Bundesverwaltungsgericht G316 2329318-1

G316 2329318-1Tribunal administratif fédéral21 mai 2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G316 2329318-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2329318.1.00

Spruch

G316 2329318-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.11.2025 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides und brachte unter anderem vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen, der BF seine Straftaten bereue und er zukünftig ein ordentliches Leben führen wolle, wobei er in Österreich bereits einen Freundeskreis aufgebaut habe und über entsprechende Berufserfahrung verfüge.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 10.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Er spricht rumänisch als Muttersprache und hat grundlegende Deutschkenntnisse.

1.2. Der BF ist seit Mai 2022 im Bundesgebiet aufhältig und war mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, wobei die Beschäftigungsverhältnisse jeweils lediglich für einige Monate bzw. Tage bestanden. Dazwischen bezog er regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dem BF wurde im September 2022 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt.

Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, aber einen Freundeskreis.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.3. Der BF weist im Bundesgebiet zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf.

  1. Am 24.04.2024 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à € 10,-- (insgesamt € 1.200,--), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Ein Teil der verhängten Geldstrafe von 70 Tagessätzen wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen. Ein diversionelles Vorgehen scheiterte zweimalig an der Leistung der Pauschalkosten.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juni 2023 einen anderen durch die sinngemäße Äußerung, er werde diesen zusammenschlagen, wenn er die Örtlichkeit nicht verlasse, mithin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der Örtlichkeit, zu nötigen versuchte, wobei er zur Untermauerung der Drohung einen Gegenstand (ob es sich dabei um einen Ast oder eine Eisenstange handelte, konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit eruiert werden) in der Hand hielt. Außerdem verletzte er den anderen dadurch, dass er diesen nach der soeben beschriebene Tathandlung am Hinterkopf packte und so in weiterer Folge zu Boden brachte, in Form von Abschürfungen am rechten Knie am Körper.

Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe (im funktionalen Sinn) als erschwerend angesehen.

  1. Am 10.09.2025 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1,5 Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à € 13,-- (insgesamt € 4.680,--), im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter einer Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Vom Widerruf der mit Urteil vom 24.04.2024 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die dort gewährte Probezeit jedoch auf 5 Jahre verlängert.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift I.) in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge als Bestimmungstäter aus dem Ausland aus- und nach Österreich einführte, indem er im November 2024 von einem unbekannten Ort aus einen unbekannten Täter anwies, 10 Kilogramm Cannabiskraut (enthaltend 14,15% THCA und 1,08% Delta-9-THC) von Ungarn nach Österreich zu liefern; II.) in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen als Beitragstäter überließ (und/oder verschaffte), indem er im November 2024 die Übergabe des zu soeben genannten Suchtgiftes durch den Lieferanten an einen anderen organisierte, sowie ferner verschaffte, indem er im Zeitraum von etwa Mai 2024 bis Ende 2024 unbekannte Abnehmer zum Ankauf einer unbekannten Menge Kokain (enthaltend Cocain) an einen anderen vermittelte; III.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß, indem er im Zeitraum von Mai 2024 bis Mai 2025 regelmäßig Kokain (enthaltend Cocain) und Cannabiskraut (enthaltend THCA und Delta-9-THC) konsumierte.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das umfassende Geständnis des BF als mildernd und die einschlägige Vorverurteilung, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie die Tatbegehung während einer offenen Probezeit als erschwerend.

1.4. Nach einer Auseinandersetzung mit seiner damaligen Freundin wurde gegen den BF am 25.05.2025 erstmalig ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen.

Im August 2025 wurde gegen den BF neuerlich ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt sowie ein Waffenverbot angeordnet, nachdem es zu Streitigkeiten mit seiner Ex-Freundin gekommen war. Er wurde zudem verpflichtet, binnen 5 Tagen ab Anordnung des Verbotes eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen. Diese Anordnung missachtete der BF, indem er keinen Kontakt mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention aufnahm. Daraufhin wurde über ihn eine Geldstrafe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhängt. Daneben weist der BF eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Für den BF liegt kein Ausweisdokument vor. Seine Identität steht jedoch aufgrund der Feststellungen zu seiner Person in den Strafurteilen des Landesgerichts XXXX vom 24.04.2024 zu XXXX und vom 10.09.2025 zu XXXX in Übereinstimmung mit den Eintragungen in den Datenbanken (ZMR, IZR und Strafregister) unstrittig fest (AS 25 ff; AS 61 ff; OZ 2).

Die Rumänischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal den Verhandlungen vor dem Landesgericht XXXX am 24.04.2024 und am 10.09.2025 jeweils ein Dolmetscher der rumänischen Sprache hinzugezogen wurde, mit welchem die Verständigung problemlos möglich war (AS 25; AS 61).

Die in der Beschwerde behaupteten grundlegenden Deutschkenntnisse des BF werden mit Blick auf den nunmehr vierjährigen Aufenthalt und die Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nicht in Zweifel gezogen (AS 179 ff).

2.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Zusammenschau des Beschwerdevorbringens und seinen im ZMR dokumentierten Wohnsitzmeldungen ab Mai 2022 sowie seinen Zeiten der Erwerbstätigkeit und Bezugszeiten von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Bundesgebiet, welche aus seinen Sozialversicherungsdaten hervorgehen. Dem IZR ist die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zu entnehmen (AS 115 ff; AS 141 ff; AS 179 ff; OZ 2).

Es gibt keine Beweisergebnisse für maßgebliche familiäre Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet; diese werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Glaubhaft ist, dass er – wie in der Beschwerde angegeben – soziale Kontakte in Österreich hat, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden kann (AS 180).

Das Verfahren ergab keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF. Daraus, aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter, seinen bisherigen Berufserfahrungen und dem Beschwerdevorbringen, zukünftig einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit (AS 179 ff).

2.3. Die Straffälligkeit des BF, die genauen Umstände der Straftaten sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den vorliegenden Strafurteilen des Landesgerichts XXXX vom 24.04.2024 zu XXXX und vom 10.09.2025 zu XXXX sowie den aktenkundigen Abschlussberichten der Polizeiinspektion XXXX vom 02.09.2023 und der Polizeiinspektion XXXX vom 01.07.2025 (AS 11 ff; AS 25 ff; AS 43 ff; AS 61 ff).

2.4. Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes im Mai 2025 ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 13.06.2025 (AS 31 ff).

Der neuerliche Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes und eines Waffenverbotes im August 2025 sowie die damit im Zusammenhang stehende Geldstrafe ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2025, der aktenkundigen Strafverfügung vom 19.08.2025, dem Bericht von XXXX /Beratungsstelle für Gewaltprävention vom 13.08.2025, wonach keine Kontaktaufnahme durch den BF mit einer Beratungsstelle stattgefunden habe, sowie der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.10.2025 (AS 53 ff; AS 75; AS 79; AS 127). Die weitere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung gründet auf der aktenkundigen Übersicht der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.10.2025 (AS 133).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt I., weshalb über den Spruchpunkt II. des Bescheides nicht mehr abzusprechen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(…)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN).

Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit Mai 2022 im österreichischen Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und der BF mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 67 Abs. 1 S 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF setzte in Österreich nicht bloß einmalig, sondern wiederholt strafrechtlich relevante Handlungen, wofür er nunmehr gerichtlich wegen der Vergehen der Nötigung, der Körperverletzung und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift sowie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe und Geldstrafen verurteilt wurde.

Bei der vom BF vorzunehmenden Gefährdungsprognose stehen demnach zunächst diese Verurteilungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Vordergrund:

Der ersten Verurteilung des BF lag zugrunde, dass er nicht nur einem anderem mit einer Körperverletzung unter Verwendung eines Astes oder einer Eisenstange drohte, um ihn zu nötigen, eine Örtlichkeit zu verlassen, sondern in weiterer Folge durch das Packen am Hinterkopf und zu Boden Bringen Abschürfungen am Knie eines anderen verursachte. Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität, besteht (vgl VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BF gezeigte Verhalten deutet somit auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen hin, insbesondere im Hinblick auf die Vorbeugung von Gewaltdelikten.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF in Folge mit Urteil eines Landesgerichtes wegen Suchtgiftdelikten verurteilt, wobei diesem Urteil zugrunde lag, dass der BF erhebliche Mengen Suchtgift als Bestimmungstäter aus dem Ausland nach Österreich einführte, als Beitragstäter anderen überließ und/oder verschaffte sowie Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß. Dazu ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239, mwN). Bei der vom BF verwirklichten Suchtgiftdelinquenz handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich den grenzüberschreitenden Suchtgifthandel. Die dargestellte Vorgangsweise des BF als Bestimmungs- und Beitragstäter zum Suchtgifthandel zeigt zudem unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Es handelt sich daher nicht um einen einmaligen Fehltritt des BF, sondern um ein über mehrere Monate andauerndes, in Zusammenhang mit Suchtgift und grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel stehendes und somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besonders verpöntes Fehverhalten (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204; VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).

Er wird nicht verkannt, dass ein Teil der Geldstrafe im Rahmen seiner ersten Verurteilung und die ausgesprochene Haftstrafe in Höhe von 1,5 Jahren bei der zweiten Verurteilung bedingt nachgesehen wurde. Demgegenüber ist jedoch nicht nur die Tatbegehung während einer offenen Probezeit und mit einer einschlägigen Vorverurteilung sowie die einmalige Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe im funktionalen Sinn zu seinen Lasten zu vermerken, sondern auch die Notwendigkeit eines Waffenverbotes und der zweimalige Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gegen den BF, wobei er sich in weiterer Folge der angeordneten Gewaltpräventionsberatung nicht unterzog.

In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 S 1 und 2 FPG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach dem Grunde nach gegeben.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Der BF verfügt in Österreich zwar über einen Freundeskreis, familiäre oder enge private Anknüpfungen, welche der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstehen würden, bestehen für den BF im Bundesgebiet jedoch nicht.

Zur beruflichen Integration des BF ist anzumerken, dass er während seines Aufenthaltes ab Mai 2022 vorübergehenden Erwerbstätigkeiten nachging, aber auch regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog und zuletzt arbeitssuchend war. Es liegt demnach keine derartige berufliche Bindung im Bundesgebiet vor, die es ihm unmöglich macht, im Herkunftsstaat (erneut) eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten zu können. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Etwaige andere außergewöhnliche Integrationsschritte, die ein Aufenthaltsverbot unzulässig machen würden, liegen nicht vor.

Das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot greift somit weder in das Privat- noch in das Familienleben des BF ein.

3.2.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird.

Die mit fünf Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich vor diesem Hintergrund als angemessen. Aufgrund der aufgezeigten Gewalt- und Suchtgiftdelinquenz des BF kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann.

Die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre erweist sich auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet als verhältnismäßig und angemessen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abgewiesen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 21 Abs. 7 BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH Ra 2014/20/0142).

Der Sachverhalt konnte im konkreten Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Von einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG war keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten. Angesichts des strafbaren Verhaltens des BF und der daraus resultierenden Verurteilungen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen, welche sich aus unbedenklichen Urkunden ergaben, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal auch die Beschwerde kein substantiiertes neues Vorbringen enthält.

Zudem ist auf die rezente Entscheidung des VwGH zu Ra 2024/21/0186 zu verweisen, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn „auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis für den BF zu erwarten“ wäre. In jenem Fall bestätigte der VwGH im konkreten Fall nicht nur die Entscheidung des BVwG, sondern billigte auch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung angesichts eines „eindeutigen Falls“ in Bezug auf die Gefährdungsprognose (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186, Rn 16; vgl auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/21/0027).

Fallbezogen konnte daher die Entscheidung ohne eine Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

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