen die Anzahl und das Format der Bilder, die zu zahlende Gebühr, die Modalitäten für die Übergabe der Dokumente und die Zeit für die Bearbeitung des Antrags.
Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation 2025, veröffentlicht am 04.02.2026
…
Meinungsfreiheit
Jordaniens Änderungen des Cyberkriminalitätsgesetzes im Jahr 2023 erhöhten die Strafen für ungenaue, vage und nicht definierte Straftaten wie "Fake News", "Förderung, Anstiftung, Beihilfe oder Anstiftung von Unmoral", "Online-Attentat auf Persönlichkeit", "Auslöser von Streit", "Untergrabung der nationalen Einheit" und "Verachtung für Religionen" auf mindestens drei Monate Gefängnis und/oder Geldstrafen zwischen 5.000 und 20.000 jordanischen Dinar (7.000–28.000 US-Dollar). Jordanien hat die Änderungen trotz öffentlicher Kritik und Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats noch nicht geprüft. Das jordanische Nationale Zentrum für Menschenrechte (NCHR) berichtete im Dezember 2024, dass es im Jahr 2024 3.170 Strafverfolgungen nach dem neuen Cyberkriminalitätsgesetz gab, wobei vage Anklagen aus den Artikeln 15, 16 und 17 verwendet wurden, wobei die überwiegende Mehrheit Online-Verleumdung betrifft.
Die jordanischen Behörden blockierten am 14. Mai die Websites von 12 Nachrichtenmedien gemäß dem drakonischen Cyberkriminalitätsgesetz wegen "Mediengifts und Angriffen auf Jordanien". Das regierungsnahe al-Rai berichtete, dass zu den blockierten Medien Middle East Eye, das in Tunis ansässige Meem Magazine, Raseef22, Arabi21, das in Istanbul ansässige Arabi Post, Rassd, Al-Shoub TV und Voice of Jordan gehören.
Am 7. Januar verurteilte das jordanische Staatssicherheitsgericht Ayman Sandouka, Sekretär einer inzwischen aufgelösten politischen Partei, zu einer beispiellosen fünfjährigen Haftstrafe nach dem Strafgesetzbuch und dem Cyberkriminalitätsgesetz wegen "Anstiftung zum politischen Regime", basierend auf einem Facebook-Post aus dem Oktober 2023, der an den König über die israelisch-jordanischen diplomatischen Beziehungen gerichtet war.
Die jordanischen Behörden haben seit Oktober 2023 zahlreiche pro-palästinensische Demonstranten und Online-Aktivisten festgenommen und schikaniert. Die Behörden setzten Berichten zufolge die Unterdrückung von Äußerungen fort, die Jordaniens Haltung zur Situation in Palästina kritisierten, sowie die Mobilisierung pro-palästinensischer Proteste und anderer Aktivismus im gesamten Jahr 2025.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheiten
Die jordanischen Behörden verlangten weiterhin von Organisationen und Veranstaltungsorten, die Zustimmung des Innenministeriums oder des Generalgeheimdienstes einzuholen, um öffentliche Treffen abzuhalten, obwohl keine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung der Regierung für öffentliche Versammlungen vorlag. - 2 -
Flüchtlinge und Migranten
Jordanien beherbergte im Jahr 2025 über 500.000 UNHCR-registrierte Asylsuchende und Flüchtlinge aus verschiedenen Ländern, darunter Syrien, Irak, Jemen und Sudan. Im August 2025 waren über 460.000 der Asylsuchenden und Flüchtlinge in Jordanien Syrer.
Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad in Syrien im Dezember 2024 forderte Human Rights Watch die Nachbarländer, die eine beträchtliche Zahl syrischer Flüchtlinge beherbergen, darunter Jordanien, dazu auf, Syrer nicht überstürzt abzuschieben oder anderweitig aus ihrem Gebieten zu vertreiben.
Jordanien beherbergte im Jahr 2025 schätzungsweise 55.000 registrierte Hausangestellte, hauptsächlich aus Südostasien und Ostafrika. Menschenrechtsorganisationen verwiesen wiederholt Fälle von Missbrauch von Hausangestellten an das Arbeitsministerium wegen Arbeitsrechtsverletzungen, darunter Lohndiebstahl, die Beschlagnahmung von Ausweisdokumenten sowie körperlichen, sexuellen und verbalen Missbrauch.
Frauenrechte
Frauen in Jordanien sind sowohl im Recht als auch in der Praxis Diskriminierung ausgesetzt. Das jordanische Gesetz verlangt von Frauen unter 30 Jahren, die Erlaubnis ihres männlichen Vormunds einzuholen, um zum ersten Mal zu heiraten, und Frauen können den Ehegattenunterhalt verlieren, wenn sie ihren Ehemännern nicht gehorchen oder das eheliche Zuhause ohne "legitimen" Grund verlassen. Die Behörden haben auch Frauen aufgrund von Beschwerden männlicher Vormünder festgehalten, von denen einige über ein Jahrzehnt festgehalten wurden. Frauen dürfen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds nicht mit ihren Kindern ins Ausland reisen.
Das jordanische Recht erkennt keine Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern an. Außerdem können jordanische Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder oder Ehepartner weitergeben.
Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität
Das jordanische Recht kriminalisiert gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht ausdrücklich, aber vage "Unmoral"-Gesetze können gegen LGBT-Personen verwendet werden. Das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität schützen.
Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte
Ende 2024 zwangen jordanische Behörden Bewohner und rissen im Rahmen eines Straßenausbauprojekts Häuser und Geschäfte im Lager al-Mahatta, einem informellen palästinensischen Flüchtlingslager in Ost-Amman, ab, ohne ordnungsgemäße Vorankündigung, Beratung oder faire Entschädigung. Die Räumungen verstießen gegen internationale Standards und hinterließen über 100 Menschen Vertrieben, mit vagen mündlichen Versprechen unzureichender "Spenden" statt rechtmäßiger Entschädigung.
Die Abrisse störten den Zugang zu Bildung, Arbeitsplätzen und Wohnraum und brachten viele in finanzielle Schwierigkeiten. Trotz Behauptungen, die Immobilien seien illegal und Teil eines umfassenderen Stadtplans, berichteten die Bewohner von fehlender formeller Benachrichtigung und fehlenden sinnvollen Alternativen. - 3 -
Ende September zwang die jordanische Regierung die Bedul-Gemeinschaft durch Zwangsmaßnahmen wie die Kürzung des Wasserzugangs, die Einstellung von Löhnen und die Inhaftierung der Bewohner aus Petra und verletzte damit ihre Rechte auf Wohnraum und kulturelle Bewahrung. Obwohl die Behörden behaupten, die Räumungen zielen darauf ab, die archäologische Stätte zu schützen, haben sie es versäumt, die Zustimmung der Gemeinschaft einzuholen oder internationale Rechtsstandards einzuhalten.
Die Jordanier erleben weiterhin hohe Arbeitslosenquoten sowie steigende Armut und Lebenshaltungskosten. Trotz jahrelanger IWF-Programme bleibt die Staatsverschuldung hoch, und Subventionskürzungen führten zu Preiserhöhungen ohne ausreichende Unterstützung. Im Jahr 2023 stellte Human Rights Watch fest, dass ein von der Weltbank finanziertes Bartransferprogramm durch Fehler und Voreingenommenheit fehlerhaft war, sodass viele ohne benötigte Hilfe zurückblieben.
Strafjustizsystem
Die örtlichen Gouverneure nutzten weiterhin das Gesetz zur Verbrechensprävention von 1954, um Personen bis zu einem Jahr in Verwaltungshaft zu bringen und dabei das Strafprozessrecht zu umgehen. Das jordanische NCHR berichtete 2024, dass 2024 20.437 Personen administrativ inhaftiert wurden, was einen deutlichen Rückgang gegenüber den 37.395 administrativen Inhaftierungen im Jahr 2022 darstellt.
Im April 2025 verabschiedete das Kabinett einen Entwurf für Änderungen des Strafgesetzbuchs, um nicht-haftpflichtige Strafen wie gemeinnützige Arbeit, Rehabilitation und elektronische Überwachung auszuweiten, die später vom Ausschuss des Unterhauses und des Senats verabschiedet wurden. Stand 2024 berichtete das National Center for Human Rights, dass Gerichte trotz bestehender Bestimmungen solche Alternativen in der Praxis nur sehr begrenzt genutzt haben.
Aktuell
Obwohl keine direkten Angriffe auf Zivilpersonen oder kritische Infrastrukturen bestätigt wurden, setzen sich im jordanischen Luftraum intermittierende Raketen- und Drohnenaktivität mit Schutt und Schrapnell über mehrere Gouvernements hinweg fort.. Behörden haben 15 kleinere Verletzungen durch herabfallende Fragmente nach Abfangen von Bedrohungen aus der Luft verzeichnet. Es wurden keine Vertreibungen Bevölkerungsbewegungen oder Evakuierungen gemeldet.
Alle Grenzübergänge an Land bleiben offen und betriebsbereit. Die wichtigsten Flughäfen Jordaniens funktionieren trotz vorübergehende Schließung des Luftraums und periodischer Flugaussetzungen.
International Medical Corps unterstützt Azraq und Zaatari-Flüchtlingslager seit ihrer Gründung. In Azraq, betreiben wir das einzige Krankenhaus des Lagers und sorgen für Notfälle, Geburtshilfe, neonatale und allgemeine medizinische Versorgung. Wir sind auch ein Hauptanbieter von MHPSS-Dienstleistungen und Kinderschutz-Fallmanagement in beiden Lagern.
Die Projektstandorte und Feldaktivitäten des International Medical Corps sind weiterhin voll funktionsfähig, ohne dass Störungen gemeldet werden.
Programmierung. Wir beobachten die Situation unter Beibehaltung einer aktiven Notfallplanung weiterhin genau und bleiben. Wir sind bereit, unsere Reaktion bei Bedarf zu verstärken.
Kurzbericht zur medizinischen Lage in verschiedenen Ländern im Nahen Osten (mit Stand von 18. März 2026)
International Medical Corps, Middle East Regional Response Situation Report #3 March 18, 2026
https://www.ecoi.net/de/dokument/2138241.html
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF im behördlichen Verfahren und in der hg. Verhandlung.
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF und zu seinen familiären und privaten Verhältnissen waren zumindest in Hinblick auf die Situation in Österreich und hinsichtlich seines Geburtsortes, dem Wohnort sowie in Hinblick auf die Eltern und Geschwister des BF in Jordanien aufgrund der diesbezüglich stringenten Angaben des BF zu treffen. Diesbezüglich gibt es zwar auch zwei Abweichungen; das Alter der jüngeren Schwester sowie der Umstand, dass der BF in der Erstbefragung nur zwei Brüder nannte; das Bundesverwaltungsgericht konnte aber aufgrund der ansonsten gleichbleibenden Angaben des BF über Namen, Berufe und Lebenssituation seiner Geschwister, die entsprechende Feststellung treffen. Was die Frage des Familienstandes betrifft war es dem BF aber bereits nicht möglich, stringente Angaben im Verfahren zu geben. So hat der BF in der Erstbefragung noch angegeben „verheiratet“ zu sein; in der polizeilichen Vernehmung zum Verdacht wegen gefährlicher Drohung wiederum „ledig“ (OZ 4); in seiner Einvernahme vor dem BFA gab er wiederum an, seit einem Jahr geschieden zu sein, jedenfalls „nachdem ich nach Österreich gekommen bin“; was wiederum in Widerspruch zu den Angaben des BF in der hg. Verhandlung steht, wonach er „seit XXXX geschieden“ sei (VHS 7). Letztlich konnte zum Familienstand somit keine abschließende Feststellung getroffen werden. Alleine der Umstand, dass der BF im Verfahren nicht in der Lage war eine widerspruchsfreie, konsistente Angabe zu seinem Familienstand zu tätigen, hat seine persönliche Glaubwürdigkeit bereits schwer beschädigt.
Mangels Vorlage von entsprechenden Schulzeugnissen und unterschiedlichen Angaben des BF über die Dauer seiner Schul- und/oder Berufsausbildung konnte lediglich eine „mehrjährige“ Ausbildung festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF zu treffen. Im hg. Verfahren haben sich, bis auf den Umstand, dass der BF in seinem Erstverfahren mit einem gefälschten syrischen Reisepass aus Jordanien ausreiste und auch Syrien als Herkunftsstaat angab, keinerlei Hinweis auf eine syrische Staatsangehörigkeit ergeben. Der BF gab im gegenständlichen Verfahren durchwegs an in Jordanien geboren und aufgewachsen zu sein; seine Eltern lebten dort bis zu ihrem Tod; die Geschwister des BF halten sich in Jordanien auf und kehrte er auch XXXX dorthin zurück. Im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gab er an, „staatenloser Palästinenser“ zu sein. Aus der Zeugeneinvernahme in OZ4 vom XXXX ergeben sich wiederum Hinweise, dass der BF „jordanischer Staatsbürger“ ist. Mag das erkennende Gericht auch keinen persönlichen Eindruck vom Zeugen in OZ4 gewonnen haben, so sind dessen Schilderungen doch sehr detailliert und konkret, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge in seiner Einvernahme zugibt, selbst falsche Angaben über seine eigene Herkunft getätigt zu haben, um Asylstatus zu erlangen und sich damit belastet hat. Der BF brachte keine geeigneten Originaldokumente in Vorlage; aus der Kopie eines Personalausweises (AS 251), die keiner Verifizierung, jedoch jeglicher Manipulation zugänglich ist, können keine Aussagen hinsichtlich der Identität des BF getroffen werden; seinen „gefälschten“ Reisepass hat der BF nach eigenen Angaben entsorgt, und auch dem lediglich als .pdf-Datei vorhandenen Schreiben eines Ortsvorstehers vom XXXX kommt kein Beweiswert zu, da dessen Echtheit hierorts nicht überprüft werden kann und es sich zudem beim Aussteller auch um keine staatliche Stelle handelt. Zwar sprechen manche Aussagen des BF im Verfahren zu den erhaltenen UNRWA-Leistungen für den Umstand, dass es sich beim BF um einen staatenlosen Palästinenser handeln könnte, andererseits hat der BF nur Informationen wiedergegeben, die jedermann leicht recherchieren kann und ist auch darauf zu verweisen, dass den hg. länderkundlichen Feststellungen zufolge auch nicht registrierte Personen im Notfall Zuwendungen von UNRWA erhalten können. Letztlich können im Licht der bisherigen und nachfolgenden Ausführungen und mangels entsprechender Dokumente in Original keine abschließenden Feststellungen zur Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit des BF getroffen werden, was im konkreten Fall für die rechtliche Beurteilung nicht relevant ist.
Als Herkunftsland gilt im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG der Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Demzufolge ist Jordanien jedenfalls Herkunftsstaat des BF.
Wenn sich das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge inhaltlich mit Fragen staatenloser Palästinenser in Jordanien betreffend auseinandersetzt (UNRWA Schutz, Diskriminierungen etc.), tut es dies insbesondere aufgrund des Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz und aufgrund des Umstandes, dass eine Staatenlosigkeit des BF nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte.
Konsistente Angaben konnte der volljährige und mit mehrjähriger Schulausbildung ausgestattete BF weder zu seinem Namen, noch seinem Geburtsdatum machen. Den Reisepass hätte der BF einfach in einer Zugstation in Österreich weggeschmissen (VHS 4); ein Ausweis sei auf der Reise verloren gegangen (AS 80); Personalausweis und UNRWA Dokumente hätte er ebenso auf der Reise „verloren“ (VHS 4). Sodann konnte der BF jedoch eine Fotografie seines Personalausweises in Vorlage bringen – zu dessen Echtheit mangels Vorlage in Original keinerlei Feststellungen getroffen werden können. Es darf in diesem Zusammenhang vermerkt werden, dass sich der BF in der Vergangenheit bereits gefälschte Reisedokumente besorgen konnte. Entgegen der Aufforderung der belangten Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF im Übrigen keine Ausweiskopien seiner Angehörigen in Vorlage (AS 80). Dem BF war bereits aus seinem ersten Asylverfahren bekannt, dass er verpflichtet ist alle Beweismittel so schnell als möglich vorzulegen um an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken. Der BF hat es nicht nur unterlassen, einheitliche Angaben zu seiner Person zu tätigen, vielmehr noch hat er Identitätspapiere vernichtet bzw. „weggeschmissen“ und legte im Laufe des Verfahrens zudem gefälschte Dokumente vor.
Auf der in der hg. Verhandlung übersetzten Kopie des Personalausweises wird ein Geburtsdatum XXXX ausgewiesen – dazu der BF „Ich möchte dazu angeben, dass auch, das von mir angegebene Geburtsdatum falsch ist, das im Personalausweis erhaltene Geburtsdatum ist richtig.“ (VHS 5), nur um kurz darauf auszusagen: „Was das Geburtsdatum betrifft, habe ich heute gesagt, dass das Geburtsdatum XXXX falsch ist und dass das korrigiert werden muss. Mein Geburtsdatum ist XXXX .“ (VHS 9). Vor der belangten Behörde verortete der BF sein Geburtsjahr XXXX ; im ersten Verfahren auf internationalen Schutz wiederum XXXX .
Mangels entsprechender Identitätsdokumente, in Zusammenschau mit den vielfältigen und sich ständig widersprechenden Angaben des BF können daher zur Identität des BF keine Feststellungen getroffen werden und hat er damit seine persönliche Glaubwürdigkeit schwer beschädigt.
Besonders gravierend ist jedoch vor allem, dass der BF im Laufe des Verfahrens zum Beweis dafür, dass er und seine Familie bei UNRWA registriert sind – was gerade für die Argumentation im Beschwerdeschriftsatz essentiell war – die Kopie einer Family Registration Card einer anderen Familie in Vorlage brachte. Der BF hat im Wege seiner Rechtsvertretung nach Aufforderung durch das BVwG am XXXX eine Schwarz-Weiß-Kopie einer Family Registration Card, gedruckt am XXXX in Vorlage gebracht (OZ 9); laut eigenem Vorbringen hat der BF die individuelle Registrierungsnummer XXXX . In der hg. Verhandlung vom XXXX wurde in das Online-System der UNRWA Einsicht genommen (VHS 9). Bei Eingabe der Registrierungsnummer und des Geburtsdatums XXXX , erscheint die UNRWA Bestätigung einer 6köpfigen Familie, bestehend aus Vater, Mutter, 2 Söhnen und 2 Töchtern. Hinweise auf den BF selbst fehlen und stimmen die Angaben mit den familiären Verhältnissen des BF mehrfach nicht überein. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin in der Verhandlung, dass nach hg. Einsichtnahme in die Registrierungsbestätigung in der hg. Verhandlung dort der vom BF angegebene Vorname „ XXXX “– im Gegensatz zu der seitens des BF in Kopie vorgelegten Registrierungsbestätigung (OZ 9) - nicht aufscheint (vgl. Angaben BF auf VHS 5) vermeinte der BF, ein UNRWA Mitarbeiter hätte den Namen für ihn korrigiert, dies scheine im System jedoch noch nicht auf, sondern bedürfe es einer gerichtlichen Korrektur (VHS 9). Die betreffenden Registrierungsbestätigungen weisen sohin erhebliche Unstimmigkeiten auf und sind daher nicht geeignet, eine Registrierung des BF bei UNRWA zu belegen, sondern sind der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF erneut abträglich.
Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es laut Homepage der UNRWA keiner gerichtlichen Korrektur bedarf, sondern lediglich eines entsprechenden Antrages der betroffenen Person, um etwa Namens- oder Personenstandsänderungen bekanntzugeben. Auch bei der Einsichtnahme in das Online System vom XXXX scheint kein Vorname „ XXXX “ unter der Registrierungsnummer auf. Die vom BF, der insgesamt keine gleichbleibenden Angaben zu seinen personenbezogenen Daten machte, ins Treffen geführte Korrektur war nicht glaubhaft.
Wenn in der Stellungnahme vom XXXX darauf verwiesen wird, dass die Familie des BF aus XXXX stammen würde – vgl. Spalte 9 auf dem Ausdruck - so widerspricht dies den Angaben des BF im gesamten Verfahren, da dieser zumindest seinen Geburtsort bzw. Wohnort (auch der Familie) durchgehend mit XXXX angab. Dass schließlich auch keiner der Namen auf der Registrierung mit den Aliasnamen des BF auch nur ansatzweise in Verbindung gebracht werden kann, sei dahingestellt.
Die Namen der sechs Personen in der Family Registration Card stimmen zudem mit den vom BF vor der belangten Behörde angegebenen Namen seiner Geschwister nicht überein. An der Anzahl der Geschwister und davon ableitend auch deren Namen hegt das BVwG jedoch keinen Zweifel, weil sich hier die Angaben des BF – ausnahmsweise – im Laufe des Verfahrens nicht ändern, wenngleich er einen seiner Brüder in der Erstbefragung noch nicht angegeben hatte. Der BF gab sowohl in der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA als auch zuletzt in der hg. Verhandlung an, dass er 3 Brüder in Jordanien hätte; diese nannte er mit Namen und Alter und gab auch deren Beruf an. Damit würde jedoch bereits der jüngste Bruder des BF (und ev. ein weiterer) auf der Family Registration Card fehlen und stimmen auch die Geburtsdaten bzw. das Alter der anderen Brüder nicht. Laut Angaben des BF vor der belangten Behörde müssten seine 3 Brüder etwa XXXX , XXXX und XXXX geboren sein – auf der Kopie der Registrierungskarte scheinen zwei Männer mit Geburtsjahren XXXX und XXXX auf. Bei den Schwestern verhält es sich ähnlich; laut den Angaben des BF vor der BFA müssten diese etwa XXXX und XXXX (bzw. laut Erstbefragung XXXX ) geboren sein – auf der Kopie scheinen die Jahrgänge XXXX und XXXX auf. Das auch das Alter des Vaters nicht übereinstimmt, sei noch ergänzend festgehalten.
Es ist zwar richtig, dass der BF sowohl vor der Behörde als auch vor dem hg. Gericht angegeben hat, Leistungen von UNRWA – etwa Schulhefte – empfangen zu haben; vgl. etwa VHS 9 und AS 77. Die wenigen Informationen, die der BF dabei angab kann jedermann leicht recherchieren, (zB. https://keeplearning.unrwa.org/en/, aufgerufen am 28.05.2026). Der BF machte in der Verhandlung keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck, was sich bereits aus den widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum oder seinem Familienstand ergibt. Schwer wiegt in diesem Zusammenhang aber besonders, dass der Beschwerdeführer sich im behördlichen Verfahren weigerte, die „Einverständniserklärung zur Verifizierung der UNRWA Registrierung“ auszufüllen und zu unterschreiben (AS 87). Dazu konnte er auch in der hg. Verhandlung keine nachvollziehbare Erklärung abgeben, sondern verwies er darauf, nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten zu sein, weshalb er das Anfrageformular nicht ausgefüllt und unterschrieben habe (VHS 8).
Aufgrund der soeben dargestellten Erwägungen ist das erkennende Gericht zum Schluss gekommen, dass der BF die Family Registration Card einer anderen Familie in Vorlage brachte und wurde somit auch die Feststellung getroffen, dass der BF – unabhängig der Frage seiner Staatsangehörigkeit - nicht bei der UNRWA registriert ist. Eine Registrierung bei UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Dass der BF tatsächlich Leistungen von UNRWA empfangen hat, konnte er im Lichte der bisherigen Ausführungen jedoch nicht glaubhaft machen. Dementsprechend erübrigt sich eine Beschäftigung mit der im Beschwerdeschriftsatz aufgeworfenen Frage einer ipso facto-Schutzgewährung.
Mit Blick auf die Länderfeststellungen darf ergänzend festgehalten werden, dass sich der BF – sollte er ein staatenloser Palästinenser sein bzw. seine Familie die Voraussetzungen einer UNRWA-Registrierung erfüllen – er diese nachholen kann. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die UNRWA seitens der Generalversammlung der Vereinten Nationen auch damit beauftragt wurde, in Notfällen anderen Personen, die in den Einsatzgebieten UNRWAs humanitäre Hilfe benötigen, ihre Hilfsleistungen anzubieten (https://www.unrwa.org/de/Fragen_FAQ_zur_UNRWA, aufgerufen am 26.05.2026).
Die Feststellungen hinsichtlich der Reiseroute des BF und seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie des Datums seiner ersten und zweiten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF. Die Feststellungen zu den Antragstellungen in Deutschland und Polen ergeben sich aus den Daten des EURODAC. Die Rückreise des BF nach Jordanien, der dortige Aufenthalt bis Ende XXXX und sodann die Ausreise in die Türkei, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, konnten aufgrund der diesbezüglich gleichlautenden Angaben des BF im Laufe des Verfahrens in Abgleich mit dem Akteninhalt festgestellt werden (siehe insb. Angaben in der Erstbefragung, AS 27ff). Wann der BF schließlich wieder illegal in das Bundesgebiet einreiste, kann nicht konkret festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Leben des BF im Bundesgebiet und etwaigen Integrationsschritten konnten aufgrund seiner Angaben in der hg. Verhandlung in Abgleich mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen (insb. Beschäftigungsbewilligungen), Auszügen aus dem AJ-WEB, dem Zentralen Melderegister und dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem getroffen werden. Dementsprechend ergeben sich insbesondere wirtschaftliche Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet. Die Beschäftigungsbewilligungen auf AS 93ff sowie in OZ4 betreffen jedoch nur einen der im AJ-WEB ersichtlichen Arbeitgeber des BF und decken diese auch nicht sämtliche Beitragsmonate ab; was wiederum entsprechend zu würdigen ist. Laut Auszug aus dem GVS bezog der BF zudem bis XXXX Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Relevante Bindungen zu in Österreich befindlichen Personen haben sich aus dem Vorbringen des BF jedenfalls nicht ergeben. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF entstammen der Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der hg. Verhandlung.
Der BF hat im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben, dass er gesund ist, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
Entsprechend einem aktualisierten Strafregisterauszug und nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft XXXX kann festgehalten werden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen gefährlicher Drohung eingestellt wurde und er unbescholten ist.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Jordanien beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der hg. mündlichen Verhandlung.
Das BFA hat grundsätzlich ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Auf die bisherigen hg. beweiswürdigenden Ausführungen sei verwiesen.
Der BF hat keine Verfolgung im Sinne der GFK hinsichtlich seiner Person glaubhaft gemacht.
2.3.2. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.06.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s. a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
2.3.3. Zu den seitens des BF geltend gemachten Fluchtgründen:
2.3.3.1. Der BF hat im gesamten Verfahren keine gegen seine Person gerichtete individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. letztlich auch gar nicht behauptet. Bereits in der Erstbefragung bezog sich der BF – lediglich – auf die schlechte wirtschaftliche Lage in Jordanien (AS 37).
Allein wirtschaftliche Gründe vermögen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen. Der BF konzentrierte sich - wie noch auszuführen ist – nicht nur in der Erstbefragung, sondern auch im weiteren Verfahren zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz allein auf wirtschaftliche Gründe. Dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulausbildung, sohin über eine gute Ausbildung verfügt, sodass ihm das Gewicht seiner Angaben umso mehr bewusst gewesen sein muss, wurde eingangs der Erstbefragung ein Merkblatt über die Rechte und Pflichten ausgefolgt und dieser dahingehend belehrt, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind. Der BF wurde aufgefordert, wahre und vollständige Angaben zu machen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und es wurde ihm mitgeteilt, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können (AS 75). Der BF gab ferner an, den Dolmetscher gut zu verstehen und erklärte, nach Rückübersetzung der Niederschrift, alles verstanden und keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzunehmen zu haben, was er letztlich mit seiner Unterschrift bestätigte.
Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt.
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12). Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt somit nicht, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden, allerdings ist von einem volljährigen Antragsteller mit mehrjähriger Schulausbildung, der zudem bereits zum zweiten Mal in Österreich einen Asylantrag stellte, zu erwarten, dass er die erste sich bietende Gelegenheit nützt um zumindest ansatzweise eine Verfolgung, Bedrohung, Benachteiligung oder dergleichen zu behaupten. Dass hat der BF nicht getan und gab als Rückkehrbefürchtung auch lediglich „die Armut“ an.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF bei der offen an ihn gerichteten Frage die Gründe zu schildern, warum er Jordanien verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat wie folgt an:
A: das Leben in Jordanien ist sehr teuer. Es gibt dort keine Zukunft. Man ist in seine Rechte sehr eingeschränkt. Ich bin nach Österreich gekommen, um hier ein schönes Leben aufzubauen.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Jordanien verlassen haben?
A: Nein, nein.
F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt in Jordanien?
A: Nein. Nein.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Jordanien?
A: ich habe dort keine Zukunft.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
Konkretere Angaben machte der BF nicht und ließ somit auch völlig offen inwiefern sein Rechte in Jordanien sehr eingeschränkt waren. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde auf die allgemeinen Diskriminierungen palästinensischer Flüchtlinge in Jordanien verwiesen wird und Beispiele gebracht wann bzw. wie Rechte eingeschränkt werden, so wurde damit nur die aktuelle Berichtslage wiedergegeben, jedoch nicht dargelegt, inwiefern der BF in seiner Lebensführung eingeschränkt gewesen wäre. Mit Blick auf die Angehörigen in Jordanien kann festgehalten werden, dass seine Brüder und Schwestern in Jordanien in Mietwohnungen leben und in ihren unterschiedlichen Berufen (VHS 7: Mechaniker, Autoelektriker, Schuster) entsprechendes Einkommen lukrieren können bzw. im Familienverband versorgt werden.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Antwort des BF in der hg. Verhandlung auf die Frage warum er denn die Türkei nach ca. 1,5jährigen Aufenthalt verlassen hat, zu verweisen: „Es gibt dort keine Zukunft, die Arbeit ist sehr schwierig, der Lohn sehr gering. Es gibt auch keine guten Arbeitsbedingungen. Das Leben dort ist schwierig und teuer.“ (VHS 6). Damit gibt der Beschwerdeführer letztlich dieselbe Ausreisemotivation wieder, die ihn seinen Angaben zufolge bereits zum Verlassen von Jordanien Ende XXXX veranlasst hatte. Dass der Beschwerdeführer mehr verdienen möchte und sich ein „besseres Leben“ wünscht, ist nachvollziehbar, lässt jedoch auf keinerlei asylrelevante Verfolgung schließen.
Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539), was im gegebenen Fall im Lichte der Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen jedoch zu verneinen ist. In einem darf auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden, wonach allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen (VwGH 91/01/0146, 18.12.1991 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/01/0052 E 20. Februar 1985 RS 2 (hier: Eine Enteignung von Grund und Haus ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage stellt lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil dar, zumal der Asylwerber gegen Bezahlung einer Miete weiterhin dort leben konnte); gleichlautend: VwGH 90/01/0086, 30.05.1990; 88/01/0190, 09.11.1988).
Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF, befragt nach dem Auslöser seiner Ausreise an, dass er ein besseres Leben und einen besseren Lohn wolle. Weitere Gründe gäbe es nicht. (VHS 8). Der Beschwerdeführer hat seine Heimat somit nicht aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen oder einer individuellen Bedrohungslage verlassen, sondern, um sich in Europa eine bessere Zukunft zu gestalten. In diesem Vorbringen ist jedoch kein Asylgrund zu erkennen.
2.3.3.2. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, kann die Staatsangehörigkeit bzw. eine Staatenlosigkeit des BF nicht abschließend festgestellt werden. Sollte es sich beim BF entgegen aller Indizien um einen staatenlosen Palästinenser – und damit nicht um einen jordanischen Staatsbürger handeln – so ist ferner festzuhalten, dass der BF während des gesamten Verfahrens selbst keine einzige konkrete Diskriminierung im Sinne einer persönlich erlebten Bedrohungs- und Verfolgungssituation ob seiner Abstammung schilderte. Der BF verwies auch in der hg. Verhandlung über Aufforderung, alle Vorkommnisse, die seine Ausreise ausgelöst haben, genau zu schildern, lediglich auf den Wunsch nach einem besseren Leben, einem besseren Lohn und einer besseren Zukunft und verneinte die Frage, ob er diesen Angaben noch etwas hinzufüge wolle, ausdrücklich (VHS 8). Wenn in der Beschwerde auf allgemeine Diskriminierungen verwiesen wird und die Asylrelevanz ob einer Zugehörigkeit zur „Sozialen Gruppe der staatenlosen Palästinenser“ angesprochen wurde, so ist mit Verweis auf die aktuellen Länderberichte wie folgt festzuhalten:
Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind fast die Hälfte, rund 2,4 Millionen, bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2026).
Dem Länderinformationsblatt zufolge wurden in der Vergangenheit Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Beschäftigung diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors. Dass es aktuell zu verbreiteten Problemen beim Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten kommt, ist dem Länderinformationsblatt jedoch nicht zu entnehmen, sondern sind sie im privaten Sektor gut vertreten (USDOS 20.3.2023).
Aus den hg. Länderfeststellungen insgesamt geht auch nicht hervor, dass diese Bevölkerungsgruppe systematisch diskriminiert wird, sondern haben sich deren Rechte und Privilegien in den letzten Jahren verbessert und war Jordanien bei der Integration der palästinensischen Flüchtlinge erfolgreich. (Flüchtlingsdokumentationszentrum Irland, 12.12.2024: In Jordanien sind 2,393,135 palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA registriert, wobei die Mehrheit die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt und dieselben Rechte wie andere Jordanier genießt. Die 179,992 palästinensischen Flüchtlinge, die 1967 von Gaza nach Jordanien flohen, stellen eine Ausnahme dar. Diese Gruppe besitzt die jordanische Staatsbürgerschaft nicht und sieht sich mit beschränktem Zugang zu öffentlichen Ämtern und Lebensunterhaltsmöglichkeiten konfrontiert, obwohl sich ihre Rechte und Privilegien in den letzten Jahren verbessert haben. France stellte im März 2024 fest, dass Jordanien – als Ausnahme in der Region - bei der Integration der palästinensischen Flüchtlinge in die Gesellschaft erfolgreich war.)
Auch wenn den allgemeinen Länderfeststellungen zufolge Palästinensern nach wie vor nicht der gesamte Arbeitsmarkt offensteht, so bedeutet dies dennoch nicht, dass es ihnen überhaupt nicht möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So hat der BF etwa nach seiner Schulausbildung jahrelang als Schweißer/Metallarbeiter in Jordanien gearbeitet. Er hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren angegeben, ob seiner (behaupteten) Angehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Palästinenser keine Arbeit oder Aufträge erhalten zu haben, sondern ging in die Türkei oder reiste nach Europa um einen „besseren Lohn“ zu erzielen. Aus den Schilderungen zu den übrigen Familienangehörigen ergibt sich, dass diese ebenfalls in Jordanien als Mechaniker, Autoelektriker und Schuster berufstätig sind und sich entsprechende Mietwohnungen leisten können.
Generell ist weiter festzuhalten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Bloße Diskriminierungen müssen in der Regel noch nicht Verfolgung bedeuten, wenngleich besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen sind.
Mit Verfolgung gleichzusetzende Diskriminierungen sind unter anderem Diskriminierungen, die Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z. B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen.
Derart intensive Einschränkungen oder Diskriminierungen wurden in der Beschwerde bzw. vom BF hinsichtlich seiner Person nicht substantiiert vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht und sind auch den getroffenen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.
Menschen palästinensischer Herkunft in Jordanien können sich laut Berichtslage sohin verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt sehen, die jedoch nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichen.
Kumulative Diskriminierungen, welche in Summe zu einer Verfolgung führen können, sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen.
Dazu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16).
Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Abs 51-54).
Beispielhaft sei an dieser Stelle das Erkenntnis VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 genannt, in dem bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine Vorliegende asylrelevante Verfolgung zuließ. („Betrachtet man die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise im Erkenntnis“).
Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und bleibt es der BF schuldig, glaubhaft zu machen, welchen zahlreichen Diskriminierungen er selbst ausgesetzt gewesen sein soll.
Es konnte sohin auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF aufgrund systematischer Diskriminierungshandlungen gegen Palästinenser (sollte es sich beim BF um einen (staatenlosen) Palästinenser handeln) gezwungen sah, seine Heimat zu verlassen, zumal er – wie zuvor ausgeführt – keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung zu erleiden hatte, er Zugang zu Bildung, Arbeitsmarkt und medizinischer Versorgung hatte und seine existenziellen Grundbedürfnisse gesichert waren.
2.3.3.3. Ferner kann nicht erkannt werden, dass der BF aufgrund der humanitären Lage, d.h. aufgrund einer existenzbedrohenden, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation Jordanien verlassen musste bzw. bei einer Rückkehr durch die dort vorherrschenden Bedingungen menschenunwürdigen Lebensverhältnissen ausgesetzt wäre bzw. kein Mindestmaß an Sicherheit vorfinden würde.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass in Jordanien eine Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht gewährleistet war. Dem BF war es bis zu seiner Ausreise möglich, in Jordanien einer Arbeit nachzugehen und konnte er sein Leben finanzieren. Ihm ist es zumutbar seinen Lebensunterhalt auch mit anderen Tätigkeiten als als Schweißer/Metallarbeiter zu sichern, so wie er etwa in der Türkei Taschen herstellte. Der Beschwerdeführer hat Jordanien nicht verlassen, weil sein Einkommen nicht zur Existenzsicherung gereicht hätte, sondern um in der Türkei und nunmehr in Österreich „besser“ zu verdienen. Die Brüder des BF sind als Mechaniker, Autoelektriker und als Schuster tätig und können damit ihr Leben in Jordanien finanzieren. Der BF steht mit seinen Verwandten in Kontakt und verfügt damit über familiären Anschluss in Jordanien. Der BF ist bereits mehrfach aus Jordanien aus- und wiedereingereist; er ist gesund und steht in keiner medizinischen Behandlung.
In diesem Zusammenhang verweist das Gericht darauf, dass den länderkundlichen Feststellungen zufolge das medizinische Versorgungsniveau insbesondere in der Hauptstadt Amman sehr gut ist. Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022). Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024). Medikamente sind ausreichend verfügbar.
Wie bereits ausgeführt kann sich der BF – sollte es sich bei seiner Familie um palästinensische Flüchtlinge handeln – an UNRWA wenden, um sich registrieren zu lassen; die entsprechenden Formulare und Kontakte finden sich auf www.unrwa.org/what-we-do/eligibility-registration. Selbst für den Fall, dass sich der BF bei der UNRWA nicht registrieren könnte, bestimmt das entsprechende UNO-Mandat jedenfalls, dass die Agentur autorisiert ist humanitäre Hilfe im Notfall allen Personen, die sich in ihren Operationsgebieten aufhalten zu gewähren (https://www.unrwa.org/who-we-are/frequently-asked-questions, abgerufen am 27.05.2026). In Hinblick auf die medizinische Versorgung ist festzuhalten, dass UNRWA in Jordanien 25 Primary Health Facilities unterhält, die über eine Million Patienten pro Jahr betreuen; ferner 169 Schulen; UNRWA bietet etwa auch Mikrokredite an (https://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, abgerufen 06.05.2026). Die finanzielle Lage der UNRWA ist zwar angespannt, jedoch liegen im Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise darauf vor, dass UNRWA eine Leistungserbringung unmöglich wäre. Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass UNRWA in naher Zukunft ihre Aufgaben in Jordanien einstellen muss oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde.
Der BF war vor seiner letzten Ausreise aus Jordanien nicht von einer existenziellen Notlage bedroht ist und auch bei seiner Rückkehr bedroht. Inwiefern eine menschenunwürdige Existenz gegeben sein könnte, wurde in der Beschwerde nicht glaubhaft dargelegt.
Aufgrund der erörterten fallbezogenen, individuellen Umstände geht das Gericht im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Jordanien wieder Arbeit finden wird – ob als Schweißer oder in einem anderen Bereich -; er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Jordanien und konnten keinerlei Anhaltspunkte gefunden werden, wodurch unmenschliche Lebensbedingungen zu bejahen gewesen wären.
2.3.3.4. In der Beschwerde wurde mit Verweis auf die Länderberichte festgehalten, dass der BF bei seiner Rückkehr mit Nachteilen zu rechnen hätte, ohne diese näher darzulegen. In der hg. Verhandlung bestätigte der BF auf Nachfrage, dass gegen die Ausstellung eines Reisepasses bei der jordanischen Botschaft in Wien nichts sprechen würde (VHS 4); und dass es bei seiner Wiedereinreise im Jahr 2019 keine Probleme gegeben hätte (VHS 7). Aus dem Akteninhalt und den Aussagen des BF ergibt sich zudem, dass dem BF in der Vergangenheit Ausweispapiere ausgestellt wurden.
Dass dem BF die Erlangung von Reisedokumenten und eine Wiedereinreise nach Jordanien nicht möglich wäre, hat dieser somit nicht glaubhaft vorgebracht und ergibt sich eine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit auch nicht aus den in das Verfahren integrierten einschlägigen Länderfeststellungen.
In der Anfragebeantwortung der EUAA vom 21.02.2023 wie auch in jener vom 24.10.2025 wird ua. auf den im Jahr 2020 veröffentlichten Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) verwiesen. Dem DIS-Bericht zufolge akzeptieren die jordanischen Behörden im Allgemeinen keine erzwungene Rückkehr von Palästinensern ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien. Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben. Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Für Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen würden unterschiedliche Verfahren gelten. Informationen zu den Modalitäten für die Verlängerung variieren je nach Botschaft (EUAA, 21. Februar 2023, S. 4).
Die jordanische Botschaft in Wien erklärt auf ihrer Webseite sowohl für jordanische Staatsangehörige, als auch etwa für staatenlose Palästinenser wie man sich einen Reisepass erstmalig ausstellen oder verlängern lassen kann, etwa wenn ein zuvor ausgestellter Pass beschädigt oder verloren gegangen ist (https://www.mfa.gov.jo/ar/embassy/Vienna/, aufgerufen am 29.04.2026). Ferner finden sich Voraussetzungen und Formulare auch direkt auf der Website des jordanischen Innenministeriums.
Sollte es sich beim BF um einen jordanischen Staatsangehörigen handeln so sind ob den Länderberichten und den Informationen des jordanischen Innenministeriums keinerlei Probleme bei der Wiederbeschaffung von Reisedokumenten und bei der Einreise zu erkennen.
Sollte es sich beim BF um einen staatenlosen Palästinenser handeln so ergibt sich aus den ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen, dass die Erlangung von Reisedokumenten für den BF möglich und zumutbar ist, was dieser selbst in der Verhandlung bestätigte.
2.3.3.5. Letztendlich kann dem Vorbringen des BF auch deshalb die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, da er vor seiner Einreise in Österreich bereits sichere Länder durchreiste, ohne dort jedoch einen Asylantrag zu stellen.
So ist seitens des erkennenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass es gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass sich der BF vor seiner Weiterreise nach Österreich etwa drei Monate in Serbien, 4-5 Tage in Ungarn sowie in Griechenland, Mazedonien, der Slowakei und Tschechien aufgehalten hat, ohne jedoch dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben (AS 35). Aus welchen Gründen er dies unterlassen hat, wurde von ihm nicht substantiiert angeführt.
In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs. 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.
Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich sohin auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.
Dass sich der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre in der Türkei aufhielt und dort einer Arbeit nachging, von einer Asylantragstellung hätte abhalten lassen, wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten des BF nicht dafürspricht, dass er seinen Herkunftsstaat wegen einer tatsächlichen Gefahr verlassen hat. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat wäre der BF wohl kaum allenfalls ohne Berechtigung zum Aufenthalt (der BF gab an, keinen Aufenthaltstitel in der Türkei gehabt zu haben) und folglich mit dem Risiko einer (zwangsweisen) Außerlandesbringung – über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren in der Türkei verblieben, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Insoweit kann der Schluss gezogen werden, dass es dem BF nicht darum ging, einer Verfolgung in seinem Heimatland zu entgehen, sondern er seinen Antrag in einem west- oder mitteleuropäischen Land stellen wollte. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Genfer Flüchtlingskonvention ein Erfordernis, in irgendeinem Staat Schutz zu suchen (sei es in der Herkunftsregion oder sonst in sicheren Ländern, die als erstes erreicht werden) fremd ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der BF etwa eineinhalb Jahre in der Türkei verblieben ist (AS 79). Bei einer tatsächlichen Verfolgung wäre bei einer derartig langen Aufenthaltsdauer wohl zu erwarten gewesen, dass in der Türkei als erstes Ziel für einen längeren Verbleib ein entsprechender Antrag gestellt wird, um einer Verfolgung zu entkommen.
2.3.3.6. In Anbetracht der oa. Erwägungen geht das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem BFA daher davon aus, dass der BF keiner unmittelbaren, konkreten und individuellen asylrelevanten Bedrohung bzw. Verfolgung in Jordanien ausgesetzt war.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.4.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Bei den in den Länderberichten zugrunde gelegten Quellen handelt es sich um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.
Der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen länderkundlichen Feststellungen im Bescheid und deren Quellen im bisherigen Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Auch die in der Beschwerde und Stellungnahmen zitierten Berichte vermitteln zur Situation in Jordanien kein anderes Bild als die dem Bescheid und der hg. Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Insbesondere wird durch diese Berichte in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den Beschwerdeführer ergeben soll.
2.4.2. Was die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien betrifft, ist festzuhalten, dass die Lage in Syrien, im Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden, für möglich erscheinen lässt. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. Aufgrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien – welche sich im LIB noch nicht widerspiegeln konnten - ist mit einer Entspannung, insbesondere auch hinsichtlich der syrischen Flüchtlinge zu rechnen. Der Krieg im Nahen Osten zwischen den USA und dem Iran hat die gesamte Region beunruhigt. Entsprechend dem österreichischen Außenministerium muss aufgrund der aktuellen militärischen Auseinandersetzungen im ganzen Land mit Raketenangriffen gerechnet werden; aus der allgemeinen Berichtslage zeigt sich jedoch, dass insbesondere US-Stützpunkte im Frühjahr 2026 Ziel von Angriffen, etwa von Drohnenbeschuss waren. Zurzeit bemühen sich die USA und der Iran um eine Verhandlungslösung; eine weitere Eskalation hat nicht stattgefunden und gab es auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf Jordanien mehr, welches nie selbst aktive Konfliktpartei im jüngsten Konflikt war. Mittelbar ist Jordanien etwa durch den Einbruch des Tourismus betroffen, doch zeigt sich das Land trotz eines volatilen regionales Kontextes – (sicherheits-)politisch - stabil. Auch die UNRWA ist weiterhin in Jordanien funktionsfähig.
In Jordanien findet jedenfalls kein unmittelbarer bewaffneter Konflikt statt und ist auch eine unzureichende Versorgungslage aus den aktuellen Länderberichten nicht ableitbar.
In der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten des Landes kann es vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen.
Diese als notorisch bekannt zu erachtende allgemeine Sicherheitslage in Jordanien ist jedoch nicht dergestalt, dass quasi jeder Bürger in Jordanien einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden, realen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre und wurde eine solche Gefährdung vom der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
In der hg. Verhandlung wurde dem BF ergänzend folgende länderkundliche Feststellung zur Kenntnis gebracht: Obwohl keine direkten Angriffe auf Zivilpersonen oder kritische Infrastrukturen bestätigt wurden, setzen sich im jordanischen Luftraum intermittierende Raketen- und Drohnenaktivität mit Schutt und Schrapnell über mehrere Gouvernements hinweg fort.. Behörden haben 15 kleinere Verletzungen durch herabfallende Fragmente nach Abfangen von Bedrohungen aus der Luft verzeichnet. Es wurden keine Vertreibungen Bevölkerungsbewegungen oder Evakuierungen gemeldet.
Alle Grenzübergänge an Land bleiben offen und betriebsbereit. Die wichtigsten Flughäfen Jordaniens funktionieren trotz vorübergehender Schließung des Luftraums und periodischer Flugaussetzungen.
International Medical Corps unterstützt Azraq und Zaatari-Flüchtlingslager seit ihrer Gründung. In Azraq, betreiben wir das einzige Krankenhaus des Lagers und sorgen für Notfälle, Geburtshilfe, neonatale und allgemeine medizinische Versorgung. Wir sind auch ein Hauptanbieter von MHPSS-Dienstleistungen und Kinderschutz-Fallmanagement in beiden Lagern.
Die Projektstandorte und Feldaktivitäten des International Medical Corps sind weiterhin voll funktionsfähig, ohne dass Störungen gemeldet werden.
Programmierung. Wir beobachten die Situation unter Beibehaltung einer aktiven Notfallplanung weiterhin genau und bleiben. Wir sind bereit, unsere Reaktion bei Bedarf zu verstärken.
Kurzbericht zur medizinischen Lage in verschiedenen Ländern im Nahen Osten (mit Stand von 18. März 2026)
International Medical Corps, Middle East Regional Response Situation Report #3 March 18, 2026
https://www.ecoi.net/de/dokument/2138241.html
Der BF bestätigte dies und erklärte, dies sei den Nachrichten entnehmbar; die anwesende Vertretung verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.
2.4.3. Aus der in den länderkundlichen Informationen thematisierten schlechten Wirtschaftslage in Verbindung mit der Corona-Pandemie und der Wasserknappheit in Jordanien kann mangels entsprechender weiterer Ausführungen nicht generell geschlossen werden, dass dadurch die Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr geleistet werden kann (vgl. dazu die Ausführungen zu § 8 AsylG) und hat der BF auch in der hg. Verhandlung kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die jordanische Wirtschaft wurde lt. Länderfeststellungen von der Covid-19-Pandemie zwar schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).
Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der angespannten Situation am Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung gesichert.
Aus den länderkundlichen Informationen kann weder in Hinblick auf die Wirtschaftslage, noch auf die medizinische Versorgung generell geschlossen werden, dass dadurch die Grundversorgung der Bevölkerung nicht geleistet werden kann (vgl. dazu die Ausführungen zu § 8 AsylG) und hat der Beschwerdeführer auch in der hg. Verhandlung kein entsprechendes Vorbringen erstattet.
2.5. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers:
In der Beschwerde monierte der BF, dass das BFA keine (ausreichenden) Feststellungen zur Diskriminierung von palästinensischen Flüchtlingen in Jordanien, zu den Problemen bei deren Rückkehr und zur Situation der UNRWA getroffen hätte.
In diesem Zusammenhang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die bisherigen Ausführungen sowie auf die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der BF vermochte keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Die vom BF geltend gemachten Ausreisegründe bzw. der Wunsch auf ein finanziell besseres Leben und mehr Einkommen weisen keinen GFK-Konnex auf. Diesbezüglich ist nochmals auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen (VwGH 91/01/0146, 18.12.1991). Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/01/0052 E 20. Februar 1985 RS 2 (hier: Eine Enteignung von Grund und Haus ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage stellt lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil dar, zumal der Asylwerber gegen Bezahlung einer Miete weiterhin dort leben konnte); gleichlautend: VwGH 90/01/0086, 30.05.1990; 88/01/0190, 09.11.1988). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539), was im gegebenen Fall jedoch zu verneinen ist, wurde eine solche seitens des BF nicht vorgebracht. Auch leben die Geschwister des BF nach wie vor in Jordanien.
3.1.3. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass jordanische Staatsangehörige oder staatenlose Palästinenser, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.1.4. Auch aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen zur Thematik ‚Wiedereinreise‘ und „Dokumente“ haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF mit einem vom jordanischen Staat ausgestellten Reisedokument nicht nach Jordanien einreisen bzw. sich dort frei bewegen könnte und ist ihm die (Wieder)beschaffung von Reisedokumenten möglich und zumutbar, was der BF über Vorhalt auch nicht in Abrede stellte.
3.1.5. Insofern in der Beschwerde auf die Zugehörigkeit des BF zur sozialen Gruppe staatenloser Palästinenser verwiesen wird ist vorerst festzuhalten, dass nicht abschließend festgestellt werden konnte, dass der BF tatsächlich staatenloser Palästinenser ist und selbst für den Fall der Wahrunterstellung dies den BF nicht davon entbindet, eine diesbezügliche Verfolgung glaubhaft zu machen, was jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal die gegenständliche Beweiswürdigung ergab, dass der BF überhaupt keine Verfolgung oder Diskriminierung glaubhaft machen konnte. Der pauschale Verweis auf die „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ ist für sich alleine nicht geeignet, eine Gefährdung im Rückkehrfall glaubhaft zu machen (vgl. dazu VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, worin der Grundsatz wiederholt wird, dass das Vorbringen des Asylwerbers eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen und dass die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, dem nicht gerecht wird).
3.1.6. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, l. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, l. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF nicht gegeben sind.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne Unterhaltspflichten, jedoch mit mehrjähriger Schulausbildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Im Bundesgebiet geht der BF laufend einer Erwerbstätigkeit nach. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener in Jordanien selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Der BF war vor seiner Ausreise berufstätig als Schweißer berufstätig und vermochte aus den Ersparnissen von diesen Einkünften die Kosten für seine Reise nach Österreich in der Höhe von 5.000-6.000 Euro zu decken (AS 81). Der BF hat die überwiegende Zeit seines Lebens in Jordanien verbracht. Selbst für den Fall, dass es sich beim BF um einen staatenlosen Palästinenser handelt so ergeben sich aus den Länderfeststellungen Arbeitsmöglichkeiten am privaten Sektor auch für Palästinenser. Der BF wurde in Jordanien sozialisiert und hat nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Jordanien. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr bei Bedarf auch im Rahmen seines Familienverbandes – seine Geschwister leben in Jordanien – eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil wird. Der BF gab zudem selbst an, bis zu seiner letzten Ausreise in Jordanien als Schweißer gearbeitet und davon seinen Unterhalt bestritten zu haben (VHS 7).
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF den ihm zur Kenntnis gebrachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Jordanien nicht substantiiert entgegengetreten ist (der BF verneinte die Frage in der hg. Verhandlung, ob er zu den länderkundlichen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben wolle und verzichtete auch die anwesende Vertretung auf Fragen und die Abgabe einer Stellungnahme) und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat des BF (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
In Jordanien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens der getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Insgesamt wird dazu, um Wiederholungen zu vermeiden, auch auf die einschlägigen hg. Ausführungen unter Pkt. 2.4. verwiesen.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des BF im Hinblick auf ihre Versorgung und Sicherheit in Jordanien gegeben wäre.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im behördlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Jordanien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Jordanien schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich. Aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.2.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten III. - VI. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX erneut im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeug oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist weder als syrischer Staatsangehöriger, jordanischer Staatsangehöriger, noch staatenloser Palästinenser begünstigter Drittstaatsangehörige und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.3.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.3.4.1. Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder nahen Angehörigen.
Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
3.3.4.2. Zum Privatleben des BF in Österreich ist folgendes festzuhalten:
Der BF ist seit seiner illegalen Einreise im XXXX im Bundesgebiet aufhältig. Die Dauer des nunmehr gut dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und er zudem bereits zum zweiten Mal in Österreich einen Asylantrag stellte und auch in Deutschland ein negatives Asylverfahren durchlaufen hatte.
Die Interessen des BF werden daher auch dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/22/00378; VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049). Nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191 mwN.)
Auf die strengen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG zuletzt verweisend: VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133.
Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer (hier: knapp unter 5 Jahren) wäre eine außergewöhnliche Integration notwendig (VwGH 13.01.2021, Ra 2020/14/0571).
Der BF hat Anstrengungen unternommen selbsterhaltungsfähig zu werden und geht auch laufend Tätigkeiten als Reinigungskraft in Österreich nach. Der Umstand, dass der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich durch eine Erwerbstätigkeit selbst bestreitet, kann seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.06.2010, 2010/18/0226). Zwar kommt dieser Tätigkeit des BF im Rahmen der Interessensabwägung als positiver Aspekt eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass sich der BF während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst sein musste.
In diesem Konnex ist auch die rezente Judikatur des VwGH heranzuziehen, wonach trotz siebenjährigem Aufenthalt, sehr guten Deutschkenntnissen, der Beziehung zu einer Österreicherin und intensiven Bindungen zu österreichischen Freunden und Glaubensgemeinschaft und der Tätigkeit als Zeitungsverkäufer spätestens vor dem Hintergrund der Rückkehrentscheidung durch das BFA dem Revisionswerber hätte klar sein müssen, dass es keine gesicherte Grundlage für seinen Aufenthalt in Österreich gibt. Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen des Revisionswerbers im Herkunftsstaat und dessen Verlassen im Erwachsenenalter kann nicht von einer kompletten Entwurzelung ausgegangen werden.
Auch die Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat – letztlich Folge des seinerzeitigen ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Subsidiärschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassen des Herkunftsstaats sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 17.04.2020, Ra 2020/21/0083-6).
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die rezente höchstgerichtliche Judikatur zur Zurückweisung einer Revision im Falle eines Asylwerbers mit mehr als siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet, abgeschlossener Lehre und Berufstätigkeit als Koch, Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2, einem sozialen Netz an Freunden, 10monatiger eheähnliche Beziehung, keinen Kontakten zur Familie im Herkunftsstaat, Unbescholtenheit sowie Selbsterhaltungsfähigkeit während des Großteils des Verfahrens. Der VwGH hob besonders hervor, dass maßgeblich relativierend einzubeziehen sei, dass sich der Asylwerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müsse und verneinte auch angesichts der obzitierten integrationsbegründenden Faktoren die Existenz von ‚außergewöhnlichen Umständen‘ (VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026-5 mit Verweis auf VwGH 12.12.2019, Ra 2019/14/0242; 25.06.2019, Ra 2019/14/0260, VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408).
Der BF ist weder Mitglied in einem Verein oder engagiert sich ehrenamtlich.
Der BF besucht zurzeit keinen Deutschkurs und hat im Bundesgebiet auch keine Deutschprüfung abgelegt. Er verfügt, wie sich in der hg. Verhandlung zeigte, über geringfügige Deutschkenntnisse. Zwar stellt der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar, dennoch ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt und diesen nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Beim BF waren in Hinblick auf sein Privatleben in Österreich keine qualifizierten Anknüpfungspunkte festzustellen. Sofern der BF in Österreich über soziale und freundschaftliche Kontakte verfügt, ist anzuführen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen anhand des Vorbringens des BF nicht erkannt werden konnte. Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Auch der Verwaltungsgerichtshof führt zur sozialen Integration wie folgt aus: Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 31.1.2013, 2011/23/0519).
Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Solche außergewöhnlichen Umstände wurden jedoch nicht dargelegt und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt hat an sich sohin auch keine positive Relevanz, sondern ist als neutral zu bewerten.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung des BF vom Herkunftsstaat stattgefunden hat und bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Jordanien, wo seine Geschwister leben. Der BF steht zu diesen auch in regelmäßigem Kontakt.
Weitere ausgeprägte Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben. Der BF hat andererseits den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen (Geschwister und weitere Verwandte) verfügt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
3.3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
3.3.4.4. Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF in Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und der strafrechtlichen Normen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, welche darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib ein geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Festzuhalten ist im Zusammenhang mit der vierzehntägigen Frist zur Ausreise, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung zum Kompetenzbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehört.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.