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L511 2314797-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2314797-1
L511 2314797-1Tribunal administratif fédéral17 avr. 2026
Arbeitsaufnahme berücksichtigungswürdige Gründe Dienstverhältnis Nachsichterteilung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung
L511 2314797-1/5E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 22.04.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezuges der Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 28.09.2024 Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 5).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 22.04.2025, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 03.04.2025 für 56 Bezugstage (Leistungstage) verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 17).
Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 03.04.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Servicetechniker bei XXXX [im Folgenden P] ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
1.3. Mit Schreiben vom 24.04.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 18-19).
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe eine fixe Zusage für eine Arbeitsstelle bei der Firma XXXX [im Folgenden B] erhalten. Vom AMS sei ihm jedoch mitgeteilt worden, er hätte dort „wütend abgesagt“. Diese Behauptung sei falsch. Nach Rücksprache mit der Firma B sei ihm bestätigt worden, dass diese Information nicht von ihr stamme und nicht weitergegeben worden sei. Die einzige mögliche Quelle für diese Falschinformation sei somit die vermittelnde Firma P. Aufgrund dieser falschen Darstellung sei ihm die Stelle endgültig abgesagt worden. Die Auskunft, wer diese Falschaussage getätigt habe, sei ihm vom AMS verweigert worden. Zum Zeitpunkt der angeblichen Absage habe sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befunden. Es sei auch keine Zuweisung durch das AMS vorgelegen, sondern habe sich die Firma P bei ihm direkt gemeldet. Es könne nicht sein, dass jede beliebige Firma sich bei ihm melde und er bei angeblicher Ablehnung mit einer Sperre durch das AMS bedroht werde. Die Sperre der Notstandshilfe basiere auf einer falschen Tatsachendarstellung und stelle daher einen klaren Verfahrensfehler dar.
Beantragt wurde die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025, Zahl: XXXX , zugestellt am 04.06.2025, wies das AMS die am 24.04.2025 eingelangte Beschwerde ab (AZ 33).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer habe sich die Möglichkeit geboten, eine Beschäftigung als Servicetechniker im Wege der Überlassung durch die Firma P an die Firma B anzutreten. Das Vorstellungsgespräch mit anschließender Zusage habe am 31.03.2025 stattgefunden. Am 02.04.2025 habe der Beschwerdeführer jedoch gegenüber der Firma P mit der Begründung abgesagt, dass der Job zu schmutzig sei und er sowieso ins Ausland gehen werde. Am 03.04.2025 sei der Beschwerdeführer daraufhin vom AMS telefonisch darüber informiert worden, dass sein Verhalten eine Sanktion nach § 10 AlVG zur Folge haben werde. Nach diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter der Firma B angerufen und diesem vorgeworfen, falsche Informationen an das AMS weitergegeben zu haben. Zudem habe er sich bei diesem über politische Dinge und das AMS beschwert und erklärt auswandern zu wollen. Anschließend habe der Beschwerdeführer die Firma P informiert, die Arbeit nun doch antreten zu wollen. Der Arbeitsbeginn sei mit 14.04.2025 vereinbart worden. Auch die Firma P habe dem AMS am 03.04.2025 bestätigt, dass der Beschwerdeführer doch ab 14.04.2025 zu arbeiten beginnen werde. Am 07.04.2025 habe die Firma P dem AMS jedoch gemeldet, dass die Beschäftigung nicht zustande komme, weil der Beschwerdeführer den Chef der Firma B mehrmals angerufen habe und aufgrund seiner Äußerungen im Zuge dieser Telefonate nicht mehr eingestellt werden könne. Die Beschäftigung sei somit aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der Firma B nicht zustande gekommen. Mit Bescheid des AMS vom 18.04.2025 sei bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ab 20.03.2025 für 42 Tage kein Notstandshilfe erhalte, weil er sich bei einer Firma nicht beworben habe. Seine Beschwerde seit mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025 abgewiesen worden. Eine Behörde sei an den von ihr erlassenen Bescheid grundsätzlich gebunden, auch wenn dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Ab 03.04.2025 bestehe daher mangels Vorliegens von Arbeitswilligkeit für weitere 56 Tage kein Anspruch auf Notstandshilfe.
1.5. Mit Schreiben vom 11.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 34-35).
2. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 24.06.2025 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-35]).
2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2).
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant ab 28.09.2024 Notstandshilfe (AZ 3, 5).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 18.04.2025, Zahl XXXX , bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 20.03.2025 für 42 Bezugstage (Leistungstage) verloren habe (AZ 3-4).
Mit Entscheidung vom heutigen Tag, GZ L511 2314796-1, gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezuges von Notstandshilfe gewährt.
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde von der Firma P im April eine Beschäftigung als Servicetechniker im Wege der Überlassung durch die Firma P an die Firma B angeboten. Die Beschäftigung kam nicht zustande (AZ 12-13). Die Firmen B und P geben dazu an, der Beschwerdeführer habe in Telefonaten über seine Probleme mit dem AMS berichtet, angedeutet, dass die Firma B daran Mitschuld trage, und bekanntgegeben, dass er auswandern wolle. Für die Firma B sei er als zukünftiger Mitarbeiter damit nicht mehr in Betracht gekommen (AZ 20-25). Der Beschwerdeführer gibt an, er habe nicht bei der Firma B wütend abgesagt, und auch seine mögliche Auswanderungsabsicht ausschließlich im Gespräch mit dem AMS geäußert, wobei diese Aussage keinen Einfluss auf seine grundsätzliche Arbeitsbereitschaft oder sein Verhalten gegenüber Arbeitgebern habe (AZ 16, 19, 32, 35).
1.4. Der Beschwerdeführer bezog vom 27.03.2025 bis 07.04.2025 sowie vom 09.04.2025 bis 29.04.2025 Krankengeld. Vom 19.05.2025 bis 17.06.2025 war er bei der XXXX e.Gen. vollversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er vom 20.06.2025 bis 13.07.2025 (erneut) Krankengeld im Rahmen der Beschäftigung. Vom 14.07.2025 bis 25.07.2025 war er bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog im Anschluß daran vom 26.07.2025 bis 21.09.2025 erneut Notstandshilfe. Vom 23.09.2025 bis 20.10.2025 war er bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er vom 22.10.2025 bis 06.01.2026 erneut Notstandshilfe. Vom 07.01.2026 bis 09.03.2026 stand er bei der XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, seit 14.03.2026 steht er wieder im Leistungsbezug des AMS (OZ 2).
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-29]; OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 17, 33); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag (AZ 16, 19, 32, 35); Auskünfte der Firma B (AZ 23-27); Auskünfte der Firma P (AZ 8-9, 12-13, 21); Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 5-6); aktueller SV-Auszug (OZ 3); Aktenvermerke des AMS zu Telefonaten mit dem Beschwerdeführer (AZ 10-11)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.
Zu A) Gewährung von Nachsicht
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).
3.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 03.04.2025 gemäß § 10 AlVG kein Arbeitslosengeld gebühre, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG). Gemäß § 38 AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe.
Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen, jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden, Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389 uHa GRS 20.10.2010, 2007/08/0231).
3.3. Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein, oder eine bestimmte Dauer aufweisen muss, um im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdig zu sein, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 07.05.2008, 2007/08/0237). Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein (vgl. dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz45-46; VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
3.4. Fallbezogen stand der Beschwerdeführer vom 27.03.2025 bis 07.04.2025 (12 Tage) sowie vom 09.04.2025 bis 29.04.2025 (21 Tage) im Krankengeldbezug, wodurch sich die Ausschlussfrist um den Zeitraum von 33 Tagen bis zum 03.06.2025 verlängerte.
Die vom Beschwerdeführer am 19.05.2025 aufgenommene vollversicherungspflichtige Tätigkeit bei der XXXX begann noch vor Ablauf der durch den Krankengeldbezug verlängerten Ausschlussfrist, so dass Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist.
Im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieses Dienstverhältnis 55 Tage gedauert hat, und er auch im Anschluss daran immer wieder (in Summe 154 Tage) in einem vollversicherungspflichtige Tätigkeit stand, so dass die Beschäftigungen des Beschwerdeführers die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auszugleichen vermochten (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Im gegenständlichen Fall ist somit ein berücksichtigungswürdiger Fall gemäß § 10 Abs. 3 AlVG gegeben, so dass Nachsicht zur Gänze gewährt werden kann.
3.5. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).
Vor diesem Hintergrund konnte im gegenständlichen Fall eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG unterbleiben.
1.5. Der Vollständigkeit halber ist zum im Vorlageantrag gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung auszuführen, dass der Beschwerde – zumal eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht erfolgte – gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukam, weshalb sich eine gesonderte Entscheidung über diesen Antrag erübrigt(e).
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den vorliegenden den Verfahrensparteien bekannten Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Nachsichterteilung bei Aufnahme einer Beschäftigung während des Sanktionszeitraumes VwGH 27.01.2016, Ro2015/08/0027; 24.02.2016, Ra2016/08/0001; zur (Nicht)Überprüfung der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände bei gänzlicher Nachsichterteilung VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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