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W227 2340998-1•Bundesverwaltungsgericht W227 2340998-1
W227 2340998-1Tribunal administratif fédéral5 mai 2026
allgemeine Schulpflicht Frist häuslicher Unterricht Manuduktionspflicht öffentliche Schule Reflexionsgespräch Untersagung
W227 2340998-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 23. März 2026, Zl. VIIIHa18/1111-2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 1. Juli 2025 (Datum des Einlangens) teilte die Erstbeschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Wien, die aufgrund des damaligen Wohnsitzes der Beschwerdeführer zunächst die örtlich zuständige Behörde war, die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe mit. Die Bildungsdirektion für Wien untersagte den häuslichen Unterricht nicht.
2. Am 10. März 2026 zogen die Beschwerdeführer in die Steiermark. Mit Schreiben vom 10. März 2026 zeigte die Erstbeschwerdeführerin der – aufgrund des Umzuges nun örtlich zuständigen – belangten Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das restliche Schuljahr 2025/2026 an.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde den häuslichen Unterricht des Zweitbeschwerdeführers. Zugleich ordnete sie an, dass der Zweitbeschwerdeführer „ab sofort“ seine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.). Weiters schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Der Zweitbeschwerdeführer sei berechtigt gewesen, seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 durch Teilnahme am häuslichen Unterricht zu erfüllen, weil diese am 1. Juli 2025 angezeigt und bis dahin nicht mit Bescheid untersagt worden sei. Das gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) verpflichtende Reflexionsgespräch wäre längstens bis zum Ablauf des 22. Februar 2026 durchzuführen gewesen. Da das Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe, habe die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 6 Z 3 SchPflG die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen.
Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich. Der vorzeitige Vollzug des Bescheides sei daher unabdingbar notwendig.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin bringen sie – soweit hier relevant – vor, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, weil sie die Beschwerdeführer nicht auf das Reflexionsgespräch hingewiesen habe. Weiters lägen Rechtfertigungsgründe vor, weil der Zweitbeschwerdeführer Leistungssportler sei. Aufgrund seines intensiven Trainings und diverser Wettkampfteilnahmen sei ein etwaiges Fristversäumnis gehemmt.
5. Am 10. April 2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hält sich dauernd in Österreich auf.
Am 1. Juli 2025 zeigte die Erstbeschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Wien die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe an. Die Bildungsdirektion für Wien war aufgrund des damaligen Wohnsitzes der Beschwerdeführer zunächst die örtlich zuständige Behörde.
Die Bildungsdirektion für Wien untersagte den häuslichen Unterricht nicht.
Die Semesterferien endeten im Bundesland Wien am 8. Februar 2026. Bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Ende der Semesterferien, somit bis zum 22. Februar 2026, fand kein Reflexionsgespräch statt. Fristhemmende Rechtfertigungsgründe gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG lagen nicht vor.
Am 10. März 2026 zogen die Beschwerdeführer in die Steiermark.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.1.3. Ausgeführte).
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere: 1) Erkrankung des Schülers, 2) mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers, 3) Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen, 4) außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers, 5) Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart durchzuführen.
Gemäß § 11 Abs. 6 Z 3 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde.
3.1.2. Die Aufzählung in § 9 Abs. 3 SchPflG ist demonstrativ (arg.: „insbesondere“) und somit rechtlich nicht abschließend ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits früher ausgeführt, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus solchen Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. VwGH 14.04.1978, 0726/77; 11.04.1983, 83/10/0010).
Das Reflexionsgespräch findet zeitnah zum Ende des Wintersemesters an jener Schule statt, an der der Schüler seine Schulpflicht grundsätzlich zu erfüllen hätte. Die Vereinbarung eines Gesprächstermins liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Findet das Reflexionsgespräch nicht statt, muss der Schüler die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllen. In diesem Fall hat die Bildungsdirektion eine entsprechende Anordnung zu treffen (vgl. „Häuslicher Unterricht: Leitfaden für Reflexionsgespräche im Schuljahr 2023/24“ des Bundesministeriums für Bildung, S. 6 f).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer unbestritten dauernd in Österreich aufhält. Folglich ist das Schulpflichtgesetz anwendbar, somit auch § 11 SchPflG.
Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde die Beschwerdeführer über das verpflichtende Reflexionsgespräch gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG hätte manuduzieren müssen und ob ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG vorlag.
Zur behaupteten Manuduktionspflicht genügt es, darauf hinzuweisen, dass man sich gesetzlichen Verpflichtungen – hier: § 11 Abs. 4 SchPflG – nicht mit dem Argument der Unkenntnis der Gesetzeslage entziehen kann. Es obliegt den Erziehungsberechtigten von häuslich unterrichteten Kindern, sich eigeninitiativ mit den Bestimmungen über die gesetzliche Schulpflicht auseinanderzusetzen (vgl. dazu auch BVwG 08.05.2025, W203 2309900-1). In diesem Zusammenhang ist zusätzlich auf den oben angeführten Leitfaden für Reflexionsgespräche im Schuljahr 2023/2024 des Bundesministeriums für Bildung zu verweisen. Danach liegt die Vereinbarung des Reflexionsgesprächs in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Abgesehen davon rechtfertigt auch eine falsche Manuduktion die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht (vgl. etwa VwGH 22.03.2001, 97/03/0082). Selbst wenn man daher annähme, dass die Behörde eine Manuduktion hätte vornehmen müssen, würden auch in diesem Fall die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 SchPflG greifen.
Wie festgestellt, lag auch kein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG vor. Zwar bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Zweitbeschwerdeführer Leistungssportler im Degenfechten sei. Aus der in der Beschwerde angeführten Liste an Turnierteilnahmen ergibt sich jedoch nicht, weshalb im dafür vorgesehenen Zeitraum keine Möglichkeit zur Durchführung eines Reflexionsgesprächs bestanden haben soll.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Teilnahme an einem renommierten Sportturnier zweifellos einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG darstellen kann. Der Zweitbeschwerdeführer nahm im für das Reflexionsgespräch vorgesehenen Zeitraum jedoch überwiegend nur an Wochenenden an Turnieren teil. So ergibt sich aus der Liste etwa, dass der Zweitbeschwerdeführer zwischen dem 8. Februar 2026 und dem 18. Februar 2026 an keinem Turnier teilnahm. Weiters nahm er im Jänner 2026 nur an den Wochenenden des 10. und 11. Jänner, des 23. und 24. Jänner sowie des 31. Jänner bzw. 1. Februar jeweils an einem Turnier teil. Inwiefern zwischen diesen Turnierteilnahmen keine Möglichkeit bestanden haben soll, ein Reflexionsgespräch durchzuführen, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als eine Durchführung eines solchen Gesprächs an Wochenenden schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil Schulbetrieb nur von Montag bis Freitag stattfindet.
Zusammengefasst hätte es den Beschwerdeführern daher im gesamten Jänner und beinahe im gesamten Februar möglich sein müssen, einen Gesprächstermin zu vereinbaren und diesen auch wahrzunehmen. Die Frist zur Durchführung des Reflexionsgesprächs endete daher mangels eines fristhemmenden Grundes, wie festgestellt, am 22. Februar 2026.
Da innerhalb der durch § 11 Abs. 4 Z 1 SchPflG gesetzlich vorgesehenen Frist kein verpflichtendes Reflexionsgespräch stattfand, ordnete die belangte Behörde folglich zutreffend an, dass der Zweitbeschwerdeführer den Schulbesuch nach § 5 SchPflG „ab sofort“ (der Zweitbeschwerdeführer befindet sich in seinem letzten verpflichtenden Schuljahr) zu erfüllen hat.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Abweisung der gegenständlichen Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Schulbesuch gemäß § 5 SchPflG anzuordnen ist, weil kein Reflexionsgespräch stattgefunden hat und auch kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG vorlag, ergibt sich einerseits aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071) und andererseits aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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