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I425 2312874-1•Bundesverwaltungsgericht I425 2312874-1
I425 2312874-1Tribunal administratif fédéral15 mai 2026
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I425 2312874-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2025, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Verwendung eines fremden französischen Reisepasses über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Gefahr einer Verfolgung durch eine anglophone Rebellengruppe in seinem Herkunftsstaat Kamerun begründete.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2025 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.05.2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Infolge einer Unzuständigkeitsanzeige vom 16.04.2026 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen.
Am 11.05.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Französisch-Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Kamerun, Angehöriger der Volksgruppe der Bamun und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er spricht fließend Bamun und Französisch. Er ist gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus der kamerunischen Hauptstadt Jaunde in der Region Centre, wo er eine achtjährige Schulbildung absolviert hat. Er war Inhaber einer Taxi-Lizenz und arbeitete im Anschluss daran in Jaunde – wo er gemeinsam mit seiner Frau und seinen insgesamt sieben minderjährigen Kindern lebte – sowohl als PKW- als auch als LKW-Fahrer. Ab Ende des Jahres 2017 lebte der Beschwerdeführer alleine in XXXX in der Region Nordwest, wo er eine Firma zur Holzkohleproduktion betrieb, seine Frau und Kinder verblieben zunächst noch in Jaunde und übersiedelten später nach XXXX in Nordwest, von wo aus sie den Beschwerdeführer regelmäßiger in XXXX besuchen konnten. Ab Jänner 2021 lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in XXXX in der Region West. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu Freunden in Kamerun. Seine Mutter lebt ebenfalls nach wie vor in seinem Herkunftsstaat.
Am 06.07.2022 reiste der Beschwerdeführer legal unter Verwendung seines kamerunischen Reisepasses sowie eines einmonatigen Touristen-Visums auf dem Luftweg über den Flughafen Douala, den er innerstaatlich von der Region West aus mit dem Bus erreichte, nach Dubai aus, wo er nach Ablauf seines Visums illegal verblieb und sich als Autowäscher verdingte. Nachdem der Beschwerdeführer von den dortigen Behörden aufgegriffen und aufgefordert worden war, Dubai binnen drei Monaten zu verlassen, besorgte er sich über einen Schlepper einen fremden französischen Reisepass, mit dem er am 13.12.2022 zunächst von Dubai nach Dammam in Saudi-Arabien und von dort weiter nach Wien Schwechat flog, wo er in der Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er lebt in einer Unterkunft der Caritas.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse bis zum Sprachniveau A2 besucht und trat in der Folge zwei Mal erfolglos zur A2-Sprachprüfung an. Er kann sich auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen.
Seit Oktober 2024 geht der Beschwerdeführe durchgehend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter in einem Handwerksbetrieb nach. Grundversorgungsleistungen bezieht er zum Entscheidungszeitpunkt keine.
Er hat in Österreich Freund- und Bekanntschaften geschlossen und ist Mitglied des Vereins XXXX in XXXX .
Der Beschwerdeführer zeigte sich im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vor Beamten der LPD XXXX am 14.12.2022 umfassend geständig, wissentlich mit einem fremden französischen Reisepass, den ihm eine Person, die er in Dubai kennengelernt habe, besorgt habe, auf dem Luftweg nach Österreich gereist zu sein. Infolge dessen wurde gegen ihn seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX Anklage wegen des Verdachts auf Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB erhoben. Eine Verurteilung scheint im Strafregister der Republik nicht auf.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in Kamerun nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung durch eine anglophone Rebellengruppe ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung in Anbetracht des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Asylrelevanz zukäme.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun (Gesamtaktualisierung am 07.03.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Kamerun unterteilt sich in zehn Regionen: Adamaoua (Adamawa), Centre (Zentral), Est (Ost), Extrême-Nord (Hoher Norden), Littoral (Küste), Nord, Nord-Ouest (Nordwest), Ouest (West), Sud (Süd), Sud-Ouest (Südwest) (CIA 16.1.2025). Die Regionen werden jeweils von einem vom Präsidenten ernannten Gouverneur und einem indirekt gewählten Rat regiert. Sie sind in 58 Bezirke unterteilt, die von vom Präsidenten ernannten Bezirksbeamten geleitet werden (BS 19.3.2024).
Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025), der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Er ernennt den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Viele politische Maßnahmen werden per Präsidialdekret umgesetzt (SFH 18.12.2024). 2018 gewann Biya mit 71% der Stimmen ein siebtes Mandat gegen Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die nächste Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025).
Die Verfassung verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse, darunter die Möglichkeit, im Alleingang Minister und hohe Beamte zu ernennen. Er ist auch Oberbefehlshaber und ernennt den Großteil der höherrangigen Offiziere. Der Präsident kann Institutionen manipulieren, um Unterstützer zu positionieren und Kritiker zu bestrafen. Angesichts der formellen Machtbefugnisse des Präsidenten und der jahrzehntelangen Dominanz der Regierungspartei über die Institutionen des Landes können weder die Legislative noch die Judikative die Exekutive zur Rechenschaft ziehen. Folglich wird Kamerun als Autokratie bezeichnet (BS 19.3.2024)
Parlament: Weder die Nationalversammlung noch der Senat können als demokratische Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung umfasst 180 direkt gewählte Abgeordnete (CIA 16.1.2025). Die Partei des Präsidenten, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC), gewann bei den Parlamentswahlen 2020 mit 152 Sitzen die absolute Mehrheit (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024).
Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl potenzielle Kandidaturen verhindert (SFH 18.12.2024; vgl. BAMF 22.7.2024), etwa jene von Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024).
Am 12.3.2023 fanden Senatswahlen statt. 70 der 100 Senatoren werden von einem eigenen Wahlgremium gewählt, der Präsident ernennt die weiteren 30. Obwohl zehn Parteien zur Wahl angetreten waren, gewann die Regierungspartei alle 70 Sitze. Unter den von Präsident Biya ernannten Senatoren finden sich fünf Angehörige der Opposition. Letztere hat die Rechtmäßigkeit der Wahlen bezweifelt, drei Parteien haben beim Verfassungsrat Klage eingereicht. Diese wurde aber zurückgewiesen (HRW 2024). Nach Angaben einer Quelle verlaufen landesweite Wahlen im Großen und Ganzen fair und ohne größere Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024).
Politik aktuell: In der Regierung positionieren sich hochrangige Parteimitglieder der RDPC im Wettbewerb für die Wahlen und eine mögliche Transition. Dementsprechend werden dringend benötigte Reformen nicht angegangen. Die Bevölkerung reagiert aufgrund des politischen Stillstands und der anhaltenden Schwächung der Wirtschaft zunehmend frustriert (AA 22.2.2024). Der autoritäre Charakter des Regimes verhindert Debatten und drängt wichtige Akteure der Gesellschaft und Teile der Wählerschaft, den Status quo zu tolerieren. Zudem ist die Mitgliedschaft in der RDPC für den Zugang zu höherer Bildung, Unternehmenskrediten und Staatsdiensten eine informelle Voraussetzung (BS 19.3.2024).
Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vgl. DW 27.10.2024).
Das Parteiensystem ist durch die dominante Regierungspartei gekennzeichnet, die von einer fragmentierten Opposition umgeben ist. Außer der RDPC sind politische Parteien institutionell schwach und wenig verwurzelt. Generell sind Parteien in bestimmten Regionen verwurzelt oder stark ethnisch geprägt (BS 19.3.2024).
Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest – haben sich im Berichtszeitraum nicht gezeigt. Innerkamerunische Ansätze für Friedensbemühungen werden von der Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos (AA 22.2.2024).
Sicherheitslage
Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben Reisewarnungen. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, Duala, Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).
„Anglophone“ Gebiete (Südwest, Nordwest)
Im Jahr 2016 demonstrierten Lehrer, Studenten und Anwälte für mehr kulturelle und soziale Rechte für die englischsprachige Bevölkerung und gegen die wirtschaftliche Ausgrenzung der englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Eine Minderheit setzt sich – teils mit Gewalt – für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben haben die Proteste zu gewaltsamen Repressalien und Massenverhaftungen durch die Regierung geführt, und erst I.d.F. griffen Separatistengruppen zu den Waffen und riefen 2017 den Staat „Ambazonien“ aus. Dadurch wurde der Konflikt verstärkt, Angriffe gegen die Bevölkerung haben sich gemehrt (SFH 18.12.2024; vgl. ACLED 9.2024).
Jedenfalls kommt es seit Oktober 2017 in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppen, die nach Angaben vom Feber 2024 bis dorthin 3.000-6.000 (AA 22.2.2024), nach jüngeren Angaben mindestens 6.000 Todesopfer (RSF 1.10.2024; vgl. SFH 18.12.2024) und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Hinzu kommen rund 700.000 Vertriebene (intern sowie in das benachbarte Nigeria) sowie die Zerstörung von Infrastruktur (u.a. Straßen, Stromverbindungen, Krankenhäuser und Schulen) (AA 22.2.2024; vgl. SFH 15.12.2024). Der Großteil der Infrastruktur in ländlichen Gebieten – Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Häuser, die Wirtschaft und das Bildungssystem – wurde in beiden Regionen weitgehend und absichtlich zerstört (GPC 30.10.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024).
Die Regierung zielt nach wie vor auf eine militärische Lösung (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte konnten zwar eine Reihe von Anführern der Rebellen töten oder gefangen nehmen, doch dadurch hat sich die Intensität des Konflikts nicht verringert. Vielmehr hat dies zu einer Vervielfachung der Fraktionen und zu einem deutlichen Anstieg des Einsatzes von Sprengsätzen und der Ankündigungen von Lockdowns geführt (GPC 30.10.2024). Dementsprechend dauern die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen an, es gibt Todesopfer und Verletzte (AA 27.1.2025). In beiden Regionen bleibt die Lage angespannt und instabil (GPC 20.1.2025; vgl. UNOCHA 8.1.2025). Zivilisten sind von Bewegungseinschränkungen, Entführungen, Lösegeldforderungen, Erpressungen und illegaler Besteuerung betroffen. Diese Vorfälle ereignen sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Viele der Opfer sind Pendler, die auf illegale Checkpoints stoßen (UNOCHA 11.2.2025b).
Während des Jahres 2024 kam es sowohl durch Separatistengruppen als auch durch kamerunische Sicherheitskräfte zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Menschen, die den durch die Separatisten propagierten wirtschaftlichen und politischen Boykott brechen, werden bedroht und getötet (SFH 18.12.2024). Die Lage bleibt von Gewalt geprägt, die aus Konfrontationen zwischen den Konfliktparteien resultiert. Es kommt zum Einsatz von Sprengsätzen an öffentlichen Plätzen und Hauptrouten sowie zu gezielten Angriffen, zu Straßensperren und Einschränkungen des Verkehrs – darunter ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 hat eine bewaffnete Gruppe angekündigt, dass die Straße die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für die nächsten zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a). Mitunter dringen bewaffnete Gruppen auch in Städte vor, etwa nach Bamenda. Zivilisten, die mit Sicherheitskräften kollaborieren oder sich nicht an die wöchentlichen Montags-Ausgangssperren halten, werden bestraft. Mitunter kommt es zu Entführungen und Morden (GPC 30.10.2024).
Es kommt weiterhin zu Angriffen auf Personal und Schüler von Bildungseinrichtungen. Alleine im November 2024 wurden hier bei insgesamt sechs Vorfällen in Nordwest 14 Personen entführt und eine ermordet (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 gab es zehn Vorfälle, davon neun in Nordwest und einer in Südwest (UNOCHA 20.12.2024a). Im Mai 2024 kam es zu zehn Angriffen, darunter eine Tötung und mehrere Entführungen von Lehrern (SFH 18.12.2024). Neben dem Bildungssektor ist auch der Gesundheitssektor betroffen. Im Jahr 2023 gab es diesbezüglich 24 Gewalttaten, dabei wurden u.a. sechs im Gesundheitswesen Tätige entführt, sechs weitere wurden verhaftet (II 5.9.2024). Viele Schulen, Universitäten und Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).
Zusätzlich nutzen Separatistengruppen das allgemeine Klima der Unsicherheit aus, um Einkommen zu generieren, indem sie Menschen entführen und Löse- (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024) und/oder Schutzgeld erpressen (AA 22.2.2024). Gleichzeitig stellen willkürliche Verhaftungen die häufigste Form von Menschenrechtsverletzungen dar. Im Rahmen von Razzien, Durchsuchungen und Absperrungen durch staatliche Sicherheitskräfte werden Zivilisten willkürlich festgenommen und inhaftiert. Einige von ihnen sind während der Haft Folter und anderen körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt (GPC 13.12.2024).
Zudem kommt es in der Region Nordwest sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. Nicht immer ist klar, ob ein Vorfall rein religiös motiviert ist (USDOS 26.6.2024). In manchen Bezirken kommt es auch zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, so etwa in Bui, Donga-Mantung und Mezam, wo im Oktober 2024 mindestens vier Menschen getötet oder verletzt worden sind (UNOCHA 20.12.2024a).
Eine Quelle, an der auch die Vereinten Nationen beteiligt sind, beziffert Menschenrechtsvergehen für die Jahre 2022-2024:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260515_I425_2312874_1_00/hauptdokument.img1is.png(GPC 20.1.2025)
Diesen Zahlen zufolge gab es im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 383 Vergehen, 2023 stieg die Zahl drastisch auf 834, im Jahr 2024 fiel sie wieder auf 361 (GPC 20.1.2025). Die meisten Opfer gab es in den Monaten Oktober-Dezember 2024 in folgende Kategorien: Willkürliche Verhaftung (451); Verschwindenlassen und Entführung (230); Vernichtung oder Diebstahl von privatem oder öffentlichem Eigentum (132); Schutzgelderpressung (87); Verletzung und Verstümmelung (75); Tötung (60); Folter und inhumane Behandlung (39); physischer Übergriff oder Misshandlung (24) (GPC 20.1.2025; vgl. GPC 13.12.2024). Im Dezember 2024 besonders betroffen waren die Bezirke Meme in Südwest (60) sowie Menchum (38) und Mezam (32) in Nordwest. In diesem Monat gab es zahlreiche willkürliche Festnahmen (109) und Entführungen zur Erpressung von Lösegeld (61) (GPC 20.1.2025). Von Entführungen betroffen waren gegen Ende 2024 insbesondere die Bezirke Menchum und Manyu. Überproportional von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind Männer und Buben (GPC 13.12.2024). Im dritten Quartal 2024 stellten sie 73% der Opfer. Die Haupttäter waren im dritten Quartal 2024 staatliche Sicherheitskräfte (41%), bewaffnete Gruppen (39%) (GPC 30.10.2024).
Die interne Struktur bewaffneter Gruppen variiert von hierarchischen Kommandos unter breiter aufgestellten anglophonen „Regierungen“ bis hin zu unabhängigeren, kleineren Gruppen mit Ambitionen im näheren Umkreis. Manche Gruppen streben mehr politische Autonomie sowie bessere wirtschaftliche Möglichkeiten, rechtliche Bestimmungen und kulturelle Akzeptanz an, andere sind separatistisch geprägt. In den Jahren 2020 und 2021 wurden Dutzende separatistischer Kommandeure getötet, verhaftet oder legten ihre Waffen nieder – was oft zu Führungskämpfen um die Nachfolge geführt hat. 2023 waren bereits 50 verschiedene bewaffnete Gruppen aktiv. Durch die Zersplitterung ist die Zahl an Machtkämpfen zwischen einzelnen Fraktionen drastisch gestiegen. Insgesamt haben die großen politischen Gruppen im Verlauf des Konflikts weitgehend die Kontrolle über bewaffnete Gruppen verloren. Viele bewaffnete Gruppen konzentrierten sich auf lokale Macht und Ressourcen (ACLED 9.2024). An Gruppen bekannt sind:
a)Ambazonia Governing Council unter Ayaba Cho Lucas; mit:
i.Ambazonia Defence Forces (ADF): Sind überall in Nordwest und Südwest und am stärksten in den Bezirken Momo, Mezam und Meme aktiv und für viele Entführungen verantwortlich.
ii.Bui Unity Warriors: Sind v.a. im Nordwesten in und um den Bezirk Bui aktiv.
b)African People’s Liberation Movement (APLM) unter Ebenezer Derek Mbongo Akwanga; den militärischen Flügel stellen die Southern Cameroons Defence Forces. Die Gruppe ist Teil des Southern Cameroons Liberation Council und v.a. in Südwest, sowie im Bezirk Meme aktiv.
c)die sogenannten Interim Governments, unter vier verschiedenen Führern:
i.Interim Government (Sako) unter Samuel Ikome Sako mit den Bui Warriors als militärischem Arm. Letztere kämpfen nach einer Spaltung in zwei Fraktionen um die Kontrolle über den Bezirk Bui.
ii.Interim Government (Anu) unter Chris Anu;
iii.Interim Government (Njomia) unter Marianta Njomia
iv.Interim Government (Tabe) unter Sisiku Julius und Ayuk Tabe
Den größten militärischen Arm der Interim Governments stellen die Restoration Forces (auch bekannt als: Ambazonia Self-Defence Council, Ambazonia Military Council und Ambazonia Military Forces). Dabei handelt es sich um die gewalttätigste Separatistenfraktion. Sie ist in der Region Südwest am aktivsten, in den Bezirken Manyu und Meme. Oftmals kann nicht unterschieden werden, welche Fraktion – Sako, Anu, Njomia, Tabe – an einem Vorfall beteiligt war (ACLED 9.2024).
Abgesehen von der Zersplitterung innerhalb der separatistischen Reihen stellt die steigende Zahl bewaffneter Akteure eine zunehmende Herausforderung für die Lösung des Konflikts dar und ist eine zunehmende Bedrohung für die Zivilbevölkerung. Gleichzeitig unterstützt das Militär zunehmend pro-Regierungsmilizen – sowohl wirtschaftlich als auch materiell. Diese lokalen Milizen bestehen oft aus ethnischen Mbororo, Viehzüchtern aus der breiteren ethnischen Gruppe der Fulani, die häufig Opfer gezielter Gewalt durch anglophone Kämpfer werden (ACLED 9.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Justizsystem ist eine Mischung aus englischem common law, französischem Zivilrecht und traditionellem Recht. Es gibt Bezirksgerichte, Gerichte erster Instanz und Berufungsgerichte, an Höchstgerichten den Obersten Gerichtshof und den Verfassungsrat (CIA 16.1.2025). Bei bestimmten Vergehen, wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheit, sind obligatorisch verschiedene Militärgerichte zuständig – auch bei Verfahren gegen Zivilisten (AA 22.2.2024). Militärtribunale werden manchmal gegen Zivilisten und politische Gegner eingesetzt, wobei die Verfahrensrechte der Angeklagten in Bezug auf ihre Inhaftierung, Strafverfolgung und Berufung umgangen werden (USDOS 23.4.2024).
Unabhängigkeit und Willkür: Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert dies nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Im Prinzip ernennt der Präsident die gesamte Justiz, da er dem Hohen Justizrat vorsitzt. Er ist für Ernennungen, Beförderungen und Disziplinarstrafen verantwortlich (BS 19.3.2024). Auch die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten ernannt (CIA 16.1.2025). In einigen Fällen scheinen die Ergebnisse von Gerichtsverfahren von der Regierung beeinflusst worden zu sein – insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen ordnet sich die Justiz der Exekutive unter (Nkafu 8.11.2022) bzw. ist sie dieser untergeordnet (BS 19.3.2024).
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So verhafteten Sicherheitskräfte und Armee z.B. am 2.3.2023 in fünf Dörfern in der Region Südwest 160 Menschen. Ein Militärrichter hat daraufhin 14 dieser Personen wegen Terrorismus’, der Herstellung von Waffen und der Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt. Die anderen 146 Häftlinge wurden im Zeitraum von einer Woche bis hin zu einem Monat ohne Anklage freigelassen. Bei politischen Gefangenen bzw. Regierungskritikern beziehen sich die Anklagen i.d.R. auf Delikte der Staatssicherheit. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Prozessrechte: Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet (AA 22.2.2024). Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerung vor, Angeklagte gelten als unschuldig. Die Behörden respektieren diese Bestimmungen nicht immer und wenden die Unschuldsvermutung selektiv an. Angeklagte haben auch das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, doch in vielen Fällen respektiert die Regierung dieses Recht nicht und beschränkt den Zugang zu Anwälten. Dies gilt insbesondere für Personen, die der Komplizenschaft mit Separatisten oder politischen Gegnern verdächtigt werden. Wenn Angeklagte ihre Verteidigung nicht selbst bezahlen können, kann das Gericht auf Staatskosten einen Anwalt bestellen, doch eine derartige Bestellung verläuft oft mühsam und langwierig, und die Qualität der Rechtshilfe ist mangelhaft (USDOS 23.4.2024). In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und habeas-corpus-Rechte verletzt. Verhandlungen in Abwesenheit kommen gerade in Strafprozessen mit politischem Hintergrund regelmäßig vor. Anhörungen von Betroffenen unterbleiben. Oftmals wird lediglich die erste Aussage bei einer Polizeistation/Gendarmerie als mündliche Aussage in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, Entlastungszeugen werden häufig nicht vorgeladen (AA 22.2.2024). Da das Justizsystem von grassierender Korruption geplagt wird, ist jede Leistung der Justiz mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden. Die Korruption beraubt Opfer und/oder Angeklagte des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Nkafu 8.11.2022).
Angeklagte können gegen Urteile beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen, hier kommt es mitunter aber zu erheblichen Verzögerungen. Auch Zivilgerichte schränken in politisch sensiblen Fällen häufig die Rechte der Angeklagten ein (USDOS 23.4.2024).
Gesetzlich ist für die Untersuchungshaft eine maximale Dauer von 18 Monaten vor der Verhandlung vorgesehen. Viele Häftlinge warten jedoch jahrelang, bis sie vor Gericht erscheinen können. Gründe dafür sind eine zu geringe Zahl an Gerichtspersonal, Misswirtschaft bei den Fallakten, Zahlungsunfähigkeit bei den Gerichtsgebühren und die Politisierung mancher Gerichtsverfahren, bei denen es zu einer Lenkung durch die Regierung kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024). Zwar wurde 2007 ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt, dieses hat bisher jedoch keine Anwendung gefunden (AA 22.2.2024).
Effizienz: Das korrupte, unterfinanzierte und ineffiziente Justizsystem ist eines der Hauptprobleme des Landes. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen. Neben Korruption leidet die Justiz unter mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie der Überlastung der Richterschaft und der Rechtsanwälte. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Wenn etwa Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Machtposition zum eigenen Vorteil missbrauchen – z.B. bei Straßenkontrollen, dann beschreiten Bürger kaum jemals den Rechtsweg, weil sie in das Gerichtswesen zu wenig Vertrauen haben (AA 22.2.2024).
Traditionelles Recht: Die v.a. in ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt v.a. Frauen und Kinder. Könige (Lamido) sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 22.2.2024).
Sicherheitsbehörden
Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Gendarmerie umfasst schätzungsweise 10.000 Mann. Auch die Armee, die 40.000-45.000 Mann umfasst (CIA 16.1.2025), wird bei sozialen und politischen Unruhen im Inneren eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Eliteeinheit BIR (Brigade d’Intervention Rapide) (AA 22.2.2024) mit ihren 10.000-12.000 Mann. Sie unterhält ihre eigene Befehls- und Kontrollstruktur und untersteht direkt dem Generalstabschef und dem Präsidentenamt. Die Armee wird im Inneren v.a. gegen Boko Haram und ISWAP in der Region Extrême-Nord aber auch gegen anglophone Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest eingesetzt (CIA 16.1.2025).
Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: Allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsnachrichtendienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Außerdem ist die Militärpolizei hierzu berechtigt, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsnachrichtendienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor. Insgesamt sind die Sicherheitskräfte zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 22.2.2024).
Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren, groupe de vigilantes) verbreitet sich in den Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z.B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême-Nord. Bürgerwehren, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch in den Regionen Nordwest und Südwest. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und können Ursache ethnischer Konflikte werden (AA 22.2.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Polizeibrutalität: 1997 wurde der Straftatbestand der Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132ff) (AA 22.2.2024). Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Praktiken untersagen, gibt es Berichte, wonach Folter und unmenschliche Behandlung von Regierungsbeamten angewendet werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024). Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben wird Folter in Gefängnissen systematisch angewendet (BS 19.3.2024).
Sicherheitskräfte wenden immer wieder unverhältnismäßig Gewalt an (AA 22.2.2024; vgl. SFH 18.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch Separatisten misshandeln Zivilisten in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024). Amnesty wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor, v.a. im Rahmen der Durchsuchung von Dörfern auf der Suche nach Separatisten und Waffen (AA 22.2.2024).
Tötungen: Es gibt zahlreiche Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche und extralegale Tötungen begangen haben. So kommt es etwa im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest zu Tötungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Nicht immer ist klar, ob es sich bei von Sicherheitskräften getöteten Personen um Zivilisten oder Separatisten handelt (USDOS 23.4.2024). Jedenfalls werden Regierungstruppen für Gewalt verantwortlich gemacht – insbesondere in den englischsprachigen Regionen. Dort haben sie laut einer Quelle über 100 Dörfer zerstört. Zudem gibt es Vorwürfe hinsichtlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigungen (SFH 18.12.2024).
Gleichzeitig gibt es mehrere Berichte über die Tötung von Zivilisten durch bewaffnete Gruppen. Unter den Getöteten finden sich Regierungsmitarbeiter und Zivilisten, denen Separatisten die Unterstützung von Regierungstruppen oder das Nicht-Beachten von Ausgangssperren vorgeworfen haben. Z.B. töteten bewaffnete Separatisten am 10.2.2023 fünf Arbeiter der Cameroon Development Corporation, weil sie während einer von Separatisten verhängten Ausgangssperre gearbeitet haben (USDOS 23.4.2024).
Entführungen und Verschwindenlassen: Im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest kommt es zu Entführungen – auch von Zivilisten – sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Berichten zufolge entführen bewaffnete Separatisten mitunter Personen, weil diese zuvor verhängte Ausgangssperren missachtet haben. Z.B. entführten bewaffnete Personen im Mai 2023 in Kedjom Keku in der Region Nordwest 30 Frauen, weil diese die von den Separatisten verhängten Ausgangssperren und Steuern verurteilt haben. Im August 2023 wurden die Leichen von fünf Regierungsbeamten exhumiert, die 2021 von Separatisten entführt worden waren. Die Leichen wurden zusammen mit den Überresten von vier weiteren nicht identifizierten Opfern in einem Massengrab außerhalb von Ekondo-Titi in der Region Südwest entdeckt. Separatisten halten Zivilisten als Geiseln, darunter Beamte, politische Führer, Lehrer, Schulkinder sowie religiöse und traditionelle Führer. Diesbezüglich gibt es Berichte, dass Entführer ihre Opfer körperlich misshandeln (USDOS 23.4.2024). Auch hinsichtlich der Regierungstruppen gibt es laut einer Quelle Vorwürfe des Verschwindenlassens (SFH 18.12.2024), eine andere Quelle berichtete, dass zumindest für das Jahr 2023 keine diesbezüglichen Berichte vorliegen (USDOS 23.4.2024).
Verantwortung: Die Regierung unternimmt nur wenige glaubwürdige Schritte, um Täter in den eigenen Reihen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zu identifizieren und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt v.a. bei den Streitkräften und der Polizei ein ernstes Problem (HRW 2024). Nach anderen Angaben werden Übergriffe der Sicherheitskräfte zwar i.d.R. nicht angemessen verfolgt, doch wurden in den letzten Jahren zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrige Ränge vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024). Hinsichtlich eines mutmaßlich von Sicherheitskräften verübten Massakers in einem Dorf in der Region Nordwest wurde ein Prozess gegen drei Personen eingeleitet, dieser ist aber von Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen gekennzeichnet. Dies lässt Zweifel daran aufkommen, ob es der Regierung damit ernst ist, Sicherheitskräfte bei Verstößen in die Verantwortung zu nehmen (HRW 2024).
Korruption
Kamerun findet sich am Index von Transparency International 2023 auf Rang 140 von 180 untersuchten Ländern (TI 30.1.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Korruption ist systemisch, Bestechungsgelder sind in allen Lebensbereichen an der Tagesordnung (SFH 18.12.2024). Kein Sektor bleibt verschont: die Armee, der Zoll, die Polizei, die Justiz, das staatliche Bildungswesen, das Gesundheitswesen, der öffentliche Verkehr, die öffentlichen Märkte, die Medien, Wahlen, der öffentliche Dienst und der Privatsektor. Kurz gesagt alle öffentlichen und halbstaatlichen Aktivitäten (Nkafu 8.11.2022).
Das Gesetz sieht für Korruption durch Beamte strafrechtliche Sanktionen vor, die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht wirksam um, auch wenn es zu Verurteilungen wegen Korruption kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Die Nationale Antikorruptionsbehörde (CONAC), die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das für die Oberste Staatsprüfung zuständige Ministerium und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs sind an der Korruptionsbekämpfung beteiligt. CONAC wird durch das Fehlen eines Mandats in ihren Aktivitäten eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). 2011 wurde ein Sonderstrafgericht eingerichtet, das sich mit Fällen staatlicher Finanzveruntreuung befasst. Viele sehen dieses Gericht jedoch als Möglichkeit für das herrschende Regime, politische Kritiker und Gegner zu bestrafen. Die Strafverfolgung erfolgt dementsprechend selektiv und ist i.d.R. politisch motiviert (BS 19.3.2024).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Während die Zivilgesellschaft beim Übergang zum Mehrparteiensystem zu Beginn der 1990er Jahre eine wichtige Rolle gespielt hat, hat sie seither einen Prozess der Fragmentierung und politischen Demobilisierung durchlaufen (BS 19.3.2024). Es existiert eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden. Viele Einzelpersonen und Organisationen, die sich die Verteidigung der Menschenrechte zum Ziel gesetzt haben, vertreten allerdings Eigen- und Partikularinteressen (AA 22.2.2024). Viele der in jüngster Zeit entstandenen zivilgesellschaftlichen Gruppen sind explizit ethnischer Natur oder werden als Vehikel zur Sicherung staatlicher Unterstützung eingesetzt (BS 19.3.2024). Trotzdem überwachen und untersuchen nationale und internationale Menschenrechtsgruppen Menschenrechtsbedingungen und -fälle und veröffentlichen Ergebnisse. Regierungsvertreter sind diesbezüglich allerdings nur selten kooperativ oder reagieren überhaupt auf derartige Informationen (USDOS 23.4.2024).
Das aus dem Jahr 2014 stammende Antiterrorismusgesetz wird gegen Kritiker und Organisationen der Zivilgesellschaft eingesetzt. Mehrere NGOs sind verboten worden (SFH 18.12.2024). Andere treffen auf Schwierigkeiten, wenn sie ihre Zulassungen erneuern (USDOS 23.4.2024) oder überhaupt zugelassen werden wollen. Internationale Menschenrechtsbeobachter, z.B. das IKRK und Amnesty, konnten zwar in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den Regionen Nordwest und Südwest zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch eine restriktive Erteilung von Visa sowie durch administrative Hürden erschwert (AA 22.2.2024).
Menschenrechtsaktivisten tragen ein besonderes Risiko, sie werden bedroht, es kommt aber mitunter auch zu Gewalt und Angriffen (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Mitunter werden lokale Menschenrechts-NGOs behindert, ihre Mitglieder schikaniert. Die Behörden unternehmen keine Schritte, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (USDOS 23.4.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024).
Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024).
Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zu incommunicado-Haft (USDOS 23.4.2024).
Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024).
Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024).
Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024).
Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).
Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024).
Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungsfreiheit ist gesetzlich vorgesehen – auch für Vertreter der Presse und anderer Medien. Die Regierung schränkt dieses Recht aber häufig explizit oder implizit ein. Mitunter wird von Regierungsseite verhindert, dass Einzelpersonen oder Organisationen die Möglichkeit haben, Kritik zu üben oder Ansichten zu äußern, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Mitunter sind Personen, welche die Regierung privat oder öffentlich kritisieren, Repressalien ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Im Vorfeld der anstehenden Präsidentschaftswahl kommt es zu weiteren Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Kritische Aktivisten, die auf sog. Sozialen Medien einen demokratischen Wandel fordern, werden mitunter verhaftet oder verschleppt und gefoltert (SFH 18.12.2024). In den Regionen Nordwest und Südwest schränken Separatistengruppen die Meinungsfreiheit ein bzw. untersagen Pressearbeit ausdrücklich (USDOS 23.4.2024).
Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen rangiert Kamerun auf Platz 130 von 180 bewerteten Ländern (RSF 1.10.2024).
Medienlandschaft: Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig (AA 22.2.2024; vgl. BS 19.3.2024), es gibt über 500 Medien (BS 19.3.2024). Der staatliche Rundfunk und die über 44 lokalen privaten Radiosender (AA 22.2.2024) – nach anderen Angaben sind es etwa 70 (CIA 16.1.2025) – sind vorherrschend für die öffentliche Meinungsbildung. Zeitungen haben einen geringeren Einfluss. Fernsehkonsum ist zumeist auf die großen Städte begrenzt, ebenso die Nutzung von Online-Angeboten und sog. Sozialen Medien (AA 22.2.2024). Nach Angaben einer Quelle kontrolliert die Regierung die Rundfunkmedien streng. Der staatliche Sender Cameroon Radio Television (CRTV), der sowohl im Fernsehen als auch im Radio sendet, war bis August 2007 der einzige offiziell anerkannte und voll lizenzierte Sender. Danach hat die Regierung Lizenzen an zwei private Fernseh- und einen privaten Radiosender vergeben. Daneben werden heute dutzende private, nicht lizenzierte Radiosender unter Duldung der Regierung betrieben. Das bedeutet, dass diese Sender jederzeit geschlossen werden könnten (CIA 16.1.2025).
Medien und Journalisten: Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht, jedoch sind Journalisten, die in ihren Beiträgen die Macht und Position des Staatspräsidenten angreifen, Repressalien und sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Für die Mediendarstellung des Präsidenten gelten Vorschriften, die vermeiden sollen, dass der Präsident als schwach oder gesundheitlich beeinträchtigt gezeigt wird (AA 22.2.2024). Zudem wird das Antiterrorismusgesetz aus dem Jahr 2014 u.a. auch gegen Journalisten eingesetzt (SFH 18.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), z.B. bei kritischer Berichterstattung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Konfliktregionen (AA 22.2.2024). Private Medien werden oft eingeschüchtert (BS 19.3.2024). Der nationale Kommunikationsrat, dessen Mitglieder vom Staatspräsidenten ernannt werden, spricht gegen einzelne Journalisten oder Medien bzw. Verleger Suspendierungen oder Berufsverbote aus (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) – aufgrund öffentlicher Beschwerden und wegen Inhalten, die als im Widerspruch zur Regierungspolitik stehend erachtet werden (USDOS 23.4.2024). Laut Angaben einer Quelle ist ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit nicht festzustellen (AA 22.2.2024).
Journalisten werden vereinzelt in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind zwar oft schwer zuzuordnen, werden aber von Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte setzen Journalisten mitunter in Haft, schüchtern sie ein (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024) oder greifen sie physisch an (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) – bis hin zur Tötung und v.a. in Zusammenhang mit kritischer Berichterstattung über die anglophonen Gebiete (SFH 18.12.2024). Mehrere Journalisten wurden unter ungeklärten Umständen getötet (HRW 2024; vgl. SFH 18.12.2024).
Mehrere Journalisten befanden sich 2023 wegen Terrorismusvorwürfen in Haft. Einer von ihnen hatte über den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest berichtet und wurde wegen Terrorismus bzw. „Komplizenschaft mit einer bewaffneten Bande“ angeklagt, mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft gehalten und schließlich vor ein Militärgericht gestellt (USDOS 23.4.2024). Auch im Jahr 2024 kam es zu teils sehr hohen Haftstrafen für Journalisten. Einer von ihnen wurde nach vier Jahren Untersuchungshaft im September von einem Militärgericht zu einer Strafe von 20 Jahren verurteilt – ebenfalls wegen „Sezession und Komplizenschaft mit bewaffneten Banden“. Ein anderer wurde schon im August zu 20 Jahren verurteilt – wegen der „Veruntreuung öffentlicher Gelder“. Dieser Journalist hatte sich sieben Jahre in Untersuchungshaft befunden. Ein weiterer Journalist verstarb unter ungeklärten Umständen in Haft (RSF 1.10.2024).
Täter kommen ungestraft davon, der Staat untersucht Angriffe auf Journalisten nicht. Folglich praktizieren viele Journalisten Selbstzensur und verzichten auf Themen, die als regierungskritisch wahrgenommen werden können (USDOS 23.4.2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Obwohl das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsieht, werden beide von der Regierung häufig eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024), etwa unter Einsatz des Antiterrorismusgesetzes aus dem Jahr 2014 (SFH 18.12.2024).
Gesetzlich sind die Organisatoren öffentlicher Versammlungen verpflichtet, hinsichtlich geplanter Demonstrationen und Prozessionen die Behörden im Voraus zu benachrichtigen. Eine Genehmigung ist demnach nicht vorgesehen. Dennoch gehen Beamte häufig davon aus, dass öffentliche Versammlungen gestattet oder verweigert werden können. Die Regierung erteilt Genehmigungen für Versammlungen oft selektiv. I.d.R. werden seitens der Behörden Sicherheitsbedenken angeführt, um Versammlungen zu unterbinden (USDOS 23.4.2024). Generell werden Versammlungen oft nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. In den Konfliktregionen des Landes wird das Versammlungsrecht massiv eingeschränkt (AA 22.2.2024).
Mitunter kommt es zu willkürlichen Haftstrafen. So ist etwa eine alleinerziehende Mutter, die sich zuvor nie politisch engagiert hatte, im Dezember 2021 von einem Militärgericht wegen der Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration in Duala im September 2020 zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Erst im Jänner 2025 wurde die Frau aus der Haft entlassen. Von den damals mehreren Hundert festgenommenen Demonstranten wurden Dutzende später zu Haftstrafen verurteilt, 38 Personen befinden sich weiterhin in Haft (BAMF 27.1.2025).
Gesetzlich können die Aktivitäten eines Vereins auf Empfehlung lokaler Beamter für drei Monate ausgesetzt werden, wenn der Verein die öffentliche Ordnung stört. Ein Verein kann auch aufgelöst werden, wenn er als Bedrohung für die Staatssicherheit erachtet wird. Gleichzeitig ist der Zulassungsvorgang für Menschenrechtsgruppen, NGOs, Vereine und politische Parteien kompliziert, mit langen Verzögerungen verbunden und wird zudem uneinheitlich umgesetzt. Manche Vereine arbeiten folglich in Rechtsunsicherheit, weil ihre Aktivitäten zwar toleriert werden, ihr Vereinsstatus aber nicht formell genehmigt worden ist (USDOS 23.4.2024).
Opposition
Es gibt aktuell 331 angemeldete Oppositionsparteien. Sie können sich aufgrund der starken Stellung der Regierungspartei nur schwer entfalten (AA 22.2.2024; USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben werden Oppositionsparteien in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, Wahlkreise werden manipuliert, Medien berichten unausgewogen, traditionelle Herrscher werden beeinflusst. So werden etwa traditionelle Herrscher, die sich weigern, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, entweder abgesetzt oder mit dem Verlust aller Einkünfte bedroht. Gleichzeitig bringt die Mitgliedschaft in der Regierungspartei erhebliche Vorteile, u.a. bei der Zuteilung von Schlüsselpositionen in staatlichen Unternehmen und im öffentlichen Dienst (USDOS 23.4.2024).
Die oppositionelle Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) hatte jahrelang keine Versammlungen abhalten dürfen (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024, AA 22.2.2024). Manche ihrer Mitglieder, die im Jahr 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen haben, befanden sich auch Jahre danach noch in Haft (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 genehmigten die Behörden der MRC jedoch das Abhalten öffentlicher Versammlungen (USDOS 23.4.2024). Trotzdem kommt es gegen den politischen Gegner – und das ist insbesondere die MRC – zu Einschüchterungen und zu willkürlichen Verhaftungen bis hin zu Folter. Unter derartigen Maßnahmen leiden auch tatsächliche oder vermutete anglophone Separatisten (SFH 18.12.2024).
Laut einer Quelle findet keine systematische politische Verfolgung statt. Oppositionelle tragen grundsätzlich kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürger (AA 22.2.2024). Allerdings wurden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2025 von der Regierung zwei Oppositionskoalitionen verboten. Zudem häufen sich Verhaftungen von Regimekritikern (SFH 18.12.2024). Die Behörden gehen verschärft gegen politisch Andersdenkende vor (BAMF 27.1.2025), auf Dissens reagiert die Führung des Landes zunehmend mit Härte. Häufig geht sie gegen die politische Opposition vor und hat Hunderte von friedlichen Demonstranten inhaftiert (DW 27.10.2024). Es gibt keine verlässliche Schätzung hinsichtlich der Zahl an politischen Gefangenen. Üblicherweise beziehen sich Anklagen gegen Regierungskritiker auf Delikte wie Staatssicherheit – darunter Sezession, Terrorismus, Rebellion, Revolution und „Feindseligkeit gegen das Vaterland“. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Auch dutzende Menschen aus den anglophonen Gebieten befinden sich weiterhin willkürlich in Haft (AI 24.4.2024). Die zwei Organisationen, die anfänglich die Proteste in den Regionen Nordwest und Südwest getragen haben – die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und der separatistische Southern Cameroons National Council (SCNC) – wurden am 17.1.2017 verboten. Mitglieder dieser Organisationen werden strafrechtlich verfolgt (AA 22.2.2024).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, starker Überbelegung, unzureichenden sanitären Bedingungen, fehlender medizinischer Versorgung und Gewalt unter Gefangenen hart und lebensbedrohlich (SFH 18.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 22.2.2024). Die Gefängnisse sind chronisch überbelegt (164% Belegung im April 2024) (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Insassen leiden an Unterernährung und sind zahlreichen ansteckenden Krankheiten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. In kleineren Gefängnissen werden Frauen und Jugendliche oftmals nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen. Rund 60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 22.2.2024).
Misshandlungen und Vergewaltigungen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen vor (AA 22.2.2024). Justizwachepersonal setzt in großem Umfang das Fesseln als Disziplinarmaßnahme ein. Auf glaubhafte Vorwürfe von Misshandlungen wird seitens der Behörden nicht eingegangen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung gestattet es unabhängigen Menschenrechtsgruppen nicht ohne weiteres, die Bedingungen in Gefängnissen zu überprüfen. Organisationen, die von der Regierung genehmigte Projekte in Gefängnissen umsetzen, erhalten hingegen leichter Zugang (USDOS 23.4.2024).
Im Norden des Landes unterhalten einige Könige (Lamido) Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden (AA 22.2.2024).
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, und es gibt auch keine politischen Bestrebungen in diese Richtung. Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, welche die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 354 Abs.2). In dem Anti-Terrorismusgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Angehörige der Boko Haram vor Gerichten in der Region Extrême-Nord grundsätzlich die Todesstrafe verhängt (AA 22.2.2024). Allerdings nennt Amnesty International für das Jahr 2023 nur eine bestätigte Verurteilung zum Tode (AI 29.5.2024). Zudem gilt ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u.a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 22.2.2024). Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal vollstreckt worden (AA 22.2.2024). Das Land wird daher als abolitionist in practice geführt, also als Land, in welchem die Todesstrafe in der Praxis als abgeschafft gilt (AI 29.5.2024).
Religionsfreiheit
Zusammensetzung: Es gibt unterschiedliche Angaben. Laut einer Quelle sind 38,3% der Bevölkerung römisch-katholisch (USDOS 26.6.2024), nach anderen Angaben sind es 33,1%; 27,1% sind demnach protestantisch (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben sind es 25,5%; 24,4% sind Muslime (USDOS 26.6.2024), nach anderen Angaben sind es 30,6% (CIA 16.1.2025); mehr als 6% gehören zusätzlich anderen christlichen Strömungen an; 2,2% bezeichnen sich als Animisten, ebenso viele geben keine religiöse Präferenz an (USDOS 26.6.2024). Nach wieder anderen Angaben sind 70% der Bevölkerung Christen, 20% Muslime und 10% Anhänger anderer Religionen oder animistischer Glaubensrichtungen (AA 22.2.2024).
Unter den Muslimen finden sich fast ausschließlich Sunniten, nur weniger als 1% sind Schiiten. Christen bewohnen v.a. die südlichen und westlichen Teile des Landes, wobei die anglophonen Teile vorwiegend protestantisch und die anderen Teile vorwiegend katholisch geprägt sind. Die Ethnie der Mbororo in den Regionen Nord, Extrême-Nord, Nordwest, Adamaoua und Ost sowie die Bamoun in der Region West sind vorwiegend Muslime. Sowohl Muslime als auch Christen haben auch Teile traditioneller Religionen in ihre Glaubenswelt übernommen (USDOS 26.6.2024).
Religionsfreiheit: Laut Verfassung ist der Staat sekular, Belästigung aufgrund des Glaubens ist verboten und die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit und Freiheit der Glaubensausübung (USDOS 26.6.2024). Laut einer Quelle wird die Religionsfreiheit respektiert, das Zusammenleben verläuft im Allgemeinen harmonisch (AA 22.2.2024). Gegebene Verstöße gegen die Religionsfreiheit werden von Medien und Religionsführer vielfach auf den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest sowie auf jenen in der Region Extrême-Nord zurückgeführt (USDOS 26.6.2024). So haben etwa die Aktivitäten islamistischer Terroristen zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt. Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten auf lokaler und nationaler Ebene eng zusammen (AA 22.2.2024).
Gewalt: In der Region Nordwest kommt es sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). Sowohl in Nordwest als auch in Südwest kommt es auch zu Entführungen und Tötungen in Zusammenhang mit dem dort herrschenden Konflikt. Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. Da aber Religion, ethnische Zugehörigkeit und politische Ideologie oft eng miteinander verknüpft sind, fällt eine Feststellung oft schwer, ob ein Vorfall tatsächlich hauptsächlich religiös motiviert gewesen ist (USDOS 26.6.2024).
In der Region Extrême-Nord stören Boko Haram und ISWAP mitunter kirchliche Aktivitäten und versetzen Christen in Angst. Es kommt dort auch zu Entführungen. Die (christliche) Organisation Open Doors berichtet, dass der Besitz christlicher Literatur, wie etwa von Bibeln, Drohungen und Gewalt hervorrufen kann, was viele Christen dazu zwingt, ihren Glauben heimlich auszuüben (USDOS 26.6.2024).
Minderheiten
Zusammensetzung: In Kamerun gibt es über 200 ethnische Gruppen und 250 Sprachen (SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben sind es über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 22.2.2024). Die größten Gruppen sind: Bamiléké-Bamu (22,2%), Biu-Mandara (16,4%), Arab-Choa/Hausa/Kanuri (13,5%), Beti/Bassa, Mbam (13,1%), Grassfields (9,9%), Adamaoua-Ubangi (9,8%), Cotier/Ngoe/Oroko (4,6%), südwestliche Bantu (4,3%) und Kako/Meka (2,3%) (CIA 16.1.2025). Gleichzeitig besteht Kamerun aus einem anglophonen und einem frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80% der Bevölkerung aus und dominieren in der Regierung (AA 22.2.2024), während die Anglophonen sich durch die Zentralregierung benachteiligt fühlen und nach mehr Autonomie streben (AA 12.4.2024).
Staat: Laut Verfassung ist die Regierung dazu angehalten, Minderheiten zu schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung zu wahren. Allerdings nennt die Verfassung keine spezifischen Gruppen, die als Minderheiten oder als indigene Bevölkerung gelten. Gesetze und Vorschriften zur Dezentralisierung und zu Wahlen schützen ebenfalls die Rechte der Minderheiten. Darin wird vorgeschrieben, dass die Kandidatenlisten die Bevölkerung der Wahlkreise widerspiegeln sollen. Zudem muss das Amt des Präsidenten eines Regionalrats oder eines Bürgermeisters von einem Einheimischen des Wahlkreises besetzt werden. Die Regierung bemüht sich, diese Bestimmungen auch durchzusetzen. Dem US-Außenministerium liegen keine verlässlichen Berichte über staatliche Gewalt oder Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Ethnie vor (USDOS 23.4.2024).
Gesellschaft: Zwischen ethnischen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z.B. bei mehrfach aufflammenden Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern im Gebiet von Kousseri (Extrême-Nord) (AA 22.2.2024). Nicht immer ist klar, ob die ethnische Zugehörigkeit der Hauptgrund für Gewalt ist. Weiterhin kommt es zu Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (USDOS 23.4.2024).
Betroffene Ethnien: Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich i.d.R. auf verbale Angriffe beschränkt (AA 22.2.2024). Gegen die Bamoun kam es im Feber 2023 durch Angehörige der Tikar zu Vandalismus; im Mai 2023 durch Angehörige der Bulu (USDOS 23.4.2024).
Die indigenen Baka [Anm.: „Pygmäen“], darunter die Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den Waldgebieten der Regionen Süd und Ost. Sie gelten als erste bekannte Bewohner dieser Gebiete. Ihre bürgerlichen oder politischen Rechte werden nicht wirksam geschützt. Holzunternehmen zerstören weiterhin ihre Waldflächen ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen erachten und behandeln die Baka oftmals als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus (USDOS 23.4.2024). Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise werden sie mitunter sozial ausgegrenzt, erhalten für die gleiche Arbeit häufig einen niedrigeren Lohn. Ein Grund für die Benachteiligung liegt auch darin, dass Baka oft keine Geburtsurkunden haben (AA 22.2.2024). Die Regierung bemüht sich darum, den Baka Geburtsurkunden und Personalausweise auszustellen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024).
Gemäß Angaben von NGOs kommt es mitunter auch gegen die indigenen Mbororo, nomadische Viehzüchter v.a. in den Regionen Nord, Ost, Adamaoua und Nordwest, zu Schikanen (USDOS 23.4.2024). Sie werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt (AA 22.2.2024). Dabei schürt der Konflikt in der Region Nordwest die schon zuvor bestehenden Spannungen. Viele Mbororo sind Muslime und geraten mit der vorherrschenden christlichen Bevölkerung aneinander. Der Konflikt hat sich insofern verschärft, als bewaffnete Separatisten die Mbororo verdächtigen, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Infolgedessen haben sich einige Mbororo bewaffneten Bürgerwehren angeschlossen (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben handelt es sich hierbei um pro-Regierungsmilizen (ACLED 9.2024).
Bewegungsfreiheit
Obwohl Verfassung und Gesetze die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, die Freiheit von Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vorsehen, schränken Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen diese Freiheiten zeitweise ein. Die Polizei hält Reisende häufig an, um Dokumente zu überprüfen. Unter dem Vorwand kleinerer Verstöße erpressen Polizisten, Gendarmen und Zollbeamte Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und bei Kontrollen in Städten und auf Straßen. Gewaltverbrechen, darunter Entführungen durch Terroristen, Entführungen zum Erpressen von Lösegeld, bewaffneter Raubüberfall, Körperverletzung und Autodiebstahl, stellen in den drei nördlichen Regionen sowie in Teilen der Region Ost große Hindernisse für die Bewegungsfreiheit dar (USDOS 23.4.2024).
Nordwest und Südwest: Auf allen Straßen innerhalb dieser Regionen besteht erhöhte Gefahr durch Sprengsätze, Überfälle an Straßensperren und Entführungen (AA 27.1.2025). ACLED zeigt auf einer Karte, dass es in beiden Regionen alleine in den Jahren 2017-2023 über hundert von Separatisten errichtete Checkpoints gegeben hat (ACLED 9.2024). Auch darüber hinaus kommt es zu Einschränkungen des Personen- und Güterverkehrs (UNOCHA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Beispiele dafür sind etwa ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest oder aber die Ankündigung einer bewaffneten Gruppe im Oktober 2024, dass die Straße, die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a).
Mit solchen Maßnahmen wird die lokale Bevölkerung manchmal gezielt schikaniert und eingeschüchtert. Separatisten verfügen häufig sogenannte „Geisterstädte“ [ghost towns], das sind angeordnete Lockdowns mit Bewegungsbeschränkungen. Dabei fordern sie, dass alle Geschäfte, Schulen und Kirchen geschlossen und die Bewohner zu Hause bleiben. Die Separatisten setzen an Montagen sowie an zahlreichen Feiertagen und Tagen mit öffentlichen Veranstaltungen eine Abriegelung der Regionen Nordwest und Südwest durch. Während der Abriegelungszeiten ist dort allen Fahrzeugen das Befahren der Straßen verboten. Die Separatisten drohen, jede Person oder Personengruppe, die gegen das Verbot verstößt, zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).
Meldewesen, Haftbefehle, Staatsbürgerschaft: Ein Meldewesen oder ein zentrales Personenstandsregister existieren nicht. Laut Behörden ist Letzteres aber im Aufbau. Wer in Wohnungen wohnt, ist nicht registriert. Hinzu kommen in den urbanen Zentren die zahlreichen IDPs, die bei Verwandten untergekommen sind, ohne angemeldet zu sein. Angemeldet ist man bei Wasser- und Stromlieferanten, dort werden aber bei einem Umzug die Namen der Bewohner nicht angepasst. Es gibt auch kein zentrales Fahndungs- und Strafregister. Daher können Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, dem durch Umzug nach Jaunde oder in einen entfernten Landesteil entgehen. Zwar können Sicherheitsbehörden theoretisch landesweit nach Personen fahnden, dies geschieht aber i.d.R. nicht (AA 22.2.2024).
Die Staatsangehörigkeit wird in erster Linie nach dem Prinzip des ius sanguinis verliehen, d.h. durch Abstammung von Eltern mit kamerunischer Staatsangehörigkeit (GPC 24.10.2024). Mindestens ein Elternteil muss kamerunischer Staatsbürger sein, damit ein Kind die Staatsbürgerschaft erhält. Doppelstaatsbürgerschaft wird nicht anerkannt (CIA 16.1.2025). Dabei gilt eine Geburtsurkunde als Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024).
IDPs und Flüchtlinge
IDPs: Der UNHCR schätzt die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jänner 2025 auf etwas mehr als eine Million (UNHCR 31.1.2025). Die meisten IDPs werden nicht registriert, was u.a. dazu führt, dass sie nicht an Wahlen teilnehmen können und keinen Zugang zu staatlicher Versorgung (Schulen, Renten) besitzen (AA 22.2.2024). Berichten zufolge sind v.a. Mädchen dieser Population von sexueller Ausbeutung bedroht (USDOS 23.4.2024).
Flüchtlinge: Im Jänner 2025 wurden in Kamerun 411.000 Flüchtlinge gezählt. Mehr als 95% stammen aus der Zentralafrikanischen Republik (ZAR) und Nigeria (UNHCR 31.1.2025). Aufgrund begrenzter Ressourcen ist das Land bei der Aufnahme von Flüchtlingen auf die Unterstützung der Vereinten Nationen angewiesen (CIA 16.1.2025). So erfolgt etwa die Versorgung der Flüchtlinge, die vor allem in Lagern in den Regionen Ost und Adamaoua untergebracht sind, weitgehend durch die Vereinten Nationen und internationale NGOs. Eine Rückkehr ist angesichts der weiterhin prekären Sicherheitslage in der ZAR derzeit nicht zu erwarten. In den Aufnahmegemeinden kommt es zunehmend zu Spannungen aufgrund knapper Ressourcen (AA 22.2.2024).
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten. Es gibt einen Schutzstatus, und die Regierung verfügt über ein System zum Schutz von Flüchtlingen. Dessen Umsetzung ist jedoch schwach (USDOS 23.4.2024). Allerdings zeigt das Land bei der Aufnahme von Flüchtlingen eine hohe Toleranz. Die Grenzen sind für diese Menschen geöffnet, sie sind keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch im nichtstaatlichen Bereich kommt es zu keiner signifikanten oder systematischen Diskriminierung (AA 22.2.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Kamerun war 2024 von folgenden Krisen maßgeblich betroffen: Den bewaffneten Konflikten in den Regionen Extrême-Nord sowie Nordwest und Südwest, von Überschwemmungen in Extrême-Nord und vom Eintreffen von Flüchtlingen aus der Zentralafrikanischen Republik in den Regionen Adamaoua, Ost und Nord (WFP 24.12.2024).
Die Landwirtschaft trug im Jahr 2023 17,3% zum BIP bei, die Industrie 25,5% und der Dienstleistungssektor 50,2%. Die Inflation lag 2023 bei 7,4%, im Jahr 2022 bei 6,3%. Die Gesamtarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2023 geschätzte 3,65%, die Jugendarbeitslosigkeit 6,4% (CIA 16.1.2025). Fast 90% der Bevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (BS 19.3.2024).
Die Wirtschaft hat unter der COVID-19-Pandemie und den dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen die Auswirkungen aus dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, die sich in deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen niederschlagen. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was den öffentlichen Haushalt erheblich belastet (AA 22.2.2024). Trotz des Wirtschaftswachstums in einigen Regionen nimmt die Armut zu und ist vor allem in ländlichen Gebieten verbreitet. Diese leiden besonders an einem Mangel an Arbeitsplätzen, sinkenden Einkommen, schlechter Schul- und Gesundheitsinfrastruktur sowie einem Mangel an sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Fehlende Investitionen in soziale Sicherheitsnetze und ineffektives öffentliches Finanzmanagement tragen ebenfalls zur hohen Armutsrate im Land bei (CIA 16.1.2025).
Eine verbesserte Trinkwasserversorgung können in städtischen Gebieten mehr als 95% der Bevölkerung in Anspruch nehmen, in ländlichen Gebieten nur ca. 56%. Auch beim Zugang zu Strom gibt es Unterschiede: In städtischen Gebieten haben 94% Zugang, auf dem Lande sind es hingegen nur 25% (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben haben 60% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser, 39% Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 22.2.2024). Nach wieder anderen Angaben hatten im Jahr 2020 44,6% der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen, 65,7% zu Trinkwasser und 64,7% zu Elektrizität (BS 19.3.2024).
Nahrung, Armut: Laut einer Quelle ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben geben Haushalte ca. 45,2% des Einkommens für Nahrungsmittel aus (CIA 16.1.2025). Steigende Preise bei Lebensmitteln und Energieträgern lassen viele Haushalte in Armut abrutschen; die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, steigt deutlich (AA 22.2.2024). Aufgrund der Zerstörungen in den ländlichen Gebieten der Regionen Nordwest und Südwest sah sich ein Teil der Zivilbevölkerung gezwungen, in städtische Gebiete zu ziehen. Dies hat dort zu einem Bevölkerungswachstum geführt, wodurch die Lebensmittelpreise und Mieten gestiegen sind (GPC 30.10.2024).
Im Zeitraum Juli-August 2024 waren 2,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen. Insgesamt waren im Jahr 2024 3,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP 24.12.2024). Die FAO hat in einer Studie im Oktober 2024 festgestellt, dass Ernährungsunsicherheit weiterhin ein Problem darstellt und große Teile der Bevölkerung davon – in unterschiedlichem Ausmaß – betroffen sind. 45% der Haushalte waren zu diesem Zeitpunkt moderat von Ernährungsunsicherheit betroffen, 17% Prozent schwer. Dabei gab es auch regionale Unterschiede: Die Regionen Nordwest (81%), Südwest (74%), Extrême-Nord (70%), Ost (64%) und Nord (61%) wiesen ein alarmierendes Ausmaß an moderater oder schwerer Ernährungsunsicherheit auf (FAO 31.10.2024). Mehrere Quellen bestätigen, dass insbesondere die Konfliktregionen Nordwest, Südwest und Extrême-Nord von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024). Auch die IPC-Prognosen für 2025 zeigen dies:
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(FEWS 2.11.2024)
Hilfe: Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 22.2.2024). Die öffentliche Sozialversicherung (Caisse Nationale de Prévoyance Sociale, CNPS) deckt nur den kleinen formellen Sektor ab und ist zudem überlastet und wird schlecht verwaltet. Notlagen werden i.d.R. von funktionierenden, informellen sozialen Netzen aufgefangen, wie etwa der (Groß-)Familie, anderen Solidaritätsnetzwerken oder religiösen Institutionen (BS 19.3.2024). In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Eine längere Abwesenheit kann soziale Netze gefährden (AA 22.2.2024).
Im Oktober 2024 wurden vom WFP mehr als 262.000 Menschen mit Nahrungsmittel- oder Geldhilfe unterstützt, darunter mehr als 117.000 IDPs und Opfer der Überschwemmungen in Extrême-Nord (WFP 24.12.2024). Im November 2024 wurden in allen Bezirken der Regionen Nordwest und Südwest insgesamt 188.000 vulnerable Menschen versorgt (UNOCHA 8.1.2025). Im Dezember 2024 unterstützte das WFP 320.810 IDPs, Flüchtlinge und gefährdete einheimische Menschen mit Nahrungsmittelhilfe und Wertgutscheinen. Dazu gehören 131.000 Menschen, denen im Rahmen der Hochwasserhilfe geholfen wurde. Zudem hat das WFP in diesem Monat von den Überschwemmungen in Extrême-Nord betroffene Personen unterstützt (WFP 25.2.2025). Der laufenden Mission der Vereinten Nationen mangelt es insgesamt aber an Finanzierung (UNOCHA 8.1.2025; vgl. UNOCHA 11.2.2025a). Zudem kommt es in den Regionen Nordwest und Südwest zu Verkehrsbeschränkungen und Straßensperren. Dies schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe erheblich ein und beeinträchtigt die rechtzeitige Bereitstellung von Hilfe (UNOCHA 8.1.2025).
Überschwemmungen: Beginnend mit August 2024 wurden Teile des Landes von schweren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen war die Region Extrême-Nord (IFRC 10.12.2024). In den Bezirken Mayo Danay und Logone-et-Chari haben sie erhebliche Schäden verursacht. Bis Ende Oktober waren rund 459.000 Menschen (65.945 Haushalte) von sintflutartigen Regenfällen und über die Ufer tretenden Flüssen betroffen, fast 56.000 Häuser wurden zerstört, Zehntausende Hektar Ackerland überflutet. Tausende Tiere wurden getötet (UNOCHA 20.12.2024b; vgl. IFRC 10.12.2024, SFH 18.12.2024, WFP 24.12.2024). Auch der Gesundheitssektor ist stark betroffen, weil Gesundheitszentren beschädigt oder unzugänglich gemacht wurden (IFRC 10.12.2024).
Im November, als es keine starken Regenfälle mehr gab, waren 448.000 Menschen in der Region weiterhin von Überschwemmungen betroffen, weil eben Häuser, Infrastruktur und landwirtschaftliche Flächen erheblich beschädigt worden sind. Dies hat zu Fluchtbewegungen, Nahrungsmittelknappheit und erhöhten Gesundheitsrisiken für gefährdete Bevölkerungsgruppen geführt (UNFPA 23.12.2024). Mit dem Ende der Regenzeit war eine allmähliche Normalisierung der Lage zu beobachten (UNOCHA 20.12.2024b).
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hohen Verbreitung von HIV und AIDS und einer seit 1990 hohen Müttersterblichkeitsrate ist die Lebenserwartung mit etwa 55 Jahren weiterhin niedrig, wobei sie derzeit bei der Geburt bei 64,2 Jahren liegt (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben beträgt sie für Männer rund 60 Jahre, für Frauen 63 Jahre (AA 22.2.2024). Im Jahr 2017 gab die WHO die Müttersterblichkeit bei Geburten mit einer Rate von 529/100.000 an. Mit ein Grund dafür sind auch Armut und Sicherheitskrisen sowie die großen Entfernungen, welche Schwangere in ländlichen Gebieten bis zur nächsten medizinischen Einrichtung zurücklegen müssen (USDOS 23.4.2024).
Verfügbarkeit und Qualität: Die medizinische Versorgung ist in Jaunde und Duala besser, als im Landesinneren (AA 27.1.2025), entspricht aber bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 27.1.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025). Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert (AA 22.2.2024). Das Land gibt nur 5% des BIP für sein Gesundheitssystem aus (BS 19.3.2024). Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt, wobei Ärztegehälter deutlich unter jenem in Europa liegen (AA 22.2.2024).
Auf dem Land ist die Situation prekär. Dorfbewohner müssen häufig mehrere Kilometer auf unbefestigten Straßen zurücklegen, um zu einer einfachen Krankenstation zu gelangen, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden. In den Städten gibt es hingegen Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und für die hohe Zahl an Einwohnern nicht ausreichend (AA 22.2.2024). Mit Stand 2019 kamen im Land nur 0,13 Ärzte und 1,3 Krankenhausbetten auf 1.000 Einwohner (CIA 16.1.2025). Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen (AA 22.2.2024). In den Regionen Nordwest, Südwest (UNOCHA 8.1.2025) und Extrême-Nord kommen seitens der Vereinten Nationen auch mobile Kliniken zum Einsatz (UNFPA 23.12.2024). Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern unterstütztes kostenloses Programm. Für komplexere Behandlungen und Chirurgie reisen diejenigen, die es sich leisten können, ins Ausland (AA 22.2.2024).
Immer wieder kommt es durch Angehörige der Sicherheitskräfte und bewaffnete Separatisten zu Gewalt gegen Gesundheitspersonal und Gesundheitseinrichtungen (USDOS 23.4.2024). In den Regionen Nordwest und Südwest sind Krankenhäuser mitunter absichtlich zerstört worden (GPC 30.10.2024), viele Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).
Kosten, Medikamente: Gesundheitsversorgung ist in Kamerun kostenpflichtig (AA 22.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 18.2.2025; vgl. AA 27.1.2025). Der Zugang zu Gesundheitsleistungen ist für die meisten Menschen unerschwinglich, insbesondere für jene ohne Versicherung (BS 19.3.2024). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich, aber nicht verbreitet. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 22.2.2024).
In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen (AA 27.1.2025). Generika stammen aus Indien, Nigeria, aus dem arabischen Raum und China; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 22.2.2024). In Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und medizinischen Verbrauchsmaterialien, die generell vom Patienten selbst beschafft werden müssen (AA 27.1.2025).
Rückkehr
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind oder in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 22.2.2024)
Die Einreise nach Kamerun ohne Pass ist für kamerunische Staatsangehörige unproblematisch, wenn ein von der kamerunischen Botschaft ausgestelltes laissez-passer vorliegt; andernfalls wird die Einreise i.d.R. nicht gestattet (AA 22.2.2024).
Rückkehrer können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden. IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 22.2.2024). Für kamerunische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025).
Dokumente
Die erste Grundlage für die kamerunische Staatsangehörigkeit ist die Geburtsurkunde und damit der Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024). Die Geburtsurkunde ist das Schlüsseldokument für den Zugang zu allen anderen Dokumenten, wie etwa dem Personalausweis und der Wahlkarte. Eine Geburtsurkunde ist z.B. auch erforderlich, um Kinder in der Schule anzumelden, an öffentlichen Prüfungen teilzunehmen und zwischen der Grundschule, der weiterführenden Schule und der Hochschule zu wechseln (GPC 24.10.2024). Personenstandsurkunden sowie Geburtsurkunden können auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur (Nach-)Beurkundung ersucht (AA 22.2.2024).
Fälschungen und falscher Inhalt: Unechte und verfälschte echte Dokumente und Urkunden sind leicht erhältlich. Authentische, aber inhaltlich falsche Identitätsnachweise sind käuflich (oder sogar nach kamerunischem Recht legal) beschaffbar. Zudem gibt es für jede Art von Urkunde und Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit erachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Der Unterschied von Fälschungen zur Ausstellung von echten Dokumenten wird häufig als reine Aufwands- und Kostenfrage betrachtet. Von den Behörden ist keine weitreichende Initiative bekannt, um diese Praxis einzudämmen. Gleichzeitig kommt es vor, dass gefälschte Dokumente zu offiziellen Registern beigefügt werden. Eine Fälschung kann somit auch bei Dokumenten, die im Register vorhanden sind, nicht vollkommen ausgeschlossen werden (AA 22.2.2024).
Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt, selbst materielle Fehler sind nicht unüblich. Ein formaler oder materieller Fehler im Dokument ist somit nicht immer ein Fälschungsmerkmal. Gleichzeitig kann auch bei echten Dokumenten nicht zwingend von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden. Zum einen lässt sich die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen bzw. der Erkauf von Dokumenten auch bei offiziellen Stellen nicht ausschließen. Zum anderen ist der Prüfungsumfang der Behörden vor der Ausstellung von Dokumenten häufig nicht aus den Unterlagen nachvollziehbar oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie der örtlichen Bedingungen sehr eingeschränkt. Z.B. reicht zur Erwirkung nachträglich ausgestellter Geburtsurkunden die Aussage zweier Zeugen zur Bestätigung deren Inhalts aus. Eine Veränderung der Personendaten ist daher bei formal echten, nachträglich ausgestellten Geburtsurkunden relativ einfach möglich. Ohne bestehende zentrale Register können kamerunische Behörden im Zweifel auch selbst nicht prüfen, ob für eine Person bereits Dokumente anderen Inhalts ausgestellt wurden (AA 22.2.2024).
Parteiausweise: Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 22.2.2024).
Zeitungsartikel: Gefälligkeitsbescheinigungen sowie auf Bestellung angefertigte Artikel in lokalen Zeitungen, mit denen eine angebliche Verfolgung bewiesen werden soll, sind ebenfalls käuflich erwerbbar (AA 22.2.2024).
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "Cameroon – Security Situation" des Refugee Documentation Centre (RDC) vom 10.07.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters):
Ein Bericht der International Crisis Group vom Juli 2025 stellt fest: „Nach einer längeren Phase, in der die große Mehrheit der Angriffe von anglophonen Separatisten ausging, führten diese im Juni weniger Angriffe durch; dieser Rückgang könnte strategisch sein und auf eine erneute Zunahme der Gewalt näher an den Präsidentschaftswahlen hindeuten. Allerdings ereignete sich ein bedeutender Vorfall in der französischsprachigen Westregion, die an die anglophonen Nordwest- und Südwestregionen grenzt, als eine separatistische Miliz am 18. Juni im Gebiet Magba einen Militärpatrouillenwagen überfiel und drei Soldaten tötete.“
Im Juni 2025 erklärte Agence France-Presse: „Seit 2016 sind Kameruns Nordwest- und Südwestregionen von einem Konflikt zwischen englischsprachigen Separatisten und der Regierung erschüttert. Viele englischsprachige Kameruner sagen, dass sie in dem mehrheitlich französischsprachigen Land systematischer Diskriminierung ausgesetzt sind. Was als Bürgerrechtsprotest begann, entwickelte sich schnell zu einem bewaffneten Aufstand.
Nach den jüngsten Schätzungen von Human Rights Watch wurden durch die Kämpfe bisher mindestens 6.000 Zivilpersonen getötet. Separatistische Gruppen haben Entführungen sowie Angriffe auf Zivilpersonen und Staatsbeamte durchgeführt, während Armee und Polizei beschuldigt werden, Razzien durchgeführt zu haben, die angeblich darauf abzielen, mutmaßliche Unterstützer der Separatisten zu bestrafen. Gleichzeitig verbreiten Boko-Haram-Dschihadisten weiterhin Terror im anderen Teil des Landes in der Far-North-Region, wo die Gruppe seit 2009 aktiv ist. Die verschiedenen Sicherheitskrisen haben viele Kameruner aus ihren Häusern vertrieben und stellen eine Herausforderung für die friedliche Durchführung der Wahlen dar.“
Im Juni 2025 stellt das Amt des Hohen Kommissars für Flüchtlinge und Staatenlose fest: „Die Gewalt ist weitgehend auf die englischsprachigen Regionen des Landes beschränkt und ist im Nordwesten stärker ausgeprägt als im Südwesten. Separatisten sind vor allem in ländlichen, abgelegenen und unterentwickelten Gebieten aktiv. Obwohl die militärische Präsenz in den Städten verstärkt wurde, reicht sie nicht aus, um Sicherheitsvorfälle zu verhindern.“
Im Juni 2025 weist das Büro der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten darauf hin: „Die Lage in den Nordwest- und Südwestregionen (NWSW) blieb fragil und volatil, mit anhaltenden Angriffen und Zusammenstößen zwischen staatlichen Sicherheitskräften (SSFs) und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen (NSAGs). Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, gezielte Tötungen, willkürliche Festnahmen und zivile Opfer wurden weiterhin gemeldet.“
Ein Dokument des Protection Cluster vom April 2025 stellt fest: „Das Schutzumfeld blieb aufgrund des anhaltenden Konflikts in den Regionen Far North, Nordwest und Südwest Kameruns instabil, unsicher und feindlich gegenüber der Wahrnehmung grundlegender Menschenrechte und Freiheiten. Die Auswirkungen des Konflikts und die Verstöße gegen Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht sind in den letzten zwei Jahren weitgehend unverändert geblieben, ohne wesentliche Verbesserungen beim Schutz der Zivilbevölkerung, bei Sicherheit oder beim Zugang zu Dienstleistungen. In der jüngsten Zeit haben sich die Bedingungen verschlechtert. Menschenrechtsverletzungen dauern an und werden durch wiederholte Angriffe, Entführungen, rechtswidrige Festnahmen und willkürliche Inhaftierungen, Diebstahl sowie die gezielte Zerstörung von Eigentum verschärft. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und häufige Lockdowns stören das tägliche Leben und beeinträchtigen die sozioökonomischen Aktivitäten erheblich.“
Im März 2025 stellt das Global Centre for the Responsibility to Protect fest: „Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierungskräften und separatistischen Gruppen sowie interne Kämpfe zwischen verschiedenen separatistischen Gruppen dauern in den anglophonen Nordwest- und Südwestregionen unvermindert an.“
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "2024 Country Reports on Human Rights Practices: Cameroon" des USDOS vom 12.08.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters):
Außergerichtliche Tötungen
Es gab mehrere Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche und rechtswidrige Tötungen begingen.
Am 12. Mai schoss der Oberfeldwebel Sanda vom Rapid Intervention Battalion (BIR) laut der Nichtregierungsorganisation Mandela Center International wahllos auf Zivilpersonen in einem Nachtclub in Limbe in der Südwestregion. Dabei wurde eine Person getötet und mehrere weitere verletzt. Die Polizei nahm Sanda fest und brachte ihn in eine Gendarmeriekaserne. Nach Angaben von Mandela Center International erklärten Zeug:innen, Sanda habe behauptet, aus Rache für die Tötung eines Kollegen durch Separatisten gehandelt zu haben.
Am 19. Juni starben laut Medien zwei Zivilpersonen bei einer Explosion, nachdem BIR-Soldaten sie angeblich gezwungen hatten, in Melim bei Kumbo in der Nordwestregion einen improvisierten Sprengsatz (IED) mit bloßen Händen zu entschärfen. Die Soldaten hatten zuvor den Verkehr gestoppt, nachdem sie den vermutlich von Separatisten platzierten Sprengsatz entdeckt hatten. Berichten zufolge zwangen sie die beiden Männer – zufällige Passanten – zur Mithilfe bei der Entschärfung. Als die Männer mit dem Sprengsatz in Kontakt kamen, detonierte dieser und tötete sie sofort. Zeug:innen berichteten, die Soldaten hätten anschließend alle weggeschickt und die Leichen auf der Straße zurückgelassen. Die Regierung bestritt die Darstellung des Vorfalls und erklärte, das BIR habe keine Zivilpersonen zur Entschärfung gezwungen.
Journalist:innen und NGOs berichteten außerdem über willkürliche und rechtswidrige Tötungen von Zivilpersonen durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen in den anhaltenden Konflikten in den Nordwest-, Südwest- und Far-North-Regionen.
Zwangsmaßnahmen zur Bevölkerungskontrolle
Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch staatliche Behörden.
Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Hinweise auf mögliche Völkermordhandlungen
Es gab Berichte darüber, dass Regierungstruppen und separatistische Kämpfer absichtlich zahlreiche Zivilpersonen töteten. Während unabhängige Beobachter:innen den Regierungstruppen die Tötung unbewaffneter Zivilpersonen vorwarfen, behaupteten Regierungsvertreter, die von Regierungskräften in Konfliktgebieten Getöteten seien tatsächlich Separatisten gewesen. Separatistische Gruppen griffen ebenfalls Regierungsmitarbeiter:innen und Zivilpersonen an und töteten sie, wenn ihnen Zusammenarbeit mit Regierungstruppen vorgeworfen wurde oder sie von Separatisten verhängte Lockdowns missachteten.
Das Mandela Center International und Medien berichteten, dass Sicherheitskräfte am 11. April bei der Suche nach Separatisten in den Dörfern Banka/Bamfem im Bezirk Bui in der Nordwestregion sechs unbewaffnete Zivilpersonen töteten, denen sie Zusammenarbeit mit Separatisten vorwarfen. Laut Medien wollten die Soldaten in Bamfem den Tod ihrer Kollegen rächen, die von der bewaffneten Gruppe „Bui Warriors“ angegriffen worden waren.
Medienberichten zufolge führten Boko Haram und ISIS-WA Angriffe in der Far-North-Region durch und töteten zahlreiche Zivilpersonen. In ihrem Lagebericht für Mai erklärte das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, Terroristen hätten in den Bezirken Mayo Sava, Mayo Tsanaga und Logone-et-Chari 43 Zivilpersonen getötet und acht weitere entführt.
Am 11. Februar tötete die Explosion eines improvisierten Sprengsatzes in der Stadt Nkambe in der Nordwestregion ein 15-jähriges Mädchen und verletzte mehr als 70 Personen. Lucas Ayaba Cho, der in Norwegen lebende Anführer des separatistischen Ambazonia Governing Council und seines bewaffneten Arms, der Ambazonia Defense Forces (ADF), bekannte sich zu dem Angriff. Er erklärte, die Gruppe habe ein Parlamentsmitglied ins Visier genommen und während der jährlichen Feierlichkeiten zum Jugendtag einen Lockdown verhängt. Die Behörden teilten mit, dass drei Personen im Zusammenhang mit dem Anschlag festgenommen wurden. Die Regierung arbeitete mit Norwegen zusammen, nachdem der Separatistenführer Cho im September festgenommen und wegen „Anstiftung zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ angeklagt worden war.
Arbeitnehmerrechte
Das Gesetz gewährte Arbeitnehmer:innen das Recht, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, allerdings mit erheblichen Einschränkungen. Diese Rechte galten nicht für bestimmte Gruppen, darunter Personal der Verteidigungs- und nationalen Sicherheitskräfte, Beschäftigte der Strafvollzugsverwaltung sowie Angehörige der Justiz und Rechtsberufe. Das Gesetz verbot außerdem Diskriminierung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit und verpflichtete zur Wiedereinstellung von Arbeitnehmer:innen, die wegen gewerkschaftlicher Aktivitäten entlassen wurden. Gesetzliche Beschränkungen und andere Praktiken schränkten diese Rechte jedoch erheblich ein.
Laut Gewerkschaftsvertreter:innen verbot das Gesetz die Gründung von Gewerkschaften, die Beschäftigte des öffentlichen und privaten Sektors gemeinsam umfassen, ebenso wie sektorübergreifende Gewerkschaften, selbst wenn diese eng miteinander verbunden sind. Gewerkschaften mussten sich bei der Regierung registrieren lassen, mindestens 20 Mitglieder haben und ihre Satzung sowie Statuten bei der zuständigen Registrierungsbehörde für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände einreichen. Diese stellte innerhalb eines Monats eine Registrierungsbescheinigung aus. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion, galt die Gewerkschaft als registriert. Gründungsmitglieder mussten zudem ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorweisen. Personen, die ohne Registrierung eine Gewerkschaft gründeten oder gewerkschaftlich aktiv waren, konnten mit Geldstrafen belegt werden. Gewerkschaften durften nur Aktivitäten durchführen, die sich auf die Untersuchung, Verteidigung, Entwicklung und den Schutz der Interessen von Arbeitnehmer:innen bezogen.
Mehr als 100 Gewerkschaften und 12 Gewerkschaftsverbände waren aktiv, darunter ein Verband des öffentlichen Sektors. Gewerkschaften oder Vereinigungen von Staatsbediensteten durften ohne vorherige Genehmigung des Ministers für territoriale Verwaltung, der für die „Überwachung öffentlicher Freiheiten“ zuständig war, keiner ausländischen Berufs- oder Arbeiterorganisation beitreten.
Die Verfassung und das Gesetz sahen Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgebern sowie zwischen Gewerkschaftsverbänden und Wirtschaftsverbänden in den einzelnen Wirtschaftssektoren vor. Arbeitgeber waren jedoch nicht verpflichtet, tatsächlich zu verhandeln. Das Gesetz galt nicht für die Landwirtschaft und den informellen Sektor, in dem die Mehrheit der Erwerbstätigen beschäftigt war.
Rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen konnten nur nach Ausschöpfung von Schlichtungs- und Schiedsverfahren durchgeführt werden. Arbeitnehmer:innen, die diese Verfahren nicht einhielten, konnten entlassen oder mit Geldstrafen belegt werden. Freihandelszonen unterlagen zwar dem Arbeitsrecht, jedoch mit mehreren Ausnahmen, die Arbeitnehmerrechte einschränkten. In diesen Zonen konnten Arbeitgeber Löhne nach Produktivität festlegen, wodurch sie unter dem Mindestlohn zahlen konnten, Arbeitsverträge ohne vollständige arbeitsrechtliche Regulierung aushandeln und Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeitskräfte ohne die sonst üblichen staatlichen Kontrollen ausstellen.
Regierung und Arbeitgeber setzten die Gesetze zur Vereinigungsfreiheit und zum Recht auf Kollektivverhandlungen häufig nicht wirksam durch. Strafen bei Verstößen wurden selten verhängt und waren geringer als bei vergleichbaren Straftaten, etwa im Bereich der Bürgerrechte. Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fanden selten statt und waren oft langwierig und von Berufungen geprägt.
Viele Arbeitgeber nutzten Berichten zufolge Subunternehmer, um direkte Anstellungen mit Kollektivverhandlungsrechten zu vermeiden. Große Unternehmen – darunter halbstaatliche und staatliche Betriebe – wendeten diese Praxis ebenfalls an, etwa laut Beschäftigten von Eneo, der Wasserversorgungsgesellschaft Cameroon Water Utilities Corporation, dem Zementhersteller Cimencam, Guinness, Aluminium Smelter, Cameroon Oil Transportation Company, Ecobank und vielen anderen. Subuntervergabe betraf alle Beschäftigtenebenen, von einfachen bis hin zu leitenden Positionen. Dadurch hatten Beschäftigte mit gleicher Qualifikation nicht immer denselben Schutz innerhalb desselben Unternehmens, und ausgelagerte Arbeitskräfte hatten meist keine rechtliche Grundlage für Beschwerden.
Im Laufe des Jahres wurden mehrere Streiks angekündigt. Einige wurden nach erfolgreichen Verhandlungen abgebrochen, andere verliefen friedlich, wiederum andere wurden teilweise unterdrückt. Im August organisierten Hafenarbeiter im Hafen von Douala zwei Proteste, blockierten den Zugang zum Hafen und legten den Betrieb lahm. Sie beklagten schlechte Arbeitsbedingungen und forderten höhere Löhne sowie bessere Versicherungs- und Gesundheitsleistungen für sich und ihre Familien. Nach Verhandlungen wurde am 22. August unter Leitung des Ministers für Arbeit und soziale Sicherheit ein Tarifabkommen zwischen den Hafenarbeitergewerkschaften und den Arbeitgebern unterzeichnet, das unter anderem Lohnerhöhungen von bis zu 48 % vorsah. Eine staatlich geleitete gemeinsame Kommission vermittelte in dem Konflikt.
Mit der Ausweitung der Gewerkschaften im informellen Sektor schloss die Regierung Tarifvereinbarungen im Gastgewerbe- und Reinigungssektor sowie mit kommunalen Beschäftigten ab, die sich in einer rechtlichen Grauzone befanden. Außerdem stimmte die Regierung einer Erhöhung der Taxipreise zu, nachdem sich Taxifahrer nach einer Treibstoffpreiserhöhung im Februar organisiert hatten.
Am 21. Februar erhöhte die Regierung die Gehälter von Staatsbediensteten um 5 %, nachdem am 3. Februar die Treibstoffpreise gestiegen waren. Der Mindestlohn im privaten Sektor wurde trotz Forderungen der Gewerkschaften nicht erhöht.
Der Mindestlohn in allen Sektoren lag über der Armutsgrenze der Weltbank. Zuschläge für Überstunden betrugen je nach Umfang und Zeitpunkt zwischen 120 % und 150 % des Stundenlohns. Trotz Mindestlohngesetzes wurden häufig niedrigere Löhne ausgehandelt, unter anderem wegen hoher Unterbeschäftigung. Unter dem Mindestlohn liegende Löhne waren besonders im Bau- und öffentlichen Arbeiten sowie im Haushaltsektor verbreitet, wo vor allem Frauen und Geflüchtete betroffen waren.
Das Gesetz legte eine 40-Stunden-Woche für öffentliche und private nichtlandwirtschaftliche Betriebe fest (insgesamt 2.400 Stunden pro Jahr). In der Landwirtschaft und verwandten Bereichen galt eine Obergrenze von 48 Stunden pro Woche. Ausnahmen galten u. a. für Wachpersonal und Feuerwehr (56 Stunden), Beschäftigte im Dienstleistungssektor (45 Stunden) sowie Haushalt- und Restaurantpersonal (54 Stunden). Außerdem war mindestens ein zusammenhängender Ruhetag pro Woche vorgeschrieben.
Die Regierung legte grundsätzlich angemessene Standards für Arbeitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz fest. Der Arbeitsminister führte in Zusammenarbeit mit der Nationalen Kommission für industrielle Hygiene und Sicherheit eine Liste von Berufskrankheiten. Arbeitsinspektoren und Betriebsärzt:innen waren für die Überwachung zuständig. Die Regierung identifizierte jedoch nicht proaktiv unsichere Arbeitsbedingungen und führte nur selten Kontrollen durch. Arbeitnehmer:innen konnten sich oft nicht aus gefährlichen Situationen entfernen, ohne ihren Arbeitsplatz zu gefährden.
Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit war für die Durchsetzung zuständig, setzte diese Gesetze jedoch nur unzureichend um. Arbeitsinspektoren durften unangekündigte Kontrollen durchführen, wurden jedoch oft durch mangelnde Kooperation, fehlenden politischen Willen oder sogar Drohungen behindert. Strafen waren niedriger als bei vergleichbaren Straftaten und wurden selten angewendet. Es gab Berichte, dass einige Unternehmen gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitsleistungen nicht bereitstellten. Die Zahl der Arbeitsinspektoren war unzureichend, und das Ministerium verfügte über begrenzte Ressourcen. Die staatliche Bergbaugesellschaft führte eine Kampagne zur Reduzierung von Kinderarbeit in Minen durch.
Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) arbeiteten etwa 90 % der Beschäftigten im informellen Sektor. In diesem Bereich wurden Arbeitsgesetze kaum durchgesetzt.
Verschwindenlassen
Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über erzwungenes Verschwindenlassen durch staatliche Behörden oder in deren Auftrag.
Langandauernde Inhaftierung ohne Anklage
Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und gewähren Personen das Recht, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten sowie eine Entschädigung bei schweren Schäden durch rechtswidrige Inhaftierung zu erhalten. Die Regierung hielt sich jedoch nicht immer an diese Bestimmungen.
Das Gesetz erlaubt, dass Terrorverdächtige mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft unbegrenzt in Untersuchungshaft gehalten werden können. Verwaltungsbehörden, wie Gouverneure und zivile Regierungsbeamte in territorialen Verwaltungsfunktionen, können zudem Inhaftierungen ohne Anklage für jeweils verlängerbare 15-Tage-Perioden anordnen. Polizei und Gendarmerie überschritten Berichten zufolge häufig die vorgesehenen Haftfristen.
Das Gesetz verbietet Incommunicado-Haft (Haft ohne Kontakt zur Außenwelt), dennoch kam sie Berichten zufolge weiterhin vor, insbesondere bei Personen, die beschuldigt wurden, Separatisten in den Nordwest- und Südwestregionen zu unterstützen. Richter ließen Angeklagte zudem selten gegen Kaution frei.
Polizei, Gendarmerie, Militär und andere staatliche Behörden nahmen Menschen Berichten zufolge willkürlich ohne Haftbefehl fest und hielten sie oft über längere Zeiträume ohne Anklage oder Gerichtsverfahren fest, zeitweise ohne Kontakt zur Außenwelt. Die Gründe für Festnahmen wurden häufig erst Wochen oder Monate später bekannt.
Am 8. September nahmen Sicherheitskräfte Berichten zufolge in den Stadtteilen Nitop, Metta Quarters, Noble Man und Mancho in Bamenda (Nordwestregion) Hunderte Personen wahllos fest und brachten sie zur zentralen Polizeistation von Bamenda. Die Behörden beschuldigten die Festgenommenen, Separatisten zu sein oder mit ihnen verwandt zu sein und sich zu weigern, diese zu denunzieren. Opfer berichteten den Medien, sie hätten jeweils 5.000 CFA-Francs (ca. 8 US-Dollar) zahlen müssen, um freizukommen; wer das Geld nicht aufbringen konnte, blieb in Haft. Sicherheitskräfte sollen zudem Geld und persönliche Gegenstände konfisziert und die Rückgabe von Motorrädern gegen Zahlung erpresst haben.
Das Gesetz sieht eine maximale Untersuchungshaft von 18 Monaten vor der Anklage vor, dennoch warteten viele Inhaftierte jahrelang auf ihren Prozess. Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Angeklagte in den meisten Fällen auf Kaution freizulassen sind, schätzte die Anwaltskammer, dass 75 % der Untersuchungshäftlinge – etwa 14.300 Personen – wegen minderschwerer Straftaten angeklagt waren; Jugendliche waren besonders betroffen. Anwälte und NGOs berichteten aus mehreren Regionen, dass die langen Untersuchungshaftzeiten vor allem auf systemische Korruption zurückzuführen seien, da Richter und Sicherheitskräfte mit der Drohung langer Haft Geldforderungen stellten, die viele nicht bezahlen konnten. Weitere Gründe waren Personalmangel an Gerichten, schlechtes Fallmanagement, fehlende Mittel zur Zahlung von Gerichtskosten, unrechtmäßige Verweigerung von Kautionen sowie die Politisierung bestimmter Verfahren, die Vorgaben der Zentralregierung unterlagen.
Im September wurde der unabhängige Journalist Kingsley Fumunyuy Njoka, der seit seiner Festnahme im Jahr 2020 in Untersuchungshaft saß, zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt. Er war ursprünglich wegen Artikeln über die Sicherheitslage in den Nordwest- und Südwestregionen festgenommen worden und schließlich wegen Sezession und „Zusammenarbeit mit bewaffneten Banden“ angeklagt worden.
Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, doch anekdotische Berichte und Aussagen von Überlebenden deuteten darauf hin, dass Regierungsbeamte sie dennoch anwendeten. Menschenrechts-NGOs berichteten, dass Sicherheitskräfte häufig anglophone Bürger:innen ohne Haftbefehl festnahmen und inhaftierten und sie misshandelten, um Informationen oder Geständnisse zu erzwingen. Oft wurden diese Inhaftierten später ohne Anklage wieder freigelassen.
Im April soll es laut dem Anwalt des Opfers und weiteren Berichten in Buea in der Südwestregion zu Folter durch Soldaten des 21. motorisierten Infanteriebataillons (BIM) gekommen sein. Sie hätten dort eine Person auf ihrem Stützpunkt gefoltert, nachdem andere Personen sie der Beteiligung an einem bewaffneten Raubüberfall beschuldigt hatten. Nach Angaben des Opfers durchsuchten die Soldaten sein Haus und überprüften sein Mobiltelefon, fanden jedoch keine Beweise. Der Betroffene gab an, die Soldaten hätten ihm Hände und Füße gefesselt, heißes Wasser über ihn gegossen, Waterboarding angewandt und ihn mit einer Machete geschlagen, wodurch er schwere Verletzungen an Händen, Armen und Beinen erlitt. Nach zweimonatiger Haft sei er freigelassen worden. Er habe gezwungen werden sollen, ein Video-Geständnis abzulegen, dass er Separatist sei, und man habe versucht, ihn daran zu hindern, über die Vorfälle zu berichten. Laut seinem Anwalt leitete die Gendarmerie eine Untersuchung ein und nahm Aussagen von BIM-Beamten auf, die angaben, auf Anweisung höherer Stellen gehandelt zu haben. Stand 4. September hatten die höheren Verantwortlichen jedoch nicht auf Vorladungen der Ermittler reagiert. Die Untersuchung war am Jahresende noch nicht abgeschlossen.
Journalist:innen und NGOs berichteten zudem, dass nichtstaatliche bewaffnete Gruppen in den anhaltenden Konflikten in den Nordwest-, Südwest- und Far-North-Regionen Zivilpersonen misshandelten.
Am 6. Januar berichteten Medien über und verbreiteten Aufnahmen der mutmaßlichen Folter von Ngang Musongong, einem Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung von Moyoka in der Südwestregion, durch Separatisten, die sich als Mitglieder der ADF bezeichneten. Das Material zeigte Musongong gefesselt und blutüberströmt, während seine Entführer ihn als Verräter der separatistischen Bewegung und Kollaborateur der Regierung beschuldigten.
Die Regierung unternahm Schritte, um einige verantwortliche Beamte zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen, doch Straflosigkeit blieb ein ernstes Problem, insbesondere innerhalb der Abteilung für Militärsicherheit (SEMIL) und der Gendarmerie. Im Oktober veröffentlichte das Verteidigungsministerium nach der Verbreitung eines Videos aus dem Jahr 2019, das vier mutmaßliche SEMIL-Mitglieder zeigte, die den Sänger und Aktivisten Simon Longkana Agno (bekannt als „Longue Longue“) mit einer Machete schlugen, eine Stellungnahme, in der der Vorfall verurteilt und eine Untersuchung angekündigt wurde. Solche Maßnahmen waren jedoch nicht konsistent, und die Ergebnisse von Untersuchungen wurden der Öffentlichkeit selten mitgeteilt.
Schutz für Flüchtlinge
Die Regierung arbeitete im Allgemeinen mit dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylsuchenden und anderen Schutzbedürftigen Hilfe zu leisten.
Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und es existiert ein System zum Schutz von Flüchtlingen. Die Umsetzung ist jedoch schwach. UNHCR stellte Dokumente und Unterstützung bereit, doch lokale Behörden erkannten diese Dokumente nicht immer als offiziell an, was die Bewegungsfreiheit und Erwerbstätigkeit der Flüchtlinge einschränkte.
Fälle transnationaler Repression
Es gab glaubwürdige Berichte, dass die Regierung gegen Personen außerhalb ihres Staatsgebiets Vergeltungsmaßnahmen ergriff.
Außerterritoriale Tötung, Entführung oder Gewalt bzw. Drohungen
Am 19. Juli nahmen Sicherheitskräfte in Gabun den kamerunischen Staatsbürger Steve Akam, auch bekannt als Ramon Cotta, fest, einen Kritiker der kamerunischen Regierung, der häufig in sozialen Medien aktiv war. Seine Anwälte erklärten, sie gingen davon aus, dass er an kamerunische Behörden übergeben worden sei, hatten jedoch keine offizielle Bestätigung und wussten mehr als vier Wochen lang nicht, wo er sich befand.
Am 20. August wurde Cotta laut seinen Anwälten vor das Militärtribunal in Yaoundé gebracht. Er gab an, mehrfach von Regierungsbeamten verhört und einmal gefoltert worden zu sein. Er berichtete, dass Sicherheitskräfte ihn schlugen und ihm starkes Licht eines Projektors ins Gesicht richteten, wodurch seine Augen geschädigt wurden. Sein Anwalt erklärte, Cotta sei wegen terroristischer Handlungen, Terrorismusfinanzierung, Aufruhr, Waffenhandel sowie Beleidigung des Staatsoberhaupts und von Regierungsmitgliedern angeklagt worden. Im Oktober wurde er in Untersuchungshaft genommen, jeweils verlängerbar um sechs Monate, während er auf seinen Prozess wartete. Der Anwalt legte eine Habeas-Corpus-Beschwerde ein, um seine Freilassung zu erreichen. Cotta befand sich bis Jahresende weiterhin in Haft.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "The State of the World's Human Rights; Cameroon 2025" von Amnesty International vom 21.04.2026 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters):
Hintergrund
Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Regierungstruppen und bewaffneten separatistischen Gruppen hielten in den anglophonen Regionen an. Dadurch sowie durch Konflikte zwischen Bauern und Viehhirten in der Nordwestregion wurden innerhalb des Landes fast eine Million Menschen vertrieben.
Im August beendete die Trump-Regierung den vorübergehenden Schutzstatus (Temporary Protected Status) für Kamerun. Dadurch droht mehr als 5.000 kamerunischen Asylsuchenden in den USA die Abschiebung.
Offizielle Statistiken schätzten die Inflationsrate Ende Juni auf 4,1 %. Obwohl sie seit 2024 zurückgegangen war, lag sie weiterhin über der Belastungsgrenze für die meisten Haushalte.
Paul Biya, der seit 43 Jahren Präsident war, wurde im Oktober zum Sieger der Präsidentschaftswahl erklärt.
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
Im Januar wurde die Anwältin Alice Nkom, Vorsitzende des Verwaltungsrats des Zentralafrikanischen Netzwerks für Menschenrechtsverteidiger:innen (REDHAC), vom Präfekten des Departements Wouri sowie von der nationalen Gendarmerie zu einer „Untersuchung“ vorgeladen. Zuvor hatten die Behörden im Dezember 2024 die Aktivitäten von REDHAC und drei weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen ausgesetzt.
Im Januar wurden Alice Nkom und Maximilienne Ngo Mbe, Direktorin von REDHAC, wegen mehrerer Straftatbestände angeklagt, darunter „Siegelbruch“ (bezogen auf von Behörden an den Türen der REDHAC-Büros angebrachte Siegel), „Widerstand gegen die Staatsgewalt“, „Nichterscheinen vor Gericht“ sowie „Finanzierung von Terrorismus“. Ihr Prozess begann im April, wurde jedoch mehrfach vertagt.
Die Regierung verbot mehrere politische Versammlungen und Aktivitäten und nahm im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen Unterstützer:innen der Opposition fest. Im September warnte das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) vor zunehmenden Einschränkungen der Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien.
Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen
Elf der 500 Personen, die im Jahr 2020 wegen ihrer Teilnahme an friedlichen Protesten der Oppositionspartei Cameroon Renaissance Movement (MRC) willkürlich festgenommen worden waren, befanden sich weiterhin in Haft.
Im April wurde der Friedensaktivist Abdu Karim Ali, der seit 2022 inhaftiert war, zu lebenslanger Haft verurteilt. Er war festgenommen worden, nachdem er Folterhandlungen angeprangert hatte, die vom Anführer einer regierungsnahen Miliz in der Südwestregion begangen und online verbreitet worden waren.
Im August wurden in der Hauptstadt Yaoundé mehr als 50 Personen festgenommen, darunter Unterstützer:innen des MRC-Vorsitzenden Maurice Kamto. Sie hatten sich vor dem Verfassungsrat versammelt, wo Einsprüche gegen die Zulassung von Präsidentschaftskandidaturen verhandelt wurden. Einige Wochen später kamen sie frei, sahen sich jedoch weiterhin Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, unerlaubter Versammlung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Aufruf zum Aufstand gegenüber.
Die monatlichen Berichte des UN-Amts für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) hoben regelmäßig hervor, dass im Zusammenhang mit den Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen und bewaffneten separatistischen Gruppen in den Nordwest- und Südwestregionen willkürliche Festnahmen gegen die Bevölkerung eingesetzt wurden.
Rechtswidriger Gewalteinsatz
Im März riefen Mitglieder der kamerunischen Anwaltskammer zu landesweiten Protesten und einem dreitägigen Streik auf. Anlass waren Videos in sozialen Medien, die zeigten, wie die Polizei mindestens zwei Anwälten sowie weiteren Bürger:innen „Gewalt und andere erniedrigende und unmenschliche Handlungen“ zufügte.
Im Oktober kam es in mehreren Städten zu Protesten gegen die Wiederwahl des Präsidenten. Friedliche Demonstrationen eskalierten, nachdem Sicherheitskräfte übermäßige und unnötige Gewalt einsetzten, um die Protestierenden auseinanderzutreiben. Laut einem Reuters-Bericht unter Berufung auf UN-Quellen wurden dabei mindestens 48 Menschen getötet; außerdem sollen bei Protesten in Douala drei Gendarmen ums Leben gekommen sein.
Hunderte Demonstrierende wurden festgenommen, darunter Oppositionsführer:innen, Aktivist:innen und Unterstützer:innen oppositioneller Parteien. Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) forderte die Behörden auf, „rasche, unparteiische und wirksame Untersuchungen aller Fälle von wahlbezogener Gewalt sicherzustellen, einschließlich des Einsatzes unnötiger oder unverhältnismäßiger Gewalt, und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.“
Recht auf Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung
Im September wurde der Prozess im Zusammenhang mit der Entführung und Ermordung des Radiojournalisten Martinez Zogo im Jahr 2023 in Yaoundé wieder aufgenommen. Er war getötet worden, nachdem er Sendungen ausgestrahlt hatte, in denen Korruption angeprangert wurde. Der Prozess war zum Jahresende noch nicht abgeschlossen.
Übergriffe bewaffneter Gruppen
Region Far North (Hoher Norden)
Im Februar führten mutmaßliche Mitglieder von Boko Haram mehrere Angriffe auf Gemeinden im Bezirk Kolofata an der Grenze zu Nigeria durch. Medienberichten zufolge entführten sie Einwohner:innen, darunter Kinder, plünderten Häuser, stahlen und töteten Vieh und setzten ein Dorf in Brand. Dabei kamen mindestens drei Menschen ums Leben.
Im September bekannte sich Boko Haram zu einem Angriff im Departement Mayo-Moskota, bei dem laut einer lokalen Zeitung fünf Menschen getötet und elf verletzt wurden.
Wiederholte Angriffe von Boko Haram beeinträchtigten die Gesundheitsversorgung in diesen Gebieten. Nach Angaben des UN-Bevölkerungsfonds fürchteten sowohl Patient:innen als auch Gesundheitskräfte um ihre Sicherheit.
Nordwest- und Südwestregionen
Separatistische Gruppen bekannten sich zu mehreren Angriffen in den anglophonen Nordwest- und Südwestregionen. Die UNO erklärte, dass die Bevölkerung weiterhin Opfer gezielter Tötungen, häufiger Geiselnahmen, illegaler Steuererhebungen, Straßensperren, Erpressungen, Bewegungsbeschränkungen sowie des Einsatzes improvisierter Sprengsätze werde – auch an öffentlichen Orten und entlang wichtiger Straßen.
Das UN-Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) berichtete im Juni über zahlreiche Angriffe bewaffneter separatistischer Gruppen auf Lehrkräfte, Schüler:innen und deren Eltern, um sie daran zu hindern, Prüfungen abzulegen oder deren Durchführung zu unterstützen.
Wirtschaftliche und soziale Rechte
Die von US-Präsident Trump im Januar vorgenommenen Kürzungen der Auslandshilfe beeinträchtigten den Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten, insbesondere in Regionen, die von Unsicherheit oder bewaffneten Konflikten im Hohen Norden betroffen sind. Die „US President’s Malaria Initiative“ (PMI) hatte bis Januar 50 % aller Gemeindegesundheitskräfte im Hohen Norden finanziert. Laut Reuters arbeitete im Oktober nahezu die Hälfte dieser Gesundheitskräfte aufgrund der Kürzung der PMI-Finanzierung nicht mehr.
Nach Angaben von UNICEF waren in den Nordwest- und Südwestregionen im Jahr 2025 insgesamt 14.829 Schulen geschlossen, verglichen mit 14.364 im Jahr 2024. Dadurch wurde die Bildung von mehr als drei Millionen Kindern beeinträchtigt und das Risiko erhöht, dass Kinder von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen rekrutiert werden.
Nur 41 % der Kinder hatten Zugang zu Vorschulbildung, was insbesondere Kinder in ländlichen Gebieten betraf.
Recht auf eine gesunde Umwelt
Im Mai forderten UN-Expert:innen die Regierung auf, Maßnahmen gegen Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Quecksilber im Goldabbau zu ergreifen, auch bei staatseigenen Unternehmen.
Sie erklärten, dass der Einsatz von Quecksilber das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt frei von giftigen Stoffen, das Recht auf sicheres Trinkwasser sowie das Recht auf Leben und weitere Menschenrechte erheblich beeinträchtige.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Kamerun.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.05.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Zuge seines Aufgriffes in Österreich mit sich geführten und in Kopie im Akt einliegenden kamerunischen Reisepasses und Führerscheins, deren Authentizität im Rahmen einer seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen und im Akt dokumentierten Urkundenuntersuchung durch die LPD XXXX verifiziert werden konnte (AS 245ff, 309ff), fest.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Seine Reisebewegungen lassen sich zudem teils anhand der in Kopie im Akt einliegenden Ein- und Ausreisestempel und Visa in seinem kamerunischen Reisepass rekonstruieren (AS 156, 219).
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. In letzterem ist überdies seine Unterkunftnahme in einem Objekt der Caritas ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkursbestätigungen vorgelegt, räumte jedoch zuletzt in der Verhandlung ein, zwei Mal erfolglos zur A2-Sprachprüfung angetreten zu sein. Bei dieser Gelegenheit konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auch einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass er sich auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen kann.
Die angemeldete Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Arbeiter in einem Handwerksbetrieb seit Oktober 2024 ist im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich. Zugleich legte er im Rahmen der Verhandlung ein Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers vor (Anlage ./A). Eine Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt überdies, dass er zum Entscheidungszeitpunkt keine Grundversorgungsleistungen bezieht.
Dass er in Österreich Freund- und Bekanntschaften geschlossen hat gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft an und manifestiert sich dies auch in einem vorgelegten Unterstützungsschreiben (Anlage ./B) sowie zweier Begleitpersonen, die den Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Rechtsvertretung zur Verhandlung begleiteten. Ebenfalls gab er in der Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, Mitglied des Vereins XXXX in XXXX zu sein.
Die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vor Beamten der LPD XXXX (AS 29ff) sowie eine entsprechende Abschluss-Berichterstattung wegen des Verdachts auf den Gebrauch fremder Ausweise (AS 137ff) liegen ebenso im Verwaltungsakt ein wie eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX an die belangte Behörde vom 22.02.2023 zur Zl. XXXX , wonach gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB Anklage erhoben worden sei (AS 149). In einer tagesaktuellen Abfrage im Strafregister der Republik scheint jedoch keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf, sodass die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit der Gefahr einer Verfolgung durch eine anglophone Rebellengruppe in seinem Herkunftsstaat. Diese hätten zunächst im Jahr 2020 zwei seiner Kinder entführt und Lösegeld vom Beschwerdeführer erpresst. Nach der Eintreibung des Lösegeldes sei der Beschwerdeführer auch von Angehörigen der Rebellen einmalig misshandelt und dazu gezwungen worden, mit seiner Frau sexuelle Handlungen durchzuführen, die die Rebellen gefilmt hätten. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einen anderen Ort übersiedelt sei, hätten die Rebellen im Jahr 2021 auch noch den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers entführt und tödlich verletzt, wobei sie es eigentlich auf den Beschwerdeführer selbst abgesehen gehabt hätten. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Kamerun hätten die Rebellen schlussendlich noch den neuen Aufenthaltsort seiner Familie ausfindig gemacht, einen seiner Söhne getötet und abermals einen weiteren Sohn sowie eine Tochter entführt, wobei auch der entführte Sohn später tot aufgefunden worden sei. Seine Frau sei zwischenzeitlich mit den übrigen vier Kindern in den Kongo geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, erneut Opfer von Verfolgungshandlungen durch die Rebellengruppe zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes sowie insbesondere des persönlichen Eindrucks, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist.
Eingangs ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen zwar sowohl vor dem BFA als auch in der Verhandlung in den wesentlichen Eckpunkten gleichlautend schilderte, seine Schilderungen jedoch weitgehend jeglichen Detailreichtum vermissen ließen. Seine Aussagen vermittelten letztlich den Eindruck einer einstudierten, gedanklich konstruierten Rahmengeschichte. Insbesondere ist hervorzuheben, dass er im Grunde keinerlei konkrete Angaben zu den Rebellen, von denen er angeblich eine Verfolgung befürchte, machen konnte. So behauptete er diese gar nicht gekannt zu haben, nicht zu wissen, warum ausgerechnet er und seine Familie in deren Fokus geraten sei und ihnen ohnedies auch kaum jemals begegnet zu sein. Er sei stets anonym angerufen worden, Lösegeld habe er an verlassenen Orten deponieren müssen. Bei seiner einzigen Begegnung mit den Rebellen hätten diese Masken getragen.
Zwar demonstrierte der Beschwerdeführer in der Verhandlung an Passagen, an denen er über seine Kinder berichtete, einzelne emotionale Ausbrüche (wie auch bereits im Einvernahmeprotokoll des BFA vom 11.03.2025 vermerkt ist, dass er exakt an jener Stelle, wo er über seine Kinder sprach, geweint habe, AS 261), jedoch wirkten diese letztlich kalkuliert platziert, übersteigert und geradezu theatralisch inszeniert, als der Beschwerdeführer etwa ganz kurz in Tränen ausbrach und pathetisch zu ausgedehnten Sprechpausen ansetzte, um letztlich nur wenige Augenblicke danach wiederum in völlig normaler Stimmlage, geradezu mit gut gelaunter Ausstrahlung, weiterzusprechen. Sofern der Beschwerdeführer in der Verhandlung erstmalig unsubstantiiert in den Raum stellte, „traumatisiert“ zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 3), ist zu betonen, dass keinerlei ärztliche Befunde in Bezug auf eine wie auch immer geartete psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, die diese Annahme stützen würden, vorgelegt wurden und auch aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der Verhandlung ergaben sich in einer Gesamtschau – insbesondere auch in Zusammenschau mit seinem Sozialverhalten in Österreich, wo er nun seit Oktober 2024 einer Vollzeitarbeitsstelle nachgeht und soziale Kontakte pflegt – keinerlei Hinweise auf eine etwaige Traumatisierung, die seine Aussage- oder Verhandlungsfähigkeit in Zweifel ziehen würde.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Die oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden indessen in einer Gesamtschau den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach diese, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen müssen, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), nicht einmal im Ansatz gerecht.
Des Weiteren wies das Vorbringen des Beschwerdeführers – geringfügige Abweichungen in Namens- oder Datumsangaben bleiben hierbei außer Betracht – zahlreiche inhaltliche Ungereimtheiten und Unplausibilitäten auf und erzählte er insbesondere Details in Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte auf gezielte Nachfragen immer wieder abweichend.
In der ersten Einvernahme vor dem BFA am 22.12.2022 gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner freien Erzählung noch ausdrücklich an, die Rebellen hätten ihr Wort gehalten und das intime Video von ihm und seiner Frau gelöscht, nachdem er den restlichen Geldbetrag gezahlt hätte (AS 165). In der darauffolgenden Einvernahme am 11.03.2025 gab er wiederum auf Nachfrage zu Protokoll, er wisse nicht, ob sie besagtes Video gelöscht hätten oder nicht (AS 272).
Bezüglich der Entführung seines Bruders behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung, die Rebellen hätten diesen entführt, im Glauben, dass es sich um den Beschwerdeführer selbst gehandelt habe, da ihm der Bruder ähnlich sehe. Die Rebellen hätten kein Lösegeld mehr gewollt, sondern den Beschwerdeführer töten wollen (Verhandlungsprotokoll S. 11f). Im Widerspruch dazu hatte der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme am 22.12.2022 noch angegeben, die Rebellen seien an den neuen Wohnort seiner Familie gekommen und hätten deshalb seinen Bruder mitgenommen, da seine Kinder nicht da gewesen seien, um abermals Lösegeld zu erpressen (AS 167). Ebenso behauptete der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme, weil er das Geld nicht auftreiben habe können – die Zeit sei zu kurz gewesen, um sein Auto zu verkaufen – hätten die Rebellen seinen Bruder so stark verletzt und gefoltert, dass er verstorben sei (AS 167). In der Verhandlung gab er wiederum an, die Rebellen hätten seinen Bruder deshalb getötet, weil der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 12).
Während der Beschwerdeführer in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2025 dezidiert zu Protokoll gab, dass er nicht wisse, wo sich seine Frau aufgehalten habe, als seine Kinder nach seiner Ausreise getötet bzw. entführt worden seien (AS 268), gab er in der Verhandlung wiederum an, seine Frau sei zum betreffenden Zeitpunkt unterwegs gewesen, um Essen zu kaufen (Verhandlungsprotokoll S. 14).
Auch was die angeblichen Polizeikontakte des Beschwerdeführers anbelangt, waren seine Angaben höchst widersprüchlich. In der ersten Einvernahme vor dem BFA gab er an, zwei Mal bei der Polizei gewesen zu sein, das erste Mal, als seine Kinder entführt worden seien, und das zweite Mal, nachdem er seine Firma verlassen und immer noch Drohungen erhalten habe (AS 189). In der Verhandlung gab er wiederum zu Protokoll, er sei zwei Mal bei der Polizei gewesen, und zwar das erste Mal, nachdem sein Bruder entführt worden sei, und das zweite Mal, nachdem sein Bruder gestorben sei (Verhandlungsprotokoll S. 10). Auch die Behauptung des Beschwerdeführers vor dem BFA, als er bei der Polizei hinaus gegangen sei hätten ihn sofort die Rebellen angerufen und zu ihm gesagt, er solle nicht mehr zur Polizei gehen (AS 189), womit er offenkundig zu insinuieren versuchte, dass die Rebellen ihn dauerhaft überwacht hätten, mutet vollkommen unplausibel und lebensfremd an. Des Weiteren hatte er bei dieser Gelegenheit noch behauptet, die Polizei habe zu ihm gesagt, er solle bei der zuständigen Dienststelle eine Anzeige erstatten, dort, wo er gewesen sei, sei dies nicht möglich gewesen (AS 189). In der Verhandlung gab er auf Nachfragen indessen wiederum an, die Polizei habe zu ihm gesagt, er solle einfach nach Hause fahren und anrufen, wenn die Rebellen kommen (Verhandlungsprotokoll S. 10, S. 17). In der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2025 hatte der Beschwerdeführer wiederum abweichend ausgesagt, erst nach dem Tod seines Bruders zur Polizei gegangen zu sein, wovon die Rebellen erfahren hätten und woraufhin er sich verfolgt gefühlt habe (AS 266). Dies konterkariert wiederum sein Vorbringen in der Verhandlung, wonach sein Bruder gerade deshalb getötet worden sei, weil der Beschwerdeführer bereits zuvor – schon nach dessen Entführung – bei der Polizei gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 12).
Nicht zuletzt mutet es auch völlig unplausibel an, weswegen die Rebellen dem Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seines (schwerverletzten und später verstorbenen) Bruders dennoch verraten hätten sollen, obwohl sie ohnedies gar kein Lösegeld mehr von ihm haben hätten wollen. Ein wie auch immer gearteter Nutzen für die Rebellen ist darin nicht zu erkennen, vielmehr hätten sie sich dadurch selbst ohne jeden Sinn dem immanenten Risiko einer Verfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt. Sofern der Beschwerdeführer in der Verhandlung als Begründung zu diesem Vorhalt zu Protokoll gab, sie hätten ihm deshalb den Aufenthaltsort des Bruders gesagt, um zu signalisieren, dass sie nicht spaßen würden und auch in der Lage seien, den Beschwerdeführer zu töten (Verhandlungsprotokoll S. 13), ist nicht ersichtlich, weswegen sie dann nicht die Möglichkeit ergriffen hätten, den Beschwerdeführer tatsächlich am Fundort des Bruders abzupassen und ebenfalls zu töten, wenn ihnen daran gelegen gewesen wäre. Auf diesen Vorhalt entgegnete der Beschwerdeführer wiederum, die Rebellen hätten gedacht, „es könnte eine Falle sein“ und sie hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer auch mit der Polizei kommen hätte können. Auf die Nachfrage des erkennenden Richters, woher der Beschwerdeführe denn wissen wolle, was die Rebellen gedacht hätten, replizierte er wiederum mehr oder minder zusammenhanglos, „weil jedes Mal, als ich zahlen musste, musste ich das Geld hinterlegen. Sie waren nie selbst vor Ort. Sie haben mir von Anfang an ja gesagt, dass ich die Polizei nicht kontaktieren darf.“ (Verhandlungsprotokoll S. 10). Letztlich hätte jedoch auch jeder Hinterlegungsort des Lösegelds genauso von etwaig vorab informierten Polizeikräften observiert werden können, wie der Fundort des Bruders, sodass dieser Erklärungsversuch, weswegen die Rebellen dem Beschwerdeführer nun dort nicht aufgelauert hätten, nicht nachvollziehbar erscheint, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA bereits ausgesagt hatte, dass er schon nach der ersten Entführung seiner Kinder bei der Polizei gewesen sei und die Rebellen hiervon in Kenntnis gewesen seien (AS 189).
Sofern der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf sein linkes Auge und seinen rechten Torso verwies und behauptete, dort mit einem Gewehr geschlagen worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. VwGH 03.03.2025, Ra 2025/18/0035; vgl. ergänzend dazu, dass ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag, VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0451, mwN).
Bezüglich der seitens des Beschwerdeführers im Original vorgelegten Zeitung (Beilage ./C) ist eingangs auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, wonach in Kamerun unechte und verfälschte echte Dokumente und Urkunden leicht erhältlich sind. Gefälligkeitsbescheinigungen sowie auf Bestellung angefertigte Artikel in lokalen Zeitungen, mit denen eine angebliche Verfolgung bewiesen werden soll, sind ebenfalls käuflich erwerbbar (vgl. Punkt II.1.3.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Authentizität dieser als Beweismittel vorgelegten Zeitung in mehrerlei Hinsicht in höchstem Maße fragwürdig, sodass dieser keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden kann. Die Zeitung trägt den Titel „ XXXX “ und soll im Mai 2022 erschienen sein. Wie aus einem Dokument auf der Website der CIA abgeleitet werden kann, gab es ein Magazin mit diesem Namen, welches vor allem in Paris erschien und afrikanische Politik, Kultur und panafrikanische Themen behandelte. Offenbar existierte es ungefähr Ende der 1970er bis Anfang der 1980er Jahre und geriet später in finanzielle Schwierigkeiten (vgl. https://www. XXXX .com, Zugriff 11.05.2026). Die öffentlich dokumentierte Zeitschrift „ XXXX “ stammt somit aus den späten 1970er/frühen 1980er Jahren, für eine reguläre Veröffentlichung im Jahr 2022 gibt es keine belastbaren Archive, Bibliotheksnachweise oder Medienregister. Im Impressum der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Zeitung wird angeführt, dass es sich um eine Publikation der „ XXXX “ mit Sitz in Jaunde in Kamerun handeln soll. Ein derartiges Medienhaus ist in öffentlich zugänglichen Quellen nicht auffindbar. Eine Website, eine E-Mail-Adresse oder eine Registrierungsnummer (ISSN oder Pressezulassung) finden sich ebenfalls nicht im Impressum, als Herausgeber werden „ XXXX “ und „ XXXX “ genannt. Eine Suche über Chat GPT ergab, dass es sich hierbei tatsächlich um Journalisten aus Kamerun handeln soll, ein wie auch immer gearteter Bezug zu einer Zeitschrift oder einem Medienunternehmen mit dem Namen XXXX ist in öffentlich auffindbaren Quellen jedoch nicht dokumentiert. Das Layout der vorgelegten Zeitung wirkt über weite Strecken aus Laiensicht geradezu amateurhaft gestaltet, die Überschriften und Texte haben keine einheitliche Formatierung und sind diverse Bilder von äußerst geringer Qualität und Auflösung, als wären diese schlichtweg im Kleinformat aus dem Internet kopiert und nachträglich für die Zeitung vergrößert worden (vgl. insbesondere etwa S. 6 oder S. 23 des Magazins). Auf der Rückseite der Zeitung findet sich eine Werbung für einen Energieversorger namens „EDC - Electric Development Corporation“ in Jaunde, die dort angegebene Homepage „www.edc-cameroon.org/“ funktioniert jedoch ebenfalls nicht, bei Eingabe wird man auf eine chinesisch-sprachige Website mit einer leicht bekleideten, lasziv mit einer Rose posierenden Frau als Hintergrundbild weitergeleitet. Der Artikel, in dem der Beschwerdeführer namentlich genannt und mit einem Foto bedacht wird (S. 21f), dessen Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher im Rahmen der Verhandlung veranlasst wurde, liest sich letztlich wie ein reines Gefälligkeitsschreiben, um undifferenziert zwölf darin namentlich als verschwunden genannten Personen – darunter der Beschwerdeführer - ein Beweismittel an die Hand zu geben (Verhandlungsprotokoll S. 16). Bemerkenswert erscheint im gegebenen Zusammenhang insbesondere auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wie er zu besagter Zeitung gekommen sein will. So hatte er in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA angegeben, als er nach seiner Ausreise aus Kamerun Probleme mit den Fremdenbehörden in Dubai bekommen und sich mit einer Außerlandesbringung konfrontiert gesehen habe, habe ihm seine Frau im Nachhinein besagte Zeitung per DHL übersendet (AS 177ff). Dies erweckt geradezu den Eindruck, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Probleme mit den Fremdenbehörden in Dubai seine Frau gezielt dazu aufgefordert, in Kamerun ein – ausweislich der einschlägigen Länderberichte dort leicht zu beschaffendes - gefälschtes Beweismittel in Auftrag zu geben, welches er dann den Behörden von Dubai vorweisen könne. Vor dem BFA hatte der Beschwerdeführer zudem in Zusammenhang mit dem Zeitungsbericht noch erklärt, dass er nicht wisse, wo seine Frau ihn als vermisst gemeldet habe (AS 179). In der Verhandlung sagte er auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung wiederum dezidiert aus, seine Frau sei aufgrund seines Verschwindens zur Presse gegangen (Verhandlungsprotokoll S. 17).
In Bezug auf das seitens des Beschwerdeführers zuletzt in der Verhandlung noch als Beweismittel in Vorlage gebrachte Video (OZ 6), welches vorgeblich seinen ermordeten Sohn zeigen soll, ist eingangs festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zugleich angab, besagtes Video vom alten auf sein neues Handy übertragen zu haben, während das alte kaputt sei, sodass sich der Verlauf, wann und von wem der Beschwerdeführer besagtes Video erhalten habe, nicht mehr rekonstruieren ließ. Folglich ist auch nicht verifizierbar, ob das Video dem Beschwerdeführer tatsächlich – wie behauptet - im April 2023 von seiner Frau übermittelt wurde (Verhandlungsprotokoll S. 14). Das vorgelegte Video ist nur etwa 17 Sekunden lang, mit einer Auflösung von 360×640 Pixel (typisches Smartphone-/Weiterleitungsformat) und zeigt inhaltlich einen offenkundig schwer verletzten Schwarzen Jugendlichen oder jungen Mann mit herausquellenden Gedärmen, bei Nacht, umringt von mehreren Personen mit Taschenlampen/Handylicht, die ihm erste Hilfe und Beistand leisten. Es enthält keine verwertbaren Metadaten wie Aufnahmedatum, GPS-/Standortdaten, Geräte-ID oder Urheberinformationen. Aus dem Material lässt sich auch nicht erkennen, ob das Ereignis aktuell oder alt ist und aus welchem Konflikt-, Gewalt- oder möglicherweise auch Unfallkontext es stammt. Es sind keinerlei spezifische Merkmale zu erblicken, die nahelegen würden, dass das Video überhaupt aus Kamerun stammt. Es fehlen erkennbare sprachliche Marker wie ein klar identifizierbares Französisch oder Englisch/Pidgin, ebenso wie typische kamerunische Ausrufe oder Namen oder deutlich westafrikanische Sprachrhythmen, wobei seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass die Tonqualität letztlich ohnedies zu schlecht ist, um daraus ein Ausschlusskriterium zu definieren. Es sind jedoch auch keine sichtbaren Uniformen, Embleme oder Fahrzeuge zu erkennen, die man mit den anglophonen Konfliktgebieten, kamerunischem Militär bzw. Polizei oder Ambazonia-Milizen in Verbindung bringen könnte. Die Umgebung ist vollkommen generisch. Es handelt sich um eine Nachtaufnahme auf unbefestigtem Boden, ohne markante Gebäude oder Schriftzüge im Hintergrund. Das Video enthält somit weder im Hinblick auf die Bild- noch auf die Tonspur objektiv überprüfbare Merkmale, die eine geografische Zuordnung zu Kamerun erlauben oder spezifische Hinweise auf Kamerun enthalten würden. Ein Bezug zu Kamerun, geschweige denn zur Familie des Beschwerdeführers kann daher weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Maßgebliche Beweiskraft kommt somit auch dem zuletzt in der Verhandlung ergänzend noch vorgelegten Video nicht zu.
Aus einer Gesamtschau all dieser dargestellten Umstände lässt sich somit schließen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen gedanklich konstruiert und nicht selbst wahrgenommen hat.
Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 18.06.2023, Ra 2020/04/0146, mwN), ist darüber hinaus im konkreten Fall auch nicht erkenntlich, weswegen es dem Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich der behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch separatistische Rebellen in den anglophonen Landesteilen durch eine innerstaatliche Relokation in einen anderen Landesteil Kameruns zu entziehen.
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163, mwN).
Ausweislich der Länderberichte ist der Einfluss der separatistischen Rebellen im Wesentlichen auf die beiden anglophonen Regionen Südwest und Nordwest beschränkt (vgl. Punkt II.1.3.). Die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren behaupteten Probleme mit den Rebellen fanden ausschließlich in XXXX in der Region Nordwest, wo er eine Firma zur Holzkohleproduktion betrieb, und in XXXX in der unmittelbar an beide anglophone Regionen angrenzenden Region West statt. Es lassen sich aus den Länderberichten jedoch keinerlei Hinweise ableiten, die nahelegen würden, dass eine Rebellengruppe aus den anglophonen Landesteilen dazu in der Lage wäre, den Beschwerdeführer in Kamerun landesweit - etwa in der Hauptstadt Jaunde in der Region Centre, wo er bereits die ersten Jahrzehnte seines Lebens verbracht hat, oder in der Millionenstadt Douala in der Region Littoral, von wo aus er auch die Ausreise auf dem Luftweg angetreten hat - zu verfolgen. In der Verhandlung seitens des erkennenden Richters gefragt, wieso er sich denn nicht etwa einfach in einer Millionenstadt wie Douala niedergelassen hat, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er – um nach Douala zu kommen – von der Region West aus durch Südwest durchfahren hätte müssen, und dort seien ja schließlich die Rebellen (Verhandlungsprotokoll S. 16). Diese Aussage konterkartierte der Beschwerdeführer jedoch bereits dadurch, dass er zuvor im Hinblick auf seine Reisebewegungen noch ausdrücklich ausgesagt hatte, dass er mit dem Bus von XXXX in der Region West nach Douala gefahren sei, um von dort die Ausreise auf dem Luftweg nach Dubai anzutreten (Verhandlungsprotokoll S. 5). Damit räumte der Beschwerdeführer implizit selbst ein, dass Douala für ihn offenkundig sicher erreichbar war. Auch von Europa aus sind die Millionenstädte Jaunde und Douala – welche beide über einen internationalen Flughafen verfügen (Flughafen Yaoundé Nsimalen International, ICAO-Code: FKYS; Douala International Airport, ICAO-Code: FKKD) - für den Beschwerdeführer, allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, sicher auf dem Luftweg zu erreichen, ohne auch nur in das Grenzgebiet zu den der anglophonen Regionen zu kommen.
Es stünde dem volljährigen, gesunden und uneingeschränkt erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der überdies fließend die kamerunische Landessprache beherrscht, dort eine umfassende Schuldbildung genossen und langjährige Berufserfahrung als Fahrer sowie selbständiger Holzkohleunternehmer gesammelt hat, ohne weiteres offen, sich abermals – allenfalls auch wieder gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern - in der Hauptstadt Jaunde oder auch in Douala, der größten Stadt des Landes, niederzulassen. Es sind im Hinblick auf den Beschwerdeführer auch keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, die nahelegen würden, dass er besondere Schwierigkeiten hätte, in einer dieser beiden Städte Fuß zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten. Die Nahrungs-, Trinkwasser- und Stromversorgung der Bevölkerung ist insbesondere im städtischen Raum Kameruns ebenfalls nahezu flächendeckend gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.). In den genannten Städten wird dem Beschwerdeführer ausweislich der Länderberichte auch unter dem Aspekt der Sicherheit die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sein (vgl. hierzu VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0208, mwN), wobei eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0005, mwN).
In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl auch nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). Des Weiteren käme seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung in Anbetracht des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Asylrelevanz zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA im Hinblick auf eine sonstige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Angesichts der dargestellten Umstände besteht nicht die reale Gefahr, dass der volljährige, gesunde und uneingeschränkt erwerbsfähige Beschwerdeführer, der überdies fließend die kamerunische Landessprache beherrscht, dort eine umfassende Schuldbildung genossen und langjährige Berufserfahrung als Fahrer sowie selbständiger Holzkohleunternehmer gesammelt hat, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal die Nahrungs-, Trinkwasser- und Stromversorgung der Bevölkerung insbesondere im städtischen Raum Kameruns ebenfalls nahezu flächendeckend gewährleistet ist (vgl. Punkt II.1.3.).
Ganz allgemein besteht in Kamerun derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar dauern die gewaltsamen Auseinandersetzungen in den beiden anglophonen Regionen Nordwest und Southwest zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen, bei welchen es teils auch zu Todesopfern und Verletzten kommt, nach wie vor an (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in der Hauptstadt Jaunde in der Region Centre, wo der Beschwerdeführer bereits die ersten Jahrzehnte seines Lebens verbracht hat, oder in der Millionenstadt Douala in der Region Littoral, von wo aus er auch die Ausreise auf dem Luftweg angetreten hat, nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von willkürlicher Gewalt werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.
Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Kamerun nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung durch eine anglophone Rebellengruppe ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung in Anbetracht des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Asylrelevanz zukäme.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Kamerun keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).
Dem Beschwerdeführer droht in Kamerun keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK – was in Kamerun aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Kamerun leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.
Ein landesweiter bewaffneter Konflikt besteht in Kamerun ebenfalls nicht. Zwar dauern die gewaltsamen Auseinandersetzungen in den beiden anglophonen Regionen Nordwest und Southwest zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen, bei welchen es teils auch zu Todesopfern und Verletzten kommt, nach wie vor an, jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in der Hauptstadt Jaunde in der Region Centre, wo der Beschwerdeführer bereits die ersten Jahrzehnte seines Lebens verbracht hat, oder in der Millionenstadt Douala in der Region Littoral, von wo aus er auch die Ausreise auf dem Luftweg angetreten hat, nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von willkürlicher Gewalt werden würde. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Kamerun und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen (vgl. Punkt II.2.2.).
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Kamerun (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Kamerun mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Kamerun möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und in ständiger Rechtsprechung betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN), vermag der lediglich etwa drei Jahre und fünf Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die durchaus vorhandenen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf seine nunmehr seit Oktober 2024 ausgeübte Erwerbstätigkeit als Arbeiter in einem Handwerksbetrieb und seine hier zu Lande geschlossenen Freund- und Bekanntschaften, nicht verkennt und würdigt, kann seine Integration vor dem Hintergrund seines etwa drei Jahre und fünf Monate andauernden Inlandsaufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere in Anbetracht seiner bislang nur mäßig vorhandenen Deutschkenntnisse keinesfalls als "außergewöhnlich" beurteilt werden. Zudem wird das Gewicht seiner privaten Interessen maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN).
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Kamerun ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Kamerun seine Schulbildung durchlaufen und langjährige Berufserfahrung sowohl als Angestellter als auch auf selbständiger Basis gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kamerunischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in Kamerun über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine umfassende Schulbildung und umfangreiche Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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