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I425 2339758-1•Bundesverwaltungsgericht I425 2339758-1
I425 2339758-1Tribunal administratif fédéral11 mai 2026
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I425 2339758-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2026, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein Staatsangehöriger von Gambia (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit familiären Grundstücksstreitigkeiten und der Gefahr einer daraus resultierenden Privatverfolgung durch Angehörige sowie einer illegitimen Strafverfolgung begründete.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2026 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz des Verein LegalFocus wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mangelhafter Verfahrensführung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde insbesondere moniert, dass es im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA Verständigungsprobleme mit der Englisch-Dolmetscherin gegeben habe und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Fulani-Dolmetschers beantragt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 08.05.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Fulani-Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Fulani, zudem spricht er Englisch. Er ist ledig und kinderlos, überdies ist er gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX im Distrikt XXXX in der XXXX Region Gambias. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise mit zwei älteren Halbschwestern und drei älteren Halbbrüdern bei seinem Vater und dessen beiden Ehefrauen im familiären Eigentumshaus, wobei eine der Ehefrauen die Mutter des Beschwerdeführers und die andere die Mutter seiner Halbgeschwister war. Die Mutter des Beschwerdeführers kam im Jänner 2023 bei einem Unfallgeschehen ums Leben. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat zumindest zwei Jahre die Schule besucht und etwa ein Jahr Berufserfahrung als Bäcker gesammelt. Er kann lesen und schreiben. Sein Vater und seine Halbgeschwister leben nach wie vor in seinem Heimatort.
In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2023 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat und reiste zunächst auf dem Landweg in den Senegal und von dort weiter über Mali und Algerien nach Tunesien. Während der Fahrten verdingte er sich als Hilfskraft der Fahrer, indem er Passagiere zum Fahrzeug lotste, deren Gepäck verlud und Fahrtkosten kassierte. In Tunesien hielt sich der Beschwerdeführer im Anschluss daran über mehrere Monate auf und verdingte sich dort ebenfalls als Hilfsarbeiter, ehe er die schlepperunterstützte Ausreise über das Mittelmeer nach Italien antrat. In Italien wurde der Beschwerdeführer am 11.09.2023 in XXXX und am 09.01.2024 in XXXX erkennungsdienstlich behandelt, am 14.10.2024 überdies noch in der Ostschweiz. Am 03.02.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nachdem zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2025 der Antrag zurückgewiesen und die Zuständigkeit Italiens zu dessen Prüfung festgestellt sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien angeordnet worden war, diese jedoch nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist effektuiert werden konnte, wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.
In Österreich oder in anderen Ländern des Schengen-Raums verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, vielmehr bestreitet er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragsstellung über die staatliche Grundversorgung und ist seit 04.02.2025 durchgehend in Asylwerberunterkünften melderechtlich erfasst. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Ein Freund von ihm, den er bereits aus Kindertagen in Gambia kannte, lebt in Österreich, jedoch besteht zu diesem kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in Gambia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung durch seine eigenen Angehörigen oder einer illegitimen Strafverfolgung ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft, wobei seiner Fluchtgeschichte selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der gambischen Behörden keine Asylrelevanz zukäme.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia (Gesamtaktualisierung am 25.08.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Gambia ist laut Verfassung eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung (AA 27.6.2025). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt keinen Amtszeitbeschränkungen (FH 2024).
Adama Barrow ist Staatspräsident, nachdem er sich in den Präsidentschaftswahlen im Jänner 2017 gegen Yahya Jammeh durchsetzen konnte und im Dezember 2021 wiedergewählt worden ist (AA 27.6.2025). Im Dezember 2021 gewann Barrow eine zweite Amtszeit mit rund 53 % der Stimmen. Ousainou Darboe von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) kam mit 28 % auf den zweiten Platz. Inländische und internationale Beobachter hielten die Ergebnisse für glaubwürdig. Es wurden jedoch einige Unregelmäßigkeiten gemeldet, und eine Reihe von Mängeln im rechtlichen Rahmen beeinträchtigten das Wahlkampfumfeld (FH 2024).
Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP 15. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024).
Die politische Lage ist nach den letzten Präsidentenwahlen relativ stabil (BMEIA 8.7.2025). Ein Putschversuch im Dezember 2022 wurde im Vorfeld vereitelt (AA 27.6.2025). Barrow ist keine vereinigende Persönlichkeit mehr im Land. Obwohl er 2021 wiedergewählt wurde, konnten die Oppositionsparteien Zugewinne verzeichnen (BS 2024). Nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 kam es zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas (AA 27.6.2025). Beobachter kritisieren die Regierung Barrows dafür, dass sie in die Fußstapfen von Yahya Jammeh tritt, und werfen ihr Vetternwirtschaft, Korruption und die Verschärfung ethnischer Spaltung vor. Besonders beunruhigend war die Entscheidung, bei den Wahlen 2021 in einer Allianz mit dem AFPRC (Armed Forces Provisional Ruling Council), einer Fraktion von Jammehs ehemaliger Regierungspartei, anzutreten (BS 2024).
Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2026 statt (ISS 25.2.2025). Präsident Adama Barrow äußerte sich zuversichtlich über die Aussichten der NPP bei den Präsidentschaftswahlen 2026 und prognostizierte einen Erdrutschsieg von 75 % (TSN 21.7.2025). Die Oppositionspartei UDP konzentriert sich ebenso auf die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 und möchte eine ernsthafte Herausforderung für die Regierungspartei darstellen. Der langjährige Parteivorsitzende und ehemalige Vizepräsident Gambias, Ousainou Darboe, hat seine Absicht bekräftigt (JN 19.8.2025).
Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vgl. FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025).
Politische Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten gegenüber dem Institute for Security Studies, dass sie aufgrund des jüngsten Entwurfs davon ausgehen, dass Barrow für zwei weitere Amtszeiten kandidieren kann. Diese kommen zu den zwei Amtszeiten hinzu, die er bis 2026, dem Jahr der nächsten Präsidentschaftswahlen, bereits absolviert haben wird. Die größte Oppositionspartei, die UDP, hat angekündigt, den Entwurf abzulehnen (ISS 25.2.2025).
Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) kündigte im Dezember 2024 an, ein Gericht einzurichten, um Verbrechen zu ahnden, die in Gambia unter dem Militärdiktator Yahya Jammeh begangen worden sind. Jammeh lebt im Exil in Äquatorialguinea, das kein Mitglied der ECOWAS ist (FH 2025). Gambia hat nicht nur keine neue Verfassung verabschiedet, sondern auch Schwierigkeiten, echte Fortschritte in Richtung Übergangsjustiz zu erzielen. Angesichts des langsamen Reformtempos in Gambia und des angespannten soziopolitischen Kontexts ist die Unterstützung der ECOWAS weiterhin notwendig (ISS 25.2.2025).
Sicherheitslage
Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl. AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 23.4.2024). Ebenso wurden gezielte Anstrengungen unternommen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern (BS 2024). Dennoch ist diese nicht uneingeschränkt gewährleistet und es kann unter Umständen zu Beeinträchtigungen von außen, u.a. durch die Exekutive oder Dritte kommen (AA 27.6.2025).
Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Beamten informieren die Angeklagten nicht immer rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau an Fällen behindert das Recht auf ein zeitnahes Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nach wie vor uneinheitlich eingehalten, obwohl politisch Andersdenkende nun weniger Gefahr laufen, verfolgt zu werden, als während der Ära Jammeh. Die Regierung hat zugesagt, Sicherheitsbeamte, die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich gewesen sind, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024).
Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vgl. BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024).
Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz eine Wahrheits- und Versöhnungskommission („Truth, Reconciliation and Reparation Commission“, TRRC) eingerichtet, welche zwischen Jänner 2019 und Mai 2021 öffentliche Anhörungen von Opfern und Tätern durchgeführt und dem Präsidenten Ende November 2021 einen Bericht überreicht hat. Ende Mai 2022 hat die gambische Regierung ein Weißbuch ("White Paper") vorgelegt, in dem sie die 263 Empfehlungen der TRRC (mit zwei Ausnahmen) annahm. Die Implementierung geht nur schleppend voran, es wurden bisher nur 15 % der Empfehlungen umgesetzt (AA 27.6.2025). Die Entscheidung der Barrow-Regierung, alle bis auf zwei Empfehlungen der TRRC anzunehmen, signalisiert weitgehend die Bereitschaft, die Justiz ohne jegliche Einmischung arbeiten zu lassen (BS 2024).
Zur Aufarbeitung der Verbrechen unter der Jammeh-Diktatur hat die Regierung Barrow die Einrichtung einer besonderen Strafkammer und eines Sonderstaatsanwalts vorangetrieben. Zur Verfolgung von Fällen, die nur nach Völkerstrafrecht, aber nicht nach gambischem Recht strafbar sind, hat die Regierung im Dezember 2024 darüber hinaus die Zustimmung der Regionalorganisation Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) erhalten, einen Hybriden Gerichtshof unter der Schirmherrschaft der ECOWAS einzurichten. Für die nötigen Investitionen in Strukturen und Personal dieser neuen Institutionen hat die Regierung die internationale Gemeinschaft um 60-65 Mio. US-Dollar gebeten. Derzeit ist die Finanzierung unklar. Die Arbeit soll beginnen, sobald ca. 60 % der erbetenen Mittel gesichert worden sind (AA 27.6.2025).
Sicherheitsbehörden
Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP-Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025).
Die gambischen Streitkräfte (Gambian Armed Forces - GAF) bestehen aus den vier Bereichen Gambia National Army (GNA), Gambia Navy, Republican National Guard und Gambia Air Force (ÖB 19.4.2023).
Die GAF sind für die Außenverteidigung und die Unterstützung ziviler Behörden in internen Notfällen und Naturkatastrophenhilfe verantwortlich; sie beteiligen sich an multinationalen Friedensmissionen sowie an inländischen Unterstützungsaktivitäten wie landwirtschaftlicher Entwicklung, Bau, Bildung und Gesundheitsdiensten (CIA 7.7.2025).
Die Hauptaufgabe der GNA ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit (ÖB 19.4.2023).
Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin gemäß Artikel 191 der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023).
Die Anwendung unrechtmäßiger körperlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden. Die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reconciliation, and Reparations Commission) haben zu mehreren Strafverfahren und Suspendierungen von Sicherheitskräften wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung geführt, und die Regierung hat die Notwendigkeit anerkannt, die Gesetze zum Schutz von Personen vor Missbrauch durch Sicherheitsdienste zu verschärfen (FH 2024). In Gambia werden Amtsträger selten strafrechtlich verfolgt oder anderweitig bestraft. Eine Ausnahme bildet die Entlassung oder Suspendierung von Beamten, die mit unter Jammeh begangenen Verbrechen in Verbindung stehen (BS 2024).
Die Regierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Sicherheitsbeamte die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich waren, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). So wurden mehrere hochrangige Beamte, die hauptsächlich mit den Sicherheitsdiensten in Verbindung stehen, entlassen (BS 2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025). Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Das Justizministerium setzte Empfehlungen der Kommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen während der Jammeh-Ära um und hat begonnen, gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einer außerordentlichen Sitzung im November 2023 verabschiedetet die Nationalversammlung das Gesetz zur Entschädigung von Opfern (USDOS 23.4.2024). Die Empfehlungen der TRRC haben dazu geführt, dass mehrere Sicherheitsbeamte wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt und suspendiert worden sind, und die Regierung hat eingeräumt, dass die Gesetze zum Schutz des Einzelnen vor Missbrauch durch die Sicherheitsdienste verschärft werden müssen (FH 2024).
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Im Korruptionsindex von Transparency International hat sich Gambia von Platz 110/180 im Jahr 2022 auf Platz 96 im Jahr 2024 verbessert (TI 2024; vgl. AA 27.6.2025). Im Dezember 2023 verabschiedete die Nationalversammlung ein Antikorruptionsgesetz, über das seit 2019 beraten worden war (FH 2024).
Informationen über den Haushalt und die Schulden der Regierung sind im Allgemeinen öffentlich zugänglich, und die Regierung hat mit Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Partnern zusammengearbeitet, um die Beteiligung der Bürger am Haushaltsverfahren zu verbessern (FH 2024).
Die Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption bleiben aber begrenzt (GOCI 2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können (FH 2024; vgl. GOCI 2023). Es gibt weit verbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2024). Bestechungsgelder an Beamte, insbesondere an die Polizei, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023). Vorwürfe gegen Regierungsbeamte, darunter die Annahme von Bestechungsgeldern und korrupte Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023; vgl. FH 2024). Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe seitens der Medien und zivilgesellschaftlicher Organisationen, darunter auch Vorwürfe des Missbrauchs öffentlicher Gelder durch Regierungsbeamte in den jeweiligen Institutionen (USDOS 23.4.2024).
Trotz einiger Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung lassen Korruptionsvorwürfe gegen hochrangige Regierungsmitglieder Zweifel an der Entschlossenheit der Regierung aufkommen, die Korruption zu beseitigen. Mitglieder der vorherigen Regierung wurden für ihre Verfehlungen nicht zur Rechenschaft gezogen. Interne Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der Korruptionsbekämpfung existieren entweder gar nicht oder sind noch nicht gesetzlich verankert (GOCI 2023).
Im März 2023 wurde der Staatssekretär des Ministeriums für Fischerei und Wasserressourcen aufgrund von Korruptionsvorwürfen zu zwei Jahren Haft verurteilt - die erste Verurteilung eines hohen Staatsbeamten unter Barrow (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Korruptionsbekämpfungsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) haben nur schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2024). Zwar wurden einige Fälle von Missbrauch und Korruption untersucht und strafrechtlich verfolgt, doch aufgrund mangelnder Strafverfolgung bleiben ähnliche Fälle ungestraft (GOCI 2023).
Im Oktober 2023 klagten die Behörden drei hochrangige Beamte des Gesundheitsministeriums wegen Amtsmissbrauchs, Wirtschaftsverbrechen, Diebstahls und Urkundenfälschung an. Im selben Monat versetzte eine lokale Gemeinde 14 Mitarbeiter in den Verwaltungsurlaub, bis die Vorwürfe der Misswirtschaft und des Diebstahls von Steuereinnahmen untersucht waren. Darüber hinaus empfahl die Gemeinde die sofortige Entlassung des Gemeindevorstehers und des Finanzdirektors und beschuldigte die beiden sowie den ehemaligen Vorsitzenden schwerwiegender finanzieller Verfehlungen (USDOS 23.4.2024).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
In Gambia gibt es inländische und internationale NGOs, die sich auf Menschenrechts- und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024).
Laut Gesetz müssen sich alle NGOs bei der NGO-Behörde registrieren lassen und als Wohltätigkeitsorganisationen bei der Generalstaatsanwaltschaft eintragen lassen. Sie müssen über einen Verwaltungsrat verfügen, der aus mindestens sieben Mitgliedern besteht, die für die Politik und wichtige administrative Entscheidungen, einschließlich der internen Kontrolle, verantwortlich sind. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass alle NGOs der NGO-Behörde ein detailliertes Jahresarbeitsprogramm und einen detaillierten Jahresetat, einen detaillierten Jahresbericht über die im Laufe des Jahres erzielten Fortschritte, Arbeitspläne für das folgende Jahr und von der NGO-Behörde zugelassenen Wirtschaftsprüfern geprüfte Jahresabschlüsse vorlegen müssen. Die Regierung hat erklärt, dass diese Unterlagen der NGO-Behörde helfen, die Aktivitäten der NGOs zu überwachen (USDOS 23.4.2024).
Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) und ist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen, unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024).
Das Justizministerium setzt die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reparations and Reparations Commission) zu den Menschenrechtsverletzungen der Jammeh-Ära um und hat gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen begonnen, einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Im November 2023 wurde Madi Jobarteh, ein bekannter Menschenrechtsaktivist, der im Vormonat festgenommen worden war, angeblich im Zusammenhang mit einem Facebook-Beitrag, in dem er die Regierung und die Polizei zur Rechenschaft zog, wegen „aufrührerischer Absicht, Anstiftung zur Gewalt und falscher Veröffentlichung und Verbreitung" angeklagt (FH 2024).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Es besteht keine allgemeine Wehrpflicht (AA 27.6.2025). Der Dienst in der Gambia National Army (GNA) ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem 18. Lebensjahr mit einer Dienstverpflichtung von 6 Monaten offen (CIA 6.11.2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Fehlverhalten von Militärangehörigen wird nach dem „The Gambia Armed Forces Act“ verfolgt und ggf. bestraft (AA 27.6.2025). Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, haben keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (AA 27.6.2025).
Allgemeine Menschenrechtslage
Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Art. 23 der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025).
Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024).
Mehrere Entwicklungen gaben Anlass zur Sorge hinsichtlich der Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit durch die Regierung (FH 2025), obwohl diese sich unter Barrow deutlich verbessert haben (FH 2024).
Die Verfassung und das Gesetz garantieren die Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter (USDOS 12.8.2025). Zahlreiche neue gambische Medien wurden gegründet. Dennoch bleiben zahlreiche Gesetze in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken. Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit zeitweise von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2024).
Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025).
Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, doch das noch immer geltende Gesetz über die öffentliche Ordnung aus der Kolonialzeit schreibt vor, dass Veranstalter für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einholen müssen (FH 2024). Die Regierung setzt die Gesetze zur Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und das Streikrecht nicht konsequent durch, und diese werden auch nur selten angewandt (USDOS 12.8.2025). Im April 2024 wurden acht Mitglieder der zivilgesellschaftlichen Organisation Gambia Participates festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten, nachdem sie eine Sitzblockade organisiert hatten, um gegen mutmaßliche Korruption und Misswirtschaft bei der Gambia Ports Authority zu protestieren (FH 2024).
Es gab Fortschritte bei der Aufarbeitung der unter dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh begangenen Verbrechen. Im April 2024 verabschiedete die Nationalversammlung den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderkommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) sowie den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft. Beide Gesetzentwürfe schufen die Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen, die im TRRC-Bericht aufgeführt sind. Im Dezember 2024 genehmigte die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der ECOWAS das Statut des „Sondergerichtshofs für Gambia”, einem hybriden Gericht mit gambischem und internationalem Personal, dessen Aufgabe es ist, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und andere schwere Verbrechen zu verfolgen, die während des Jammeh-Regimes begangen worden sind. Im Mai 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht in der Schweiz den ehemaligen Innenminister Ousman Sonko wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 20 Jahren Haft. Im August 2024 wurde ein ehemaliger General und mutmaßliches Mitglied der „Junglers“, einer paramilitärischen Einheit, die unter der Regierung von Yahya Jammeh mutmaßlich außergerichtliche Tötungen begangen hat, festgenommen (AI 29.4.2025).
Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Opposition
Die Opposition ist rege und wird nicht unterdrückt oder verfolgt (AA 27.6.2025). Im Jahr 2023 waren in Gambia 19 politische Parteien registriert. Die Organisatoren müssen eine Registrierungsgebühr von einer Million Dalasi (17.000 US-Dollar) entrichten und die Unterschriften von 10.000 registrierten Wählern einholen, davon mindestens 1.000 aus jeder Region des Landes. Die Nominierungsanforderungen und -gebühren erschweren den Wettbewerb der Parteien. Parteien, die sich auf eine bestimmte Religion, Ethnie oder Region konzentrieren, sind verboten. Die Parteien müssen der unabhängigen Wahlkommission (IEC) jährlich einen Bericht vorlegen (FH 2024).
Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen grundsätzlich keinen Einschränkungen. Allerdings kam es nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas. Stärkste Oppositionspartei ist die United Democratic Party (UDP). Die Partei des in Äquatorial-Guinea im Exil lebenden Ex-Präsidenten Jammeh, Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), ist gespalten (AA 27.6.2025).
Im Oktober 2023 kritisierte Präsident Adama Barrow während einer landesweiten Reise bei politischen Kundgebungen Medienorganisationen, die seiner Meinung nach gegen seine Partei eingestellt waren. Er kündigte an, regierungskritische Personen festzunehmen und warnte vor „harten Maßnahmen“ gegen die freie Meinungsäußerung. Daraufhin veröffentlichte das Büro des Präsidenten eine Erklärung, in der Barrows Rhetorik offenbar zurückgenommen wurde. Er habe lediglich zu Anstand aufgerufen und seine Worte seien aus dem Kontext gerissen worden. Die Erklärung rief „alle Gambier“ dazu auf, demokratische Werte zu vertreten, und versicherte, dass die Pressefreiheit gewahrt bleibe, allerdings unter dem Vorbehalt, dass „Unruhestifter“, „Tyrannen“ und Personen, die Hassreden verbreiten, zur Rechenschaft gezogen werden (USDOS 23.4.2024).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 27.6.2025). Es gab einige Versuche bzw. Anstrengungen, die Haftbedingungen zu verbessern (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025). Ein Erfolg zeigt sich durch eine bessere Lebensmittelversorgung. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der Möglichkeit der Entlassung auf Kaution entgegengewirkt werden (AA 27.6.2025).
Trotzdem bleiben die Haftbedingungen aufgrund von Nahrungsmittel- und Trinkwasserknappheit, massiver Überbelegung, mangelnder medizinischer Versorgung, Heizung, Belüftung und schlechten sanitären Bedingungen weiterhin hart und lebensbedrohlich. In einigen Einrichtungen stellt massive Überbelegung ein Problem dar, insbesondere im Untersuchungstrakt der Mile 2 Haftanstalt in Banjul, wo die Polizei Häftlinge bis zu ihrem Prozess festhält (USDOS 23.4.2024). Im März 2021 veröffentlichte die Regierung in Zusammenarbeit mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) den „Prisons Rapid Assessment Report“ für die Reform der Gefängnisse. Diese soll im Einklang mit den Mandela-Regeln und den Internationalen Menschenrechtsstandards umgesetzt werden. Ende 2024 gab die Regierung bekannt, ein neues Gefängnis als Ersatz für die „Mile 2“ Haftanstalt bauen zu wollen (AA 27.6.2025).
Die Behörden haben Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen der Misshandlung durchgeführt und die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns sowie lokalen und internationalen NGOs uneingeschränkten Zugang zu allen Gefängnissen (USDOS 23.4.2024).
Todesstrafe
Seit einem Jahrzehnt herrscht ein faktisches Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe. Sie wird in lebenslange Haft umgewandelt (AA 27.6.2025; vgl. AI 10.10.2024). Ihre Abschaffung ist in den Entwürfen für eine neue Verfassung vorgesehen und wird von der Justiz wie von Menschenrechtlern gefordert (AA 27.6.2025). In Gambia wurde seit mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AI 10.10.2024). Die letzte Hinrichtung in Gambia wurde 2012 unter Ex-Präsident Jammeh vollstreckt (AI 10.10.2024; vgl. AA 27.6.2025). Damals wurden neun Soldaten durch ein Exekutionskommando erschossen (AI 10.10.2024). Zuvor wurde seit 1981 keine Todesstrafe mehr vollstreckt. Nach der Verkündigung eines Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe im Februar 2018 ratifizierte Gambia im September 2018 das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 27.6.2025). Seit dem Amtsantritt von Präsident Adama Barrow im Jänner 2017 hat Gambia also bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe gemacht (AI 10.10.2024).
Trotzdem kann die Todesstrafe nach wie vor für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 27.6.2025). Die Justiz stellt nur mittellosen Personen, denen die Todesstrafe verhängt wurde, auf Staatskosten einen Anwalt zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).
Im Juli 2021 wurde der ehemalige Minister für Kommunalverwaltung in den frühen Tagen der Jammeh-Militärjunta des Mordes für schuldig befunden; die gegen ihn verhängte Todesstrafe wurde in eine lebenslängliche Haftstrafe umgewandelt. Anfang 2025 wurde ein Todesurteil in einem Mordfall verhängt, da der Richter nach Rechtslage keine andere Möglichkeit sah. Er hat Exekutive und Legislative aufgefordert, das Gesetz entsprechend zu ändern (AA 27.6.2025).
Religionsfreiheit
Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (AA 27.6.2025) und die Verfassung garantiert die Freiheit der Religionswahl, solange sie nicht die Rechte anderer oder das nationale Interesse beeinträchtigt. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung politischer Parteien auf Grundlage der Religionszugehörigkeit (USDOS 3.7.2024).
Die gambische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (die Mehrheit ist sunnitisch) (AA 27.6.2025), die Ahmadiyya-Gemeinde zählt nach eigenen Angaben rund 50.000 Mitglieder (USDOS 3.7.2025). Etwa 5-10 % bekennen sich zum Christentum (AA 27.6.2024), die Mehrheit davon ist römisch-katholisch. Zu den Religionsgruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, gehören Bahai, Hindus und Eckankar-Anhänger. Einzelpersonen neigen dazu, indigene (animistische) Glaubensvorstellungen mit Islam und Christentum zu vermischen (USDOS 3.7.2024).
Der Oberste Islamische Rat (SIC) verbietet Ahmadiyya-Muslimen weiterhin die Teilnahme an SIC-Veranstaltungen und die Bestattung ihrer Toten auf islamischen Friedhöfen (USDOS 3.7.2024). Die Regierung Barrow hat stets betont, dass Gambia eine säkulare Gesellschaft ist, in der Anhänger aller Glaubensrichtungen ihre Religion frei ausüben können. In der Praxis sind jedoch nicht-sunnitische muslimische Gruppen Diskriminierungen ausgesetzt. Im Jahr 2023 führten religiöse Spannungen zwischen muslimischen Einwohnern und Angehörigen der christlichen Minderheit des Landes in zwei Städten zu strafrechtlichen Ermittlungen durch die Polizei (FH 2024).
Mischehen zwischen Muslimen und Christen sind weiterhin üblich. Aufgrund kultureller und geschlechtsspezifischer Normen konvertieren Frauen in der Regel zum Glauben des Ehemannes (USDOS 3.7.2024).
Minderheiten
Gesellschaftlich gesehen ist Gambia multiethnisch (BS 2024), es leben ca. 10 ethnische Gruppen im Land, wobei sich lokal unterschiedliche Mehrheitsethnien gebildet haben. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Mandinka (etwa 34 %) dar, die zweitgrößte Gruppe die Wolof (AA 27.6.2025). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola, Fula und andere (CIA 7.7.2025).
Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 27.6.2025), und ist laut Verfassung verboten (BS 2024). Das Gesetz verbietet bestimmte Arten von rassischer und ethnischer Diskriminierung. Politischen Kandidaten ist es untersagt, Stammes- oder ethnische Spannungen zu schüren. Die Regierung setzt diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Ex-Staatspräsident Jammeh hatte sich stark auf seine Ethnie, die Jola, gestützt, die die Mehrheit der Sicherheitskräfte stellen und bis heute in ihrer Mehrheit als loyal zum ihm gelten (AA 27.6.2025). Die ehemalige Regierungspartei AFPRC ist eng mit der ethnischen Gruppe der Jola des ehemaligen Präsidenten Jammeh verbunden (BS 2024).
Das bis dahin in Gambia relativ unbekannte Phänomen des „Tribalismus“ ist seitdem ein unterschwelliges Thema (AA 27.6.2025). Doch obwohl die ethnische Polarisierung in Gambia in den letzten Jahren etwas zugenommen hat, ist sie insgesamt nach wie vor gering, ebenso wie die Neigung zu Konflikten und deren Intensität. Öffentliche Aufrufe zur Gewalt durch politische oder religiöse Führer sind sehr selten. Wenn sie doch vorkommen, werden sie umgehend zurückgewiesen und finden keine nennenswerte Resonanz (BS 2024). Allerdings beziehen die großen Parteien einen Großteil ihrer Unterstützung aus bestimmten ethnischen Gruppen, was zu der Befürchtung führt, dass die gambische Politik von ethnischen Spaltungen geprägt ist (FH 2024). Parteien, die sich auf ethnische, regionale oder religiöse Zugehörigkeit stützen, sind zwar gesetzlich verboten, doch werden in der Praxis mehrere Parteien als vorrangig die Interessen bestimmter Gruppen vertretend angesehen (BS 2024). Während der letzten Wahlen gab es Bedenken hinsichtlich der zunehmend hitzigen Rhetorik einiger Politiker und Parteimitglieder zum Thema ethnische Identität (BS 2024).
Kinder
Die gambische Staatsbürgerschaft wird u.a. durch Geburt erworben und Staatsbürger dürfen eine zweite Staatsbürgerschaft besitzen (BS 2024).
Das Bildungssystem in Gambia basiert auf dem britischen System, welches aus sechs Jahren Grundschule (Klassen 1–6), drei Jahren Sekundarstufe I (7–9) und drei Jahren Sekundarstufe II (10–12) besteht. Die gambische Verfassung schreibt eine obligatorische Grundschulbildung vor. Die ersten sechs Schuljahre sind gebührenfrei. Die nicht obligatorischen Kindergärten umfassen drei Jahre und dienen der Vorbereitung der Kinder auf die Grundschule (IOM 11.2024). Mädchen machen etwa die Hälfte der Grundschüler aus, aber nur ein Drittel der Schüler an weiterführenden Schulen, was häufig auf die gesellschaftliche Bevorzugung der Bildung von Buben zurückzuführen ist (USDOS 23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung liegt bei 18 Jahren (USDOS 23.4.2024). Kinderehen werden trotz gesetzlicher Verbote weiterhin praktiziert (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025) - teils unter Berufung auf „islamische Gesetze“ und v.a. in ländlichen Gebieten (AA 27.6.2025). Obwohl die Regierung in mehreren Regionen des Landes, insbesondere in abgelegenen Dörfern, Kampagnen durchführt, um das Bewusstsein für das Gesetz zu schärfen, gibt es keine Berichte darüber, dass die Regierung das Gesetz durchsetzt (USDOS 12.8.2025).
Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch. Die Regierung setzt diese Gesetze im Allgemeinen wirksam durch (USDOS 23.4.2024).
Weiters verbietet das Gesetz die kommerzielle sexuelle Ausbeutung, den Verkauf, die Anwerbung oder die Nutzung von Kindern für kommerzielle sexuelle Zwecke, einschließlich Kinderhandel zur sexuellen Ausbeutung und Kinderpornografie (USDOS 23.4.2024). Dennoch gibt es weiterhin Kinderhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Kinderarbeit auf der Straße (AI 29.4.2025), und die Behörden setzen das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Im September 2024 warnte auch der Direktor von Samaritana Gambia, einer NGO, die sich für Opfer von Menschenhandel einsetzt, vor einem Wiederaufleben des Kinderhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung im Land (AI 29.4.2025). Es ist davon auszugehen, dass Gambia Ausgangs-, Transit- und Zielland für Menschenhandel insbesondere von Frauen und Kindern in Zwangsarbeit und Prostitution - einschließlich Sex-Tourismus - ist (AA 27.6.2025). Die Arbeitsgesetze werden nicht konsequent angewendet, aber in den letzten Jahren gab es leichte Verbesserungen. Einige Frauen und Kinder sind zu Opfern von Sexhandel, häuslicher Knechtschaft und Zwangsbettelei geworden (FH 2024).
Gambia hat die VN-Kinderrechtskonvention sowie das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie ratifiziert. Mit dem Children‘s Act wurde 2005 eine umfangreiche Gesetzgebung erlassen, die Kinderrechte und deren Durchsetzung regelt. Der staatliche Social Welfare Service, der in allen Fragen von Kinderrechten bzw. Kindeswohlverletzungen eingeschaltet werden kann, geht seiner Aufgabe gewissenhaft nach (AA 27.6.2025).
Im Jänner 2024 bekräftigte der Minister für Gender, Kinder und Soziales das Engagement der Regierung für die Förderung der Kinderrechte und kündigte die zweite Phase des Projekts zur Unterstützung des Schutzes von Kindern, die Opfer von Rechtsverletzungen geworden sind, an. Dieser umfasst einen Plan zur Unterstützung von Kindern mit Behinderungen und zur Stärkung regionaler Kinderschutzmechanismen. Jedoch sind Kinder, die auf der Straße arbeiten, weiterhin der Gefahr von Missbrauch ausgesetzt (AI 29.4.2025). Kinderarbeit, vor allem zur Unterstützung im familiären Bereich, bleibt weit verbreitet(AA 27.6.2025).
Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Das Gesetz stellt einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gleichen Geschlechts unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025, FH 2024). Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetzbuch unter verschiedenen Straftatbeständen aufgeführt. Artikel 144 des Strafgesetzbuches sieht beispielsweise für Homosexualität als „Akt wider die Natur“ („act of gross indecency“) eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren vor. Der im Oktober 2014 in Kraft getretene Artikel 144a des Strafgesetzbuches sieht in bestimmten Fällen der „aggravated homosexuality“ sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die letzten bekannt gewordenen Verhaftungen erfolgten nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amtes im Jahr 2015; zu Verurteilungen kam es demnach nicht (AA 27.6.2025). Das Gesetz bestraft auch das sogenannte Cross-Dressing. Die Behörden setzen diese Bestimmungen jedoch nicht durch. Das Gesetz sieht kein Verbot der Diskriminierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale vor (USDOS 23.4.2024).
Das gambische Justizministerium hat auf Anfrage vom Oktober 2020 hin bestätigt, dass unter der seit 2017 amtierenden gambischen Regierung keine Verhaftungen oder Strafverfolgung aufgrund von Homosexualität mehr erfolgt sind. Gleichwohl beabsichtigt die gambische Regierung an der Kriminalisierung von Homosexualität festzuhalten (AA 27.6.2025). Unabhängig davon hat die Nationalversammlung im September 2024 beschlossen, die Mindeststrafe für „homosexuelle Handlungen” von zwei auf fünf Jahre zu erhöhen (FH 2025).
Es gab für da Jahr 2023 keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte Gewalt oder Belästigungen gegen sexuelle Minderheiten oder Personen, die solche Missbräuche meldeten, angestiftet, begangen, geduldet oder toleriert hätten. Menschenrechtsaktivisten haben hingegen berichtet, dass sexuelle Minderheiten Angst vor Belästigungen, Angriffen und Einschüchterungen durch politische und religiöse Führer hätten, wenn sie ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität offenbaren (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Minderheiten sind mit schwerwiegender gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (FH 2024). Nach anderen Angaben können sexuelle Minderheiten gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wenn sie ihren Status offenbaren. Einige Betroffene berichten von Stigmatisierung, und die Weigerung einiger Mitarbeiter des Gesundheitswesens, die Privatsphäre zu wahren, was u.a. zu einem eingeschränkten Zugang zu HIV- und AIDS-Behandlungen geführt hat. Sexuelle Minderheiten berichten auch von Diskriminierung am Arbeitsplatz (USDOS 23.4.2024).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Einwanderungsbehörden richten häufig Sicherheitskontrollen ein. Personen ohne ordnungsgemäße Ausweispapiere werden festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 23.4.2024). Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten sind gegeben (AA 27.6.2025). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS 129 sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit (ÖB 19.4.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt (AA 27.6.2025).
Gambia verfügt über wenig natürliche Ressourcen und Bodenschätze, ebenso existiert keine ausgeprägte industrielle Fertigung (ABG 8.2024). Die Wirtschaft des Landes ist sehr anfällig für Schocks (WFP 5.-7.2025), da die Wirtschaft stark von der Landwirtschaft abhängig ist. Die mit Abstand wichtigste Kulturpflanze ist die Erdnuss (ABG 8.2024). Die Landwirtschaft trägt 25 % zum BIP des Landes bei, beschäftigt 70 % der Bevölkerung und ist die Lebensgrundlage für 80 % der ländlichen Bevölkerung. Allerdings deckt der Sektor weniger als 50 % des nationalen Nahrungsmittelbedarfs, wodurch das Land in hohem Maße von Importen abhängig und anfällig für Preisschwankungen ist. Trotz der Verbesserungen im Laufe der Jahre besteht daher weiterhin eine hohe Ernährungsunsicherheit (WFP 5.-7.2025). Auch der Tourismus ist ein wichtiges wirtschaftliches Standbein (ABG 8.2024).
Die Schlüsselsektoren der Wirtschaft mit Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Landwirtschaft und der Tourismus (auf den Tourismus entfallen derzeit etwa 30 % aller Arbeitsplätze im formellen Sektor) (IOM 11.2024). Landwirtschaft und Tourismus bilden das wirtschaftliche Rückgrat (ABG 8.2024). Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (IOM 11.2024).
In den ländlichen Gebieten liegt die Arbeitslosenquote bei Männern und Frauen bei 22,4 % bzw. 38,6 %. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist bei Jugendlichen zwischen 15 und 34 Jahren (35,3 %) und bei Frauen (38,3 %) stärker ausgeprägt, wobei der Anteil der Frauen 55,3 % beträgt. Die Arbeitslosenquote ist bei Jugendlichen mit Sekundarschulbildung höher (etwa 15 %), und diejenigen ohne Schulbildung sind meist in der Landwirtschaft, als Arbeiter und Kleinhändler selbständig. Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Die niedrigen Bildungsquoten wirken sich auf die Verfügbarkeit qualifizierter Gambier auf dem Arbeitsmarkt aus, und Frauen sind davon besonders betroffen. Berichten zufolge hatten 62 % der Frauen keine Schulbildung im Vergleich zu 49,0 % der Männer (IOM 11.2024).
Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).
Sozialbeihilfen
Das Recht auf Sozialschutz wird aktuell gerade umgesetzt. In Anbetracht der Notwendigkeit sozialer Absicherung hat die Regierung die Nationale Sozialschutzpolitik (NSPP) 2015–2025 formuliert. Im Anschluss daran wurde das Nationale Sozialschutzsekretariat (NSPS) unter der Leitung des Büros des Vizepräsidenten eingerichtet, um die Umsetzung der Maßnahmen in den verschiedenen Schichten des Landes zu überwachen (HRC 18.10.2024).
Unterstützung zur sozialen Sicherheit wird vom Ministerium für Soziales, das in allen Regionen über Büros verfügt angeboten. Die Sozialversicherungs-Wohnungsbaufinanzierungsgesellschaft (SSHFC) bietet Sozialschutzleistungen an (https://www.sshfc.gm/). Das Ministerium für Soziales (DSW), die Nationale Ernährungsbehörde (NANA) und das Ministerium für Gemeindeentwicklung führen derzeit das NAFA-Programm im ganzen Land durch. Es handelt sich um ein Sozialschutzprogramm, das sich an arme und gefährdete Haushalte richtet. Die Umsetzung umfasst fünf Regionen mit zwanzig Bezirken. Das Programm soll Resilienz aufbauen, soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und vor Schocks schützen (IOM 11.2024).
Im Jahr 2024 verabschiedete die Regierung das Nationale Sozialschutzgesetz 2024, das einen bedeutenden Meilenstein als erster Rechtsrahmen für Sozialhilfe darstellt und Standards für die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für arme und schutzbedürftige Menschen im Land festlegt. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Lücken im Sozialschutzsystem zu schließen, indem es wirtschaftliche, diskriminierende und soziale Schwachstellen im Zusammenhang mit Armut und Benachteiligung im Land durch die Einrichtung einer Sozialschutzbehörde verhindert oder mildert (HRC 18.10.2024). Gemäß dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes von März 2025, bestehen Sozialhilferegelungen etc. hingegen nicht (AA 27.6.2025).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vgl. AA 5.8.2025).
Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen, der primären, sekundären und tertiären Ebene. Die Regierung betreibt ein Lehrkrankenhaus, fünf Allgemeinkrankenhäuser, ein Spezialkrankenhaus, vier Bezirkskrankenhäuser, sechs große Gesundheitszentren, vierzig kleinere Gesundheitszentren und dreiundsiebzig kommunale Gesundheitsstationen sowie den von der britischen Regierung finanzierten Medical Research Council. Darüber hinaus gibt es mehrere privat geführte Kliniken und NGOs, die sich mit Gesundheitsfragen befassen. Die medizinische Grundversorgung ist auf Dorfebene organisiert. Die medizinische Versorgung wird von den großen und kleinen Gesundheitszentren im ganzen Land gewährleistet. Zusätzlich zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es weitere NGOs/private Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, darunter der Medical Research Council (MRC), die Medicare-Klinik und die klinischen Dienste von Africmed. Das wichtigste Überweisungskrankenhaus in Gambia befindet sich in Banjul. Die Beratungsgebühren in staatlichen Gesundheitszentren und Krankenhäusern betragen für Personen über 5 Jahren 25 Gambische Dalasis (GMD) [EUR 0,30], die Beratung für die Gesundheit von Müttern und Kindern (unter 5 Jahren) ist kostenlos (IOM 11.2024).
Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, bleibt die Erbringung von psychischen Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin eingeschränkt (IOM 11.2024). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind (AA 27.6.2025). Die Tanka Tanka Station des EFSTH ist die einzige stationäre psychiatrische Einrichtung für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen. Um dem entgegenzuwirken, hat Gambia in jeder Gesundheitsregion mindestens eine ausgebildete psychiatrische Krankenschwester mit anderem Gesundheitspersonal zusammenarbeitet, um die gesundheitlichen und psychischen Bedürfnisse der Regionen/Gemeinschaften zu erfüllen (IOM 11.2024).
Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 27.6.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 5.8.2025). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und kostenlos verfügbar. Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden (IOM 11.2024).
Rückkehr
Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. NGOs geben Berufsanfängern finanzielle Starthilfen. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Es muss auch nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt (AA 27.6.2025).
Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, müsste im Einzelfall geklärt werden (AA 27.6.2025).
Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA 27.6.2025).
Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung. Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2025).
Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten rückgeführte Personen ein Post-Return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2025).
Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-Return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2025).
Dokumente
Das Urkundenwesen in Gambia ist unzuverlässig, insbesondere im ländlichen Bereich. Dies betrifft vor allem die Ausstellung von Geburtsurkunden, die später als Vorlage zur ID/Passbeantragung usw. benötigt werden. Hinsichtlich Personenstandsurkunden, Reisepässen und Staatsangehörigkeitsausweisen ist die Fälschung von Dokumenten nicht üblich, da problemlos echte, aber inhaltlich unrichtige Dokumente beschafft werden können (AA 27.6.2025).
Hinsichtlich Vorladungen, Haftbefehlen und Gerichtsurteilen ist erfahrungsgemäß weniger mit Gefälligkeitsbescheinigungen zu rechnen. Haftbefehle werden sehr selten und nur bei besonders schweren Delikten ausgestellt. Fälschungen sind oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen, da auch eklatante Fehler in Rechtschreibung oder Inhalt keinen Rückschluss auf eine fehlende Amtseigenschaft der ausstellenden Person zulassen (AA 27.6.2025).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Gambia sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.05.2026, im Zuge derer die gegenständliche Beschwerdesache unter Beiziehung eines Fulani-Dolmetschers mit dem Beschwerdeführer sowie seiner Rechtsvertretung erörtert wurde.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Im Verfahren behauptete er, nie einen Reisepass besessen zu haben und ohne jegliche Dokumente nach Europa gekommen zu sein (AS 170).
Die Feststellungen zu seiner Staatsbürgerschaft, seiner Herkunft, seiner Arbeitserfahrung, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seinen Sprachkenntnissen, sowie seiner Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen sowie zu seiner Ausreise nach Europa wiesen indessen erhebliche Ungereimtheiten auf. Vor dem BFA hatte er etwa behauptet, sein jüngster Bruder – welcher ihn im Zuge der im Mittelpunkt seines Fluchtvorbringens stehenden Auseinandersetzung im Jahr 2023 mit einem Messer verletzt habe – sei damals ca. 16 Jahre alt gewesen (AS 177) und bestätigte an anderer Stelle erneut ausdrücklich, seine drei Halbbrüder seien „damals“ 24 und 26 sowie „ca. 16 Jahre“ alt gewesen (AS 172), sodass im gegebenen Zusammenhang auch nicht von einem Protokollierungsfehler ausgegangen werden kann. In der Verhandlung sagte er wiederum aus, seine drei Brüder (bzw. Halbbrüder) seien 25, 28 und 31 Jahre alt (Verhandlungsprotokoll S. 4) – und wären diese somit bereits 2023 allesamt seit vielen Jahren volljährig gewesen. Infolge dessen war bezüglich des Alters seiner Brüder seinen rezenten Angaben in der Verhandlung zu folgen und festzustellen, dass diese allesamt älter sind als er.
Sowohl in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 5) als auch vor dem BFA (AS 171) behauptete der Beschwerdeführer zudem, Gambia „Ende 2023“ verlassen zu haben, in seiner Erstbefragung am 03.02.2025 hatte er sogar explizit den November 2023 benannt (AS 7). Dies ist nicht mit seiner im Akt dokumentierten, ersten erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien am 11.09.2023 in Einklang zu bringen (AS 11), ebenso wie seine beiden erkennungsdienstlichen Behandlungen in Italien im Abstand von etwa vier Monaten (und dann noch einmal annähernd neun Monate später in der Schweiz) nicht mit seiner Behauptung in Einklang zu bringen sind, dass er sich lediglich 16 Tage (Erstbefragung: AS 9, BFA-Einvernahmen: AS 97 und AS 170) bzw. eine Woche (Verhandlungsprotokoll S. 6) in Italien aufgehalten habe und in der Schweiz nur durchgereist sei (AS 9, Verhandlungsprotokoll S. 7). In der Erstbefragung hatte er zudem noch angegeben, sich für neun Monate in Tunesien aufgehalten zu haben (AS 9), vor dem BFA (AS 174) und in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 6) gab er wiederum an, es seien nur drei Monate gewesen. Somit waren letztlich lediglich eine Ausreise des Beschwerdeführers in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2023 sowie die entsprechende Reiseroute und die im Akt dokumentierten EURODAC-Treffer (AS 11) zur Feststellung zu erheben. Die Unterlagen bezüglich des durchgeführten Dublin-Konsultationsverfahrens mit Italien liegen ebenfalls im Behördenakt ein.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer „zumindest“ zwei Jahre die Schule besucht hat, basiert darauf, dass er diese Dauer des Schulbesuchs zwar stringent im Verfahren angab, jedoch in der Verhandlung nicht schlüssig darzulegen vermochte, weswegen er nur eine derart kurze Schulbildung genossen habe. Auf die entsprechende Frage seiner Rechtsvertretung entgegnete er, der Grund hierfür sei, dass seine Mutter nicht gelebt habe, während seine Schwestern noch ihre Mutter gehabt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 12). Diese Begründung mutet insofern nicht plausibel an, als der Beschwerdeführer zugleich im Verfahren behauptete, seine Mutter sei erst im Jänner 2023 – dort wäre er bereits ca. sechzehneinhalb Jahre alt gewesen – verstorben. Sofern der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang außerdem vorbrachte, in Gambia gäbe es Kosten, wenn man zur Schule gehe, wie z.B. Transportkosten, die er nicht tragen habe können und außerdem gäbe es in Gambia ohnedies keine Schulpflicht (Verhandlungsprotokoll S. 12), so seht dies im Widerspruch zum Länderinformationsblatt, wonach die gambische Verfassung eine obligatorische Grundschulbildung vorschreibt und insbesondere die ersten sechs Schuljahre gebührenfrei sind (vgl. Punkt II.1.3.). Nachvollziehbare Hindernisse, die dem Beschwerdeführer einen längeren Schulbesuch in seinem Heimatdorf – wo er laut seinen Angaben auch die Schule besuchte (AS 170) - verunmöglicht hätten, liegen somit nicht auf der Hand. Dass er lesen und schreiben kann stellte der Beschwerdeführer in der Verhandlung unter Beweis, indem er auf Aufforderung des erkennenden Richters den Namen seines Heimatortes zur korrekten Protokollierung auf ein Blatt Papier schrieb.
Die Feststellungen zum nunmehrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab 03.02.2025 ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.
Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Teilnahmebestätigung für einen A1-Deutschkurs in Vorlage gebracht (AS 185), wobei sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck davon verschaffen konnte, dass er über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse verfügt. Im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ist zudem ersichtlich, dass er im Bundesgebiet bisher keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, während eine Abfrage in der Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragsstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Er verneinte in der Beschwerdeverhandlung ebenso, Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich zu sein. Stringent brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor, dass ein Freund von ihm, den er bereits aus Kindertagen in Gambia kannte, in Österreich lebe. Ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem kann jedoch bereits angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinerseits in einer Asylwerberunterkunft lebt und seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragsstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ausgeschlossen werden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit familiären Grundstücksstreitigkeiten. Sein Vater habe seine Ländereien auf die drei Halbbrüder des Beschwerdeführers aufgeteilt und diesem selbst nichts zukommen lassen. Der Streit sei unmittelbar vor der Ausreise des Beschwerdeführers dahingehend eskaliert, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seinen Halbbrüdern gekommen sei, im Zuge derer der Beschwerdeführer selbst als auch einer der Halbbrüder mit einem Messer verletzt worden seien. Infolge dessen befürchte er in seinem Herkunftsstaat nunmehr eine Verfolgung durch seine eigenen Angehörigen oder eine illegitime Strafverfolgung.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere des persönlichen Eindrucks, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung gewonnen werden konnte, zu dem Schluss, dass es ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Gambia glaubhaft zu machen.
Zur Bewertung seines Fluchtvorbringens gilt vorab zu betonen, dass das erkennende Gericht den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2023 unter Zugrundelegung seiner Verfahrensidentität erst 17 Jahre alt und somit noch minderjährig gewesen wäre. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines – im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse – Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. VwGH 16.12.2025, Ra 2025/14/0189, mwN).
Doch selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse mit 17 Jahren noch knapp minderjährig gewesen wäre, verblieben seine betreffenden Schilderungen – die über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgingen - stets auf einer allgemeinen Ebene und antwortete er durchwegs auffallend nüchtern und oberflächlich. Damit ließen die Darlegungen der Ereignisse, die den Beschwerdeführer veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, jeglichen Detailreichtum und auch jegliche Emotionen vermissen, die Erzählungen über tatsächlich Erlebtes innewohnen. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte wäre zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden und der Betroffene unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichtet. Die Erzählungen des Beschwerdeführers beschränkten sich indessen auf eine allgemein gehaltene Rahmenerzählung, welche nicht dazu geeignet ist, seinen Schilderungen in Zusammenhang einer ihm unterstellten Brandstiftung Glaubhaftigkeit zu verleihen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0291, mwN), wurden seine Schilderungen in einer Gesamtschau nicht gerecht.
Des Weiteren verstrickte sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen in erhebliche Widersprüche, die sich auch nicht schlüssig dadurch erklären ließen, dass er zum Zeitpunkt der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse allenfalls erst 17 Jahre alt gewesen sein mag. Wie bereits beweiswürdigend in den Personsfeststellungen unter Punkt II.2.1. ausgeführt, hatte er vor dem BFA etwa nämlich noch behauptet, sein jüngster Bruder – welcher ihn im Zuge der im Mittelpunkt seines Fluchtvorbringens stehenden Auseinandersetzung im Jahr 2023 mit einem Messer verletzt habe – sei damals ca. 16 Jahre alt gewesen (AS 177) und bestätigte er an anderer Stelle erneut, seine drei Halbbrüder seien „damals“ 24 und 26 sowie „ca. 16 Jahre“ alt gewesen (AS 172), sodass im gegebenen Zusammenhang auch nicht von einem Protokollierungsfehler ausgegangen werden kann. In der Verhandlung sagte er wiederum aus, seine drei Brüder (bzw. Halbbrüder) seien 25, 28 und 31 Jahre alt (Verhandlungsprotokoll S. 4) – und wären diese somit 2023 allesamt bereits seit vielen Jahren volljährig gewesen. Dies zieht in einer Zusammenschau mit den weiteren unter Punkt II.2.1. dargestellten Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers seine persönliche Glaubwürdigkeit bereits erheblich in Zweifel.
In der Erstbefragung – die im Übrigen bereits unter Inanspruchnahme eines Fulani-Dolmetschers stattgefunden hatte - hatte der Beschwerdeführer zudem noch dezidiert erklärt, sein Vater habe „nach dem Tod meiner Mutter eine andere Frau geheiratet und die Kinder aus dieser Ehe haben die ganzen Felder bekommen und ich bin leer ausgegangen.“ (Verhandlungsprotokoll S. 11). Keineswegs wird verkannt, dass der VwGH wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe, zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273, mwN). Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in diametralem Widerspruch hierzu in der Verhandlung wiederum zu Protokoll gab, sein Vater sei (bis zum Tod der Mutter im Jahr 2023) mit beiden Ehefrauen gleichzeitig verheiratet gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 12). Es mutet auch wenig nachvollziehbar an, dass die Ehe mit der zweiten Ehefrau erst nach dem Tod der Mutter im Jahr 2023 geschlossen worden wäre, sofern man bedenkt, dass die fünf aus dieser Ehe entstammenden Kinder laut Aussage des Beschwerdeführers allesamt älter gewesen seien als er und damals bereits seit Jahren das Erwachsenenalter erreicht gehabt hätten.
Auffällig erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung initiativ mit der neuen Eheschließung seines Vaters eine Begründung für die Grundstücksaufteilung unter seinen Halbbrüdern ins Treffen führte, während er in der Verhandlung wiederum auf Nachfrage angab, er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei und weswegen der Vater die Ländereien zwischen seinen Halbbrüdern aufgeteilt habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Vor dem BFA hatte er indessen wiederum erklärt, es sei eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Vater und den Halbbrüdern getroffen worden, ihnen das Land bereits zu Lebzeiten des Vaters zu übergeben (AS 175).
Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer einzelne Sachverhaltselemente seiner Fluchtgeschichte, von denen er ausgehend von seinen Angaben gar keine eigenen Wahrnehmungen haben konnte, wie ein unmittelbarer Zeuge, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass es sich bei seinem Vorbingen um ein Gedankenkonstrukt handelt. So hatte er vor dem BFA geschildert, unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung mit seinen Brüdern in den Busch gelaufen zu sein, wo ihn seine Brüder nicht mehr finden hätten können und „wieder zurückgegangen“ seien. Der Beschwerdeführer habe die Nacht dann noch im Freien geschlafen und sei in der Früh sogleich in den Senegal gegangen (AS 177), von seiner Familie habe er seit seiner Ausreise nie wieder etwas gehört (AS 172; Verhandlungsprotokoll S. 15). Zugleich gab er vor dem BFA jedoch wiederum wie eine unumstößliche Tatsache zu Protokoll, dass seine Brüder nach dem Kampf die Polizei verständigt hätten (AS 179). Bereits dem Behördenvertreter fiel diese Ungereimtheit offenkundig auf und hielt dieser dem Beschwerdeführer im Anschluss daran vor, woher er denn wisse, dass die Brüder die Polizei verständigt hätten, nachdem er sofort nach der Auseinandersetzung in den Busch davongelaufen sei. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer nur allgemein gehalten, dass „man“ eben die Polizei verständige, wenn ein Problem passiere und ein Messer im Spiel sei (AS 179). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer als Grund, weswegen er keine innerstaatliche Fluchtalternative in einer größeren Stadt in Gambia in Anspruch nehmen könne, ebenfalls an, dass die Polizei „schon vom Problem Bescheid“ gewusst hätte. Auf den Vorhalt, wie er zu dieser Erkenntnis gelange, stellte er abermals wie eine selbst wahrgenommene Tatsache in den Raum: „Die Familie hatte schon die Polizei kontaktiert.“ Auf die Frage des erkennenden Richters, woher er dies wisse, replizierte der Beschwerdeführer wieder nur allgemein, dass wenn es eine Auseinandersetzung mit Verletzungsfolgen gäbe, „dann kommen Leute und schauen zu und erfahren vom Problem. Die bringen das dann zur Polizei.“ (Verhandlungsprotokoll S. 9).
Eine nicht unerhebliche Steigerung erfuhr das Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich noch in der Verhandlung, wo er dann erstmals behauptete, seine Brüder hätten ihn ca. einen Monat vor der Auseinandersetzung damit erpresst, dass ein 15-jähriger Junge den Behörden gegenüber fälschlicherweise angeben solle, eine sexuelle Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 10f). Dieses Vorbringen war sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerde gänzlich unerwähnt geblieben. Auf den Vorhalt, weswegen er dies nicht schon eher erwähnt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich bereits für die behördliche Einvernahme einen Dolmetscher in seiner Muttersprache Fulla gewünscht gehabt hätte und dieses Problem nur schwerlich auf Englisch schildern hätte können. Selbst wenn man eine gewisse Sprachbarriere im Rahmen der behördlichen Einvernahme annehmen würde – wenngleich der Beschwerdeführer damals eingangs erwähnte, dass er „gut“ Englisch spreche (AS 168) und am Ende der Amtshandlung bestätigte, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben und dass alles richtig protokolliert worden sei (AS 182) – so wäre dennoch nicht ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführer nicht zumindest in aller Kürze einen vorangegangenen Erpressungsversuch durch seine Halbbrüder erwähnen hätte können. Mit dem entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung konfrontiert, räumte er auch ein, dass es ihm wohl möglich gewesen wäre, das entsprechende Vorbringen auf Englisch zu erstatten, wenngleich er Bedenken bezüglich seiner Ausdrucksfähigkeit ins Treffen führte, wenn detailliertere Fragen dazu gestellt worden wären (Verhandlungsprotokoll S. 11).
Hinzu kommt allerdings, dass der Beschwerdeführer diesen Erpressungsversuch in der Verhandlung dann schilderte, als er dezidiert gefragt wurde, was er denn bei seiner Einvernahme vor dem BFA damit gemeint habe, dass ihn seine Brüder „immer wieder als Gay beschimpft“ hätten. Dort hatte er dann auf Nachfrage behauptet, dieses Problem habe mit dem Tod seiner Mutter begonnen (AS 181). Seine Mutter starb laut seiner Aussage jedoch bereits im Jänner 2023, während der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat erst in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2023 verließ und der Erpressungsversuch mit dem Jungen – angeblich etwa einen Monat vor seiner Ausreise - sohin erst deutlich später gewesen sein müsste.
Nicht zuletzt mutet der behauptete Erpressungsversuch in der dargestellten Konstellation jedoch bereits deshalb wenig nachvollziehbar an, als der Beschwerdeführer zum betreffenden Zeitpunkt ausgehend von seinem behaupteten Geburtsdatum des XXXX in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2023 selbst maximal erst 17 Jahre alt gewesen sein kann und somit noch minderjährig gewesen sein müsste. Das gambische Gesetz stellt allerdings lediglich einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen gleichen Geschlechts unter Strafe (vgl. Punkt II.1.3.), sodass die Behauptung eines 15-jährigen, eine einvernehmliche sexuelle Beziehung mit einem 17-jährigen zu haben (etwas anderes als eine behauptete Einvernehmlichkeit wurde seitens des Beschwerdeführers auch nie in den Raum gestellt, vgl. Protokoll S. 10: „Er hat erzählt, dass er eine sexuelle Beziehung mit mir hatte.“), ungeachtet des Umstandes, dass unter der seit 2017 amtierenden gambischen Regierung ohnedies keine Verhaftungen oder Strafverfolgung aufgrund von Homosexualität mehr erfolgt sind (vgl. Punkt II.1.3.), ausweislich der allgemeinen Länderberichte nicht einmal unter einen Straftatbestand des gambischen Strafgesetzbuches fällt. Unter der hypothetischen Annahme, auch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Minderjährigen würden in Gambia strafrechtlich sanktioniert werden, hätte sich der 15-jährige „Anzeiger“ indessen selbst gleichermaßen strafbar gemacht wie der 17-jährige Beschwerdeführer, was den behaupteten Erpressungsversuch abermals nicht plausibel erscheinen ließe.
Der Vollständigkeit halber bleibt in Bezug auf eine seitens des Beschwerdeführers in der Verhandlung vorgewiesene kleine, oberflächliche, längliche, ca. 1 cm lange Narbe unter seinem rechten Auge (welche lediglich bei einer Begutachtung aus nächster Nähe überhaupt rudimentär auszumachen war) noch zu betonen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit eines Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. zuletzt VwGH 03.03.2025, Ra 2025/18/0035; vgl. ergänzend dazu, dass ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag, VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0451, mwN).
In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die von ihm behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl auch nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). Vielmehr lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits über einen langen Zeitraum zahlreiche sichere Dritt- und Schengen-Länder durchreist hatte, ehe er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte – wobei er in der Erstbefragung sogar dezidiert zu Protokoll gegeben hatte, dass Österreich sein Zielland gewesen sei, „weil es hier mehr Chancen gibt“ (AS 7) – darauf schließen, dass es ihm wohl darauf ankam, seine wirtschaftliche Situation in einem mitteleuropäischen Staat wie Österreich zu verbessern, anstatt einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat zu entgehen. Wirtschaftliche Gründe vermögen jedoch eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 20.02.1985, 85/01/0052).
In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN), ist darüber hinaus noch zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung darzulegen vermochte. Eine wie von ihm behauptete, von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung kann nämlich nur dann Asylrelevanz entfalten, wenn der gambische Staat ihn nicht zu schützen vermögen würde. Zwar bleibt es einem Fremden diesfalls unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN), jedoch wurden derartige Umstände seitens des Beschwerdeführers im Verfahren niemals substantiiert dargelegt. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verfügt Gambia grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und liegen ungeachtet etwaiger Korruptionsproblematiken keinerlei Hinweise vor, dass vergleichbare Bedrohungen durch Privatpersonen, wie sie seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht wurden, von staatlicher Seite systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden. Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Ebenso wurden gezielte Anstrengungen unternommen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, wenngleich nicht verkannt wird, dass diese nicht uneingeschränkt gewährleistet ist. Zudem ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren gesetzlich verankert, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (vgl. Punkt II.1.3.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Auch die seitens des Beschwerdeführers geäußerte Befürchtung, er habe aufgrund der Verletzung, die er seinerseits seinem Bruder in Notwehr zugefügt habe, nunmehr eine illegitime Strafverfolgung zu befürchten, stellt lediglich eine unsubstantiierte Mutmaßung dar. Da der Beschwerdeführer ausgehend von seinem eigenen Vorbringen offenbar sogleich nach der Auseinandersetzung mit seinen Brüdern ausgereist war, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, sich hilfesuchend an die staatlichen Behörden zu wenden und mit diesen den Sachverhalt aufzuklären, kann dem gambischen Staat im konkreten Fall auch keine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit unterstellt werden. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt Hinweise, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat a priori keine Möglichkeit hätte, in einem rechtsstaatlichen Verfahren seine (etwaige) Unschuld zu beweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA in Bezug auf eine sonstige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Er ist jung, gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Er hat in Gambia eine zumindest zweijährige Schulbildung durchlaufen und Berufserfahrung als Bäcker gesammelt. Weiters hat er sich auch während der Fahrten auf seiner Ausreise nach Europa als auch während seines Italien-Aufenthaltes als Hilfskraft verdingt. Er spricht auch nach wie vor die Sprachen seines Heimatlandes. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Einige NGOs geben finanzielle Starthilfen für Berufsanfänger. Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ bietet zudem Rückkehrern ein post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro, welches eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Airport Pick-up etc. beinhaltet, zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft an (vgl. Punkt II. 1.3.). Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer, der keiner besonders vulnerablen Personengruppe zuzurechnen ist, im Falle seiner Rückkehr nach Gambia automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Ganz allgemein besteht in Gambia derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Im aktuellen Länderinformationsblatt wird die Sicherheitslage als relativ ruhig beschrieben. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Zwar bestehen gewisse politische Spannungen und kann es zu lokalen Demonstrationen kommen und sind weiters in der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia Rebellen aktiv (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.
Eine Rückkehr nach Gambia führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der dort weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Er ist in Gambia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung durch seine eigenen Angehörigen oder einer illegitimen Strafverfolgung ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft, wobei seiner Fluchtgeschichte selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der gambischen Behörden keine Asylrelevanz zukäme.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).
Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK – was in Gambia aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Gambia leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt auch kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.
Ein landesweiter bewaffneter Konflikt besteht in Gambia ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatregion tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.2.2.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Gambia und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Gambia (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jede Person im Falle einer Rückkehr nach Gambia mit existentiellen Nöten konfrontiert ist (vgl. etwa kürzlich VwGH 06.08.2025, Ra 2024/21/0035).
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Gambia die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Gambia möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Derartige Bindungen zu in Österreich oder im Schengen-Raum lebenden Personen wurden seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nie geltend gemacht.
Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und in ständiger Rechtsprechung betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN), vermag der erst etwa ein Jahr und drei Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Der Beschwerdeführer weist auch keinerlei maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf, sodass seine Integration im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur keinesfalls als "außergewöhnlich" beurteilt werden kann. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er ging er im Bundesgebiet auch zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, vielmehr ist er nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt nach wie vor über die staatliche Grundversorgung. Zudem ist im Hinblick auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend in Anschlag zu bringen, dass sämtliche integrationsbegründende Schritte des Beschwerdeführers in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/19/0137, mwN).
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Gambia eine zumindest zweijährige Schulbildung absolviert und Arbeitserfahrung als Bäcker gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der gambischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seines Vaters und seiner Halbgeschwister. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine gewisse Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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