Bundesverwaltungsgericht G303 2309093-1

G303 2309093-1Tribunal administratif fédéral29 mai 2026

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G303 2309093-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G303.2309093.1.00

Spruch

G303 2309093-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch LE law Rechtsanwälte, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 21.01.2025, OB: XXXX , betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 21.01.2025 behoben.

II.Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass befristet bis 31.05.2029 vorliegen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 08.11.2019 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dieser Antrag gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2020 wurde der Antrag vom 08.11.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

3. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF mit Schreiben vom 06.04.2020 fristgerecht Beschwerde ein.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

5. Mit Schriftsatz und zugleich Vollmachtsbekanntgabe vom 08.06.2020 stellte die BF durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag.

6. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2020 vorgelegt.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ.: G303 2233507-1/11E vom 20.09.2021 wurde der Beschwerde stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2020 ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

Gegenständliches Verfahren

1. Im Jahr 2024 stellte die BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.09.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 11.09.2024 ein Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 70 v.H. festgestellt. In diesem Gutachten wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Asthma bronchiale

unterster Richtsatzwert entspricht der eingeschränkten – kaum reversiblen - Lungenfunktion, der stark reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit und der notwendigen inhalativen Therapie

06.05. 03

50

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

oberer Richtsatzwert, entsprechend der geminderten Wirbelsäulenbeweglichkeit, den Radikulopathien, dem analgetischen Therapiebedarf

02.01. 02

40

3

Depressionen

oberer Richtsatzwert, entsprechend der geminderten psychischen Belastbarkeit, der psychologischen, psychiatrischen und psychopharmakologischen Therapie, den wiederkehrenden sozialen Rückzugstendenzen

03.06. 01

40

4

Schultergelenksschädigung rechts

fixer Richtsatzwert, entsprechend der schmerzhaft geminderten Schultergelenksbeweglichkeit

02.06. 03

20

5

Vorfußschädigung rechts bei Osteonekrose

eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert, entsprechend den belastungsabhängigen Beschwerden, ohne explizite Therapie

02.05. 35

20

6

Entfernung der Gebärmutter

fixer Richtsatzwert, entsprechend dem Zustand nach Entfernung

08.03. 02

10

7

Laktoseintoleranz

unterer Richtsatzwert, entsprechend der notwendigen Diäteinhaltung

09.03. 01

10

8

Blasenschwäche

unterer Richtsatzwert, entsprechend der Einlagenversorgung mittels handelsüblichen Inkontinenzprodukten

08.01. 06

10

9

Migräne

unterer Richtsatzwert, entsprechend der seltenen Anfallsfrequenz (1x/Monat) und da mittels nicht-opioidhaltigen Analgetika beherrschbar

04.11. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigungen 2 bis 5 die führende Position 1 um insgesamt zwei weitere Stufen anheben würden, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde gutachterlich Folgendes festgestellt:

Sowohl aus der Anamnese, der körperlichen Untersuchung als auch aus den vorgelegten Befunden sei der BF die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Das Asthma bronchiale sei unter aktueller Therapie stabil und sei die BF kardiorespiratorisch gut kompensiert. Es bestünde keine Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie und auch Befunde zum Nachweis von Exacerbationen mit pulmonalen Dekompensationen seien nicht vorgelegt worden. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen etwas schlechter geworden, sowie eine Schultergelenksschädigung rechts, eine Vorfußschädigung rechts bei Osteonekrose und eine Migräne neu hinzugekommen. Diese Leidenszustände würden in Zusammenschau keine derart erhebliche, dauerhafte Minderung der Beweglichkeit der oberen oder unteren Extremität (im Sinne einer Lähmung, Amputation, Gelenksversteifung) bewirken, welche es der BF unmöglich machen würde, kurze Wegstrecken und Niveauunterschiede zu überwinden. Zumal im Vergleich zur Begutachtung für das BVwG aus dem Jahre 2020 kein Gehbehelf mehr erforderlich sei. Auch dauerhafte neurologisch-motorische Defizite sowie eine Claudicatio spinalis hätten nicht verifiziert werden können. Dies werde durch den Befund der Rehabilitation in XXXX vom XXXX .2024 untermauert. Bezüglich der neu hinzugekommenen und den Gesamtgrad der Behinderung maßgeblich anhebenden Depressionen bestehe keine nachweisliche therapieresistente phobische Störung. Die Entfernung der Gebärmutter, die Laktoseintoleranz, die (gut mittels handelsüblicher Einlagen kompensierbare) Blasenschwäche sowie die Migräne hätten keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.09.2024 wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Der BF wurde das Gutachten vom 19.09.2024 übermittelt und Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

4. Am 09.10.2024 langte bei der belangten Behörde eine umfangreiche Stellungnahme der BF ein. Darin bringt sie zusammengefasst vor, dass sie nicht verstehen könne, dass ihr der Parkausweis – der ihr seit 2020 dauerhaft zustehe – nunmehr aufgrund einer Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin entzogen werden solle. Ihre Mobilität sei durch ihre zahlreichen Leiden sehr eingeschränkt. Der Stellungnahme wurden medizinische Beweismittel beigelegt.

5. Zudem brachte auch die nunmehrige Rechtsvertretung der BF mit Schriftsatz vom 09.10.2024 bei der belangten Behörde eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein und brachte weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.

6. Aufgrund der beiden Stellungnahmen und der vorgelegten Befunde wurde die medizinische Sachverständige Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht eine ergänzende medizinische Stellungnahme zu erstatten. In dieser medizinischen Stellungnahme vom 11.10.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ) wurde seitens der ärztlichen Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass durch die nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse abgeleitet werden hätten können.

7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.10.2024 wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Der BF wurden das Gutachten vom 19.09.2024 und die Stellungnahme vom 11.10.2024 übermittelt. Laut diesen Beilagen sei der BF die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wieder zumutbar. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

8. Mit E-Mail vom 21.10.2024 legte die BF der belangten Behörde weitere medizinische Beweismittel vor.

9. Mit Schreiben vom 23.10.2024 brachte auch die Rechtsvertretung der BF eine weitere Stellungnahme und weitere medizinische Beweismittel bei der belangten Behörde ein.

10. Am 26.11.2024 langte ein handschriftliches Schreiben der BF bei der belangten Behörde ein. Darin führt sie aus, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass ihr der Parkausweis entzogen werde. Sie werde weitere Befunde nachreichen.

11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.12.2024 wurde die BF betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass aufgefordert, Befunde bezüglich ihrer Einwendungen vorzulegen.

11.1. Mit Schriftsatz vom 17.01.2025 übermittelte die Rechtsvertretung der BF die angeforderten Befunde.

12. Daraufhin holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX ein. In dieser Stellungnahme vom 20.01.2025 wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten:

Die neu vorgelegten Befunde würden keine wesentliche Befunderweiterung gegenüber dem eingeholten Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme ergeben. Trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen sei der BF die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Eine Schmerztherapie sei eingeleitet worden, eine stationäre Aufnahme werde von der BF abgelehnt.

13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2025 wurde der BF betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung von Amts wegen mit 70 v.H. neu festgesetzt werde. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei ungültig und der belangten Behörde binnen vier Wochen vorzulegen. Dem Schreiben wurden das Gutachten vom 19.09.2024, die Stellungnahme vom 11.10.2024 sowie die als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme vom 20.01.2025 beigelegt. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2025 wurde der BF ihr neuer Behindertenpass übermittelt.

14. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2025 wurde von Amts wegen der Ausspruch getroffen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen würden und diese Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass zu entfernen sei.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen. Die als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme vom 20.01.2025 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.

15. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die rechtsfreundlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 03.03.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.03.2025, binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar sei. Mehrmals seien von der BF medizinische Unterlagen vorgelegt worden, aus welchen hervorgehe, dass sie nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige lasse offen, auf welche Befunde bzw. welche Wahrnehmungen sie die Ausführungen stützt, wonach kein Gehbehelf mehr erforderlich wäre. Die motorischen Defizite der BF hätten sich seit der letzten Begutachtung keinesfalls verbessert, vielmehr seien die Beschwerden sogar noch schlimmer geworden. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ durch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ersetzt werde, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es wurde weiters die ergänzende Befundung und Begutachtung der BF durch einen Orthopäden bzw. Verkehrsmediziner beantragt. Der Beschwerde wurden medizinische Beweismittel beigefügt.

16. Mit weiterem Schriftsatz vom 06.03.2025, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob die rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass. Dieser Beschwerdeschriftsatz vom 06.03.2025 entspricht im Wesentlichen der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.01.2025.

17. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.03.2025 vorgelegt.

18. Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 legte die Rechtsvertretung der BF dem erkennenden Gericht ein Gutachten der PVA betreffend einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vor.

19. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.10.2025 legte die Rechtsvertretung der BF dem erkennenden Gericht weitere medizinische Beweismittel vor.

20. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

20.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.01.2026, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 17.12.2025, folgende Diagnosen festgestellt:

Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, notwendiger analgetischer Dauertherapie, neurologische Defizite, Syringomyelie (röhrenförmige Höhlenbildung in der grauen Substanz des Rückenmarks) und hochgradige Vorfußheberparese rechts mit erheblicher Gangerschwernis sowie geringe Vorfußheberschwäche links mitberücksichtigt

Asthma bronchiale, anhaltend mittelschwer, eingeschränkte - kaum reversible -Lungenfunktion, systemische Therapie und inhalative Dauertherapie erforderlich, reduzierter körperliche Leistungsfähigkeit, allergische Komponente mitberücksichtigt

Depressionen, Instabilität trotz Therapieregime, sozialer Rückzug, eingeschränkte psychische Belastbarkeit

Schultergelenksschädigung rechts, chronisch, einseitige Funktionseinschränkung mittleren Grades

Vorfußschädigung rechts bei Osteonekrose mit belastungsabhängigen Beschwerden, ohne explizite Therapie

Zustand nach Gebärmutterentfernung, komplikationslos, Blasenschwäche separat bewertet

Laktoseintoleranz mit notwendiger Diäteinhaltung

Blasenschwäche, Einlagenversorgung mittels handelsüblichen Inkontinenzprodukten

Migräne, mit nicht-opioidhaltigen Analgetika beherrschbar, geringe Anfallsfrequenz

20. 2 Seitens der Sachverständigen wurde hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass bei der BF eine erhebliche Gangerschwernis bei abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule mit neurologischen Defiziten, hochgradiger Vorfußheberschwäche rechts sowie chronischem Schmerzsyndrom vorliege. Dies werde durch die eingeschränkte Lungenbelastbarkeit aggraviert. Bei der BF liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bedingt durch das Wirbelsäulenleiden mit neurologischen Defiziten vor. Dem Gesamtbild entsprechend sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der sichere Transport nicht zumutbar bzw. gewährleistet.

Außerdem wurde ausgeführt, dass bei der BF kein Dauerzustand vorliege, da die weitere Entwicklung nicht absehbar sei. Eine Besserung der Gesamtmobilität durch operative Sanierung der Gesundheitsstörung 1 (Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule) sei wahrscheinlich. Es wurde angeregt in drei Jahren eine Nachuntersuchung durchzuführen.

21. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 27.01.2026 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

21.1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert.

Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten

Asthma bronchiale

Depressionen

Schultergelenksschädigung rechts

Vorfußschädigung rechts

Zustand nach Gebärmutterentfernung

Laktoseintoleranz

Blasenschwäche

Migräne

Bei der BF liegt aufgrund der abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule mit neurologischen Defiziten, der hochgradige Vorfußheberschwäche rechts sowie aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms eine erhebliche Gangerschwernis vor. Die Gangerschwernis wird durch die eingeschränkte Lungenbelastbarkeit zusätzlich negativ beeinflusst.

Es liegen - bedingt durch das Wirbelsäulenleiden mit neurologischen Defiziten - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.

Die BF ist nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 – 400 Metern selbständig zurückzulegen. Auch das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bei einem üblichen Niveauunterschied ist der BF ohne fremde Hilfe nicht möglich. Insgesamt ist daher der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen derzeit nicht gewährleistet.

Da eine Besserung der Gesamtmobilität durch eine operative Sanierung der abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule wahrscheinlich ist, ist der Zustand der BF nicht als dauerhaft einzustufen. Eine Evaluierung der derzeit bestehenden Einschränkungen ist daher in drei Jahren erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.01.2026, welches diesbezüglich schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Dem Gutachten von Dr.in XXXX lässt sich insbesondere entnehmen, dass bei der BF eine erhebliche Gangerschwernis bei abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule mit neurologischen Defiziten, hochgradiger Vorfußheberschwäche rechts sowie chronischem Schmerzsyndrom vorliegt (aggraviert durch die eingeschränkte Lungenbelastbarkeit). Bei der persönlichen Untersuchung der BF war eine Hypomobilität der gesamten Wirbelsäule objektivierbar. Es zeigte sich eine Druckschmerzhaftigkeit über beiden Iliosakralgelenken. Die Schmerzen strahlen in die linke Gesäßhälfte, über die Oberschenkelhinterseite bis hin zum Knie aus. Daraus wurde gutachterlich im Gesamtbild entsprechend erschlossen, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentlichen Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie der sichere Transport nicht zumutbar bzw. gewährleistet ist.

Zudem wurde gutachterlich explizit festgehalten, dass durch das Wirbelsäulenleiden samt den neurologischen Defiziten erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen.

Im vorliegenden Sachverständigengutachten wurde des Weiteren ausgeführt, dass eine Besserung der Gesamtmobilität durch eine operative Sanierung der abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule wahrscheinlich ist. Diesbezüglich wurde seitens der Sachverständigen eine neuerliche Evaluierung des Gesundheitszustandes der BF in drei Jahren vorgeschlagen, welche aus Sicht des erkennenden Senates nachvollziehbar ist.

Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.01.2026, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrags - gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.01.2026, zugrunde gelegt.

Danach konnte festgestellt werden, dass bei der BF eine erhebliche Gangerschwernis aufgrund der abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule mit neurologischen Defiziten, der hochgradigen Vorfußheberschwäche rechts sowie aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms vorliegt. Zudem wird die vorliegende Gangerschwernis durch die eingeschränkte Lungenbelastbarkeit zusätzlich negativ beeinflusst.

Aufgrund dieses Wirbelsäulenleidens mit neurologischen Defiziten, insbesondere der hochgradigen Vorfußheberparese rechts, ist von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugehen.

Die BF verfügt auch nicht über die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel insgesamt sicher zu benützen; insbesondere ist ihr ein zügiges Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zudem ist die BF derzeit nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig zurückzulegen

Da die BF zudem Inhaberin eines Behindertenpasses ist, liegen zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass weiterhin vor.

Da eine Besserung der Gesamtmobilität durch eine operative Sanierung der abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule wahrscheinlich ist, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass befristet bis zum 31.05.2029 vorliegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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