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G305 2343446-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2343446-1
G305 2343446-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2026
aufschiebende Wirkung - Entfall
G305 2343446-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , ASt XXXX , vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX (Kroatien) geborene XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist kroatisch seine Muttersprache.
Er hat sich erstmals am XXXX im Bundesgebiet an der Anschrift XXXX , mit Hauptwohnsitz angemeldet und sich von dieser Anschrift am XXXX abgemeldet. An dieser Anschrift scheint XXXX als Unterkunftsgeberin auf. Am XXXX bis einschließlich XXXX war er an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei an dieser XXXX als Unterkunftsgeberin aufscheint. Vom XXXX scheint bei ihm eine Obdachlosenmeldung an der Anschrift XXXX auf [ZMR-Abfrage].
Der BF ist im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist im Bundesgebiet keiner Sozialversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlegen [HV-Abfrage].
Demnach verfügt er über keine Einkünfte. Er ist auch nicht im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe oder eines Immobilienbesitzes, die/der ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnte/n.
Er hat im Bundesgebiet weder Verwandten, noch nahe Angehörige. In der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gab er, ohne einen Namen zu nennen, an, dass er in Österreich eine Lebenspartnerin hätte, die „aktuell“ von ihm „schwanger“ sei.
Im Abschlussbericht der PI XXXX , vom XXXX scheint der BF mit dem gegen ihn bestehenden Verdacht der gefährlichen Drohung auf.
Laut dem von der PI XXXX an die Staatsanwalt XXXX gerichteten Abschlussbericht vom XXXX , steht der BF im Verdacht der Körperverletzung, wobei sich der Vorfall am 30.10.2025 ereignet haben soll und an diesem Tag ihn ein Betretungs- und Annäherungsverbot gem. § 38a SPG wider ihn ausgesprochen worden sein soll.
Am XXXX eröffnete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wider ihn und teilte ihm die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage mit Schreiben vom XXXX .2026, GZ: XXXX , das Ergebnis der Beweisaufnahme mit. Dieses Schreiben wurde ihm im Wege der österreichischen Exekutive zugestellt.
Auf Grund einer Siena Nachricht vom XXXX hat die belangte Behörde Kenntnis davon erlangt, dass er auch in Deutschland kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten ist. Gegen ihn wird zum Delikt des besonders schweren Falles des Diebstahls gem. § 243 dStGB ermittelt.
Im polizeilichen Bericht der PI XXXX vom XXXX heißt es, dass er in XXXX nicht mehr wohne und zu einem Freund nach XXXX gezogen sei. Der BF blieb sowohl eine Adressangabe, als auch eine entsprechende melderechtliche Meldung im ZMR schuldig. In der gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobenen Beschwerde scheinen als Adressangabe: „ XXXX “ (Anm.: Deutschland) und als Telefonnummer: XXXX (Anm.: eine Telefonnummer eines deutschen Anbieters) auf, sodass auch in Zusammenschau mit dem in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen, wonach er derzeit in Deutschland arbeite, um auf legalem Wege ausreichend finanzielle Mittel zu verdienen, davon auszugehen ist, dass er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das BFA ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die zu Spruchpunkt III. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall die Gründe für die sofortige Durchsetzbarkeit iSd. § 18 Abs. 3 BFA-VG gegeben seien, zumal in Kenntnis der österreichischen Deliktssetzungen es nun auch den Siena Bericht vom XXXX gebe, wonach er in Deutschland kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sei. Gegen ihn sei zum Delikt des besonders schweren Falles des Diebstahls gem. § 243 dStGB ermittelt und bearbeitet worden. Das erkennungsdienstliche Material, ED, sei abschließend bearbeitet worden und sei aktenkundig. Im polizeilichen Bericht vom XXXX habe er weiters angegeben, in XXXX nicht mehr wohnhaft und bei einem Freund in XXXX untergetaucht zu sein, wobei er die Adresse dezidiert nicht preisgegeben habe und auch keine Meldung im ZMR erfolgt sei. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für Personen und deren Eigentum und am sozialen Frieden. Am XXXX sei er als odachlos in einer Unterkunft der Stadtgemeinde XXXX gemeldet worden. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbots hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprächen. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei, weil er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre.
Gegen diesen Bescheid wendet sich dessen, der belangten Behörde am XXXX um 09:53 Uhr per E-Mail übermittelte Beschwerde, worin er unter anderen angab, dass er sich in Deutschland aufhalte, um dort zu arbeiten und sein Leben zu stabilisieren. Seine Beschwerde verband er mit dem Ersuchen, seinem Antrag Folge zu geben und das Einreiseverbot aufzuheben, hilfsweise dieses zu verkürzen.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 15.05.2026.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Kroatien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich diese auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu, sehr umfangreich begründet, aus, dass im Fall des Beschwerdeführers die sofortige Ausreise geboten sei.
Dagegen vermochte der BF mit seiner Beschwerde die nachvollziehbare Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Zweifel zu ziehen. Er ist im Bundesgebiet, wie auch in Deutschland, wo er sich zwischenzeitlich wieder aufhält, mehrfach deliktisch aufgefallen, sodass in seinem Fall die belangte Behörde zu Recht davon auszugehen hatte, dass von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgehe.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Kroatien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und in Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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