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W187 2306612-1•Bundesverwaltungsgericht W187 2306612-1
W187 2306612-1Tribunal administratif fédéral11 mai 2026
anhängiges Verwaltungsverfahren Anhängigkeit Aussetzung Aussetzung der Entscheidung Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss Rechtsfrage Verwaltungsgerichtshof Voraussetzungen Vorfrage VwGH
W187 2306612-1/7ZBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG, Landstraße 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, vom 7. Oktober 2024, XXXX :
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025, W187 2306292-1/12E, beim Verwaltungsgerichtshof protokolliert zu Ro 2025/04/0020, erhobene Revision ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit dem Bescheid vom 7. Oktober 2024, XXXX , stellte die E-Control in Spruchpunkt 1. gemäß § 48 Abs 1 iVm § 59 f ElWOG 2010 die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2025, in Spruchpunkt 2. gemäß § 48 Abs 1 iVm § 59 ElWOG 2010 die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr 2025, in Spruchpunkt 3. gemäß § 48 Abs 1 iVm § 61 ElWOG 2010 das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst – abgesehen von den in Spruchpunkt 4 festgelegten Mengen – für das Jahr 2025, in Spruchpunkt 4. gemäß § 48 Abs 1 iVm § 61 ElWOG 2010 aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen für das Jahr 2025, in Spruchpunkt 5. gemäß § 48 Abs 1 ElWOG 2010 die sonstigen vorgelagerten Netzkosten gemäß § 59 Abs 6 ElWOG 2010, die sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt 4. Errechnen, fest und wies in Spruchpunkt 6. alle über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge ab. Im Verfahren zur Erlassung des Bescheids beantragte die Beschwerdeführerin, Vorfinanzierungskosten für die Beschaffung von Energie zum Ausgleich von Netzverlusten in der von ihr spezifizierten Höhe wegen der verzögerten Auszahlung der Bundesförderung als nicht beeinflussbare Kosten zu berücksichtigen bzw anzuerkennen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. November 2025 fristgerecht Beschwerde. Darin beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß § 48 Abs 1 iVm § 59 ElWOG 2010 für das Jahr 2025 um TEUR 221,24 höher bemessen werden, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft zurückverweisen und der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft auftragen, die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß § 48 Abs 1 iVm § 59 ElWOG 2010 für das Jahr 2025 um TEUR 221,24 höher zu bemessen.
Begründend führte die Beschwerdeführerin nach der Darstellung des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit und zum Umfang der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass es für den Begriff der Kosten keine Legaldefinition gebe. Die festzustellenden Kosten hätten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Der Kostenbegriff des ElWOG 2010 sei ein weit auszulegender, dem sämtliche Kosten / Aufwendungen / finanzielle Leistungen entsprächen, die durch den Betrieb eines öffentlichen Stromnetzes verursacht würden. Beim Systemnutzungspreisrecht handle es um eine mehrdimensionale Preisbestimmung mit Gesamtabdeckungscharakter. Im Ergebnis müsse die Summe der abzugeltenden Kosten durch die aufgrund der Systemnutzungsentgelte eingenommenen Erlöse abgedeckt werden. Es bestehe somit ein Spielraum, welcher Netzebene und ob den Netznutzungsentgelt oder dem Netzverlustentgelt bestimmte Kosten zugewiesen würden. Es bestehe allerdings die gesetzlich normierte Vorgabe, dass die Kosten des Netzbetriebs zur Gänze von den Systemnutzungsentgelten abgedeckt würden. So sei der Systemnutzungstarifierung ein Gesamtabdeckungscharakter zuzuordnen.
Hintergrund des § 53 Abs 4 ElWOG 2010 sei die Entlastung der Entnehmer beim Netzverlustentgelt, das diese im Jahr 2023 aufgrund der reduzierten Festsetzung in der SNE-V 2018 entrichten haben müssen. Die Beschwerdeführerin habe für die Beschaffung der zur Abdeckung von Netzverlusten erforderlichen Energie einen Vertrag über die Abwicklung des Netzverlusteinkaufs mit der XXXX („ XXXX “) abgeschlossen, der der Bund die Fördermittel direkt zur Verfügung gestellt habe. Die Auszahlung sei zu einem sehr späten Zeitpunkt erfolgt. Die XXXX habe die Netzverluste der Beschwerdeführerin in voller Höhe verrechnet. Die Beschwerdeführerin habe diese Kosten vorfinanzieren und über Netztarife finanzieren müssen. Diese zählten zu nicht beeinflussbaren Kosten, weil sie die Beschwerdeführerin unabhängig davon, wann die Förderung ausbezahlt worden sei, zahlen habe müssen. Die tatsächlich für die Verteilernetzbetriebstätigkeiten angefallenen Kosten müssten zur Gänze abgegolten werden. Es sei unerheblich, wenn die Regulierungssystematik sonst im Allgemeinen keine Anerkennung von Finanzierungskosten vorsehe, da das Regulierungsdokument ja ein „Paket“ beinhalte, wo diese Kosten anderweitig abgegolten würden. Der Bund habe die Kosten der Vorfinanzierung nicht übernommen. Die in § 60 ElWOG 2010 geregelten Kosten seien etwas Anderes als Vorfinanzierungskosten. Finanzierungskosten seien im Rahmen des § 59 Abs 6 ElWOG 2010 anzuerkennen.
Durch die Anerkennung zu niedriger Kosten wird die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art 7 B-VG verletzt. Sie tangierten regelmäßig auch die Grundrechte auf Schutz des Eigentums nach Art 5 StGG und Art 1 Abs 1 1. ZPMRK und der Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG und griffen in rechtswidriger Weise in diese ein. Da die belangte Behörde die Anerkennung der Vorfinanzierungskosten der Beschwerdeführerin ablehne, obwohl diese Kosten nach dem weiten Kostenbegriff des ElWOG 2010 als betriebsnotwendige Aufwendungen betrachtet würden, stelle dies einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Die Beschwerdeführerin habe Vorfinanzierungskosten für den Netzbetrieb getragen, die nach den geltenden gesetzlichen Regelungen durch die Systemnutzungsentgelte zu decken wären. Eine Verweigerung der Kostenanerkennung bedeute, dass die Beschwerdeführerin finanziell belastet werde, ohne dass ein entsprechender Ausgleich durch Systemnutzungsentgelte erfolge. Eine unsachliche Differenzierung erfolge, wenn willkürlich tatsächliche Kosten ohne taugliche sachliche Begründung nicht anerkannt würden. Dies greife in das Recht auf Gleichheit ein.
3. Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Jänner 2025 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In dem Schreiben regte die belangte Behörde angesichts der Zahl von 14 zu erwartenden Beschwerden an, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Revision im Verfahren W187 2306292-1 auszusetzen.
4. Mit Schriftsatz vom 28. November 2025 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Aussetzen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die im Spruch genannte Revision einverstanden.
5. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025, XXXX , nahm die belangte Behörde zu der Beschwerde Stellung. Darin führte sie nach der Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs und Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Bund die Mittel nicht bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt habe, da die verspätete Auszahlung nicht „bedarfsgerecht“ sei. Dem Bund sei dabei kein Ermessen zugekommen. Der zeitliche Aspekt sei ein wesentlicher Bestandteil des „Bedarfs“. Dies ergebe auch eine systematische Interpretation, weil der Bund die Mehrkosten zur Gänze habe tragen wollen, aber eine Überwälzung der Zwischenfinanzierungskosten auf die Netznutzer diesem entgegenstünde. Es würde auch einen Wertungswiderspruch auslösen. Dieses Problem habe auch das zuständige Bundesministerium anerkannt und eine Lösung angekündigt. Nicht beeinflussbare Kosten lägen außerhalb des Einflussbereichs des Netzbetreibers. Zweck der nicht beeinflussbaren Kosten sei lediglich, die Effizienzvorgaben auf Kostenpositionen zu beschränken, bei denen der Netzbetreiber Einsparungspotentiale nutzen könne. Welche Finanzierung der Netzbetreiber wähle, sei ihm überlassen. Die Vorfinanzierungskosten seien keine Kosten iSd § 59 Abs 6 ElWOG 2010. § 60 ElWOG 2010 sehe Working Capital als Teil der verzinslichen Kapitalbasis, wenn es als Sachanlagevermögen oder immaterielles Vermögen zu qualifizieren wäre. Ein Working Capital sei jedoch weder den Sachanlagen noch den immateriellen Vermögensgegenständen noch generell dem Anlagevermögen zuzuordnen. Die Zwischenfinanzierungskosten seien daher nicht nach § 60 Abs 4 ElWOG 2010 anzuerkennen. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid eine nachträgliche Aufrollung von Pumpstrommengen vorgenommen. Die Rechtsfrage der Zulässigkeit der nachträglichen Aufrollung im Spannungsverhältnis zur Rechtskraft der vergangenen Kostenfeststellungsbescheide sei derzeit im Rahmen einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2023/04/0011 anhängig. Die belangte Behörde beantragte das Aussetzen des Verfahrens und das Abweisen der Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 nahm die Wirtschaftskammer Österreich Stellung. Die dramatisch gestiegenen Energiepreise hätten sich auf allen Netzbereichen ausgewirkt und für Unternehmen als Netzkunden eine enorme Belastung dargestellt. In § 53 Abs 4 ElWOG 2010 sei festgelegt, dass der Bund die Mittel den Netzbetreibern bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen habe. Es sei daher in der Verantwortung des Bundes gelegen, die Auszahlung der Mittel so vorzunehmen, dass die finanziellen Mittel den Netzbetreibern dann zur Verfügung stünden, wenn er die Zahlung für die Netzverlustmengen vorzunehmen habe. Dass dies offenbar nicht so geschehen sei und der Netzbetreiber eine Zwischenfinanzierung organisieren habe müssen, für die Kosten entfielen, dürfe daher nicht den Kunden zum Nachteil gereichen. Die Berücksichtigung der Vorfinanzierungskosten sei daher nicht in den Netzkosten anzuerkennen, sondern aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich beim Bund geltend zu machen. Die Wirtschaftskammer Österreich beantragte, die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. 1 Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2025, W187 2306292-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde eines Netzbetreibers gegen einen Bescheid der belangten Behörde ab, in dem die Zwischenfinanzierungskosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie wegen der verspäteten Auszahlung der in § 53 Abs 4 ElWOG 2010 zugesicherten Förderungen nicht anerkannt wurden, und lies die ordentliche Revision zu. Gegenstand dieses Erkenntnisses war die Anerkennung der Zwischenfinanzierungskosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie wegen der verspäteten Auszahlung der in § 53 Abs 4 ElWOG 2010 für das Jahr 2023 gewährten Förderungen für die Beschaffung von Netzverlustenergie. Zu dieser Frage bestand und besteht keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
1. 2 Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W187 2306292-1 dagegen die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese ist beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2025/04/0020, protokolliert. Über diese Revision hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einer Einsicht in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W187 2306292-1 und der vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Auskunft gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1.1. 1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2025/54, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
…
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) …
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
…
Entscheidungspflicht
§ 34. (1) …
(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“
3.1.1. 3 Die maßgeblichen Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG), BGBl I 2025/91, lauten auszugsweise wie folgt:
„Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 188. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 189 Abs. 12 und § 190 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, außer Kraft, mit Ausnahme der §§ 16a bis 16e, die mit 30. September 2026 außer Kraft treten, der §§ 77a, 80 Abs. 3, 4 und 4a, der §§ 81a und 81b und des § 82 Abs. 1 und 2, die mit 31. März 2026 außer Kraft treten sowie der §§ 51 bis 58a, die mit 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 150/2021 ist weiterhin anzuwenden, sofern die Inbetriebnahme oder der der Baubehörde angezeigte Baubeginn der in § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 genannten Anlagen vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.
(2) …
(5) § 127 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 128 bis 133 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft.
(6) Die übrigen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) …
(8) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) …
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 189. (1) Die auf Grund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die auf Grund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
(2) …
(8) Die §§ 134 bis 138 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden.
(9) …“
3.1.1. 4 Die maßgeblichen Vorschriften des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl I 2010/110 idF BGBl I 2023/145, lauten auszugsweise wie folgt:
„Netzverlustentgelt
§ 53. (1) …
(4) (Verfassungsbestimmung) Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie für das Jahr 2023 werden im Ausmaß von 186 Euro pro MWh durch Bundesmittel bedeckt. Die dafür benötigten Bundesmittel werden im Rahmen des Budgetvollzugs 2023 bereitgestellt. Der Bund hat die Mittel den Netzbetreibern bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Wird die Netzverlustenergie für mehrere Netzbetreiber über eine gemeinsame Beschaffung zentral beschafft, können die Mittel auch direkt jenem Unternehmen, dem die gemeinsame Beschaffung obliegt, zur Verfügung gestellt werden. In den Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 sind lediglich jene Kosten und Mengen festzustellen, die nicht aus Bundesmitteln bedeckt werden. Im Verfahren zur Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 49 sind die nach diesem Absatz bereitgestellten Bundesmittel ausschließlich bei der Festlegung der Netzverlustentgelte für Entnehmer zu berücksichtigen.“
3. 2 Zu Spruchpunkt A) – Aussetzen des Verfahrens
3.2. 1 Das gegenständliche Verfahren hat die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids, der die Feststellung der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr 2025 gemäß § 48 Abs 1 iVm § 59 ElWOG 2010 betrifft. Die Beschwerde wendet sich gegen die Nichtanerkennung von Zwischenfinanzierungskosten zur Beschaffung von Netzverlustenergie im Jahr 2023 als nicht beinflussbare Kosten durch die belangte Behörde, die entstanden, weil der Bund die in § 53 Abs 4 ElWOG 2010 zugsicherte Förderung verspätet auszahlte. Dabei konnte die Beschwerdeführerin die Zwischenfinanzierungskosten durch entsprechende Festlegungen in der SNE-V 2018 über die Höhe des Netzverlustentgelts auch nicht weiterverrechnen. Der Bund als Förderungsgeber ersetzte die Zwischenfinanzierungskosten bisher nicht, sodass die Beschwerdeführerin die Anerkennung dieser Zwischenfinanzierungskosten im Rahmen der Feststellung der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr 2025 begehrte, was die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abwies.
3.2. 2 Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2025, W187 2306292-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde aufgrund der gleichen Rechtsfrage ab und lies die ordentliche Revision zu, da es zur Auslegung des § 53 Abs 3 ElWOG 2010 keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt. Gegen diese Beschwerde wurde Revision erhoben, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden hat.
3.2. 3 Nach Angaben der belangten Behörde sind 14 gleichartige Beschwerden zu erwarten.
3.2. 4 Das ElWG wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat nach § 188 Abs 1, 6 und 8 ElWG am darauf folgenden Tag in Kraft, so weit es nicht andere Anordnungen traf. Nach § 188 Abs 5 ElWG treten die §§ 127 Abs 1 und 2, 128 bis 133 ElWG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 in Kraft, sodass die bisherigen Bestimmungen des ElWOG 2010 weiterhin in Kraft sind. § 53 ElWOG 2010 regelt das Netzverlustentgelt, das ab 31. Dezember 2026 in § 129 ElWG geregelt werden wird. Auch wenn die hier maßgebliche Bestimmung des § 53 Abs 3 ElWOG 2010 im Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft trat, ist sie auf die im gegenständlichen Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Zwischenfinanzierungskosten für das geförderte Netzverlustentgelt für das Jahr 2023 aufgrund des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Norm anwendbar.
3.2. 5 Die bisher auf Grundlage des ELWOG 2010 erlassenen Verordnungen bleiben gemäß § 189 Abs 1 ElWG weiterhin aufrecht. Dazu zählt auch die hier maßgebliche Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018, BGBl II 2017/398 idF BGBl II 2023/52, sodass auch sie auf den gegenständlichen Sachverhalt alleine aufgrund ihres zeitlichen Anwendungsbereichs gemäß § 14 Abs 8 SNE V 2018 anwendbar ist.
3.2. 6 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und die wesentliche Frage ist die Anerkennung der Zwischenfinanzierungskosten zur Beschaffung von Netzverlustenergie im Jahr 2023 als nicht beinflussbare Kosten, somit die Berücksichtigung dieser Kosten als Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin für das Jahr 2025. Im gegenständlichen Verfahren ist über die von der belangten Behörde festgestellte Höhe dieser Kosten zu entscheiden. Die Frage der Anerkennung der Zwischenfinanzierungskosten war Gegenstand des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W187 2306292-1/12E. Damit ist die Klärung der Frage der Anerkennung dieser Kosten im Erkenntnis W187 2306292-1/12E eine Vorfrage für die Klärung der Rechtmäßigkeit der im gegenständlichen Verfahren zu klärendenden Kosten. Diese Frage ist auch in einer erheblichen Anzahl weiterer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu lösen, da jeder Netzbetreiber iSd ElWOG 2010 im Jahr 2023 von § 53 Abs 3 ElWOG 2010 betroffen war, die belangte Behörde in für alle Netzbetreiber von Amts wegen geführten und Bescheid abgeschlossenen Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts für das Jahr 2025 dieselbe Rechtsfrage gleichartig beantworte und Beschwerden gegen eine Vielzahl dieser Bescheide beim Bundesveraltungsgericht anhängig sind. Anzumerken ist, dass es mangels gesetzlicher Festlegung bei dem Begriff der „erheblichen Anzahl“ um eine Einzelfallbeurteilung handelt (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 34 Rz 28).
3.2. 7 Beim Verwaltungsgerichtshof ist bereits zu Ro 2025/04/0020 protokollierte Verfahren zur Klärung dieser Rechtsfrage anhängig. Überdies fehlt Rechtsprechung zur Auslegung von § 53 Abs 4 ElWOG 2010, insbesondere zur Frage, ob die Förderung auch die durch die verspätete Auszahlung der Förderung entstandenen Zwischenfinanzierungskosten abdecken muss oder diese Zwischenfinanzierungskosten im Wege der Anerkennung als Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste auf die Netznutzer abgewälzt werden können. Die Relevanz des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens für das gegenständliche Verfahren besteht in der Lösung dieser Rechtsfrage als Vorfrage für die Feststellung der Entscheidung über die Höhe der Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste, der Hauptfrage des anhängigen Beschwerdeverfahrens (VwGH 20. 11. 2025, Ra 2025/08/0072, Rn 26). Dass es sich bei dieser Rechtsfrage um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG handelt, ergibt sich einerseits aus dem Fehlen von Rechtsprechung zu § 53 Abs 4 ElWOG 2010 und andererseits aus dem Text dieser Bestimmung, der – wie auch die Stellungnahmen im Verfahren ergeben – nicht eindeutig und klar verständlich ist.
3.2. 8 Somit liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vor (VwGH 20. 11. 2025, Ra 2025/08/0072).
Daher war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die zu Ro 2025/04/0020 protokollierte Revision auszusetzen. Dieses Verfahren ist genau zu bezeichnen (VwGH 14. 3. 2018, Ra 2017/17/0722). Diese Entscheidung hat mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss zu ergehen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 34 Rz 33).
3. 3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.3. 1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3. 2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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