projets
W241 2303795-1•Bundesverwaltungsgericht W241 2303795-1
W241 2303795-1Tribunal administratif fédéral3 juin 2026
asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung gesamtes Staatsgebiet politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete Furcht
W241 2303796-1/12E
W241 2303795-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Iran, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, Zahlen 1353384805/230973267 (ad 1.), und 1353383808/230973178 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht:
A)
I.Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführer (BF), gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, sind Staatsangehörige des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig. Die BF1 und der BF2 sind verheiratet. Sie reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 19.05.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF1 begründete ihre Asylantragstellung in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung mit ihrer Teilnahme an Demonstrationen. Nach ihnen sei gesucht worden und sie sei sicher, dass gegen sie ein Haftbefehl bestehe.
In seiner Erstbefragung am selben Tag bestätigte der BF2 im Wesentlichen die Angaben seiner Frau.
2. In der Folge wurden die BF am 06.06.2024 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) einvernommen.
Ihr Fluchtvorbringen präzisierte die BF1 insoweit als sie vorbrachte, dass sie und der BF2 im September 2022 im Iran an einer Demonstration teilgenommen hätten, Sie seien beide von der Polizei geschlagen worden, wodurch sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Ihr Mann sei verhaftet und gegen Bestechung freigelassen worden.
Ihr Mann habe gemeinsam mit drei Freunden zwei Mädchen, die von der Sittenpolizei angehalten worden waren, zu helfen versucht. Kurz darauf seien die BF nach Italien auf Urlaub gefahren. Dort hätten sie erfahren, dass zwei der Freunde verhaftet worden seien und nach dem dritten gesucht werde. Dier beiden Verhafteten seien schwer misshandelt worden. Die BF seien daraufhin in die Türkei und von dort wieder nach Europa gereist.
Der BF2 wiederholte im Wesentlichen die Angaben seiner Frau. Ergänzend gab er an, dass es zwischen ihm, seinen Freuden und der Sittenpolizei zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe dabei auch das Motorrad eines Polizisten umgeworfen.
3. Mit gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 24.10.2024 wurde der jeweilige Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die BF erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG.
Aufgrund mehrerer Ungereimtheiten hätten die BF eine Verfolgung im Iran nicht glaubhaft machen können.
Subsidiärer Schutz wurde ihnen nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.
4. Gegen diese Bescheide brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
5. Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 gaben die BF eine Stellungnahme zu ihrem Fluchtvorbringen ab.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi durch, zu der die BF in Begleitung ihrer gewillkürten Vertretung persönlich erschienen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
7. Mit Parteiengehör vom 16.02.2026 wurde den BF das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Die BF gaben dazu am 05.03.2026 eine Stellungnahme ab.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen und der Einvernahmen vor dem BFA sowie die Beschwerde
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)
Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2026
Einsicht in die von den BF vorgelegten Schriftstücke und Fotos sowie in soziale Medien.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
Die BF sind Staatsangehörige des Iran. Sie führen die im Spruch genannten Namen. Die Muttersprache der BF ist Farsi, sie gehören der Volksgruppe der Perser an.
Die BF1 und der BF2 sind verheiratet und haben eine Tochter.
3.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
Der BF2 versuchte im Jahr 2023, zwei jungen Frauen, die von der Sittenpolizei verhaftet werden sollten, zu helfen. Dabei kam es auch zu körperlichen Auseinandersetzungen mit der Polizei. Freunde des BF2, die bei diesem Vorfall anwesend waren, wurden in weiterer Folge verhaftet. Der BF2 und die BF1 reisten jedoch zwei Tage später nach Italien aus. Dieser Urlaub war bereits zuvor geplant.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF2 wegen dieses Vorfalls 2023 noch immer polizeilich gesucht wird und im Fall einer Rückkehr mit einer Verhaftung und Verurteilung zu rechnen hätte. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF1 als seine Ehefrau ebenfalls von Verfolgungshandlungen betroffen wäre.
Der BF2 betreibt auf Instagram unter seinem Namen („ XXXX “) einen Account, auf dem er politische, regierungskritische Inhalte postet. Der Account hat ca. 500 Follower.
Die BF1 betreibt auf Instagram ebenfalls einen Account mit politischen Inhalten, allerdings nicht unter ihrem Namen („ XXXX “). Dort finden sich jedoch zahlreiche Fotos der BF1, die sie auch unverschleiert zeigen, und des BF2. Der Account hat ca. 510 Follower.
Im Entscheidungszeitpunkt kann daher im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Iran auf Grund ihrer politischen Einstellung und Aktivitäten keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen.
Den BF steht keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss der BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.02.2026):
Politische Lage
Institutioneller Aufbau
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025).
Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).
Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).
Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).
Jüngste Wahlen
Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).
Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).
Demokratische Teilhabe und Proteste
Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).
Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a).
Proteste
Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).
Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).
Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).
Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).
Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vgl. NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am 8. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vgl. IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026).
Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b).
Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).
Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht.
Iranische Sicherheitsstrategie in der Region, Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" (13.6.-24.6.2025), Atomverhandlungen
Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vgl. LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025).
Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026)
Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vgl. AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025).
Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vgl. AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vgl. ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vgl. AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).
Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vgl. HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vgl. ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026).
Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vgl. Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vgl. TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026).
(…)
Sicherheitslage
Verglichen mit Staaten in der Region wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten auf (BS 19.3.2024) - z. B. mit den Taliban zwischen 2022 und 2024 aufgrund von Differenzen um Wassernutzungsrechte (Spiegel 19.8.2025, IRINTL 25.4.2024) - sowie auch Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten (BS 19.3.2024).
Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vgl. ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).
Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vgl. TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).
In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vgl. ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025).
Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vgl. ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vgl. ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vgl. LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vgl. LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025).
Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).
(…)
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).
Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024).
Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).
Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).
Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2025). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023).
In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).
Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024).
(…)
Gerichte
Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Es gibt allgemeine und spezielle Gerichte. Die allgemeinen Gerichte haben die Rechtsprechungskompetenz in allen Fällen, die nicht im Kompetenzbereich der speziellen Gerichte liegen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Sie verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes (IRWIRE 9.9.2020).
Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten ta'zir-Vergehen [s. Unterkap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Die Familiengerichte entscheiden unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Revolutionsgerichte
Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sind stark von den Sicherheitsbehörden beeinflusst (MRAI 19.6.2023) bzw. gehen manche Quellen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Art. 303 der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023):
Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IRWIRE 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);
Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB) (FIDH 9.2023);
Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514) (FIDH 9.2023; vgl. JIS 8.9.2018);
Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);
Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024).
Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).
(…)
Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis
Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, auch in Form von Steinigung oder Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder die Verurteilten begnadigt werden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ("Korruption auf Erden") ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021).
Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) des IStGB behandelt (BAMF 5.2021).
Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e qāzī) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird (MRAI 19.6.2023) - wobei die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) auch von einem Fall berichtete, bei dem eine Verurteilung nach diesem Prinzip aufgrund eines qisas-Vergehens (Mord) erfolgte (IHRNGO 20.2.2025). ‘elm-e qāzī bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht (MRAI 19.6.2023). Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem "Wissen" eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von ‘elm-e qāzī dokumentiert (IHRNGO 20.2.2025). Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von ‘elm-e qāzī bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).
Eine weitere, aus der islamischen Rechtssprechung stammende, in Iran angewandte Möglichkeit zur Feststellung der Schuld eines Angeklagten, die bei qisas-Vergehen (Mord oder Körperverletzung) zur Anwendung kommen kann, wenn es keine ausreichenden Beweise gibt und ein Richter dennoch Zweifel an der Unschuld des Angeklagten hat, ist das Prinzip des qassameh oder "geschworenen Eids". Die Personen, die hierbei einen Eid schwören - eine bestimmte Anzahl an Angehörigen des Opfers - müssen dabei keine direkten Zeugen des Verbrechens gewesen sein (IHRNGO 20.2.2025).
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen oder das Erblinden (ein Auge oder beide) als Vergeltungsmaßnahme vorgesehen. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, da wenig Berichte dazu an die Öffentlichkeit dringen (AA 15.7.2024). Es wird jedoch von der Durchführung von Amputationen berichtet (AI 29.4.2025; vgl. TST 10.6.2025). Für bestimmte Vergehen wie Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr sieht das Strafgesetzbuch Auspeitschung vor. Teilweise besteht die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 15.7.2024). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung können Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen (ÖB Teheran 11.2021), seit 2010 wurde über keine Fälle von Steinigungen mehr berichtet (IHRNGO 20.2.2025).
Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem agieren Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge teils monatelang ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hidschab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 15.7.2024).
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 15.7.2024).
(…)
Sicherheitsbehörden
Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).
In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (LVAk 7.2024).
Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA, Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran] (CIA 14.5.2025), auf Englisch Ministry of Intelligence/Information and Security (MOIS) (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025).
Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 14.5.2025).
Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).
Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).
Behandlung der Zivilbevölkerung
In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018).
Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen außerdem nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).
Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vgl. UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z.B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patroullien zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillon der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026).
Anm.: Informationen zur Beteiligung unterschiedlicher Einheiten des Sicherheitsapparats an der Niederschlagung der Proteste im Jänner 2026 können dem Kapitel Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden.
EU-Sanktionen gegen Teile des iranischen Sicherheitsapparats
Ende Jänner 2026 haben die Außenminister der EU-Mitgliedsstaaten beschlossen, die Revolutionsgarden aufgrund ihrer Rolle bei der blutigen Niederschlagung der Proteste zu Beginn des Monats auf die Liste der terroristischen Organisationen der EU zu setzen, wobei die Listung damit aus rechtlicher Sicht noch nicht in Kraft getreten ist. Der Ratsbeschluss vom 27.12.2001, auf den sich die geplante Terrorlistung der Revolutionsgarden stützt, sieht neben einem Einfrieren von Vermögen auch vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten nach in ihrem Land operierenden Mitgliedern der Revolutionsgarden fahnden und sie möglicherweise strafrechtlich verfolgen müssen. Die Umsetzung des Ratsbeschlusses obliegt den jeweiligen Mitgliedsstaaten (Standard 5.2.2026).
Mit der Begündung einer Beteiligung an der Protestniederschlagung im Jänner 2026 wurden zeitgleich auch Sanktionen gegen Individuen verhängt, die mit Teilen des iranischen Sicherheitsapparats in Verbindung stehen, darunter der Innenminister und Kommandanten der Revolutionsgarden (Rat der EU 29.1.2026, EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Unter anderem befinden sich auch ein Befehlshaber der Basij und Kommandanten von Spezialeinheiten der FARAJA auf der Ende Jänner 2026 beschlossenen Liste, darüber hinaus auch ein Kommandant der Khatam al-Anbia-Zentralverwaltung und ein Mitglied des Hohen Rats für den Cyberspace (SCC), der bei der Entwicklung von Zensurinstrumenten, einschließlich des gestaffelten Internetzugangs, eine Rolle spielt [Anm.: s. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) zum so genannten Mehrebenen-Internet, das Teile der Bevölkerung vom globalen Internet ausschließt] (EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Im Rahmen früherer Sanktionsrunden wurden unter anderem schon verschiedene Regionalkorps der Revolutionsgarden auf Provinzebene, das Cyber-Verteidigungskommando der Revolutionsgarden, eine mit den Revolutionsgarden verbundene Stiftung sowie die FARAJA, die Moralpolizei und die Anti-Terror-Sondereinheit der FARAJA (NOPO) aufgrund von Menschenrechtsverletzungen auf die entsprechende EU-Sanktionsliste gesetzt. Diese Sanktionen umfassen ein Einfrieren der Vermögen der Organisationen bzw. das Verbot, Gelder für sie bereitzustellen (EC 14.4.2025).
(…)
Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei
Das "Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran" (Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (LVAk 7.2024) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (CIA 14.5.2025).
Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei ("Polizei für öffentliche Sicherheit", Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).
Sittenpolizei
Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī] (AI 6.3.2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024). Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (CHRI 15.10.2025).
(…)
Revolutionsgarden und Basij
Die Revolutionsgarden (auch Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, obwohl sie in Koordination und Kooperation mit diesem agieren sollte (INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 15.7.2024).
Die Revolutionsgarden werden sowohl gegen "harte" als auch "semi-harte" und "weiche" Bedrohungen eingesetzt. D. h. es gibt sowohl Bodentruppen der Revolutionsgarden, die in verschiedenen Landesteilen stationiert sind, um Bedrohungen der Integrität des Landes, wie z. B. Invasionen und Bürgerkriege gegebenenfalls abzuwehren, als auch Einheiten, die gegen "semi-harte" Bedrohungen wie Aufstände und andere interne Sicherheitsprobleme vorgehen. Dieser Aufgabenbereich fällt u. a. der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden [IRGC-IO] zu, es gibt aber z. B. auch Bereitschaftseinheiten der Revolutionsgarden, die zur Niederschlagung von internem Dissens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Letztere Einheiten haben eine enge Beziehung zur Polizei, mit dem Zweck, die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren. Zur Bekämpfung von "weichen" oder "kulturellen" Bedrohungen üben Organisationsteile der Revolutionsgarden Kontrolle über ein breites Spektrum an Bildungsangeboten aus und erfüllen soziale und kulturelle Missionen. Bei allen diesen Aktivitäten werden die Revolutionsgarden auch von den Basij unterstützt (TWI 6.2020).
Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (INSS 11.2023; vgl. AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (Niruha-ye Panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).
Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren (INSS 11.2023; vgl. CFR 30.1.2026a). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen (LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LVAk 7.2024).
Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen sie mit (Tagesschau 8.6.2017; vgl. MAITIC 10.4.2025, CFR 30.1.2026a) und unterstützen nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder das im Dezember 2024 gestürzte Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien (CFR 30.1.2026a). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure wurden in der gesamten Region von israelischen Streitkräften getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vgl. Shafaq 12.5.2025).
Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Veteranen der Revolutionsgarden bekleiden hohe Regierungsposten und viele Experten gehen davon aus, dass sie bei der Auswahl eines Nachfolgers von Ayatollah Ali Khamenei eine wichtige Rolle spielen werden (CFR 30.1.2026a). Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt (CFR 30.1.2026a; vgl. FA 15.8.2024). Direkt oder indirekt besitzen sie z. B. Banken, Supermarktketten, See- und Flughäfen, Autohersteller, IT-Firmen und 51 % der "privatisierten" staatlichen Telefongesellschaft (Spiegel 15.1.2026). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Hauptquartier Khatam al-Anbiya, der Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Durch ihre Kontrolle von Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen entscheiden sie, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vgl. RFE/RL 5.6.2018). Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle. Unter anderem konnten sie durch Sanktionsumgehungen, z. B. beim Schmuggel von Erdöl, Millionen US-Dollar generieren (CFR 30.1.2026a). Wie groß der von den Revolutionsgarden kontrollierte Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).
Basij
Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vgl. TWI 6.2020).
Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft (DIA 2019; vgl. ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010; vgl. TWI 6.2020). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (TWI 5.1.2018).
Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Jedoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten (TWI 5.1.2018) und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022), d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind (DW 7.3.2023). In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Imam-Ali-Bataillon in Teheran genannt (ISW 18.1.2026; vgl. UANI 1.2026), das Befehle von den Sicherheitszweigen der Revolutionsgarden erhält (UANI 1.2026) und Motorrad-Einheiten unterhält, die zur Einschüchterung bei und Zerstreuung von Protestversammlungen eingesetzt werden (UANI 1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Sie sind oft die ersten, die bei der Protestbekämpfung tätig werden, noch vor der Bereitschaftspolizei oder schwereren Sicherheitseinheiten wie den Imam-Hussein-Bataillonen. Das Hauptaugenmerk der Imam-Hussein-Infanterieeinheiten der Basij liegt eigentlich auf externen Bedrohnungen. Während Protesten oder innenpolitischen Krisen werden sie allerdings in den Sicherheits- und Unterdrückungsapparat integriert (UANI 1.2026), ebenso wie die Sondereinheit Fatehin, die 1999, 2009 und 2022/2023 ebenfalls bei der Protestniederschlagung eingesetzt wurde (LVAk 1.2.2024). Dies ist die wichtigste Infanterie-Einheit der Basij (UANI 1.2026). Sie gilt als die "eigentliche Miliz" der Organisation. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (LVAk 1.2.2024; vgl. DIA 2019). Abseits dieser Einheiten war allerdings auch die Studenten-Basij an der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste an den Universitäten 2022/2023 involviert (NLM 20.4.2023; vgl. IRINTL 22.5.2023). Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LVAk 7.2024).
Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder (TWI 6.2020; vgl. DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind (DIA 2019), erhalten z. B. die Kader-Basij (TWI 6.2020) und die Spezial-Basij-Mitglieder neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (TWI 6.2020). Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (FP 30.1.2023).
Eine Mitgliedschaft bei den Basij gilt als Beweis für die politische und ideologische Zuverlässigkeit, geht mit sozialen Vergünstigungen einher und erleichtert den Eintritt in den aufgeblähten öffentlichen Dienst, dem größten Arbeitgeber des Landes (LVAk 7.2024). In die Basij einzutreten eröffnet vielen jungen Menschen Perspektiven für Bildung und Beruf. Um von einer Mitgliedschaft in vollem Maße zu profitieren und dadurch in den Genuss von Krediten, kürzerem Wehrdienst und besseren Berufsaussichten zu kommen, müssen spezielle Trainingsprogramme absolviert werden, die mindestens sechs Monate dauern (SWP 19.4.2023).
(…)
Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten
Wichtige Organisationen bei der Regulierung von Internetinhalten und -systemen sind das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]), der zum Büro des Obersten Führers gehört (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. RSF o.D.a). Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den Cyberspace (NCC) (OFAC 12.1.2018), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (INSS 1.2024).
Es besteht ein "Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites" (OFPRA 24.12.2024; vgl. INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA (Polīs-e Fazā-ye Toulīd va Tabādol-e Ettelā’āt - Farsi-sprachiges Synonym für "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch", (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht (INSS 1.2024). Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revolutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das seit Langem aktive VAJA/MOIS Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024). In Hinblick auf die Überwachung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das VAJA/MOIS schon 2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (Ward 2024).
Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vgl. Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das VAJA/MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise bekanntermaßen auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs) APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024).
(…)
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).
Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch "offizielle" Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach Angaben von betroffenen Teilnehmern an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).
Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).
Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten (AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024).
Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).
Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024).
(…)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).
(…)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, die Äußerungen werden als "schädlich für die Grundprinzipien des Islams oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 23.4.2024), wobei der Begriff "schädlich" undefiniert bleibt und gemeinsam mit den sich überschneidenden Rechtsprechungskompetenzen verschiedener Institutionen zu einer Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung beiträgt, die Willkür, Repression und Zensur begünstigt (MLDSC 2019b).
Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei "Propaganda" nicht definiert ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025), sowohl online als auch offline (FH 2025).
(…)
Traditionelle Medien, künstlerische und akademische Freiheit
Zugang zu Informationen in traditionellen Medien
Entsprechend dem Pressegesetz können Zeitungen und andere Publikationen nur unter Aufsicht der Behörden operieren (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Zeitungen müssen vor Veröffentlichung lt. Art. 21 des Mediengesetzes durch das Ministerium für Kultur und islamische Führung freigegeben werden. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter, "roter Linien" des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 15.7.2024), wobei unabhängige Zeitungen ohnehin selten zu finden sind (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Die iranische Presselandschaft spiegelt allerdings eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des bestehenden politischen Spektrums wider (AA 15.7.2024; vgl. IRINTL 29.9.2024).
Für Rundfunkanstalten besteht ein staatliches Monopol (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022) und der Leiter der staatlichen Rundfunkgesellschaft (auf Farsi: Seda va Sima, auf Englisch: Islamic Republik of Iran Broadcasting, IRIB) wird vom Revolutionsführer ernannt (MLDSC 2019a; vgl. GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle ist (FH 2025). Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 15.7.2024). Satellitenschüsseln sind verboten und farsisprachige Übertragungen aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenanntes Jamming). Die Polizei führt zeitweise Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 2025).
Staatliche Behandlung von Journalisten und Medienschaffenden
Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der repressivsten Länder weltweit in Hinblick auf die Pressefreiheit und zählt es zu den Ländern mit den meisten eingesperrten Journalisten. 2025 belegte das Land mit einem Wert von 16,22 Rang 176 von 180 im Pressefreiheitsindex der Organisation [Anm.: je höher der Rang, desto geringer die Pressefreiheit] (RSF o.D.b).
Einer von Reporter ohne Grenzen zusammengestellten Auflistung von juristischen Maßnahmen gegen Journalistinnen rund um die Proteste von 2022/2023 sind beispielsweise die folgenden Anklagepunkte zu entnehmen, die teils auch in Verurteilungen mündeten: Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik (Art. 500 IStGB); Versammlung und Verschwörung, um gegen die nationale Sicherheit zu handeln; Vergehen gegen die nationale Sicherheit; Störung der öffentlichen Ordnung; Verbreitung von Lügen, Verleumdung und Drohungen; Störung der öffentlichen Meinung durch die Verbreitung von Lügen in den sozialen Medien sowie öffentliches Auftreten ohne ordnungsgemäße Verschleierung; Blasphemie; Zusammenarbeit mit einem ausländischen Staat (RSF 16.9.2024).
Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Nachrichtenorganisationen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) oder Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. RSF 17.4.2024, FAZ 28.11.2023). Auch 2025 wurde von Einschüchterungen, Vorladungen und Strafanzeigen von Journalisten berichtet, z. B. um die Berichterstattung über eine großflächige Explosion im Hafen von Shahid Rajaee im April mit 65 Toten zu behindern (CPJ 6.5.2025; vgl. Guardian 29.4.2025). Ebenso wurden Herausgeber von Zeitungen und Nachrichtenagenturen - darunter der staatlichen Agentur IRNA - vor Pressegerichten verurteilt (CPJ 6.5.2025).
Iranische Journalisten waren auch in Ländern wie Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Schweden und den USA mit Einschüchterungsversuchen und Angriffen konfrontiert (RSF 17.4.2024), darunter ein Mordkomplott gegen zwei bekannte Fernsehmoderatoren eines exiliranischen Senders in Großbritannien (Guardian 30.1.2024; vgl. RSF 17.4.2024).
Künstlerische und akademische Freiheit
Unter Druck stehen auch Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. wurden zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021). 2024 und 2025 wurde beispielsweise über Verurteilungen von international bekannten Regisseuren zu Haftstrafen berichtet (BAMF 14.4.2025, Profil 9.12.2024), ebenso wie über die Verurteilung einer Karikaturistin, der die "Beleidigung heiliger Werte" und "Propaganda" vorgeworfen wurde (RFE/RL 13.6.2024). Eine bekannte Sängerin wurde im Februar 2025 nach Behördenangaben wegen Sologesangs ohne Lizenz vorübergehend inhaftiert und die Inhalte ihres Instagram-Accounts wurden gelöscht (BAMF 3.3.2025). Ein gegen den Rapper Toomaj Salehi verhängtes Todesurteil wurde im Juni 2024 wieder aufgehoben, im Dezember 2024 wurde er aus der Haft entlassen. Der bekannte Musiker hatte die Proteste ab September 2022 öffentlich unterstützt und war darauf im Oktober 2022 inhaftiert worden. Salehi, der die politische Führung scharf in seinen Texten kritisierte, war schon zuvor mit einem Konzertverbot belegt worden (BBC 2.12.2024).
Die akademische Freiheit ist weiterhin eingeschränkt. Der Oberste Führer Khamenei hat davor gewarnt, dass die Universitäten nicht in Zentren für politische Aktivitäten verwandelt werden sollten. Universitätsprofessoren sind in großer Zahl entlassen worden, weil sie die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste 2022/2023 unterstützt haben, oder aus anderen politischen Gründen (FH 2025). Im August 2024 berichtete eine iranische Tageszeitung, dass der im Juli gewählte Präsident Pezeshkian den Minister für Gesundheit und medizinische Bildung, Mohammad Reza Zafarghandi, gebeten habe, die Fälle aller entlassenen oder gekündigten Professoren zu überprüfen und die entlassenen Studenten, die nach den Protesten im Jahr 2022 von den Universitäten verwiesen worden waren, wieder aufzunehmen. Im September 2024 ordnete Zafarghandi die Aussetzung aller Urteile gegen Studenten an, die in den letzten zwei Jahren suspendiert worden waren (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Zumindest ein Professor durfte wieder unterrichten, viele andere sagten aber aus, dass sie weiterhin ausgeschlossen blieben (FH 2025).
(…)
Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)
Mit Stand Jänner 2024 nutzten knapp über 80 % der Bevölkerung das Internet (FH 16.10.2024), wobei schon 2022 mehr als 60 % des Datenverkehrs über mobiles Internet lief (RSF 5.10.2022). Insbesondere seit 2009 entwickeln die iranischen Behörden eine nationale Internetarchitektur (National Information Network, NIN; auf Farsi SHOMA), die einerseits den Ausbau digitaler Infrastruktur fördert, um die Digitalwirtschaft des Landes anzukurbeln und einen kostengünstigeren, schnelleren Internetzugang für inländische Inhalte zu ermöglichen, die jedoch andererseits auch die staatliche Kontrolle über den Internetzugang im Land erhöht (EUI 11.2025; vgl. FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024).
Das NIN ist eine Mischung aus Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). Es wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet (FES 6.2024; vgl. EUI 11.2025). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024).
Die Regierung versucht unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). So sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die YouTube ähnelt (FH 16.10.2024), oder bei Nutzung iranischer Apps, z. B. günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Einerseits erfüllen z. B. inländische Banking- und Bezahldienstleister aufgrund der bestehenden internationalen Sanktionen eine wichtige Rolle (EUI 11.2025), andererseits sind die iranischen Apps und Dienste jedoch auch anfälliger für staatliche Kontrolle. Sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vgl. FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).
Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 1.8.2025). Dies ist keine neue Entwicklung (Filterwatch 1.8.2025). Zumindest seit 2013 haben die iranischen Behörden sogenannte "weiße SIM-Karten", die einen uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet ermöglichen, an bestimmte Personengruppen ausgegeben (ROW 23.1.2026). Laut dem Projekt Filterwatch, das sich auf die Bereitstellung von Informationen über das NIN spezialisiert hat, soll das "abgestufte" Internet hinkünftig noch weiter ausgebaut werden (Filterwatch 1.8.2025; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Privilegierte Gruppen sollen dann über Instrumente wie die "weißen" SIM-Karten und staatlich kontrollierte VPNs uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet erhalten, während der Großteil der Bevölkerung auf langsames, eingeschränktes und stark zensiertes Internet angewiesen ist (Filterwatch 1.8.2025).
Die Behörden verpflichten alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Dabei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim sogenannten Blacklisting vorgenommen werden (Manafi 1.12.2022; vgl. u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs (Virtual Private Networks) oder Proxies, schwieriger (Filterwatch 28.1.2026).
Die iranischen Behörden blockieren oder begrenzen den Zugang zu beliebten sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, X (früher Twitter), YouTube oder Telegram (RFE/RL 24.11.2025; vgl. FH 16.10.2024). Anlässlich der Proteste im Jahr 2022 wurden auch WhatsApp und Google Play verboten. Ende 2024 wurde die Sperre dieser beiden Dienste wieder aufgehoben (Heise 27.12.2024), jedoch haben die Behörden die iranischen Bürger im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 aufgefordert, WhatsApp zu löschen (Independent 17.6.2025). Die Dienste, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen (AJ 24.2.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022).
Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen (BAMF 12.12.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vgl. FH 16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 9.9.2024).
Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet (FES 6.2024). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vgl. FES 6.2024). Die Geräte sind für iranische Verhältnisse vergleichsweise teuer (Heise 20.1.2026), auch wenn das hinter Starlink stehende Unternehmen die Nutzung des Dienstes in Iran am 13.1.2026 kostenfrei gestellt hat (Standard 15.1.2026; vgl. Heise 20.1.2026). Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vgl. FES 6.2024) bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024). Ein im Oktober 2025 beschlossenes Anti-Spionagegesetz sieht Freiheitsstrafen u. a. für die Nutzung und den Kauf oder Verkauf von Satelliteninternetausrüstung vor (IRWIRE 17.10.2025). Unter bestimmten Umständen, etwa wenn Satelliteninternetausrüstung "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" verbreitet wird, kann auch die Todesstrafe drohen [Anm.: s. dazu auch Kap. Angebliche Spione] (IRWIRE 17.10.2025; vgl. Standard 15.1.2026). Nachdem Starlink mit der im Jänner 2026 verhängten völligen Internetsperre [s.u.] bei der Kommunikation ins Ausland zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat (Guardian 13.1.2026), haben die Behörden landesweit verstärkt Hausdurchsuchungen zur Konfiszierung von Starlink-Anlagen durchgeführt und versuchen die Satelliteninternetkommunikation auch durch so genanntes Jamming zu stören (New Yorker 22.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026, Standard 15.1.2026). Die Angaben zur Anzahl der Starlink-Anlagen in Iran variieren und könnten zwischen 50.000 und 100.000 liegen. Die Nutzer stellen jedenfalls nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung des Landes dar (Guardian 13.1.2026).
Punktuelle Internetabschaltungen werden von den Behörden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 14.1.2026), und auch im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 kam es zu Internetausfällen oder -sperrungen (RFE/RL 19.6.2025; vgl. Filterwatch 14.1.2026). Als die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 an Umfang und Intensität zunahmen [Anm.: s. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026], verhängten die Behörden am 8.1.2026 jedoch eine komplette Internetsperre (Filterwatch 14.1.2026; vgl. Cloudflare 13.1.2026). Dabei wurden neben dem internationalen Internetverkehr auch das NIN, privilegierte SIM-Karten ohne Einschränkungen [Anm.: so genannte "weiße" SIM-Karten, s.o.] und selbst Festnetz-Telefonanschlüsse abgeschaltet (Filterwatch 14.1.2026). Erst rund drei Wochen später wurden bestimmte Internetdienste wieder zugänglich gemacht, wobei die Internetverbindungen nach Iran laut Netzwerkanalysedaten "uneben" wiederhergestellt wurden, was darauf hindeutet, dass die Behörden die Verbindungen weiter drosseln (Guardian 28.1.2026; vgl. BBC 28.1.2026). Der Internetzugang variiert dabei innerhalb des Landes und auch zwischen einzelnen Internetanbietern. Technische Daten und offizielle Aussagen bestätigen laut Filterwatch, dass die iranischen Behörden zu einem "Whitelisting"-Modell gewechselt sind [Anm.: s. Beschreibung oben] (Filterwatch 28.1.2026). Darüber hinaus implementieren die Behörden derzeit in größerem Umfang das [weiter oben beschriebene] "abgestufte" Internet, bei dem eine privilegierte, sicherheitsüberprüfte Elite Zugang zum lokalen Internet erhält, während sich die Mehrheit der Bevölkerung nur im Intranet bewegen kann [Anm.: so sie nicht auf illegale Umgehungstools zurückgreift] (ROW 23.1.2026; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Das ist keine neue Entwicklung, allerdings ist die derzeitige Vorgehensweise bezüglich ihres Umfangs und ihrer Dauer einzigartig (ROW 23.1.2026).
Die Internetsperren ab dem 8.1.2026 haben die iranische Wirtschaft nach Angaben eines iranischen Ministers schätzungsweise bis zu 36 Mio. USD täglich gekostet (Guardian 28.1.2026; vgl. BBC 28.1.2026). Filterwatch geht davon aus, dass das derzeitige "Whitelisting"-Modell nicht zuletzt deshalb eingeführt wurde, um weitere Verluste zu reduzieren (Filterwatch 28.1.2026). Mitte Jänner 2026 hatte eine Regierungssprecherin angekündigt, dass der Internetzugang zumindest bis Nowruz, dem persischen Neuen Jahr am 20.3.2026, eingeschränkt bleiben würde (Guardian 28.1.2026). Beobachter gehen derzeit jedenfalls davon aus, dass die Internetversorgung eher nicht mehr den Status quo von vor dem 8.1.2026 erreichen wird (Guardian 28.1.2026; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Die Behörden scheinen die Internetsperrren dabei momentan laufend anzupassen, ohne sie vollständig wieder aufzuheben. Die Vorgehensweise bzw. Verfügbarkeit von Diensten ist dabei nicht konsistent. Ein Experte einer westlichen Netzwerkanalysefirma schloss daraus, dass die iranischen Behörden das System derzeit im laufenden Betrieb weiterentwickeln (Guardian 28.1.2026).
Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang der iranischen Bevölkerung zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt (FES 6.2024; vgl. Stimson 9.9.2024, Payande 29.1.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen (FH 16.10.2024), darunter auch den Export von Starlink-Satellitenanlagen (ROW 23.1.2026).
Viele Websites der iranischen Behörden sind aus dem Ausland [bzw. mit ausländischer IP-Adresse] nicht abrufbar, ebenso wie zahlreiche iranische Apps, einschließlich Messenger-Diensten und sozialen Medien. Auch die Dienste von Banken sind davon betroffen. Dies soll beispielsweise sogenannte DDoS (Distributed Denial of Service)-Angriffe aus dem Ausland verhindern (Payande 29.1.2024), erschwert es Journalisten, Menschenrechtsorganisationen, Akademikern und Regierungen aber auch, Einblicke in die Lage vor Ort zu erhalten [Anm. zu DDoS: Cyberangriffe, bei denen Dienste durch einen koordinierten, intensivierten Aufruf lahmgelegt werden] (CIRA 30.4.2023).
(…)
Meinungsfreiheit und Zensur im Internet
Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste haben online (wie auch offline) zu einer in diesem Ausmaß zuvor nicht vorhandenen kritischen Meinungsäußerung geführt, von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern ebenso, wie von einfachen Bürgern (FH 16.10.2024). Irans vage definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Selbstzensur ist online weit verbreitet, obwohl viele ihre abweichende Meinung trotz der Risiken und Einschränkungen in den sozialen Medien äußern, in einigen Fällen unter Umgehung der staatlichen Sperren für bestimmte Plattformen (FH 2025).
Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft (REU 26.6.2025b). Unter anderem wurde auch von Festnahmen aufgrund der "Verbreitung von Gerüchten" in den sozialen Medien berichtet (FR24 24.6.2025).
Die NGO Miaan Group erfasste im zweiten Halbjahr 2024 folgende Aktivitäten im digitalen Raum, die sie der Politik der digitalen Kontrolle und Repression der Islamischen Republik Iran zuschrieb: gezieltes "content management" wie z. B. die Löschung von Beiträgen in den sozialen Medien durch massenhaftes Melden [beim Betreiber, d. h. i. d. R. westlichen Plattformen], das Zerschneiden von SIM-Karten von Journalisten sowie Zwang gegenüber diesen, ihre Beiträge in den sozialen Medien zu löschen, Löschung von Social Media-Konten von Aktivisten und auch die Verbreitung von Falschinformationen, um Aktivisten zu diskreditieren und irreführende Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; gezielte Cyberangriffe, z. B. Hacking von Konten, Phishing, Verbreitung von Malware und Identitätsbetrug; sowie Verhaftungen und die Beschlagnahmung von Geräten, u. a. um auf die Online-Konten und persönlichen Daten von Aktivisten zuzugreifen (MIAAN 25.2.2025).
Der Internetverlauf wird "gefiltert" bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA beispielsweise an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden (FH 16.10.2024). Mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten nahmen Berichte zu, wonach die iranischen Behörden KI-gestützte Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, verwenden, um Protestierende zu identifizieren - insbesondere auch Frauen, die gegen die Hijab-Gesetzgebung verstoßen (FH 16.10.2024; vgl. FES 6.2024). Bislang ist der einzige Beweis, dass die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien einsetzen, allerdings ihre eigene Behauptung. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation haben jedoch gezeigt, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (FES 6.2024).
Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen (FES 6.2024). Nach [großflächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden beispielsweise, den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (Filterwatch 16.5.2025).
Sicherheitsbehörden wie die Revolutionsgarden drängen inhaftierte Aktivisten dazu, ihre Zugangsdaten zu sozialen Medien bekannt zu geben. Sie werden dann zur Überwachung und für Phishing-Attacken genutzt. Staatliche iranische Akteure führen oftmals Hacking-Angriffe gegen Aktivisten durch, auch gegen jene in der Diaspora (FH 16.10.2024). Rund 70 % aller von der Miaan Group in der zweiten Jahreshälfte 2024 erfassten Cyberangriffe betrafen die Sicherheit von Benutzerkonten (MIAAN 25.2.2025). Darüber hinaus führen die iranischen Behörden auch Distributed Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe durch, bei denen Websites von unabhängigen Medien lahmgelegt werden (FH 16.10.2024).
Nach Erhebungen der Miaan Group waren in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 (MIAAN 25.2.2025) - ähnlich wie auch schon 2023 (Filterwatch 27.11.2023) - insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten wie der Belutschen, Kurden oder Turkmenen bzw. Aktivisten für die Rechte dieser Gruppen, von Cyberangriffen betroffen, zudem auch Dissidenten, Teilnehmer an Protesten, Frauenrechtsaktivisten und Künstler (MIAAN 25.2.2025).
Das iranische Regime setzt auch eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vgl. IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten. Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023). Im Jänner 2024 deckten "Cyber-Agenten" des Regimes laut der oppositionellen Nachrichtenseite Iran International zudem die Identitäten von Personen auf, die bislang anonym oppositionelle Social Media-Auftritte betrieben haben. Im Rahmen der Online-Kampagne wurden mehrere Personen verhaftet, was als eine breit angelegte Einschüchterungsaktion gegen Regimekritiker interpretiert wird (IRINTL 6.1.2024).
(…)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).
Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise anlässlich massiven Betrugs bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Ende Dezember 2025 begannen im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), die bald zur größten Protestwelle des Landes seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten anschwollen, samt Forderungen nach einem Regimewechsel [Anm.: s. auch Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (Soufan 7.1.2026).
Während die Intensität der Proteste in den letzten Jahren zugenommen hat, ist die Antwort des Regimes darauf seit 2009 relativ konstant geblieben und beinhaltet die folgenden Elemente: systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen (Clingendael 3.2023). Die iranischen Sicherheitskräfte setzten sowohl bei der Protestniederschlagung 2019 (DIS 1.7.2020) als auch 2022/2023 (EN 1.2.2023, CHRI 23.1.2025) und 2025/2026 teils scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Guardian 11.1.2026).
Während bei den Protesten 2009 80 Todesopfer zu verzeichnen waren (Clingendael 3.2023), wurden gemäß Recherchen von Amnesty International bei den Protesten im November 2019 innerhalb von drei Tagen mindestens 321 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet (AI 29.7.2022; vgl. Clingendael 3.2023). Die Nachrichtenagentur Reuters vermeldete 2019 unter Berufung auf drei Beamte des iranischen Innenministeriums sogar 1.500 Todesopfer, was die iranische Regierung offiziell bestritt1(REU 24.12.2019). Bei den Protesten 2022/2023 starben nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bis zu 550 Protestteilnehmer (UNHRC 19.3.2024). Gemäß zwei Menschenrechtsorganisationen, die sich die Verifizierung von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten zur Aufgabe gemacht haben, liegt die Anzahl der Todesopfer bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 mindestens im vierstelligen Bereich, zusätzlich zu Tausenden Verletzten (HRANA 20.1.2026, IHRNGO 15.1.2026). Andere Quellen berichten sogar von einer Opferzahl im fünfstelligen Bereich (TIME 25.1.2026). Die meisten Todesopfer waren dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 zu verzeichnen (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).
Zusätzlich wurde sowohl rund um die Proteste 2022/2023 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von der zeitweisen Verhaftung von Zehntausenden Menschen berichtet (IHRNGO 15.1.2026). Manche Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurden zum Tod verurteilt (Clingendael 3.2023) und bis Anfang 2026 wurden mindestens zwölf von ihnen hingerichtet, beispielsweise aufgrund des Vorwurfs, Sicherheitspersonal bei den Protesten getötet zu haben (BBC 14.1.2026). Menschenrechtsorganisationen befürchteten Mitte Jänner 2026, dass es im Zusammenhang mit den Protesten 2025/2026 ebenfalls zur Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen kommen könnte (BBC 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026), auch wenn sich iranische Regierungsvertreter Mitte Jänner 2026 widersprüchlich zu einem entsprechenden Fall geäußert hatten, nachdem US-Präsident Donald Trump mit "entschlossenem Vorgehen" drohte, sollte das iranische Regime Protestteilnehmer hinrichten (BBC 14.1.2026).
Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wurde vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwendeten, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten 2022 auch von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten hatten, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Während der Proteste um den Jahreswechsel 2025/2026 gaben Behördenvertreter auch an, dass Drohnen zur Identifizierung von Protestteilnehmern eingesetzt würden (IRWIRE 14.1.2026). Die exiliranische Nachrichtenseite Iran Wire berichtete darüber hinaus beispielsweise auch von Fällen von iranischen Geschäftsleuten, die das soziale Netzwerk Instagram für ihre Geschäfte verwendeten und SMS mit der Botschaft erhalten hätten, dass gegen sie ermittelt würde, nachdem sie dort ihre Teilnahme an Streiks angekündigt hatten (IRWIRE 18.1.2026a).
Bei den Protesten 2009, 2019, 2022 (Clingendael 3.2023) und 2025/2026 setzten die Behörden auch Maßnahmen zur Unterbindung von Internetkommunikation ein (Filterwatch 9.1.2026). Dies umfasste Blockierungen einzelner Social Media-Plattformen und internationaler Nachrichtenseiten ebenso wie punktuelle und flächendeckende Internetabschaltungen (Clingendael 3.2023, Filterwatch 9.1.2026) und Drosselungen des Datenverkehrs (NatGeo 17.10.2022). Im Zusammenhang mit den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 erlebte Iran ab dem 8.1.2026 eine landesweite, beinahe allumfassende Internetabschaltung (Filterwatch 9.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026), die in den darauffolgenden Wochen noch andauerte (IRWIRE 18.1.2026b). Dies erschwerte den Zugang zu Informationen (HRANA 11.1.2026), einschließlich der Dokumentation möglicher Menschenrechtsverletzungen [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) für weitere Informationen zu den Internetabschaltungen] (HRW 12.1.2026).
Bei den Protesten in den Jahren 2009, 2019 und 2022 ließ sich als weitere Gemeinsamkeit außerdem jeweils beobachten, dass iranische Regierungsvertreter behaupteten, die Proteste seien von Feinden der islamischen Republik im Ausland gesteuert (Clingendael 3.2023), ein Narrativ, das auch 2025/2026 bedient wurde (ISW 11.1.2026) und die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert (LVAk/IFK 1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).
Gewerkschaftliche Aktivitäten
Iran verfügt über ein komplexes Regelwerk zur Arbeitsorganisation und zu berufsständischen Vereinigungen. Diese gesetzlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung. Das derzeitige Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit erheblich ein. Über das Arbeitsministerium kann der Staat Gewerkschaftskandidaten überprüfen und Gewerkschaftsorganisationen auf Grundlage vage formulierter Bestimmungen wie "mangelnder Moral" auflösen. In jedem Unternehmen oder jeder Berufsgruppe ist nur eine einzige Arbeitnehmervertretung zugelassen. Diese Organisationen sind in der Regel schwach und existieren überwiegend auf lokaler Ebene (Betriebs- oder Kreisebene), wobei die Unternehmensleitung erheblichen Einfluss auf ihre Existenz und Arbeitsweise ausüben kann. Wenigstens formal wählen die Beschäftigten ihre Vertreter selbst. Diese Wahlen, die von staatlichen Vertretern überwacht werden, sollen alle zwei bis drei Jahre stattfinden (FES 3.2025). Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025), nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmerrechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten (FH 2025). Führende Vertreter und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024).
Neben den oben genannten Beschränkungen für die Gründung von Gewerkschaften bestehen eindeutige gesetzliche Einschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf Tarifverhandlungen. Beide sind zwar formal erlaubt, doch umfangreiche Schlichtungsverfahren und komplexe Antragsvorgaben machen ihre praktische Umsetzung nahezu unmöglich. Gleichzeitig duldet die Regierung Arbeitsniederlegungen informell und stellt sich bei Arbeitskämpfen oft auf die Seite der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeber. Juristische Konsequenzen für die Teilnahme an Streiks sind selten. Im Gegensatz dazu werden unabhängige und längerfristige Arbeitsorganisierungen, ebenso wie Proteste mit politischen Forderungen, systematisch unterdrückt (FES 3.2025). Streikende Arbeitnehmer können von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (AA 15.7.2024). Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprämien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies war einer der umfangreichsten Streiks der letzten Jahre (RFE/RL 30.5.2025; vgl. BBC 30.5.2025). Er wurde von der Gewerkschaft der LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forderungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von Protestierenden berichtet (BBC 30.5.2025).
Politische Parteien und Opposition
Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021).
Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vgl. MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024).
Im Parlament existiert keine mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert (ÖB Teheran 11.2021). Dort, wo es bei den Parlaments- und Expertenratswahlen im März 2024 einen Wettbewerb gab, fand dieser zwischen verschiedenen konservativen Faktionen statt. Beispielsweise in der Hauptstadt Teheran forderten neue Konservative mit vergleichsweise strikten Positionen zu islamischem Recht sowie einer ablehnenden Haltung zu Reformen etablierte Konservative heraus (FP 7.3.2024). Die vorhandenen Reformparteien sind eher schwach (Stimson 10.3.2025). Innerhalb des Systems agierende, reformorientierte Politiker stehen zunehmend unter Druck und werden von großen Teilen der Bevölkerung nicht als legitime Alternative wahrgenommen (AA 15.7.2024). Der im Sommer 2024 ins Amt gewählte Präsident Massoud Pezeshkian bezeichnete sich selbst als "reformistischen Prinzipisten", eine Wortkombination aus den beiden vorherrschenden politischen Strömungen in Iran. Er war formal nie Teil der Fraktion der Reformisten und unterscheidet sich in seinen Forderungen von anderen zeitgenössischen Reformisten, von denen viele von der "offiziellen" Politik ausgeschlossen sind und sich teils auch in Hausarrest oder Haft befinden (Stimson 30.7.2024). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Machtverschiebungen zwischen anerkannten Faktionen innerhalb des Establishments, doch stellen die ungewählten Institutionen des politischen Systems ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 2025).
An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vgl. USIP 6.9.2023b).
(…)
Haftbedingungen
Nach Angaben der iranischen Organisation für Gefängnisse (Prisons Organization bzw. State Prison and Security and Corrective Measures Organization, Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) befinden sich derzeit rund eine Viertelmillion (offizielle) Gefangene in 268 Gefängnissen und Anhaltezentren, die eigentlich nur für rund 88.000 Personen ausgelegt sind. Es ist wahrscheinlich, dass die Anzahl der Inhaftierten insgesamt höher liegt, da die Organisation für Gefängnisse, die formal für die iranischen Haftanstalten zuständig ist, keine Befehlsgewalt über die Gefängnistrakte, Vernehmungs- und Anhaltezentren der Revolutionsgarden und des Informationsministeriums (MOIS/VAJA) hat. Der Zugang zu offiziellen Informationen über diese Häftlinge, die beispielsweise im berüchtigten Trakt 209 des Evin-Gefängnisses inhaftiert sind, ist sehr eingeschränkt. Unberücksichtigt bleiben in diesen Statistiken auch jene Personen, die sich auf Bewährung und in Hausarrest befinden oder deren Haft ausgesetzt wurde, ebenso wie die steigende Anzahl an afghanischen und irakischen Flüchtlingen, die in Haftzentren für Migranten festgehalten werden (Nikpour 2024, S. 171f.).
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2025; vgl. UNHRC 12.3.2025). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Beispielsweise im Qarchak-Gefängnis müssen Frauen darüber hinaus Binden kaufen, was jene, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, vor Probleme stellt (UNHRC 12.3.2025). Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).
Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch (ÖB Teheran 11.2021). Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefängnisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen (UNHRC 12.3.2025). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 15.7.2024). Politische Gefangene sind einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).
Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet (AI 29.4.2025). Als eine Form der psychologischen Folter werden Aktivisten auch in Isolationshaft genommen (DW 6.10.2023). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben (USDOS 23.4.2024). Zwischen 2010 und 2022 dokumentierte Amnesty International (AI) 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (FH 2025).
Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).
Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).
Behandlung von Minderjährigen
Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 11.2021).
Unter den im Zuge der Niederschlagung der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste Festgenommenen befand sich ein großer Anteil an Kindern und jungen Menschen (UNHRC 18.3.2025). Berichten zufolge wurden Kinder dabei zusammen mit Erwachsenen in Haft gehalten (UNHRC 18.3.2025, AI 12.2023) und sie waren den gleichen Mustern von Folter und anderen Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, ausgesetzt. Frauen und Mädchen wurden häufig in Haftanstalten festgehalten, die von ausschließlich männlichen Geheimdienst- und Sicherheitskräften geführt wurden, ohne auf ihre geschlechtsspezifischen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, wodurch sie einem erhöhten Risiko von Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Amnesty International dokumentierte Fälle von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen von Schülern und Schülerinnen während ihrer Inhaftierung im Zusammenhang mit den Protesten (AI 12.2023).
Kinder, die gemeinsam mit ihren Müttern inhaftiert werden, sind von mangelhafter Ernährung, Gesundheitsversorgung und Bildungsmöglichkeiten betroffen. Nicht vorhandene Basiseinrichtungen in Gefängnissen wirken sich auf diese Kinder besonders aus (UNHRC 12.3.2025).
(…)
Todesstrafe
Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vgl. HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025).
Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025).
Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis] (ÖB Teheran 11.2021). Andererseits argumentiert IHRNGO auch, dass das "Auge um Auge"-Prinzip bei qisas-Verbrechen indirekt willkürliche Tötungen durch Privatpersonen, beispielsweise in Form von Ehrenmorden, begünstigt (IHRNGO 20.2.2025). Da die Höhe des Blutgelds nach Ermessen festgelegt wird, entsteht außerdem ein zweigleisiges Rechtssystem, in dem wohlhabende Straftäter sich ihre Freiheit erkaufen können, während arme Straftäter wegen solcher sozioökonomischer Diskriminierung mit der Hinrichtung rechnen müssen. Dies verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1 des von Iran ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die willkürliche Entziehung des Lebens verbietet. Darüber hinaus umgeht diyah die entscheidenden rechtlichen Schutzvorkehrungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 ICCPR, wonach Todesurteile nur auf rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte verhängt werden dürfen (UNHRC 12.3.2025).
Wie schon 2023 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2024 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (503 oder 52 %), gefolgt von Mord (419 oder 43 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände 95 % aller Hinrichtungen des Jahres 2024 aus (IHRNGO 20.2.2025). Mehr als die Hälfte der von Amnesty International in Iran gezählten Hinrichtungen (972) wurden wegen Handlungen vollstreckt, die nach internationalem Recht nicht mit der Todesstrafe geahndet werden dürfen, darunter Drogendelikte und zu weit gefasste sowie vage formulierte Anklagepunkte, die nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entsprechen, wie "Feindschaft gegen Gott" (Moharebeh) und "Verderbnis auf Erden" (mofsad/efsad fe-l-arz) (AI 8.4.2025).
2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).
Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).
Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025).
Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs- oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IHRNGO 20.2.2025; vgl. UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025).
Mindestens 31 der 975 im Jahr 2024 hingerichteten Personen waren Frauen (IHRNGO 20.2.2025). Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord, wobei rund 70 % der wegen Mordvorwürfen hingerichteten Frauen wegen der Ermordung ihres Partners verurteilt wurden (IHRNGO 6.1.2025).
Todesurteile und Hinrichtungen werden weiterhin willkürlich verhängt und vollstreckt, unter Verletzung des Rechts auf Leben, nachdem vor Revolutionsgerichten grob unfaire Verfahren stattgefunden hatten. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen sich regelmäßig auf durch Folter erzwungene "Geständnisse", um Verurteilungen und Todesurteile zu erlassen (AI 8.4.2025). Von Folter waren nicht nur aus politischen Gründen oder wegen sicherheitsbezogener Anklagen Verurteilte betroffen, sondern auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO ebenfalls dokumentierte, dass ihnen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (IHRNGO 20.2.2025).
Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Chef der Judikative alle Qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezogenen Fällen (IHRNGO 20.2.2025).
Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024), oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024).
Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vgl. AI 8.4.2025).
Zusätzlich zu vollstreckten Todesurteilen sind auch außergerichtliche Tötungen durch Angehörige iranischer Behörden dokumentiert. Laut einer Eingabe des Kurdistan Human Rights Network (KHRN) an den UN-Menschenrechtsrat wurden zwischen Jänner und November 2024 mindestens 62 kurdische grenzüberschreitende Kuriere (sog. Kolbars) durch Beschuss durch iranische Grenzbeamte oder Explosionen von Landminen getötet. In Belutschistan starben im selben Zeitraum 216 belutschische Treibstofftransporteure bzw. -schmuggler (Sukhtbars) (UNHRC 12.3.2025).
(…)
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten (GIZ 12.2020).
Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle (AI 27.3.2023). Die Proteste unter dem Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022) begannen nach dem Tod einer 22-jährigen kurdischen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet worden war (NatGeo 17.10.2022; vgl. BBC 16.9.2022). Manche Teilnehmer forderten nicht nur ein Ende der Hijab-Pflicht, sondern auch das Ende der Islamischen Republik (RFE/RL 11.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025). Viele Gegnerinnen der Regierung drückten ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorierten (RFE/RL 11.10.2025; vgl. Spiegel 19.1.2023). Während die Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen wurden (FH 2025; vgl. UNHRC 19.3.2024), bestehen sichtbare soziale Veränderungen, wie die weitverbreitete Nichteinhaltung der Hijab-Regeln, fort (IRINTL 19.9.2025; vgl. IPG 20.11.2025), wobei diese Regeln immer noch gesetzliche Pflicht und für die iranische Führung kein nebensächliches Thema sind. Ein US-iranischer Analyst bezeichnete sie sogar als eine ideologische Säule des Regimes. Sie sind nach wie vor Gegenstand von Debatten und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Lagern des politischen Establishments (IPG 20.11.2025). Die Missachtung des Hijab-Gesetzes ist in den größeren Städten Irans am deutlichsten. Aber auch in kleineren Städten und Gemeinden ist eine Änderung der Einstellung zu Frauenrechten wahrnehmbar, einschließlich der Freiheit zur Wahl der Bekleidung, und Frauen widersetzen sich auch dort den Behörden (RFE/RL 11.10.2025).
Rechtliche Stellung von Frauen
Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) der Vereinten Nationen als einer von nur wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (AA 15.7.2024; vgl. IMPACT IR 2.12.2024) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).
Die iranische Verfassung schreibt eine "Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz" vor, allerdings steht diese zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können (BAMF 1.2023; vgl. IMPACT IR 2.12.2024). Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird, kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (BAMF 1.2023). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 15.7.2024; vgl. AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025, BAMF 1.2023).
Eine unverheiratete Frau untersteht einem Vormund (vali), der in der Praxis ihr Vater oder Großvater ist. Für verheiratete Frauen übernimmt der Ehemann diese Rolle. Er trifft wichtige Entscheidungen in ihrem Namen (Landinfo 5.8.2022). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann beispielsweise das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben, wenn er findet, dass sie den "Familienwerten" widersprechen (HRW 16.1.2025).
Frauen erben nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie gilt] (ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025), und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 15.7.2024).
Bewegungsfreiheit von Frauen
Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners erforderlich (IRIMFA o.D.; vgl. ALEFBS 30.9.2025). Unverheiratete (ALEFBS 30.9.2025; vgl. IRTAHSIL 6.9.2025), geschiedene oder verwitwete Frauen über 18 Jahren benötigen keine Zustimmungserklärung, um einen Reisepass zu erhalten (ALEFBS 30.9.2025).
Verheiratete Frauen benötigen für Reisen ins Ausland eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes (bzw. Vormundes) (IRTAHSIL 6.9.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Ehemänner können die Genehmigung jederzeit zurückziehen (HRW 16.1.2025). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können jedoch ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 9.2023).
Kleidungsvorschriften und Geschlechtertrennung
Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie z. B. die strenge Kleiderordnung (AA 15.7.2024; vgl. Dadpour/Shewly 20.8.2025) und Geschlechtertrennung (GlobIS Review 6.1.2024) bzw. Einschränkungen ihrer öffentlichen Präsenz (Dadpour/Shewly 20.8.2025), einschließlich eines Zugangsverbots zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen Ausnahmefällen) (AA 15.7.2024; vgl. Dadpour/Shewly 20.8.2025) und eines Verbots des öffentlichen Sologesangs (IRWIRE 27.10.2025; vgl. RFE/RL 17.3.2025) sowie Tanzes (IPG 20.11.2025; vgl. IRWIRE 7.5.2025).
Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten (BAMF 7.2020). Artikel 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) stellt die Missachtung der Hijab-Regeln und die Verletzung der Geschlechtertrennung als sündige oder unanständige öffentliche Handlungen unter Strafe (JS 11.4.2024). Frauen, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllen, können mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder einer Geldstrafe bestraft werden (AA 15.7.2024), die zwischen 6,6 und 33 Mio. IRR variiert. Darüber hinaus können auch Ergänzungsstrafen wie z. B. das Schreiben eines Aufsatzes, Leichenwäsche etc. ausgesprochen werden (MRAI-2 13.6.2025). Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen (AA 15.7.2024). Bei einem erstmaligen Verstoß werden Frauen in der Regel zur Polizeiwache gebracht und gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie versprechen, dies nicht wieder zu tun. Manchmal werden auch ihre Familienangehörigen aufgefordert, "angemessene Kleidung" für sie zur Polizeiwache zu bringen. Dies entspricht nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, sondern ist auf praktische Zwänge zurückzuführen: Aus finanziellen Gründen können die Behörden nicht alle Verstöße gegen die Hijab-Vorschriften vor Gericht bringen. Einige Fälle kommen jedoch vor Gericht (MRAI-2 13.6.2025).
Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels § 638 IStGB bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen (MRAI-2 13.6.2025). Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene "Hijab- und Keuschheitsgesetz" (IRINTL 12.5.2024), das eine Verschärfung der Strafen vorsieht (JS 11.4.2024; vgl. IRWIRE 13.3.2024), wurde bislang nicht umgesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Um keine Unruhen zu provozieren, wurde die Implementierung des Gesetzes vom Obersten Nationalen Sicherheitsrat pausiert (RFE/RL 11.10.2025; vgl. Rudaw 25.5.2025). Obwohl das Gesetz offiziell nicht in Kraft getreten ist, wurde 2024 berichtet, dass viele der im Gesetz behandelten Maßnahmen dennoch umgesetzt wurden (JS 11.4.2024; vgl. AA 15.7.2024, AI 6.3.2024). Beispielsweise haben die Behörden Direktiven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen (MRAI-2 13.6.2025). Gemäß einem Bericht zu den Protesten von 2022/2023 sind manche Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt worden, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023).
Gleichzeitig wird berichtet, dass sich eine zunehmende Anzahl an Frauen nicht mehr an die Hijab-Regeln (RFE/RL 11.10.2025; vgl. NYT 1.12.2025, IPG 20.11.2025) und Geschlechtertrennung hält (NYT 1.12.2025; vgl. IRINTL 19.9.2025). Trotz des zivilen Widerstands vieler Frauen, ohne Hijab im öffentlichen Raum aufzutreten, besteht die gesetzliche Hijab-Pflicht jedoch weiterhin. Berichten zufolge hat sich die Art der Durchsetzung verändert. Die Behörden nehmen derzeit Abstand von gewaltsamen öffentlichen Razzien. Während die sogenannte "Sittenpolizei" manchmal noch eingesetzt wird (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), erfolgt die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zunehmend durch elektronische Überwachung (CHRI 15.10.2025; vgl. Guardian 24.3.2025), Geldstrafen (CHRI 15.10.2025) und die Schließung von Geschäften, die unverhüllte Frauen bedienen oder gemischtgeschlechtliche Veranstaltungen zulassen (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), anstelle einer direkten Konfrontation. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen. Bestrafungen werden weiterhin verhängt, vor allem außerhalb Teherans und anderer urbaner Zentren (CHRI 15.10.2025).
Politische Teilhabe
Frauen haben das aktive Wahlrecht (EB 26.11.2025), sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 15.7.2024) und in der Politik deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau gehört dem Kabinett Pezeshkian eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024).
Wirtschaftliche Teilhabe
Obwohl die islamische Republik die sozialen und wirtschaftlichen Rechte iranischer Frauen nach der Revolution in vielen Bereichen einschränkte, eröffnete die neue Gesellschaftsordnung auch Chancen für große Teile der iranischen Gesellschaft. Die nach der Revolution eingeführte Geschlechtertrennung im Bildungssystem veranlasste viele religiöse Familien, ihre Töchter auf weiterführende Schulen und an Universitäten zu schicken. Außerdem wurden die Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in Bereichen wie Bildung, Gesundheitswesen, Einzelhandel und anderen speziell auf Frauen ausgerichteten Dienstleistungen erweitert. In einigen Fällen verschaffte diese Trennung Frauen privilegierten Zugang zu Arbeitsplätzen und Positionen im Hochschulbereich, sodass sie ohne direkte Konkurrenz durch männliche Kollegen in diese Bereiche vordringen konnten. Das Wirtschaftswachstum der 1990er und 2000er-Jahre erhöhte die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen und verbesserte ihren sozioökonomischen Status (CCMES 12.2024), wobei die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen weiterhin unter dem Durchschnitt der Nahostregion liegt (WB 7.10.2025). Makroökonomische Entwicklungen haben hierbei große Auswirkungen. So stieg die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen zwischen 2015 und 2018 von 12 auf 18 %, als einige der gegen Iran verhängten Sanktionen ausgesetzt wurden, und Frauen bekleideten rund 41 % der neu geschaffenen Jobs. Durch die Wiedereinsetzung der Sanktionen und die wirtschaftlichen Schocks, die von der COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, sank die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen wieder (CCMES 12.2024) auf rund 13 % im Jahr 2024 (jene der Männer liegt bei geschätzten 66 %) [letztverfügbare Daten] (WB 7.10.2025). Frauen waren deutlich stärker von Arbeitsplatzverlusten betroffen, als Männer (CCMES 12.2024). Mehr als die Hälfte der Universitätsabsolventen sind Frauen, die Arbeitslosenrate von Frauen ist jedoch doppelt so hoch wie jene der Männer (FA 2.2.2023).
Im iranischen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, die alleinstehenden Frauen eine Beschäftigung grundsätzlich untersagt (VAKIL 4.3.2025). Es besteht jedoch ein Beschäftigungsverbot von Frauen bei "gefährlichen, beschwerlichen oder gesundheitsschädlichen Tätigkeiten" (MRG 16.9.2019) und Frauen dürfen bestimmte Berufe, wie z. B. das Richteramt, nicht ausüben (BS 19.3.2024). Das iranische Zivilgesetzbuch (IZGB) räumt einem Ehemann das Recht ein, seiner Frau jede Arbeit zu verbieten, die er als "gegen die Familienwerte oder seinem Ansehen abträglich" erachtet (MRG 16.9.2019; vgl. AA 15.7.2024). Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können und ein Ehemann kann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen (ÖB Teheran 11.2021). Einschränkungen bei der Beschäftigung von Frauen bestehen auch aus sozialen oder kulturellen Gründen. Beispielsweise zögern manche Arbeitgeber aufgrund traditioneller Bedenken oder gesellschaftlicher Vorurteile, alleinstehende Frauen einzustellen (VAKIL 4.3.2025; vgl. MRG 16.9.2019). Männer werden als die Ernährer der Familie, und daher eher als beschäftigungswürdig angesehen (MRG 16.9.2019). Frauen sehen sich am Arbeitsmarkt im Hinblick auf Beschäftigungschancen und gleiche Bezahlung mit Diskriminierung konfrontiert (BS 19.3.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).
Zugang zum Bildungswesen
Auf der einen Seite gibt es an den Schulen eine institutionalisierte Ungleichheit der Geschlechter, welche die Qualität der Bildung, die Frauen erhalten, aktiv beeinträchtigt. Alle Schulen sind nach Geschlechtern getrennt, sowohl in Bezug auf Schüler als auch auf Lehrer. Es ist bekannt, dass iranische Schulbücher Bilder und Schriften enthalten, die Frauen zugunsten von Männern diskriminieren. Ferner wird berichtet, dass dreimal so viele Mädchen im schulpflichtigen Alter keine Bildung erhalten wie Buben (BAMF 7.2020; vgl. AIC 12.7.2022). Andererseits hat Iran immense Fortschritte in den Bereichen Alphabetisierung von Frauen, Grundschulbildung und Hochschulbildung gemacht. Am bemerkenswertesten ist die weibliche Dominanz in der tertiären Bildung (AIC 12.7.2022). Im regionalen Vergleich bietet das iranische Bildungssystem daher etwas mehr Möglichkeiten für Frauen (BS 19.3.2024). Fast 60 % der Studierenden sind weiblich (TEHT 27.6.2023; vgl. SRF 22.10.2022), wobei es für Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt (Zeit Online 10.3.2023). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).
Reproduktive Rechte
Nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges (1980-1988), in dem die Familien ermutigt wurden, mehr Kinder zu bekommen, befürchtete die iranische Führung, dass das Bevölkerungswachstum des Landes die Ressourcen übersteigen könnte. Daher begann sie mit der Umsetzung landesweiter Familienplanungsprogramme (WP 1.12.2021; vgl. Rahbari 20.3.2025). Unter der Leitung des damaligen Obersten Führers Ruhollah Khomeini ermutigte die Regierung Familien, nur ein oder zwei Kinder zu haben, riet von Schwangerschaften bei Minderjährigen ab, stellte kostenlos Kondome zur Verfügung und subventionierte Vasektomien, neben anderen Initiativen. Selbst in ländlichen Gebieten hatten Frauen und Schwangere im Allgemeinen verlässlichen Zugang zu Gesundheitsuntersuchungen in Kliniken und anderen Diensten zur Familienplanung (WP 1.12.2021). Bis 2020 ist die Geburtenrate auf 1,75 Kinder pro Frau gesunken, von 6,5 Kindern pro Frau im Jahr 1979 (CCMES 12.2024). In einer Zeit des Bevölkerungsrückgangs scheint sich das Kalkül verschoben zu haben (WP 1.12.2021; vgl. BNE 17.5.2024). Im November 2021 wurde ein neues Gesetz zur "Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie" verabschiedet, das von UN-Menschenrechtsexperten als menschenrechtswidrig bezeichnet worden ist (DW 1.6.2025). Es verbietet die Verteilung kostenloser Kontrazeptiva und hat den Zugang von Frauen zu legalen Abtreibungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt (Rahbari 20.3.2025). Legale Abtreibungen können nur mehr mit offizieller Erlaubnis durchgeführt werden. Trotz drohender Strafen werden laut Schätzungen des Gesundheitsministeriums, die im Juni 2024 von einer iranischen Nachrichtenseite veröffentlicht wurden, jährlich rund 600.000 illegale Abtreibungen durchgeführt (DW 1.6.2025).
Schutz vor Gewalt
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (AA 15.7.2024). Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können jedoch nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten (IMPACT IR 2.12.2024). Ein Gesetzesentwurf zur "Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt", der bereits seit über einem Jahrzehnt vorlag (AI 24.4.2024), wurde gemäß Regierungsankündigungen im Mai 2025 zurückgezogen, nachdem Hardliner im Parlament das Gesetz verwässert haben (IRINTL 24.11.2025). Manche Aspekte der iranischen Gesetzgebung untergraben auch vorbeugende Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt oder gar ihrer Tötung bewahren könnten. So verbietet es Art. 1114 IZGB einer Ehefrau, den ehelichen Haushalt ohne die Einwilligung des Ehemanns zu verlassen, es sei denn, sie ist in der Lage und willens, ihre Gefährdung vor Gericht zu beweisen. Auch verliert eine Ehefrau nach Art. 1108 IZGB ihr Recht auf finanziellen Unterhalt, wenn sie das eheliche Heim verlässt (CHRI 6.1.2025).
Nach Angaben iranischer Gesundheitswissenschaftler gibt es in Iran 26 Frauenhäuser. Sie bieten sowohl kurzfristige (wie Essen, Kleidung und Unterkunft) als auch langfristige (wie Beratung zur Unterstützung und Selbermächtigung) Dienstleistungen an [Anm.: zur tatsächlichen Verfügbarkeit und Zugänglichkeit konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen gefunden werden] (Larki/Azmoude/Manouchehri 2024).
Vergewaltigung
Das einzige Sexualdelikt, das nach iranischem Recht anerkannt ist, ist das Delikt "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) "ohne Einwilligung", wobei die vorgesehene Strafe für den Täter die Todesstrafe ist. Zina ohne Einwilligung gilt nur, wenn Täter und Opfer unverheiratet sind. Eheliche Vergewaltigung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die iranische Gesetzgebung kriminalisiert allerdings jeden Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe als zina. Wenn Frauen nicht beweisen können, dass es sich um erzwungene zina handelt, riskieren sie selbst eine strafrechtliche Verfolgung (IMPACT IR 2.12.2024). Eine ehemals in Iran tätige Rechtsanwältin mit umfangreichem Erfahrungsschatz in diesem Bereich gab an, dass sie ihren Klientinnen bei sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigung nie dazu riet, diese anzuzeigen, da sie dann Gefahr laufen, außerehelicher Beziehungen beschuldigt zu werden. Hinzu kommt, dass der Zugang zu Rechtsberatung oftmals eingeschränkt ist und Rechtsanwälte teuer sind. Während sich Personen in Strafrechtssachen zwar an die Rechtsanwaltsvereinigung wenden können, ist die Qualität der vom Staat gestellten Pflichtverteidiger im Allgemeinen eher schlecht. Sie sind unterbezahlt und ihnen fehlt in derartigen Fällen oftmals die Expertise. Dies hat zu einer Vielzahl an Problemen bei Steinigungs- und Selbstverteidigungsfällen von Frauen geführt [Anm.: wobei Steinigungen zuletzt nicht mehr durchgeführt wurden] (MRAI 19.6.2023).
Ehrenmorde
Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen (BAMF 1.2023). Ehrenmorde werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, unter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden (IRJ 18.5.2024). Das Strafgesetzbuch (IStGB) sieht verschiedene Ausnahmen für Ehemänner, Väter und Großväter vor, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten "Ehre" (IMPACT IR 2.12.2024; vgl. CHRI 6.1.2025, BAMF 1.2023).
Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken zu Femiziden. Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet (RFE/RL 3.2.2025; vgl. CHRI 6.1.2025). Gemäß einer Analyse von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Liberty/Radio Free Europe (RFE/RL) wurden im vergangenen persischen Kalenderjahr 133 Frauen aus "Ehren-" oder anderen Gründen von ihren Ehepartnern, Vätern oder Brüdern ermordet (RFE/RL 3.2.2025).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten (UNFPA 3.2024). Daten zur Verbreitung von FGM in Iran sind nur begrenzt verfügbar. Die Praxis kommt vor allem in den Provinzen Westaserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah und Hormuzgan vor und wird insbesondere mit den Sorani sprechenden Shafi'i-Kurden in Verbindung gebracht (Ahmady 2022). UNFPA berichtet vereinzelt von Fällen von FGM innerhalb der sunnitischen Minderheit. Die iranische Mehrheitsgesellschaft lehnt FGM ab (AA 15.7.2024) und gemäß Daten aus dem Zeitraum 2009-2014 hat die Verbreitung von FGM auch in den vier genannten Provinzen abgenommen (Ahmady 2022).
(…)
Rückkehr
Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 24.7.2023).
Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023).
Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland sind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist (AA 15.7.2024). Eine von der belgischen Herkunftsländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchgeführte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos (CEDOCA 10.5.2023) und auch das norwegische Landinfo hat in letzter Zeit keine konkreten Hinweise darauf gefunden, dass zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt worden wären oder andere Reaktionen erfahren hätten, wobei es einschränkend betont, dass der Wissenstand dazu, was in den gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 22.11.2024).
Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kontaktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtlinge) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen [Anm.: s. das Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr für Informationen zur Behandlung von Regimekritikern bzw. politisch aktiven Iranern] (AA 15.7.2024).
Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien (MBZ 9.2023).
Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vgl. MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).
Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023).
Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Iranreisende müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, dort willkürlich verhaftet und in diesem Fall auch angeklagt zu werden. Ferner nutzten die iranischen Dienste auch 2024 offenbar bevorzugt gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Zweck einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden. Betroffenen drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird. Zudem können dabei Mobilfunkgeräte und Informations- und Kommunikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (BMI-D 10.6.2025).
Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).
Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).
(…)
Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr
Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig davon, wo auf der Welt sie sich befinden (SÄPO 2025), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMI-D 10.6.2025; vgl. SÄPO 2025). Iranische Nachrichtendienste streben auch in Österreich danach, die Interessen ihres Staates zu fördern und das Regime vor möglichen Bedrohungen abzuschirmen. Sie identifizieren und beobachten kritische Stimmen von Oppositionellen, Medien, Menschenrechtsorganisationen oder Minderheiten und suchen nach Möglichkeiten, sie zu unterdrücken oder verstummen zu lassen (BMI/DSN 26.5.2025).
Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Die "roten Linien" für Aktivisten sind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte "high profile"-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (IRMEX 6.6.2025). Im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsiraner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024).
Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vgl. Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 2025; vgl. LWJ 17.3.2025, ICCT 16.10.2024).
Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vgl. IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).
Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).
Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokollabteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024).
Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern
Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglieder sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Gefährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Die meisten Fälle von stellvertretender Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einflussreiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten. Ein von CEDOCA befragter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienangehörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (CEDOCA 16.10.2024).
In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration besucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispielsweise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohungen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). Familienmitglieder von BBC Persian-Journalisten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer "verstörenden Zunahme" an Verfolgung ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierungen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (BBC 2.6.2025).
Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform Iran Wire wurden zuletzt auch vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (IRWIRE 27.3.2024).
(…)
Teilnahme an Straßenprotesten 2022/2023 im Ausland, insbesondere in Österreich
Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Monate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungsversuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protestierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022).
Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien erhielten nach Angaben einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berichteten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat sich inzwischen allerdings verbessert und der iranische Staat verwendet nach Eigenangaben Gesichtserkennungstechnologie (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 11.2022).
Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispielsweise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
(…)
Online-Aktivitäten
Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CEDOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CEDOCA 10.5.2023). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen (Posch 5.7.2024). Gemäß einer von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von jemandem außerhalb Irans mit rund 500 "Freunden", das die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen twitter.com, Instagram und Telegram bedeutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 10.5.2023).
Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte ("high profile") Dissidenten in der Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten [d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Während sich das Regime bei der Überwachung üblicherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch Aktivisten aus der "mittleren Ebene" von Hacking-Angriffen betroffen, und auch "einfache" Iraner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist (IRB 22.2.2021). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitarbeiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete beispielsweise von eher plumpen, leicht identifizierbaren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Eine befragte iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in den sozialen Medien] weiters an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater Konten Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, derartige Personen zu verfolgen (MRAI 19.6.2023).
(…)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.
4.1. Zu den Personen der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Die Identität der BF steht auf Grundlage einer Abfrage des VIS-Systems mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den Lebensumständen der BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im gesamten Verfahren.
4.2. Die BF konnten aufgrund ihrer im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen, dass der BF2 vor seiner Ausreise in eine Auseinandersetzung mit der Sittenpolizei verwickelt war und dass Freunde des BF2 deshalb verhaftet wurden. Aufgrund der amtsbekannten Vorgehensweise im Iran bei Verstößen gegen die „Sitten“, politische Proteste und dergleichen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF2 wegen dieses Vorfalls auch aktuell noch Verfolgung zu befürchten habe. Dies gilt auch für die BF1 als seine Ehefrau, die zudem durch die Aktivitäten der BF auf Social Media in das Blickfeld der Behörden geraten könnte.
Des Weiteren konnten die BF durch ihre im Verfahren vorgelegten zahlreichen Postings in den sozialen Medien das erkennende Gericht davon überzeugen, auch weiterhin in Österreich politisch tätig und durch ihren regimekritischen Aktionismus mit großer Wahrscheinlichkeit in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten zu sein. Zum Account der BF1 ist festzuhalten, dass dieser ihr zwar nicht durch den Namen zugeordnet werden kann, aber zahlreiche Fotos der BF1 und auch des BF2 aufweist.
Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden die BF aufgrund des Vorfalls aus 2023, an dem der BF2 beteiligt war, und aufgrund ihrer Aktivitäten auf Social Media als Regimegegner einstufen würden, ihnen bei einer Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen und eine besondere Überwachung oder Gerichtsverfahren einleiten würden.
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Aktivitäten von Iranern im Ausland in sozialen Medien überwacht werden. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten sind und daher im Fall einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
Aus diesen Gründen erscheint die Schlussfolgerung, dass die BF bei einer Rückkehr eine Verfolgung wegen oppositioneller oder feindlicher politischer Betätigung, auch aufgrund ihrer regierungskritischen Aktivitäten im Ausland durch die iranischen Behörden zu befürchten hätten, bzw. dieser aufgrund eines ihnen unterstellten separatistischen Verhaltens strafrechtliche Konsequenzen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würden, in Übereinstimmung mit den aktuellen Länderberichten und Informationen jedenfalls im Bereich des Möglichen, unmittelbar und konkret.
Eine mögliche, zumutbare und dauerhaft sichere innerstaatliche Fluchtalternative existiert im Iran nach den vorstehenden Länderfeststellungen nicht.
Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschließungsgründen hervorgekommen.
4.3. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
5.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG, die gemäß § 75 Abs. 24 für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:
„(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, im Ergebnis begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ergibt sich aus dem Vorbringen der BF bzw. des auf dieser Grundlage festgestellten Sachverhaltes, dass die BF einer „wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat Iran ausgesetzt sind.
Im Einklang mit dem Vorbringen der BF gehen auch die aktuellen Länderberichte von willkürlichen Inhaftierungen von Regimekritikern durch die iranischen Sicherheitskräfte und Verstößen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung aus. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist daher zu prognostizieren, dass die BF, die sich im Iran und im Ausland regimekritisch geäußert haben, unter Umständen in deren Blickfeld geraten sind und sohin im Falle einer Rückkehr in den Iran wahrscheinlich mit einer Inhaftierung und damit verbundener physischer Gewalt (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) zu rechnen haben werden. Damit liegt im Falle der BF – unter Bedachtnahme auf ihre individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Menschenrechtslage im Iran, insbesondere in Bezug auf die Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch willkürliches Verhalten der Sicherheitsbehörden, willkürliche Festnahmen und inhumane Haftbedingungen – das Verfolgungsrisiko mit maßgeblicher Wahrscheinlicht und daher auch eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.
Eine mögliche drohende Inhaftierung der BF aufgrund einer Auseinandersetzung des BF2 mit der Sittenpolizei sowie aufgrund ihrer kritischen Äußerungen in den sozialen Medien ist auch der für die asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Strafjustiz erforderliche Anknüpfungspunkt an einen Konventionsgrund gegeben. Es ist nämlich davon auszugehen, dass den BF wegen ihres regimekritischen Engagements eine unerwünschte bzw. missliebige politische Gesinnung (zumindest) unterstellt wird und der Grund für die Verfolgung sohin in der ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geratenen und den BF zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung liegt.
Wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaates Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG zu prüfen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Im gegenständlichen Fall ist nicht davon auszugehen, dass sich die BF gefahrlos in einem anderen Landesteil innerhalb des Irans niederlassen können, da die den BF drohende Gefahr von den iranischen Sicherheitsbehörden, also vom Staat selbst, ausgeht, sodass sie auch in anderen Landesteilen Gefahr laufen, von den Sicherheitsbehörden erkannt und inhaftiert zu werden.
Da die BF im Ergebnis das Vorliegen eines Konventionsgrundes glaubhaft machen konnten, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt und im Verfahren auch keine Ausschlussgründe (vgl. Art. 1 Abschnitt D, F der GFK, und § 6 AsylG) oder Endigungsgründe (vgl. Art. 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen sind, war der Beschwerde stattzugeben, den BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festzustellen, dass den BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.