Bundesverwaltungsgericht W229 2338523-1

W229 2338523-1Tribunal administratif fédéral29 mai 2026

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W229 2338523-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2338523.1.00

Spruch

W229 2338523-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter und ihrem volljährigen Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund an, dass sie Syrien wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Ihre Heimatstadt sei bombardiert worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie den Krieg.

2. Am 16.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie wegen der Luftangriffe der türkischen Streitkräfte sowie der generellen schlechten Sicherheitslage Syrien verlassen habe. Sie habe deshalb psychische Probleme. Auch habe ihre Tochter studiert, aber keine Arbeit gefunden.

3. Das BFA wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.02.2026 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden drohe.

5. Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 12.03.2026 einlangte.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.04.2026 im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch und Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.

Das Beschwerdeverfahren wurde mit den Verfahren zu W229 2340045-1 und W229 2338546-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Ihre Muttersprache ist Kurdisch.

Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX , Gouvernement al-Hasaka, geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Bei Angriffen während des Bürgerkriegs verließ die Familie ihren Wohnort und hielt sich temporär an einem jeweils sichereren Ort auf. Sie kehrten immer in ihr Wohnhaus zurück.

Die Beschwerdeführerin hat keine Schule besucht, ist Analphabetin und war in Syrien Hausfrau. Sie ist verheiratet, ihr Ehemann lebt weiterhin in XXXX zusammen mit zwei Schwiegertöchtern und deren Kindern. Zwei Schwestern und ein Bruder der Beschwerdeführerin leben ebenso in XXXX , zu diesen hat sie jedoch keinen Kontakt.

Die Beschwerdeführerin hat eine Tochter und vier Söhne, die sich derzeit allesamt in Österreich aufhalten.

Die Beschwerdeführerin hat mehrere gesundheitliche Einschränkungen. Bei ihr wurde bei beiden Augen Grauer Star und Alterssichtigkeit, ein gering verbreiteter Herzschatten sowie eine multisegmentale degenerative Veränderung im Bereich der Halswirbelsäule, eine Bandscheibenvorwölbung an der Wirbelsäule und eine Neuroforamenstenose diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin nimmt verschiedene Medikamente ein, darunter Schmerzmittel und Magenblocker. Sie verwendet einen Rollstuhl. Ihr wurde Physiotherapie verschrieben, die sie von ihrem derzeitigen Wohnort aus nicht erreichen kann. Sie ist aufgrund ihrer Erlebnisse während des syrischen Bürgerkriegs psychisch mitgenommen, deshalb aber nicht in Behandlung.

Die Beschwerdeführerin reiste etwa im September 2024 mit ihrer Tochter XXXX und dem Sohn XXXX gemeinsam aus Syrien aus und stellte nach der Einreise nach Österreich am 07.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die Übergangsregierung kontrolliert den Großteil des Gouvernements al-Hasaka. In der Region um die Städte Qamishli und al-Hasaka liegt die primäre operative Kontrolle faktisch bei der syrischen Übergangsregierung unter bislang fortdauernder Beteiligung der SDF, vor allem durch die Präsenz der lokalen kurdischen Polizeikräfte. Derzeit werden die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) in die neue Regierung integriert. Im Gebiet zwischen Tall Abyad und die Ra’s al’Ain an der Grenze zur Türkei gibt es weiterhin türkische Militärpräsenz.

1.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin:

1.2.1. Der Beschwerdeführerin droht in Syrien keine Gefahr der physischen und/oder psychischen Gewalt durch die kurdischen Machthaber oder kurdische Gruppierungen aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien bzw. dem Umstand, dass ihre Kinder nicht für die PKK bzw. die SDF gekämpft haben.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin hat keine oppositionelle Gesinnung gegenüber der Übergangsregierung und wird ihr eine solche auch nicht unterstellt. Sie hatte keinen Kontakt mit der HTS und hat sie bzw. ihre Familie auch keine Handlungen gesetzt, die sie in den Fokus der syrischen Übergangsregierung gerückt hätten.

1.2.3. Die Beschwerdeführerin ist in Syrien keiner Gefährdung ihrer physischen und/oder psychischen Integrität aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe ausgesetzt.

1.2.4. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in ihre Herkunftsregion oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

  • Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 (LIB),

  • EUAA Country Guidance Dezember 2025 (EUAA)

1.3.1. Politische Lage

Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara‘ von der Sanktionsliste der EU (vgl. LIB S. 2 f. und 9).

Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (vgl. LIB S. 4)

Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen (vgl. LIB S. 5).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt (vgl. LIB S. 5 f.).

Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant (vgl. LIB S. 6 ff.).

Gewaltmonopol

Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte (vgl. LIB S. 9).

Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein (vgl. LIB S. 10).

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260529_W229_2338523_1_00/hauptdokument.img1is.png

(vgl. LIB S. 10 f.).

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden Syriens werden von der Türkei besetzt, von türkischen Beamten verwaltet und wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra’s al’Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (vgl. LIB S. 11).

Im Nordwesten Syriens sind in den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartus) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent. Ein Führer der alawitischen Gemeinschaft erklärte, die Übergangsregierung bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten. In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (vgl. LIB S. 11).

Die Kurden im Nordosten Syriens lehnen die neue syrische Regierung ab. Die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) erklärt, dass die Regierung die Vielfalt des Landes nicht widerspiegele, und fühlt sich nicht an deren Entscheidungen gebunden. Obwohl ein Kurde im Kabinett ist, wurden keine Vertreter der DAANES berufen. Ein Integrationsabkommen zwischen SDF und Übergangsregierung vom März 2025 blieb erfolglos, im Jänner 2026 begannen die Regierungstruppen mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 06.01.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden, und übernahmen ihre Autorität innerhalb von zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Der syrische Präsident erkannte die Kurden offiziell als Staatsbürger an und gewährt ihnen Rechte, wie ihre Sprache zu sprechen, Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sei und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Die Erklärung über den Rückzug der SDF aus dem größten Teil des Gebiets am 17.01.2026 blieb hinter den Erwartungen der Übergangsregierung zurück, woraufhin die Regierung eine Offensive in die Gebiete der SDF startete. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der SDF-Autorität in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Angesichts der Bedrohung stimmte der SDF-Führer am 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu, akzeptierte den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour und verhandelte über das Gouvernement al-Hasaka. Am 30.01.2026 wurde eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, das die Integration der SDF in die syrische Regierung und deren militärische Struktur vorsieht (vgl. LIB S. 12 f.).

Zudem sieht es die Rückgabe wichtiger Ressourcen wie Ölfelder an die Zentralregierung vor. Syrische Truppen übernehmen letztlich die Kontrolle über strategische Einrichtungen, während die Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich verringert wird. Die kurdische Polizei wird weiterhin in bestimmten Städten operieren, bevor sie in die staatliche Sicherheitsstruktur eingegliedert wird. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von Kobanê/Ain al-Arab entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (vgl. LIB S. 13 f.).

Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde 2018 gegründet und entwickelte sich aus der Demokratischen Föderation Nordsyrien. Am 13.12.2023 wurde sie in die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) umbenannt. Diese Verwaltung umfasste mehrere Regionen und erkämpfte sich eine gewisse Autonomie vom Assad-Regime, unterstützt von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF). Die DAANES hatte eigene Verwaltungsstrukturen und beschäftigte über 130.000 Mitarbeiter. Die Partei der Demokratischen Union (PYD) und der Kurdische Nationalrat vertreten unterschiedliche politische Ansätze, wobei die PYD Dezentralisierung innerhalb Syriens fordert.

Am 26.04.2025 fand in Qamishli die erste kurdische Nationalkonferenz statt, auf welcher Mazloum ’Abdi die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten forderte. Die Reaktion von ash-Shara’ lautete, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung von März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als Rote Linie. Anfang September 2025 kündigte die Autonome Verwaltung den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an, die mehrmals verschoben und deren Termine jedoch unbestimmt sind (LIB S. 21 ff.).

Machtanspruch und territoriale Kontrolle

Seit dem Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien aktiv und hat militärische Angriffe sowie Operationen wie Euphrat-Schild und Olivenzweig durchgeführt. Diese führten zur Kontrolle über wichtige Städte wie 'Afrin. Die Operation Friedensquelle hatte zum Ziel, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben. Im Zuge der Operation Friedensquelle, die als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen wird, begangen die Türkei und die Türkei-nahen Milizen schweren Menschenrechtsverletzungen und wurden Hunderttausenden Kurden vertrieben. Artikel 5 des am 10.03.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen den SDF und ash-Shara’ und garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. ’Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht. Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (LIB S. 24 f.).

Die nordöstliche Region Syriens ist ein Mosaik und besteht aus verschiedenen ethnischen Gruppen, darunter Araber, Kurden, Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften sowie Turkmenen, Tscherkessen und Armenier. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region Kobanê/Ain al-Arab ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die DAANES verfolgte progressive Ziele, was zu Spannungen mit Arabern führt. Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour (vgl. LIB S. 25 f.).

Der zentrale Konflikt zwischen der DAANES und der syrischen Zentralregierung besteht darin, dass die Kurden ein zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung Dezentralisierung ablehnt. Die SDF und die Übergangsregierung verhandeln seit Dezember 2024 über ein Abkommen zur Integration in ein geeintes Syrien. Am 10.03.2025 wurde ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens unterzeichnet, das die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vorsieht. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden. Im Mai 2025 zogen sich Teile der SDF aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud zurück, die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen und die Sicherheit wurde von den Asayesh gewährleistet. Die Gespräche zwischen der DAANES und der Übergangsregierung gerieten ins Stocken und ein letzter Vermittlungsversich scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf griff das syrische Militär gezielt die Stadtviertel in Aleppo an und die syrische Regierung übernahm schließlich die Kontrolle über diese. Berichten zufolge starben viele Menschen, und über 140.000 wurden vertrieben. Am 30.01.2026 erreichten die syrische Regierung und die SDF eine Waffenstillstandsvereinbarung und planten eine Integration der Sicherheitskräfte. Das Abkommen umfasst einen dauerhaften Waffenstillstand, den Rückzug beider Parteien aus größeren Städten und die Integration der SDF in die syrischen Ministerien. Auch die Übergabe strategischer Vermögenswerte und die Anerkennung kurdischer Bildungszeugnisse sind Teil der Vereinbarung. Das Lager al-Hol wurde am 20.01.2026 der syrischen Regierung übergeben. Die kurdische Lokalpolizei wird weiterhin Sicherheitsoperationen durchführen, bis sie fusioniert. Der Einfluss der kurdischen Verwaltung wird dadurch stark reduziert (vgl. LIB S. 26 ff.).

Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern. Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli, welche seit Dezember 2024 verstärkt wurde, und versucht von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben (vgl. LIB S. 29).

Außenpolitische Lage

Außenpolitisch ist die Übergangsregierung überaus aktiv und versucht, gute Beziehungen in alle Richtungen aufzubauen, insbesondere zur Türkei und den Golfstaaten, welche die Absicht bekundet haben, dem Land beim Wiederaufbau zu helfen. m August unterzeichnete die syrische Regierung eine Reihe von Investitionsabkommen im Gesamtwert von 14 Milliarden US-Dollar mit ausländischen Unternehmen, darunter viele aus den Golfstaaten und der Türkei. Mit Ausnahme von Ägypten und dem Irak, die der Regierung und ihrem Kurs weiterhin skeptisch gegenüberstehen, erkennen die meisten Staaten sie als legitimen Akteur an und vertiefen die Zusammenarbeit mit Syrien (vgl. LIB S. 32).

Arabische Staaten

Die Golfmonarchien, besonders Saudi-Arabien, Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate, sind bestrebt, die territoriale Integrität Syriens zu sichern und ein Sicherheitsvakuum, das den Islamischen Staat begünstigen könnte, zu vermeiden. Sie unterstützen die Regierung von ash-Shara' durch wirtschaftliche Investitionen und Maßnahmen zur Infrastruktur (vgl. LIB S. 32 f.).

Russland

Russland war lange ein zentraler Akteur in Syrien und hat sich nunmehr weitgehend zurückgezogen, behält jedoch isolierte Einflussbereiche, insbesondere zur Unterstützung der Überreste des Regimes und als Druckmittel gegen die neue Regierung in Damaskus. Während die militärische Präsenz in Ost- und Zentralsyrien verringert wurde, bleibt Russland strategisch an Orten wie Hmeimim und Tartus aktiv. Zudem versucht Russland, seinen Einfluss durch alternative Mittel wie die Bereitstellung von gedrucktem Geld und den Aufbau persönlicher Netzwerke zu sichern. Ash-Shara' sieht Russland als legitimen Partner zur Stabilisierung Syriens. Russland ist bestrebt, zumindest einen Teil seiner Investitionen in dem Land zu erhalten und begrenzte Präsenz und Einfluss aufrechtzuerhalten. Parallel dazu wird die Möglichkeit geprüft, russische Polizeikräfte im Süden Syriens zu stationieren, ähnlich wie in früheren Vereinbarungen, um die Ordnung durchzusetzen und mögliche Reibungen mit Israel zu verringern (vgl. LIB S. 34 f.).

Türkei

Die Türkei hat die HTS jahrelang unterstützt ist zu einem wichtigen Akteur in der Gestaltung der Lage in Syrien geworden. Seit dem Sturz von Assad ist die Türkei bestrebt, ihren Einfluss zu festigen, und ist die große Gewinnerin des Machtwechsels in Syrien. Teile der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) werden in die syrische Armee integriert. Die Regierung in Damaskus, die von türkischer militärischer, wirtschaftlicher und logistischer Hilfe profitierte, versucht mittlerweile, ihre Abhängigkeit von der Türkei – beim Aufbau von Streitkräften, der Lieferung von Ausrüstung, Investitionen in die Infrastruktur und der Beteiligung türkischer Unternehmen an Wiederaufbauprojekten – durch Bemühungen um den Aufbau von Beziehungen zu weiteren Akteuren auszugleichen, um eine vollständige Abhängigkeit zu vermeiden. Der türkische Präsident Erdoğan betrachtet die DAANES als „Terrorstaat“ und setzt zur Durchsetzung der eigenen Interessen seit Jahren auf militärischen Druck. Es wird allgemein angenommen, dass die Türkei bei den Militäroperationen erheblich logistische Unterstützung geleistet hat. Außerdem gibt es Spannungen mit Israel, da die Türkei befürchtet, dass Israel Expansionspläne im Süden Syriens verfolgt. Israel hat türkische Stützpunktpläne angegriffen, um eine militärische Präsenz der Türkei in der Nähe der Grenze zu verhindern (vgl. LIB S. 35 f.).

USA und internationale Koalition

Unter der Trump-Regierung verbesserten sich die Beziehungen zwischen Washington und Damaskus erheblich. Ash-Shara', ehemals als Terrorist eingestuft, besuchte im November 2025 das Weiße Haus, und Syrien trat der Anti-IS-Koalition bei. Dieses Treffen war ein bedeutender Schritt zur Aufhebung der Sanktionen des Caesar-Acts. Die USA ändern ihre Haltung gegenüber Damaskus und betrachten es als künftig verlässlichen Partner, während die Rolle der SDF als Hauptakteur im Anti-IS-Kampf schwindet, da die syrische Regierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten sei. Trotz langjähriger US-Unterstützung für die SDF plant die Regierung einen Rückzug der US-Truppen aus Syrien, was zu einer Kontrolle der syrischen Armee über die Basis at-Tanf führte, ehemalige US-Operationen (vgl. LIB S. 36 f.).

1.3.2. Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash-Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint (vgl. LIB S. 39 f.).

In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet (vgl. LBIB S. 40 f.).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits--politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist (vgl. LIB S. 41 ff.).

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken in Syrien, die 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, weisen auf ernsthafte Probleme hin, die das Ziel der Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden. Selbstjustiz und Rachemorde waren bis Ende 2025 vorherrschend, insbesondere gegen Personen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung standen. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Nach einem Anstieg solcher Gewalttaten im Jahr 2025 sank die Zahl der Selbstjustizmorde durch Maßnahmen des Innenministeriums erheblich, einschließlich der Festnahme von Tätern und der Erlassung einer Fatwa, die Rachemorde verbietet (vgl. LIB S. 43 f.).

Kampfmittelreste und Blindgänger

Während des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs in Syrien wurden Schätzungen zufolge landesweit mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt, in der Regel explodieren 30 % der eingesetzten Munition nicht, woraus eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern resultiert. Die Kampfmittelreste werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt, nämlich erstens Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die zweite Kategorie, nämlich Landminen, stellen die größte Herausforderung dar, die hunderttausendfach hauptsächlich auf Ackerland vergraben sind. Durch den Sturz des Assad-Regimes wurden zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen, was die Bedrohung noch verschärft. Im Jahr 2025 kam es in ganz Syrien zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Munitionen.

In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Besonders stark kontaminierte Bereiche sind ländliche und halburbanisierte Gebiete wie ländliches Damaskus und Deir ez-Zour, wo ein Viertel der Sprengkörperunfälle stattfindet. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw., auf der Fahrt auf den Straßen, beim Hüten von Vieh, Trüffelsuchen ind er Wüste oder Brennholzsammeln im Wald getötet. Das Verletzungs- und Todesrisiko wurde durch die großen Bevölkerungsbewegungen und der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, während 620 weitere Personen verletzt wurden. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (vgl. LIB S. 44 f.).

Der Islamische Staat (IS)

Der sogenannte „Islamische Staat“, als negativ konnotierte Fremdbezeichnung wird „Daesh“ verwendet, wendet seit seiner Niederlage im Jahr 2019 Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur und seinen territorialen Einfluss wiederaufzubauen. Die Aktivitäten der IS-Schläferzellen konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, auch in Damaskus, Idlib und Homs wurden Anschläge verübt und hat der IS seine Online-Aktivitäten verstärkt. Seit Mai 2025 sind im Süden neue Schläferzellen entstanden. Bislang richteten sich die Angriffe hauptsächlich gegen die SDF. Daesh profitiert auf militärischer Seite von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren. „Ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein unzureichendes Strafverfolgungssystem bieten Potenzial für den IS, der derzeit allerdings weder über Territorium verfügt noch groß angelegte Kampagnen durchführt. Schätzungen zufolge gibt es in Syrien 900 bis 1.000 aktive IS-Kämpfer, andere Quellen sprechen von 3.000 Kämpfer im Irak und Syrien, wovon sich die Mehrheit in Syrien befinden soll. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige und radikalisierte junge Männer waren bisher in den Gefängnissen der DAANES inhaftiert. Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Nach dem Vormarsch der der syrischen Regierung Anfang 2026 haben die Gefängnisse und Lager Verwalter gewechselt, die Übergangsregierung übernahm am 21.01.2026 al-Hol. Die Anzahl der Insassen hat sich stark seitdem verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Etwa 1.500 IS-Kämpfer sollen von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sein. Die SDF haben zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen. (vgl. LIB S. 46 f.).

Der IS war jahrelang vom Assad-Regime abhängig, da dieses nicht fähig und willens war, gegen die Gruppierung ernsthaft vorzugehen, zudem schuf die Brutalität des Regimes günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern. Demgegenüber ist die Übergangsregierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten. Die Quellen sind sich uneinig, ob der Sturz des Assad-Regimes zu einem Rückgang oder einem Anstieg der IS-Aktivitäten geführt hat, Fakt ist, dass der IS Anschläge durchführt. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird sich der IS an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen. Der IS scheint jedoch entschlossen zu sein, die Übergangsregierung zu untergraben und Sicherheitslücken aktiv auszunutzen (vgl. LIB S. 47 ff.).

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien variiert stark zwischen den Regionen je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Die Sicherheitslage wird von verschiedenen Faktoren, wie ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken, beeinflusst. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (vgl. LIB S. 49).

Nordsyrien

Entwicklungen in den bisher von den SDF kontrollierten Gebieten

Im März 2025 unterzeichneten die SDF unter Mazloum 'Abdi ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara', um alle SDF-Kämpfer bis Ende 2025 in die neue syrische Armee zu integrieren. Die Frist wurde nicht eingehalten, und während die SDF ihre Struktur intakt halten wollte, drängte ash-Shara auf die vollständige Auflösung der Einheiten. Am 01.04.2025 wurde eine lokale Integrationsvereinbarung für die mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo getroffen, wo die Gewalt nach dem Sturz al-Assads immer wieder eskaliert. Nach Zusammenstößen zwischen SDF und Regierungstruppen im Dezember 2025 kam es im Jänner 2026 zu weiteren heftigen Auseinandersetzungen, die eine Bombardierung von Aleppo durch syrische Truppen zur Folge hatten, was mehr als 500.000 Menschen betraf. In den Aleppiner Stadtteilen wurden wichtige zivile Infrastrukturen, wie Wasserversorgungsnetze und Schulen, beschädigt (vgl. LIB S. 59).

Die syrische Regierung intensivierte ihren militärischen Druck auf von Arabern bewohnte Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, nachdem die SDF während einer Offensive 2024 ihre Macht ausgedehnt hatte. Die USA setzten auf einen Waffenstillstand, doch die Verhandlungen blieben erfolglos. Es ist offensichtlich, dass die syrische Regierung plante, eine Militäroperation in Aleppo zu starten, und versammelte arabische Stämme zur Vorbereitung einer Offensive gegen die SDF. Am 13.01.2026 wurden die SDF beschuldigt, sich neu zu formieren, und die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo wurden zur militärischen Sperrzone erklärt. Am 17.01.2026 kam es zu Kämpfen, als die SDF sich zurückzog, was zu einem Verlust ihrer Autorität führte. Der Fokus des Konflikts verlagerte sich zur Zerstörung logistisch wichtiger Infrastruktur, wie die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke und Verlegen von Landminen auf Hauptverkehrswegen. Ein am 18.01.2026 unterzeichneter Waffenstillstand sieht eine Integration der SDF in die nationale Armee vor, doch die Spannungen blieben bestehen. Anfang Februar wurden die Kämpfe vollständig eingestellt, als Damaskus und die SDF eine neue Vereinbarung trafen, was zu einer Ausweitung der Regierungskontrolle in mehreren Regionen führte, während die Waffenstillstandsabkommen militärische Fortschritte zwar begrenzten, aber weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führten (vgl. LIB S. 60 f.).

Die syrische Regierung und die SDF haben am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben, die auch einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat vorsieht. Sicherheitskräfte des syrischen Innenministeriums setzen am 03.02.2026 ihre Präsenz in kurdisch dominierten Gebieten, insbesondere in Qamishli, fort. Ihr Auftrag ist darauf beschränkt, staatliche Einrichtungen zu sichern und Checkpoints einzurichten. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung nach al-Hasaka Stadt und Kobanê/Ain al-Arab vorgedrungen. Obwohl die Lage sich stabilisiert hat und Feindseligkeiten nachgelassen haben, berichten kurdische Menschenrechtsgruppen von willkürlichen Inhaftierungen und Demütigungen. Der grenzüberschreitende Verkehr und die Rückkehr vertriebener Familien beginnen, jedoch bleibt die Situation instabil. Zudem zeigt die SDF eine Wendung zu asymmetrischen Sabotageakten. Damaskus konnte durch ergriffen Maßnahmen zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken, im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli 2025 (vgl. LIB S. 61 f.).

Die Sicherheitslage in Aleppo, Ostsyrien und Kobanê/Ain al-Arab hat sich nach dem Abkommen vom 30.01.2026 verbessert. Die Feinseligkeiten sind insgesamt zurückgegangen, aber die Lage ist weiterhin instabil. In mehreren Gebieten im Gouvernement al-Hasaka ist die Sicherheitslage weiterhin angespannt. Es kommt zu sekundären Vertreibungen aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamsihli. Das Abkommen scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen und die Bewegungsfreiheit für humanitäre Hilfe hat sich verbessert (vgl. LIB S. 62 f.).

Al-Hasaka

Die Provinz al-Hasaka steht überwiegend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), mit Ausnahme eines nordwestlichen Gebiets an der Grenze zur Türkei, wo die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) und ihr verbündete Fraktionen unter dem Verteidigungsministerium der Übergangsregierung die Kontrolle ausüben. In dieser Zone sind auch türkische Militärposten präsent. IS-Zellen sind weiterhin aktiv, insbesondere in von den SDF kontrollierten Haftanstalten wie Al-Hol. Lokale nichtstaatliche bewaffnete Gruppen sollen Berichten zufolge darauf abzielen, die Autorität der SDF zu untergraben (vgl. EUAA S. 77).

Das US-Militär unterhält Stützpunkte in der Provinz, obwohl ein Teil der Infrastruktur in Richtung Irak abgezogen wurde. Ein kleines russisches Kontingent bleibt in Qamishli stationiert (vgl. EUAA S. 77).

Zu den sicherheitspolitischen Entwicklungen zählen von den SDF geführte Verhaftungskampagnen, einige davon sind aus unklaren Gründen oder wegen angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet. Trotz des Waffenstillstands vom März 2025 nahmen die Türkei und die SNA ihre Angriffe auf SDF-Stellungen wieder auf. Im August 2025, als die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF eskalierten, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsbemühungen an und forderten öffentlich bewaffnete Maßnahmen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme zersplittert, wobei bestimmte Stammesfraktionen ihre Zusammenarbeit mit den SDF aufrechterhielten. Seit Anfang September 2025 haben sich die Konfrontationen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft. Die Aktivitäten des IS halten an, was zu Razzien und Festnahmen durch die SDF und die von den USA geführte Koalition führt (vgl. EUAA S. 78).

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 in der Provinz al-Hasaka 453 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 18,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen bzw. Gewalt aus der Ferne, die im Jänner 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach fast kontinuierlich zurückgingen. Zwischenfälle mit Gefechten und Gewalt gegen Zivilisten erreichten im Jänner 2025 ihren Höhepunkt, wurden jedoch während dieses Zeitraums fast kontinuierlich gemeldet. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in al-Hasaka 110 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 6,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 09.12.2024 bis zum 26.09.2025 verzeichnete ACLED 563 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,4 Vorfällen pro Woche entspricht (vgl. EUAA S. 78).

Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 dokumentierte SNHR 9 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 3 zivile Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 12 Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (vgl. EUAA S. 78).

Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen im Juni 2025 auf 352.763 und die der Rückkehrer aus der Binnenvertreibung auf 1 795. Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 7.093 Personen aus dem Ausland zurück, vor allem in die Bezirke al-Hasaka und Qamishli. Zum 18.09.2025 meldete das UNHCR 376.204 Binnenvertriebene und 2.857 kürzlich zurückgekehrte Personen. Zudem kehrten seit dem 08.12.2024 11.022 Personen aus dem Ausland zurück (vgl. EUAA S. 78).

Die Wasserstation Alouk ist weiterhin außer Betrieb, was die Wasserversorgung in der Stadt Hasaka beeinträchtigt. Nicht explodierte Kampfmittel, explosive Kriegsrückstände, Minen und improvisierte Sprengsätze (IED) sind weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten bei alltäglichen Tätigkeiten wie Ackerbau und Weidewirtschaft (vgl. EUAA S. 78).

1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen

Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen (vgl. LIB S. 69 f.).

Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (vgl. LIB S. 70 f.).

In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen (vgl. LIB S. 71 f.).

Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz (vgl. LIB S. 72 f.).

Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten (vgl. LIB S. 73).

Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten der DAANES

Die syrische Regierung hat während des Konflikts eine administrative Präsenz in Nord-Ost-Syrien beibehalten, während die Demokratische Autonome Administration (DAANES) seit 2013 ihr eigenes Verwaltungssystem aufgebaut hat. Dies führt zu Überschneidungen in der Rechtsordnung, was zu widersprüchlichen Gerichtsurteilen führt. Der Gesellschaftsvertrag, verabschiedet am 15. Dezember 2019, legt die Grundlagen der kurdischen Justiz fest. Eine neue Verfassung wurde Ende 2023 ratifiziert und präzisiert die Grundlagen des Justizsystems. Es werden Frauenrechte betont, allerdings fehlen wichtige Garantien für faire Gerichtsverfahren. Die DAANES verfolgt einen täterzentrierten Ansatz und hat neue Institutionen geschaffen, um die Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Frauen sind in der Justiz vertreten, jedoch beeinflussen PKK-Mitglieder die Ernennungen. Häuser der Frauen bieten Unterstützung für soziale Probleme und werden ebenfalls von PKK-Kadern überwacht (vgl. LIB S. 77 ff.).

Die Schlichtungsausschüsse lösen Konflikte und Streitigkeiten und werden in Gemeinden nach Bedarf eingerichtet. Zivilklagen werden zunächst von diesen Ausschüssen geprüft. Die Mitglieder sind Freiwillige, die durch Wahlen oder Konsens bestimmt werden. In Nordostsyrien gibt es sieben autonome Kantone mit Justizeinrichtungen, darunter Justizbüros, die zivile und strafrechtliche Fälle bearbeiten. Diese werden von PKK-Kadern mit überwacht. Zudem wurden Anti-Terrorgerichte eingerichtet, die oft ohne ausreichende Verteidigungsrechte arbeiten. In al-Hasaka haben verschiedene Stämme eigene Gerichte für Konflikte zwischen Clans wieder eingeführt. Gespräche zur Versöhnung werden zwischen Tätern und Opfern durch Vermittler geführt, um ein sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. LIB S. 80 ff.).

Der Bürgerkrieg in Syrien führte zur Fragmentierung des Familienrechts, besonders in den kurdischen Provinzen. Seit 2013 erkennen die kurdischen Behörden standesamtliche Ehen an, um den religiösen Einfluss zu verringern. Die DAANES hat Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines gerechten Justizsystems, was auch durch eine Umfrage bestätigt wird. Im April und Juli 2024 erließ die DAANES Amnestien für bestimmte Straftaten, jedoch nicht für schwerwiegende Vergehen. Davon ausgeschlossen sind Emire, Anführer terroristischer Gruppen und Beteiligte an Bombenanschlägen und Feindseligkeiten gegen die SDF sowie Verbrechen, die zum Tod eines Menschen geführt haben, sowie Personen aus Drittstaaten oder dem Irak (vgl. LIB S. 82 ff.).

1.3.4. Sicherheitsbehörden

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad (vgl. LIB S. 99).

Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium

Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt (vgl. LIB S. 99).

Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS (vgl. LIB S. 100 ff.).

Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (vgl. LIB S. 102 f.).

Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen (vgl. LIB S. 103 ff.).

In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben (vgl. LIB S. 106).

Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Divisionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar (vgl. LIB S. 107 f.).

Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (vgl. LIB S. 109).

Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung

Internationale Koalition (Frankreich, USA, etc.)

Die USA unterstützten die Opposition in Syrien gegen al-Assad und intervenierten militärisch gegen den IS ab 2014. Eine internationale Koalition unter US-Führung unterstützte die von Kurden geführte SDF bei der Rückeroberung von vom IS gehaltenen Gebieten. Bis Dezember 2024 waren etwa 2.000 US-Soldaten in Nordost-Syrien stationiert, mit Plänen zum Abzug aller Truppen innerhalb von bis zu 90 Tagen Anfang Februar 2025. Im April 2025 wurde mit der Reduzierung auf etwa 1.400 Soldaten und der Schließung dreier kleiner Stützpunkte begonnen. Im Juni 2025 wird ein Rückzug aus sieben von acht Stützpunkten in Syrien erwartet, wobei die Präsenz in at-Tanf beibehalten wird (vgl. LIB S. 117).

Die von den USA geführte Internationale Koalition hat militärische Verstärkung in Nord- und Ostsyrien, insbesondere im Süden von al-Hasaka, gebracht, um strategische Interessen, wie Öl, zu schützen und den IS zu bekämpfen. Frankreich unterstützt die SDF und plant, gemeinsame Sicherheitsoperationen in Nordsyrien zu erörtern (vgl. LIB S. 113).

Sicherheitsbehörden in den Gebieten der DAANES

In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) die dominierende militärische Einheit, geführt von Mazloum 'Abdi. Die SDF wurden 2015 gegründet, um gegen den Islamischen Staat (IS) zu kämpfen. Schätzungen zufolge haben die SDF zwischen 20.000 und 100.000 Kämpfer, darunter Kurden und Araber. Es gibt auch ausländische Kommandanten innerhalb der SDF.

Seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen zu den Kräften der Rebellen, die al-Assad gestürzt haben. Trotz der Berichte über Desertionen, insbesondere seit Dezember 2024, behauptet die SDF-Führung, dass diese geringfügig sind. Die Übergangsregierung versucht, die SDF zur Entwaffnung zu drängen (vgl. LIB S. 119 ff.).

Nach dem gescheiterten Integrationsabkommen zwischen den SDF und der Übergangsregierung vom März 2025 und der Offensive gegen das von den SDF kontrollierten Gebiet durch die Übergangsregierung Anfang des Jahres 2026 wurde am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, das die Integration der SDF in die syrische Regierung und deren militärische Struktur vorsieht (vgl. LIB S. 12 f. und 124 f.).

Bewaffnete Grupperungen

In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash-Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al-Qa'ida anschließen (vgl. LIB S. 128 f.).

Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf (vgl. LIB S. 130 f.).

Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern (vgl. LIB S. 131 und 134 ff.):

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)

Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (vgl. LIB S. 131 ff.).

1.3.5. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.

Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben (vgl. LIB S. 144 f.).

Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet, insbesondere in den zentralen Gefängnissen von Dar'aa und Suweida. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten (vgl. LIB S. 145).

In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.122024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in neuen Gefängnissen getötet wurden, 40 Personen starben in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein (vgl. LIB S. 146 ff.).

Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten der DAANES

Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 wurde das Recht jeder Person auf ein faires Verfahren festgehalten, Verhaftungen und das Betreten oder Durchsuchen privater Orte oder Wohnhäuser dürfen nur mit richterlichem Beschluss oder bei Betretung vorgenommen werden und die Freiheit einer Person darf nicht ohne gültiges Rechtsdokument eingeschränkt werden. Im Jahr 2024 dokumentierte Amnesty International, wie die DAANES-Behörden Zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten (vgl. LIB S. 150).

Seit dem Sturz von al-Assad sind die willkürlichen Verhaftungen in den von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebieten gestiegen, besonders in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Laut dem Syrischen Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) wurden seit Dezember 2024 fast 800 Menschen willkürlich verhaftet. Die SDF rechtfertigen diese Verhaftungen als Maßnahmen gegen den IS und lokale Sicherheitsbedrohungen. Darüber hinaus werden Zivilisten, die die SDF kritisieren oder an Feiern zum Jahrestag der Revolution teilnehmen, festgenommen. Über 1.000 Kinder wurden willkürlich inhaftiert, was die mangelnden Schutzmaßnahmen verdeutlicht. Die autonomen Behörden hielten mit Stand April 2024 mehr als 56.000 Menschen in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern, wie al-Hol und ar-Roj fest. Eine unbekannte Anzahl der inhaftierten Personen hat Verbrechen nach internationalem Recht begangen oder hatte Machtpositionen im sogenannten Kalifat inne. Eine große Anzahl der in diesem Haftsystem festgehaltenen Personen sind jedoch Opfer von Gräueltaten des IS oder von Menschenhandel. Es wird diskutiert, wie mit festgenommenen IS-Mitgliedern umgegangen werden soll, wobei die Frage nach fairen Gerichtsverfahren weiterhin ungelöst bleibt (vgl. LIB S. 150 ff.).

Die Bedingungen in den Haftanstalten in Nordostsyrien sind schlecht, mit unzureichenden menschenrechtlichen Standards, wobei nur wenige Informationen dazu zugänglich sind. Gefangene erhalten keine kostenlosen Lebensmittel, wodurch ihre Familien Geld überweisen müssen. Es gibt Probleme beim Zugang von Anwälten und Familien. Unruhen in Gefängnissen führten zu tödlicher Gewalt. Die UN-Kommission dokumentierte seit 2020 Kriegsverbrechen und Folter durch die SDF. Berichte über Hinrichtungen und schwerste Misshandlungen von Häftlingen sind ebenfalls bekannt (vgl. LIB S. 152 f.).

Die Korruption im öffentlichen Sektor während des Assad-Regimes war durch Klientelismus und Ressourcenplünderung geprägt. Die neue Regierung plant Reformen, hat jedoch mit korrupten Institutionen und unqualifiziertem Personal zu kämpfen. Nur 900.000 von 1,3 Millionen Regierungsangestellten sind aktiv, was eine drastische Reduzierung der Mitarbeiterzahl erforderlich macht. Die Korruption führte zu finanziellen Verlusten und die Bekämpfung dieser ist eine Priorität im neuen Syrien. Es wurden neue Abteilungen zur Beschwerdeannahme eingerichtet. Die Aufsichtsbehörden in Syrien bestehen aus der Zentralen Kontroll- und Aufsichtsbehörde und der Zentralen Finanzkontrollbehörde. Letztere startete eine elektronische Plattform für Bürgerbeschwerden, über die Bürger zum Schutz öffentlicher Gelder beitragen stärken können. Im September sollen mehr als neun Milliarden syrische Pfund eingenommen worden sein. Dutzende Mitarbeiter der Sicherheitskräfte wurden wegen Plünderung, Raub oder Handel mit Waffen und Drogen vor Gericht gestellt, dies betraf überwiegend einflussreiche Persönlichkeiten, die Mitglieder der HTS und anderen Gruppierungen waren (vgl. LIB S. 155 ff.).

Die Reformen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sind noch in der Anfangsphase. Trotz einiger Fortschritte bleibt die Korruption in Syrien ein großes Problem und ist in der Öffentlichkeit und im Justizsystem weit verbreitet. Die neuen Machthaber, einschließlich der Familie ash-Shara', nutzen ihre Positionen, um wirtschaftliche Kontrolle zu erlangen, oft ohne Transparenz oder öffentliche Kontrolle. Private Investitionen erfolgen heimlich und belohnen Nähe zu Regierungsstellen statt Leistung. Berichte über betrügerische Investitionsverträge zeigen eine mangelnde Rechenschaftspflicht. Während einige Änderungen im Zollwesen, das in der Vergangenheit als inoffizielle Sammelstelle für viele korrupte Beamte des Regimes galt, stattfanden, bleibt das Problem der Korruption in vielen Bereichen unvermindert bestehen (vgl. LIB S. 157 ff.).

Mit dem Zusammenbruch des Assad-Regimes und der Übernahme durch die HTS-geführte Rebellenallianz am 08.12.2024 fiel die zentrale Infrastruktur des syrischen Captagon-Handels zusammen. Ehemalige Regimeakteure wie Maher al-Assad flohen, während Lagerhäuser und Laboratorien entdeckt wurden. Die neue Regierung begann, den Drogenhandel zu zerschlagen, sicherte jedoch nicht die komplette Kontrolle, weshalb der Captagon-Handel teilweise weiterhin floriert. Die von der Türkei unterstützte SNA ist im Norden im Drogenschmuggel zur Türkei aktiv. Im Süden bestehen bereits etablierte Schmuggelnetzwerke. Viele Geschäftsleute kehrten nach Syrien zurück und verhandeln mit der Übergangsregierung, diese scheint eine Politik der „Einigungen“ mit syrischen Geschäftsleuten zu verfolgen, die nach dem Sturz des Regimes mit ihrem enormen Vermögen das Land verlassen haben (vgl. LIB S. 159 f.).

Die Bevölkerung im Nordosten Syriens kritisiert die weit verbreitete Korruption innerhalb der kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und ihres politischen Arms, was zu Haushaltsdefiziten und mangelnder Effizienz führt. Im August 2023 kam es in Deir ez-Zour zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den SDF und Stammeskämpfern, ausgelöst durch Missstände in der Selbstverwaltung sowie Zwangsrekrutierung und Korruption. Bestechung ist ein wachsendes Problem, da viele Familien Geld zahlen, um Angehörige von der Zwangsrekrutierung abzuhalten. Die Bestechungssummen variieren erheblich und können bis zu 1.000 US-Dollar betragen. In der Region ist es schwierig, gefälschte Dokumente zu beschaffen, jedoch nicht unmöglich (vgl. LIB S. 162).

1.3.6. Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden (vgl. LIB S. 179 ff.).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken (vgl. LIB S. 181 f.).

So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet (vgl. LIB S. 182 f.).

Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs (vgl. LIB S. 183 ff.).

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen

Die Operation „Peace Spring“ der türkischen Streitkräfte und der SNA begann im Oktober 2019 und führte zur Vertreibung von über 200.000 Menschen. Berichte dokumentieren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die SNA und von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen und Plünderungen. Zivile Objekte wurden gezielt angegriffen, und die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner in von den SNA beschlagnahmte Häuser wurde verhindert. Die türkischen Streitkräfte behalten weiterhin Einfluss in der Region, trotz einer Veränderung der politischen Umstände. Ethnische Säuberungen, Verhaftungen und Folter von Zivilisten wurden kontinuierlich berichtet, und die Menschenrechtslage verschlechtert sich immer weiter (vgl. LIB S. 185 ff.).

Einige Familien in Manbij haben ihre Häuser zurückerlangt, nachdem sie zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt haben, während andere Anträge abgelehnt wurden. Im März 2025 gab es Razzien in kurdischen Dörfern. Laut einer Vereinbarung können Vertriebene nach 'Afrin zurückkehren, jedoch stehen sie vor Menschenrechtsverletzungen. Die Sicherheitslage bleibt kritisch (vgl. LIB S. 188 f.).

Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten der DAANES

Die SDF konzentriert sich stark auf Menschenrechtsfragen, was sich von anderen syrischen Gruppen unterscheidet. Ihr Ansatz basiert auf Demokratie, Gleichheit und einem Gesellschaftsvertrag, der internationale Menschenrechte integriert. Allerdings gibt es Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen und diskriminierende Praktiken. Im Jahr 2024 zählte das syrische Menschenrechtskomitee 132 zivile Todesfälle aufgrund von SDF-Aktionen. Wiederholte Vorfälle wie die Erschießung von Zivilisten und die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen wurden dokumentiert. Zudem gab es eine Verhaftungswelle gegen Zivilisten in mehreren Städten, die den neuen syrischen Präsidenten unterstützten oder sich gegen die SDF aussprachen. Die SDF untersucht Vorwürfe der Menschenrechtsverletzungen, jedoch fehlen detaillierte Statistiken dazu (vgl. LIB S. 192 ff.).

Das Recht auf Glaubensfreiheit ist im Gesellschaftsvertrag der DAANES festgelegt. Die jesidische Religion wird darin als eigene Religion anerkannt. Der Gesellschaftsvertrag unterstützt die Freiheit des Glaubens und den Religionswechsel, lehnt jedoch Blasphemiegesetze ab. Religiöse Gruppen dürfen eigene Institutionen bilden. Die DAANES strebt eine Neutralität in Bildung und im Staat an, lehnt religiöse Lehrpläne ab und fordert die finanzielle Unabhängigkeit religiöser Institutionen. Zudem gibt es Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, wobei Medien unter Druck stehen und Journalisten inhaftiert werden. Gewerkschaften im Nordosten Syriens sind oft an die PYD gebunden und unterliegen repressive Regelungen (vgl. LIB S. 195 ff.).

In von Kurden kontrollierten Gebieten dominiert die PYD die Politik und geht repressiv gegen politische Gegner und gesellschaftlichen Dissens vor. Die SDF und Asayesh sind Hauptakteure der Repression. Berichte über willkürliche Festnahmen politischer Aktivisten fehlen, obwohl Amnesty International Vorwürfe von IS-Mitgliedschaft gegen Gegner nutzt. SNHR dokumentierte Verhaftungen kritischer Personen in ar-Raqqa. Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen rechtlichen Einschränkungen und Schikanen durch die SDF gegenüber, was ihre Arbeit erschwert. In einigen Fällen soll Hilfe zur politischen Erpressung genutzt worden sein (vgl. LIB S. 197 f.).

Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit

Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen (vgl. LIB S. 213 f.).

Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt (vgl. S. 214 f.).

In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften (vgl. LIB S. 215 f.).

Oppositionelle Gesinnung

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert (vgl. LIB S. 219 f.).

Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung gegen Gegner von ash-Shara' oder HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind (vgl. LIB S. 220).

1.3.7. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen

Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Tausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sei. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte zunehmen (vgl. LIB S. 221 f.).

Die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien hat die Todesstrafe abgeschafft und die Anwendbarkeit internationalen Rechts anerkannt. Aktuelle Berichte über Hinrichtungen in Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte werden von Enab Baladi dementiert. Ein Vorfall im Juli 2025, bei dem ein 14-Jähriger von SDF-Mitgliedern getötet wurde, wird als standrechtliche Hinrichtung bezeichnet (vgl. LIB S. 223).

1.3.8. Ethnische und Religiöse Minderheiten

Laut einem Bericht des US-Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenien, Turkmenen Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden (vgl. LIB S. 224).

Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (vgl. LIB S. 225).

Die Übergangsregierungen wollen die Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger signalisieren, wobei wiederholte Gewaltausbrüche gegen Minderheiten ernste Zweifel daran aufkommen haben lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen. Die Gefährdung von Minderheiten sowie deren Schutz variiert je nach Gruppe und Region (vgl. LIB S. 226 und 228).

Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor, in der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes. Mehrere Bestimmungen diskriminieren religiöse Minderheiten (vgl. LIB S. 226).

Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und Spaltungen in den Gemeinschaften erwirkt. Ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen, ist zweifelhaft. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt, etwa im März 2025 in der Küstenregion oder Juli 2025 in Südsyrien. Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge fühlen sich 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, nicht ausreichend von der Regierung vertreten (vgl. LIB S. 227 f.).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge würden Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen niemals offen dazu stehen, da es ein großes Tabu darstellt und sie die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft riskieren. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert (vgl. LIB S. 229).

Kurden

Kurden stellen die größte Minderheit in Syrien dar. Es gibt keine offiziellen Statistiken, Schätzungen gehen von zwei bis drei Millionen Menschen aus, die vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, Kobanê/’Ain al-’Arab, ’Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind. Die früheren Regierungen erkannten die kurdische Identität nicht an und waren die Kurden jahrzehntelang staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, indem sie daran gehindert wurden, ihre Sprache in den Schulen oder Büchern und Zeitungen zu verwenden. Etwa 300.000 Kurden wird seit den 1960er-Jahren die syrische Staatsbürgerschaft verweigert, kurdisches Land wurde konfisziert und an Araber verteilt, um kurdische Gebiete zu „arabisieren“ (vgl. LIB S. 231).

Die in den letzten Jahren im Nordwesten Syriens entstandene autonome kurdische Region („Rojava“) wird von der syrischen Regierung nicht anerkannt. Laut einer Quelle respektiert die autonome Verwaltung die Rechte sprachlicher und religiöser Minderheiten. Es gibt dort drei offizielle Sprachen: Kurdisch, Arabisch und Aramäisch.

Infolge der Militäroperationen der Türkei in den Jahren 2018 und 2019 hat sich die Lage der kurdischen Minderheit in den besetzten Gebieten ('Afrin, Ra's al-'Ain und Tall Abyad) rapide und erheblich verschlechtert, da sie kontinuierlich Schikanen und Demütigungen durch türkische Streitkräfte und mit ihr verbündeten Gruppierungen ausgesetzt ist. Es gibt bestätigte Berichte darüber, dass Kurden ihr Eigentum entzogen wurde. (vgl. LIB S. 231 f.).

Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) sowie den SDF. Er erkennt die Kurden als Teil des Landes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben. Bei einem Treffen forderten die Kurden einen größeren Anteil an Öleinnahmen und Selbstverwaltung in kurdischen Gebieten, was ash-Shara' teilweise zustimmte, während die militärische Integration unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss. SDF-Kommandant 'Abdi möchte auch politische Rechte und Führungspositionen für Kurden in der neuen Armee. Die Regierungsbehandlung der Kurden ist gemischt; einige Gruppen haben keine Übergriffe begangen, während andere, wie die SNA, wegen Diskriminierung sanktioniert sind. Kurden in Damaskus leben weitgehend ohne Einschränkung, solange sie nicht politisch aktiv sind. Dennoch gibt es Berichte über Repressionen gegen politisch aktive Kurden. Nach der Machtübernahme von ash-Shara' soll von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden gestartet worden sein, die als Vorstufe für militärische Angriffe angesehen werden (vgl. LIB S. 232 f.).

Nach dem Sturz al-Assads starteten von der Türkei unterstützte Gruppierungen einen Vormarsch auf kurdische Gebiete und es kam zu Übergriffen auf Zivilisten und Zwangsvertreibungen kurdischer Familien, die unter Druck gesetzt wurden, ihre Häuser zu verlassen. Dokumentierte Vertreibungen betrafen 3.824 kurdische Familien in verschiedenen Regionen (vgl. LIB S. 233 f.).

Im Laufe des Jahres 2025 kam es immer wieder zu Übergriffen auf die kurdische Bevölkerung, so sollen Angehörige der SNA im April 2025 einen religiösen Schrein in Ra's al-'Ain verwüstet haben. Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte sollen Zivilisten unter dem Vorwurf, mit der DAANES oder der SDF in Kontakt gestanden zu haben, festgenommen haben. Zudem gab es Berichte über Übergriffe auf die kurdische Bevölkerung in und um Aleppo (vgl. LIB S. 234 f.).

Die Beziehungen zwischen SDF und arabischen Stämmen sind seit langem angespannt, wobei mehrere Stämme die SDF ablehnen und Maßnahmen fordern, um die syrische Staatsgewalt wiederherzustellen. Diese Situation hat zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und loyalen Regierungstruppen geführt. Mehrere prominente Scheichs haben zur allgemeinen Mobilisierung gegen die SDF aufgerufen, was jedoch keine einheitliche Position der Stämme bedeutet (vgl. LIB S. 235).

Syrisch-kurdische nationalistische Kräfte unterstützen die staatliche Neutralität gegenüber Religionen und streben die Anerkennung der kurdischen Identität an, so die DAANES und der Kurdische Nationalrat in Syrien. Der Gesellschaftsvertrag der DAANES bekräftigt die Gleichheit aller Bürger und lehnt konfessionelle Quoten ab. In der nordöstlichen Region Syriens leben diverse ethnische Gruppen, wobei Kurden in der Führung der SDF dominieren. Araber fühlen sich marginalisiert, was zu Protesten und gewaltsamen Konflikten führt, wie dem Aufstand in Deir ez-Zour im August 2023. Manche arabischen Führer sehen die kurdische Kontrolle als Bedrohung ihrer Identität und Rechte, während sie frühere eine begrenzte Zusammenarbeit akzeptierten (vgl. LIB S. 237 f.).

1.3.9. Frauen

Am 13.03.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung. Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen eine Bestätigung ihres untergeordneten Status sein. Der „soziale Status“ Von Frauen kann im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (vgl. LIB S. 263 ff.).

In der Realität wird die Gleichstellung von Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen erheblich behindert und die volle Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben durch tief verwurzelte patriarchale Normen eingeschränkt, die politische Beteiligung von Frauen ist bislang nur kosmetischer Natur. Seit der Machtübernahme hat die HTS mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen. Maysaa' Sabrin wurde als erste Frau geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank, gab nach drei Monaten aber bereits ihren Rücktritt bekannt. Muhsina al-Mahithawi ist Gouverneurin von Suweida und die erste Gouverneurin in Syrien. Es wurden auch zwei Frauen in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt, von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament sind nur sechs Frauen (vgl. LIB S. 263 f.).

Das syrische Personenstandsrecht ist von religiösen Lehren bestimmt, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten, die Übergangsregierung bleibt diesbezüglich allerdings vage. Islamisch-konservative Elemente widersetzen sich dem Wandel und wollen an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten (vgl. LIB S. 265).

Viele Frauen präferieren das informelle Rechtssystem gegenüber dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind oder das formelle Justizsystem zwangsläufig diskriminierend oder ineffektiv ist. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist (vgl. LIB S. 265).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus, der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils darauf zurückzuführen, dass aufgrund des Bürgerkriegs weniger Männer zur Verfügung standen, aufgrund von Tod, Vertreibung oder Haft. Die neue Regierung hat alle Richterinnen und Richter entlassen. Derzeit werden Frauen auf vielfältige Weise in der syrischen Gesellschaft ausgegrenzt. Es besteht etwa ein Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von „Sittsamkeit“ und „öffentlicher Moral“ stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen. Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs zufolge gab es mündliche Anweisungen, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (vgl. LIB S. 266).

Das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, hat keine nennenswerten Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen erfahren. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, sind Frauen nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. Es gibt Berichte über eine wachsende Einmischung in die Entscheidungen von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise. Dazu gehören das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und am Strand, oder getrennte Eingänge für Frauen und Männer in einigen Regierungsbüros. Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen, es sollen Personen zur Überwachung der Einhaltung der Regeln ernannt werden. Nach Kritik stellte die Übergangsregierung dies als Empfehlung dar und veröffentlichte eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde. Es besteht jedoch zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Frauen passen ihr Verhalten an, um das Risiko für Belästigung zu minimieren, und einige tragen aus Angst das Kopftuch. In von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten gibt es informelle Warnungen, jedoch keine offiziellen Vorschriften zur Kleidung von Frauen (vgl. LIB S. 267 f.).

Die Diskriminierung von Frauen variiert je nach Region. Frauen, die als Krankenpflegerinnen oder für NGOs arbeiten, werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert durch Belästigung und fehlenden Mutterschutz. Journalistinnen werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter Assad der größte Arbeitgeber, durch die Verkleinerung des Staatsapparats stieg auch die Arbeitslosigkeit von Frauen an. Frauen sind durch eingeschränkte Mobilität, geringerem Zugang zu Informationen und der Abhängigkeit von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen unverhältnismäßig stärker von Defiziten in der Regierungsführung betroffen (vgl. LIB S. 268).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen. In den sozialen Medien kommt es zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden, insbesondere wenn es um Frauen geht (vgl. LIB S. 268 f.).

Die Situation der Frauen in Syrien variiert stark, abhängig von ihrer Religion und Region. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet. Alawitische Frauen fühlen sich oft unsicher und berichten von Entführungen und sexueller Gewalt, während sunnitische Frauen weniger Schwierigkeiten haben. Frauen in ländlichen Gebieten leben unter strengeren Normen und sind oft auf familiären Schutz angewiesen. Der Konflikt hat dazu geführt, dass Frauen mehr Verantwortung im Haushalt tragen, gleichzeitig bleiben Diskriminierung und patriarchalische Normen bestehen. Viele Frauen melden Vorfälle nicht, da sie den Behörden nicht vertrauen. Armut und Wasserknappheit zwingen Familien dazu, Töchter aus der Schule zu nehmen (vgl. LIB S. 269 f.).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion beruhen auf ihren diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie auf dem im Original vorgelegten syrischen Personalausweis, dessen Richtigkeit und Echtheit auch von der belangten Behörde angenommen wurde (vgl. Verwaltungsakt AS 65 ff.; Bescheid vom 03.02.2026 S. 15 und 203).

Die Feststellungen zum Herkunftsort der Beschwerdeführerin sowie ihrer fehlenden Schulbildung ergeben sich ebenso aus ihren diesbezüglichen Angaben (vgl. BFA S. 6 f. und 9). In der mündlichen Verhandlung gibt sie an, dass die Familie bei Luftangriffen ihren Aufenthaltsort temporär an einen sicheren Ort verlegt habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 7 f.). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin in XXXX lebt, ergibt sich ebenso aus den Angaben im Verfahren (vgl. BFA S. 9; Verhandlungsschrift S. 7). Dass die Geschwister der Beschwerdeführerin ebenso in XXXX leben, gibt sie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an (vgl. BFA S. 9). Dass sie zu diesen keinen Kontakt hat, ergibt sich aus den Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Kindern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen (vgl. BFA S. 3; Verhandlungsschrift S. 13; Verwaltungsakt AS 71 ff.).

Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und dem Zeitpunkt der Antragsstellung ergeben sich insbesondere aus der Erstbefragung.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, der keine Verurteilungen aufweist.

Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen im Gouvernement al-Hasaka ergeben sich aus den Länderinformationen.

2.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin:

2.2.1. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine Schule besucht hat und ihre Angaben vor diesem Hintergrund zu würdigen sind. Insbesondere an Zeit- und Datumsangaben ist dementsprechend kein strenger Maßstab anzulegen.

Die Beschwerdeführerin bringt im gesamten Verfahren vor allem die schlechte Sicherheitslage in ihrer Heimatstadt als Grund für ihre Ausreise vor. Im Beschwerdeverfahren bringt sie nunmehr vor, dass die Familie deshalb ausreisen habe müssen, da sie von den kurdischen Machthabern dazu gedrängt worden seien, für sie zu kämpfen, und nunmehr als Landesverräter angesehen werden würden. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin ist allerdings zu entnehmen, dass sie diese Gefahr auf ihre Kinder und nicht auf sich selbst bezieht (vgl. Verhandlungsschrift S. 8 f.). Das Vorbringen, dass ihr Ehemann Anfang 2026 entführt worden sei, da die gemeinsamen Kinder Syrien verlassen und sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt hätten, ist nicht glaubhaft. So gibt die Beschwerdeführerin selbst an, dass die Familie nur vermuten würde, dass die Entführer einer kurdischen Gruppierung angehören würden (vgl. Verhandlungsschrift S. 9 f.). Konkrete Nachragen in der mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten und ist es vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin auf die Schilderungen ihres Ehemanns angewiesen ist, auch nicht nachvollziehbar, dass sie ihm zum konkreten Ablauf der vorgebrachten Entführung keine Fragen gestellt haben will (Verhandlungsschrift S. 10 f.: „RI: Wie konnte sich Ihr Ehemann befreien? Was hat er Ihnen dazu erzählt? BF1: Ich schwöre bei Gott, ich habe diese Frage nicht gestellt. Vielleicht hat er kein Geständnis abgelegt. RI: Das hat Sie nicht interessiert, dass Ihr Ehemann entführt worden sei? Sie haben kein Interesse, wie es dazu gekommen ist und was die Umstände waren, dabei handelt es sich um Ihren Ehemann. BF1: Vielleicht hat er gesagt, dass er mit der ganzen Sache nichts zu tun hat und dass es die Entscheidung der Kinder und nicht seine Entscheidung war. Es gibt ein Schreiben, das meine Angaben bestätigt.“). In der mündlichen Verhandlung betont sie zudem, dass ihre Tochter und sie nicht dort gewesen sind (vgl. Verhandlungsschrift S. 9: „Gott sei Dank waren wir Frauen nicht zu Hause, sonst wären wir auch davon betroffen gewesen.“). Vor dem Hintergrund, dass den Angaben im Verfahren zufolge die beiden Schwiegertöchter mit den insgesamt acht Kindern beim Ehemann der Beschwerdeführerin wohnen, ist fraglich, wie eine im Zuge der vorgebrachten Entführung erfolgte Durchsuchung des Hauses ohne Kontakt mit diesen erfolgt sein soll. Dass diese angegebene Durchsuchung miterlebt haben und ihr bzw. ihren ebenfalls in Österreich aufhältigen Söhnen davon berichtete hätten, gibt die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht an.

Da die Kinder der Beschwerdeführerin erst in den Jahren 2022, 2023 und 2024 aus Syrien ausreisten und bis dahin ein Zugriff durch die kurdischen Streitkräfte auf diese im Wesentlichen jederzeit möglich gewesen wäre, erscheint es nicht plausibel, dass nunmehr erst im Jahr 2026 deren Vater entführt und diesem der Vorwurf, dass sich seine Söhne der Selbstverteidigungspflicht oder einer Kampfbeteiligung entzogen hätten, gemacht worden sein soll. Auch in Zusammenschau mit den Befragungen der Kinder der Beschwerdeführerin (vgl. Verhandlungsschrift S. 14; vgl. auch den Beschwerdeakt zu XXXX ) ergibt sich insgesamt kein nachvollziehbares Bild, das auf eine konkrete und aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin schließen lassen würde.

Auch ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass es zu staatlich organisierten oder zumindest geduldeten Repressionen gegen Familienangehörige von Personen, die die Selbstverteidigungspflicht nicht abgeleistet oder sich nicht den kurdischen Streitkräften angeschlossen haben, in einem systematischen Ausmaß kommen würde.

Schließlich ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt zu entnehmen, dass sie insbesondere wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage für sie als ältere und gesundheitlich eingeschränkte Frau aus Syrien ausgereist ist (vgl. etwa BFA S. 12 f.; Verhandlungsschrift S. 13).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin äußert im Verfahren mehrmals ihre Skepsis bzw. Unmut gegenüber der Übergangsregierung und der HTS (vgl. BFA S. 11 ff.; Verhandlungsschrift S. 11 f.), jedoch bringt sie nicht vor, politisch in Erscheinung getreten zu sein. Eine gefestigte oppositionelle Gesinnung wurde ebenso nicht dargelegt.

2.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie als Kurdin verfolgt werden würde.

Unter dem Assad-Regime war die kurdische Volksgruppe jahrzehntelang Diskriminierung und Schikanen ausgesetzt und begingen insbesondere die diversen Gruppierungen der SNA unter der Unterstützung der Türkei Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen vor allem in (ehemaligen) kurdischen Gebieten.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus einer von der SNA kontrollierten Region stammt.

Die Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF von 2026 haben zudem zum Ziel, die Bürger- und Bildungsrechte der Kurden zu schützen und Vertriebenen eine problemlose Rückkehr in ihre Heimat zu ermöglichen. Im Zuge des Abkommens erkannte der syrische Präsident am 16.01.2026 die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, Newroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (vgl. LIB S. 12). Demnach sieht der syrische Präsident die Kurden als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Auch im alltäglichen Leben bestehen für Kurden in Gebieten der syrischen Regierung keine Einschränkungen am Arbeits-, oder Wohnungsmarkt. Als Beispiel sei zu nennen, dass viele Kurden in kurdischen Vierteln in Damaskus problemlos leben (vgl. LIB S. 231 ff.).

Zwar führt EUAA in der Country Guidance vom Dezember 2025 an, dass Kurden, die einer Zusammenarbeit mit den SDF beschuldigt würden, von der Übergangsregierung verhaftet würden (vgl. EUAA S. 42). Dass der Beschwerdeführerin eine solche Zusammenarbeit unterstellt würde, wurde allerdings im Verfahren nicht vorgebracht, ist auch sonst nicht hervorgekommen und auch nicht hinreichend wahrscheinlich. Zudem stammt der genannte Bericht aus Dezember 2025 und konnte das Bild hinsichtlich der Lageänderung, insbesondere im Hinblick auf das Abkommen im Jänner, welches umfassende Garantien der Kurden zusicherte, in kurdischen Gebiete durch die Übernahme der syrischen Regierung nicht mehr ganzheitlich dargestellt werden. Aus den vorliegenden Informationen ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in mehrheitlich kurdisch bewohnten Gebieten, wie in al-Hasaka, rezente groß angelegte Angriffe auf Kurden stattgefunden hätten. Auch der Umstand, dass bei der Militäroperation systematische Menschenrechtsverletzungen aufgrund einer strengen Befehlskette der Übergangsregierung verhindert wurden – anders als etwa im März 2025 in der Küstenregion und im Juli 2025 in Suweida –, spricht dafür, dass die den Kurden gegebenen Zugeständnisse auch tatsächlich geachtet werden. Diese Einschätzung wird auch in den Erwägungen des UNHCR in International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Sarian Arab Republic geteilt (vgl. S. 16). Dass die Hasskampagne gegen die Kurden, die als Vorstufe für einen militärischen Angriff gesehen wird, Angriffe auf oder andere konkrete negative Auswirkungen für Kurden gehabt habe, ist derzeit nicht zu sehen.

Die bislang erfolgte Zusammenarbeit zwischen SDF und Übergangsregierung wird in wesentlichen Bereichen als funktionierend beschrieben. Dies zeigt sich insbesondere an wechselseitigen Garantiezusagen sowie an einvernehmlichen politischen Lösungen, etwa bei der Besetzung administrativer Positionen wie des Gouverneurspostens von al-Hasaka. Vor diesem Hintergrund erscheint eine erneute Eskalation im Sinne eines Vertragsbruchs als wenig wahrscheinlich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die neue Regierung unter dem Übergangspräsidenten ihre wesentlichen strategischen Zielsetzungen, insbesondere die Wiederherstellung weitgehender staatlicher Kontrolle über das syrische Staatsgebiet, bereits in erheblichem Maße erreicht hat. Eine neuerliche militärische Eskalation, insbesondere in mehrheitlich kurdisch geprägten Regionen, in denen die SDF weiterhin über eine gewisse Präsenz verfügt, ist daher nach derzeitigem Kenntnisstand als unwahrscheinlich zu beurteilen. Wenn auch das Integrationsabkommen von 2025 in einer Gewalteskalation und Militäroffensive der Übergangsregierung endete, so ist zum Entscheidungszeitpunkt eine derartige Entwicklung nicht zu erwarten. Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht.

Mag es auch aufgrund der fortgesetzten Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen gegen Kurden unter den vergangenen Regimen sowie der Türkei und der SNA nachvollziehbar sein, dass die Beschwerdeführerin subjektiv die Lage in Syrien für unsicher hält. Wie oben dargelegt, gibt es zum Entscheidungszeitpunkt in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin objektiv keine Hinweise auf eine systematische Gewaltausübung gegen die kurdische Volksgruppe.

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich einer auch sonst nicht bestehenden Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten, beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und wurde weiteres diesbezügliches Vorbringen auch nicht erstattet.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf den aktuellen Berichten zu Syrien. Die enthaltenen Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten wurde, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktualisierten Länderinformationen wurden ins Verfahren eingebracht und wurde auf eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verzichtet (vgl. Verhandlungsschrift S. 23 f.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).

Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss einem Asylwerber, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2019/20/0412, mwN.).

Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

3.1.3. Die Beschwerdeführerin konnte eine konkret gegen sie gerichtete, aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die kurdische Selbstverwaltung, die kurdischen Polizeikräfte oder andere kurdische Gruppierungen nicht glaubhaft machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht, weshalb es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (z.B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319).

3.1.4. Auch im Zusammenhang mit der Übergangsregierung konnte die Beschwerdeführerin eine auf ihre Person bezogene Verfolgungssituation nicht glaubhaft machen.

3.1.5. Wie ausgeführt, droht der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Der kurdischen Volksgruppe wurden im Rahmen des Abkommens zwischen den SDF und der syrischen Regierung umfassende Rechte zuerkannt und sind aktuellen Berichten keine rezenten, groß angelegten Angriffe auf Kurden zu entnehmen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass kurdische Personen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in einem systematischen Ausmaß aus der Gesellschaft ausgeschlossen oder diskriminiert werden.

3.1.6. Der Beschwerdeführerin ist somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, also eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion in Syrien, glaubhaft zu machen. Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen sind nicht geeignet eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Diese Umstände wurden bereits bei der Zuerkennung Status der subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gruppenverfolgung von Rückkehrern ist nicht festzustellen und wurde auch nicht behauptet (vgl. dazu etwa VwGH 04.01.2021, Ra 2020/18/0147).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.