projets
L521 2342125-1•Bundesverwaltungsgericht L521 2342125-1
L521 2342125-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2026
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
L521 2342125-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 04.06.2025, Zl. 100002671340-3H, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 18.10.2024 elektronisch bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die Befreiung vom ORF-Beitrag. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei Meldebestätigungen sowie eine Erledigung des Arbeitsmarktservice XXXX betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld durch eine haushaltszugehörige dritte Person an.
2. Mit Note vom 11.02.2025 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie von Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sämtlicher haushaltszugehöriger Personen sowie von Schulbesuchsbestätigungen bzw. Studienbestätigungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 18.10.2024 auf.
3. Die beschwerdeführenden Partei übermittelte am 28.02.2025 eine Schulbesuchsbestätigung betreffend die haushaltszugehörige Tochter und verneinte im Übrigen das Vorliegen weiterer Nachweise betreffend die in der Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 11.02.2025 angesprochenen Punkte.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.06.2025 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 18.10.2024 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sämtlicher haushaltszugehöriger Personen nicht nachgereicht.
5. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 04.06.2025 richtet sich die am 04.07.2025 im Zweifel rechtzeitig eingebrachte und als Einspruch bezeichnete Eingabe, womit erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Zur Begründung wird ausgeführt, die beschwerdeführenden Partei habe sämtliche verfügbaren Nachweise vorgelegt. Sie selbst beziehe weder eine Pension, noch ein Erwerbseinkommen und gehe auch keiner Ausbildung nach.
6. Mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig sein, in denen der Verfassungsgerichtshof gleichartige Rechtsfragen zu lösen habe. Es geht insbesondere um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und dem ORF-G verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2025 wurde am 18.03.2025 gemäß § 86a Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sodass mit diesem Tag die in § 86a Abs. 3 VfGG angeordneten Rechtsfolgen eintraten.
7. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, die in seinem Beschluss vom 11.03.2025 dargelegten Rechtsfragen wie folgt zu beantworten:
„§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus § 31 Abs. 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rund-Funk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 B-VG.
Die mit § 31 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
§ 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.“
Die erörterten Antworten des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025 wurden am 07.07.2025 gemäß § 86a Abs. 4 VfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
8. Die auf den 24.04.2026 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 18.10.2024 (in eigenem Namen) bei der ORF-Beitrags Service GmbH elektronisch einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag für die im Spruch angeführte Anschrift ein. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei Meldebestätigungen sowie eine Erledigung des Arbeitsmarktservice XXXX betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld durch eine haushaltszugehörige dritte Person an.
1.2. Mit Note vom 11.02.2025 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises eines in § 47 Abs. 1 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes sowie von Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sämtlicher haushaltszugehöriger Personen sowie von Schulbesuchs-bestätigungen bzw. Studienbestätigungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf.
1.3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.06.2025 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 18.10.2024 betreffend Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes Zl. 100002671340-3H der ORF-Beitrags Service GmbH. Der Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden.
Zu A)
3.1.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.
3.1.2. § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nunmehr enthält § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine inhaltlich vergleichbare Bestimmung.
3.1.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN).
Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
3.1.4. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (statt aller VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131).
Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die ORF-Beitrags Service GmbH eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 18.10.2024 zu Recht verweigert hat oder ob die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt wurde. Ob die beantragte Befreiung aufgrund des verfahrensgegenständlichen oder gegebenenfalls eines weiteren Antrages zu gewähren sind, kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefungnis des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend geklärt werden.
3.2.1. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die §§ 47 bis 49 FMGebO, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verwiesen hat, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.
Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die nunmehr maßgebliche Rechtslage zu übertragen, zumal der Wortlaut des nunmehr maßgeblichen § 15 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit jenem des außer Kraft getretenen § 50 Abs. 1 FMGebO übereinstimmt und darüber hinaus eine § 51 Abs. 1 FMGebO entsprechende Bestimmung im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 überhaupt fehlt.
3.2.2. Folglich bezieht sich die Aufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 11.02.2025, Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie zur Einkommensberechnung bzw. zum Besuch einer Schule oder Universität vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 18.10.2024 war die belangte Behörde ausweislich der zitieren Rechtsprechung nicht befugt.
Dem Verbesserungsauftrag vom 11.02.2025 kann darüber hinaus auch nicht hinreichend konkret entnommen werden, welche näheren Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage die beschwerdeführende Partei hätte vorliegen müssen. Ein Verbesserungsauftrag muss der Rechtsprechung zufolge konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031). Diesem Erfordernis entspricht der Wortlaut des Verbesserungsauftrages nicht, da nur beispielhaft aufgezeigt wird, welche Nachweise vorgelegt werden könnten und der erläuternde Text „Die aktuellen Bezüge und die Anspruchsgrundlage wie zB. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung von XXXX , sowie die aktuellen Bezüge oder eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung von XXXX und die aktuellen Alimente für beide Kinder bitte nachreichen.“ irreführend ist. Eine Anspruchsgrundlage kann ebensowenig nachgereicht werden, wie ein Einkommen, sondern lediglich Beweismittel betreffend das Bestehen eines solchen Anspruchs und die Höhe des Einkommens. Welche Unterlagen hiezu von der belangten Behörde abgefordert werden bleibt mangels einer eindeutigen Bezeichnung im Dunkeln, die in der Note angeführten beispielhaften Aufzählungen tun dem Konkretisierungsgebot nicht Genüge.
Der Verbesserungsauftrag vom 11.02.2025 genügt somit den in der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen nicht, er stellt demnach auch keine taugliche Grundlage für eine spätere Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages dar.
3.2.3. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei ausweislich der vorstehenden Erwägungen in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 51 Abs. 1 FMGebO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.
Die ORF-Beitrags Service GmbH hat das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund weiterzuführen und zu prüfen, ob in Ansehung der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vorliegen. Darüber hinaus ist die ORF-Beitrags Service GmbH bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) vorzunehmen. Allfällige ergänzende Ermittlungen können daher von der Behörde erster Instanz amtswegig vorgenommen werden.
In weiterer Folge wird über den Antrag neuerlich – in der Sache – zu entscheiden sein. Eine unzureichende Mitwirkung im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen oder die Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens wäre im Wege der Abweisung des Antrages bzw. einer entsprechenden Befristung der Zuerkennung der angestrebten Befreiung wahrzunehmen. Sollte die ORF-Beitrags Service GmbH die Rechtsansicht vertreten, dass die vorgelegten Nachweis aus rechtlichen Erwägungen nicht hinreichen, wäre darüber eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, auch um den Instanzenzug für eine Entscheidung in der Sache zu eröffnen.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.