Bundesverwaltungsgericht L517 2314848-1

L517 2314848-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2026

Regest

Bildungskarenz Rechtslage Übergangsbestimmungen Vereinbarung verfassungsrechtliche Bedenken Weiterbildungsgeld Zeitpunkt

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L517 2314848-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2314848.1.00

Spruch

L517 2314848-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Jutta NEULINGER und Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.05.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2025, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 80 und 81 Arbeitslosenversicherungsgesetz(AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

27.03. 2025 – Auskunft des AMS bezüglich der Übergangsregelung

28.03. 2025 – Einreichung von Dokumenten durch XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)

03.04. 2025 – e-AMS Nachrichten bezüglich des geplanten Antrags

14.05. 2025 – Antrag der bP auf Weiterbildungsgeld mit Unfallversicherung beim AMS übermittelt am 23.04.2025, Weiterbildungsmaßnahme vom 14.05.2025 bis 13.05.2026

15.05. 2025 – Bescheid; Zurückweisung des Antrags

02.06. 2025 – Beschwerde

05.06. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde

17.06. 2025 – Vorlageantrag

25.06. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

22.01. 2026 – Aufforderung an bP zur Vorlage der internen schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers

22.01. 2026 – Rückantwort der bP

29.01. 2026 – Aufforderung an XXXX zur Vorlage von Unterlagen

11.02. 2026 – Übermittlung der angeforderten Unterlagen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Die bP war bis 13.09.2024 Angestellte bei der XXXX . Ab 14.09.2024 bis 13.05.2025 bezog die bP Leistungen aus der O.Ö. Lehrer- kranken- und Unfallfürsorge. Vom 01.10.2024 bis 13.05.2025 erhielt sie Kinderbetreuungsgeld.

Auf Nachfrage der bP gab das AMS dieser am 27.03.2025 folgende Auskunft: „Wir werden aufgrund des Nachweises Ihres Dienstgebers, dass Sie ein Ansuchen für die geplante Bildungskarenz ab 14.05.2025, Ihrerseits ab 28.01.2025 gestellt haben, als Übergangsregelung gelten lassen. (….)“

Am 28.03.2025 reichte die bP eine Bestätigung ihres Dienstgebers ausgestellt am 14.06.2024 nach, wonach sie mit diesem vom 14.06.2024 bis 13.08.2024 bzw. vom 14.09.2024 bis 13.05.2025 eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz anlässlich der Geburt ihres Kindes vereinbarten. Ebenfalls am 28.03.2025 reichte sie das Anmeldeformular für die geplante Ausbildung ab 14.05.2025, ausgestellt vom Bildungsinstitut am 27.03.2025, nach. Außerdem reichte sie eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse nach, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mit 13.05.2025 endet.

Am 03.04.2025 meldete sich die bP beim AMS über ihr eAMS-Konto bezüglich ihres geplanten Antrages auf Weiterbildungsgeld wie folgt: „Ich würde gerne nochmal sichergehen, dass für meine geplante Bildungskarenz nun alles passt, Sie alle Unterlagen haben und bis auf den Antrag auf Weiterbildungsgeld somit alles erledigt ist? Außerdem wollte ich noch fragen, ob ich das so richtig verstanden habe, dass die Genehmigung der Bildungskarenz auch gleichzeitig bedeutet, dass ich sicher Anspruch auf Weiterbildungsgeld habe?“ Das AMS antwortete der bP Folgendes: „(….)Wir beurteilen im Vorhinein keine eventuellen Gebührlichkeiten von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Eine Vereinbarung, die vor dem 01.03.2025 geschlossen wurde lässt Anträge bis 31.05.2025 dann zu, wenn auch die Ausbildung bis 31.05.2025 beginnt. Ihre Vereinbarung wurde vor dem 01.03.2025 geschlossen. Ein Antrag ist zulässig. Die Ausbildungsinhalte prüfen wir nicht im Vorhinein.“

Die bP stellte am 23.04.2025 mit 14.05.2025 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes.

Im Zuge der Antragstellung reichte die bP eine Bestätigung ihres Dienstgebers vom 12.03.2025 ein, wonach ihrem Ansuchen vom 28.01.2025 entsprechend vom 14.05.2025 bis 13.05.2026 eine Bildungskarenz gewährt wird. Die ebenfalls übermittelte Bescheinigung für das AMS liefert inhaltsgleiche Daten.

Mit Bescheid vom 15.05.2025 sprach das AMS aus, dass der Antrag der bP auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld vom 14.05.2025 für den Zeitraum vom 14.05.2025 bis 13.05.2026 mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen werde. Begründend führte es aus: „Gemäß § 80 Abs. 19 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung traten die §§ 26 und 26a AlVG samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 19 Satz 2 AlVG liegen nicht vor. (….) Sie haben uns eine Bildungskarenzvereinbarung mit Ihrem Dienstgeber vom 12.03.2025 von 14.05.2025 bis 13.05.2026 vorgelegt. Weiters gibt es eine interne Dienstgebervereinbarung vom 12.03.2025 die auf Ihr Ansuchen auf Bildungskarenz vom 28.01.2025, die Bildungskarenz ab 14.05.2025 bis 13.05.2026 gewährt. Ein Ansuchen ist noch keine verbindliche Vereinbarung.“

Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist am 02.06.2025 Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „(….)Trotz Vorlage aller relevanten Unterlagen wurde mein Antrag auf Weiterbildungsgeld mit der Begründung abgelehnt, mein Ansuchen auf Bildungskarenz sei keine verbindliche Vereinbarung im Sinne der Übergangsregelung gemäß § 81 Abs. 19 AIVG.

Dies widerspricht jedoch der mehrfachen, schriftlichen Auskunft des AMS: Bereits am 27.03.2025 wurde mir mitgeteilt, dass mein Fall unter die Übergangsregelung fällt. Am 03.04.2025 erhielt ich zusätzlich eine schriftliche Bestätigung - unterzeichnet von Frau XXXX dass meine Vereinbarung vor dem 01.03.2025 geschlossen wurde und der Antrag zulässig sei.

Dem AMS war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass mein Ansuchen auf Bildungskarenz am 28.01.2025 unterzeichnet wurde und dass die vom Dienstgeber unterzeichnete Bestätigung mit Datum 12.03.2025 bereits vorlag. Die Dokumente wurden vollständig übermittelt.

Ich habe mich auf diese schriftlichen Auskünfte verlassen, meinen Kurs verbindlich gebucht, bezahlt und die Bildungskarenz angetreten.

Die Entscheidung des AMS widerspricht daher nicht nur dem Akteninhalt und den eigenen Auskünften, sondern verletzt auch das rechtsstaatliche Prinzip des Vertrauensschutzes. Es ist mir nicht zumutbar, für unrichtige Auskünfte verantwortlich gemacht zu werden, die mir von der zuständigen Behörde schriftlich und mehrfach übermittelt wurden. Die Ablehnung ist daher rechtswidrig und hat für mich und meine Familie eine unverhältnismäßig belastende finanzielle Auswirkung.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2025, zugestellt am 11.06.2025, wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.05.2025 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das Ansuchen der bP vom 28.01.2025 zur Gewährung der Bildungskarenz zunächst als einseitige Willenserklärung zu werten sei und demnach das Kriterium einer Vereinbarung nicht erfüllt sei. Erst durch die Annahme der Willenserklärung durch den Dienstgeber am 12.03.2025 kam die nachweisliche Vereinbarung zustande. Die bP habe mit 14.05.2025 Weiterbildungsgeld beantragt und somit nicht bis spätestens 31.03.2025. Die Weiterbildungsmaßnahme beginnt mit 14.05.2025 und somit habe die bP nicht bis spätestens 28.02.2025 die Bildungskarenz nachweislich vereinbart, weshalb die Übergangsbestimmung keine Anwendung finde. Das AMS sei in seinen Entscheidungen in diesem Verwaltungsverfahren an den Gesetzeswortlaut gebunden, weshalb für den Einwand der bP hinsichtlich Falschauskunft ebenso wenig Raum bleibe wie für den Einwand hinsichtlich Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 17.06.2025 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie auszugsweise noch Folgendes ergänzte: „Die angefochtene Entscheidung ist aus meiner Sicht rechtswidrig, da sie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Gebot eines fairen Verwaltungsverfahrens widerspricht.

Dem AMS lagen alle relevanten Unterlagen vor, insbesondere das vom Dienstgeber unterzeichnete Dokument mit Datum 12.03.2025, in dem ersichtlich ist, dass mein Ansuchen vom 28.01.2025 datiert war. Der zeitliche Ablauf war dem AMS vollständig bekannt.

Trotz Kenntnis dieses Sachverhalts wurde mir am 27.03.2025 vom AMS schriftlich im eAMS-Konto mitgeteilt, dass in meinem Fall die Übergangsregelung anwendbar sei.

Außerdem wurde mir am 03.04.2025 von einer AMS-Mitarbeiterin schriftlich und unter Namensangabe (i.V. XXXX ) explizit bestätigt:

„Ihre Vereinbarung wurde vor dem 01.03.2025 geschlossen. Ein Antrag ist zulässig." Diese schriftlichen Aussagen wurden nicht allgemein oder unverbindlich formuliert, sondern standen in direktem Bezug zu meinem Fall, zu bereits hochgeladenen Unterlagen und zu meiner expliziten Nachfrage. Ich habe davor überlegt die geplante Bildungskarenz abzusagen und stattdessen meine Elternkarenz zu verlängern. Jedoch habe ich habe mich in gutem Glauben auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Auskunft verlassen - und nur aufgrund dieser Bestätigung meine Bildungskarenz wie geplant angetreten und die Bildungsmaßnahme vollständig gebucht, bezahlt und begonnen.

In der Beschwerdevorentscheidung heißt es nun, dass für meine Einwände hinsichtlich Falschauskunft und Vertrauensschutz „kein Raum" sei. Diese Aussage blendet jedoch vollständig aus, dass ich die Entscheidung ausschließlich aufgrund dieser schriftlichen Auskunft getroffen habe. Es widerspricht grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien, wenn eine Behörde auf Nachfrage eine verbindlich wirkende Auskunft erteilt und sich nachträglich darauf beruft, dass diese Auskunft inhaltlich keine rechtliche Bindung habe, obwohl sie für den Betroffenen existenzielle Konsequenzen nach sich zieht.

Ich sehe daher in der Abweisung der Beschwerde eine Verletzung des Gebots des Vertrauensschutzes sowie eine sachlich unhaltbare Zurückweisung berechtigter Einwände. Die Entscheidung des AMS widerspricht nicht nur dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben, sondern sie lässt außer Acht, dass Bürgerinnen nicht für behördliche Falschauskünfte verantwortlich gemacht werden dürfen - vor allem dann nicht, wenn sie sich rechtzeitig, offen und korrekt verhalten und sich mehrfach rückversichern.“

Am 25.06.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

Am 22.01.2026 wurde die bP aufgefordert, die von ihr in der eAMS-Nachricht vom 24.03.2025 erwähnte interne schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers von vor Ende Februar vorzulegen

Am selben Tag antwortete die bP, dass von einer anderen, zusätzlichen Bestätigung nie die Rede gewesen sei und vom AMS nie verlangt worden sei.

Am 29.01.2026 wurde die XXXX vom erkennenden Gericht zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert.

Am 11.02.2026 wurden seitens der XXXX die angeforderten Unteralgen samt einer diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt. Zusammenfassend führte die XXXX darin aus:

„Aus den beigefügten Dokumenten geht klar hervor, dass Frau XXXX den Antrag um

Bildungskarenz am 28. Jänner 2025 und die XXXX diesen erst am 26. Februar 2025

unterzeichnet hat. Das Ansuchen ist erst am 10. März 2025 bei der XXXX

eingelangt, was aus dem Screenshot „Leitweg_Chronologie_Bildungskarenz"

hervorgeht. Ein Bewilligungsschreiben von Seiten der XXXX ist

zwei Tage später, also am 12. März 2025, versandt worden, was ebenfalls aus dem genannten

Screenshot und auch aus dem Bewilligungsschreiben „Karenzurlaub Bewilligung" ersichtlich

ist.

Die vermeintliche Bearbeitungsdauer von über einem Monat ist daher zum einen darauf

zurückzuführen, dass das Ansuchen bei der XXXX erst über

einen Monat später eingelangt ist. Zum anderen darf diesbezüglich auch auf den

Aktenvermerk „AV 19.03.2025 Telefonat Frau XXXX , SL iS Frau XXXX “ hingewiesen werden, aus dem ersichtlich wird, dass die Schulleitung Frau XXXX von Frau XXXX gebeten wurde das Ansuchensdatum auf 26. Februar 2025 rückzudatieren, obwohl das Ansuchen erst am 10. März 2025 gestellt wurde und auch bei der XXXX

eingelangt ist. Die vermeintlich lange Bearbeitungsdauer ist daher auch auf die Rückdatierung des Ansuchensdatums von Seiten der Schulleitung und Frau XXXX rückführbar.

Weiters darf ich darauf hinweisen, dass Frau XXXX mehrmals mit Frau XXXX

telefoniert hat und sie immer wieder darauf hingewiesen hat, dass sie sich mit dem Antrag

beeilen sollte, da sich die Regelungen für die etwaige Gewährung einer Bildungskarenz häufig ändern und es auch einen strikten zeitlichen Rahmen gibt innerhalb dessen das Ansuchen

gestellt werden müsse (in diesem Fall bis Ende Februar 2025).

Frau XXXX äußerte auch mir gegenüber ihre Verwunderung dahingehend, dass das

Ansuchen von Frau XXXX , trotz mehrmaliger mündlicher Hinweise auf die Fristen, erst mit 10. März 2025 bei der XXXX eingelangt ist. Noch mehr verwunderte es, dass das Ansuchen, dann mit 28. Jänner 2025 bzw. 26. Februar 2025 von Frau XXXX bzw. der XXXX datiert wurde.“

1.1. Feststellungen:

Bei der XXXX langte am 10.03.2025 ein mit 28.01.2025 datiertes und von der bP unterfertigtes Ersuchen um Gewährung einer Bildungskarenz ein.

Die Befürwortung des Ansuchens wurde von der zuständigen Schulleitung auf den 26.02.2025 rückdatiert.

Die Bewilligung einer Bildungskarenz wird durch die XXXX erteilt. Die Bewilligung der Bildungskarenz der bP erfolgte am 12.03.2025.

Die Dauer für die Bearbeitung von Ansuchen um Bildungskarenz beträgt bei der XXXX maximal 2 Tage.

Die bP stellte am 23.04.2025, Geltendmachung mit 14.05.2025 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes. Dem Antrag wurde eine Bestätigung über die verbindliche Anmeldung an einer Weiterbildungsmaßnahme § 26 f AlVG während einer Bildungskarenz oder einer Bildungsteilzeit § 11 f AVRAG angeschlossen.

Daraus geht hervor, dass die bP sich verbindlich zu einem Fernstudium zur diplomierten Legastenie,- und Dyskalkulietrainering beim XXXX in der Zeit vom 14.05.2025 bis 13.05.2026 angemeldet hatte.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Der vorliegende Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen.

Für das erkennende Gericht steht fest, dass nachweislich die Vereinbarung mit dem Dienstgeber betreffend Bildungskarenz erst nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Übergangsfrist (28.02.2025) getroffen wurde. Es fanden zwar Gespräche im Vorfeld statt, aber die notwendige schriftliche Vereinbarung mit der XXXX wurde erst am 12.03.2025 abgeschlossen. Dies ergibt sich unter anderem aus der Stellungnahme der XXXX vom 11.02.2026 und dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 19.03.2025. In diesem wird auch angeführt, dass die Unterschrift der Schulleiterin, welche auf der Befürwortung des Ansuchens der bP aufscheint, zwar mit Datum 26.02.25 versehen war, aber rückdatiert wurde.

Wie die XXXX nach Anfrage des Gerichtes ausführte, beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für derartige Anträge ein bis zwei Werktage. In diesem Zusammenhang wurde auch seitens der XXXX mitgeteilt, dass die Sachbearbeiter:innen für derartige Anträge hinsichtlich der notwendigen raschen Bearbeitungszeit damals aufgrund der kurzen Frist besonders sensibilisiert waren.

Wie aus den Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme der XXXX eindeutig hervorgeht, langte der Antrag der bP am 10.03.2025 dort ein und wurde zwei Tage später einer positiven Erledigung für die bP zugeführt.

Der bP war das Datum der Übergangsfrist 28.02.2025 bekannt, weshalb auch die bP die Schulleiterin um Rückdatierung der Befürwortung auf den 26.02.2025 ersuchte, Diesem Ersuchen kam die Schulleiterin auch nach, was sie gegenüber der im Aktenvermerk aufscheinenden Mitarbeiterin der XXXX bestätigte. Ungeachtet dieses Umstandes bedarf es der Willensübereinkunft betreffend der Bildungskarenz zwischen der Antragstellerin und dem Dienstgeber. Im zugrunde liegenden Fall kam diese wie bereits oben ausgeführt, erst nachweislich und inhaltlich ausreichend bestimmt am 12.03.2025 und nicht wie von der bP behauptet, bereits am 28.01.2025 zustande.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Abschnitt 2Leistungen zur Beschäftigungsförderung

Weiterbildungsgeld

§ 26 (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

Außerkrafttreten

§ 80. (1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.

(2) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(3) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(4) Artikel IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(5) § 32a ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(6) Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) und § 59 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; sie sind jedoch für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 32 weiterhin anzuwenden. Soweit § 79 Abs. 39 Abweichendes bestimmt, gilt dieses.

(7) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.

(8) Die §§ 6, 27, 28, 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 3 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden. Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie gilt § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(10) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft; er ist jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.

(11) Abschnitt 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft; auf Ansprüche auf Sondernotstandshilfe, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 zuerkannt wurden oder Elternteile betreffen, deren Kind vor dem 1. Juli 2000 geboren wurde, sind die §§ 6 und 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiter anzuwenden.

(12) § 32 Abs. 6 und § 42 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(13) § 26a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(14) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung, BGBl. Nr. 519/1989, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Personen, die am 31. Dezember 2008 gemäß dieser Verordnung in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, sind ab 1. Jänner 2009 gemäß § 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 in der Arbeitslosenversicherung versichert.

(15) § 32 Abs. 6 und § 42 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit dem durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.

(16) § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, treten mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.

(17) § 39a samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.

(18) § 20 Abs. 7, § 27 Abs. 2a und § 27a einschließlich Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 20 Abs. 7 ist für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.

(19) Die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.

Übergangsrecht

§ 81. (1) Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des 31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 682/1991 und der auf Grund des § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1988 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, wenn

[…]

(19) § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.

(20) Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die Voraussetzung gemäß § 12 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, erfüllen, können die geringfügige Beschäftigung nach diesen Voraussetzungen fortführen. Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die Voraussetzung gemäß § 12 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht erfüllen, haben die geringfügige Beschäftigung bis Ablauf des 31. Jänner 2026 zu beenden, damit Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 gegeben ist.

3.4. Im vorliegenden Fall wurde eine nachweisliche schriftliche Vereinbarung der bP mit ihrem Dienstgeber am 12.03.2025 getroffen. An diesem Tag kam es somit zur nachweislichen Willensübereinkunft zwischen der bP und ihrem Dienstgeber.

Die Bestimmung des § 26 AlVG (Weiterbildungsgelt) trat mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft. Der mit „Übergangsrecht“ betitelte § 81 Abs. 19 AlVG regelt im zweiten Satz, dass die §§ 26 und 26a AlVG auch für Personen gelten, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.

Die Übergangsfrist für nachweislich vorliegende Bildungskarenzvereinbarungen der Partei mit dem Dienstgeber hat § 81 Abs. 19 AlVG mit spätestens 28. Februar 2025 festgelegt. Eine derart vom Gesetz geforderte nachweisliche Vereinbarung lag bis zum 28.02.2025 nicht vor. Vielmehr wurde diese erst am 12.03.2025 beschlossen. Mit 12.03.2025 lag erstmals eine inhaltlich hinreichend bestimmte und einen endgültigen Bindungswillen zum Ausdruck bringende beiderseitige Vereinbarung vor.

Dementsprechend fehlte es an der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung des § 81 Abs. 19 AlVG, weshalb die Übergangsbestimmung für die bP nicht zur Anwendung kommt und der Antrag der bP zur Recht zurückzuweisen war. In der Folge war auch die Beschwerde der bP abzuweisen.

Selbst wenn die unzulässige Einbringung des Antrags der bP auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld aufgrund einer schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft eines Organs des AMS erfolgt wäre (was im gegenständlichen Fall nicht angenommen wurde), würde dies nicht zur Fiktion einer zulässigen Antragstellung führen, sondern ist die bP auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. So steht für das Gericht fest, dass die notwendige nachweisliche Vereinbarung der bP mit dem Dienstgeber erst tatsächlich am 12.03.2025 zustande kam. Ebenfalls steht fest, dass die Übergangsfrist über das Vorliegen dieser Vereinbarungen mit 28. Februar 2025 auslief. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Übrigen wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.

Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Es steht fest, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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