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L517 2297464-2•Bundesverwaltungsgericht L517 2297464-2
L517 2297464-2Tribunal administratif fédéral5 juin 2026
Antragsfristen Fristablauf Notstandshilfe Umdeutung Umschulungsgeld
L517 2297464-2/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Martina LEITNER und Gerhard SIEGL, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.09.2025, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2025, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 15, 33, 37, 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
28.08. 2025 – Antrag von XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Umschulungsgeld beim Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet)
12.09. 2025 – negativer Bescheid: Antrag keine Folge gegeben
06.10. 2025 – Beschwerdevorentscheidung: Abweisung der Beschwerde
15.10. 2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
04.11. 2025, 05.11.2025, 09.12.2025, 08.01.2026, 09.01.2026, 16.02.2026, 24.02.2026, 25.02.2026, 27.02.2026, 03.03.2026, 04.03.2026, 26.03.2026, 31.03.2026, 02.04.2026, 17.04.2026 und 28.04.2026 – E-Maileingaben der bP
30.04. 2026 – Mitteilung an die bP
04.05. 2026, 05.05.2026, 18.05.2026 und 19.05.2026 – E-Maileingaben der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP beantragte am 28.08.2025 die Zuerkennung von Umschulungsgeld beim AMS. Dazu schloss sie ihren Lebenslauf und mehrere Bankauszüge an.
Mit Bescheid vom 12.09.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP vom 28.08.2025 auf Gewährung von Notstandshilfe gemäß § 37 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Sie haben den Antrag vom 28.08.2025 nicht fristgerecht geltend gemacht. Die Frist zur Beantragung Ihres Fortbezuges auf Notstandshilfe endete am 13.01.2025.“
Dagegen brachte die bP am 24.09.2025 eine Beschwerde mit folgendem Inhalt ein:
„Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
Bitte, alle Bescheide, leider ist nicht korrekt, nicht auf meinem Vollständigen Name geschrieben. Wenn meine Vollständige Name bitte: XXXX , auch mein Reisepass auf XXXX andere Dokumenten. Seit 2012 bitte, unterstütze gerne Wirtschaft Politik, sowie Exporttagen, wenn ich möchte gerne für ÖSTERREICH das Beste.
Bitte können Sie gerne bearbeiten meine Name XXXX ins AMS auf Vollständige Name: XXXX .
Seit 11.2019, war für mich sehr schwer Job finden, ich hatte Job selbst gesucht mich gerne beim Unternehmen beworben, leider, immer Absage bekommen.
Ich möchte gerne ein Job, arbeitswillig nach einem Arbeitsverhältnis gesucht, weshalb mir Rechtsauffassung zufolge jedenfalls Arbeitslosengeld zusteht.
Bitte um Respekt, Höflichkeit auch Wertschätzung für so viel Leistung.
Zuerst in März 3.2021, hatte ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, leider, bis jetzt wurde nicht bearbeitet, es ist Gesetz bitte, wenn ich hatte Job selbst gesucht, mich gerne beworben beim Unternehmen, leider, kein Job bekommen.
Aufgrund ohne Unterstützung, musste ich Kredit i.H. von 11.000,00 EUR nehmen auch mein gespartes Geld ausgeben...
Am 3.2020 - 2.2022 hatte ich nebenberuflich als Selbstständig Job gemacht in der Bereich Wirtschaft Management, wie in einem Bank, übermittle ich Ihnen gerne im Anhang mein Lebenslauf.
Ich Akademikerin, Geschäftsfrau, beschäftige mich für ÖSTERREICH, Wirtschaft Politik unterstütze, eigene programmierte Webseite gehabt, mit eigenem Design auf 2-Sprache: (Deutsch, Russisch), so viel Leistung… Viel Zuwenig Verdient, Unterstützung gehabt, deshalb, wollte ich mir gerne neben verdienen.
Bzw. ich hatte früher wenn ich auch nur 1-2 Jahre gearbeitet Arbeitslosengeld gehabt, wenn das ist Wichtige Sache bitte: Betriebskosten, Rechnungen, Medikamenten, zum Arzt gehen, Versicherungen zum Bezahlen, Haushalt, Auto Tanken, Auto Reparatur, Bedürfnissen, Urlaub, usw…
Bitte, ich bin seit 2003 in Beschäftigung, möchte eigene Versicherung, eigenes Geld haben wie es war, obwohl, es war sehr wenig für mich mit so viel Leistung, d.h. Seit 11.2019 leider in Stich gelassen.
Finden Sie das Ehrlich auch in Ordnung?
Ich möchte gerne mein Ehemann unterstützen, es tut mir von Herzen sehr weh, dass er sollte Wochenende arbeiten, wenn er selbst vielen Rechnungen hat, es ist Erniedrigung, unter meine Würde für mich von ihm Geld nehmen, deshalb, ich bin Seit 2003 ins Beschäftigung, mit so viel Leistung, Kenntnissen, Erfahrungen, obwohl, für mich so Sehr Schwer war…
Bzw. früher ich ihm und er mich freiwillig unterstützt, bitte, es gehört bitte nach meine Meinung, Zusammen, eine andere freiwillig Unterstützen.
Seit 3.2022 auch jetzt, ich bin ins Weiterbildung, in der Weiterbildung in der Wirtschaft IT Management Bereich für ÖSTERREICH.
Ich bin Akademikerin Geschäftsfrau, ÖSTERREICH ist ein großes, Reiches Land, ich unterstütze, beschäftige mich für ÖSTERREICH, daher leider seit 11.2019 in Stich gelassen, auch Vieles gespartes Geld von vielen Jahren verloren, es tut von Herzen Sehr weh, bitte …
Ich hatte immer Guten Kontakt mit AMS gehabt, mit Höflichkeit, Respekt auch mit Allen Menschen, deshalb, bitte Entgegenkommen.
Aus diesem Grund, bitte um Ehrlichkeit, Höflichkeit, Respekt, Wertschätzung Entgegenkommen auch bitte können Sie gerne meine Anträge bearbeiten.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2025 wies das AMS die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 12.09.2025 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Beantragung der bP für den Fortbezug der Notstandshilfe am 12.01.2025 endete und der Antrag der bP auf Umschulungsgeld mit 28.08.2025 somit außerhalb der gesetzlich festgelegten Fortbezugsfrist des Arbeitslosengeldes nach § 19 AlVG in Verbindung mit § 39b Abs. 5 AlVG und Notstandshilfe nach § 37 AlVG und daher wegen Verstreichens der 5-Jahres-Frist abzuweisen gewesen sei.
Am 14.10.2025 brachte die bP einen Vorlageantrag ein, in welchem sie im Wesentlichen wie in ihrer Beschwerde vorbrachte.
Am 15.10.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.
Am 04.11.2025, 05.11.2025, 09.12.2025, 08.01.2026, 09.01.2026, 16.02.2026, 24.02.2026, 25.02.2026, 27.02.2026, 03.03.2026, 04.03.2026, 26.03.2026, 31.03.2026, 02.04.2026, 17.04.2026 und 28.04.2026 übermittelte die bP per E-Mail ergänzende Stellungnahmen an das BVwG. Im Wesentlichen gab sie darin an, nicht zu verstehen, weshalb sie keine Unterstützung erhalten würde, dies obwohl sie eine gute Ausbildung, einige Berufserfahrung (u.a. im IT- Managementbereich) und Sprachkenntnisse vorweisen würde und somit ein Recht auf ein hohes Gehalt hätte. Sie hätte sich in den letzten Jahren viel weitergebildet und sei auf Jobsuche gewesen. Leider sei sie dabei nicht erfolgreich gewesen. Sie würde sich im Stich gelassen und respektlos behandelt fühlen.
Mit Mitteilung vom 30.04.2026 informierte das BVwG die bP über den aktuellen Verfahrensstand.
Am 04.05.2026, 05.05.2026, 18.05.2026 und 19.05.2026 langten weitere im Wesentlichen gleichlautende E-Maileingaben der bP beim BVwG ein.
Die bP stand vom 07.03.2018 bis 02.10.2018 unter Arbeitslosengeldbezug und zuletzt vom 03.10.2018 bis 16.12.2019 unter Notstandshilfebezug.
In den Zeiträumen 14.01.2022, 24.04.2023 bis 19.05.2023 befand sich die bP auf Arbeitssuche.
Am 28.08.2025 brachte die bP einen Antrag auf Zuerkennung von Umschulungsgeld beim AMS ein.
Eine bescheidmäßige Feststellung eines Rechtsanspruches der bP auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG liegt nicht vor.
Mit Bescheid vom 12.09.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP vom 28.08.2025 auf Gewährung von Notstandshilfe gemäß § 37 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Sie haben den Antrag vom 28.08.2025 nicht fristgerecht geltend gemacht. Die Frist zur Beantragung Ihres Fortbezuges auf Notstandshilfe endete am 13.01.2025.“
Die 5Jahresfrist für die fristgerechte Antragstellung auf Notstandshilfe endete am 12.01.2025.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig.
Die Feststellungen zum Arbeitslosengeldbezug sowie des letzten Notstandshilfebezugs der bP und der Zeiträume der Arbeitssuche der bP resultieren aus dem Inhalt des im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsverlaufs der bP und stehen die Zeiträume ihrer Leistungsbezüge auch im Einklang mit dem gerichtlich eingeholten Sozialversicherungsauszug der bP. Die bP machte dazu während des gesamten Verfahrens keine widersprechenden Angaben.
Der Zeitpunkt der Antragstellung der bP auf Gewährung von Umschulungsgeld ergibt sich aus dem dazu im Verwaltungsakt einliegenden Online-Antragsformular.
Bedingt durch den Umstand, dass kein Bescheid hinsichtlich beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation dem Gericht vorgelegt wurde bzw. aus dem gesamten Verwaltungsakt, insbesondere der Sozialversicherungsabfrage nicht entnehmbar ist, konnte ging das Gericht von der Nichtexistenz eines derartigen Bescheides aus. In diesem Zusammenhang wurde der ursprüngliche Antrag der bP von der bB zu ihren Gunsten auf einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe umgedeutet. Dies ergibt sich aus den von der bB vorgelegten Unterlagen.
Die 5Jahresfrist für die Beantragung des Fortbezugs der Notstandshilfe endete grundsätzlich am 16.12.2024. Diese Frist wird um Zeiten der Arbeitssuche vom 14.1.2022 (1 Tag) und 24.4.2023 bis 19.5.2023 (26 Tage) verlängert, sodass die Frist, in welcher ein Antrag auf Fortbezug der Notstandshilfe zu stellen gewesen wäre, mit Ablauf des 12.01.2025 endete.
Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Online-Antragsformular ergibt sich eindeutig, dass von der bP erst am 18.08.2025 ein Antrag auf Umschulungsgeld, welcher in der Folge von der bB als Antrag auf Notstandshilfe umgedeutet wurde, gestellt wurde.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF lauten:
§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
[…]
Dauer des Bezuges
§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
[…]
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33.(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Fortbezug der Notstandshilfe
§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Umschulungsgeld
§ 39b. (1) Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) besteht, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung. Wenn das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, so gebührt das Umschulungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers. Wird eine Leistung des Pensionsversicherungsträgers zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
[…]
(5) Im Übrigen sind auf das Umschulungsgeld die für das Arbeitslosengeld geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Umschulungsgeld tritt. § 7 Abs. 1 Z 2 und Z 3, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 8, § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 sowie Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 3 lit. f, § 13, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 lit. p, § 18, § 19 und § 23 Abs. 1 bis 5 sind jedoch nicht anzuwenden. § 7 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass das wöchentliche Mindeststundenausmaß für die Bereithaltung zur Teilnahme an der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gilt. § 12 Abs. 1 Z 1 ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf eine Geldleistung der Krankenversicherung erschöpft ist, nicht anzuwenden.
[…]
Übergangsrecht
§ 81. (1) […]
(10) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.
[…]
3.4. Gemäß § 18 Abs 1 AlVG beträgt der Mindestanspruch, für den Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gewährt wird, 20 Wochen. Liegen vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 156 Wochen (drei Jahre) vor, gebührt das Arbeitslosengeld für 30 Wochen.
3.4.1. § 33 Abs 4 AlVG normiert, dass Notstandshilfe nur dann gewährt werden kann, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (§ 39a AlVG) um die Notstandshilfe bewirbt, dh. Notstandshilfe beantragt. Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist mit jenem Tag eingetreten, an dem der Arbeitslose seinen letzten Arbeitslosengeldbezugstag, der ihm gemäß § 18 AlVG zuerkannten Bezugsdauer, tatsächlich in Anspruch genommen hat, dh. seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld restlos erschöpfte.
Der – einmal rechtmäßig zuerkannt, zeitlich an sich unbegrenzte – Notstandshilfeanspruch ist gemäß § 35 AlVG jeweils für einen bestimmten, 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren. Arbeitslosen, die ihren für 52 Wochen gewährten Notstandshilfeanspruch nicht bis zur Höchstdauer von 364 Kalendertagen in Anspruch genommen und somit nicht zur Gänze ausgeschöpft haben, ist der Fortbezug für die restliche, verbliebene Anspruchsdauer zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme des Fortbezuges innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe erfolgt und wenn die „sonstigen Bedingungen“, dh. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG erfüllt sind. Aus welchen Gründen die Unterbrechung des Leistungsbezuges erfolgte, ist für den Fortbezug nicht relevant. Ein Fortbezug von Notstandshilfe ist nur längstens innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom letzten Bezugstag, möglich. Die Frist von fünf Jahren, innerhalb derer ein Fortbezug beantragt werden kann, verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 und § 81 Abs 10 AlVG.
3.4.2. Anspruch auf Umschulungsgeld haben Personen, für die nach den entsprechenden Regelungen des ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Seit 01. 01.2017 genügt auch die Feststellung, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Ausmaß von zumindest sechs Monaten wahrscheinlich vorliegt oder in absehbarer Zeit vorliegen wird und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Die entsprechenden Feststellungen sind durch den Pensionsversicherungsträger zu treffen.
Die bP stand den Feststellungen folgend vom 07.03.2018 bis 02.10.20218 – für die Höchstdauer von 30 Wochen – unter Arbeitslosengeldbezug. Nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld stand sie schließlich im Zeitraum von 03.10.2018 bis 16.12.2019 unter Notstandshilfebezug. Am 28.08.2025 stellte die bP einen Antrag auf Gewährung von Umschulungsgeld, welcher in der Folge mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als Antrag auf Notstandhilfe umgedeutet wurde.
Nachdem die bP nicht innerhalb von 5 Jahren, ab dem letzten Tag ihres Notstandshilfebezuges (16.12.2019) neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe stellte, ist die Frist (bei Mitberücksichtigung der Tage ihrer Arbeitssuche) für den Fortbezug der Notstandshilfe bereits mit Ablauf des 12.01.2025 ausgelaufen. Ihr am 28.08.2025 gestellter Antrag auf Gewährung von Umschulungsgeld, welcher in der Folge wie bereits ausgeführt in einen Antrag auf Notstandshilfe umgedeutet wurde, wurde sohin nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten 5Jahresfrist gestellt weshalb kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht.
3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Es steht unstrittig fest, dass die bP zuletzt im Zeitraum vom 03.10.2018 bis 16.12.2019 unter Notstandshilfebezug stand und ihren Antrag auf Umschulungsgeld erst am 28.08.2025 einbrachte, obwohl der letzte Tag für die Beantragung der Fortführung der Notstandhilfe der 12.01.2025 gewesen wäre. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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