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L512 2288757-1•Bundesverwaltungsgericht L512 2288757-1
L512 2288757-1Tribunal administratif fédéral8 mai 2026
Diskriminierung Drohungen ersatzlose Teilbehebung ethnische Zugehörigkeit familiäre Situation Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Mischehen non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Verfolgung Religion Rückkehrentscheidung behoben Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage Straffälligkeit Unzumutbarkeit Verfolgungsgefahr Versorgungslage
L512 2288758-1/23E
L521 2288757-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , (BF1) und XXXX , geb. XXXX (BF2), beide StA. Israel, beide vertreten durch Verein Ute Bock, gegen die Bescheide vom XXXX , Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide stattgegeben wird und die Bescheide in diesem Umfang behoben werden.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet) reiste zusammen mit der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF2“ bezeichnet), am XXXX legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die BF1 und BF2, Staatsangehörige Israels, stellten am 25.04.2022 Anträge auf internationalen Schutz.
2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 am 25.04.2022 zu seinen Fluchtgründen vor, seine Frau sei Muslimin. Diese Beziehung sei in Israel in der Gesellschaft verboten. Die Familie seiner Frau habe davon erfahren und möchte sie töten. Außerdem möchte seine Frau Jüdin werden. Bei einer Rückkehr habe der BF1 Angst, dass seine Frau getötet werde.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF2 am 25.04.2022 zu ihren Fluchtgründen vor, sie habe einen Juden geheiratet. Sie hätten gemeinsam in Israel in einem Supermarkt gearbeitet. Ihre Eltern hätten dies erfahren. Sie habe Angst, dass sie die BF2 töten. Außerdem möchte die BF2 Jüdin werden. Bei einer Rückkehr befürchte sie von ihren Eltern getötet zu werden.
3. Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) wiederholten der BF1 und die BF2 am 01.03.2023 ihre bisher gemachten Fluchtgründe und machten dazu ergänzende Angaben.
4. Die Anträge der BF1-2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Israel gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF1-2, als nicht glaubwürdig bzw. asylrelevant.
5. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
6. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (kurz: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden aktuelle Länderinformationen erörtert.
7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der BF1-2 stehen fest.
Beim BF1 handelt es sich um einen israelischen Staatsangehörigen sowie Angehörigen der jüdischen Religion. Der BF1 ist der ethnischen Gruppe der XXXX zugehörig. Die Muttersprache des BF1 ist Hebräisch. Er beherrscht zudem die Sprachen Russisch, Georgisch Englisch und Deutsch.
Der BF1 ist mit der BF2 nach jüdischem Glauben verheiratet. Die BF1 und die BF2 beabsichtigen standesamtlich zu heiraten. Sie haben eine gemeinsame Tochter, namens XXXX , die am XXXX in Österreich auf die Welt kam. Die BF2 war zuvor bereits verheiratet, es erfolgte im Jahr XXXX eine Scheidung.
Die BF1-2 haben für die gemeinsame Tochter in Österreich – trotz Ankündigung - keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Tochter hält sich derzeit illegal in Österreich auf.
Bei der BF2 handelt es sich um eine israelische Staatsangehörige sowie Angehörige der Religionsgemeinschaft jüdischen Religion. Von ihrer Geburt an bis zum Konvertierungsprozess gehörte sie dem moslemischen/sunnitischen Glauben an. Die BF2 absolvierte in XXXX einen intensiven und langandauernden Konvertierungsprozess, der mit einem Ritual (Mikwe) endete. Seitdem gehört sie der jüdischen Religion an. Die BF2 gehört der arabischen Volksgruppe an. Die BF2 beherrscht die Sprache Arabisch, Hebräisch und Deutsch.
Der BF1 wurde in XXXX geboren und kam im Alter von XXXX Jahren mit seiner Familie nach Israel. Der BF1 besuchte 1,5 Jahre in XXXX sowie 11 Jahre in Israel die Schule. Der BF1 besuchte 1,5 Jahre einen Kurs für XXXX . Ab dem XXXX Lebensjahr arbeitete der BF1 im XXXX . Zuletzt lebte der BF1 zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung in XXXX . Der Vater des BF1 ist verstorben. Der BF1 hat eine Schwester, die verheiratet ist und in Israel lebt. Weiters verfügt der BF1 über Verwandte, die in Israel leben. Der BF1 steht mit seiner Mutter und seiner Schwester in Kontakt.
Der BF1 wurde in XXXX , Israel geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise in ihrem Heimatdorf. Die BF2 besuchte 12 Jahre lang die Schule in Israel. Die BF2 absolvierte Kurse für XXXX . Die BF2 arbeitete zuletzt als XXXX . Zuletzt lebte die BF2 zusammen mit ihren Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester im Eigentumshaus der Familie. Der Vater der BF2 arbeitete als XXXX , geht dieser beruflichen Tätigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme jedoch nicht mehr nach. Die Mutter der BF2 arbeitet nicht. Ein Bruder der BF2 ist XXXX , der andere Bruder XXXX . Die Schwester der BF ist XXXX .
Der BF1 und die BF sind gesund und arbeitsfähig.
Der BF1 und die BF2 verfügen in ihrem Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF1 und die BF2 reisten am XXXX vom XXXX , Israel legal nach XXXX . Der BF1 und die BF1 hielten sich bis zum XXXX in XXXX auf. Danach reisten sie in diverse Länder (wie XXXX ) und gelangten schlussendlich legal am XXXX nach Österreich. Der BF1 war bereits zuvor mehrmals in Österreich aufhältig. Der BF1 und die BF2 stellten am 25.04.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Seitdem hält sich die BF1-2 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die BF1 und die BF2 leben zusammen mit der gemeinsamen Tochter in einer Wohnung des XXXX .
In Österreich hält sich die Cousine des BF1 zusammen mit deren Familienmitglieder auf. Die Cousine des BF1 befindet sich derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes in Israel. Ihr Ehemann kommt gelegentlich nach Österreich. Zu diesen Verwandten besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.
Die BF1-2 beziehen in Österreich keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der BF1 erhält finanzielle Unterstützung von der israelischen Gemeinde, die BF2 erhält finanzielle Unterstützung vom XXXX und einer anderen Organisation. Die BF1-2 waren im österreichischen Bundesgebiet bis dato nicht legal erwerbstätig. Der BF1 begann mit einem Deutschkurs und ist dabei die deutsche Sprache zu erlernen. Die BF2 begann mit einem Deutschkurs, aufgrund der Geburt bzw. einem Notkaiserschnitt brach die BF2 den Kurs ab.
Die BF1-2 verfügen über einfache Deutschkenntnisse.
Der BF1 wurde in Österreich wegen dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach § 109 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt, wobei die Höhe des Tagsatzes mit EUR 9,-- festgesetzt wurde, sodass die Geldstrafe insgesamt EUR 540,-- betrug, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
Die BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1-2 im Falle ihrer Rückkehr in eine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage geraten und von staatlichen Stellen oder seitens Privatpersonen einer Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder der Eingehung einer Partnerschaft bzw. Heirat oder anderen Umständen ausgesetzt sind und sie ihre Heimat aufgrund solcher Verfolgung bzw. Bedrohung verlassen haben.
1.2. Die Lage im Herkunftsstaat
Politische Lage
oDefinition des Staatsgebiets – israelische Eigendefinition versus internationaler Standpunkt
Die israelische Regierung unterscheidet zwischen den Gebieten, die unter israelische Hoheitsgewalt fallen (Golan und Ost-Jerusalem, die nach israelischem Recht durch Annexion integraler Bestandteil Israels sind und unter dessen volle Souveränität fallen), und den nicht-annektierten Gebieten (Westjordanland und Gaza) (AA 5.11.2019a).
Die Europäische Union (EU) erkennt hingegen Israels Souveränität über die besetzten Golanhöhen nicht an. Die EU und ihre Mitgliedsstaaten betrachten israelische Siedlungen als völkerrechtswidrig, sehen sie als Hindernis für den Frieden und als Gefahr für die Umsetzbarkeit einer Zwei-Staaten-Lösung für den israelisch-palästinensischen Konflikt. Die EU und ihre Mitgliedsstaaten werden keine Änderungen des Grenzverlaufs von vor 1967, einschließlich Ost-Jerusalems, anerkennen, solange diese Änderungen nicht von den Konfliktparteien vereinbart werden. Das Westjordanland und Ost-Jerusalem, der Gaza-Streifen sowie die Golan-Höhen sind Gebiete, die seit 1967 von Israel besetzt gehalten werden. Darüber hinaus sind die israelischen Siedlungen gemäß Völkerrecht auf besetztem Gebiet errichtet und werden nicht als legitime Teile des israelischen Staatsgebiets anerkannt. Desgleichen sollte möglichen Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte Rechnung getragen werden (ÖB o.D.; vgl. HB 27.3.2019).
Israel beansprucht ganz Jerusalem als seine unteilbare Hauptstadt. Die Palästinenser sehen in Ost-Jerusalem ihre künftige Hauptstadt eines möglichen Palästinenserstaates. International wurde jedoch kein Teil der Stadt als Hauptstadt Israels anerkannt (IN 28.6.2019; vgl. LPB o.D). Nur die USA haben Jerusalem als Hauptstadt Israels und die Golanhöhen als Teil Israels anerkannt (USDOS 11.3.2020).
Der palästinensische Bevölkerungsanteil von ganz Jerusalem wurde mit Stand 2018 als 38 Prozent angegeben, aber wird bei Einbeziehung der PalästinenserInnen jenseits Trennbarriere mit 40 Prozent angegeben (Haaretz 13.5.2018).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (5.11.2019a): Naher und Mittlerer Osten, Maghreb – Besetzte Gebiete, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/regionaleschwerpunkte/nahermittlererosten/besetzte-gebiete/2263564, Zugriff 22.4.2020
-Haaretz (13.5.2018): Palestinians Now Make Up Some 40 Percent of Jerusalem's Population, https://www.haaretz.com/israel-news/palestinians-now-make-up-some-40-percent-of-jerusalem-s-population-1.6077642, Zugriff 11.5.2020
-HB – Handelsblatt (27.3.2019): EU erkennt Golanhöhen nicht als Staatsgebiet Israels an, https://www.handelsblatt.com/politik/international/nahost-eu-erkennt-golanhoehen-nicht-als-staatsgebiet-israels-an/24150860.html, Zugriff 22.4.2020
-IN – Israel Netz (28.6.2019): Jerusalem ist nicht Israels Hauptstadt, https://www.israelnetz.com/politik-wirtschaft/politik/2019/06/28/jerusalem-ist-nicht-israels-hauptstadt/, Zugriff 22.4.2020
-LPB – Landeszentrale für Politische Bildung Baden-Würtenberg (o.D.): Der Nahostkonftlikt, https://www.lpb-bw.de/nahostkonflikt, Zugriff 22.4.2020
-ÖB – Österreichische Botschaft in Israel (o.D.): Wirtschaft, https://www.bmeia.gv.at/oeb-tel-aviv/oesterreich-in-israel/wirtschaft/, Zugriff 22.4.2020
oStaatsaufbau
Am 14. Mai 1948 erklärte Israel seine Unabhängigkeit (AA 5.11.2019b). Israel ist eine parlamentarische Demokratie mit gesetzgebender, ausführender und rechtsprechender Gewalt nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wodurch Kontrolle und Gleichgewicht innerhalb des Systems gewährleistet sind. Der Präsident, dessen Pflichten in weitem Umfang formeller Art sind, symbolisiert die Einheit des Staates. Er wird von der Knesset (Israels Parlament) für eine einmalige Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Staatspräsident ist seit dem 24. Juli 2014 Reuven Rivlin (IBÖ o.D.; vgl. AA 5.11.2019c).
Die Knesset, Israels gesetzgebendes Organ, ist ein Einkammer-Parlament mit 120 Mitgliedern, deren Arbeit in Plenarsitzungen und in 15 ständigen Ausschüssen erfolgt. Debatten und Abstimmungen über Politik und Aufgaben der Regierung sowie über Gesetzesvorlagen der Regierung oder eines Parlamentsmitglieds finden in Plenarsitzungen statt. Um Gesetzeskraft zu erlangen, muss ein Gesetzentwurf drei Lesungen in der Knesset durchlaufen. […] Die Debatten in der Knesset finden in Hebräisch statt, arabische und druzische Mitglieder können vor dem Parlament in Arabisch sprechen. Simultanübersetzungen in beiden Sprachen stehen zur Verfügung. Die Knessetabgeordneten, die ein breites Spektrum politischer Parteien repräsentieren, werden für eine Legislaturperiode von vier Jahren in landesweiten Wahlen gewählt; das gesamte Land gilt dabei als ein Wahlbezirk. Die Anzahl der Sitze, die jeder Partei in der Knesset zufallen, richtet sich proportional nach dem Stimmenanteil, den die jeweilige Partei am Gesamtwahlergebnis auf sich vereinigen konnte. Jeder Staatsbürger erhält mit Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive, mit Vollendung des 21. Lebensjahres das passive Wahlrecht (IBÖ o.D.; vgl. AA 5.11.2019b). Mit der Verabschiedung des Nationalstaatsgesetzes im Juli 2018 verlor die arabische Sprache den Status einer Amtssprache und dem wird lediglich ein nicht näher definierter Sonderstatus zugeschrieben (FH 4.3.2020; vgl. HSS 23.10.2018; DZ 4.8.2018).
Die Regierung (Exekutive) ist der Knesset gegenüber verantwortlich und unterliegt ihrem Vertrauen. Die politische Machtbefugnis der Regierung ist umfassend und bezieht sich auf alle wesentlichen Lebensaspekte in Israel. [...] Alle israelischen Regierungen seit 1948 sind aufgrund eines Koalitionsvertrages zwischen mehreren Parteien gebildet worden, da bisher keine der Parteien mehr als die Hälfte der Knessetsitze auf sich vereinigen konnte. Die Amtszeit der Regierung beträgt vier Jahre, sie kann jedoch durch Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten oder durch ein Misstrauensvotum in der Knesset früher beendet werden (IBÖ o.D.).
Der Oberste Gerichtshof hat nicht die Autorität eines Verfassungsgerichts, denn Israel besitzt keine Verfassung, sondern nur Grundgesetze mit verfassungsmäßigem Rang. Als höchste juristische Instanz muss der Gerichtshof deshalb die Handlungsspielräume der Regierung immer wieder neu abstecken – und dabei seine Unabhängigkeit beweisen (DZ 3.5.2020).
Dem Regierungschef Netanjahu war es nach den beiden Parlamentswahlen im April und September 2019 nicht gelungen, eine neue Regierungsmehrheit zu bilden. Netanjahus wichtigster Rivale Benny Gantz von der Mitte-rechts-Liste Blau-Weiß hatte nach der Wahl im September 2019 die Bildung einer Einheitsregierung wegen der Korruptionsvorwürfe gegen Netanjahu abgelehnt. Nach dem Scheitern von Koalitionsverhandlungen stimmte die Knesset Anfang Dezember 2019 für ihre Auflösung und eine Neuwahl am 2. März 2020. Netanjahu ist der erste amtierende Regierungschef in der Geschichte Israels, der unter Anklage steht. Ihm werden Betrug, Bestechlichkeit und Untreue vorgeworfen. Gemäß israelischem Recht muss der Ministerpräsident nur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zurücktreten (DZ 18.2.2020; vgl. DP 12.12.2019; DS 9.12.2019).
Aus der dritten Parlamentswahl in Israel innerhalb eines Jahres geht der „Likud" von Ministerpräsident Benjamin Netanjahu als stärkste Fraktion hervor: Nach Auszählung von 99 Prozent der Stimmen kommt der „Likud" künftig auf 36 Sitze (September 2019: 32 Sitze). Die Partei „Kachol Lavan" von Herausforderer Benny Gantz erhält voraussichtlich 33 Sitze in der Knesset (September 2019: 33 Sitze). An dritter Stelle folgt mit 15 Sitzen erneut die „Vereinte Liste", einem Bündnis aus den vier hauptsächlich arabischen Parteien „Ta'al", „Chadasch", „Balad" und „Ra'am" (September 2019: 13 Sitze). Fünf weitere Parteien ziehen in das israelische Parlament ein: Im konservativen und religiösen Lager die Partei „Schas" (9 Sitze) sowie die Bündnisse „Vereinigtes Thora-Judentum" (7 Sitze) und „Jamina" (6 Sitze); im progressiven Spektrum das Bündnis „Awoda-Gescher-Meretz" (7 Sitze). Die nationalistische Partei „Jisra’el Beitenu" erhält 7 Sitze. Die Wahlbeteiligung lag bei 71 Prozent und damit etwas höher als bei den vergangenen zwei Parlamentswahlen im April und September 2019 (BPB 4.3.2020).
Nach mehreren vergeblichen Versuchen bekam Israel Ende April 2020 eine neue Regierung. Eine „nationale Notstandsregierung" soll künftig Israel regieren. Darauf haben sich der amtierende Ministerpräsident Benjamin Netanjahu und sein wichtigster politischer Rivale, der Oppositionspolitiker Benny Gantz, geeinigt. Zuvor waren mehrere Versuche, eine Regierung zu bilden, gescheitert. Ein zentraler Streitpunkt in den Koalitionsverhandlungen war laut Medienberichten die Forderung von Netanjahus Likud-Partei nach einem Vetorecht bei der Besetzung von Richtern. Netanjahu wollte sich demnach außerdem absichern, falls das höchste Gericht entscheidet, dass er wegen der Korruptionsanklage nicht als Ministerpräsident oder Vizeministerpräsident amtieren kann. Mit der Entscheidung vom Ende April ist das Ende einer Pattsituation in Sicht, die seit mehr als einem Jahr andauerte. So lange war es keinem der beiden Lager gelungen, eine mehrheitsfähige Regierung zu bilden. Die durch das Coronavirus ausgelöste Krise mache eine große Koalition nötig, erklärten beide Seiten. (DZ 20.4.2020).
Nach Medienberichten wollen sich Netanjahu und Gantz an der Spitze des Landes abwechseln: In den ersten 18 Monaten der vorgesehenen dreijährigen Amtszeit wird Netanjahu weiterhin die Regierungsgeschäfte leiten. Dann soll im Rahmen einer Rotation Gantz übernehmen. Bis dahin wird der frühere Armeechef Verteidigungsminister sein, der wohl wichtigste Posten in der künftigen Regierung. Mit 32 Ministern und einem Dutzend stellvertretenden Ministern handelt es sich um die größte Regierung in der Geschichte Israels. Wenn die Corona-Krise vorbei ist, soll das Kabinett um vier Posten auf 36 erweitert werden. Die Zahl der Ministerposten wird zwischen den beiden Parteienblöcken gleich verteilt. Der Blau-Weiß-Block erhält das Außenamt für die halbe Zeit und zudem die Ministerien für Justiz, Einwanderung, Eingliederung, Kultur, Sport, Wirtschaft, Wohlfahrt, Kommunikation, Landwirtschaft, strategische Angelegenheiten, Tourismus, soziale Gleichheit und Diaspora. Dem Likud-Block verbleibt das Außenministerium für die halbe Zeit, außerdem das Ministerium für Finanzen, Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Wohnungsbau, Erziehung, Bildung, Umwelt, Energie, Jerusalem und weitere weniger wichtige Posten. Dafür stellt die Likud-Partei den zukünftigen Knessetsprecher; für den Posten ist der derzeitige Tourismusminister Jariv Levin vorgesehen. Übergangsweise hat Gantz das Amt derzeit inne (IN 21.4.2020).
Die neue Regierung, seit dem 17. Mai 2020 im Amt, hat die Teilannexion des Westjordanlandes erstmals in ihrem Koalitionsvertrag schriftlich fixiert. Laut der Koalitionsvereinbarung, die Benjamin Netanjahu mit seinem Rivalen Benny Gantz geschlossen hat, könnte Premier Netanjahu ab dem 1. Juli 2020 Schritte zur "Ausweitung der Souveränität" - die in Israel gebräuchliche Bezeichnung für Annexion - einleiten. Eine israelische Annexion von Gebieten im Westjordanland wäre hoch umstritten und würde international vielfach missbilligt werden (SZ 20.5.2020; vgl. SZ 17.5.2020; DS 20.4.2020, Details zu den Annexionsplänen siehe Abschnitt 2.3).
Eine der Hauptsorgen Netanjahus ist die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Bestechung und Korruption. Deshalb behält er sich das Vetorecht zur Ernennung des nächsten Generalstaatsanwaltes und Staatsanklägers vor. Beide spielen eine entscheidende Rolle bei der Anklage gegen ihn. Derzeit ist Dan Eldad übergangsweise Staatsankläger, die Amtszeit von Generalstaatsanwalt Avichai Mandelblit läuft noch bis 2022. Während der sechsmonatigen Periode einer Notstandsregierung soll es keine Ernennungen derartiger Schlüsselposten geben. Der Beginn des Prozesses gegen Netanjahu ist für den 24. Mai 2020 angesetzt (DS 20.4.2020).
Gantz' Parteienbündnis Blau-Weiß hatte im Wahlkampf stets betont, man werde alles daransetzen, einen Regierungschef Netanjahu zu verhindern. Dass er dieses Versprechen nach der Wahl brach, hat ihn sein Wahlbündnis gekostet. Empörte Fraktionskollegen kehrten ihm den Rücken. Nun hat Gantz nicht einmal halb so viele Abgeordnete im Parlament auf seiner Seite (DS 20.4.2020).
Am 19. April 2020 fanden sich mehrere Tausend Demonstranten am Tel Aviver Rabin-Platz ein, um unter Einhaltung des gebotenen Zwei-Meter-Abstands für den Erhalt der Demokratie zu protestieren. Wiederkehrende Demonstrationen (siehe auch DZ 3.5.2020, TI 29.6.2020) richten sich gegen Netanjahus Übergangskabinett, Attacken auf die Justiz und Überwachung sowie gegen Premierminister Netanjahu selbst wegen des Korruptionsprozesses (TI 29.6.2020) demonstriert. Netanjahus Kabinett hatte die Corona-Krise genutzt, um den Geheimdienst mit umfassenden Überwachungsbefugnissen auszustatten. (DS 20.4.2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (5.11.2019b): Israel – Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/israel-node/politisches-portrait/203848, Zugriff 22.4.2020
-AA – Auswärtiges Amt (5.11.2019c): Israel – Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/israel-node/steckbrief/203560, Zugriff 22.4.2020
-BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (4.3.2020): Israel: Netanjahu gewinnt Wahl, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/306164/israel-netanjahu-gewinnt-wahl, Zugriff 22.4.2020
-DP – Die Presse (12.12.2019): Parlament aufgelöst – Israel wählt ein Drittes Mal, https://www.diepresse.com/5737239/parlament-aufgelost-israel-wahlt-ein-drittes-mal, Zugriff 22.4.2020
-DS – Der Standard (20.4.2020): Israel bekommt seine Corona-Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000116998058/israel-bekommt-seine-corona-regierung, Zugriff 22.4.2020
-DS – Der Standard (9.12.2019): Israels Pareien einigen sich auf dritte Neuwahl innerhalb eines Jahres, https://www.derstandard.at/story/2000112042416/parteien-in-israel-einigen-sich-auf-neuwahlen-am-2-maerz, Zugriff 22.4.2020
-DZ – Die Zeit (20.4.2020): Gantz und Netanjahu einigen sich auf große Koalition, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/israel-gantz-und-netanjahu-einigen-sich-auf-grosse-koalition, Zugriff 22.4.2020
-DZ – Die Zeit (3.5.2020): "Wir sind die Demokratie", https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-05/israel-demonstrationen-benjamin-netanjahu-demokratie, Zugriff 14.5.2020
-DZ – Die Zeit (18.2.2020): Prozess gegen Benjamin Netanjahu beginnt im März, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-02/israel-benjamin-netanjahu-prozessbeginn-korruption, Zugriff 22.4.2020
-DZ – Die Zeit (4.8.2018): Israelis demonstrieren gegen „Nationalgesetz“, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/tel-aviv-israel-nationalitaetsgesetz-drusen-netanjahu, Zugriff 8.6.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-HSS – Hanns Seidel Stiftung (23.10.2018): Interview zum israelischen Nationalgesetz – Demokratie unter Beschluss, https://www.hss.de/news/detail/demokratie-unter-beschuss-news3759/, Zugriff 22.4.2020
-IBÖ – Israelische Botschaft in Österreich (o.D.): Das politische System, https://embassies.gov.il/vienna/AboutIsrael/Pages/Politisches%20System.aspx, Zugriff 22.4.2020
-SZ – Süddeutsche Zeitung (20.5.2020): Palästinenser kündigen alle Abkommen mit Israel und USA auf, https://www.sueddeutsche.de/politik/israel-palaestinenser-westjordanland-annexionsplaene-1.4913404, Zugriff 28.5.2020
-SZ – Süddeutsche Zeitung (17.5.2020): Politischer Stillstand in Israel beendet, https://www.sueddeutsche.de/politik/israel-regierung-benjamin-netanjahu-1.4910388, Zugriff 28.5.2020
-TI – Times of Israel (29.6.2020): A quiet Israeli ex-general emerges as new hero for anti-Netanyahu camp, https://www.timesofisrael.com/a-quiet-israeli-ex-general-emerges-as-new-hero-for-anti-netanyahu-camp/, Zugriff 1.7.2020
oDer israelisch-palästinensische Konflikt als Faktor der israelischen Politik und Sicherheitslage
Die Beziehungen zu den Palästinensern stellen einen wichtigen Faktor in der Außen- und Sicherheitspolitik Israels dar. Die PalästinenserInnen in der Westbank und Ostjerusalem leben seit 1967 unter israelischer Besatzung. Die von Israel gebauten Siedlungen mit beinahe 500 000 Menschen gelten nach internationalem Recht als illegal, was von Israel bestritten wird. Die israelischen Siedler in Gaza wurden von Israel sowie auch seine Truppen im Jahr 2005 abgezogen. Israel kontrolliert weiterhin den Luftraum und die Küste von Gaza, weshalb der Gaza-Streifen weiterhin international als besetztes Gebiet betrachtet wird (BBC Israel Country Profile 27.4.2020)
Gewalt zwischen beiden Bevölkerungsgruppen bleibt Realität. Ein Durchbruch zu einer Lösung des Konflikts unter der Formel „Zwei Staaten für zwei Völker“ schien in den 1990er Jahren möglich. Im Jahr 2018 gab es in Israel weiterhin eine Mehrheit, die diese Formel unterstützte. Gleichzeitig glaubte aber auch eine Mehrheit nicht mehr daran, dass die Palästinenser ein Partner im Friedensprozess sein können und sprach sich daher dafür aus, im Interesse der Sicherheit die Besatzungssituation aufrechtzuerhalten (Lintl 3.2018).
Mit scheiternden Friedensgesprächen gewannen militärische Maßnahmen die Oberhand und veränderten die israelische Politik: Das linke „Friedenslager“ entfernt sich immer stärker von der Forderung nach Endstatusverhandlungen, während das rechte Lager einen palästinensischen Staat ausschließt und inzwischen zunehmend offensiv Teilannexionen des Westjordanlands fordert (Lintl 3.2018).
Unilaterale Maßnahmen ohne Einbindung der palästinensischen Seite prägen die israelische Politik gegenüber den Palästinensern - vor allem der Rückzug [nur am Boden] aus dem Gaza-Streifen im Jahr 2005 sowie die Errichtung der Sperranlage um die großen Siedlungen in der Westbank. Das gab jenen Stimmen auf palästinensischer Seite Auftrieb, die meinen, dass Israel nur durch Einsatz von Gewalt die besetzten Gebiete verlassen würde. Lintl sieht eine Entwicklung in Israel wie auch in den palästinensischen Gebieten, wonach moderate Ansätze sukzessive marginalisiert werden (Lintl 3.2018).
Die neue Regierung plant, im Juli die Annexion von Siedlungen und des Jordantals zu diskutieren.
Palästinensische Politiker warnen davor, dass eine de facto-Annektierung die beschränkte Kooperation [Anm.: zwischen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde] gefährden könnte (TWP 13.5.2020). Die Palästinenser verurteilten eine mögliche Annexion von Teilen des Westjordanlands als "Ende der Zweistaatenlösung". Die Arabische Liga sprach von einem "neuen Kriegsverbrechen" gegen die Palästinenser (DS 13.5.2020). Gegner der Annexion warnen vor einer neue Welle von israelisch-palästinensischer Gewalt (NYT 12.5.2020).
Der Präsident der Palästinensischen Autonomiebehörde (PNA – Palestinian National Authority) Mahmoud Abbas erklärte in Reaktion auf die Annexionspläne den Rücktritt der PNA von den Friedens- und Sicherheitsabkommen mit Israel und den USA - inklusive des Oslo-Abkommens von 1993. Wie sich dies auf die Sicherheitskooperation vor Ort auswirken würde, blieb vorerst unklar (TWP 20.5.2020). Das Aussetzen der Sicherheitsvereinbarung durch Abbas wurde mittlerweile von israelischer Seite bestätigt (DS 21.5.2020).
Die USA sind bisher das einzige Land weltweit, das eine Annexion von Teilen des Westjordanlandes durch Israel offiziell unterstützt (DS 13.5.2020). Das Koalitionsabkommen der neuen israelischen Regierung sieht eine Abstimmung über die Annexion von bis zu 30 Prozent des Westjordanslands nach dem 1. Juli vor, vorausgesetzt die USA stimmen dem zu (TWP 20.5.2020).
2017 anerkannte die US-Regierung von Präsident Donald Trump Jerusalem als israelischer Hauptstadt. Die Entscheidung stellte einen Verstoß gegen das Völkerrecht dar (AI 22.2.2018).
Inmitten steigender Spannungen wegen der Annexion wurden ein Soldat und ein fünfzehnjähriger Palästinenser im Westjordanland am 12., bzw. 13. Mai getötet (WP 13.5.2020).
Benjamin Natanjahu soll zwar die „regionale Stabilität, den Schutz der bestehenden Friedensabkommen sowie die Streben nach weiteren Abkommen“ berücksichtigen, aber mit der Unterstützung von Präsident Trump wird Netanyahu laut Council on Foreign Relations sein Erbe durch Erreichen dieses weit zurück reichenden Ziels festigen wollen. Die Folgen für Israel und für „seine Fähigkeit, ein demokratischer, jüdischer Staat, nach Innen stabil und in Frieden mit seinen Nachbarn, zu bleiben,“ werden tiefgreifend sein (CFR 21.4.2020).
Quellen:
-AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Israel and the Occupied Palestinian Territories,https://www.ecoi.net/de/dokument/1444230.html, Zugriff 22.4.2020
-BBC News (26.4.2020): Israel country profile, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-14628835, Zugriff 14.5.2020, Zugriff 14.5.2020
-CFR – Council on Foreign Relations (21.4.2020): Israel’s Unusual Crisis Coalition: What to Expect, https://www.cfr.org/in-brief/israels-unusual-crisis-coalition-what-expect, Zugriff 14.5.2020
-DS – Der Standard (21.5.2020): Debatte über Kritik an Westbank-Annexion sorgt auch in Wien für Zwist, https://www.derstandard.at/story/2000117622417/debatte-um-kritik-an-westbank-annexion-sorgt-auch-in-wien, Zugriff 22.5.2020
-DS – Der Standard (20.5.2020): Abbas erklärt Ende aller Vereinbarungen mit Israel und USA, https://www.derstandard.at/story/2000117596111/abbas-erklaert-ende-aller-vereinbarungen-mit-israel-und-usa, Zugriff 20.5.2020
-DS – Der Standard (13.5.2020): Trumps Nahostplan im Koalitionsvertrag von Israels neuer Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000117460015/trumps-nahost-plan-im-koalitionsvertrag-von-israels-neuer-regierung, Zugriff 14.5.2020
-Lintl, Peter (2.3.2018): Auswirkungen des ungelösten Konflikts auf israelische Machtkonstellationen und Akteursperspektiven. In: Lintl, Peter (Hrg.): Akteure des israelisch-palästinensischen Konflikts - Interessen, Narrative und die Wechselwirkungen der Besatzung, SWP-Studie 2018/S, S. 9-30, https://www.swp-berlin.org/publikation/akteure-des-israelischpalaestinensischen-konflikts/, Zugriff 22.4.2020
-NYT – The New York Times (12.5.2020): Israeli Soldier Is Killed in West Bank as Tensions Rise Over Annexation Push, https://www.nytimes.com/2020/05/12/world/middleeast/israel-soldier-killed-west-bank.html, Zugriff 14.5.2020
-TWP – The Washington Post (20.5.2020): Palestinian leader says he’s pulling out of peace agreements over annexation, https://www.washingtonpost.com/world/palestinian-leader-says-hes-pulling-out-of-peace-agreements-over-annexation/2020/05/19/fb7558a2-9a17-11ea-ad79-eef7cd734641_story.html, Zugriff 20.5.2020
-TWP – The Washington Post (13.5.2020): Clashes kill two in separate West Bank incidents, https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/clashes-kill-two-in-separate-west-bank-incidents/2020/05/13/9e2b0fcc-94fc-11ea-87a3-22d324235636_story.html, Zugriff 14.5.2020
oNationalstaatsgesetz
Das deutsche Auswärtige Amt beschreibt Israel als Demokratie, deren Innenpolitik zu einem großen Teil von der Heterogenität ihrer Bevölkerung bestimmt ist. Religiöse und säkulare Juden, israelische Araber, Drusen, Zuwanderer aus der früheren Sowjetunion und andere Gruppen prägen das Land (AA 5.11.2019b).
Am 19. Juli 2018 wurde von der Knesset das Nationalstaatsgesetz beschlossen. Es ist innerhalb wie außerhalb des Landes umstritten, auch wenn nur ein Teil der Vorschriften neu ist. Diese werden nun jedoch de facto in den Verfassungsrang erhoben. Während die einen darin eine Darstellung der Wirklichkeit sehen, monieren Gegner, dass das Gesetz Minderheiten diskriminiere und demokratische Werte untergrabe. Es spiegelt auch Regierungsbemühungen zur Umgestaltung des israelischen Regierungssystems, hin zu einer „majoritären Demokratie“ wider, und trifft besonders den Obersten Gerichtshof als „Verteidiger liberaler Prinzipien“. Der Protest dagegen erstreckte sich von Knesset-Abgeordneten bis hin ins Ausland: arabische und jüdischen Oppositionsparteien, viele NGOs sowie Staatspräsident Reuven Rivlin kritisierten das Gesetz als diskriminierend, unnötig und fehlerhaft. Aus dem Ausland kam Kritik von der Europäischen Union bis hin zum amerikanischen Reformjudentum. Israel wird in dem Gesetz in Paragraph 1 als „historisches Heimatland des jüdischen Volkes“ definiert, was in einem Großteil der arabischen Bevölkerung Ablehnung hervorruft, da sie in der weiteren Verrechtlichung des jüdischen Charakters des Staates eine diskriminierende Komponente und Zementierung der Trennung zwischen arabischen und jüdischen Bürgern sehen. So wird etwa in israelischen Geburtsurkunden zwischen jüdischen und arabischen Staatsbürgern differenziert. Dadurch wird der Charakter des Staates von der nationalen Mehrheit bestimmt, was den nichtjüdischen Minderheiten automatisch einen sekundären Status gibt, zumindest in grundlegenden Identitätsfragen des Staates (SWP 9.2018).
In Paragraf 4 wird Arabisch vom Rang einer offiziellen Sprache Israels herabgestuft. In keinem israelischen Grundgesetz wurde bisher das Gleichheitsprinzip aufgenommen. Arabische Politiker fordern eine Definition Israels als „Staat für alle Bürger“, was jedoch von zahlreichen jüdischen Israelis als Negierung des Existenzrechts Israels ausgelegt wird (SWP 9.2018).
Das Gesetz sieht zudem eine Bevorzugung der jüdischen Bevölkerung bei der Wohnraumplanung des Landes vor. Kerngedanke ist, dass es keine Region in Israel geben soll, die über eine arabische Mehrheit verfügt. Dies betrifft vor allem Gebiete mit einem niedrigeren jüdischen Bevölkerungsanteil wie Galiläa oder den Negev. Der verabschiedete Passus schließt aber auch die weitere Besiedlung des Westjordanlands nicht aus. Überhaupt fordert eine große Zahl der Parlamentarier, die das Nationalstaatsgesetz billigten, auch eine Annexion oder Teilannexion des Westjordanlands (SWP 9.2018).
Das Nationalstaatsgesetz steht außerdem im Widerspruch zum Grundgesetz „Menschenwürde und Freiheit“ von 1992. Klagen gegen das Gesetz wurden bereits eingereicht. (SWP 9.2018). Eine Gruppe druzischer Israelis hat Klage beim Obersten Gerichtshof eingereicht. Daneben ersuchten auch Anführer der arabischen Bevölkerung inklusive der Beduinen, Bürgerrechtsgruppen, Akademiker und Oppositionsparteien ebenfalls das Gericht, das Gesetz aufzuheben (TI 16.8.2019). Die nächste Anhörung beim Obersten Gerichtshof zu Klagen gegen das Gesetz wurde im November 2019 für Juni 2020 festgesetzt (TJP 19.11.2019).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (5.11.2019b): Israel – Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/israel-node/politisches-portrait/203848, Zugriff 22.4.2020
-SWP – (Lintl, Peter, Wolfrum, Stefan) (9.2018): Israels Nationalstaatsgesetz - Die Regierung Netanyahu schafft Grundlagen für ein majoritäres System, SWP-Aktuell Nr. 50, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2018A50_ltl_wlf.pdf, Zugriff 22.4.2020
-TJP – The Jerusalem Post (19.11.2019): High Court drops the ball on Jewish Nation-State Law – analysis, https://www.jpost.com/israel-news/high-court-drops-the-ball-on-jewish-nation-state-law-analysis-608296, Zugriff
-TI – Times of Israel (16.8.2019): Nation-state law to be included in Israeli high school curriculum – report, https://www.timesofisrael.com/nation-state-law-to-be-included-in-israeli-high-school-curriculum-report/, Zugriff 14.5.2020
Sicherheitslage
Das deutsche Auswärtige Amt warnt bei Reisen nach Israel vor Menschenansammlungen, mahnt zu erhöhter Vorsicht bei Bushaltestellen und Bahnhöfen, weil weiterhin Terroranschläge im öffentlichen Raum im Bereich des Möglichen liegen, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren zurückging. Israel gilt weiterhin als Angriffsziel islamistischer Terrorgruppen (AA 17.4.2020). Ähnlich warnt auch das österreichische Außenministerium (BMEIA) vor den Risiken von Anschlägen an Orten mit vielen Menschen wie z.B. religiöse Stätten, öffentliche Verkehrsmittel sowie Lokalen, Märkten etc. Das BMEIA geht davon aus, dass weiter mit „vereinzelten Anschlägen“ unter Verwendung von Messern oder Autos zu rechnen ist (BMEIA 1.7.2020). Freedom House geht von einem anhaltenden Risiko für israelische Sicherheitskräfte und ZivilistInnen bzgl. Terrorangriffen kleinen Maßstabs aus, wie etwa Messerangriffe und Niederfahren mit einem Fahrzeug (FH 4.3.2020).
Von 1. Jänner 2015 um 17. September 2019 wurden der Datenbank des UN-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) zufolge fünfzehn Israelis in Israel, davon 10 Siedler, getötet (OCHA o.D.a). 183 Israelis in Israel wurden im Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis 22.4.2020 verletzt (OCHA o.D.b).
Das BMEIA bewertet die derzeitige Sicherheitslage im Staat Israel im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und damit einhergehenden massiven Einschränkungen im Reiseverkehr als „hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4)“ (BMEIA 14.4.2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.4.2020): Israel: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung Palästinensische Gebiete – Gaza-Streifen), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/israelsicherheit/203814#content_0, Zugriff 22.4.2020
-BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.7.2020): Israel Stand 01.07.2020 (Unverändert gültig seit: 08.06.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/israel/, Zugriff 1.7.2020
-OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.a): Data on caualties – Israeli fatalities, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 14.5.2020
-OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.b): Data on casualties – Israeli injuries, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 14.5.2020
oGrundsätzliches zur Lage in den Grenzgebieten
Es wird vom deutschen Auswärtigen Amt geraten, die Grenzgebieten zu Libanon, Syrien, Gazastreifen und Ägypten aus Sicherheitsgründen zu meiden (AA 17.4.2020). Die Kenntnis der Lage der Luftschutzkeller und über das Verhalten bei Raketenangriffen wird empfohlen – ebenso wie Anweisungen der Zivilschutzbehörden nachzukommen (BMEIA 1.7.2020).
Israelische Gebiete in der Nähe des Gazastreifens:
Trotz des Waffenstillstandsabkommens vom 26. August 2014, sind die Spannungen in diesen Gebieten hoch. Zeitweise finden dort militärische Operationen statt. Es kommt regelmäßig vor, dass Dörfer und Städte in der Nähe des Gazastreifens mit Raketen und Mörsern beschossen werden. Im gefährdeten Gebiet liegen u.a. Sderot, Ashqelon, Netivot, Qiryad Gat und Ofakim. Vereinzelt werden Raketen mit einer Reichweite von mehr als 100 km eingesetzt. Die Spannungen nehmen periodisch zu und führen zu einer Zunahme von Raketenbeschüssen auf israelische Gebiete in der Nähe des Gazastreifens, wie beispielsweise im November 2018 und März 2019. Auch im November und Mai 2019 sind israelische Gebiete in der Nähe des Gazastreifens mit zahlreichen Raketen beschossen worden, wie z.B. die städtischen Zentren von Ashqelon und Be’er Sheva (EDA 19.3.2020). Im Zuge von Raketenbeschuss aus Gaza auf israelische Bevölkerungszentren wurden im Mai 2019 vier israelische Zivilisten und zwei Palästinenser getötet und mehr als 123 Israelis verletzt. (HRW 14.1.2020).
Israelische Gebiete entlang des Westjordanlands:
In unmittelbarer Nähe der Sperranlage zwischen Israel und dem Westjordanland kommt es immer wieder zu Demonstrationen. Wegen der angespannten Situation wird in Jerusalem zu besonderer Vorsicht geraten (EDA 19.3.2020). Anlässlich der angekündigten Annexion von Teilen der Westbank können Zusammenstöße in den palästinensischen Gebieten und Jerusalem nicht ausgeschlossen werden (BmeiA 1.7.2020).
Grenzgebiet zu Libanon und Syrien:
Im libanesischen und im syrischen Grenzgebiet kann es immer wieder zu Zwischenfällen kommen (BmeiA 1.7.2020). Seit August 2006 gilt ein Waffenstillstand. Trotzdem sind die Spannungen im israelisch-libanesischen Grenzgebiet weiterhin sehr hoch. Grenzzwischenfälle und Raketenangriffe aus dem Südlibanon sind jederzeit möglich (EDA 19.3.2020).
Grenzgebiet zum Sinai (Ägypten):
Die Stadt Eilat und deren nähere Umgebung waren in den letzten Jahren mehrere Male Ziele von Raketenangriffen. Weitere Ereignisse dieser Art können nicht ausgeschlossen werden (EDA 19.3.2020).
Minenfelder in den Grenzregionen sind von Absperrungen umgeben und durch Schilder gekennzeichnet (EDA 19.3.2020).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.4.2020): Israel: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung Palästinensische Gebiete – Gaza-Streifen), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/israelsicherheit/203814#content_0, Zugriff 22.4.2020
-BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.7.2020): Israel Stand 01.07.2020 (Unverändert gültig seit: 08.06.2020),https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/israel/, Zugriff 1.7.2020
-EDA – Eidgenössische Department für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Israel, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/israel/reisehinweise-israel.html, Zugriff 22.4.2020
oZwischenstaatliche Faktoren für die israelische Sicherheitslage
Die israelischen Streitkräfte flogen auch Luftschläge auf Stellungen der iranischen Streitkräfte und der Hisbollah in Syrien, dem Libanon und dem Irak (AI 18.2.2020).
Den komplexen Verhältnissen in der Region muss laut Schweizer Außenministerium stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Israel auswirken (EDA 1.7.2020).
Quellen:
-AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
-EDA – Eidgenössische Department für auswärtige Angelegenheiten (1.7.2020): Reisehinweise für Israel - Gültig am: 01.07.2020, Publiziert am: 19.03.2020, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/israel/reisehinweise-israel.html, Zugriff 22.4.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Die israelische Justiz wird als unabhängig beschrieben (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), die regelmäßig gegen die Regierung entscheidet. Sie trifft auch Gerichtsbeschlüsse in Widerspruch gegen die Regierung. Der Oberste Gerichtshof hat über die Jahre eine zunehmend zentrale Rolle beim Schutz von Minderheiten und bei der Aufhebung von Regierungs- und Parlamentsbeschlüssen eingenommen, wenn diese sich gegen Menschenrechte richteten. Eingaben können sowohl von israelischen BürgerInnen wie auch von der palästinensischen Bevölkerung der Westbank und des Gazastreifens eingebracht werden. Der Staat hält sich gewöhnlich an die Gerichtsbeschlüsse (FH 4.3.2020).
Das Nationalstaatsgesetz [siehe auch Abschnitt „Politik“] zieht auch Änderungen beim Obersten Gerichtshof nach sich. Ergänzend gingen vier von sechs in der Legislaturperiode zu besetzende Richterposten an deklariert konservative Bewerber. Die Knesset kann nun auch durch eine sogenannte „Überstimmungsklausel“ Urteile des Obersten Gerichtshofs aufheben (SWP 9.2018).
Das Gesetz verbietet willkürliche Verhaftungen und sieht die Möglichkeit des Einspruchs gegen Festnahmen vor. Im Allgemeinen wird dies eingehalten (USDOS 11.3.2020).
Für illegal eingereiste MigrantInnen, unter anderem Asylsuchende [Anm. nicht aus den besetzten Gebieten], gelten eigene gesetzliche Bestimmungen für die Haftdauer auf Basis eines Gesetzes zur Verhinderung illegaler Einreisen („Infiltration Israels“) etc. (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020).
[Zu den Personenstandsgesetzgebung und Rechtspraxis der anerkannten Religionsgemeinschaften und allgemeinen Regelungen siehe Kapitel „Religionsfreiheit“.]
Quellen:
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-SWP – (Lintl, Peter, Wolfrum, Stefan) (9.2018): Israels Nationalstaatsgesetz - Die Regierung Netanyahu schafft Grundlagen für ein majoritäres System, SWP-Aktuell Nr. 50, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2018A50_ltl_wlf.pdf, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Israel and the Golan Heights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430355.html, Zugriff 22.4.2020
oJustizielle Zuständigkeiten für die Bevölkerung der besetzten Gebiete
Für BewohnerInnen der Golan-Höhen, die nicht israelische StaatsbürgerInnen sind, gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie für israelische StaatsbürgerInnen (USDOS 20.4.2018). Die israelischen Behörden wandten auf alle Einwohner Jerusalems unabhängig von ihrem israelischen Staatsangehörigkeitsstatus dieselben Gesetze an. PalästinenserInnen aus Gaza und der West Bank, die wegen Sicherheitsdelikten verhaftet werden, fallen unter die Militärgerichtsbarkeit wie sie von Israel für die palästinensischen BewohnerInnen der Westbank und Gaza angewendet wird, selbst wenn die Personen im Staat Israel festgenommen werden (USDOS 11.3.2020).
Während für normale Gerichtsverfahren faire Prozesse großteils garantiert sind, gelten für Vergehen im Sicherheitsbereich Sonderregelungen, nach denen Personen ohne Prozess für sechs Monate in Verwaltungshaft gehalten werden können, die verlängerbar ist. Nach dem Strafgesetzbuch können Verdächtige bei Sicherheitsdelikten unter gewissen Voraussetzungen bis zu 96 Stunden ohne Vorführung vor einen Richter festgehalten werden. Der Zugang zu einem Anwalt/Anwältin kann für bis zu 21 Tage verweigert werden (FH 4.3.2020).
Die israelischen Behörden führten im Westjordanland Hunderte Razzien durch und nahmen PalästinenserInnen vor allem bei Nacht in ihren Häusern fest. Sie wurden in Gefängnissen in Israel inhaftiert, zusammen mit Tausenden weiterer PalästinenserInnen aus den besetzten Gebieten, die bereits in den vorangegangenen Jahren in Gewahrsam genommen worden waren. Dies stellt laut Amnesty International einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht dar, welches verbietet, Häftlinge in das Gebiet der Besatzungsmacht zu verlegen. Die israelischen Behörden nutzten Verwaltungshaftanordnungen, die beliebig oft verlängert werden konnten, um PalästinenserInnen ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren weiterhin in Haft zu halten. Nach Angaben der israelischen Justizvollzugsbehörde saßen mit Stand 31. Dezember 2019 rund 4.544 PalästinenserInnen aus den besetzten Gebieten, darunter 464 Verwaltungshäftlinge, in israelischen Gefängnissen. Viele Familien von palästinensischen Häftlingen in Israel, vor allem jene aus dem Gazastreifen, bekamen keine Einreiseerlaubnis nach Israel, um ihre Verwandten zu besuchen. Palästinensische Zivilpersonen, unter ihnen auch Minderjährige, aus den besetzten Gebieten mussten sich vor Militärgerichten verantworten, welche die Anforderungen für faire Gerichtsverfahren nicht erfüllen (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020).
Seit 2009 gibt es ein spezielles Militärgericht für Verfahren gegen Minderjährige: Die israelischen Behörden hielten mit Stand 31. Dezember 2019 rund 186 palästinensische Kinder und Jugendliche (im Alter von 12 bis 17 Jahren) aus den besetzen Gebieten in israelischer Militärhaft fest, vier von ihnen befanden sich in Verwaltungshaft. Gelegentlich wurden auch jüngere Kinder festgehalten, obwohl dies gegen israelisches Recht verstößt. Die Verurteilungen betrafen meist den Einsatz von Wurfgeschossen wie Steine gegen israelische Truppen in der Westbank. Freisprüche sind selten, und den Militärgerichten wurde ein Mangel an fairem Verfahrensschutz vorgeworfen. Die NGO Defence for Children International – Palestine berichtete, dass die Minderjährigen in Abwesenheit ihrer Eltern verhört wurden und zusammen mit Erwachsenen inhaftiert sind. Darüber hinaus wurde über unnötige Gewaltanwendung durch die israelischen Sicherheitskräfte bei der Verhaftung und physischer Missbrauch in der Haft gemeldet. Das Völkerrecht sieht eine Inhaftierung von Kindern nur als letztmögliches Mittel und für den kürzest möglichen Zeitraum vor (AI 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020; HRW 14.1.2020).
Palästinensische Minderjährige aus Ostjerusalem fallen in die Zuständigkeit israelischer, ziviler Jugendgerichte (FH 4.3.2020).
Quellen:
-AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine,https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Israel and the Golan Heights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430355.html, Zugriff 22.4.2020
Sicherheitsbehörden
Die Israeli Security Agency (ISA) unter der Autorität des Premierministers ist für die Bekämpfung von Terrorismus und Spionage im Staat Israel und den besetzten Gebieten zuständig. Die Polizei, einschließlich der Grenzpolizei und der Einwanderungspolizei, unterstehen dem Ministerium für Innere Sicherheit (USDOS 11.3.2020).
Die Israeli Defense Force (IDF) [israelische Streitkräfte] sind für die äußere Sicherheit zuständig. Diese haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit und unterstehen dem Verteidigungsministerium. Bei Einsätzen in den besetzten Gebieten im Westjordanland und Ostjerusalem untersteht die ISA den Streitkräften (USDOS 11.3.2020). In Ermittlungen zu Vorfällen, in welchen die Polizei den Streitkräften unterstand, werden die Ermittlungen zwischen dem Justizministerium und der IDF aufgeteilt (USDOS 3.3.2017). Die zivilen Behörden üben die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Regierung ergriff Maßnahmen, um Beamte unabhängig von ihrem Rang oder Dienstalter, die in Israel Missbräuche begangen haben, zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020).
Das Department for Investigation of Police Officers (DIPO) ermittelt bei Beschwerden gegen die ISA, bei Polizei- und Grenzpolizeieinsätzen auf israelischem Gebiet, in Jerusalem sowie in den besetzten Gebieten, wenn in die Vorfälle kein Waffengebrauch involviert war. Im im April 2017 vom Rechnungshof veröffentlichten Bericht war das DIPO Kritik ausgesetzt, weil es Beschwerden nur nach den Kriterien einzelner strafrechtlicher oder disziplinarischer Verstöße und nicht nach den Kriterien systematischer oder organisatorischer Probleme untersucht. Dem im Februar 2019 veröffentlichen Jahresbericht des DIPO zufolge wurden 2017 in 249 Fällen eine strafrechtliche Anklage erhoben. 85 Prozent der Anzeigen führten zu Verurteilung (USDOS 13.3.2019).
Das Military Police Criminal Investigations Department im Verteidigungsministerium ist für Vorwürfe gegen die IDF sowie gegen Polizeieinheiten, die unter der IDF im Einsatz in den besetzten Gebieten waren, zuständig (USDOS 13.3.2019).
Sowohl die israelischen Sicherheitskräfte als auch die Zivilbevölkerung sehen sich der ständigen Bedrohung durch Terroranschläge in kleinem Maßstab ausgesetzt, die meist Angriffe unter Einsatz von Messern oder Fahrzeugen erfolgen. Menschenrechtsgruppen warfen der Polizei vor, manchmal gegen Steinewerfer oder Täter von Messerstechereien und Fahrzeugangriffen tödliche Gewalt anzuwenden, auch wenn diese keine tödliche Bedrohung darstellten (FH 4.3.2020).
Quellen:
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Israel, Golan Heights, West Bank, and Gaza - Israel and the Golan Heights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004252.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Israel and The Occupied Territories - Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394612.html, Zugriff 22.4.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter, die Anwendung von physischen oder psychischen Schmerzen sowie Übergriffe oder Druck durch MitarbeiterInnen des öffentlichen Dienstes. Obwohl Folter im Jahr 1999 vom Obersten Gerichtshof verboten wurde, können Vernehmer der Israelischen Sicherheitsagentur (ISA) von der Strafverfolgung ausgenommen werden, wenn sie in Ausnahmefällen, die eine unmittelbare Bedrohung darstellen, sogenannte außergewöhnliche Methoden anwenden, solange diese nicht auf Folter hinauslaufen. Menschenrechtsorganisationen zufolge unterzogen israelische SoldatInnen, PolizeibeamtInnen und Angehörige des israelischen Geheimdienstes (Israel Security Agency – ISA) weiterhin palästinensische Gefangene, darunter auch Minderjährige, der Folter oder anderweitigen Misshandlungen und gingen straffrei aus. Die berichteten Foltermethoden umfassten Schläge, Schlafentzug, Ohrfeigen, schmerzhafte Fesselungen, Verharren in schmerzhaften Positionen und Drohungen. Lange Phasen von Einzelhaft, manchmal über mehrere Monate hinweg, wurden üblicherweise als Strafmaßnahmen angewendet (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020; FH 4.2.2020).
Die Regierung beschloss 2018, dass die Bestimmungen, Verfahren und Verhörmethoden des ISA aus Sicherheitsgründen vertraulich sind, es jedoch interner und externer staatlicher Aufsicht unterliegt. Das unabhängige Büro des Inspektors für Beschwerden gegen ISA-Verhörer im Justizministerium bearbeitete Beschwerden über Fehlverhalten und Missbrauch beim Verhören. Die Entscheidung, eine Untersuchung gegen einen ISA-Beamten einzuleiten, liegt im Ermessen des Generalstaatsanwalts. In von der Polizei untersuchten Kriminalfällen, bei denen es um Verbrechen mit einer Höchststrafe von 10 Jahren oder mehr geht, wird die Aufzeichnung von Verhören vorgeschrieben. Ein erweitertes zeitweiliges Gesetz befreit jedoch die ISA von der Verpflichtung zur Audio- und Videoaufzeichnung bei Verhören von Verdächtigen im Zusammenhang mit sogenannten Sicherheitsdelikten. In nicht sicherheitsrelevanten Fällen sind die ISA-Verhörräume mit Kameras mit geschlossenem Kreislauf ausgestattet, und nur vom Justizministerium ernannte Aufsichtsbeamte haben Zugang zu den audiovisuellen Echtzeit-Aufnahmen. Aufsichtspersonen sind verpflichtet, alle Unregelmäßigkeiten zu melden, die sie während der Verhören beobachten. Die NGO Public Committee Against Torture in Israel (PCATI) kritisierte diesen Mechanismus als unzureichend, um Folter zu verhindern und zu identifizieren, da es keine Aufnahme der Verhöre für eine spätere gerichtliche Überprüfung und Rechenschaftspflicht gibt. Laut PCATI gab die Regierung in einigen Fällen die Anwendung sogenannter außergewöhnlichen Methoden (wie Schläge, Androhung von Vergewaltigung physische Gewalt, Schlafentzug, Drohungen gegen die Familie des Gefangenen usw.) zu. Weiters wurde von PCATI festgestellt, dass das Prozedere der Regierung zur Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen von Gefangenen komplex und fragmentiert sei (USDOS 11.3.2020).
Laut PCATI und Physicians for Human Rights Israel (PHRI) wurden Prellungen und Verletzungen von Ärzten und Sanitätern ignoriert, die aus den gewaltsamen Verhaftungen und Verhören resultierten. Als Reaktion auf eine der Empfehlungen des UN-Ausschusses gegen Folter, laut der unabhängige medizinische Untersuchungen für alle Gefangenen vorgesehen werden sollten, erklärte die Regierung, dass Anträge von Gefangenen auf unabhängige Untersuchungen auf Kosten des Insassen von einem medizinischen Team der Israeli Prison Service (IPS) geprüft werden können (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Beamten vor, und die Regierung hat dieses Gesetz generell wirksam umgesetzt. Es gab Berichte über Korruption in der Regierung, obwohl Straffreiheit kein Problem darstellte (USDOS 11.3.2020).
Korruptionsermittlungen gegen hochrangige Persönlichkeiten sind in den letzten Jahren relativ häufig, die in mehreren Skandale und Kriminalfälle verwickelt waren. Betroffene sind z.B. Premierminister Benjamin Netanjahu, einige seiner engsten Mitarbeiter sowie seine Ehefrau. Netanjahu wurde im November 2019 formell in drei getrennten Fällen wegen Korruption angeklagt, aber er weigerte sich, seinen Rücktritt zu erklären und strebte weiterhin eine Wiederwahl an. Weiters bemühte er sich aktiv um die legislative Verabschiedung eines Immunitätsgesetzes, das ihn und andere Gesetzgeber während seiner Amtszeit vor Strafverfolgung schützen sollte, obwohl die Maßnahme im Laufe des Jahres 2019 nicht erlassen wurde (FH 4.3.2020; vgl. DZ 21.11.2019).
2017 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Bedingungen für Anklageempfehlungen durch die Polizei bei gewählten Amtspersonen und höheren Angestellten des öffentlichen Dienstes einschränkt, was den Vorwurf der Opposition nach sich zog, dass die politische Führung dadurch geschützt würde, auch wenn bereits laufende Ermittlungen nicht rückwirkend von dem Gesetz betroffen waren (FH 4.3.2020; vgl. FH 1.2018; vgl. USDOS 11.3.2020).
Israels Gesetze, die politische Praxis, Gruppen der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien sorgen für ein substantielles Ausmaß an Transparenz in der Regierung. Die aktuellen Korruptionsfälle illustrieren anhaltende Schwächen, zeigen aber auch, dass das System schlussendlich Fehlverhalten offenlegt (FH 4.3.2020).
Im Korruption Perceptions Index 2019 von Transparency International wird Israel mit 60 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) bewertet (TI 23.1.2020).
Quellen:
-DZ – Die Zeit (21.11.2019): Benjamin Netanjahu wegen Korruption angeklagt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-11/israel-benjamin-netanjahu-wird-wegen-korruption-angeklagt, Zugriff 22.4.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426305.html, Zugriff 22.4.2020
-TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019; https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Bandbreite von israelischer, palästinensischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen kann generell ohne Einschränkungen durch die Regierung aktiv sein, Recherchen durchführen und diese veröffentlichen. Regierungsvertreter haben ein Ohr für ihre Anliegen, und sie werden regelmäßig von Parlamentsabgeordneten zu Anhörungen über Gesetze in die Knesset eingeladen. Die Regierung bemühte sich nach eigenen Angaben konzentriert um die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Gesetzgebungsprozess, in die Entwicklung der öffentlichen Politik und in eine Reihe von verschiedenen Projekten innerhalb der Regierungsministerien. Die Regierung arbeitete jedoch nicht mit NGOs zusammen, die sie als „politisch verbunden“ („politically affiliated“) erachtete. Menschenrechtsorganisationen können direkt Eingaben beim Obersten Gerichtshof zu Regierungsmaßnahmen machen und Beschwerden zu individuellen Fällen vorbringen (USDOS 11.3.2020).
Freedom House, Amnesty International und Human Rights Watch zufolge hat sich das Umfeld für NGOs jedoch verschlechtert (FH 4.3.2020; vgl. AI 31.7.2019; HRW 25.11.2019). In jüngster Zeit haben die israelischen Behörden versucht, die Arbeit von Menschenrechtsaktivisten zu beeinträchtigen, indem sie unter anderem einer Reihe anderer internationaler Rechtsverteidiger die Einreise verweigerten, israelische Rechtsverteidiger verleumdeten, ihnen belastende finanzielle Berichtsanforderungen auferlegten und Razzien in den Büros palästinensischer Rechtsverteidiger durchführten und diese verhafteten (HRW 25.11.2019).
Außerdem erhielten Berichten zufolge NGOs wie Amnesty International Israel und weitere zivilgesellschaftliche Organisationen wie das Aid Organization for Refugees and Asylum Seekers in Israel (ASSAF) oder das Elifelet Children’s Activity Center, die sich für die Rechte von Asylwerbern einsetzen, anonyme Morddrohungen (AI 31.7.2019).
Die Behörden führten weiterhin belastende Prüfungen bei NGOs bzgl. deren Finanzierung durch ausländische Regierungen durch (FH 4.3.2020). Das israelische Parlament hat 2016 trotz aller Kritik ein Gesetz verabschiedet, das vor allem Nichtregierungsorganisationen (NGO) schärfere Auflagen erteilt. Demnach müssen alle Organisationen in Israel, die mehr als die Hälfte ihres Geldes von ausländischen Regierungen oder politischen Gruppen erhalten, dies in ihren Veröffentlichungen ausweisen. Vertreter dieser Gruppen müssen außerdem bei Besuchen im Parlament spezielle Plaketten tragen. Verstöße sollen mit Geldbußen von umgerechnet 7.000 Euro geahndet werden. Befürworter wollen damit die „Durchsichtigkeit“ der Finanzierung von NGOs gewährleisten. Gegner sehen darin hingegen ein Instrument zur Schwächung regierungskritischer Linksgruppen, die sich der israelischen Politik gegenüber den Palästinensern widersetzen. Rechtsgerichtete Gruppen in Israel, die beispielsweise die jüdischen Siedlungen im Westjordanland unterstützen, finanzieren sich vor allem über Privatspenden, die von dem Gesetz ausgenommen sind (FH 4.3.2020; vgl. DZ 12.7.2016; MW 1.9.2019).
Im Februar 2019 veröffentlichte das Ministerium für strategische Angelegenheiten einen Bericht, in dem palästinensische MenschenrechtlerInnen und AktivistInnen der Kampagne Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen (BDS) als "Terroristen in Anzügen" bezeichnet wurden. Unter ihnen befanden sich der Generaldirektor der palästinensischen Menschenrechtsorganisation Al-Haq, Shawan Jabarin, Raji Sourani, der Direktor des Palästinensischen Zentrums für Menschenrechte, und Salah Hamouri, ein französisch-palästinensischer Ermittler für Addameer. Am 19. September 2019 durchsuchten Angehörige der israelischen Streitkräfte das Büro von Addameer in Ramallah und beschlagnahmten mehrere technische Geräte (AI 18.2.2020).
Ausländischen Mitgliedern bestimmter NGOs wird weiterhin die Einreise verweigert, wenn die Organisationen nach Regierungsansicht einen Boykott Israels, bestimmter israelischer Institutionen oder bestimmter Einrichtungen unter israelischer Kontrolle befürworten. Obwohl die Maßnahme von Organisationen der Zivilgesellschaft als Hindernis für die Aktivitäten vieler pro-palästinensischer und Menschenrechtsgruppen kritisiert wurde, kam 2019 das Gesetz wiederholt zur Anwendung, um gegen AktivistInnen und Organisationen vorzugehen, die sich kritisch zur Politik Israels geäußert hatten. Im November 2019 hielt beispielsweise das Oberste Israelische Gericht weiterhin an einem Ausweisungsbefehl gegen den Direktor von Human Rights Watch Israel und Palästina, fest, der sich auf dieses Gesetz stützte (AI 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020; HRW 25.11.2019; USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus hinderten die israelischen Behörden im Oktober 2019 eine Mitarbeiterin von Amnesty International aus Sicherheitsgründen, die nicht bekannt gegeben wurden, daran, aus dem besetzten Westjordanland auszureisen (HRW 25.11.2019).
Quellen:
-AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
-AI – Amnesty International (31.7.2019): Amnesty International Israel‘s office targeted with death threat, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/07/amnesty-international-israels-office-targeted-with-death-threats/, Zugriff 18.6.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-DZ – Die Zeit (12.7.2016): Israel verschärft Auflagen für NGOs, https://www.zeit.de/politik/ausland/2016-07/knesset-israel-umstrittenes-ngo-gesetz, Zugriff 18.6.2020
-HRW – Human Rights Watch (25.11.2019): Israel Expels Human Rights Watch Director Today, https://www.hrw.org/news/2019/11/25/israel-expels-human-rights-watch-director-today, Zugriff 18.6.2020
-MW – Mena-Watch (1.9.2019): Israel und der eingebildete permanente „Rechtsruck“, https://www.mena-watch.com/israel-und-der-eingebildete-permanente-rechtsruck/, Zugriff 18.6.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
Wehrdienst und Rekrutierungen
Bezüglich Wehrdienst gehen die Quellen auseinander. CIA zufolge ist der Militärdienst ab dem Alter von 18 Jahren für jüdische und druzische Männer und Frauen verpflichtend. Jedoch ist es ChristInnen, MuslimInnen und TscherkessInnen möglich, sich freiwillig ab dem Alter von 17 Jahren für den Militärdienst melden (CIA 7.2.2020). USDOS zufolge ist der Militärdienst für jüdische BürgerInnen, männliche druzische und männliche tscherkessische Bürger obligatorisch. Orthodoxe jüdische Frauen, arabische ChristInnen und MuslimInnen sind vom Militärdienst befreit. Ein freiwilliger Militärdienst ist für sie jedoch möglich (USDOS 21.6.2019).
Wer nicht Wehrdienst geleistet hat, ist von verschiedenen sozialen/öffentlichen Leistungen wie etwa Stipendien und Wohnkredite ausgeschlossen (FH 4.3.2020). Die Dauer des Wehrdienstes zuletzt 32 Monate für Männer und 24 Monate für Frauen und variiert nach militärischer Funktion. Für Offiziere beträgt der Wehrdienst 48 Monate. Piloten verpflichten sich für 9 Jahre. Männer sind bis zum Alter von max. 51 Jahren in der Reserve, Frauen bis zum Alter von 24 Jahren (CIA 1.4.2020). Ab 1. Juli beträgt die Wehrdienstdauer für Männer 30 Monate, wobei sich dies aufgrund einer geplanten Gesetzesänderung wieder ändern kann. Derzeit arbeitet Verteidigungsminister Benny Gantz an einer Reform der Wehrpflicht, welche auf irgendeine verpflichtende Form von Dienst wie etwa beim „National Service“ [Anm.: dazu mehr in Abschnitt 9.1.], bei den Notfalldiensten oder der Polizei für alle israelische StaatsbürgerInnen abzielt (TJP 1.7.2020).
Im September 2017 strich der Oberste Gerichtshof die Ausnahmeregelung beim Militärdienst für ultra-orthodoxe Männer und setzte der Knesset bereits mehrere Fristen, für den Erlass neuer Gesetze zur Reduzierung der ungleichen Wehrbelastung zwischen ultra-orthodoxen und anderen Juden (USDOS 21.7.2019). Die Kontroverse um die von säkularen Israelis zunehmend abgelehnte Ausnahmeregelung stand im Mittelpunkt des politischen Stillstands, der zu drei Wahlen innerhalb eines Jahres führte (F24 29.2.2020). Es fehlt jedoch nach wie vor das entsprechende Gesetz für die Wehrpflicht von Ultra-Orthodoxen trotz des steigenden Drucks auf die Politik nach der Aufhebung der Ausnahmeregelung durch den Obersten Gerichtshof (F24 29.2.2020)
Die Spannungen zwischen ultra-orthodoxen und anderen Israelis bezüglich Wehrdienst und anderen Fragen (Wohnbau, öffentliche Verkehrsmittel und Teilnahme am Arbeitsmarkt) halten an (USDOS 21.6.2019; vgl. HNA 25.9.2020).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency (1.4.2020): The World Factbook – Israel, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/is.html, Zugriff 22.4.2020
-EN – Euronews (16.9.2019): Bibi und die Ultraorthodoxen: Darum geht es bei der Wahl in Israel, https://de.euronews.com/2019/09/16/worum-es-bei-den-wahlen-in-israel-geht, Zugriff 22.4.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-F24 – France24.com (29.02.2020): Ultra-Orthodox army service looms over Israel vote, https://www.france24.com/en/20200229-ultra-orthodox-army-service-looms-over-israel-vote, Zugriff 15.5.2020
-HNA – Hessische/Niedersächsiche Allgemeine (25.9.2019): Israel-Experte im Interview: „Viele haben Netanjahu satt“, https://www.hna.de/politik/israel-experte-im-interview-viele-haben-netanjahu-satt-13038527.html, Zugriff 22.4.2020
-TJP – The Jerusalem Post (1.7.2020): IDF: Mandatory service shortened from 32 months to 30, https://www.jpost.com/israel-news/idf-mandatory-service-shortened-from-32-months-to-30-633397, Zugriff 1.7.2020
-USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Isreal, 21. Juni 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011170.html, Zugriff 22.4.2020
oWehrersatzdienst
Zur Lage von Personen, die zum Wehrdienst verpflichtet wären, aber diese nicht leisten wollen, siehe Abschnitt 9.2.
Wer vom verpflichtenden Wehrdienst ausgenommen ist, kann weiterhin eine zivile Alternative („National Service“) absolvieren. Der „National Service“ besteht aus Freiwilligen, welche für zwei Jahre soziale Arbeiten übernehmen, z.B. in Schulen, Spitälern und NGOs. Regierungsbeamten und NGOs zufolge war diese Alternative bei Frauen mit „national-religiösem“, jüdisch-orthodoxen Hintergrund beliebter als bei anderen Gruppen, die von der Wehrpflicht befreit sind (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
-USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Isreal, 21. Juni 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011170.html, Zugriff 22.4.2020
oWehrdienstverweigerung / Desertion
Das Einziehen zum Wehrdienst von Mitgliedern der Zeugen Jehovas wurde bei Vorlegen der fortgesetzten Zugehörigkeit zu der Gruppe weiterhin mit Zustimmung der Regierung „verschoben“, auch wenn ihr Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkannt wurde. Da die Mitglieder nicht offiziell vom Wehrdienst ausgenommen sind, können sie nicht am National Service als Alternative teilnehmen (USDOS 21.6.2019).
WehrdienstverweigerInnen aus Gewissensgründen wurden inhaftiert. Im Jahr 2019 waren es mindestens drei Personen. Im August 2019 wurde der Wehrdienstverweigerer Roman Levin nach 82 Tagen Einzelhaft aus dem Gefängnis entlassen. (AI 18.2.2020).
Quellen:
-AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Isreal, 21. Juni 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011170.html, Zugriff 22.4.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen unter anderem die unrechtmäßigen oder willkürlichen Tötungen, einschließlich gezielter Tötungen israelischer Zivilisten und Soldaten; willkürliche Inhaftierungen und die wesentlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Terroranschläge gegen Zivilisten sowie politisch und religiös motivierte Morde durch nicht-staatliche Gruppen und Einzeltäter, die oft exterritoriale Verwaltungshaft in Israel für PalästinenserInnen [siehe auch Abschnitte Justizsystem und Haftbedingungen], sowie Gesetze und offizielle Rhetorik, welche den Aktionsbereich für Menschenrechtsorganisationen negativ beeinflussen [siehe Abschnitt Menschenrechtsorganisationen]. Im Jahr 2019 starben bei Terroranschlägen in Jerusalem, Ashdod, Kibbutz Erez und Ashkelon neun Personen. Die meisten Angreifer waren Palästinenser aus der Westbank oder dem Gazastreifen (USDOS 11.3.2020).
Auch wenn die Justiz beim Schutz von Minderheitenrechten aktiv ist, so diskriminieren die politische Führung und viele Teile der Gesellschaft arabische und andere Minderheiten, was in systematischen Disparitäten in den Bereichen politische Repräsentation, Strafjustiz, Bildung und wirtschaftliche Möglichkeiten resultiert (FH 4.3.2020).
Problematisch war auch der Umgang mit Flüchtlingen. Irregulär ins Land eingereiste Personen, darunter auch Asylsuchende, können bis zu einem Jahr ohne Anklage inhaftiert werden (FH 4.3.2020). Darüber hinaus weigerten die Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einem fairen und zügigen Verfahren, um ihren Flüchtlingsstatus feststellen zu lassen (AI 18.2.2020). Asylanträge werden, wenn sie vollständig bearbeitet werden, fast immer abgelehnt (FH 4.3.2020). Mit Stand 30. Juni 2019 hatten die Behörden keinen einzigen Asylantrag positiv beschieden, 15.000 Anträge waren noch anhängig (FH 4.3.2020). Viele Asylsuchende hatten keinen Zugang zu grundlegenden staatlichen Leistungen. Rund 30.000 Asylsuchende lebten 2019 in Israel (AI 18.2.2020).
In den letzten Jahren wurden Tausende afrikanische Migranten und Asylsuchende, die irregulär ins Land eingereist sind, von den Behörden unter Druck gesetzt, einer Rückführung oder Abschiebung in ein Drittland wie Ruanda oder Uganda zuzustimmen. Dies erfolgte durch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, der Arbeitsgenehmigungen und des Zugangs zur Gesundheitsversorgung sowie durch Konfiszierung eines Teils ihrer Gehälter (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Im September 2019 wies der Oberste Gerichtshof eine Petition ab, mit der die Aussetzung von Abschiebungen in Israel geborener Kinder von ArbeitsmigrantInnen ohne Aufenthaltsgenehmigung gefordert wurde (AI 18.2.2020).
Ausländische ArbeiterInnen genossen nur einen minimalen Schutz vor Ausbeutung (FH 4.3.2020).
Die Behörden schränkten die Meinungsäußerungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Personen ein, welche Kritik an der israelischen Besetzung der palästinensischen Gebiete übten. WehrdienstverweigerInnen aus Gewissensgründen wurden inhaftiert (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020; AI 18.2.2020).
Quellen:
-AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine,https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
Meinungs- und Pressefreiheit
Die israelische Medienlandschaft ist lebendig und vermag frei die Regierungspolitik kritisieren. Während der Umfang der zulässigen Berichterstattung generell weit gefasst ist, unterliegen Printartikel zu Sicherheitsfragen einer militärischen Zensur, was auch regelmäßig umgesetzt wird. (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). 2017 wurden vom Militär insgesamt 2.358 Nachrichtenbeiträge oder 21 Prozent der Artikel, die von den Medien zur vorherigen Überprüfung vorgelegt wurden, teilweise oder vollständig redigiert. Das Presseamt vorenthielt gelegentlich Presseausweise von Journalisten unter Berufung auf Sicherheitserwägungen, um sie an der Einreise nach Israel zu hindern (FH 4.3.2020). Die Behörden machten von einer Reihe von Maßnahmen gegenüber MenschenrechtsverteidigerInnen, JournalistInnen und Andersdenkenden Gebrauch, die sich kritisch gegen Israels fortdauernde Besetzung des Westjordanlandes, des Gazastreifens und der syrischen Golanhöhen ausgesprochen hatten (AI 18.2.2020).
Quellen:
-AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Proteste und Demonstrationen sind weitgehend erlaubt, und sie verlaufen in der Regel friedlich. Die Polizei hat manchmal jedoch versucht, friedliche Demonstrationen einzuschränken. Einige Protestaktivitäten, wie die Schändung der israelischen Flagge oder eines befreundeten Landes, können allerdings schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben (FH 4.3.2020). Die Registrierung einer Vereinigung oder einer Partei wird gesetzlich untersagt, wenn zu ihren Zielen die Leugnung des Existenz des Staates Israel oder des demokratischen Charakters des Staates gehört (USDOS 11.3.2020).
Im Juni 2019 wurden von den Behörden ein neue Vorgehensweise eingeführt, die der Polizei ermöglicht, Versammlungen im Freien von 50 oder mehr Personen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Die Verletzung solcher Bedingungen würde als Straftat gelten. NGOs brachten ihre diesbezügliche Besorgnis zum Ausdruck, da ihrer Meinung nach die Einschränkung eine Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit darstelle. Darüber hinaus kritisierten sie die Polizei dafür, dass sie in Fällen, in denen keine Demonstrationsgenehmigung erforderlich sei, Hindernisse für die Rede- und Versammlungsfreiheit schaffe (MEMO 19.8.2019; vgl. TTI 20.8.2019; USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-MEMO – Middle East Monitor (19.8.2019): Israel Police limit right to protest, https://www.middleeastmonitor.com/20190819-israel-police-limit-right-to-protest/, Zugriff
-TTI – The Times of Israel (20.8.2019): Police propose new restrictions on civil protests, https://www.timesofisrael.com/police-propose-new-restrictions-on-civil-protests/, Zugriff
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
Haftbedingungen
Das Gesetz sieht Haftbedingungen vor, die nicht der Gesundheit und Würde der Gefangenen schaden. „Sicherheitsgefangene“ unterliegen lokalen Menschenrechtsorganisationen zufolge härteren Haftbedingungen als Personen, welche als Kriminelle inhaftiert sind. Darunter fallen z.B. die häufigere Verhängung von Verwaltungs- und Einzelhaft, Einschränkungen bei Besuchen durch die Familie und kein Anspruch auf Hafturlaub (USDOS 11.3.2020).
Ein Bericht des Büros für Strafverteidigung über 42 Gefängnisse und Haftanstalten verwies darauf hin, dass es trotz der Bemühungen der Israel Prison Service (IPS), die Haftbedingungen zu verbessern und die in früheren Reporten festgestellten Mängel zu korrigieren, weiterhin zu schweren Verletzungen der Rechte der Häftlinge kam. Bemängelt wurden u.a., dass Tausende von Gefangenen in veralteten Einrichtungen unter unangemessenen, teilweise unter menschenunwürdigen, Lebensbedingungen festgehalten wurden; dass viele Insassen, vor allem Minderjährige, mit Einzelhaft und unverhältnismäßigem Einsatz von Fesseln bestraft wurden. Dies fand das Büro für Strafverteidigung in solchen Fällen besonders besorgniserregend, in denen die Gefangenen an einer psychischen Krankheit litten (USDOS 11.3.2020).
Zwangsernährung von Hungerstreikenden ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die Israel Medical Association betrachtet dieses Gesetz jedoch als unethisch und fordert die Ärzte nachdrücklich auf, die Umsetzung der Regelung zu verweigern. Laut der Menschenrechtsorganisation Physicians for Human Rights Israel (PHRI) wird durch die Bestimmungen die Verweigerung der medizinischen Behandlung aus Kostengründen ebenfalls ermöglicht. Ein von PHRI veröffentlichter Bericht wies auf die erheblichen Mängel in der Funktionsweise des medizinischen Systems der IPS hin. Dem Bericht zufolge war das separate Gesundheitssystem nicht in der Lage, Serviceleistungen bereitzustellen, die denen der Allgemeinbevölkerung durch Registrierung in der staatlichen sog. Health Maintenance Organizations (HMO) gleichwertig sind. Die Leistungen entsprechen nicht den anerkannten HMO-Standards und bei der Hälfte der untersuchten Vorfälle bestand ein Risiko für die Gesundheit der Insassen aufgrund einer nicht normgerechten medizinischen Versorgung oder aufgrund der Verweigerung der ärztlichen Behandlung. Das Ergebnis der Untersuchung eines Todesfalls stand zu Jahresende 2019 noch aus (USDOS 11.3.2020).
Die Behörden führten ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Behauptungen über Misshandlungen durch. Besuche von Anwälten waren nicht immer gestattet, insbesondere beim Erstarrest von erwachsenen und jugendlichen „nicht-israelischen StaatsbürgerInnen“ (USDOS 11.3.2020). Laut Yossi Beilin [Anm.: ein international bekannter israelischer ehemaliger Knesset-Abgeordneter] verwendet der Menschenrechtsbericht des US-Außenministerium den Begriff „nicht-israelische BewohnerInnen“ als Ersatzbezeichnung für PalästinenserInnen in Ost-Jerusalem, wobei von den 350.000 PalästinenserInnen im Großraum Jerusalem einige Tausend die israelische Staatsbürgerschaft besitzen (al-M 23.3.2020)
Die israelischen Behörden nutzten Verwaltungshaftanordnungen, die beliebig oft verlängert werden konnten, um PalästinenserInnen ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Haft zu halten. Nach Angaben der israelischen Justizvollzugsbehörde saßen zum 31. Dezember 2019 rund 4.544 PalästinenserInnen aus den besetzten Gebieten, darunter 464 Verwaltungshäftlinge, in israelischen Gefängnissen. Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen, darunter auch Minderjährigen, wurden nicht geahndet. Viele Familien von palästinensischen Häftlingen in Israel, vor allem jene aus dem Gazastreifen, bekamen keine Einreiseerlaubnis nach Israel, um ihre Verwandten zu besuchen (AI 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Das internationale Komitee des Roten Kreuzes besuchte weiterhin regelmäßig alle Haftanstalten und Verhöreinrichtungen in Israel, in denen palästinensische Gefangene festgehalten werden (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge wurde einigen palästinensischen Gefangenen eine adäquate medizinische Versorgung vorenthalten, oder sie erhielten die Behandlungen unter erniedrigenden Bedingungen (AI 26.2.2019).
Im September 2019 weigerten sich die israelischen Justizvollzugsbehörden auf Anfrage der Vereinigung für Bürgerrechte in Israel (Association for Civil Rights in Israel), Gefängnisordnungen ins Arabische zu übersetzen. Die Behörden argumentierten, dass das Nationalstaatsgesetz dies nicht vorsehe. Dieses Gesetz ist Teil der Verfassung und legt fest, dass das Recht auf Selbstbestimmung allein jüdischen Israelis vorbehalten ist. Es diskriminiert palästinensische Zivilpersonen, auch durch die Herabstufung der arabischen Sprache (AI 18.2.2020).
Das Büro für Strafverteidigung hat den Auftrag, über die Haftbedingungen zu berichten. Die Berichterstattung wird alle zwei Jahre durchgeführt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
-AI – Amnesty International (26.2.2019): Menschenrechte im Nahen Osten und Nordafrika: Rückblick auf das Jahr 2018, https://amnesty-israel-palaestina.de/wp-content/uploads/278/Jahresber.-2019-Menschenr.-Isr.-bes.-Gebiete.pdf, Zugriff 22.4.2020
-al-M – al-Monitor (Beilin, Yossi) (23.3.2020): Israel, US pretend East Jerusalem Palestinians don’t exist, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/03/israel-palestinians-us-state-department-east-jerusalem.html, Zugriff 2.7.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
Todesstrafe
Die Todesstrafe in Friedenszeiten wurde 1954 abgeschafft. Für bestimmte Verbrechen sieht Israel jedoch die Todesstrafe vor - etwa bei Hochverrat sowie unter bestimmten Umständen im Kriegsrecht, das für die israelischen Streitkräfte und in der Westbank gilt (AI 10.4.2019; vgl. MW 10.11.2018). Die letzte Hinrichtung fand 1962 (Adolf Eichmann) statt (AI 10.4.2019; vgl. TK 14.11.2018). Laut Amnesty International kam es im Jahr 2019 weder zur Verhängung noch zum Vollzug der Todesstrafe. Es saß niemand in der Todeszelle (AI 2020).
Das Komitee für Verfassung, Gesetz und Justiz der Knesset diskutierte im November 2018 einen Gesetzesentwurf, welcher den Gerichten erleichtern würde, gegen Terroristen die Todesstrafe für Mord an israelischen ZivilistInnen zu verhängen. Zur Verhängung würde die Zustimmung der Mehrheit der Richter ausreichen (TK 14.11.2018; vgl MW 10.11.2018).
Ein israelischer Parlamentarier hat im März 2020 im Parlament zwei Gesetzesvorlagen vorgelegt, die u.a. darauf abzielen, die Todesstrafe gegen palästinensische politische Gefangene verhängen zu können (MEE 18.3.2020).
Quellen:
-AI – Amnesty International (2020): AMNESTY INTERNATIONAL GLOBAL REPORT DEATH SENTENCES AND EXECUTIONS 2019, https://www.amnesty.ch/de/themen/todesstrafe/dok/2020/todesstrafen-bericht-2019-gesunkene-fallzahlen-doch-rekordzahl-in-saudi-arabien/amnesty_death_sentences_and_executions_2019.pdf, Zugriff 18.5.2020
-AI – Amnesty International (10.4.2019): Wenn der Staat tötet, https://amnesty-todesstrafe.de/wp-content/uploads/325/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 22.4.2020
-MEE – Middle East Eye (18.3.2020): Israeli MP presents bills to annex Jordan Valley, impose death penalty on Palestinians, https://www.middleeasteye.net/news/israeli-bills-annex-jordan-valley-and-impose-death-penalty-palestinian, Zugriff 5.5.2020
-MW – Mena Watch (10.11.2018): Wird Israel die Todesstrafe für Terroristen einführen?, https://www.mena-watch.com/wird-israel-die-todesstrafe-fuer-terroristen-einfuehren/, Zugriff 22.4.2020
-TK – The Knesset (14.11.2018): Knesset News - Justice Committee debates death penalty bill; MK Forer says purpose of legislation is deterrence, not revenge." MK Rozin: “death penalty should be erased from the Israeli Book of Laws", https://m.knesset.gov.il/en/news/pressreleases/pages/press1411b.aspx, Zugriff 22.4.2020
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung Israels lag offiziellen Angaben zufolge im September 2019 bei 9.092.000 Personen [wobei die offiziellen Angaben des israelischen Statistikamtes BewohnerInnen der annektierten Gebiete Golan und Ostjerusalem sowie israelische BewohnerInnen des Westjordanlandes einberechnen] (CBS 26.9.2019). Die Bevölkerung setzt sich aus folgenden Religionen zusammen: 74,2 Prozent Juden (CBS 26.9.2019), 18 Prozent Muslime (CBS 20.8.2018), 2 Prozent Christen (CBS 23.12.2019), 1,6 Prozent Drusen (CBS 17.4.2019), 4,8 Prozent andere (CBS 26.9.2019). Auch wenn sich Israel als jüdischer Staat definiert, so ist die Religionsfreiheit großteils respektiert (FH 4.3.2020). Folgende Religionsgemeinschaften sind anerkannt: - Judentum, - Christentum - Islam, - Druzentum, - der Bahai-Glaube (USDOS 10.6.2020).
Einer Umfrage der NGO Hiddush zufolge gehören 58 Prozent der jüdischen Israelis keiner bestimmten religiösen Strömung an. 18 Prozent bezeichneten sich als „zionistisch-orthodox“, 12 Prozent als ultra-orthodox (einschließlich 2 Prozent, welche die Identifikation „zionistisch ultra-orthodox“ auswählten). 7 Prozent gaben das Reformjudentum als Zugehörigkeit an und 6 Prozent das Konservative Judentum (USDOS 10.6.2020).
Zu den anerkannten christlichen Religionsgemeinschaften gehören unter anderem die orthodoxen Ost-Kirchen sowie die römisch-katholische, die armenisch-gregorianische, armenisch-katholische, syrisch-katholische, chaldäische, griechisch-melkitische, maronitische und syrisch-orthodox Kirche sowie die Episkopal-Kirche. Die anglikanische Kirche und der Bahai-Glaube sind durch ein von Israel adaptiertes Gesetz aus der britischen Mandatszeit anerkannt. Andere Glaubensgemeinschaften, einschließlich großer protestantischer Konfessionen mit Präsenz im Land, sind ebenso wenig anerkannt wie bestimmte ethno-religiöse Gemeinschaften. Die Regierung blieb bei ihrer Linie, die Anträge von evangelikalen Kirchen und den Zeugen Jehovas nicht anzunehmen. Diese können Regierungsmitgliedern zufolge weiterhin ihrem Glauben nachgehen und einige der Anführer dieser Religionen wurden zusammen mit Repräsentanten anerkannter Religionen zu offiziellen Anlässen eingeladen (USDOS 10.6.2020).
Nicht-jüdische religiöse Stätten sind durch das Gesetz geschützt, sind jedoch bei der Zuteilung staatlicher Ressourcen benachteiligt und sind anhaltendem Vandalismus ausgesetzt (FH 4.3.2020).
Die christlichen und muslimischen sowie die Bahai-Gemeinschaften haben in Personenstandsfragen die Jurisdiktion über ihre Mitglieder. Trotz Einwänden von vielen nicht-orthodoxen oder säkularen Juden und Jüdinnen ist die jüdisch-orthodoxe religiöse Führung für die Personenstandsangelegenheiten der jüdischen Gemeinschaften im Land zuständig (FH 4.3.2020).
Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Religionsgemeinschaft ist im Nationalen Register festgehalten und wird normalerweise an die Kinder weitergegeben, außer jemand konvertiert. Alle Juden und Jüdinnen, welche der Definition des Oberrabbinats entsprechen werden als jüdisch registriert, unabhängig davon, ob sie orthodox sind oder nicht. Wer sich als jüdisch definiert, aber nicht den Kriterien des Oberrabbinats entspricht, wird als „religionslos“ eingetragen (USDOS 10.6.2020).
In Israel geschlossene Heiraten sind nur gesetzlich und registrierbar, wenn sie nach den Regeln der anerkannten Religionsgemeinschaften gemäß durchgeführt wurden. Mitglieder nicht-anerkannter Religionsgemeinschaften können ihre Personenstandsangelegenheiten, einschließlich Heiraten, mittels anerkannter Religionsbehörden regeln, wenn diese das erlauben (USDOS 10.6.2020).
Zivile Gerichte haben die Jurisdiktion über Personenstandsangelegeheiten, wenn Religionsgerichte nicht zuständig sind, wie etwa bei gemischt-religiösen oder gleichgeschlechtlichen Paaren. Scheidungsangelegenheiten fallen in die Zuständigkeit des zivilen oder religiösen Gerichtes, je nachdem, wo der Fall zuerst eingereicht wurde (USDOS 10.6.2020).
Persönliche und soziale Freiheiten sind im Allgemeinen garantiert. Da jedoch religiöse Gerichte Personenstandsangelegenheiten überwachen, sind Frauen bei Scheidungen und anderen Angelegenheiten mit einigen Nachteilen konfrontiert. Viele ultra-orthodoxe jüdische Gemeinden versuchen, inoffizielle Regeln über Geschlechtertrennung und persönliche Kleidung durchzusetzen. Ehen zwischen Juden und Nichtjuden werden vom Staat nicht anerkannt, es sei denn, sie werden im Ausland geschlossen, ebenso wenig wie Ehen, an denen eine muslimische Frau und ein nicht-muslimischer Mann beteiligt sind (FH 4.3.2020).
Das Oberrabbinat behält sich die Autorität über das Ausstellen von Zertifikaten über die Konversion zum Judentum basierend auf der orthodoxen Auslegung des jüdischen Religionsgesetzes vor. Der Rat des Oberrabbinats besteht aus orthodoxen Rabbis, welche von einer Versammlung von Rabbis, lokalen Regierungsvertretern, Regierungsministern und von der Regierung ernannten Laien besteht. Die Regierung stellt Gelder sowohl für orthodoxe wie nicht-orthodoxe Kornversionsprogramme zur Verfügung. Angehörige von jüdischen Konvertiten erhalten kein Aufenthaltsrecht, außer es handelt sich um Kinder von Konvertiten oder Konvertitinnen, welche nach dem Abschluss der Konversion der Eltern geboren wurden (USDOS 10.6.2020).
Missionieren ist legal, sofern sie sich nicht an Personen unter 18 Jahren ohne Einwilligung beider Elternteile richtet (USDOS 10.6.2020).
Laut missionierenden Organisationen ist die gesellschaftliche Einstellung gegen missionarische Aktivitäten und Konversion zu anderen Religionen negativ. Einige Juden reagieren mit Feindseligkeit auf Konversionen von Juden zum Christentum; wovon 2018 besonders messianischen Juden betroffen waren (USDOS 10.6.2020).
Das Gesetz stellt die Verherrlichung, Unterstützung oder Ermutigung von Gewalt oder Terrorismus unter Strafe, wenn dies wahrscheinlich zu Gewalt führen. Das schließt Gewalt gegen Religionsgemeinschaften ein (USDOS 10.6.2020). So wurde beispielsweise 2017 der Oberrabbi von Safed Shmuel Eliyahu wegen Aufhetzung zu Gewalt angeklagt. Bis Ende 2018 fand weder eine Disziplinaranhörung von Eliyahu statt noch wurde der Fall abgeschlossen (USDOS 21.6.2019). Der Oberste Gerichtshof setzte für Anfang 2020 eine Anhörung zu seiner einstweiligen Verfügung von 2018 an, in der die Regierung aufgefordert wurde, zu erklären, warum sie keine Disziplinaranhörung für den Oberrabbi abgehalten hatte, nachdem das Israel Religious Action Center, Tag Meir und andere NGOs 2016 eine Petition eingereicht hatten (USDOS 10.6.2020).
Die Spannungen zwischen der ultra-orthodoxen Gemeinde und anderen Israelis wegen des Wehrdiensts, Unterkünften, öffentlichen Verkehrsmitteln und Beteiligung am Arbeitsmarkt halten an (USDOS 10.6.2020).
Da Religion und nationale Identität oft eng verbunden sind, ist es oft schwer, Vorfälle als allein religiös motiviert zu kategorisieren (USDOS 10.6.2020). Der NGO Tag Meir und Medienberichten zufolge wurden in den vergangenen Jahren nur wenig Verdächtigte bei Angriffen auf religiöse Stätte von Minderheiten angeklagt (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Einige frühere Moscheen und Friedhöfe blieben weiterhin versiegelt und unzugänglich für Muslime. Führende Persönlichkeiten der muslimischen Gemeinschaft berichteten, dass der Bau einer Moschee in anderen mehrheitlich arabischen Landesteilen kein Problem darstellt, aber in Ortschaften mit jüdischer Bevölkerungsmehrheit ergaben sich diesbezüglich manchmal Schwierigkeiten (USDOS 10.6.2020).
Das Gesetz sieht das Recht von jedem Juden oder Jüdin, einschließlich der zum Judentum konvertierten Juden, sowie von Kindern oder EnkelInnen eines Juden oder Jüdin vor, mit EhepartnerIn und Kindern nach Israel einzuwandern. Die minderjährigen Kinder der Enkel erhalten nur einen humanitären Status und nicht die automatische Staatsbürgerschaft. Nicht-Juden oder Nicht-Jüdinnen steht diese Möglichkeit nicht offen (USDOS 10.6.2020).
Unter dem „Gesetz für Rückkehr“ erhalten Personen, welche eine jüdisch-orthodoxe Konversion in- oder außerhalb Israels abgeschlossen haben, das Recht auf Einwanderung, Staatsbürgerschaft und Registrierung als jüdisch im zivilen Bevölkerungsregister. Dies gilt auch, wenn die Konversion vom Oberrabbinat nicht anerkannt wird. Das inkludiert Konversionen zum Reformjudentum, Konservativen Judentum und anderen Richtungen des Judentums. Nachkommen von Juden oder Jüdinnen qualifizieren sich für das „Gesetz der Rückkehr“ unabhängig von ihrem eigenen Glauben, außer sie konvertieren als Erwachsene zu einem anderen Glauben – inklusive dem Messianischen Judentum (USDOS 10.6.2020).
Es gibt separate öffentliche staatliche Schulen für jüdische Kinder mit Hebräisch als Unterrichtssprache und für arabische Kinder mit Arabisch als Unterrichtssprache. Für jüdische Kinder sind die Schulen zusätzlich in religiöse und säkulare geteilt, wobei sie das Recht haben, unabhängig von den Präferenzen ihrer Eltern den religiösen oder nicht-religiösen Bildungszweig zu wählen. Öffentliche wie private arabischsprachige Schulen gaben weiterhin Religionsunterricht für arabische ChristInnen und MuslimInnen (USDOS 10.6.2020).
Der Bericht des staatlichen Rechnungsprüfers kritisiert das Bildungsministerium für das mangelnde effektive Vorgehen gegen Diskriminierung in Bildungseinrichtungen – einschließlich solcher gegen Mädchen in ultra-orthodoxen Schulen (USDOS 10.6.2020).
Einige unabhängige gemischt jüdisch-arabische Schulen boten auch Religionsunterricht an, z.B. unter Betonung der Ähnlichkeiten der drei abrahamitischen Religionen wie in der Schule Hand-in-Hand: Center for Jewish-Arab Education (USDOS 10.6.2020).
In Anbetracht der kulturellen Vielfalt, vorherrschender Sitten, Gebräuche und Religionen wird besonderer Bedacht auf zwischenmenschliches Verhalten in der Öffentlichkeit nahegelegt. Beim Besuch religiöser Stätten und orthodoxer jüdischer Viertel (z.B. Meah Sha’arim in Jerusalem) ist auf entsprechende Kleidung und Verhaltensregeln zu achten (BMEIA 14.4.2020).
Reisen in sogenannte Feindstaaten bedürfen der Genehmigung durch den Innenminister oder Premierminister. Darunter fallen auch Reisen nach Saudi-Arabien für die Hajj. Illegale Reisen sind mit einer Gefängnisstrafe oder Geldstrafe versehen (USDOS 10.6.2020).
Quellen:
-BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (14.4.2020): Israel, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/israel/, Zugriff 22.4.2020
-CBS – Central Bureau of Statistics (23.12.2019): Christmas 2019 – Christians in Israel, https://www.cbs.gov.il/en/mediarelease/Pages/2019/Christmas-2019-Christians-in-Israel.aspx, Zugriff 22.4.2020
-CBS – Central Bureau of Statistics (26.9.2019): Israel in Figures – Selected Annual Data 2019, https://www.cbs.gov.il/he/mediarelease/DocLib/2019/304/11_19_304e.pdf, Zugriff 22.4.2020
-CBS – Central Bureau of Statistics (20.8.2018): The Moslem Population in Israel, https://www.cbs.gov.il/he/mediarelease/DocLib/2018/249/11_18_249b.pdf, Zugriff 22.4.2020
-CBS – Central Bureau of Statistics (17.4.2019): The Druze Population of Israel, https://www.cbs.gov.il/he/mediarelease/DocLib/2019/122/11_19_122b.pdf, Zugriff 22.4.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031318.html, Zugriff
-USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011170.html, Zugriff 22.4.2020
Ethnische Minderheiten
75,5 Prozent der Einwohner Israels sind Juden; über die Hälfte davon wurden im Land geboren, während die anderen aus ca. 70 Ländern aus aller Welt stammen. Je nach Quelle 20,2 Prozent / 20,9 Prozent sind Araber (die meisten davon Muslime), die übrigen 4,3 Prozent / 4,7 Prozent Drusen, Tscherkessen und andere, die nicht durch ihre Religion klassifiziert werden (IBM o.D.; vgl. CIA 1.4.2020).
Die israelische Amtssprache ist Hebräisch. Mit der Verabschiedung des Nationalstaatsgesetzes im Juli 2018 verlor die arabische Sprache den Status einer Amtssprache und ihr wird lediglich ein nicht näher definierter Sonderstatus zugeschrieben (FH 4.3.2020; vgl. HSS 23.10.2018; DZ 4.8.2018).
Laut einer Erhebung des Zentralen Statistikamts aus dem Jahr 2013 werden in Israel mehr als 30 Sprachen gesprochen. Für knapp die Hälfte der Bevölkerung Israels ist bei den über 20-Jährigen Hebräisch die Muttersprache, für knapp ein Fünftel Arabisch. Mit etwa 15 Prozent, die Russisch als Muttersprache haben, ist Israel außerhalb der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland und den USA das Land, in dem die meisten russischsprachigen Menschen wohnen. Das Statistikbüro zählt weitere 2 Prozent mit Jiddisch als Muttersprache. Etwas weniger Einwohner sprechen Französisch und Englisch. Die 125.500 Äthiopier, die überwiegend Amharisch sprechen, sind in der Studie nicht extra aufgezählt (IN 13.4.2018).
Die Regierung wendete positive Diskriminierung (affirmative action) zugunsten Minderheiten im öffentlichen Dienst an und weitete den Zugang zur Arbeit für Drusen und Juden äthiopischer Herkunft stark aus. (UN 5.12.2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten über Diskriminierung bei der Beschäftigung oder Bezahlung unter anderem von äthiopisch-israelische und arabischen Bürgern (USDOS 11.3.2020).
Zusätzlich zu den israelischen StaatsbürgerInnen gibt es laut Regierungsangaben 113.000 legal aufhältige ausländische ArbeiterInnen (Stand: 10.2018), 100.000 PalästinenserInnen mit Arbeitsgenehmigung, 40.000 PalästinenserInnen ohne Arbeitsgenehmigung, sowie 100.000 undokumentierte ArbeiterInnen (meist aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion). Laut UNHCR befinden sich etwa 31.000 afrikanische MigrantInnen und Asylsuchende im Land (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency (1.4.2020): The World Factbook – Israel, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/is.html, Zugriff 22.4.2020
-HSS – Hanns Seidel Stiftung (23.10.2018): Demokratie unter Beschuss, https://www.hss.de/news/detail/demokratie-unter-beschuss-news3759/, Zugriff 18.6.2020
-IBM – Israelische Botschaft Myanmar (o.D.): Israel – Gesellschaft, https://embassies.gov.il/yangon/AboutIsrael/People/Pages/GESELLSCHAFT.aspx, Zugriff 22.4.2020
-IN – Israel-Netz (13.4.2018): Sprachen in Israel, Von Hebräisch bis Amharisch, https://www.israelnetz.com/gesellschaft-kultur/gesellschaft/2018/04/13/von-hebraeisch-bis-amharisch/, Zugriff 22.4.2020
-UN – United Nations Committee on the Eliminationof Racial Discrimination (5.12.2019): In Dialogue with Israel, Committee on the Elimination of Racial Discrimination Urges Greater Inclusion and Protection of Minorities – Press Release, https://www.un.org/unispal/document/in-dialogue-with-israel-committee-on-the-elimination-of-racial-discrimination-urges-greater-inclusion-and-protection-of-minorities-press-release/, Zugriff
-USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Isreal, 21. Juni 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011170.html, Zugriff 22.4.2020
oArabische Bevölkerung (ChristInnen, MuslimInnen, exkl. DruzInnen)
Muslimische AraberInnen, zum größten Teil Sunniten, wohnen hauptsächlich in kleinen Städten und Dörfern, zu etwa 50 Prozent im Norden des Landes. Die christlichen AraberInnen, leben überwiegend in Städten, u.a. in Nazareth, Schfar'am und Haifa. Die Zahl der vertretenen Konfessionen ist sehr groß, die meisten Christen gehören jedoch der griechisch-katholischen, der griechisch-orthodoxen und der römisch-katholischen Kirche an (IBM o.D.). Palästinensische Schätzungen zufolge liegt die Zahl palästinensischer Internvertriebener von 1948 in Israel mit nunmehr israelischer Staatsbürgerschaft bei 400.000 Personen (+972 15.5.2020).
Arabische oder palästinensische BürgerInnen von Israel sind in der Praxis wie auch gesetzlich einer gewissen Diskriminierung ausgesetzt (FH 4.3.2020).
Die arabische Repräsentation in der Knesset liegt mit dem Anteil der Vereinigten Liste knapp unter dem Bevölkerungsanteil, wenngleich einige Stimmen und Kandidaten auch an andere Parteien gehen. Keine arabische Partei war jemals formaler Teil einer Regierungskoalition. Es gibt gewöhnlich auch keine AraberInnen in hochrangigen Regierungsämtern (FH 4.3.2020).
Die arabische Menschenrechtsorganisation Adalah [„Gerechtigkeit“] hat eine Datenbank mit über 65 Gesetzen erstellt, welche direkt oder indirekt palästinensische BürgerInnen Israels und/oder PalästinenserInnen in den Besetzten Gebieten aufgrund ihrer Nationalität benachteiligen. Diese Gesetze betreffen Rechte in allen Lebensbereichen: Staatsbürgerschaftsrechte, politische Beteiligung, Land- und Unterkunftsrechte, bis hin zu Bildung, Kultur und Sprache sowie Rechte in einem Prozess. Einige der Gesetze diskriminieren auch andere Gruppen wie etwa Homosexuelle, nicht-religiöse Juden und Jüdinnen sowie palästinensische Flüchtlinge (Adalah 27.9.2017).
Unter anderem sind arabische Christen und Muslime mit institutioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert. Es gab z.B. zahlreiche Vorfälle von „racial profiling“ durch Nachrichtendienste. Schlüsselpersonen der arabischen Zivilgesellschaft bezeichneten die Haltung der Regierung gegenüber der arabischen Minderheit als zwiespältig. Andere nannten Beispiele, in denen die politischen Führungspersonen Israels Rassismus gegen die arabische Gemeinschaft schürten oder sie als Feind darstellten (USDOS 11.3.2020).
Die de facto Diskriminierung betrifft Bildung, soziale Leistungen, Baugenehmigungen (sowie damit verwandte Genehmigungen). Die arabische Bevölkerung mit Ausnahme der DrusInnen ist vom Wehrdienst ausgenommen, kann sich aber freiwillig melden. An die Ableistung des Wehrdiensts sind Vorteile wie Stipendien und Wohnkredite gebunden (FH 4.3.2020). Mit der Verabschiedung des Nationalstaatsgesetzes im Juli 2018 verlor die arabische Sprache den Status einer Amtssprache und dem wird lediglich ein nicht näher definierter Sonderstatus zugeschrieben (FH 4.3.2020; vgl. HSS 23.10.2018; DZ 4.8.2018).
Rund 93 Prozent des Landes in Israel ist in staatlichem Besitz. 12,5 Prozent der Fläche gehören dem Jewish National Fund (JNF), dessen Statuten den Verkauf oder die Verpachtung an Nicht-Juden verbieten (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2016 erfolgte ein Arrangement des JNF mit der Israel Lands Administration (ILA) (USDOS 20.4.2018). Dadurch dürfen nun arabischer BürgerInnen Angebote für Land des JNF abgeben. Wenn ihre Angebote erfolgreich sind, überlässt die ILA dem JNF ersatzweise ein anderes Stück Land. Im Juni 2018 entschied der Oberste Gerichtshof, dass im Exekutivrat der ILA ein arabisches, drusisches oder tscherkessisches Mitglied vertreten sein muss, um eine Diskriminierung von Nichtjuden zu verhindern. Zum Jahresende 2019 waren jedoch keine Mitglieder dieser Gruppen im Exekutivrat vertreten (USDOS 11.3.2020).
Die Autorität der Regierung, unzulässige Bauten zu zerstören, wurde durch ein Gesetz aus dem Jahr 2017 gestärkt. In Städten, die über keine genehmigten Bebauungsplan verfügten, blieben Neubauten illegal. Arabische Mitglieder der Knesset und NGOs kritisieren hierbei verschiedene Defizite in der Raumplanung und den damit verbundenen Baugenehmigungen in den arabischen Gemeinden, die dazu führen, dass angesichts systemischer Wohnraumknappheit in den arabischen Gemeinden Häuser ohne Baugenehmigung gebaut werden (USDOS 11.3.2020).
Bis Oktober 2019 wurden laut Regierungsangaben 132 von 133 arabischen Ortschaften Entwicklungspläne für Raumordnung genehmigt. Davon wurden seit 2005 76 aktualisiert; 18 neue Pläne befanden sich in der gesetzlichen Genehmigungsphase. In diesem Zusammenhang kritisierten NGOs die mangelnde arabische Vertretung in den regionalen Raumplanungskomitees und stellten fest, dass die Planung für arabische Gebiete viel langsamer voranschreite als die für jüdische Gemeinden. Dies veranlasst die arabischer BürgerInnen dazu, ihre Häuser ohne gesetzliche Genehmigung zu bauen oder zu erweitern, wodurch ein von der Regierung erlassener Abrissbefehl riskiert wird (USDOS 11.3.2020).
Israel setzt beginnend mit dem im Jahr 1950 erlassenen Gesetz über das Eigentum Abwesender, welches ermöglichte, das Land der 1948 zur Flucht gezwungen Palästinenser zu beschlagnahmen) Rechtsmittel ein, um arabische Bürger zu marginalisieren. Seitdem hat Israel konsequent eine diskriminierende Verteilungspolitik von Land ausgeübt. Während über 1000 neue jüdische Kommunen gegründet wurden, wurde keine einzige arabische Siedlung genehmigt. Jüdische Siedlungen in der Negev-Wüste werden rückwirkend anerkannt, während Beduinendörfer, die älter als die Unabhängigkeit Israels [Anm.: 1948] datiert wurden, weiterhin ohne Wasser, Elektrizität oder Infrastruktur bleiben. Arabische Städte und Dörfer sind unter den untersten sozioökonomischen Schichten des Landes überrepräsentiert (Adalah o.D.a).
Regierungsdaten und NGOs zufolge erlebten arabische Gemeinschaften in Israel nach wie vor ein hohes Maß an Kriminalität und Gewalt, insbesondere durch das organisierte Verbrechen und die große Zahl illegaler Waffen. Zu den staatlichen Maßnahmen zur Bewältigung des Problems gehörten unter anderem die Eröffnung von fünf Polizeistationen in arabischen Städten zwischen 2017 und 2018, eine verstärkte Durchsetzung zur Verhinderung von Gewalt, die Verbesserung der Kommunikation mit arabischen Bürgern durch arabischsprachige (soziale) Medien, die Stärkung des Vertrauens in die Gemeinschaft und das Zusammenwirken von Polizei und Bürgern sowie die Prüfung rechtlicher Aspekte (USDOS 11.3.2020).
Es gab weiterhin „Preisschilder-Angriffe“ („price tag“ attacks), welche jüdische Personen und Gruppen gegen nicht-jüdische Personen und deren Besitz verüben quasi als Preis für Regierungsmaßnahmen gegen die Interessen der Täter. Die Regierung stuft jede Vereinigung, die den Ausdruck „price tag“ verwendet als illegal und die „Preisschild-Angriffe“ als Sicherheitsdelikte ein, im Gegensatz zu einem Verbrechen. Die häufigsten Formen waren Angriffe auf Fahrzeuge, sowie Vandalismus gegen Immobilien, muslimische und christliche heilige Stätten und Agrarflächen (USDOS 11.3.2020).
Im Fall der „Kirche der Vermehrung“ in Tabgha aus dem Jahr 2015 wurde ein Täter ausgeforscht und verurteilt. Die Regierung finanzierte die Restaurierung der Kirche, und Präsident Rivlin nahm an einer interreligiösen Zeremonie zum Abschluss der Restaurierung teil (USDOS 29.5.2018). Nach einer Berufung durch die Staatsanwaltschaft fügte der Oberste Gerichtshof weitere 18 Monate zu der vierjährigen Haftstrafe des Täters hinzu (USDOS 21.6.2019).
Im Oktober 2018 wurde eine Kirche des Beit Jamal Klosters bereits zum dritten Mal in den letzten Jahren Ziel von Vandalismus. Nach dem Angriff bot die israelische Regierung an, für die Reparaturen aufzukommen (USDOS 21.6.2019).
Separate Schulsysteme – öffentliche wie halböffentliche resultierten in einer großen Bandbreite bei der Bildungsqualität. Arabische, druzische und ultra-orthodoxe StudentInnen schnitten bei den Matrikulationsexamen mit schlechteren Noten ab als SchülerInnen aus dem nicht-ultra-orthodoxen Teil der jüdischen Bevölkerung (USDOS 11.3.2020, vgl. Al-Monitor 28.10.2019). Arabische Schulen erhalten weniger Budget (Adalah o.D.). Für arabische StudentInnen gibt es weiterhin Bildungs- und Stipendienprogramme (USDOS 11.3.2020). Die Menschenrechtsorganisation Adalah sendete im Kontext der Covid-19-Massnahmen in Israel einen Folgebrief an die israelischen Bildungsbehörden im Namen des arabischen Nationalkomitees der Bürgermeister und des arabischen Follow-up-Ausschußes für Bildung und forderte den Zugang arabischer Studenten zum Fernunterricht. Im Schreiben wurden 46 arabische Städte und Wohnbezirke genannt, in denen die Schüler keinen Computer besitzen, sowie weitere 20 Städte und Wohnbezirke mit fehlendem Zugang zum Internet (Adalah 11.5.2020a).
Insgesamt hält die Vernachlässigung der arabischen Bevölkerung fast ohne Ausnahme (Yitzhak Rabins zweite Amtszeit 1992-1995 als Premierminister) an. Die Orr-Untersuchungskommission zu den Unruhen von Oktober 2000, in welchen 13 arabische Bürger starben, ortete als tiefergehende Ursache die Disparitäten zwischen Juden und Araber, welche den Boden für Frustration und Polarisierung bereitete. Auch der Shin Bet [Anm.: Inlandsnachrichtendienst] vertritt die Auffassung, dass mehr Gleichheit zu weniger Gewalt führt. Der frühere Shin-Bet-Chef Yuval Diskin bezeichnete die Integration der arabischen Israelis als wichtiger als die Bedrohung durch den Iran (Al-Monitor 16.7.2018). In der von Adalahs stellvertretender Generaldirektorin gegen den israelischen Premierminister Benjamin Netanjahu, das Innen-, Finanz- und Umweltministerium sowie das Zentrum für Kommunalverwaltung eingereichte Petition wird der Oberste Gerichtshof aufgefordert, gleiche Kriterien für die Budgetierung der lokalen Behörden festzulegen, und zwar so dass diese die charakteristischen Merkmale des Schadens berücksichtigt, der den arabischen Gemeinschaften während der Zeit des Coronavirus zugefügt wurde, hauptsächlich durch den Verlust von Einkünften aus Kommunalsteuern. Die bestehenden israelischen Kommunalsteuergesetze führen zu einer Budgetdiskriminierung der arabischen Gemeinden, da der Großteil der arabischen kommunalen Einnahmen nur aus Steuern auf Wohnimmobilien stammt. Vor dem Hintergrund eines anhaltenden Streiks in den arabischen Gemeinden wurde die Petition an den Obersten Gerichtshof eingereicht. Dieser begann am 5. Mai 2020, um gegen den diskriminierenden Charakter der von der israelischen Regierung durchgesetzten Sondergesetzgebung zum Coronavirus zu protestieren. Die Politik der israelischen Regierung resultierte darin, dass die Zuteilung an Mitteln an arabische Kommunen nur 1,7 Prozent der landesweit an alle Kommunen geleisteten Hilfe betragen. Darüber hinaus führte diese Vorgehensweise zu schweren wirtschaftlichen Krisen in den arabischen Gemeinden und zu einem finanziellen Zusammenbruch, der die fortgesetzte Bereitstellung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen für die Einwohner, Bürger Israels gefährdet (Adalah 11.5.2020b).
Die israelische Staatsbürgerschaft ist nicht für PalästinenserInnen verfügbar, welche sich zwischen 1948 und 1952 in Gebieten aufhielten, welche Israel als Feindesland definiert. Dieser Ausschluss betrifft auch die PalästinenserInnen in der Westbank [Anm.: ohne Ost-Jerusalem] und den Gaza-Streifen wie auch die 6,6 Millionen palästinensischen Flüchtlinge im Exil (Badil 4.2014).
Anm.: Zur Lage von Beduinen wird bei Bedarf eine Anfragebeantwortung erstellt.
Quellen:
-+972 - + 972 Magazine (15.5.2020): Seven decades on, internally displaced Palestinians wait to return home, https://www.972mag.com/nakba-return-refugees-displaced/, Zugriff 22.5.2020
-Adalah – The Legal Center for Arab Minority Rights (11.5.2020a): CORONAVIRUS: Latest updates on Adalah's COVID-19 legal work, https://www.adalah.org/en/content/view/9939, Zugriff 19.5.2020
-Adalah – The Legal Center of Arab Minority Rights (11.5.2020b): Adalah, Arab mayors petition Israeli Supreme Court to demand equitable budgets for Arab towns confronting COVID-19 financial damage, https://www.adalah.org/en/content/view/10007, Zugriff 19.5.2020
-Adalah – The Legal Center for Arab Minority Rights in Israel (o.D.a): Land and Planning Rights, https://www.adalah.org/en/content/index/2007, Zugriff 19.5.2020
-Adalah – The Legal Center for Arab Minority Rights in Israel (o.D.b): Economic, Social and Cultural Rights, https://www.adalah.org/en/content/index/2019, Zugriff 19.5.2020
-Adalah – The Legal Center for Arab Minority Rights in Israel (27.9.2017): The Discriminatory Laws Database, https://www.adalah.org/en/content/view/7771, Zugriff 22.4.2020
-Al-Monitor (28.10.2019): Why more Israeli-Arabs go to university, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/10/israel-arabs-joint-list-party-university-higher-education.html, Zugriff 19.5.2020
-Al-Monitor (Mualem, Mazal) (16.7.2018): Knesset hears data on Israel’s Arab-Jewish health gap, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/07/israel-arabs-ahmed-tibi-public-health-weapons-education.html, Zugriff 22.4.2020
-BADIL – Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights (4.2014): Forced Population Transfer: The Case of Palestine; Denial of Residency, http://www.badil.org/phocadownload/Badil_docs/publications/wp16-Residency.pdf, Zugriff 22.4.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-DZ – Die Zeit (4.8.2018): Israelis demonstrieren gegen „Nationalgesetz“, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/tel-aviv-israel-nationalitaetsgesetz-drusen-netanjahu, Zugriff 22.4.2020
-HSS – Hanns Seidel Stiftung (23.10.2018): Interview zum israelischen Nationalgesetz – Demokratie unter Beschluss, https://www.hss.de/news/detail/demokratie-unter-beschuss-news3759/, Zugriff 22.4.2020
-IBM – Israelische Botschaft Myanmar (o.D.): Israel – Gesellschaft: Minderheiten, https://embassies.gov.il/yangon/AboutIsrael/People/Pages/GESELLSCHAFT.aspx, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Israel and the Golan Heights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430355.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Isreal, 21. Juni 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011170.html, Zugriff 22.4.2020
oÄthiopische Juden und Jüdinnen
Ungefähr 130.000 bis 144.100 Juden und Jüdinnen sind weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn AmtsträgerInnen und BürgerInnen diese Diskriminierungen öffentlich kritisieren. Sie sind trotz der Integrationsbemühungen der Regierung im wirtschaftlichen Rückstand im Vergleich zu der Allgemeinbevölkerung (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Es gibt zwei Mitglieder der Knesset mit äthiopischer Herkunft (USDOS 11.3.2020)
Die äthiopische Gemeinschaft kämpft seit ihrer Ankunft in Israel in den 1980er und 1990er Jahren um die Anerkennung ihrer religiösen und spirituellen Anführer (Kessim) durch das religiöse Establishment in Israel, um formal zum Ordnungssystem der religiösen Leistungen in Israel zu gehören. Ein Schritt dahingehend war die Erlaubnis, Zeremonien zu Feiertagen, Begräbnissen und Reinigungsritualen abhalten zu dürfen. Außerdem wurde den Kessim die Verwaltung von Synagogen erlaubt. Zur vollen religiösen Autorität fehlten jedoch noch Befugnisse wie die Erlaubnis zur Abhaltung von Hochzeiten (Al-Monitor 18.11.2018). 2019 wurde im Rahmen einer Konferenz jedoch ein Plan ausgearbeitet, der es bestimmten spirituellen Anführern der äthiopisch-jüdischen Gemeinschaft (die sich auch als Beta Israel nennen) erlauben würde, Eheschließungen mit traditionellen Elementen der Beta-Israel-Trauungszeremonie durchzuführen. Das ausgearbeitete Konzept befand sich im Oktober 2019 in der letzten Phase der Genehmigung und sollte danach dem Oberrabbinat zur Bewilligung vorgelegt werden (TJP 16.10.2019). Berichten im Jänner 2020 zufolge wurden die äthiopischen Juden vom israelischen Rat des Oberrabinats als jüdisch anerkannt. Die Anerkennungsentscheidung erfolgte bereits im November 2019, diese wurde damals jedoch nicht bekannt gegeben. Der Grund dafür wurde nicht genannt (TJP 20.1.2020; vgl. TTI 20.1.2020; MEMO 21.1.2020).
Als erste von einer Reihe von Maßnahmen erfolgt die Anstellung von 28 Kessim bei den zentralen Religionsgerichten. Die ausschließliche Befugnis zur Ernennung von Kessim wird obersten religiösen Behörden der ähtiopischen Gemeinschaft übertragen. Das religiöse Erbe der Kessim, das 2.500 Jahre zurückreicht und mündlich weitergegeben wird, soll zudem mithilfe staatlicher Finanzierung verschriftlicht werden. (Al-Monitor 18.11.2018).
Es gab Berichte über Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Polizei oder willkürliche Verhaftungen als Reaktion auf Proteste bestimmter Gruppen, unter anderem bei Israelis äthiopischer Abstammung. Israelische Bürger äthiopischer Herkunft wurden beispielsweise verhaftet, weil sie in der Nähe des Wohnsitzes des Generalstaatsanwalts gegen Polizeigewalt protestierten (USDOS 11.3.2020). Im Juli 2019 veranstalteten äthiopische Israelis mehrtägige Demonstrationen gegen die Polizeibrutalität, nachdem ein dienstfreier Polizeibeamter einen Teenager äthiopischer Abstammung erschossen hatte (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im November wurde der Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung, ein Delikt, das mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren geahndet wird, angeklagt. Im August 2019 wurden sieben Aktivisten verhaftet, die gegen die Ermordung eines äthiopisch-israelischen Polizeibeamten protestierten (USDOS 11.3.2020).
Ebenfalls im August 2019 wurde von NGOs eine Petition beim Obersten Gerichtshof eingereicht, in deren Rahmen sie eine einstweilige Verfügung gegen eine auf äthiopisch-israelische und andere Minderheiten abzielende Polizeipraxis der rassistischen Profilierung beantragten. Die Polizei wandte diese Praxis trotz der Empfehlungen eines Berichts des Justizministeriums aus dem Jahr 2016 zur Bekämpfung des Rassismus gegen äthiopisch-israelische Staatsangehörige und entgegen einer Polizeidirektive vom März weiterhin an (USDOS 11.3.2020).
Im November 2018 luden Präsidenten Rivlin und Justizminister Ayelet Shaked äthiopisch-israelische Staatsangehörige zur Beantragung der Löschung ihres Strafregisters ein. Dies bezog sich auf kleinerer Delikte wie Beamtenbeleidigung, für welche die Betreffenden nicht inhaftiert gewesen waren. Nach Angaben des Präsidentenbüros via Ha-Makom wurden bis März 2019 66 Anträge eingereicht. Davon erfüllten 15 die Voraussetzungen und fünf wurden begnadigt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-Al-Monitor (Zaken, Danny) (18.11.2018): Ethiopian Jewish leaders make gains in Israel, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/11/israel-ethiopia-kessim-chief-rabbinate-ultra-orthodox.html, Zugriff 22.4.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-MEMO – Middleeast Monitor (21.1.2020): Israeli rabbis declare Beta Israel Ethiopians to be „Jewish“, https://www.middleeastmonitor.com/20200121-israeli-rabbis-declare-beta-israel-ethiopians-to-be-jewish/, Zugriff
-TJP – The Jerusalem Post (20.1.2020): Chief Rabbinate accepts position recognizing Beta Israel as Jewish, https://www.jpost.com/israel-news/chief-rabbinate-accepts-position-recognizing-beta-israel-as-jewish-614694, Zugriff
-TJP – The Jerusalem Post (16.10.2019): Efforts underway to enable Ethiopian keisim to perform marriages, https://www.jpost.com/israel-news/efforts-underway-to-enable-ethiopian-keisim-to-perform-marriages-604842, Zugriff
-TTI – The Times of Israel (20.1.2020): Top state rabbinical body reinforces ruling that Ethiopian Jews are Jewish, https://www.timesofisrael.com/top-state-rabbinical-body-reinforces-ruling-that-ethiopian-jews-are-jewish/, Zugriff
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
Relevante Bevölkerungsgruppen
oFrauen
Frauen verfügen über volle politische Rechte nach dem Gesetz wie auch in der Praxis, obgleich sie in Führungspositionen etwas unterrepräsentiert sind. Sie können in den Parteien und Gemeinden – jüdische wie arabische – mit zusätzlichen Hindernissen aufgrund von religiösem oder kulturellem Konservatismus konfrontiert sein. Frauen werden vor Straf- und Zivilgerichten gleich behandelt. In der israelischen Gesellschaft haben sie beträchtliche Parität erreicht, wenngleich wirtschaftliche und andere Diskriminierung besonders in den arabischen und religiösen jüdischen Gemeinschaften fortbesteht (FH 4.3.2020).
Das Gesetz sieht für Frauen denselben rechtlichen Status und dieselben Rechte wie für Männer vor. Ministerien und Gemeinden müssen eine Beratung für die Förderung von Frauenrechten haben. Staatlich geförderte Kinderbetreuung soll die Berufstätigkeit von Müttern unterstützen. Es gibt auch Berufstraining für Alleinerziehende (USDOS 11.3.2020). Die Aussetzung des Gesetzes zu Frauenarbeit von 1954 durch Notstandsregelungen bezüglich der Covid-19-Pandemie führte zur Entlassung Tausender Frauen (Schwangere, in Karenz befindliche Frauen u.a.), bis die Regierung die Maßnahme nach 11 Tagen zurückzog - zwei Tage vor Ablauf der Frist für die Stellungnahme zu der beim Obersten Gerichtshofs anhängigen Beschwerde (Adalah 20.4.2020). Am Arbeitsmarkt gibt es trotz Verbot Diskriminierung bei Beschäftigung und Löhnen (USDOS 11.3.2020). Arabische Frauen gehen viel weniger oft einem Beruf nach als arabische Männer oder jüdische Frauen. Viele ultra-orthodoxe jüdische Gemeinden versuchen inoffizielle Regeln zur Trennung der Geschlechter und zur Bekleidung durchzusetzen (FH 4.3.2020).
Vergewaltigung – auch in der Ehe – ist mit bis zu 16 Jahren Haft strafbar, bei erschwerenden Umständen bis zu 20 Jahre Haft. Darunter fällt auch die Vergewaltigung durch einen Familienangehörigen, bzw. Verwandten. 2018 wurden 1.534 Ermittlungen (2017: 1.443) wegen Verdacht auf Vergewaltigung eingeleitet. 91 Prozent der Fälle von Vergewaltigung wurden von den Behörden vor allem aufgrund fehlender Beweise ohne Anklage abgeschlossen (USDOS 11.3.2020).
Im Laufe des Jahres 2018 wurden 13 Frauen und Mädchen getötet, die meisten von Familienmitgliedern oder von ihren männlichen Partnern (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020). Die Hälfte aller ermordeten Frauen in Israel sind Araberinnen. Es gibt zwar Ähnlichkeiten zu sogenannten „Ehrenmorden“, aber AkitivistInnen lehnen diesen Vergleich ab, und verweisen auf verbreitete Gewalt in der Ehe im Umfeld der meisten Opfer, die von der Polizei ignoriert wird (TTI 26.7.2017).
Am 1.1.2019 wurde ein Gesetz von der Knesset verabschiedet, mit den die Verjährungsfrist für schwere Sexualdelikte von 10 auf 15 Jahre verlängert wurde, wobei die Strafe sieben Jahre Gefängnis betrug. Darüber hinaus stimmte die Knesset auch eine Änderung des Strafgesetzbuchs in Bezug auf Mordanklage und Verurteilung zu, die am 10.7.2019 in Kraft trat. Demnach sollen Männer, die ihre Partnerinnen nach einem Missbrauch töten, wegen „Mordes unter erschwerten Umständen“ mit lebenslanger Haftstrafe angeklagt werden. Frauen, die einen missbrauchenden Partner töten, sollen wegen „Mordes unter erschwerten Umständen“ mit einer Höchststrafe von 15 Jahren Gefängnis bestraft werden (USDOS 11.3.2020).
Das Ministerium für Arbeit, soziale Angelegenheiten und soziale Dienste unterhält 14 Schutzhäuser für Opfer häuslicher Gewalt, davon zwei für die arabische Gemeinschaft, zwei jüdisch-arabische Schutzhäuser, zwei für ultra-orthodoxe Opfer und acht für jüdische Gemeinschaften, die nicht ultra-orthodox sind. Es gibt zudem eine Hotline (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung verlautbarte, dass Polizeibeamte eine Ausbildung erhalten, um mit Personen unterschiedlicher Kulturen und Herkunft mit besonderem Fokus auf Minderheitsgemeinschaften zu interagieren. Frauen aus bestimmten jüdisch-orthodoxen, muslimischen, beduinischen und drusischen Gemeinschaften sind mit bedeutendem gesellschaftlichen Druck konfrontiert, Vergewaltigungen oder häusliche Gewalt nicht zu melden (USDOS 11.3.2020).
Sexuelle Belästigung ist illegal. Die Strafen richten sich nach der Schwere der Tat und ob Erpressung involviert war. Die Polizei informiert alle Opfer über das Recht auf Hilfe durch die Association of Rape Crisis Centers in Israel (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz sieht vor, dass sich Opfer über ein computerisiertes System und eine Hotline über den Fortschritt ihrer Fälle informieren können. 2018 reichten Staatsanwälte 168 Anklagen (2017: 129) wegen sexueller Belästigung ein. Nach Angaben des Zentralamts für Statistik vom 2018 meldeten 95 Prozent der Opfer sexueller Belästigung, die älter als 20 Jahre waren, den Vorfall nicht bei der Polizei. Opfer von Sexualstraftaten äußerten ihre Unzufriedenheit betreffend der Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf solche Fälle durch die sogenannte #WhyIDidn‘tComplain-Kampagne. Im März 2018 wurde von der Obersten Richterin des obersten Gerichtshofes ein Ausschuss eingerichtet, der die Behandlung der Opfer von Sexualstraftaten durch das Justizsystem untersuchen soll. Obwohl in einem Bericht vom Dezember 2019 die Fortschritte bei der Behandlung von Opfern von Sexualstraftaten anerkannt wurden, wurde festgestellt, dass die Opfer in jeder Phase des Gerichtsverfahrens mit Schwierigkeiten konfrontiert waren. Im September 2019 wurde der ehemalige Polizeichef Jerusalems wegen sexueller Belästigung von Beamten unter seinem Kommando verurteilt. Damit wurde ein Urteil des Amtsgerichts von 2018 aufgehoben. Das Urteil stand am Jahresende 2019 noch aus (USDOS 11.3.2020).
Die Scheidungs- oder Trennungsformalitäten unterscheiden sich je nach Religion und Konfession und beinhalten oft mehr Rechte für die Ehemänner (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).
Vor religiösen Gerichten, die für Familiengesetze, inklusive Eheschließung und Scheidung, zuständig sind, sind die Rechte von jüdischen, christlichen, muslimischen und drusischen Frauen eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Im Gesetz über die Gleichheit von Frauen sind explizit die Bereiche Ehe, Scheidung und Ernennung für religiöse Positionen ausgenommen (USDOS 21.6.2019).
Bei Scheidungen nach jüdischen Recht müssen beide Ehepartner ihre Zustimmung zur Scheidung geben. Manchmal macht der Ehemann dies von Bedingungen wie etwa bzgl. Besitz oder Vormundschaft für Kinder abhängig. Das führt dazu, dass Tausende jüdische Frauen nicht wieder heiraten dürfen oder keine weiteren legitime Kinder haben können. Manchmal verhängen die rabbinischen Gerichte Sanktionen gegen Ehemänner, welche der Ehefrau die Scheidung verweigern, während sie gleichzeitig der Ehefrau die Scheidung ohne Zustimmung ihres Ehemannes verweigern (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-Adalah (20.4.2020), Adalah returns to Israeli Supreme Court: Gov’t cancelled coronavirus regulations allowing employers to dismiss pregnant women, but thousands already lost their jobs, https://www.adalah.org/en/content/view/9990, Zugriff 19.5.2020
-AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-TTI – The Times of Israel (26.7.2017): Father charged with murdering daughter over affair with Muslim, https://www.timesofisrael.com/father-charged-with-murdering-daughter-over-affair-with-muslim/, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Israel and the Golan Heights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430355.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Isreal, 21. Juni 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011170.html, Zugriff 22.4.2020
Bewegungsfreiheit
Anm.: betrifft nur das international anerkannte Staatsgebiet Israels und nicht israelische SiedlerInnen.
Das Gesetz sieht das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte. Israelische BürgerInnen können grundsätzlich frei ins Ausland reisen, sofern keine Verpflichtungen dem Militär gegenüber und keine Verwaltungseinschränkungen vorliegen. Reisehindernisse können sein: Sicherheitsbedenken seitens der Regierung, ausstehende Schulden und die Verweigerung der Einwilligung eines jüdischen Ehemannes zur Scheidung. Reisen in Staaten, welche sich offiziell mit Israel im Kriegszustand befinden, sind ohne Regierungsbewilligung verboten. Dies schließt Reisen in den Iran, Irak, Libanon, Saudi-Arabien, Syrien und Jemen ein (USDOS 11.3.2020).
Aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen können manchmal Hindernisse bei der Bewegungsfreiheit auftreten. Checkpoints des Militärs gibt es jedoch nur in der Westbank. Informelle lokale Regeln können das Fahren am Schabbat und an jüdischen Feiertagen einschränken (FH 4.3.2020).
Das Gesetz über Staatsangehörigkeit und Einreise verbietet es nicht-jüdischen Bürgern des Iran, Irak, Syrien und Libanon sowie Palästinensern aus dem Westjordanland oder dem Gazastreifen, einschließlich der Ehepartner von israelischen Einwohnern oder Bürgern, einen Aufenthaltsstatus zu erhalten, es sei denn, das Innenministerium trifft aus besonderen, in der Regel aus humanitären, Gründen eine andere Entscheidung. Laut Berichten von HaMoked vom 2018 lebten etwa 10.000 Palästinenser aus dem Westjordanland oder dem Gazastreifen mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung in Israel, einschließlich Jerusalem. Amnesty International (AI) und andere NGOs forderten die Regierung auf, dieses Gesetz aufzuheben und die Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung wieder aufzunehmen. Das Gesetz erlaubt eine Aufenthaltsgenehmigung für EhepartnerInnen von Israelis, wenn der männliche Ehepartner ohne israelische Staatsbürgerschaft mindestens 35 Jahre, bzw. die Ehefrau ohne israelische Staatsbürgerschaft mindestens 25 Jahre ist. Sie dürfen jedoch keinen Aufenthalt aufgrund ihrer Ehe erhalten und können nicht die israelische Staatsbürgerschaft beantragen (USDOS 11.3.2020). Laut HaMoked haben Personen aus dem Gazastreifen gar keinen Zugang zur Familienzusammenführung. Für Familien mit Israel-Gaza-Hintergrund gibt es seit zwei Jahrzehnten ein eigenes Prozedere für ein Familienleben bei geteilten Familien (H 7.5.2020).
Im August 2019 verwehrten die israelischen Behörden den US-Kongressabgeordneten Ilhan Omar und Rashida Tlaib die Einreise wegen ihrer Unterstützung eines Boycotts Israels (HRW 14.1.2020).
Quellen:
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-H – HaMoked (7.5.2020): HaMoked in an urgent petition to the HCJ: Israeli women whose center of life is in Gaza must be allowed to return to their spouses and children living there, http://www.hamoked.org/Document.aspx?dID=Updates2163, Zugriff 20.5.2020
-HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022793.html, Zugriff 20.5.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
Grundversorgung und Wirtschaft
Anm.: Die Wirtschaftsdaten betreffen die Situation vor der Corona-Krise.
Die Lage von legalen und illegalen Arbeitern von außerhalb Israel, inklusive der in Israel legal und illegal beschäftigten Palästinensern aus dem Westjordanland und Gaza kann bei Bedarf im Rahmen einer Anfragebeantwortung recherchiert werden.
Im Juli 2019 hat Israel 9,06 Mio. Einwohner erreicht. Nach Schätzungen des Zentralamts für Statistik wird die Bevölkerung Israels im Jahr 2024 die 10-Millionen-Marke erreichen. Im Jahr 2019 sind in den ersten sieben Monaten 20.506 Personen eingewandert, das sind 21 Prozent mehr als im Jahr zuvor im gleichen Zeitraum (WKO 10.2019).
Vor allem in IKT (Informations- und Kommunikationstechnik, Anm. der Staatendokumentation), Medizin und Pharma, Life Science, Agrotechnologie, sowie IT-Sicherheit und in der Rüstungsindustrie ist Israel sehr erfolgreich. Andere Branchen erfordern Modernisierungsschritte. Industriezweige, in denen staatlich geschaffene Mono- und Oligopole aufgebrochen werden müssen, hinken noch hinterher. Seit Beginn der Masseneinwanderung in den frühen neunziger Jahren ist das Wirtschaftswachstum mit dem Bevölkerungswachstum und damit einer steigenden Binnennachfrage gekoppelt. Durch Privatisierung der Staatsbetriebe wurde die Staatsverschuldung gesenkt. Bis auf wenige Mineralien (Pottasche, Magnesium, etwas Kupfer) galt Israel stets als rohstoffarmes Land. Anfang des neuen Millenniums wurden erste Öl-und Gasfelder vor der Küste entdeckt und erschlossen. Im Laufe der letzten Jahre wurden weitere neue Erdgasfelder mit förderwürdigen Gasmengen entdeckt. Damit wird in Israel verstärkt Erdgas zum Betrieb der Kraftwerke verwendet und andere fossile Energieträger werden dadurch teilweise ersetzt. Dies erfordert jedoch noch große Investitionen. Erdöl und Kohle, Metalle oder Holz müssen importiert werden. Die sozialistisch und gemeinwirtschaftlich organisierten Kibbuzim (Mehrzahl von Kibbuz = ländliche Kollektivsiedlung), die anfangs entscheidend zum Aufbau des Staates beigetragen haben, widmen sich heute nicht mehr ausschließlich der Landwirtschaft und haben sich privatisiert und diversifiziert. Obwohl nur mehr ein sehr geringer Teil der Israelis in Kibbuzim lebt, werden dort heute beinahe ein Drittel der landwirtschaftlichen und ein beachtlicher Teil der industriellen Güter (ca. 8 Prozent) produziert (WKO 2019; vgl. WKO 10.2019).
Das Land bleibt weiterhin ein stabiler Wachstumsmarkt in der Region. Mit +3,3 Prozent konnte die israelische Wirtschaft im Gesamtjahr 2018 erneut ein starkes Wachstum verzeichnen (WKO 10.2019).
Das durchschnittliche Monatsgehalt in Israel erreichte mit Ende 2018 NIS 10.800 (2.647 Euro) – dies bedeutet einen fast sechsprozentigen Anstieg im Vergleich zu den Vormonaten. Als Grund dafür wird der Lohnboom der High-Tech Branche gesehen, in der der durchschnittliche Monatslohn derzeit bei NIS 21.641 (5.170 Euro) liegt. Laut dem Israeli Central Bureau of Statistics beträgt das durchschnittliche Monatsgehalt im Juni 2019 11.175 NIS (3.006 Euro), 2,9 Prozent mehr als das durchschnittliche Monatsgehalt im Juni 2018. Der größte Anstieg wurde mit 8 Prozent im Informations- und Kommunikationssektor verzeichnet (WKO 10.2019).
Die soziale Ungleichheit hat seit 2007 aufgrund höherer Beschäftigungsraten bei israelischen Arabern und Ultraorthodoxen leicht abgenommen, aber Armut ist in diesen benachteiligten Bevölkerungsgruppen weit verbreitet (WKO 10.2019; vgl. DSZ 13.9.2019).
Während die Beschäftigungsrate in Israel zunimmt, zeichnet sich die Mehrzahl der geschaffenen Arbeitsplätze durch niedrige Löhne und niedrige Produktivität aus. Israels pro-Kopf-BIP wuchs zwischen 2014 und 2018 um nur 1,33 Prozent und liegt damit deutlich unter dem OECD-Durchschnitt von 2,2 Prozent (WKO 10.2019).
Das niedrige Ausbildungsniveau israelischer Arbeitskräfte, verglichen mit anderen Industrieländern, ist für eine Einbuße von 3 Prozent des BIP verantwortlich. Dem OECD-Bericht zufolge ist das hauptsächlich auf das niedrige Niveau des israelischen Schulsystems zurückzuführen. Die schwachen Grundfertigkeiten israelischer SchülerInnen tragen maßgeblich zu der im Vergleich zu anderen OECD-Ländern geringen Arbeitsproduktivität bei, die in Folge zu niedrigeren Löhnen führt. Sowohl die Leistungen israelischer SchülerInnen in der internationalen Schulleistungsstudie PISA als auch die der Erwachsenen im OECD Program for the International Assessment of Adult Competencies (PIACC) liegen unter dem OECD-Durchschnitt (WKO 10.2019).
Außerdem hat Israel die höchste Armutsrate aller Mitgliedsländer der OECD (WKO 10.2019). Dem Armutsbericht 2019 der Sozial-Organisation Latet (Geben) zufolge leben 2,3 Millionen Israelis und damit 25,6 Prozent der Bevölkerung in Armut. Ca. eine Million (33,5 Prozent), von ihnen sind Kinder. Das heißt, dass unter Kindern ein Drittel von Armut betroffen ist (Latet 13.2.2020). Der Bericht der staatlichen Sozialversicherung Bituach Leumi für 2017 hatte 21 Prozent der israelischen Bevölkerung und 29,6 Prozent der Kinder als arm eingestuft (nach Angaben von Israelnetz erfolgte die Veröffentlichung des Regierungsberichts für 2018 erst Ende Dezember 2019. (Die aktuelle Versionen konnte jedoch in öffentlich zugänglichen Quellen nicht gefunden werden, Anm. der Staatendokumentation). Die Zahlen des staatlichen Reports fielen somit niedriger aus als die von Latet. Der Unterschied zwischen den zwei Ergebnissen liegt daran, dass sich der Alternative Armutsbericht von Latet als Gegenstück zum Armutsbericht der Regierung versteht, den die staatliche Sozialversicherung Bituach Leumi herausgibt. Dieser betrachtet nur das Einkommen. Latet hingegen untersucht fünf Bereiche: Wohnsituation, Bildung, Gesundheit, Lebensmittelversorgung und die Fähigkeit, Lebenshaltungskosten zu bestreiten (IN 11.12.2019).
Der Zugang zu Steuergutschriften auf niedrige Einkommen wurde ausgedehnt, um die Beschäftigungsrate zu steigern, und die Armutsrate bei arbeitenden Ehepartnern zu senken (WKO 10.2019).
Die Lebenshaltungskosten sind in Israel höher als im OECD-Durchschnitt. Um ein Viertel liegen die Preise für Nahrungsmittel höher, Transportkosten und Restaurantbesuche sind fast ein Drittel teurer. Die Gesundheitskosten liegen um ein Fünftel über dem OECD-Durchschnitt. Tel Aviv ist laut der Economist Intelligence Unit’s 2019 Worldwide Cost of Living Survey auf der Rangliste der teuersten Städte der Welt von Platz 28 vor 5 Jahren nunmehr auf Rang 10 vorgerückt. Vor allem die hohen Kosten für Anschaffung, Versicherung und Wartung eines PKWs sind für das neue Ranking verantwortlich. Die Kosten für Transportmittel in Tel Aviv sind um 64 Prozent höher als in New York. Die Aufwertung der israelischen Währung ist ein weiterer Faktor, der das neue Ranking beeinflusst hat. Zusätzlich belasten überdurchschnittlich hohe Immobilienpreise die Bevölkerung (WKO 10.2019; vgl. DSZ 13.9.2019; Haaretz 25.7.2019).
Quellen:
-AHK – Deutsch-Israelische Industrie- und Handelskammer (o.D.): Wirtschaft, https://israel.ahk.de/ueber-israel/wirtschaft, Zugriff 22.4.2020
-DSZ – Die Süddeutsche Zeitung (13.11.2019): Abseits vom goldenen Schein, https://www.sueddeutsche.de/politik/israel-abseits-vom-goldenen-schein-1.4600116, Zugriff 22.4.2020
-Haaretz (25.7.2019): Things in Israel Are Expensive, So Why Are We Still Spending Like Crazy?, https://www.haaretz.com/israel-news/business/.premium-things-in-israel-are-expensive-but-we-re-still-spending-like-crazy-1.7571610, Zugriff 22.4.2020
-IN – Israel Netz (11.12.2019): Ein Viertel der Israelis lebt in Armut, https://www.israelnetz.com/gesellschaft-kultur/gesellschaft/2019/12/11/ein-viertel-der-israelis-lebt-in-armut/, Zugriff 22.4.2020
-Latet (13.2.2020): The Alternative Poverty Report 2019, https://www.latet.org.il/upload/files/15818616875e494b37b2cab143916.pdf, Zugriff 24.6.2020
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (2019): Länderreport Israel Palästinensische Gebiete – Aussenwirtschaft Austria 2019, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/israel-palaestinensische-gebiete-laenderreport.pdf, Zugriff 22.4.2020
-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2019): Aussenwirtschaft – Wirtschaftsbericht Israel inkl. Palästinensische Gebiete, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/israel-und-palaestinensische-gebiete-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.4.2020
oDie Lage der arabischen Bevölkerungsgruppe
Im Jahr 2014 betrug der Anteil armer Familien in der arabischen Bevölkerung 52,5 Prozent. Somit sind 37,4 Prozent von Israels armer Bevölkerung arabisch, obwohl der arabische Bevölkerungsanteil bei etwa 20 Prozent liegt. Der Anteil armer jüdischer Familien lag im Jahr 2014 fast stabil bei 13,6 Prozent (TTI 15.12.2015). Die soziale Ungleichheit hat seit 2007 aufgrund höherer Beschäftigungsraten bei israelischen Arabern und Ultraorthodoxen leicht abgenommen, aber Armut ist in diesen benachteiligten Bevölkerungsgruppen weit verbreitet (WKO 10.2019; vgl. DSZ 13.9.2019).
Araber haben eine niedrigere Lebenserwartung als Juden, eine höhere Kindersterblichkeitsrate und niedrigere Einkommen, insbesondere bei Personen mit höherer Bildung. Fast 50 Prozent der arabischen Israelis fallen unter die Armutsgrenze, verglichen mit 13 Prozent der Juden, obwohl diese Zahl eine Verbesserung in den letzten Jahren darstellt (BI 19.10.2018). Die tiefer liegenden Ursachen – neben aktuellen Gründen – für die Armut in der arabischen Bevölkerung sind die ungleiche Verteilung von Budgets und von Arbeitsplätzen sowie eine kulturelle Distanzierung und interne Probleme der arabischen Minderheit. Dies erschwert es Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen oder für arabische Familien dorthin zu ziehen, wo es Arbeit gibt. Es werden passende Arbeitsplätze für arabische Frauen benötigt, von denen nur 30 Prozent einem Beruf nachgehen. Ein Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen für arabische ArbeiterInnen sowie eine Durchsetzung von Gesetzen gegen Diskriminierung sind nötig – ebenso mehr Budget für eine Verbesserung des [arabischsprachigen] Schulsystems. Industriezonen und staatliche Direktinvestitionen in den arabischen Gemeinden sind ebenfalls notwendig (TTI 15.12.2015; vgl. AHK o.D.).
Arabische BürgerInnen Israels sind mit Diskriminierung in Bildung, Sozialleistungen und beim Zugang zu Unterkünften und Baugenehmigungen konfrontiert [Siehe auch Abschnitt in Minderheiten]. Abgesehen von den Drusen sind sie vom Wehrdienst befreit. Sie können sich freiwillig melden. Ohne Wehrdienstableistung qualifizieren sie sich nicht für damit verbundene Begünstigungen wie Stipendien und Wohnkredite. Mit der Verabschiedung des Nationalgesetzes im Juli 2018 verlor die arabische Sprache den Status einer Amtssprache und dem wird lediglich ein nicht näher definierter Sonderstatus zugeschrieben (FH 4.3.2020; vgl. HSS 23.10.2018; DZ 4.8.2018).
Der Jewish National Fund besitzt 13 Prozent des Staatsgebiets und verpachtet nur an die jüdische Bevölkerung. Für jedes Stück Land, das ein arabischer Bieter erhält, bekommt der Fond von der Israel Land Authority eine Ersatzfläche (FH 4.3.2020).
Viele der 230.000 Beduinen in Israel leben in Städten und Dörfern, die nicht staatlich anerkannt sind [siehe auch Abschnitt in Minderheiten]. Sie haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, in einigen Ortschaften gibt es kein Stromnetz. Die Beduinen haben keine offiziellen Landrechte, und die Regierung reißt regelmäßig die ungenehmigten Bauten ab (FH 4.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Am 28. Januar 2019 gaben die israelischen Behörden bekannt, dass 36.000 palästinensische BeduinInnen, die in "nicht anerkannten" Dörfern in der Negev-Wüste in Israel wohnten, in von der Regierung geplante Wohngebiete umgesiedelt werden sollen. Israel weigerte sich, diese palästinensischen Dörfer als rechtens anzuerkennen und sie mit kommunalen Dienstleistungen zu versorgen. Im Dezember zerstörten die israelischen Behörden das palästinensische Beduinendorf al-Araqib zum 169. Mal (AI 18.2.2020).
Quellen:
-AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Israel und besetzte Palästinensische Gebiete,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026067.html, Zugriff 22.4.2020
-BI – Business Insider (19.10.2018): A walk through Israel's poorest village made it very clear that one of the country's biggest issues is one no one talks about, https://www.businessinsider.com/israel-news-biggest-problem-poor-economic-situation-arab-minority-2018-10?r=DEIR=T, Zugriff 22.4.2020
-FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 – Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025929.html, Zugriff 22.4.2020
-DZ – Die Zeit (4.8.2018): Israelis demonstrieren gegen „Nationalgesetz“, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/tel-aviv-israel-nationalitaetsgesetz-drusen-netanjahu, Zugriff 22.4.2020
-HSS – Hanns Seidel Stiftung (23.10.2018): Interview zum israelischen Nationalgesetz – Demokratie unter Beschluss, https://www.hss.de/news/detail/demokratie-unter-beschuss-news3759/, Zugriff 22.4.2020
-TTI – The Times of Israel (15.12.2015): The high price of ignoring poverty, https://blogs.timesofisrael.com/the-high-price-of-ignoring-poverty/, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 22.4.2020
Medizinische Versorgung
Anm.: Der Abschnitt berücksichtigt nicht etwaige Auswirkungen der Corona-Krise auf das Gesundheitssystem in Israel.
Das Versorgungsniveau in Israel ist gut bis sehr gut, die Notfallversorgung und Entbindungen erfolgen ausschließlich im dafür bestens etablierten staatlichen Gesundheitssystem (AA 17.4.2020).
Ein Bericht im Mai 2017 des staatlichen Rechnungsprüfers kritisierte die getrennte Unterbringung von jüdischen und arabischen Frauen in Geburtsabteilungen der Krankenhäuser. Demnach ist dies mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, auch wenn der Wunsch der Patientinnen oder wenn „kulturelle Überlegungen“ vorliegen (USDOS 20.4.2018).
In Relation ist der Gesundheitszustand der arabischen Bevölkerung schlechter und verdeutlicht das Versagen, ihre Diskriminierung zu beenden und für Gleichheit zu sorgen. Dem Vorsitzenden der „Society for Health Promotion in the Arab Community“ zufolge liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei der jüdischen Bevölkerung bei 82 Jahren, während diese bei der arabischen 79 Jahre beträgt. Jüdische Frauen werden durchschnittlich 84,5 Jahre alt, arabische Frauen 80,9 Jahre. Durchschnittlich sterben 6,1 arabische Neugeborene pro 1.000 Geburten, während es nur 2,2 bei jüdischen Babys sind. Bei Babys aus Beduinenfamilien liegt die Sterberate bei 11,1 pro 1.000 Geburten (AL-Monitor 16.7.2018).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (17.4.2020): Israel – Reise und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/israelsicherheit/203814#content_0, Zugriff 22.4.2020
-AL-Monitor (Mualem, Mazal) (16.7.2018): Knesset hears data on Israel’s Arab-Jewish health gap, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/07/israel-arabs-ahmed-tibi-public-health-weapons-education.html, Zugriff 22.4.2020
-USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Israel and the Golan Heights,https://www.ecoi.net/de/dokument/1430355.html, Zugriff 22.4.2020
Rückkehr
Für israelische StaatsbürgerInnen, die vom Ausland nach Israel zurückkehren, gibt es eine Informationsstelle im Ministerium für Einwanderung. Dort gibt es Informationen über die Leistungen, auf welche rückkehrende StaatsbürgerInnen Anspruch haben. Dazu gibt es die Website „Ministry of Immigrant Absorption web site", wo man sich registrieren lassen kann. Fragen können auch telefonisch gestellt werden: ++ 972-3-973-3333 und ++ 972-2-675-2324 (IMFA o.D.).
Quellen:
-IMFA - Israel Ministry of Foreign Affairs (o.D.): Inquiries about the rights of returning residents, https://mfa.gov.il/MFA/ConsularServices/Pages/Returning_residents.aspx, Zugriff 22.4.2020
Aktuell:
Israel
Am 7. Oktober startete die militante Palästinensergruppe Hamas von ihrem Stützpunkt im Gazastreifen aus einen massiven terroristischen Einfall, bei dem etwa 1.200 israelische Zivilisten und Soldaten getötet wurden. Mehr als 200 Geiseln, darunter israelische und ausländische Staatsbürger, wurden ebenfalls entführt und nach Gaza zurückgebracht. Nach dem Angriff billigte die Knesset ein erweitertes Kriegskabinett, um Israels militärische Reaktion zu überwachen.
Während Israel sich selbst als jüdischen Staat definiert, wird die Religionsfreiheit weitgehend respektiert. Christliche, muslimische, drusische und Bahá'í-Gemeinden haben die Gerichtsbarkeit über ihre eigenen Mitglieder in Angelegenheiten der Eheschließung, Scheidung und Beerdigung. Das orthodoxe Establishment regelt die Angelegenheiten des Personenstands unter den Juden und zieht damit Einwände vieler nicht-orthodoxer Israelis auf sich. Orthodoxe Parteien verfügen über genügend politische Macht, um Regierungsentscheidungen in Bezug auf Religion und Staat zu beeinflussen; zum Beispiel sind öffentliche Verkehrsmittel am Sabbat oder an religiösen Feiertagen weitgehend nicht verfügbar. Im März 2023 verabschiedete die Knesset ein Gesetz, das es Krankenhäusern erlaubt, Hametz oder gesäuerte Lebensmittel während des Pessachfestes zu verbieten.
Die Justiz ist unabhängig und entscheidet regelmäßig gegen die Regierung. Der Oberste Gerichtshof hat in der Vergangenheit eine entscheidende Rolle beim Schutz von Minderheiten und bei der Aufhebung von Entscheidungen der Regierung und des Parlaments gespielt, wenn sie die Menschenrechte bedrohen. Das Gericht hört direkte Petitionen von Bürgern und anderen Personen in Israel sowie von palästinensischen Bewohnern des Westjordanlandes und des Gazastreifens, und der Staat hält sich im Allgemeinen an die Gerichtsurteile.
In Zivil- und Strafsachen ist in gewöhnlichen Fällen ein ordnungsgemäßes Verfahren weitgehend gewährleistet, obwohl Personen, die eines Sicherheitsdelikts verdächtigt werden, besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.
Einzelpersonen können ohne Gerichtsverfahren für eine verlängerbare sechsmonatige Haftstrafe in Verwaltungshaft genommen werden.
Nach dem Strafrecht können Personen, die eines Sicherheitsdelikts verdächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 96 Stunden ohne gerichtliche Überprüfung festgehalten werden und ihnen der Zugang zu einem Anwalt bis zu 21 Tage verweigert werden.
Die Hamas und andere militante Gruppen im Gazastreifen haben seit Oktober ihren Raketen- und Artilleriebeschuss auf israelische Grenzgemeinden drastisch ausgeweitet, während militante Gruppen wie die Hisbollah ähnliche Angriffe aus dem Libanon und Syrien starteten.
Israelische Sicherheitskräfte und Zivilisten sahen sich auch der anhaltenden Bedrohung durch kleinere Terroranschläge ausgesetzt, die meist mit Messerstechereien oder Autoangriffen verbunden waren.
In einer weiteren Reaktion auf den Angriff im Oktober beaufsichtigte der Minister für nationale Sicherheit die Schaffung ziviler paramilitärischer Kräfte in Israel und im besetzten Westjordanland und äußerte die Befürchtung, dass das Programm die Gewalt insbesondere gegen palästinensische Zivilisten anheizen könnte.
Unabhängig davon stieg die Zahl der Morde in mehrheitlich arabischen Gemeinschaften im Jahr 2023 auf 244, mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr. Arabische oder palästinensische Bürger Israels stellen jedes Jahr die Mehrheit der Mordopfer, obwohl sie etwa ein Fünftel der Bevölkerung ausmachen. Die Polizei ist weitaus seltener in der Lage, Morde mit arabischen Opfern aufzuklären als solche mit jüdischen Opfern.
Jüdische Bürger Israels genießen praktische Vorteile gegenüber der arabischen und palästinensischen Bevölkerung, unter anderem in Fragen der rechtlichen Behandlung und der sozioökonomischen Bedingungen.
Arabische oder palästinensische Bürger Israels werden de facto in den Bereichen Bildung, soziale Dienste, persönliche Sicherheit und Zugang zu Wohnraum und damit verbundenen Genehmigungen diskriminiert. Das Nationalstaatsgesetz von 2018 erklärte, dass der Staat "die Entwicklung der jüdischen Siedlungen als nationalen Wert betrachtet und Maßnahmen ergreifen wird, um ihre Gründung und Stärkung zu fördern und zu fördern".
Die rund 700.000 jüdischen Siedler im Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalems, sind israelische Staatsbürger und können an israelischen Wahlen teilnehmen. Arabische Einwohner Ost-Jerusalems haben die Möglichkeit, die israelische Staatsbürgerschaft zu erhalten, obwohl die meisten dies aus politischen Gründen ablehnen; Diejenigen, die sich beworben haben, müssen mit erheblichen Verzögerungen rechnen und werden in den meisten Fällen abgelehnt. Während diese Nichtbürger sowohl bei den Kommunalwahlen als auch bei den Wahlen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) wahlberechtigt sind, haben sie traditionell die israelischen Kommunalwahlen boykottiert, und Israel hat die Wahlaktivitäten der PA in der Stadt eingeschränkt. Ein palästinensischer Einwohner Jerusalems, der kein Staatsbürger ist, kann nach geltendem israelischen Recht nicht Bürgermeister werden. Die Staatsbürgerschaft und der Aufenthaltsstatus werden palästinensischen Bewohnern des Westjordanlandes oder des Gazastreifens, die mit israelischen Staatsbürgern verheiratet sind, mit überwältigender Mehrheit verweigert.
Frauen werden vor Straf- und Zivilgerichten gleich behandelt und haben in der israelischen Gesellschaft eine weitgehende Gleichberechtigung erreicht, obwohl wirtschaftliche und andere Formen der Diskriminierung nach wie vor bestehen, insbesondere zwischen arabischen und religiösen jüdischen Gemeinschaften. Arabische Frauen haben eine weitaus geringere Wahrscheinlichkeit, erwerbstätig zu werden, als arabische Männer oder jüdische Frauen. Religiöse Gerichte, die über familienrechtliche Angelegenheiten entscheiden, diskriminieren Frauen systematisch. Femizide und andere Gewalt gegen Frauen sind nach wie vor ein anhaltendes Problem sowohl in arabischen als auch in jüdischen Gemeinden.
Persönliche soziale Freiheiten sind grundsätzlich gewährleistet. Da jedoch religiöse Gerichte über Fragen des Personenstands zuständig sind, sind Frauen bei Scheidungen und anderen Angelegenheiten mit einigen Nachteilen konfrontiert. Viele ultraorthodoxe jüdische Gemeinden versuchen, inoffizielle Regeln zur Geschlechtertrennung und zur persönlichen Kleidung in der Öffentlichkeit durchzusetzen. Ehen zwischen Juden und Nichtjuden werden vom Staat nicht anerkannt, es sei denn, sie werden im Ausland geschlossen, ebenso wenig wie Ehen zwischen einer muslimischen Frau und einem nichtmuslimischen Mann.
Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2024 - Israel, 2024https://www.ecoi.net/de/dokument/2105039.html [Zugriff am 23. Juli 2025]
IRAN-Konflikt: Am 08.04.2026 ist eine zweiwöchige Waffenruhe eingetreten. Aufgrund der weiterhin sehr angespannten Lage muss jedoch jederzeit mit einer Wiederaufnahme der Kampfhandlungen und damit auch erneuten iranischen Raketenangriffen auf Israel gerechnet werden.
ISRAEL/LIBANON: Aufgrund der weiter andauernden israelischen Militäraktion gegen Hisbollah-Infrastruktur im Libanon muss besonders im Norden Israels jederzeit mit dem Beschuss von Raketen aus dem Libanon gerechnet werden. Vereinzelte Raketenangriffe der Hisbollah auf weiter südlich gelegene Gebiete (inklusive Großraum Tel Aviv) sind ebenfalls nicht ausgeschlossen. Besonders im Norden Israels empfiehlt es sich daher weiterhin, sich in der Nähe von Schutzräumen aufzuhalten und den Anweisungen der israelischen Behörden (v.a. Home Front Command) dringend Folge zu leisten.
GAZASTREIFEN: Trotz der seit 10. Oktober in Kraft getretenen Waffenruhe ist ein Wiederaufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen zwischen Israel und der Hamas im und um den Gazastreifen nicht ausgeschlossen.
FLUGVERKEHR: Während der Waffenruhe soll der reguläre Betrieb des Flughafens Ben Gurion wieder aufgenommen und der israelische Luftraum geöffnet werden. Lt. Medienberichten planen vor allem israelische Fluglinien (El Al, Arkia, Israir und Haifa Air), ihr Flugangebot wieder zu erweitern.
Quelle: BMEiA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (21.04.2026): Israel (Staat Israel) Stand 21.04.2026 (Unverändert gültig seit: 13.04.2026): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/israel, Zugriff 21.4.2026
Israel: Iran und die Hisbollah setzen die Angriffe auf Israel vor dem Waffenstillstand fort
Iran und die Hisbollah, die am 2. März in den Krieg eingetreten sind, führten im März mehr als 850 Raketen- und Drohnenangriffe auf Israel durch. Beide Seiten waren für einen ähnlichen Anteil an den gesamten Schießvorfällen verantwortlich. Trotz starker täglicher Schwankungen bei Irans Vergeltungsangriffen gingen die Vorfälle im letzten Drittel des Monats zurück und intensivierten sich in der ersten Aprilwoche erneut.
In der zweiten Märzwoche erhöhte Iran seinen Einsatz von Streumunitionssprengköpfen. Diese Raketen, die Dutzende kleiner Munition abwerfen, haben Israels Abfangpolitik geändert: Sie verursachen weniger Schaden, wenn Zivilisten in Schutzräumen sind, weshalb die israelische Luftabwehr sich entschieden hat, einige Angriffe nicht abzufangen. Insgesamt führten etwa 15 % der iranischen Raketenangriffe im März zu Todesfällen oder Verletzten, weitere 17 % verursachten Sachschäden und der Rest wurde entweder abgefangen oder in offenen Bereichen landet.
Irans Raketenangriffe konzentrierten sich weiterhin auf dicht besiedelte Gebiete Israels, insbesondere Jerusalem und Tel Aviv. Allerdings haben sich die Anschläge auch auf nördliche und südliche Gebiete ausgeweitet, hauptsächlich gegen wichtige Energie- und Industrieinfrastrukturen. Zu den Angriffszielen gehörten die Ölraffinerie in Haifa; im Gebiet Dimona, wo sich Israels Atomanlage befindet; ein petrochemisches Werk im Industriegebiet Neot Hovav; und ein Kraftwerk im Raum Hadera. Dieses Muster deutet auf wechselseitiges Targeting hin, da Iran offenbar auf israelische Angriffe auf ähnliche Einrichtungen innerhalb Irans reagiert.
Unterdessen setzte die Hisbollah auf eine Mischung aus Raketen und Drohnen und zielte hauptsächlich auf die nördlichen Gebiete Israels. Obwohl diese Angriffe weniger Schaden und weniger Opfer verursachten als die Irans, führten mindestens 23 der Angriffe zu Todesopfern und Verletzten unter israelischen Zivilisten und Soldaten, wobei mindestens drei Todesopfer verzeichnet wurden. Die Angriffe der Hisbollah setzten Nordisrael jedoch unter Druck, zwangen Israel zum Einsatz von Luftabwehrsystemen und zwangen es, seine Ressourcen auf mehrere Fronten zu verteilen. In einigen Fällen schienen die Angriffe der Hisbollah mit weitreichenden iranischen Angriffen koordiniert worden zu sein.
Quelle: ACLED, Nahost-Überblick: April 2026, Israel: Iran und die Hisbollah setzen die Angriffe auf Israel vor dem Waffenstillstand fort,8. April 2026, Nahost-Überblick: April 2026 | ACLED
Die Sicherheitslage ist aktuell von den kriegerischen Auseinandersetzungen mit dem Iran und der Hizbollah geprägt (siehe KI IRAN_KI_Angriffe USA und Israel_2026_03_09_KE).
Das Institute for National Security Studies (INSS) an der Universität von Tel Aviv beziffert die Zahl der Luftalarme in Israel im derzeitigen Krieg mit ungefähr 47.000. Die Zahl der Luftangriffe aus dem Iran und Libanon (Hizbollah) ging im Verlauf der bisher 12 Kriegstage zurück. Phasenweise erfolgten deutlich mehr Angriffe durch die Hizbollah als durch den Iran. Bisher starben 14 Menschen und 2.687 Personen wurden verletzt. Unter den Toten befinden sich neun ZivilistInnen, während auch der Großteil der Verwundeten der Zivilbevölkerung zugeordnet werden. Ungefähr 3.400 Personen wurden intern vertrieben – besonders in Tel Aviv und Beit Shemesh sowie Beer Sheva. Zentral- und Nordisrael waren besonders stark von den Luftangriffen betroffen (INSS 11.3.2026).
Premierminister Benjamin Netanyahu legte den Gesetzesentwurf zum Wehrdienst der Haredim/Ultraorthodoxen mit dem aktuellen Krieg als Begründung auf Eis (Haaretz 11.3.2026) (Anm.: siehe für nähere Informationen hierzu vorhergehende KIs zu Israel).
Der Krieg mit Israel und den USA auf der einen Seite sowie dem Iran und Verbündeten wie der Hizbollah und anderen auf der anderen Seite traf bisher neben den Hauptinvolvierten Iran, Israel und Libanon insgesamt 12 Staaten in der Region mit 28 Todesopfern und 478 Verletzten. Die USA verzeichneten bisher sieben Tote und 140 Verletzte, gefolgt von den Vereinigten Arabischen Emiraten mit 6 Todesopfern und 114 Verwundeten. In Kuwait wurden drei Menschen getötet und 102 verletzt (INSS 11.3.2026).
In Bezug auf militärische Kräfteverhältnisse verfügte der Iran mit Stand 23.2.2026 über eine größere Truppenstärke als die USA und Israel zusammengenommen (Spiegel 10.3.2026).
Der Iran verfügt auch über regionale nicht-staatliche Verbündete (Spiegel Stand 10.3.2026), von denen jedoch im Zuge des aktuellen Kriegs nur die Hizbollah Angriffe auf Israel durchführt (Anm.: siehe oben). Die Houthis verfügen mit 185.000 Mann über die höchste Truppenstärke, gefolgt von den irakischen Milizen mit insgesamt 180.000 Kämpfern. Die Stärke der Hizbollah wird mit 40.000 angegeben (Spiegel Stand 10.3.2026).
Bezüglich der Ausstattung mit Kampfflugzeugen zeigt sich, dass Saudi-Arabien, gefolgt von Israel und den USA sowie Iran, mit 449 Stück über die größte Zahl verfügt (Spiegel 10.3.2026) (Anm.: wobei die iranische Luftwaffe als schwach gilt, weil durch die Sanktionen z.B. Ersatzteile für die Flugzeuge fehlen).
Das österreichische Außenministerium hält eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 4 für Bahrain, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Syrien und Vereinigte Arabische Emirate aufrecht (BMEIA Stand 10.3.2026 14 Uhr) ebenso wie für die Palästinensischen Gebiete (BMEIA 11.3.2026). Für Oman und Saudi-Arabien gilt Sicherheitsstufe 3 (hohes Sicherheitsrisiko) (BMEIA Stand 10.3.2026 14 Uhr).
Zudem gibt es gemäß BMEIA wieder Linienflüge nach Österreich und Europa, welche von österreichischen BürgerInnen unbedingt zum Verlassen der Region genutzt werden sollten. Die Fluggesellschaft Emirates führt täglich Flüge von Dubai nach Wien durch und Qatar Airways fliegt wieder einige europäische Hauptstädte an (BMEIA Stand 10.3.2026 14 Uhr).
Auch Tel Aviv Ben Gurion International Airport ist gemäß Flightradar24 in Betrieb und wird angeflogen (Flightradar24.com Stand 11.3.2026 14:32 Uhr).
Austrian Airlines setzt seine Flüge in die Region je nach Flughafen verschiedentlich lang aus – im Fall von Tel Aviv bis 2.4.2026 (BTU 10.3.2026).
Anm.: Wie bereits in der vorhergehenden KI Israel vermerkt, kann es jederzeit zu kurzfristigen Änderungen der Verkehrsverbindungen nach und innerhalb Israels kommen. Möglichst rezente Informationen bieten z.B.:
Liveticker von Flightradar24 auf https://www.flightradar24.com/blog/live/israel-launches-pre-emptive-strikes-on-iran-airspace-closures-going-into-place/
Liste der Luftraumsperren auf Strikemap https://strikemap.live/airspace
Reisewarnungen des österreichischen Außenministeriums auf www.bmeia.gv.at
Quelle: BFA Staatendokumentation: Kurzinformation der Staatendokumentation; ISRAEL sowie Überblick zu den arabischen Golfstaaten, Aktuelle Sicherheitslage, 11. März 2026
Iran
Die Gefahr einer Eskalation mit dem Iran besteht aus israelischer Perspektive – ob er angegriffen wird oder nicht. Der Iran droht Israel im Fall eines amerikanischen Angriffs mit einem Vergeltungsschlag (TOI 14.1.2026 vgl. TOI 4.2.2026). Laut amerikanischer Darstellung sei der Iran an einer Verhandlungslösung mit den USA interessiert (Taz 27.1.2026). Es soll eine durch Russland vermittelte Absprache zwischen Israel und Iran geben, sich nicht gegenseitig zuerst anzugreifen (TOI 15.1.2026). Ein aktuellerer Bericht betont hingegen die Bereitschaft Israels, notfalls ohne US-Unterstützung militärisch gegen das iranische Raketenprogramm vorzugehen (Jüdische Allgemeine 9.2.2026).
Gleichzeitig haben die USA eine Flotte Richtung mit verschiedenen Arten von Kriegsschiffen in die Golfregion entsandt. Kampfflugzeuge wurden nach Jordanien verlegt und Luftabwehrsysteme in der Region zum Schutz von US-Einrichtungen und Verbündeten in Stellung gebracht (Taz 27.1.2026).
Nach den kürzlichen Verhandlungen zwischen den USA und Iran im Oman zum iranischen Atomprogramm ist für den 11.2.2026 ein Gespräch zwischen US-Präsident Trump und Premierminister Netanyahu zur Thematik geplant (Jüdische Allgemeine 9.2.2026).
Israel konnte seit dem Angriff vom 7. Oktober 2023 durch die Hamas (und deren Verbündete) viele Erfolge verzeichnen und seine Sicherheit verbessern. Irans Netzwerk von Verbündeten (darunter auch Assads Syrien) an seinen Grenzen ist großteils ausgeschaltet. Auch der Iran selbst erlebte Angriffe auf seine Nuklearanlagen und die Eliminierung seiner militärischen Führung. Gleichzeitig stößt Israel an seine Grenzen (des militärisch Machbaren). Trotz des Erfolgs gegen den Iran benötigte es dabei die Hilfe anderer: So halfen westliche und arabische Staaten beim Abschuss abgefeuerter iranischer Geschosse. Den hauptsächlichen Schaden an den iranischen Nuklearanlagen in Fordo, Natanz und Isfahan im Juni 2025 verursachten die USA mit ihren bunkerbrechenden Bomben (TOI 8.10.2025).
Israel verfügt zwar über gut funktionierende Luftabwehrsysteme für aus verschiedenen Distanzen abgefeuerte Geschosse, aber im Krieg mit dem Iran zeigte sich eine Überlastung der Raketenabwehr. Die verringerte Abfangwahrscheinlichkeit war für die israelische Bevölkerung sehr gefährlich. In Israel verloren in dem Krieg insgesamt 27 ZivilistInnen ihr Leben (Der Standard 29.1.2026) (siehe auch ISRA_KI_Sicherheitslage 2025_07_23_K).
Gemäß dem Iran-Experten der International Crisis Group, Ali Vaez, hat der Iran seit der letzten bewaffneten Auseinandersetzung mit Israel seine Produktion ballistischer Raketen verstärkt, weil sich in dem Krieg erwiesen hatte, dass der israelische Luftraum angreifbar ist (Spiegel 6.2.2026). Gemäß dem britischen Außenministerium kann die Lage schnell eskalieren und es weist auf aktuell „bedeutende Risiken“ hin. Demnach besteht landesweit ein Risiko von Raketen- und Drohnenangriffen sowie von herunterfallenden Teilen zerstörter Geschosse (UK 5.2.2026) (Anm.: zum Luftschutz siehe auch vorhergehende KIs). Die Reisewarnungen z.B. des britischen Außenministeriums wurden innerhalb einer Woche erst hinauf- und dann wieder etwas heruntergestuft (vergleiche TOI 15.1.2026b mit TOI 21.1.2026). Das australische Außenministerium schätzt die Lage als unvorhersehbar ein und rät, Reisen nach Israel zu überdenken (Australian Gov. 7.2.2026) (Anm.: für weitere ähnliche Einschätzungen siehe auch die anderen in der KI zitierten Außenministerien).
Der Alltag in Israel ist nicht unterbrochen, aber die Bevölkerung befindet sich in Alarmbereitschaft (TOI 15.1.2026).
Syrien-Front
Anm.: Für Graphiken zu Angriffen von Syrien aus – siehe vorhergehenden Abschnitt zur Libanon-Front.
Seit von den USA vermittelten Vereinbarungen zwischen Israel und Syrien gingen die israelischen Aktionen in Syrien merklich zurück (Chatham House 21.1.2026). Israel werden Bemühungen vorgeworfen, die Gräben im Land zu vertiefen, um die Einheit Syriens zu schwächen, während die USA die neue Regierung in Damaskus unterstützen. Es bleibt aktuell offen, ob Israel z.B. einen Friedensvertrag statt der aktuellen Vereinbarung verlangen wird (L’Orient Today 19.1.2026).
Jemen-Front
Die Houthis (Anm.: siehe auch ISRA_KI_Sicherheitslage 2025_07_23_KE, ISRA_KI_Sicherheitslage 2025_05_26_KE) sind aktuell dabei, sich von einer Reihe verheerender Luftangriffe zu erholen, und werden als „gezähmt“ eingestuft (Chatham House
21.1. 2026). Gemäß der folgenden Graphik des INSS erfolgten die letzten Luftalarme in Israel infolge von Houthi-Angriffen im September 2025 und zwar hauptsächlich im Landeszentrum (INSS 6.2.2026):
Quelle: INSS (1.2.2026)
Bei den insgesamt 105 Angriffen waren in Israel ein Todesfall und ungefähr 100 Verletzte zu verzeichnen gewesen. Von den ungefähr 500 von den Houthis abgefeuerten Raketen und Drohnen drangen etwa 70 bis nach Israel durch (INSS 1.2.2026).
Gazastreifen
Wie der Graphik von INSS mit Stand 1.2.2026 zu entnehmen ist, ging bereits Anfang 2025 die Zahl der Luftalarme bezüglich Angriffen aus dem Gazastreifen auf Null zurück. Davor hatte es noch Alarme im Dezember 2024 gegeben, nachdem bereits im Jahr 2024 die Zahl der Luftschutzwarnungen stark gesunken war und monatelang gegen Null ging bzw. bei Null lag (INSS 1.2.2026c).
Quelle: INSS 1.2.2026c
Die Waffenruhe zwischen Israel und der Hamas [Anm.: bzw. den mit der Hamas verbündeten Gruppen wie Palästinensischer Islamischer Jihad] gilt als sehr brüchig. Seit Oktober gab es fast 500 palästinensische Tote durch Israel. In dem Teil des Gazastreifens, der nicht unter direkter israelischer Kontrolle steht, gelang es der Hamas, wieder die Kontrolle zu übernehmen (Taz 27.1.2026b). Die Zahl getöteter israelischer Militärs im Gazastreifen unterlag seit 7.Oktober 2023 erst einem starken Anstieg und Rückgang und anschließend Schwankungen auf einem Niveau deutlich unter dem Höchststand von 2023 (INSS 8.2.2026):
Quelle: INSS 8.2.2026
Aktuell stünden eigentlich gemäß Friedensplan die Entwaffnung der Hamas und ein teilweiser Rückzug des israelischen Militärs an. Doch beide Konfliktparteien zeigen bisher wenig Willen, dem nachzukommen: Die Hamas verwehrt die Waffenabgabe und Israel sieht die Entwaffnung als Vorbedingung für den Wiederaufbau des Gazastreifens an. Auch sorgt dies dafür, dass kaum Länder zur Stellung von Militär für die „Stabilisierungstruppe“ im Zuge des Friedensplans bereit sein dürften (Taz 27.1.2026b).
Der Friedensplan (von Donald Trump) wurde von Anfang an auch kritisiert, weil dieser den Konflikt als „eine Angelegenheit von Management, Sicherheit und wirtschaftlichem Wiederaufbau“ porträtiert und die politische Seite des israelisch-palästinensischen Konflikts ausspart und keine politische Perspektive beinhaltet (INSS 4.2.2026) (Anm.: hierzu siehe auch den Abschnitt „Das Fehlen politischer Maßnahmen als Faktor der weiteren Sicherheitslage“).
Quelle: BFA Staatendokumentation: Kurzinformation der Staatendokumentation; Sicherheitslage in Israel; - Erreichbarkeit per Flugzeug und Verkehrsmittel in Israel; - Ergänzende Informationen zum Wehr- und Reservedienst, 9. Februar 2026https://www.ecoi.net/en/file/local/2136618/ISRA_KI_Sicherheitslage_2026_02_09_K.pdf [Zugriff am 7. Mai 2026]
2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Aufgrund der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente im Original konnte die Identität der BF1-2 festgestellt werden. Die BF1-2 legten im Zuge ihrer Antragstellung unter anderem ihre israelischen Reisepässe vor.
Die Feststellungen zur Person der BF1-2 (Volksgruppen-, Religionszugehörigkeit, Personenstand, Ausbildung und Berufserfahrungen, familiäre und private Verhältnisse der BF1-2 in ihrem Heimatland) ergeben sich aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der BF1-2 und aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Zur Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass die BF2 von Geburt an der Glaubensrichtung des Islams, dem sunnitischen Glauben, angehörte. Aufgrund der Beziehung mit dem BF1 begann sich die BF1 mit dem Judentum auseinanderzusetzen und stellte im Jahr XXXX in XXXX einen Antrag auf Übertritt zum Judentum. Die BF2 absolvierte einen Konvertierungsprozess. Dafür müsste die BF2 einen intensiven, langfristigen Prozess vor einem anerkannten Rabbinatsgericht durchlaufen. Die BF2 lernte dabei unter anderem die jüdische Tradition, die Einhaltung der Gebote, jüdischen Speisegesetze sowie die Anpassung der Essgewohnheiten an die Speisegesetze, jüdische Rituale und Waschungen. Die BF2 musste, da sie die Sprache Hebräisch beherrschte, diese nicht erlernen. Seitens des Rabbinatsgerichts wurde insbesondere darauf geachtet, dass das Interesse der BF2 am Judentum ernsthaft, tragfähig und langfristig ist. Es erfolgte unter anderem eine Überprüfung durch das Sicherheitsteam der XXXX . Im Rahmen des Verfahrens wurde auch die religiöse Motivation, das Wissen sowie das persönliche Engagement von der BF2 durch einen Rabbinatsrichter eingehend geprüft. Am XXXX wurde die BF2 vom Rabbinatsgericht zum Übertritt zugelassen und nahm den jüdischen Namen XXXX an. Der letzte Schritt zur Konversion war das rituelle Eintauchen in ein Tauchbad (Mikwe). Am selben Tag wurde die Eheschließung des BF1 mit der BF2 vollzogen. Aufgrund der Angaben der BF2 im Verfahren, des langfristig angelegten Konvertierungsprozesses, der Überprüfung durch ein Rabbinatsgericht sowie dem Schreiben des XXXX vom XXXX hat das Gericht keinerlei Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konvertierung der BF2 zum Judentum.
Dass die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich auf die Welt kam, ergibt sich aus den Angaben der beiden Beschwerdeführer, den medizinische Unterlagen des XXXX in XXXX vom XXXX sowie einer aktuellen Anfrage an das Zentrale Melderegister. Dass die Tochter der BF1-2 über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, leitet sich anhand einer Anfrage an das Fremdeninformationssystem ab.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1-2 ergeben sich aus den Angaben der beiden Beschwerdeführer im Rahmen der behördlichen Einvernahmen sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beide Beschwerdeführer gaben keinerlei lebensbedrohliche Krankheiten an bzw. führten vielmehr aus, dass es ihnen gesundheitlich gut gehe. Der BF1 führte zwar aus, dass er in einem Krankenhaus war, der Verdacht auf einen Tumor im Ohr konnte nicht bestätigt werden. Er sei gesund. Die BF2 legte medizinische Unterlagen des XXXX in XXXX vom XXXX vor. Aus dem Geburtsbericht geht hervor, dass ein Notfallkaiserschnitt durchgeführt wurde. Die BF2 und ihre Tochter wurden bei Wohlbefinden in die häusliche Pflege entlassen. Die BF2 erörterte zudem vor dem Gericht, dass jetzt alles gut sei. Folglich ist von keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen bei den BF1-2 auszugehen.
Die Feststellungen zur Ausreise und den Aufenthalten der BF1-2 beruhen auf den Angaben der beiden Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Zudem legten die BF1-2 im Zuge der Antragstellung deren israelische Reisepässe vor. Die Eintragungen in den Reisepässen bestätigen die Angaben der BF1-2. Wann die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten, ist im Fremdeninformationssystem dokumentiert und unstrittig. Die Feststellung zum seit der Antragstellung durchgehenden Aufenthalt der BF1-2 im österreichischen Bundesgebiet fußt auf ihre Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, dass die BF1-2 in Österreich eine jüdische Hochzeit vollzogen, leitet sich anhand ihrer Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem vorgelegten Schreiben des XXXX vom XXXX ab.
Die Feststellung, dass der BF1 Verwandte in Österreich hat und deren Verhältnis, ergibt sich aus den unwiderlegten Angaben des BF1.
Dass der BF1 und die BF2 aktuell keinen Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch nehmen, ist dem Betreuungsinformationssystem des Bundes zu entnehmen. Die Feststellungen zur fehlenden Erwerbstätigkeit resultiert aus einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und den unwiderlegten Angaben der BF1-2.
Dass die BF1-2 über Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau verfügen, beruht zum einen auf den Angaben der BF1-2, wonach beide einen Deutschkurs besuchen bzw. besuchten. Ein Nachweis über die Absolvierung eines Deutschkurses bzw. über die Ablegung einer Deutschprüfung auf einem bestimmten Niveau wurde jedoch nicht vorgelegt, weshalb lediglich von Deutschkenntnissen auf einfachem Niveau ausgegangen werden kann, zumal die BF1-2 auch selbst vor dem erkennenden Gericht darlegten, die deutsche Sprache erst zu lernen.
Die Verurteilung des BF1 geht aus dem Abwesenheitsurteil de Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX hervor.
Dass die BF2 in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, geht aus dem österreichischen Strafregister hervor.
2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt. Es wurde dazu die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen (Länderinformationsblätter (LIB)) seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, herangezogen. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen.
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Die BF1-2 sind den im Verfahren verwendeten Quellen bzw. den Berichten nicht qualifiziert entgegengetreten.
Es muss auch in Betracht gezogen werden, dass es bei einem Land wie Israel in der derzeutigen Situation mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Isreal nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
Das Gericht legt der Entscheidung ein Länderinformationsblatt zu Israel sowie Updates zur politischen Lage, Sicherheitslage sowie Kurzinformationen zugrunde. Den BF1-2 wurde die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen vor allem mit dem Iran und der Hizbollah das zentrale Problem für die innere Sicherheit Israels bleiben. Das Institute for National Security Studies (INSS) an der Universität von Tel Aviv beziffert mit Stand vom 11.03.2026 die Zahl der Luftalarme in Israel im derzeitigen Krieg mit ungefähr 47.000. Die Zahl der Luftangriffe aus dem Iran und Libanon (Hizbollah) ging im Verlauf der bisher 12 Kriegstage zurück. Phasenweise erfolgten deutlich mehr Angriffe durch die Hizbollah als durch den Iran. Bisher starben 14 Menschen und 2.687 Personen wurden verletzt. In Bezug auf den Iran Konflikt, trat am 08.04.2026 eine zweiwöchige Waffenruhe ein. Unterdessen setzte die Hisbollah auf eine Mischung aus Raketen und Drohnen und zielte hauptsächlich auf die nördlichen Gebiete Israels. Obwohl diese Angriffe weniger Schaden und weniger Opfer verursachten als die Irans, führten mindestens 23 der Angriffe zu Todesopfern und Verletzten unter israelischen Zivilisten und Soldaten, wobei mindestens drei Todesopfer verzeichnet wurden. Die Angriffe der Hisbollah setzten Nordisrael jedoch unter Druck, zwangen Israel zum Einsatz von Luftabwehrsystemen und zwangen es, seine Ressourcen auf mehrere Fronten zu verteilen. Der Alltag in Israel ist jedoch nicht unterbrochen, die Bevölkerung befindet sich aber in Alarmbereitschaft (TOI 15.1.2026). Aktuell ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang derzeit zu keiner Eskalation des Konflikts gekommen ist und es aufgrund des Waffenstillstandes zu einer erheblichen Verringerung von Angriffen kam.
Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Israel gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich in Israel aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht dergestalt ist, dass die Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass die BF1-2 tatsächlich Opfer willkürlicher Gewalt werden. Würde es erneut zur extensiven Wiederaufnahme der Kampfhandlungen und damit auch erneuten iranischen Raketenangriffen auf Israel kommen, müsste die Lage erneut betrachtet werden.
Insofern die BF1-2 allgemein darauf verweisen, dass israelischen staatlichen Stellen den BF1 bzw. die BF2 vor Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen der Familienmitglieder der BF2 nicht schützen können, ist dazu Folgendes festzuhalten: Weder kann aufgrund der aktuellen Länderberichte davon ausgegangen werden, dass israelische Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall der BF1-2 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei bzw. Gerichte untätig blieben und sie nicht schützen könnten bzw. würden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Personen, die eines Sicherheitsdelikts verdächtigt werden, nach dem Strafrecht unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 96 Stunden ohne gerichtliche Überprüfung festgehalten werden können. ln Zivil- und Strafsachen ist in gewöhnlichen Fällen ein ordnungsgemäßes Verfahren weitgehend gewährleistet. Personen, die eines Sicherheitsdelikts verdächtigt werden, unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Die Justiz ist unabhängig und entscheidet regelmäßig gegen die Regierung. Der oberste Gerichtshof hat in der Vergangenheit eine entscheidende Rolle beim Schutz von Minderheiten und bei der Aufhebung von Entscheidungen der Regierung und des Parlaments gespielt, wenn sie die Menschenrechte bedrohen. Das Gericht hört direkte Petitionen von Bürgern und anderen Personen in Israel sowie von palästinensischen Bewohnern des Westjordanlandes und des Gazastreifens an. Der Staat hält sich im Allgemeinen an die Gerichtsurteile. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass arabische oder palästinensische Bürger Israels jedes Jahr die Mehrheit der Mordopfer darstellen bzw. die Polizei weitaus seltener in der Lage ist, Morde mit arabischen Opfern aufzuklären als solche mit jüdischen Opfern. Auf Basis der Länderberichte kann aber daraus nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in Angelegenheiten, die arabische Bürger in Israel betreffen, nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die israelische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Frauen vor Straf- und Zivilgerichten gleich behandelt werden und in der israelischen Gesellschaft eine weitgehende Gleichberechtigung erreicht haben.
Zur Situation von Ehegemeinschaften zwischen Angehörigen des Judentums und der arabischen Volksgruppe ist darauf zu verweisen, dass in Israel persönliche soziale Freiheiten grundsätzlich gewährleistet sind. Religiöse Gerichte sind für Fragen des Personenstands zuständig. Ehen zwischen Juden und Nichtjuden werden vom Staat nicht anerkannt, es sei denn, sie werden im Ausland geschlossen, ebenso wenig wie Ehen zwischen einer muslimischen Frau und einem nichtmuslimischen Mann. Da die BF2 zum Judentum konvertierte und in Österreich den BF1 nach jüdischem Glauben auch heiratete, gibt es keine Hinweise darauf, dass die Ehe in Israel nicht anerkannt wird. Da die BF2 nunmehr jüdische Bürgerin Israels ist genießt sie auch praktische Vorteile gegenüber der arabischen und palästinensischen Bevölkerung, unter anderem in Fragen der rechtlichen Behandlung und der sozioökonomischen Bedingungen. Die in den Stellungnahmen geäußerten Befürchtungen sind nicht objektivierbar.
Werden die Themenbereiche Grundversorgung, wirtschaftliche Lage sowie medizinische Versorgung in Israel betrachtet, so ist anzumerken, dass in diesen Bereichen kontinuierlich Verbesserungen stattfinden bzw. Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche unerträgliche Aspekte hintanzuhalten. Die allgemeine Lage in diesen Bereichen ist nicht dergestalt, dass grundsätzlich eine derart unerträgliche Situation vorherrscht, die dazu führt, dass ein Rückkehrhindernis für die BF1-2 zu bejahen ist. Dass die BF1-2 durch individuelle Umstände in diesen Bereichen direkt betroffen sind, brachten sie nicht vor. Zu bedenken ist ebenso in diesem Zusammenhang, dass die BF1-2 vor ihrer Ausreise einer beruflichen Tätigkeit nachgingen und bei ihrer Rückkehr, wenn auch zumindest vorübergehend ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten können. Zu bedenken ist, dass die BF1-2 vor dem erkennenden Gericht darlegten, dass die Mutter sowie die Schwester des BF1 in Israel leben. Die BF1-2 könnten mit Unterstützung dieser in Israel lebenden Familienangehörigen rechnen. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden, dass die BF1-2 ihre Existenz nicht sichern könnten. Für israelische StaatsbürgerInnen, die vom Ausland nach Israel zurückkehren, gibt es zudem eine Informationsstelle im Ministerium für Einwanderung. Dort gibt es Informationen über die Leistungen, auf welche rückkehrende StaatsbürgerInnen Anspruch haben.
Soweit die Zugehörigkeit der BF2 zur arabischen Volksgruppe zu berücksichtigen ist auf die im Verfahren miteinbezogenen Länderinformationen zu verweisen. Diesen ist zu entnehmen, dass jüdische Bürger lsraels praktische Vorteile gegenüber der arabischen und palästinensischen Bevölkerung genießen, unter anderem in Fragen der rechtlichen Behandlung und der sozioökonomischen Bedingungen. Arabische oder palästinensische Bürger lsraels werden de facto in den Bereichen Bildung, soziale Dienste, persönliche Sicherheit und Zugang zu Wohnraum und damit verbundenen Genehmigungen diskriminiert. Auch wenn es in Israel zu Diskriminierungen gegenüber der arabisch-muslimischen Minderheiten kommt, so erreichen diese keine asylrelevante Intensität.
2.4. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und
Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 3 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Die BF1-2 wurden im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Die BF1-2 wurden zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
2.4. 1 Die BF1-2 brachten im Wesentlichen vor, dass die Beziehung zwischen dem BF1 und der BF2 aufgrund deren ethnischen/religiösen Zugehörigkeit verboten sei. Die Familie der BF2 hätte von deren Beziehung erfahren. Die BF2 habe Angst, dass sie deshalb getötet werde.
Vorweg darf darauf hingewiesen werden, dass die beiden Beschwerdeführer bereits im XXXX Israel verließen und für ca. XXXX in XXXX aufhältig waren. Die beiden Beschwerdeführer haben in dieser Zeit offenbar keine Schritte unternommen in ein Land zu reisen, um dort Schutz vor Verfolgung zu suchen. Die Reise nach Österreich führte die Beschwerdeführer zudem in andere europäische Länder wie Bulgarien, Ungarn, Polen oder die Slowakei. Die Beschwerdeführer haben in diesen Ländern nicht um Asyl angesucht. Die Asylantragstellung in Österreich erfolgte nicht am Tag der Einreise. Vielmehr vergingen bis zur Asylantragstellung vier Tage. Unter Berücksichtigung, dass die beiden Beschwerdeführer darlegten, dass sie beide aufgrund deren Beziehung in Israel in Lebensgefahr waren und der BF1 wiederholt in Österreich aufhältig war, erscheint die späte Asylantragstellung in Österreich als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgungsfurcht. Personen, die durch mehrere sichere europäische Staaten reisen bzw. es in diesen Ländern umfassenden Möglichkeiten gibt, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, setzen in der Regel ein Verhalten, welcher zur behaupteten Gefahr nicht passt. Von Menschen, die aufgrund persönlicher Umstände fluchtartig und meist ungeplant ihren Heimatstat verlasse müssen, ist grundsätzlich zu erwarten, dass sie die erste Möglichkeit nutzen, um möglichst rasch Schutz zu suchen, indem sie einen Asylantrag stellen. Warum die beiden Beschwerdeführer bei ihrer Einreise nach Österreich nicht unverzüglich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, erscheint äußerst merkwürdig. Der BF1 reiste laut seinen Angaben bereits mehrmals nach Österreich und müsste daher über die Gegebenheiten in Österreich Bescheid gewusst haben, vor allem, dass es die Möglichkeit gibt in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Das Aussageverhalten der beiden Beschwerdeführer in deren Erstbefragung und vor der belangten Behörde, die Aufenthalte in anderen europäischen Ländern nicht zu erwähnen, trägt weiters nicht dazu bei, dass dadurch die Glaubhaftigkeit der beiden gestärkt wird. Wird doch durch die Ein- bzw. Ausreisestempel in deren Reisepässe die Durchreise von diversen Ländern vor der Einreise nach Österreich bestätigt.
Zunächst ist auffallend, dass die BF1-2 in deren Erstbefragung zum Familienstand nicht tatsachengetreue Angaben machten. Der BF1 sowie die BF2 legten im Zuge der polizeilichen Befragung im Zuge der Antragstellung dar, dass sie verheiratet seien. Vor der belangten Behörde wiederholte der BF1 zwar, dass er mit der BF2 verheiratet sei, korrigierte sich jedoch unverzüglich und erörterte, dass es keine offizielle Heirat gab. In Israel könnten Juden und Nichtjuden nicht offiziell heiraten. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, wonach Ehen zwischen Juden und Nichtjuden vom Staat nicht anerkannt werden, erscheinen die anfänglichen Angaben des BF1 als Versuch, die Behörden in Österreich über die tatsächlichen Verhältnisse in Israel zu täuschen.
Die BF2 hingegen stellte vor der belangten Behörde klar, dass man in Israel nicht im Standesamt heiraten könne. Eine Heirat sei nur bei einem Rabbiner möglich. Die BF2 sei mit dem BF1 nicht offiziell verheiratet. Der BF1 sei ihr Lebensgefährte. Hinsichtlich dieser getätigten Angaben ist anzumerken, dass diese wahrheitsgetreu sind. Die Berichtslage macht deutlich, dass religiöse Gerichte in Israel für Fragen des Personenstands zuständig sind. Ehen zwischen Juden und Nichtjuden werden vom Staat nicht anerkannt, es sei denn, sie werden im Ausland geschlossen, ebenso wenig wie Ehen zwischen einer muslimischen Frau und einem nichtmuslimischen Mann.
Warum die beiden Beschwerdeführer im Zuge ihrer Erstbefragung offensichtlich bewusst falsche Aussagen bezüglich ihres Familienstandes tätigten, erscheint nicht irgendwie plausibel zu sein. Wenn die BF2 darlegte, ihre Angaben bei der Erstbefragung seien nicht rückübersetzt worden, daher wisse sie nicht, was protokolliert wurde, wird dieser Sachvortrag als unglaubwürdig angesehen. Die BF2 wurde im Zuge ihrer Erstbefragung darauf hingewiesen, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung sind. Sie wurde aufgefordert wahre und vollständige Angaben zu machen bzw. hingewiesen, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können. Die BF2 gab zudem an, dass sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Während der Befragung war ein Dolmetscher der arabischen Sprache anwesend. Die BF2 führte aus, dass sie exzellente Kenntnisse der arabischen Sprache in Wort und Schrift habe. Sie gab auch an, dass sie den Dolmetscher verstehe. Am Ende der Befragung wurde dokumentiert, dass die aufgenommen Niederschrift rückübersetzt wurde. Die BF2 sagte aus, dass sie keine Ergänzungen/Korrekturen vornehmen möchte und dass sie alles verstanden habe. Die BF2 verzichtete auf eine Ausfolgung einer Kopie der Erstbefragung.
Der BF1 legte vor der belangten Behörde dar, dass seine Angaben in der Erstbefragung stimmen würde.
Folglich gibt es keine Hinweise darauf, dass der BF1 oder die BF2 in der Erstbefragung nicht in der Lage waren, wahre Angaben zu ihrem Familienstand zu machen.
Hinsichtlich der somit auffallenden Widersprüche zwischen den Ausführungen in der Erstbefragung und jenen in der behördlichen Einvernahme ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/18/0165, mwN). Wenn unterschiedliche Vorbringen bezüglich der drohenden Gefahr im Heimatland im Zuge der Glaubwürdigkeitsprüfung- unter bestimmtem Voraussetzungen - verwertet werden könne, muss dies umso mehr für persönliche Angaben und deren Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde gelten.
Mögen zwar grundsätzlich Aussagen über den Familienstand kaum Einfluss auf die Bewertung einer kohärenten und glaubwürdigen Darstellung der Ereignisse zur Flucht haben. Im konkreten Fall spielt jedoch der Umstand, ob eine aufrechte Ehe zwischen den beiden Beschwerdeführen besteht oder nicht, eine erhebliche Rolle. Beide Beschwerdeführer stützen eine bestehende Gefahr in ihrem Herkunftsstaat zunächst auf das Bestehen einer Ehe, später eine bloße Lebensgemeinschaft. Die Beurteilung, ob eine Ehe zwischen einem Juden und einem Nichtjuden in Israel anerkannt wird, ergibt, dass eine staatliche Anerkennung nicht möglich ist, eine Beziehung ist hingegen gesetzlich erlaubt. Folglich besteht ein erheblicher Unterschied darin, ob eine Ehe oder eine Lebensgemeinschaft zwischen den BF1-2 vorlag.
Hinsichtlich der Bedrohung durch die Familie der BF2 gaben der BF1 und die BF2 grundsätzlich übereinstimmende Angaben an. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Sachvortrag der BF1-2 vor dem BFA als auch die Angaben der BF1-2 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Gesamtheit betrachtet als äußert vage und detailarm zu bewerten sind.
Generell gilt, dass ein Asylwerber in der Regel über tatsächlich erlebte Ereignisse lebhaft und spontan berichten kann. Es ist zwar zweifelsohne zu bedenken, dass es gute Gründe dafür geben mag, dass sich ein Antragsteller nicht alle Einzelheiten eines bestimmten Ereignisses ins Gedächtnis zurückrufen kann, jedoch zeichnet sich eine Schilderung von Erlebten im Allgemeinen durch ganz persönliche, individuelle Umstände und die Art und Weise, in der ein Ereignis erfahren und zum Ausdruck gebracht wird, aus.
Im gegenständlichen Fall entstand beim Gericht der Eindruck, dass die BF1-2 zur Situation deshalb nicht mehr sagen konnten oder wollten, weil es sich um keine realen Erlebnisse handelte.
Der BF1 konnte beispielsweise lediglich oberflächliche Angaben zu dem Anruf der BF2 machen, indem die BF2 ihm mitteilte, dass sie Probleme bekam. Zur Veranschaulichung darf ein Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA wiedergegeben werden: „F: Wie haben Sie erfahren, dass Frau XXXX ein Problem hat? A: Sie hat angerufen. F: Was haben Sie ihr dann gesagt? A: Du sollst gleich zu meinem Haus fahren.“ Der BF1 schilderte zwar durchaus, dass er einen telefonischen Kontakt mit seiner Freundin hatte. Nach Darstellung der BF2 befand sie sich in einer Situation, die sie als lebensgefährlich einschätzte. So sah sie die Ehre ihrer Familie verletzt, da sie den BF1, einen Juden traf. Detaillierte Ausführungen, ob die BF2 dem BF1 über den Anruf ihres Vaters oder über die SMS ihres Bruders erzählte, erwähnte der BF1 in keinster Weise. Ebenso wenig gab der BF1 im Zuge seiner freien Fluchtgrundschilderung an, wo er sich damals befand, als er den Anruf bekam, wann der Anruf stattfand, ob die BF2 aufgewühlt war, ob sie ihm davon erzählte, dass ihr Vater sie vom Geschäft abholen werde, etc.. Auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung versuchte der BF1 mögliche bzw. vermeintliche Detailarmut seines Vorbringens beim BFA nicht zu erklären bzw. durch einen entsprechenden Sachvortrag zu erläutern. Der BF1 wurde in der Beschwerdeverhandlung dahingehend befragt, ob er bezüglich seiner Angaben vor der belangten Behörde etwas angeben, ändern oder hinzufügen möchte. Der BF1 führte Änderungen bezüglich des Familien- und Privatlebens in Österreich an. Er fügte hinzu, dass alles bekannt sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um die BF2. Er sei persönlich nicht bedroht worden. Auch wenn der BF1 die fehlende Bedrohung damit begründet, dass die Familie der BF2 ihn nicht gekannt habe, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinen Aussagen vor der belangten Behörde. Der BF1 legte dar, dass die Familie der BF2 nach einiger Zeit auch ihn finden könnten. Der BF1 hätte dann auch Probleme. Die Familie der BF2 habe keine Angst vor der Polizei. Für die ganze Gesellschaft sei der BF1 problematisch. Diese Aussage vor dem BFA und dem erkennenden Gericht zeigen nicht glaubwürdige Angaben auf.
Die BF2 war zudem auch nicht im Stande nachvollziehbar darzulegen, wie ihre Familie von der Beziehung zum BF1 erfuhr und warum ihre Familie der BF2 etwas antun möchte. Zuallererst ist darauf zu verweisen, dass beide Beschwerdeführer darlegten, in einem Supermarkt in Israel gearbeitet zu haben, indem sowohl Juden als auch Araber arbeiteten. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Familie der BF2 weltoffen ist und eine interkulturelle Zusammenarbeit als positiv ansieht. Ansonsten hätte die Familie der BF2 wohl es nicht zugelassen, dass die BF2 dort arbeitet, Offenbar war der Familie der BF2 ein respektvoller, sicherer und fairer Arbeitsplatz wichtig – unabhängig davon, ob Kollegen der BF2 jüdisch oder arabisch waren. Diese Schlussfolgerung ist durchaus zulässig, ansonsten hätte die Familie beim ersten Anschein, dass die Zusammenarbeit mit der BF2 mit jüdischen Kollegen nicht respektvoll und unter Umstände die Ehre der Familie verletzen würde, bereits anfänglich die Arbeit der BF2 nicht gutgeheißen bzw. die BF2 daran gehindert dieser Arbeit nachzugehen.
Die belange Behörde wies zutreffend darauf hin, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Vater der BF2, der offenbar nach ihrem Leben trachtet, diese warnt, indem er angibt, sie solle ihre Sachen packen bzw. er werde sie von der Arbeit abholen.
Auffällig und kaum erklärbar ist zudem der Umstand, dass die BF2 im Zuge ihrer freien Fluchtgrundschilderung nicht erwähnte, dass sie den BF1 anrief, der wiederum der BF2 sagte, sie solle zu ihm nach Hause fahren. Die BF2 sagte vor dem BFA aus: „24 Stunden später hat mich mein Vater angerufen, dass ich meine Sachen packen soll. Normalerweise war der Vater immer höflich. Da habe ich aber verstanden, dass etwas passiert ist. Er sagte mir, ich komme dich abholen. Dann habe ich verstanden, warum er so böse war. Ich habe gleich Taxi bestellt und bin zu XXXX Wohung in XXXX gefahren.“.
Der Umstand, dass die BF2 an ihrem Arbeitsplatz bzw. schlussendlich bei ihrer Ausreise im Besitz ihres Reisepasses, ihres Personalausweises als auch ihres Führerscheins war, obwohl die BF2 vor der Ausreise aus Israel nicht mehr zu Hause war oder Dokumente von Personen erhielt, weist darauf hin, dass die Ausreise der BF2 geplant und organisiert war.
Im Ergebnis folgt aus den bisherigen Erwägungen, dass die BF1-2 in ihrem Herkunftsstaat keine glaubwürdige Verfolgung von Privatpersonen vorbrachten und einer derartigen bei einer Rückkehr auch nicht ausgesetzt sind.
Selbst im Fall, dass die Angaben der BF1-2 als glaubwürdig erachtet werden, ist eine möglicherweise drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - wie im Falle der Beschwerdeführer durch die Familie der BF2 - nur dann in flüchtlingsschutzrelevanter Weise anzunehmen, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Hierfür bestehen nach der derzeitigen Erkenntnislage aber keine greifbaren Anhaltspunkte. Insbesondere ist der israelische Staat grundsätzlich gegenüber kriminellem Unrecht als schutzfähig und schutzwillig anzusehen. Dem BF1 bzw. der BF2 ist es möglich und zumutbar, sich an die israelischen Polizei- und Sicherheitsbehörden sowie an Gerichte zu wenden, um im Bedarfsfall Schutz vor Bedrohungen zu suchen. Von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des israelischen Staates ist auch gegenüber Angehörigen der arabischen Volksgruppe, wie hier vorgebracht, auszugehen. Frauen werden vor Straf- und Zivilgerichten gleich behandelt und haben in der israelischen Gesellschaft eine weitgehende Gleichberechtigung erreicht. Es wäre den beiden Beschwerdeführern freigestanden, sich an Strafverfolgungsbehörden, zu wenden. Dass es in Israel zu Femiziden und anderer Gewalt gegen Frauen kommt, wird nicht verkannt. Vorliegend bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass staatliche Behörden den Schutz gegenüber den Beschwerdeführern ablehnen würden. Weder haben sich der BF1 noch die BF2 an Sicherheitsbehörden oder an Gerichte in Israel gewandt.
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) […]
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
3.1.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
3.1.3. Selbst wenn der Sachvortrag der BF1-2 als glaubwürdig erachtet wird, ist Folgendes in Betracht zu ziehen: Die BF1-2 stützten die Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz auf eine Bedrohung aufgrund der gemischt ethnischen/religösen Beziehung der BF1-2 durch die Familie der BF2.
Die von den Beschwerdeführern angegebene Verfolgung erfolgte folglich in Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus Verwaltungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien www.vwgh.gv.at Ra 2025/19/0163-9 15. Dezember 2025 3 von 5 den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffene Person unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. auch dazu VwGH Ra 2020/18/0500, mwN).
Die StatusRL 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).
Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist hinsichtlich Israel festzuhalten, dass in Zivil- und Strafsachen in gewöhnlichen Fällen ein ordnungsgemäßes Verfahren weitgehend gewährleistet, obwohl Personen, die eines Sicherheitsdelikts verdächtigt werden, besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Nach dem Strafrecht können Personen, die eines Sicherheitsdelikts verdächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 96 Stunden ohne gerichtliche Überprüfung festgehalten werden. Die Justiz ist unabhängig und entscheidet regelmäßig gegen die Regierung. Der oberste Gerichtshof hat in der Vergangenheit eine entscheidende Rolle beim Schutz von Minderheiten und bei der Aufhebung von Entscheidungen der Regierung und des Parlaments gespielt, wenn sie die Menschenrechte bedrohen. Das Gericht hört direkte Petitionen von Bürgern und anderen Personen in Israel sowie von palästinensischen Bewohnern des Westjordanlandes und des Gazastreifens, und der Staat hält sich im Allgemeinen an die Gerichtsurteile. Frauen werden vor Straf- und Zivilgerichten gleich behandelt und haben in der israelischen Gesellschaft eine weitgehende Gleichberechtigung erreicht. Die Polizei bzw. staatliche Behörden sind somit grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos, wie in keinem anderen Staat der Erde sonst auch möglich ist, stellen die geschilderten Drohungen gegenüber der BF2 im Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind.
Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten Situation von Diskriminierungen gegenüber der arabisch-muslimischen Minderheiten in Israel ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen ebenso keine Asylrelevanz aufweist. So haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern sie von Missständen in diesen Bereichen betroffen sind, vor allem, da die BF2 nunmehr Jüdin ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Im Ergebnis ist dem von den BF1-2 geschilderten Sachverhalt folglich keine Asylrelevanz beizumessen gewesen.
3.1.4. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund waren die Beschwerden der BF1-2 gegen die Spruchpunkte I. der erstinstanzlichen Bescheide abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. […]“
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380) nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
3.2.1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Die allgemeine Sicherheitslage in Israel ist aktuell von den kriegerischen Auseinandersetzungen mit dem Iran und der Hizbollah geprägt. Mit Stand vom 11.03.2026 wurde die Zahl der Luftalarme in Israel mit ungefähr 47.000 beziffert. Phasenweise erfolgten deutlich mehr Angriffe durch die Hizbollah als durch den Iran. Bisher starben 14 Menschen und 2.687 Personen wurden verletzt. Unter den Toten befinden sich neun ZivilistInnen, während auch der Großteil der Verwundeten der Zivilbevölkerung zugeordnet werden. Ungefähr 3.400 Personen wurden intern vertrieben – besonders in Tel Aviv und Beit Shemesh sowie Beer Sheva. Zentral- und Nordisrael waren besonders stark von den Luftangriffen betroffen. Am 08.04.2026 ist eine zweiwöchige Waffenruhe eingetreten. Die Hisbollah setzte unterdessen auf eine Mischung aus Raketen und Drohnen und zielte hauptsächlich auf die nördlichen Gebiete Israels. Obwohl diese Angriffe weniger Schaden und weniger Opfer verursachten als die Irans, führten mindestens 23 der Angriffe zu Todesopfern und Verletzten unter israelischen Zivilisten und Soldaten, wobei mindestens drei Todesopfer verzeichnet wurden. Die Angriffe der Hisbollah setzten Nordisrael jedoch unter Druck, zwangen Israel zum Einsatz von Luftabwehrsystemen und zwangen es, seine Ressourcen auf mehrere Fronten zu verteilen.
Aktuell ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang derzeit zu keiner Eskalation des Konflikts gekommen ist und es aufgrund des Waffenstillstandes zu einer erheblichen Verringerung von Angriffen kam. Aus diesen Feststellungen resultiert, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre der BF1-2 aufgrund der aktuellen Ereignisse in Israel als nicht wahrscheinlich anzusehen ist.
Vor dem Hintergrund der Angaben der BF1-2 zu deren Wohnverhältnissen und den getroffenen Länderfeststellungen liegen im gegenständlichen Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz der BF1-2 nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies angesichts ihrer eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus der Arbeitsfähigkeit sowie der Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat resultiert und in Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte des BF1 in Israel, wobei die Mutter und Schwester des BF1 nach wie vor leben und wohin die beiden Beschwerdeführer zurückkehren können. Der BF1 und die BF2 können in ihre Heimatregion zurückkehren und haben dort auch die Möglichkeit finanzielle Unterstützung durch die Schwester und die Mutter des BF1 zu erhalten bzw. bei diesen zu wohnen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen liegen im gegenständlichen Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz der BF1-2 nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies angesichts ihrer eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus der Arbeitsfähigkeit sowie der Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat resultiert und in Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte im Libanon, wobei die Mutter und die Schwester des BF1 nach wie vor in Israel leben und wohin die BF1-2 zurückkehren können.
Wenn die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF1-2 betrachtet wird, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF1-2 wird festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim BF1 handelt es sich um einen gesunden Mann, welcher über eine mehrjährige Schulausbildung, sowie Berufserfahrung im XXXX verfügt. Auch die BF2 verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Eine Arbeitsunfähigkeit konnte – wie oben näher dargelegt – nicht festgestellt werden. Es steht den BF1-2 auch frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Zudem stammen die BF1-2 einerseits aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die BF1-2 keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Weitere, in der Person der BF1-2 begründete Rückkehrhindernisse – etwa eine lebensbedrohende Erkrankung – konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF1-2 im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die gegenständlichen, nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten, Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die BF1-2 nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der Aufenthalt der BF1-2 ist nicht geduldet. Die BF1-2 sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im obigen Sinn. Es liegen folglich keine Umstände vor, dass den BF1-2 allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.4. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.
Art. 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.
3.4.1. Der BF1 und die BF2 reisten am XXXX vom XXXX , Israel legal nach XXXX . Der BF1 und die BF1 hielten sich bis zum XXXX in XXXX auf. Danach reisten sie in diverse Länder (wie XXXX ) und gelangten schlussendlich legal am XXXX nach Österreich. Der BF1 war bereits zuvor mehrmals in Österreich aufhältig. Der BF1 und die BF2 stellten am 25.04.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Seitdem halten sich die BF1-2 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die BF1 und die BF2 leben zusammen mit der gemeinsamen Tochter in einer Wohnung des XXXX .
In Österreich hält sich die Cousine des BF1 zusammen mit deren Familienmitglieder auf. Die Cousine des BF1 befindet sich derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes in Israel. Ihr Ehemann kommt gelegentlich nach Österreich. Zu diesen Verwandten besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.
Die BF1-2 beziehen in Österreich keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der BF1 erhält finanzielle Unterstützung von der israelischen Gemeinde, die BF2 erhält finanzielle Unterstützung vom XXXX und einer anderen Organisation. Die BF1-2 waren im österreichischen Bundesgebiet bis dato nicht legal erwerbstätig. Der BF1 begann mit einem Deutschkurs und ist dabei die deutsche Sprache zu erlernen. Die BF2 begann mit einem Deutschkurs, aufgrund der Geburt bzw. einem Notkaiserschnitt brach die BF2 den Kurs ab.
Die BF1-2 verfügen über einfache Deutschkenntnisse.
Der BF1 wurde in Österreich wegen dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach § 109 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt, wobei die Höhe des Tagsatzes mit EUR 9,-- festgesetzt wurde, sodass die Geldstrafe insgesamt EUR 540,-- betrug, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
Die BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der BF1-2 im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
3.4.3. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die BF1-2 verfügen über eine familiäre Bindung in Form der gemeinsamen Tochter in Österreich. Die BF1-2 bzw. deren gewillkürte Vertretung haben im Zuge der Beschwerdeverhandlung angekündigt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz für die Tochter gestellt wird. Bis dato erfolgte keine Antragstellung.
Nach § 31 Absatz 4 FPG halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt.
Im gegenständlichen Fall kommt der BF2 ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG zu und ist folglich der Aufenthalt im Sinne des § 31 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG rechtmäßig. Die Tochter der BF2 kam am XXXX zu Welt und war deren Aufenthalt somit die ersten sechs Monate, folglich bis zum XXXX rechtmäßig. Danach war und ist der Aufenthalt aktuell unrechtmäßig.
Artikel 24 Absatz 1 GRC normiert, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihre Wohlergehen notwendig ist, haben. Art. 24 Abs. 2 GRC führt aus, dass bei allen Kindern betreffende Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24, Rz 33).
Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer als leibliche Eltern und deren gemeinsame minderjährige Tochter Teil der Familie im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Sie leben hier in Österreich im gemeinsamen Haushalt und führen ein Familienleben. Im Falle der Ausreise der BF1-2 ist eine Trennung der BF1-2 und der knapp XXXX Jahre alten Tochter nicht zumutbar. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Vergangenheit wiederholt die besondere Bedeutung familiärer Bindungen am Beginn des Lebens hervorgehoben (vgl. dazu VfSlg. 19.776/2013; VfGH 8.6.2021, E 4076/2020; 1.3.2022, E 4229/2021).
Es ist zwar völlig plausibel, dass die knapp XXXX Jahre alte Tochter der Beschwerdeführer im Fall der Ausreise den Beschwerdeführern tatsächlich nach Israel folgt. Gemäß § 52 Absatz 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Fall wurde seitens des Bundesamtes noch kein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.
Art. 5 der Richtlinie 2008/115 verwehrt es einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 104). Konkret muss vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorgenommen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen], C-441/19, EU:C:2021:9, Rn. 60). Somit ist aber auch das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es genügt nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken.
Da gegenüber der gemeinsamen Tochter keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen wurde, ist die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber den BF1-2 nicht gerechtfertigt, da dies zu einer Trennung der Familie führen kann. Die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Entscheidungen waren somit zu beheben.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das BFA die Prüfung der Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegenüber den BF1-2 und deren Tochter in einem vorzunehmen hat.
3.5. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN.).
Da die Rückkehrentscheidung der BF1-2 zu beheben war, verlieren die übrigen vom BFA getroffenen Aussprüche zur Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise ihre rechtliche Grundlage, sodass dies ersatzlos zu beheben sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
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